Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U =
SIS 20 13 94 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige
Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene
Urheberrechte (§ 32a des Urheberrechtsgesetzes - UrhG - ) als
nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite
für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu einer
Änderung der Bemessungsgrundlage führt.
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Der Kläger ist selbständiger
Drehbuchautor. 1998 schloss er einen Filmmanuskriptvertrag mit der
A-GmbH & Co. KG (A) über ein Drehbuch für die
Filmkomödie „…“ (Produktion
1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von
… DM zuzüglich Umsatzsteuer vor. Im Gegenzug
räumte der Kläger der A die umfassenden und exklusiven
Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch
ein.
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Die A übertrug die vorgenannten Rechte
auf die B-GmbH (B). Diese beauftragte anschließend die A mit
der Verfilmung des Drehbuchs. B strahlte Produktion 1 in den
Folgejahren mehrfach aus.
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Im Jahr 2000 schloss der Kläger einen
Drehbuchvertrag mit der C-GmbH (C) über das Drehbuch für
den TV-Zweiteiler „…“ (Produktion
2). Die C bezahlte dem Kläger eine Pauschalvergütung von
180.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstellte der
Kläger das Drehbuch und übertrug der C die umfassenden
und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Nutzungsrechte
daran.
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C übertrug die Rechte
anschließend weiter auf die D-GmbH (D). In dem
Entwicklungsvertrag verpflichtete sich D, an die C ein Entgelt
für das Drehbuch und die Urheberrechte zu bezahlen. D
ließ das Drehbuch anschließend verfilmen und den Film
ausstrahlen.
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Im Anschluss an eine Gesetzesänderung
schloss im Jahr 2014 die E-GmbH (E) für die Sendergruppe, zu
der B und D gehören, mit dem Verband X (X) gemeinsame
Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch
für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung
gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungs-Modell für
Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten
Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten
sollten die Autoren jeweils eine Zusatzvergütung
erhalten.
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Da die Produktionen 1 und 2 die
erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln
erfüllten, stellte der Kläger den Sendern B und D
folgende Beträge als nachträgliche Zusatzvergütungen
in Rechnung:
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1. Rechnung vom 02.10.2014 betreffend den
Abrechnungs-Zeitraum bis zum 31.12.2013 für Produktion 2
über einen Betrag von 46.000 EUR,
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2. Rechnung vom 30.06.2015 betreffend den
Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2014 für Produktion 1
über einen Betrag von 4.000 EUR.
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Die in den Rechnungen aufgeführten
Beträge wurden von B und D an den Kläger bezahlt. Die
Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Finanzamts Y vom 30.12.2015 ohne Umsatzsteuer.
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Der Kläger meldete die Zahlung auf die
Rechnung vom 02.10.2014 in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr 2014 nicht als (nachträgliches) Entgelt
für einen steuerbaren Umsatz an.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte dieser Auffassung nicht, sondern ging im
Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 12.10.2015 davon aus, dass
es sich um ein Bruttoentgelt für einen steuerbaren und
steuerpflichtigen Umsatz handele. Es wendete zunächst den
Regelsteuersatz (19 %) auf einen aus dem Bruttobetrag errechneten
Nettobetrag an. Dagegen legte der Kläger Einspruch
ein.
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In seiner Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2015 folgte der Kläger der Auffassung des FA
und bezog die Zahlung von brutto 4.000 EUR in Höhe des
Nettobetrags in die von ihm erklärten Lieferungen und
sonstigen Leistungen zu 7 % ein. Die Steuererklärung galt mit
dem Tage des Eingangs beim FA als Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Steuerfestsetzung legte
der Kläger ebenfalls fristgemäß Einspruch
ein.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017
setzte das FA die Umsatzsteuer für 2014 herab und wies die
Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.
Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass das FA die
nachträgliche Zusatzvergütung von brutto 46.000 EUR dem
ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf. Im Übrigen
ging das FA weiter davon aus, dass es sich bei den
nachträglichen Zusatzvergütungen um Entgelte von dritter
Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes
in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F., nunmehr
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) handele.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2020, 1883 = SIS 20 13 94 veröffentlichten Urteil vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17
U ab. Das FA habe die Zahlungen von B und D zu Recht der
Umsatzsteuer unterworfen und mit dem ermäßigten
Steuersatz besteuert. Entgegen der Auffassung des Klägers
handele es sich bei den betreffenden Zahlungen um ein Entgelt von
dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. Maßgebend
sei, dass der Dritte für die Leistung des Klägers an A
und C gezahlt habe und der Kläger die Zahlungen hierfür
erhalten habe, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Leistung des Klägers und der Zahlung durch B und D bestehe. Ob
die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen
Geschäftsvorganges sei, sei unerheblich. Bei den
Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, auf denen die nachträglichen
Zusatzvergütungen beruhten, handele es sich um
vergütungsergänzende Ansprüche, die auf dem
ursprünglich abgeschlossenen Vertragsverhältnis
basierten. Vor diesem Hintergrund lasse sich § 32a Abs. 2 Satz
1 UrhG im Ergebnis als Fall eines gesetzlich angeordneten Entgelts
von dritter Seite begreifen.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, dass die
Zahlungen kein Entgelt von dritter Seite darstellten und daher
nicht umsatzsteuerbar seien. Es fehle im Streitfall am direkten und
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung von B und D und der
Leistung des Klägers an A und C. Die Zahlungen an den Urheber
nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG stellten allein eine angemessene
Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes dar, ohne dass
die Zahlungen zugleich ein umsatzsteuerrechtliches Entgelt für
seine Leistung wären. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG normiere
einen gesetzlichen Anspruch, der unabhängig von einem
Vertragsverhältnis zwischen dem Urheber und dem Dritten
bestehe. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut
des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (hier des Begriffes
„Haftung“ und der Formulierung
„unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes
1“) und der Entstehungsgeschichte. Aus den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8058, S. 19) ergebe sich, dass
die Zahlungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht an den
Vertrag und die Leistung zwischen dem Urheber und dessen
Vertragspartner anknüpften. Es bestehe daher kein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang, sondern nur eine angemessene
Beteiligung der Urheber. Dem stehe nicht die Auffassung des
Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, der nachträgliche
Zusatzvergütungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG als
erhöhtes Honorar für die Einräumung der
Nutzungsrechte durch den Urheber an den Vertragspartner ansehe
(vgl. BGH-Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 176/18, HFR 2020, 650 = SIS 20 17 47 - Das Boot II); denn das Entgelt sei nicht nach
nationalen, zivilrechtlichen, sondern nach unionsrechtlichen,
umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen.
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Die nachträglichen
Zusatzvergütungen seien außerdem mit der
österreichischen Folgerechtsvergütung für Werke der
bildenden Künste vergleichbar, die nach dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
Kommission/Österreich vom 19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035
= SIS 18 20 97 nicht steuerbar
sei.
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Ebenso ergebe sich dies auch aus dem
EuGH-Urteil SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22 =
SIS 17 00 20. Danach stehen
Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren bestimmter
Geräte an die SAWP zu zahlen sind, nicht den Leistungen der
Urheber gegenüber. Die Abgaben würden - wie auch im
Streitfall - lediglich dem „gerechten
Ausgleich“, nicht aber einem
Leistungsaustausch dienen.
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Auch das EuGH-Urteil Baštová
vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84 spreche für die Ansicht des
Klägers. Danach sei ein Preisgeld, das von Unwägbarkeiten
abhängig sei, kein Entgelt, weil diese einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem
Erhalt des Preisgeldes ausschlössen. Auch die
nachträgliche Zusatzvergütung nach § 32a Abs. 2 Satz
1 UrhG unterliege erheblichen Unwägbarkeiten, so dass auch
hier nicht von einer Leistung gegen Entgelt gesprochen werden
könne.
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Des Weiteren ergebe sich aus der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass eine eigene
Verpflichtung des Dritten ein Entgelt von dritter Seite
ausschließe (vgl. BFH-Urteile vom 20.02.1992 - V R 107/87,
BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705 = SIS 92 16 24; vom 24.02.1972 -
V R 90/68, BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558 = SIS 72 03 29).
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 dahingehend zu
ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um 3.009,35 EUR
und die Umsatzsteuer für 2015 um 261,68 EUR herabgesetzt
wird,
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hilfsweise,
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das Verfahren auszusetzen und dem EuGH
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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1. Stellt eine Zahlung nach § 32a Abs.
2 Satz 1 UrhG, die ein Dritter an den Urheber zu leisten hat, ohne
dass der Dritte Leistungen unmittelbar von dem Urheber erhalten
hat, ein Entgelt (von dritter Seite) im Sinne von Art. 73 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn der Dritte die Zahlung
aufgrund einer gesetzlichen Regelung zu leisten hat, weil er
Nutzungsrechte von einem Erwerber übertragen bekommen hat, der
mit dem Urheber einen Vertrag geschlossen hat, dessen vereinbarte
Gegenleistung aus ex-post-Sicht aufgrund des besonderen Erfolgs des
urheberrechtlichen Werks in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der
Nutzung des Werkes steht?
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2. Sind die Grundsätze des
EuGH-Urteils Kommission/Österreich vom 19.12.2018 - C-51/18,
EU:C:2018:1035 = SIS 18 20 97 zum
urheberrechtlichen Folgerecht auf eine wie unter Ziff. 1
geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG an einen
Urheber, der nicht bildender Künstler ist, sein Nutzungs- und
Verwertungsrecht jedoch ebenfalls einem bildenden Künstler
vergleichbar vollumfänglich übertragen hat,
übertragbar mit dem Ergebnis, dass auch diese Zahlung nicht
der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist?
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3. Sind die Erkenntnisse aus dem Urteil des
EuGH SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16‚ EU:C:2017:22 =
SIS 17 00 20, in dem der EuGH
entschieden hat, dass eine Zahlung für einen „gerechten
Ausgleich“ kein Entgelt für eine Leistung
ist, auch auf Fälle anwendbar, in denen eine wie unter Ziff. 1
geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leisten
ist?
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4. Sind die Grundsätze aus dem Urteil
des EuGH Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15,
EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84 auch
auf Fälle anwendbar, in denen es nicht um die Zahlung von
Preisgeldern, sondern um andere Gelder geht, die nur gezahlt werden
müssen, wenn besondere Umstände eintreten, die
erheblichen Unwägbarkeiten unterliegen?
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20
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Der Senat hat am 19.10.2023 den Beteiligten
mitgeteilt, dass er die Revision einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich halte. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom
29.02.2024 auf eine seiner Ansicht nach abweichende
Verwaltungsauffassung im Königreich Belgien und im
Königreich Spanien hingewiesen.
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In Belgien vertrete die Finanzverwaltung
bereits seit dem Jahr 2003 die Auffassung, dass sogenannte
Folgerechtsvergütungen nicht umsatzsteuerbar seien; diese
Vergütungen stellten keine Gegenleistung für eine
Lieferung von Gegenständen dar. In Spanien habe die
Finanzverwaltung ebenfalls zu vergleichbaren Sachverhalten
entschieden, dass es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Umsatz
handele, da der Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung
für die mehrfache Übertragung oder Vervielfältigung
von Urheberrechten nicht zu einem umsatzsteuerbaren
Leistungsaustausch führe. Die betroffenen Autoren
erbrächten ihre (ursprünglichen) Leistungen nicht zu dem
Zweck, diese Vergütungen zu erhalten; denn hinsichtlich der
zusätzlichen Zahlung bestehe keine Rechtsbeziehung, innerhalb
derer eine Leistung gegen Entgelt erbracht werde. Zweck der Zahlung
an die Autoren sei allein eine Kompensation für die erneute
Verwendung ihrer Werke; es handele sich um eine Art
Entschädigung, da sich die Autoren gegen die erneute
Verwendung nicht zur Wehr setzen könnten.
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Auch im Streitfall habe der Kläger -
als Urheber - nach der erstmaligen Übertragung der Rechte
keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob - und in welchem Ausmaß
- sein Werk weiterverwertet wird. Eine Vertragsbeziehung, innerhalb
derer die im Streitfall zu beurteilenden nachträglichen
Zusatzvergütungen ausgezahlt worden wären, habe nicht
bestanden. Die Leistungen der auszahlenden Sender an den
Kläger seien gerade nicht innerhalb der zwischen ihm und
seinen Vertragspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen geflossen,
sondern hätten einzig den Zweck erfüllt, ihn angemessen
für die Nutzung der von ihm geschaffenen Werke zu
entschädigen und ihm eine angemessene Beteiligung am
wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zukommen zu lassen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen,
dass die nachträglichen Zusatzvergütungen Entgelt von
dritter Seite sind. Die Bemessungsgrundlage für die
steuerpflichtigen Umsätze des Klägers an A und C hat sich
durch die Zahlungen von B und D gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG
geändert und war deshalb in den Streitjahren zu
berichtigen.
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1. Bei den streitigen Zahlungen von B und D
handelt es sich auch - wie das FG zu Recht erkannt hat - um Entgelt
von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für einen im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsatz.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Ein steuerbarer Umsatz liegt
dabei vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in
dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei
die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen
Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II
2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 12; vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE
250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 18; vom 22.02.2017
- XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz
22; vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296
= SIS 20 03 40, Rz 17 f.; s.a. EuGH-Urteile Apple and Pear
Development Council vom 08.03.1988 - C-102/86, EU:C:1988:120, Rz
11; Mohr vom 29.02.1996 - C-215/94, EU:C:1996:72 = SIS 96 11 20; Landboden-Agrardienste vom
18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627 = SIS 98 05 33). Der Leistungsempfänger
muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu
einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
führt (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 - V R 34/03, BFHE 211,
59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06, unter II.1.; vom 29.10.2008 -
XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.a; vom
15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 39; vom 14.01.2016 - V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II
2016, 360 = SIS 16 04 63, Rz 14; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE
253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26; vom 22.02.2017
- XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz
22).
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b) Dabei war in den Streitjahren nach
nationalem Recht Entgelt alles, was der Leistungsempfänger
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der
Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört „zum Entgelt
[auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
Unternehmer für die Leistung
gewährt“. Unionsrechtlich war und ist
Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet,
die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze
vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem
Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der
unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile
Office des produits wallons vom 22.11.2001 - C-184/00,
EU:C:2001:629 = SIS 02 01 34;
Kommission/Schweden vom 15.07.2004 - C-463/02, EU:C:2004:455 =
SIS 04 35 13, Rz 34; BFH-Urteil
vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 =
SIS 17 06 22, Rz 24). Auch in den Streitjahren war bereits der Wert
der Gegenleistung unter Berücksichtigung der Perspektive des
Leistenden zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R
34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576 = SIS 21 07 70, Rz
38).
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aa) Für die Annahme einer Leistung
„gegen Entgelt“ ist danach nicht
erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger
erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden
(vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom
07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590 = SIS 10 33 40, Rz 56; Dixons Retail vom
21.11.2013 - C-494/12, EU:C:2013:758 = SIS 13 32 48, Rz 35; BFH-Urteile vom
18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, BStBl II 2023, 771 = SIS 16 09 18, Rz 20 f.; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl
II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 25).
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bb) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung
„für die Leistung“ beziehungsweise
„für die Umsätze“ gewährt
wird beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhält,
ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht
(vgl. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80 =
SIS 94 14 34, Rz 13 f.; SAWP vom
18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22 = SIS 17 00 20, Leitsatz 2, m.w.N.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 -
XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz
32; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 =
SIS 15 18 88, Rz 39; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169,
BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 26; vom 31.05.2017 - XI R
2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27). Diese
Grundsätze gelten sinngemäß auch für die
Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine
bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird
beziehungsweise, ob der Leistende die Zahlung für diese
Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon
d’Or vom 27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185 =
SIS 14 10 46, Rz 29, 35;
BFH-Urteile vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 = SIS 02 58 91, unter II.3.c; vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273,
BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; vom 16.10.2013 - XI R
39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 33 und
34; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812
= SIS 17 06 22, Rz 26; vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191,
BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27, Rz 28; BFH-Beschluss vom
29.03.2007 - V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542 = SIS 07 24 52, unter
II.1.). Es kommt nicht darauf an, dass die Zahlung des Dritten
zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist (vgl.
BFH-Urteile vom 19.10.2001 - V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II
2003, 210 = SIS 02 02 58, unter II.3.c; vom 16.10.2013 - XI R
39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz
34).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Recht angenommen, dass die Zahlungen von B und D an den Kläger
(nachträgliche) Entgelte von dritter Seite im Sinne des §
10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für umsatzsteuerbare und
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen darstellen.
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a) Das FG hat dahinstehen lassen, ob die
Zahlungen der Sender unmittelbar auf der Grundlage des § 32a
Abs. 2 Satz 1 UrhG oder zur Abwendung eines solchen Anspruchs
aufgrund eines aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E
ableitbaren Anspruchs erfolgt seien. In beiden Fällen bestehe
ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der
obengenannten Rechtsprechung. Der Unmittelbarkeitszusammenhang
resultiere daraus, dass Zahlungen auf der Grundlage des § 32a
Abs. 2 Satz 1 UrhG, auch wenn sie von einem Dritten geleistet
werden, zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die
Einräumung der Nutzungsrechte darstellen und damit
umsatzsteuerrechtlich für die Leistung des Unternehmers (hier
des Klägers) an den Leistungsempfänger (hier A und C)
gezahlt werden.
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b) Dies ist frei von Rechtsfehlern.
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aa) Geht man mit dem FG davon aus, dass der
Anspruch des Klägers aus den vertraglichen Vereinbarungen
zwischen der E und dem X folgen könnte, beruht der Anspruch
des Klägers auf der vertraglichen Einräumung von Rechten,
die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, an A und C. Aus den
gemeinsamen Vergütungsregeln der E ergibt sich, dass - auch
für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung
- nach dem Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie
beim Erreichen weiterer Reichweiten die jeweiligen Autoren eine
bestimmte Zusatzvergütung erhalten sollen. Derartige
erfolgsabhängige Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage des
Umsatzes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2019 - XI R
1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785 = SIS 19 05 51;
BFH-Beschlüsse vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299
= SIS 18 22 51; vom 30.03.2021 - V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212
= SIS 21 12 83), und zwar - wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG bereits in den Streitjahren ergab - auch dann, wenn sie
nachträglich von dritter Seite gewährt werden (vgl. auch
EuGH-Urteil Administration de l’enregistrement, des
domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines
Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024 =
SIS 24 00 84, Rz 40, zu
nachträglichen gewinnabhängigen Tantiemen). Die
Einräumung des Anspruchs durch E beruhte im Sinne des
EuGH-Urteils Administration de l’enregistrement,
des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines
Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024 =
SIS 24 00 84 auf vorhersehbaren
Festsetzungsmodalitäten; außerdem war die
Einräumung des Anspruchs frei von Unwägbarkeiten und
hatte für sich genommen bereits einen Wert (vgl. EuGH-Urteil
Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 -
C-713/21, EU:C:2023:80 = SIS 23 02 60, Rz 46 ff.).
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bb) Nichts anderes gilt, wenn der Anspruch auf
die Zahlung unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2
Satz 1 UrhG besteht. Auch dann stehen nach der Rechtsprechung des
BGH, der sich der Senat anschließt, die Zahlungen im
unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers. Dem
Urheber wird durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht,
den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines
ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf
Zahlung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH-Urteil vom 28.02.2017 - I
ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2017, 251
Rz 29 - Derrick). Damit wird auch die gemäß § 32a
Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der
Sache nach für die (mittelbare) Einräumung
urheberrechtlicher Verwertungsrechte im Sinne von § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. c UStG geleistet (BGH-Urteil vom 20.02.2020 - I ZR
176/18, HFR 2020, 650 = SIS 20 17 47, Rz 184 - Das Boot II) und es
besteht ein Anspruch des Urhebers gegen den Dritten auf Zahlung von
Umsatzsteuer (vgl. auch BGH-Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18, MDR
2021, 895, Rz 127 - Das Boot III). Der unmittelbare Zusammenhang
mit den Leistungen des Klägers wird auch daran deutlich, dass
die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses
(§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) einen Vergleich der
ursprünglich vertraglich vereinbarten und gegebenenfalls nach
§ 32 UrhG korrigierten Vergütung mit einer auf den
Zeitpunkt der Entscheidung berechneten angemessenen Vergütung
für die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes
erfordert (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch,
Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rz 17).
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3. Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht
entgegen.
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a) Aus dem EuGH-Urteil
Kommission/Österreich (vom 19.12.2018 - C-51/18,
EU:C:2018:1035 = SIS 18 20 97)
lässt sich keine andere Erkenntnis herleiten. Nach dieser
Entscheidung unterliegen die Vergütungen von sogenannten
Folgerechten für Werke der bildenden Künste nach
österreichischem Recht nicht der Umsatzsteuer. Wie aber aus
den Rz 54 bis 56 der vorgenannten EuGH-Entscheidung zu entnehmen
ist, unterliegt die Nutzung und Verwertung anderer Werke durch
Urheber der Umsatzsteuer. Dies findet seine Rechtfertigung darin,
dass die Folgerechtsvergütung keine nachträgliche
Entgelterhöhung für die Erstvergütung darstellt,
sondern auf einem eigenständigen Gesetzesanspruch beruht (vgl.
Herbert, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2019,
192, 193). In der Bundesrepublik Deutschland ist dieser
Folgerechtsanspruch gesondert in § 26 UrhG verankert. Die
Vorschrift setzt die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 über das Folgerecht
des Urhebers des Originals eines Kunstwerks um. Die Schaffung des
§ 26 UrhG soll dabei den Künstler an Wertsteigerungen
seines Werkes teilhaben lassen, was vorher kaum möglich war
(vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4.
Aufl., § 26 UrhG, Rz 7). § 32a UrhG ist dagegen ein
Anspruch, der aus dem ursprünglichen
Veräußerungsgeschäft folgt (s. oben unter II.2.b
bb).
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b) Auch die Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache SAWP (vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22 =
SIS 17 00 20) steht der
Besteuerung der Zahlungen im vorliegenden Streitfall nicht
entgegen. Nach dieser Entscheidung stehen die Abgaben, die von
Geräteherstellern und Importeuren dieser Geräte in Polen
an die SAWP (vergleichbar der deutschen VG Wort) zu zahlen sind,
nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Grund hierfür
ist, dass die Gerätehersteller und Importeure keine
rechtlichen Beziehungen zu den Rechteinhabern hatten. Im Streitfall
hingegen ermöglicht es § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG dem
Kläger unter anderem, den Dritten auf Abschluss eines
ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen.
Während dort kein Rechtsverhältnis ersichtlich war, in
dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden, ist dies
vorliegend aufgrund der Übertragungskette Kläger - A/C -
B/D der Fall.
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c) Der erkennende Senat weicht mit dieser
Entscheidung auch nicht - wie der Kläger in seinem Schreiben
vom 29.02.2024 meint - von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache
Tolsma (vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80 = SIS 94 14 34) ab. Das für eine Leistung
gegen Entgelt erforderliche Rechtsverhältnis besteht aus den
unter II.2.b genannten Gründen.
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d) Auch ein Widerspruch zum EuGH-Urteil
Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 =
SIS 16 23 84 besteht aus den unter
II.2.b genannten Gründen sowie den EuGH-Urteilen
Administration de l’enregistrement, des domaines et
de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom
21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024 = SIS 24 00 84, Rz 40 und Finanzamt X
[Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 - C-713/21,
EU:C:2023:80 = SIS 23 02 60, Rz 46
ff. nicht. Die Zahlungen von B und D erfolgten weder aus freien
Stücken noch zufallsabhängig, sondern aufgrund
vorhersehbarer Festsetzungsmodalitäten.
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e) Soweit der Kläger ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Begründung
anregt, dass die Verwaltungsauffassungen in Belgien und in Spanien
zu den sogenannten Folgerechtsvergütungen von der Auffassung
des Senats abwichen und dies zu einer Vorlagepflicht an den EuGH
führe, folgt der Senat dem nicht. Der
Folgerechtsvergütung liegt eine andere rechtliche Situation
zugrunde (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom
19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035 = SIS 18 20 97, Rz 54). Die
Verwaltungsauffassung in Spanien und Belgien betrifft nicht
nachträgliche Zusatzvergütungen von Drehbuchautoren.
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4. Die Zahlungen von B und D haben, was das FG
stillschweigend bejaht hat, zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage der Übertragungen an A und C im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geführt, da sich das
ursprüngliche Entgelt durch Zahlungen von Dritten erhöht
hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nicht nur für den Fall
der Minderung, sondern auch im Falle der Erhöhung der
Bemessungsgrundlage; die Berichtigung ist im Jahr der Erhöhung
vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2008 - V R 56/06, BFHE 222,
162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, unter II.1.a; vom
10.04.2019 - XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635 = SIS 19 10 06, Rz 31; vom 26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II
2019, 640 = SIS 19 11 75, Rz 22 ff.; Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 4 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies hat das FA in den
angefochtenen Bescheiden beachtet.
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5. Ebenso zutreffend erweist sich, dass das FA
mit der Einspruchsentscheidung den ermäßigten Steuersatz
des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf beide Umsätze
angewendet hat.
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6. Mögliche anderweitige Rechtsfehler der
angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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