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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung: 1. Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten. - 2. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt. - 3. Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse. - Urt.; BFH 22.4.2015, XI R 10/14; SIS 15 18 60

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.04.2015, XI R 10/14
    BStBl 2015 II S. 862
    DStR 2015 S. 1914

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.10.2015
    H.F.L. in BFH/PR 11/2015 S. 389
    Ch. Wäger in UR 4/2016 S. 127
Normen
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013, SIS 14 28 88, Vorsteueraufteilung, Umsatzschlüssel, Verein, Gemeinnützige Zwecke, Organschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 13.3.2023, SIS 24 04 29, Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leis...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 16.11.2022, SIS 23 00 62, Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges E...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 14.2.2022, SIS 22 03 74, Beitragszahlungen an wegen Lockdowns geschlossenes Fitnessstudio als steuerpflichtiges Entgelt: Der Monat...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 29.9.2021, SIS 21 18 44, Aufteilung einer Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwi...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.11.2020, SIS 21 08 28, Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegebrücke an den ÖP...
  • BFH 23.9.2020, SIS 21 03 43, Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung aufgrund...
  • FG München 18.3.2020, SIS 20 05 81, Nach der Abladung von Schlachttieren auf einem Schlachthof bei der Schlachtung der Tiere und der weiteren...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 03 00, Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein: Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Sta...
  • FG Münster 16.5.2019, SIS 19 10 62, Vorsteuerabzug, Aufteilung, Abgrenzung wirtschaftlicher zu nichtwirtschaftlicher Tätigkeit: Keine steuerb...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.4.2019, SIS 19 09 07, Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen einer EWIV und ihren Mitgliedern: 1. Für die Frage, ob im ...
  • BFH 13.2.2019, SIS 19 05 51, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen: 1. Zahlungen, die a...
  • Niedersächsisches FG 30.1.2019, SIS 19 07 62, Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare Zuschüsse der Gesellschafter: F...
  • FG Baden-Württemberg 13.9.2018, SIS 18 21 28, Medienarbeit für zwei Kirchen durch von diesen Kirchen finanzierte gemeinnützige GmbH als Leistung im Rah...
  • FG Baden-Württemberg 20.6.2018, SIS 18 15 03, Zahlungen im Rahmen eines Förderprogramms einer Einkaufsgenossenschaft zur Schaffung zusätzlicher Verkauf...
  • BFH 21.3.2018, SIS 18 08 47, Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der öffentlichen Hand völlig unab...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.2.2018, SIS 18 15 12, Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern an Vermittlerin von Hotelverträgen: Zur umsatzsteuerlichen Behan...
  • Niedersächsisches FG 16.11.2017, SIS 18 16 12, Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer Beleihung als umsatzsteuerpflic...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.9.2017, SIS 17 21 04, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.5.2017, SIS 17 13 28, Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen: ...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 06 22, Erschließung eines Baugebiets, Zahlungen der Grundstückserwerber an Vorhabenträger als Entgelt von dritte...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 16.2.2017, SIS 17 07 34, Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neue...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.2.2017, SIS 17 17 68, Abnahme von Ortskundeprüfungen von angehenden Taxifahrern gegen Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig: 1. Die ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.9.2016, SIS 16 22 53, Städtischer Zuschuss an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft als Entgelt für eine umsatzsteuerbar...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 25 42, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkw...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.4.2016, SIS 16 13 07, Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen der Organisation von Reisen und der Beobachtung von R...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.3.2016, SIS 16 13 14, Keine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sog. Lotsendiens...
  • BFH 1.3.2016, SIS 16 12 46, Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: 1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur di...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 27.1.2016, SIS 16 09 13, Nutzungsausfallentschädigung für Kfz, Investitionsabzugsbetrag, Gewinngrenze: 1. Die Entschädigung für de...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2015, SIS 15 27 92, Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer erbrachte Jugendhilfeleistungen: 1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 00 70, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung: 1. Führt eine gemeinnützige Gm...
Fachaufsätze
  • LIT 03 09 29 R. Hüttemann, MwStR 19/2015 S. 771: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung - Erste Einordnung des BFH-Urte...

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.4.2013 2 K 2191/08 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Er realisierte in den Jahren 2003 und 2004 (Streitjahre) Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte für Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, Langzeitarbeitslose und andere Teilnehmer, die jeweils durch Zuschüsse des Landkreises X (Landkreis), des Landes Y (Land) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) finanziert wurden (Leistungen I). Im Rahmen der Projekte beschäftigte der Kläger im Jahr mehrere Hundert Teilnehmer beim Kommunalbau, im Rahmen des Naturschutzes sowie bei Projekten, in denen die Teilnehmer in sozialen Fragen oder hinsichtlich ihrer Eignung für berufliche Tätigkeiten geschult und fortgebildet wurden.

 

 

2

Mit dem Verkauf von hergestellten Produkten, der Erteilung von Unterricht für Dritte, dem Betrieb einer Kantine sowie eines „Dritte-Welt-Ladens“ (Leistungen II) führte der Kläger daneben weitere Leistungen aus.

 

 

3

Ab dem Jahr 2003 wurden Verwaltungs- und Projektbearbeitungsleistungen für den Kläger von der zu diesem Zweck gegründeten Z-GmbH (GmbH) übernommen, an der der Kläger zu 70 % beteiligt war. Daneben führte die GmbH auch Leistungen an externe Auftraggeber aus.

 

 

4

Der Kläger ging davon aus, dass er nur mit den Leistungen II unternehmerisch tätig sei, während es sich bei den Leistungen I um nichtunternehmerische Tätigkeiten handele. Weiter nahm er an, er sei Organträger der GmbH, und nahm u.a. aus den Eingangsleistungen „der GmbH“ den vollen Vorsteuerabzug vor. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nach Durchführung einer Außenprüfung hinsichtlich des vollen Vorsteuerabzugs aus den genannten Leistungen nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuer aufzuteilen sei. Die Prüferin stellte dabei zunächst auf das Verhältnis der nicht steuerbaren Innenumsätze zu den Ausgangsumsätzen der GmbH ab. Dem schloss sich das FA in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 (Streitjahre) vom 10.7.2006 an und ließ lediglich Vorsteuer in Höhe von 7.522,87 EUR (im Jahr 2003) und 8.824,83 EUR (im Jahr 2004) zum Abzug zu.

 

 

5

Die Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg; vielmehr kürzte das FA nach vorheriger Androhung in den Einspruchsentscheidungen vom 25.7.2008 den Vorsteuerabzug weiter (abziehbare Vorsteuer 2003: 6.240,72 EUR; abziehbare Vorsteuer 2004: 7.451,31 EUR). Es vertrat zwar nun - wie der Kläger - die Auffassung, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer sei nicht nur auf die Ausgangsumsätze der GmbH, sondern die des gesamten Organkreises abzustellen. Für die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge sei analog § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Aufteilung im Wege sachgerechter Schätzung vorzunehmen. Einzig sachgerecht sei ein Umsatzschlüssel. Maßgeblich für den Prozentsatz der abziehbaren Vorsteuer sei - entgegen der Auffassung des Klägers - auf das Verhältnis von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (des Klägers und der GmbH) im Zähler zu den Gesamtumsätzen (des Klägers und der GmbH) sowie den Zuschüssen im Nenner abzustellen. Die Zuschüsse kennzeichneten den nichtwirtschaftlichen Bereich des Klägers. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.4.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 = SIS 08 25 36) stehe nicht entgegen, weil es dort um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen innerhalb des unternehmerischen Bereichs gegangen sei.

 

 

6

Im Laufe des Klageverfahrens, mit dem der Kläger im Hauptpunkt sein Begehren nach vollem Vorsteuerabzug weiterverfolgte, reichte er hilfsweise eine eigene Berechnung der aufteilbaren Vorsteuerbeträge ein, wobei er im Nenner auf die Innenumsätze der GmbH an den Kläger (statt auf die Zuschüsse) abstellte.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die hilfsweise eingereichte Schätzung des Klägers sei nicht sachgemäß. Sachgemäß sei nur die vom FA gewählte Methode.

 

 

8

Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 12.5.2003 V B 211, 220/02, BFHE 202, 88, BStBl II 2003, 784 = SIS 03 31 90) sei auf den Gesamtumsatz im Organkreis abzustellen. Der Hinweis des Klägers darauf, dass der Leistungsbezug der Eingangsleistungen bei der GmbH erfolgt sei, sei unbeachtlich.

 

 

9

Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Zuschüsse in die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer einzubeziehen.

 

 

10

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sowohl aus § 15 Abs. 2 UStG als auch aus Art. 17 Abs. 2, Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) könne geschlossen werden, dass nicht steuerbare „Entgelte“ nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen.

 

 

11

Außerdem trägt der Kläger vor, es komme für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen nicht darauf an, ob der Organträger die von der Organgesellschaft bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke verwende; allenfalls erfolge die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Es sei deshalb zu fragen, ob keine andere wirtschaftliche Zuordnung der abziehbaren Vorsteuer möglich sei als durch einen Umsatzschlüssel unter Einbeziehung der nicht steuerbaren „Einnahmen“.

 

 

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom 10.7.2006 dahin gehend zu ändern, dass Vorsteuerbeträge in Höhe von 11.588,75 EUR (für 2003) und 11.051,12 EUR (für 2004) berücksichtigt werden.

 

 

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

14

II. Die Revision ist aus anderen Gründen als geltend gemacht begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

15

Da der Kläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt hat, hat der Senat gemäß dem Grundsatz der Vollrevision (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84, unter II.1.) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316 = SIS 98 07 40; vom 7.5.2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736 = SIS 14 27 12).

 

 

16

Danach kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht seine Annahme, der Kläger sei mit den Leistungen I nicht unternehmerisch tätig geworden (dazu 1.). Auch hat das FG keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob die Zuschüsse der BA, des Landes und des Landkreises möglicherweise Entgelt von dritter Seite für Leistungen an die Teilnehmer oder die Begünstigten der Projekte sein könnten (dazu 2.).

 

 

17

1. Die konkludente Annahme des FG, die Leistungen I, die durch Zuschüsse des Landkreises, des Landes und der BA finanziert wurden, seien nicht steuerbar, wird von den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

 

 

18

a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 11.7.2012 XI R 11/11, BFHE 238, 560, BFH/NV 2013, 326 = SIS 12 33 92; s. auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Apple and Pear Development Council vom 8.3.1988 C-102/86, EU:C:1988:120, HFR 1989, 452, Rz 11; Mohr vom 29.2.1996 C-215/94, EU:C:1996:72, HFR 1996, 294 = SIS 96 11 20; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 C-384/95, EU:C:1997:627, HFR 1998, 315 = SIS 98 05 33).

 

 

19

aa) In Fällen, in denen ein anderer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, in erster Linie auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169 = SIS 98 04 39, m.w.N.), den Bewilligungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.2.e) oder die Vereinssatzung (BFH-Urteil vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42) abzustellen.

 

 

20

bb) Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteile vom 21.4.2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50; vom 8.11.2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80). Zahlungen der öffentlichen Hand können auch dann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, m.w.N.; vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85; BFH-Beschlüsse vom 28.12.2010 XI B 109/09, BFH/NV 2011, 858 = SIS 11 13 00; vom 14.11.2011 XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460 = SIS 12 04 03). In der Rechtsprechung des BFH sind daneben vielfältige andere „Zuschüsse“ als Entgelt für eine steuerbare Leistung angesehen worden (vgl. BFH-Urteile vom 25.3.1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, Luftaufsicht; vom 18.1.1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559 = SIS 95 13 22, Rettungswache; in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169 = SIS 98 04 39, Tiefgarage; vom 20.12.2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33, Abwasserbeseitigung; vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 = SIS 02 08 61, unter II.3., Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft; in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16, Blutspendetermine; in BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50, Betrieb einer Bahnstrecke; BFH-Beschluss vom 21.9.2005 V B 160/04, BFH/NV 2006, 144 = SIS 06 03 47, Konferenzzentrum; BFH-Urteile vom 9.11.2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, Erschließung; in BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, Baumaßnahmen für Kommunen; vom 5.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43, Abfallentsorgung; BFH-Beschluss vom 19.2.2009 XI B 68/08, BFH/NV 2009, 975 = SIS 09 16 01, Befreiung von hoheitlichen Aufgaben; BFH-Urteile vom 18.6.2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58, Tierpark u.a.; vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 = SIS 09 33 08, Entsorgung von Klärschlamm; vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701 = SIS 10 09 07, Schwimmbad; vom 2.9.2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458 = SIS 11 05 15, Tierkörperbeseitigung; vom 19.6.2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184 = SIS 11 34 38, Lieferung von Zeitungen gegen Zustellgebühr; in BFHE 238, 560, BFH/NV 2013, 326 = SIS 12 33 92, Kammerzeitschrift; vom 28.5.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58, Naturschutz. vom 29.1.2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992 = SIS 14 10 52, Betriebskantine).

 

 

21

cc) Keine Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn der „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 26.10.2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400 = SIS 01 03 09; vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44).

 

 

22

dd) Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 24.9.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364 = SIS 15 01 53, Rz 31). Unerheblich ist auch, ob der Unternehmer ein Verein ist; auf die Rechtsform, in der Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.12.2013 XI R 17/11, BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 = SIS 14 06 89; vom 11.12.2013 XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428 = SIS 14 06 90). Ebenso nicht von Bedeutung ist die Bezeichnung der Zuwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 29.3.2007 V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542 = SIS 07 24 52, zur „Spende“). Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ebenfalls unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184 = SIS 11 34 38, Rz 11). Nicht entscheidend ist im Fall der Aufgabenübernahme auch, ob es sich um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige Aufgabe der betreffenden Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (vgl. BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04; BFH-Beschluss vom 6.5.2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406 = SIS 14 21 40).

 

 

23

b) Der BFH hat in Anwendung dieser Grundsätze Leistungen einer als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung, die durch Zuschüsse geförderte Projekte zur Arbeitsförderung durchgeführt hat, als steuerbar angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.6.2007 V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938 = SIS 07 32 84; s. auch BFH-Urteile vom 21.3.2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, zu Fortbildungsmaßnahmen im Auftrag der BA; vom 23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BFH/NV 2009, 2073 = SIS 09 33 09, unter II.1., zu Leistungen an das Bundesamt für Zivildienst gegen Aufwendungsersatz).

 

 

24

c) Die mögliche Steuerbarkeit der hier zu beurteilenden Leistungen des Klägers belegt das Handeln des Gesetzgebers: Zum 1.1.2015 wurde mit § 4 Nr. 15b UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2014, 1266) eine Steuerbefreiung für Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, geschaffen. Der Gesetzgeber führt dazu aus, diese Leistungen seien als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem umsatzsteuerfrei, auch wenn das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet sei (BTDrucks 18/1529, S. 76 f.). Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber von der Steuerbarkeit solcher Leistungen ausgeht.

 

 

25

d) Soweit demgegenüber das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Leistungen der Arbeitsförderung bisher ohne Angabe von Gründen in weitem Umfang als nicht steuerbar ansieht (s. bereits BMF-Schreiben vom 21.3.1983 IV A 2 - S 7200 - 25/83, BStBl I 1983, 262 = SIS 83 08 25; in den Streitjahren Abschn. 150 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000; jetzt: Abschn. 10.2 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die Gerichte nicht binden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58; vom 3.7.2014 V R 1/14, BFHE 246, 562, BFH/NV 2014, 2014 = SIS 14 28 04).

 

 

26

e) Ob angesichts dieser Grundsätze die übereinstimmende Annahme der Beteiligten, die Leistungen I seien nicht steuerbar, zutreffend ist, kann nicht beurteilt werden. Das FG hat nämlich keine Feststellungen zu dem konkreten Inhalt der Projekte des Klägers, zu den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen mit den Zahlenden (BA, Land und Landkreis), den (vom FG nicht festgestellten) Begünstigten (eventuell z.B. Kommunen, Vereine oder Landwirte) und den Teilnehmern (z.B. Langzeitarbeitslose) sowie zu den Grundlagen für die „Zuschüsse“ getroffen. Kann anhand der Feststellungen des FG nicht nachgeprüft werden, ob das FG zu Recht zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist, liegt ein materieller Fehler vor, der ohne Rüge zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. BFH-Urteile vom 1.2.2001 III R 12/98, BFH/NV 2001, 899, unter II.3.; vom 6.10.2004 VI R 107/01, juris; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 100 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

 

 

27

2. Auch ist das FG nicht der Frage nachgegangen, ob die Zuschüsse des Landkreises, des Landes und der BA Entgelt von dritter Seite für steuerbare Umsätze des Klägers an die Begünstigten oder die Teilnehmer der Projekte sein könnten.

 

 

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört „zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“. Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, „einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“ (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001 C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34; Kommission/Schweden vom 15.7.2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34).

 

 

29

b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9.10.2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98, Leitsatz; vom 26.9.2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486 = SIS 13 02 61, Rz 14; vom 20.3.2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470 = SIS 14 19 38) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als „Zuschuss“ -, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn

 

- der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt,

 

- der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und

 

- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

 

 

30

c) Im BFH-Urteil vom 6.10.1988 V R 101/85 (BFH/NV 1989, 327) hat der BFH angenommen, dass Zahlungen der Träger der Sozialhilfe an eine gemeinnützige Einrichtung Entgelt für eine Leistung der Einrichtung an die Nutzer der Einrichtung sind. Im BFH-Urteil vom 27.6.1996 V R 35/95 (BFH/NV 1997, 155) hat der BFH dies für Zahlungen an einen Verein als Betriebshelfereinrichtung bejaht.

 

 

31

d) Ob gemessen daran die Zuschüsse des Landkreises, des Landes und der BA Entgelt von dritter Seite für eine steuerbare Leistung des Klägers an die Teilnehmer oder ggf. an die Begünstigten der Projekte sein könnten, was das FG konkludent verneint hat, kann ebenfalls nicht beurteilt werden; denn das Urteil des FG enthält dazu keine ausreichenden Feststellungen.

 

 

32

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

 

 

33

a) Das FG wird die zur Beurteilung der genannten Vorfragen notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachholen und die bestehenden Rechtsverhältnisse würdigen müssen.

 

 

34

b) Sollten die Leistungen des Klägers steuerbar sein, wird das FG der Frage nachgehen müssen, ob die Umsätze nach nationalem Recht (z.B. § 4 Nr. 21 oder 22 UStG) oder - sollte sich der Kläger darauf berufen - ggf. nach Unionsrecht (z.B. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g oder i der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei sind. Der als gemeinnützig anerkannte Kläger, dem die Kosten von Sozialleistungsträgern erstattet worden sind, könnte eine anerkannte Einrichtung sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, Rz 34).

 

 

35

c) Käme es danach für den Erfolg oder Misserfolg der Klage noch auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage an, weist der Senat auf das BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364 = SIS 15 01 53, unter II.2.b) hin: Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ gehören auch Zuschüsse, weil sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln. Die konkrete Würdigung, ob ein dazu vorrangiger, direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, obliegt dem FG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 364 = SIS 15 01 53, Rz 30).

 

 

36

Aus dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1215 = SIS 08 25 36, unter 2., Rz 3, 4 und 7 folgt insoweit nichts anderes; denn der Senat hat es in Rz 7 als nicht hinreichend dargelegt angesehen, aus welchen Rechtsgründen bei der gebotenen schätzungsweisen Aufteilung der Vorsteuern von der öffentlichen Hand gezahlte, echte Zuschüsse unberücksichtigt bleiben sollten, d.h. die Vorsteuern ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen wären.

 

 

37

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.