Zuschuss einer KdöR, Leistungsaustausch: 1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält. - 2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung. - Urt.; BFH 27.11.2008, V R 8/07; SIS 09 07 02
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein nicht als gemeinnützig anerkannter
eingetragener Verein, dessen Vereinszweck die Förderung der
kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten,
Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und
Fernsehen ist. Mitglieder des Klägers sind verschiedene
Kirchengemeinden, kirchliche Dienste sowie eine Landeskirche (K).
Außerdem ist der Kläger Organträger der im
September 1999 gegründeten E-GmbH, die die Aufgaben des bis
zur Ausgliederung der Tätigkeit auf die E-GmbH vom Kläger
betriebenen kirchlichen Rundfunkdienstes übernommen hat und im
Wesentlichen kirchliche Rundfunkprogramme erstellt. Nach § 2
des Gesellschaftsvertrages besteht der Unternehmensgegenstand der
neu gegründeten Gesellschaft in
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der Erbringung von Dienstleistungen im
Media Bereich,
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der Herstellung, dem Erwerb, der
Verbreitung und dem Vertrieb von Hörfunkprogrammen,
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der Wahrnehmung kirchlicher Interessen im
privaten Rundfunk sowie
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der Errichtung und dem Betrieb christlich
orientierter Hörfunksender.
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Im Mai 1999 teilte das Kirchenamt der K dem
Kläger die „Finanzzuweisung der K in den Haushaltsjahren
1999 und 2000 hier: für den ... Rundfunkdienst ... in A und
B“ wie folgt mit: „Aufgrund des Haushaltsbeschlusses
der ... Synode vom 6.2.1999 für die Jahre 1999 und 2000
bewilligen wir Ihnen hiermit für den o.g. Verwendungszweck
einen Finanzzuweisungsbetrag für das Haushaltsjahr 1999 in
Höhe von ... und für das Haushaltsjahr 2000 von ....
Weitere Mittel können in den genannten Haushaltsjahren nicht
zur Verfügung gestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf
hin, dass bei einer weiteren Verringerung der Einnahmen der ... K
eine Mittelsperrung nicht ausgeschlossen werden kann.“ Weiter
bat das Kirchenamt um Vorlage eines Verwendungsnachweises.
Die K zahlte entsprechend dem
Haushaltsbeschluss die Mittel im Streitjahr (2000) an den
Kläger aus, der sie in Höhe von ... an die E-GmbH
weiterleitete, die diese zweckentsprechend für die Erstellung
von Rundfunkbeiträgen verwendete.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) für das Streitjahr 2000 die vom
Kläger an die E-GmbH weitergeleiteten Zahlungen der K
zunächst bei der E-GmbH als Entgelt für umsatzsteuerbare
Leistungen an die K angesehen hatte, hob das FA im
Einspruchsverfahren der E-GmbH den dieser gegenüber ergangenen
Umsatzsteuerbescheid auf und rechnete die Tätigkeit der E-GmbH
fortan dem Kläger als Organträger zu. Nach
Zurückweisung des Einspruchs, den der Kläger damit
begründet hatte, es handele sich bei den Zahlungen der K an
ihn nicht um steuerbare Zuschüsse, weil diese nicht im Rahmen
eines Leistungsaustausches erbracht worden seien, erhob der
Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die dieses mit den in
EFG 2007, 1195 = SIS 07 08 59 veröffentlichten Gründen
abwies.
Zur Begründung führte das FG aus,
das FA habe zu Recht die Zahlungen der K an den Kläger als
Entgelt für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung
des Klägers angesehen. Auch wenn der Medienarbeit der GmbH
für die K kein gegenseitiger Vertrag zugrunde gelegen habe,
sei dennoch die für einen Leistungsaustausch charakteristische
Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Denn
die E-GmbH als Organ des Klägers habe für die K die
Aufgabe übernommen, die christliche Lehre in Rundfunk und
Fernsehen zu repräsentieren und für die geleistete
journalistische Medienarbeit eine Vergütung erhalten. Dem
stehe nicht entgegen, dass die E-GmbH mit ihrer Leistung zugleich
ihren Gesellschaftszweck erfüllt habe. Denn die Zahlungen der
K an die GmbH seien nicht erfolgt, um der Gesellschaft die
Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu ermöglichen,
sondern um ihre Medienarbeit abzugelten.
Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend: Die Zuwendungen der K an den Kläger stünden
nicht in ummittelbarem Zusammenhang mit einer konkretisierbaren
Leistung. Der Leistungsempfänger sei nicht identifizierbar und
es habe auch kein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts
stattgefunden, weil K vom Kläger keine Gegenstände oder
Leistungen zur eigenen Verwendung erhalten und lediglich aus
allgemeinem Interesse an der Förderung der christlichen Lehre
gehandelt habe. In dem Zuwendungsbescheid fehle es an einer
weitergehenden Konkretisierung der Medientätigkeit. Es handele
sich nur um einen Globalzuschuss. Die vom FG als ausreichend
erachtete „Präsentation der christlichen Lehre im
privaten Rundfunk und Fernsehen“ genüge nicht. Die
Zuwendung erschöpfe sich darin, die E-GmbH ganz allgemein in
die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Zahlung
habe lediglich den Zweck gehabt, die geschäftliche
Tätigkeit des Zuschussempfängers „als solche“
zu fördern. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung
und Gegenleistung entfalle nicht erst, wenn die Zahlung als
Subvention oder Geschenk erscheine, sondern bereits dann, wenn die
Leistung nicht zielgerichtet um der Erlangung einer Gegenleistung
willen erfolge. Es fehle auch an dem nach der Rechtsprechung
für die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erforderlichen
Rechtsverhältnis, da die Zuwendungen ausschließlich auf
haushaltsrechtlicher Grundlage gewährt worden seien, bei denen
nach Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) von
einem „echten“ Zuschuss auszugehen sei. Wegen des
Haushaltsvorbehaltes ergebe sich auch kein Anspruch der
Klägerin auf die Zuschusszahlung. Nach einem eingereichten
Gutachten verstoße die Besteuerung des Zuschusses als Umsatz
zudem gegen die in Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV)
i.V.m. Art. 140 des Grundgesetzes (GG) verbriefte
Organisationshoheit der Kirche. Im Übrigen werde angeregt, dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende
Fragen vorzulegen:
„1.
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Sind Zuschüsse aus öffentlichen
Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des
Haushaltsrechts und der Berücksichtigung der
Haushaltssituation vergeben werden, umsatzsteuerbar?
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2.
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Fällt dabei ins Gewicht, ob die
Zuschüsse von Seiten einer Körperschaft im Sinne von Art.
140 GG oder aber von einer sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts vergeben werden?
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3.
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Reicht die Zweckbindung der Zuwendung auch
dann für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Leistung und Gegenleistung aus, wenn es an einem konkret
bestimmten Leistungsbezug fehlt?“
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
des Urteils des FG vom 12.12.2006 4 K 71/05 den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 22.11.2004 um ... auf ...
herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Zur Begründung führt es aus: An
einem Leistungsaustausch fehle es nur, wenn der Zahlung der
Charakter einer freigebigen Zuwendung, eines „echten
Geschenkes“ zukomme. Daran fehle es vorliegend, weil der
Zuschuss im Wesentlichen durch die Erwartung der Medienarbeit
für die K motiviert gewesen sei. Die K habe nicht den
Kläger im allgemeinen Interesse subventioniert, sondern die
Zahlungen erbracht, um Medienarbeit zu erhalten. Die K sei auch als
identifizierbarer Verbraucher anzusehen, dem durch die
Präsentation der christlichen Lehre in den Medien ein Vorteil
verschafft worden sei, aufgrund dessen der Kläger als
Empfänger einer Dienstleistung erscheine. Unerheblich sei,
dass der Zuschuss auf dem Haushaltsplan der K beruhe, denn dieser
unterscheide selbst zwischen allgemeinen Zuwendungen und konkreten
Leistungszwecken.
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Rechtsauffassung des FG,
wonach die als Zuschuss bezeichnete Zahlung Entgelt i.S. des §
1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die
Medienarbeit des Klägers darstellt, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
1. Für das Vorliegen einer entgeltlichen
Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist und
gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) dem
Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, sind nach nunmehr
ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs
(BFH) im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich
geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen
Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen
(EuGH-Urteile vom 3.3.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, UR
1994, 399 = SIS 94 14 34 Rdnr. 13; vom 16.10.1997 Rs. C-258/95,
Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 = SIS 97 23 47 Rdnr. 12;
vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg.
2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Rdnr. 39;
BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002,
782 = SIS 02 08 61; vom 19.2.2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl
II 2004, 675 = SIS 04 27 20; vom 6.5.2004 V R 40/02, BFHE 205, 535,
BStBl II 2004, 854 = SIS 04 27 52).
b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus
einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet
(EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 = SIS 94 14 34 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293,
BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17.9.2002 C-498/99, Town
& County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003,
35 = SIS 02 97 13 Rdnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II
2004, 675 = SIS 04 27 20; vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455,
BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97, und vom 29.10.2008 XI R 59/07,
BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42). Steuerbar sind danach z.B. auch
Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201, 339,
BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71; vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE
205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16, und in BFHE 219, 455,
BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97, m.w.N.).
c) Der Leistungsempfänger muss
identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem
Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt
(vgl. EuGH-Urteile vom 29.2.1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996,
I-959 = SIS 96 11 20; Fillibeck in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 =
SIS 97 23 47; vom 18.12.1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997,
I-7387 = SIS 98 05 33; z.B. BFH-Urteile vom 20.12.2001 V R 81/99,
BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33; vom 9.11.2006 V R
9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; vom
8.11.2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, m.w.N.).
Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem
Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der
Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein -
aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert
für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber
ist (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; in BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, jeweils m.w.N.). Die
Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des
leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse
des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die
Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die
Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung
oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung),
führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom
28.7.1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86 = SIS 95 02 18). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung
bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet
werden.
d) Keine Besonderheiten gelten auch für
die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und
Gesellschafter (hierzu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, m.w.N.) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (hierzu
EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293,
BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile in BFHE 219, 455,
BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97; in BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein
Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Ob das
für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche
Rechtsverhältnis auf schuldrechtlichen oder (bei Leistungen
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter)
gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (z.B. BFH-Urteile in
BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008,
1072 = SIS 08 17 97, m.w.N.) oder (bei Leistungen eines Vereins an
seine Mitglieder) auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom
11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322 = SIS 08 05 57, und in
BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42) beruht, ist unerheblich. Der
darüber hinaus erforderliche unmittelbare Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus
der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und
Verlust der Gesellschaft ergeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 900 =
SIS 08 14 80, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97; EuGH-Urteile vom 27.1.2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419,
UR 2000, 121 = SIS 00 03 83 Rdnr. 13; vom 27.9.2001 C-16/00, Cibo,
Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6 = SIS 01 13 23 Rdnr. 43).
Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu
bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu
versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu
genügen (BFH-Urteil vom 20.4.1988 X R 3/82, BFHE 153, 445,
BStBl II 1988, 792 = SIS 88 16 40). Anders ist es jedoch dann, wenn
die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten
Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile in BFHE
219, 455, BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97, und in BFH/NV 2009, 324
= SIS 08 44 42).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Entscheidung des FG, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
der Finanzzuweisung der K aufgrund des Haushaltsbeschlusses und der
Medientätigkeit des Klägers besteht, rechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Zwischen der Leistung und der Gegenleistung
bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Grundlage für die
Zahlung an den Kläger war die Mitteilung des Kirchenamtes der
K, eines der Mitglieder, wonach ihm aufgrund des
Haushaltsbeschlusses vom Februar 1999 „für den
Rundfunkdienst in A und B“ auch für das Streitjahr
2000 Mittel in der bezeichneten Höhe zugewiesen worden sind.
Dass der Kläger vor Gründung der E-GmbH diese Aufgaben
selbst wahrgenommen hat und nach Gründung der GmbH auf diese
ausgelagert hat, ist ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob diese
Zahlungen zunächst an den Kläger und von diesem an die
E-GmbH weitergeleitet oder unmittelbar auf dessen Anweisung direkt
an die E-GmbH geleitet worden sind.
b) Die K hat für diese Zahlung als
identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten.
Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der journalistischen
Medienarbeit und in der Präsentation der christlichen Lehre im
privaten Rundfunk und Fernsehen. Hätte die K die Zahlung nicht
an den Kläger erbracht und dieselbe Leistung bei einem
gewerblichen Unternehmen der Medienbranche eingekauft, wäre
hierin auch eine der K als identifizierbarem
Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen.
Dass diese Leistung mittelbar letztlich der Allgemeinheit in Form
der Stärkung des christlichen Glaubens zugute kommen sollte,
ändert nichts daran, dass die K zunächst hierzu eine
wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit
erhielt. Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im
öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die
Zahlung konkrete Leistungen erhält (wie z.B. die
Überlassung von Büroräumen, Büromaterial,
Energie oder - vergleichbar dem Streitfall - Werbeleistungen) liegt
ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die
Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie
letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein
Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder
Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt,
schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers
nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller
Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen
konkreten Vorteil zieht (z.B. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 63/05,
BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43; BFH-Beschluss vom 29.6.2007 V B
28/06, BFH/NV 2007, 1938 = SIS 07 32 84).
c) Der Senat teilt nicht die Auffassung des
Klägers, es fehle an einem individuellen Vorteil der K
deshalb, weil die K mit der Zahlung bezweckt habe, die
Klägerin nur ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihrem
Satzungszweck entsprechend tätig zu werden. Vorliegend ergibt
sich sowohl aufgrund der Zweckbindung im Haushaltsbeschluss als
auch des Bewilligungsbescheides, dass die Zahlung für die
gegenüber K zu erbringenden Medienleistungen bestimmt war
(„für den Rundfunkdienst in A und B“).
Diese Zweckbestimmung (eine bestimmte Leistung für einen
bestimmten Leistungsempfänger, K) ist hinreichend eng gefasst,
sodass sie die K als identifizierbaren Verbraucher einer
steuerbaren Leistung erscheinen lässt.
d) Unerheblich ist, dass die Einzelheiten der
Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und
Fernsehen nicht vorgegeben waren und der Klägerin somit
weitgehend Art und Weise der Aufgabenerfüllung freigestellt
war. Denn es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung
gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der
Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem
Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand
lässt und das Entgelt gerade auch für das Entwickeln
eigener z.B. werbewirksamer Ideen gezahlt wird. Ohne Bedeutung ist
auch, ob der Kläger mit seinen durch die GmbH erbrachten
Leistungen seinen Satzungszweck und die GmbH ihren
Gesellschaftszweck erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009,
324 = SIS 08 44 42, m.w.N.).
e) Die Leistung des Klägers beruhte auch
auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem
„Bewilligungsbescheid“ der K. Ohne Bedeutung ist
insoweit, dass die Zahlung auf einen Haushaltsbeschluss der K
zurückzuführen ist. Die öffentliche Hand - oder wie
im Streitfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts -
darf die Mittel der Körperschaft nicht frei vergeben, sondern
nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses,
durch den lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung
geregelt wird. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte
Ausgabe mit einer Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang
steht, ergibt sich nicht aus der Tatsache der haushaltsrechtlichen
Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem konkreten Grund der Zahlung.
Soweit in den UStR Abschn. 150 Abs. 8 geregelt ist, dass
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich
auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden,
„grundsätzlich echte Zuschüsse“ zu
sehen sein sollen, teilt der Senat diese Ansicht nicht (ebenso
schon BFH–Beschluss in BFH/NV 2007, 1938 = SIS 07 32 84).
Für einen Haushaltsbeschluss
öffentlich-rechtlicher Körperschaften i.S. des Art. 140
GG, die keine Staatsaufgaben wahrnehmen und deren Status nur ein
Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit ist (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE
102, 370), gilt nichts anderes. Die Einordnung der Zahlungen an den
Kläger als entgeltliche Leistung im Sinne des
Umsatzsteuerrechts verstößt deshalb - entgegen der
Auffassung des Klägers - nicht gegen das verfassungsrechtlich
geschützte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten frei zu
ordnen und zu verwalten. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Abs. 3
WRV verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der
Religionsgesellschaften grundsätzlich in gleicher Weise wie
alle anderen der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 13.8.1986
II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831 = SIS 86 21 37).
Auch der Hinweis des Klägers auf die
Möglichkeit einer Mittelsperrung führt zu keiner anderen
Beurteilung.
f) Die Einholung einer Vorabentscheidung des
EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den Fragen des
Klägers ist nicht erforderlich. Die gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine entgeltliche
Leistung i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt,
sind im Ausmaß ihrer Entscheidungserheblichkeit für den
Streitfall durch die erwähnte Rechtsprechung des EuGH
geklärt. Zur Einholung einer Vorabentscheidung ist der Senat
daher nicht verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs.
283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rdnrn. 13 ff.). Bestehen -
wie hier nach Auffassung des Senats - hinsichtlich der Auslegung
des Gemeinschaftsrechts keine Zweifel, obliegt die Entscheidung
über die Beurteilung des konkreten Sachverhalts dem nationalen
Gericht.
Da somit zwischen der Zahlung der K an den
Kläger und dem Erhalt von Medienleistungen ein unmittelbarer
Zusammenhang bestand, war die Revision zurückzuweisen.