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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Handelsregister
des Amtsgerichts A eingetragene inländische Zweigniederlassung
der X Versicherungs-Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung
in Z. Sie ist Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft, zu der im Streitjahr 1994 mehrere
Versicherungsgesellschaften gehörten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stimmte der für den Organkreis
eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994
zunächst zu. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erging
am 8.5.2003 ein Änderungsbescheid, mit dem - neben der
Änderung weiterer, im Revisionsverfahren nicht streitiger
Besteuerungsgrundlagen - die Bemessungsgrundlage für die
steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um die von ihr
erlösten sog. Führungsprovisionen aus
Mitversicherungsgeschäften in Höhe von ... DM erhöht
und bei diesen Geschäften angefallene Vorsteuerbeträge in
Höhe von ... DM berücksichtigt wurden.
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Bei der „offenen
Mitversicherung“, derer sich die Klägerin u.a. bedient,
wird das Versicherungsrisiko aus einzelnen Verträgen mit einem
oder mehreren Versicherungsunternehmen geteilt. Soll ein Risiko im
Wege der offenen Mitversicherung versichert werden, bietet ein
Versicherungsunternehmen einem Mitbewerber eine Beteiligung an. Ist
der andere Versicherer bereit, das Risiko mitzutragen, entsteht die
offene Mitversicherung technisch durch Aufnahme einer
Beteiligungsklausel in den Versicherungsvertrag, wonach eine
Mehrzahl von Versicherungsunternehmen anteilig nach einer
bestimmten Quote Versicherungsschutz bietet. Die
Versicherungsgesellschaft, die den Kundenkontakt hergestellt hat,
übernimmt regelmäßig die Führung innerhalb des
Mitversicherungsgeschäftes. Dieses sog.
Führungsgeschäft beinhaltet die Durchführung der bei
Begründung und Abwicklung der Verträge anfallenden
Verwaltungsaufgaben wie Besichtigungen, Berechnungen, Ausstellung
des Versicherungsscheins, Einziehung der Prämien, Regulierung
der Schäden und Ähnliches. Die Prämie wird von dem
Versicherungsnehmer entweder anteilig an die einzelnen Versicherer
gezahlt oder aber - regelmäßig im Interesse der
Einfachheit - als Ganzes an die führende Gesellschaft. Von der
Gesamtprämie erhält die führende Gesellschaft
für den Abschluss und die Bearbeitung des Geschäftes
einen bevorzugten Anteil in Höhe von 1 bis 3 % der
Gesamtprämie. Der Mehranteil an Prämie, den das
führende Versicherungsunternehmen erhält, wird allgemein
als Führungsprovision bezeichnet. Sie wird in Form eines
Anteils an der Gesamtprovision berechnet. Eine gesonderte
Vergütung anteiliger Verwaltungskosten findet nicht
statt.
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Die Klägerin behandelte die von ihr
vereinnahmten Führungsprovisionen als Entgelt für nach
§ 4 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
umsatzsteuerfreie Leistungen aufgrund eines
Versicherungsverhältnisses im Sinne des
Versicherungsteuergesetzes (VersStG). Das FA hingegen sieht die
Führungsprovision als eine Tätigkeitsvergütung
für die mit der „Führung“
zusammenhängende Mehrarbeit der Klägerin, d.h. eine
gegenüber den Mitversicherern erbrachte selbständige
sonstige Leistung an, für die eine Steuerbefreiung nicht
greife. Wie der Einspruch der Klägerin in der
Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004 blieb auch die Klage ohne
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA
habe die der Klägerin mit den sog. Führungsprovisionen
vergüteten sonstigen Leistungen zu Recht der Umsatzsteuer
unterworfen. Die im Rahmen der offenen Mitversicherung von der
Klägerin infolge der Führungsklausel erbrachten sonstigen
Leistungen seien nicht i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG
aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, sondern aufgrund
eines Vertrags über eine gesondert zu beurteilende
Geschäftsbesorgung i.S. des § 675 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) mit den an dem Versicherungsverhältnis
beteiligten Mitversicherern erbracht worden. Während noch der
Reichsfinanzhof (RFH) in seinem Urteil vom 21.12.1931 V A 389/30
(RFHE 30, 62, RStBl 1932, 380) die offene Mitversicherung als ein
einheitliches Versicherungsverhältnis angesehen habe, das den
Rechtsgrund für die Leistungen der Mitversicherer
untereinander bilde und für eine selbständige
Vereinbarung über die Art der Beteiligung und die Abgabe einer
Sondervergütung an die führende Gesellschaft keinen Raum
lasse, habe sich die zivilrechtliche Beurteilung der im Rahmen
einer offenen Mitversicherung zwischen den Beteiligten entstehenden
rechtlichen Beziehungen mittlerweile gewandelt. Die Existenz
separater Führungsverträge sei inzwischen anerkannt;
sofern eine „Führungsprovision“ vereinbart sei,
werde dies als Geschäftsbesorgungsvertrag mit
Dienstleistungscharakter gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m.
§ 611 BGB qualifiziert. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe
sich, wenn auch nicht in eindeutiger Abkehr von der
RFH-Rechtsprechung, mit Urteil vom 12.11.1964 V 173/62 U (BFHE 81,
361, BStBl III 1965, 129 = SIS 65 00 78) dieser Betrachtungsweise
angeschlossen.
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Die aufgrund der Führungsklausel
erbrachten Leistungen der Klägerin an die Mitversicherer
könnten auch nicht als unselbständige Nebenleistungen zu
den steuerbefreiten Versicherungsleistungen der Mitversicherer an
den Versicherungsnehmer angesehen werden. In diese
Leistungsbeziehung sei die Klägerin nicht eingebunden;
Nebenleistungen Dritter gebe es nicht.
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Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10
Buchst. b UStG komme nicht in Betracht, da die Klägerin
anderen Personen nur insoweit Versicherungsschutz verschafft habe,
als sie selbst (Teil-)Versicherungsschutz schulde. Die nach der
Führungsvereinbarung geschuldeten Leistungen beträfen
dieses Versicherungsverhältnis aber nicht, sondern vielmehr
die Abwicklung des Versicherungsschutzes, den die Mitversicherer
ihrerseits aufgrund selbständiger Verträge den
Versicherungsnehmern verschafft hätten.
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Die Klägerin könne sich nicht mit
Erfolg auf Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - berufen. Die in
§ 4 Nr. 11 UStG umgesetzte Richtlinienbestimmung sei für
die Leistungen der Klägerin nicht einschlägig, da sie
nicht zum Kreis der Versicherungsmakler und -vertreter
gehöre.
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Schließlich sei auch die gerügte
Doppelbesteuerung mit Umsatz- und Versicherungsteuer nicht gegeben,
da in der Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und den
Mitversicherern Versicherungsteuer nicht anfalle.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2011, 1101 =
SIS 11 08 11 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
im Wesentlichen geltend, das FG leite aus der
„versicherungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung“
abstrakt-generell ihre Verpflichtung gegenüber den
Mitversicherern ab, ohne allerdings entsprechende Feststellungen
getroffen zu haben. Neben der von einem jeden Mitversicherer
geschuldeten anteiligen Risikotragung werde eine
Verwaltungsdienstleistungsverpflichtung eines jeden Mitversicherers
gegenüber dem Versicherungsnehmer unterstellt, deren
Erfüllung sie als führender Versicherer vermeintlich
übernommen habe. Tatsächlich werde die
Führungsabrede jedoch im Verhältnis des
„Führenden“ zum Versicherungsnehmer getroffen.
Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit dem
Handelsbrauch bedurft, das FG sei jedoch seiner Pflicht zur
Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) nicht nachgekommen, weshalb das
Verfahren zur konkreten Sachverhaltsaufklärung an die
Vorinstanz zurückzuverweisen sei.
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Zwar würden im Falle einer offenen
Mitversicherung aus neuerer deutscher zivilrechtlicher Sicht
mehrere unmittelbare Vertragsverhältnisse der Mitversicherer
mit dem einen Versicherungsnehmer begründet. Jedoch sei es
produkttypisch allein der führende Versicherer, der im
Verhältnis zum Versicherungsnehmer sämtliche Verwaltungs-
und Abwicklungsaufgaben schulde und erledige, die von den
übrigen Mitversicherern gerade nicht geschuldet
würden.
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Allerdings sei auch auf der Basis des von
dem FG unterstellten Sachverhalts die Klage begründet. Danach
habe sie als „Führende“ aufgrund der konkludent
getroffenen Absprachen im eigenen Namen für Rechnung der
Mitversicherer gehandelt. Damit seien die Voraussetzungen der
Leistungskommission erfüllt. Dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vom 17.1.2013 C-224/11 - BGZ Leasing
- (UR 2013, 262, HFR 2013, 270 = SIS 13 11 64) sei zu entnehmen,
dass es nicht auf das zivilrechtliche Konzept der
Vertragsbeziehungen ankomme, sondern darauf, ob ein
Versicherungsumsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts
vorliege.
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Zumindest habe eine Vorlage an den EuGH
unter dem Aspekt der Leistungskommission und dem Stichwort der
Mitversicherung zu erfolgen, um Divergenzen mit anderen nationalen
Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und um das weltweit für
die Versicherungswirtschaft wichtige Vertragskonzept der offenen
Mitversicherung in der umsatzsteuerrechtlichen Dimension auf eine
in der Europäischen Union einheitliche tragfähige Basis
zu stellen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
seien die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG
autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des
Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der
Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu
beachten ist (z.B. EuGH-Urteile vom 8.3.2001 C-240/99 - Skandia -,
Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130 = SIS 01 06 69, Rz 23;
vom 3.3.2005 C-472/03 - Arthur Andersen -, Slg. 2005, I-1719, UR
2005, 201 = SIS 05 17 37, Rz 25). Zwar erfasse die Befreiung
gemäß Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG
zunächst nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen
Sinne; das Wesen eines Versicherungsumsatzes sei, dass der
Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige
Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die
bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (EuGH-Urteil
- Arthur Andersen - in Slg. 2005, I-1719, UR 2005, 201 = SIS 05 17 37, Rz 34). Neben der das Wesen eines
Versicherungsverhältnisses kennzeichnenden wechselseitigen
Pflicht zur Zahlung der Prämie einerseits und zur
Übernahme des Risikos samt Leistungspflicht bei Eintritt des
Versicherungsfalls andererseits bildeten jedoch die Dokumentation,
die Verwaltung, das Beitragsinkasso und die Abwicklung des
Versicherungsverhältnisses einen integralen Bestandteil der
vom Versicherer dem Versicherungsnehmer insgesamt geschuldeten
Gesamtleistung von „Versicherungsschutz“, für die
der Versicherungsnehmer als Gegenleistung das Versicherungsentgelt
erbringe. Dieser Prämienumsatz unterliege - wie im Streitfall
die an die Klägerin gezahlten Versicherungsentgelte
(„Gesamtprämien“) - der Versicherungsteuer und sei
deswegen, um dessen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden,
ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit; eine gesonderte
Vergütung anteiliger Verwaltungskosten finde nach den
Feststellungen des FG nicht statt.
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Jedenfalls sei die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Hierbei sei zum Ersten der
Anteil der dem Führenden wegen der Vertragsvermittlung
zustehenden Prämie zu bewerten, zum Zweiten die Mehrarbeit und
das dafür aufgewandte Entgelt zu ermitteln, zum Dritten in
jedem Fall der Teil der angeblich umsatzsteuerrelevanten
Vorabprämie („Führungsprovision“) im
Verhältnis Mitversicherer zu Führendem um den eigenen
(quotalen) Verwaltungsanteil des Führenden gegenüber dem
Versicherungsnehmer zu reduzieren.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Bescheids
vom 8.5.2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004 die
Umsatzsteuer für 1994 auf ... DM (./. ... EUR)
festzusetzen,
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hilfsweise die Sache dem EuGH im Rahmen
eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen,
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äußerst hilfsweise die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der
Klägerin entgegen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von
der Klägerin in Erledigung der sog. Führungsaufgaben
ausgeführten Umsätze steuerbar und steuerpflichtig
sind.
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1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn
zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den
Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.1.; vom 30.6.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II
2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 11 f.; vom 14.3.2012 XI R 8/10,
BFH/NV 2012, 1667 = SIS 12 24 86, Rz 52).
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a) Eine Leistung gegen Entgelt liegt
regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag
des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe
übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233,
BStBl II 2002, 782 = SIS 02 08 61, unter II.1.; vom 18.3.2004 V R
101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; in BFHE
223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02). Dasselbe gilt auch
dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als
Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm
nach § 683 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann
(BFH-Urteil vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003,
732 = SIS 03 21 71).
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b) Wer bei einem Umsatz als Leistender bzw.
als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich
regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen
Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile
vom 12.8.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90, und vom
10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867 = SIS 11 13 06, jeweils
m.w.N.). Dasselbe gilt auch bei der Bestimmung des
Leistungsempfängers (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R
82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876 = SIS 09 16 37; vom
14.12.2011 XI R 32/09, BFH/NV 2012, 1004 = SIS 12 13 58).
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2. Im Streitfall geht es um die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sog. Führungsleistungen bei
einer „offenen Mitversicherung“.
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a) Unter „Mitversicherung“
wird die Versicherung ein und desselben Interesses gegen dieselbe
Gefahr durch mehrere Versicherer verstanden (Schnepp in
Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz - VVG -, 9. Aufl.,
§ 77 Rz 18 ff.; Halbach in Langheid/Wandt, Münchener
Kommentar zum VVG, 1. Aufl., § 77 Rz 7; Armbrüster in
Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbemerkung zu § 77 Rz 1;
Langheid in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 77 Rz
2).
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aa) Bei der sog. verdeckten (internen,
stillen) Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer -
anders als im Streitfall - nur mit einem Versicherer einen
Versicherungsvertrag. Der Versicherer wiederum schließt
weitere Verträge mit anderen Versicherern, wobei Prämien
und Risiko aufgeteilt werden. Rechtlich liegt eine
Rückversicherung vor, wobei im Gegensatz zur einfachen
Rückversicherung bei der verdeckten Mitversicherung eine
mehrfache Rückversicherung besteht (Hofmann,
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., § 5 Rz 24 f.; Halbach in
Langheid/Wandt, a.a.O., § 77 Rz 7; Armbrüster in
Prölss/ Martin, a.a.O., Vorbemerkung zu § 77 Rz 1;
Langheid in Römer/ Langheid, a.a.O., § 77 Rz 6).
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bb) Bei der sog. offenen Mitversicherung tritt
gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Mehrzahl von
Versicherern auf, um sich an der Deckung desselben Risikos zu
beteiligen. Nach ganz herrschender Meinung handelt es sich hierbei
nicht um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, sondern um eine
Mehrzahl rechtlich selbständiger Verträge zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem jeweiligen Mitversicherer (vgl. z.B.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - OLG - Hamburg vom
19.2.2008 6 U 119/07, Versicherungsrecht 2008, 1249, Rz 24; Urteil
des OLG Celle vom 19.11.2009 8 U 238/08, Recht und Schaden 2010,
424, Rz 621; Franz, BB 2011, 2141; Hofmann, a.a.O., § 5 Rz 21;
Halbach in Langheid/Wandt, a.a.O., § 77 Rz 7; Armbrüster
in Prölss/Martin, a.a.O., Vorbemerkung zu § 77 Rz 4;
Langheid in Römer/Langheid, a.a.O., § 77 Rz 7; Schaloske,
Das Recht der so genannten offenen Mitversicherung, Diss., Berlin
2006, S. 69; nunmehr auch entgegen der Vorauflage Schnepp in
Bruck/Möller, a.a.O., § 77 Rz 22). Danach ist jeder
Mitversicherer Träger einer eigenen Versicherung mit eigener
Einzelversicherungssumme, eigener Leistungsverpflichtung, eigenem
Prämienanspruch und eigenen Versicherungsbedingungen
(Schaloske, a.a.O., S. 83).
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b) Zur Vereinfachung der
Vertragsdurchführung bestimmen die an der Mitversicherung
beteiligten Versicherer meist einen führenden Versicherer
(vgl. z.B. Halbach in Langheid/Wandt, a.a.O., § 77 Rz 12).
Führungsverträge werden jedoch in aller Regel nicht
ausdrücklich geschlossen. In Betracht kommen daher
stillschweigende Vereinbarungen und die Geltung von
Handelsbräuchen (Schaloske, a.a.O., S. 233).
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Während der Zusammenschluss der
Mitversicherer zu einer offenen Mitversicherung nach
überwiegender Ansicht als Innengesellschaft bürgerlichen
Rechts qualifiziert wird (vgl. Armbrüster in
Prölss/Martin, a.a.O., Vorbemerkung zu § 77 Rz 7;
Schaloske, a.a.O., S. 230), ist die Führungsvereinbarung als
ein von dem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss zu trennendes
Rechtsverhältnis zwischen dem Führenden und den
beteiligten Mitversicherern anzusehen. Denn der Führende
vertritt im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer, da
- wie oben dargelegt - Vertragspartner des Versicherungsnehmers
jeweils der einzelne Mitversicherer ist, nicht die
(Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern vielmehr den
einzelnen Mitversicherer hinsichtlich des von diesem
übernommenen Anteils am Gesamtrisiko; die
Führungsvereinbarung bildet das Grundverhältnis der dem
Führenden von den Mitversicherern insoweit erteilten
Vollmachten (Schaloske, a.a.O., S. 231).
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c) Wird für die Wahrnehmung der
Interessen der Mitversicherer eine Führungsprovision
vereinbart, liegt ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag
(§ 675 BGB), sonst ein Auftrag (§ 662 BGB) vor (vgl.
Hofmann, a.a.O., § 5 Rz 22; Halbach in Langheid/Wandt, a.a.O.,
§ 77 Rz 12 f.; Armbrüster in Prölss/ Martin, a.a.O.,
Vorbemerkung zu § 77 Rz 9, 16; Schaloske, a.a.O., S. 233
ff.).
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3. Nach den Feststellungen des FG
gewährte eine Mehrzahl von Versicherern - darunter die
Klägerin - dem jeweiligen Versicherungsnehmer durch Aufnahme
einer entsprechenden Beteiligungsklausel in den
Versicherungsvertrag anteilig nach einer bestimmten Quote
Versicherungsschutz. Die Klägerin übernahm die
streitbefangenen sog. Führungsgeschäfte und erledigte
hierbei die bei Begründung und Abwicklung der
Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben wie
Besichtigungen, Berechnungen, Ausstellung des Versicherungsscheins,
Einziehung der Prämien, Regulierung der Schäden und
Ähnliches, wofür sie die sog. Führungsprovision bzw.
laut Klägerin eine „Vorabprämie“, d.h.
einen bevorzugten Anteil von 1 bis 3 % aus dem Versicherungsentgelt
erhielt.
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31
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Das FG hat ferner festgestellt, dass die
Klägerin die Führungsgeschäfte „in Folge
der Führungsklausel erbracht“ hat. Dabei handelt es
sich dem Inhalt nach um eine Tatsachenfeststellung, auch wenn diese
Passage sich in den Entscheidungsgründen findet (vgl.
BFH-Urteil vom 19.6.2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153 = SIS 02 51 01; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118
Rz 37, 39; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 64, 81; Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 118 FGO Rz 135, 140,
215).
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Danach war die Übernahme der
Führungsgeschäfte durch die Klägerin es den
Mitversicherern wert, sich mit einer um die Führungsprovision
geminderten Prämie zu begnügen und nicht einen Anteil an
der Gesamtprämie zu beanspruchen, der dem übernommenen
Anteil am Gesamtrisiko entsprochen hätte.
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4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen -
bei denen es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um
„Unterstellungen“ handelt - und vor dem unter
II.2. dargelegten Hintergrund ist die Entscheidung des FG, dass die
Klägerin in Erledigung des sog. Führungsgeschäfts
gegenüber den Mitversicherern im Rahmen ihres Unternehmens
jeweils eine steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt
ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9
Satz 1 UStG), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere
liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß des
FG gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (vgl.
§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht vor.
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34
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a) Die Auslegung von Willenserklärungen
und Verträgen, d.h. die Ermittlung dessen, was die
Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben,
gehört grundsätzlich zu den „tatsächlichen
Feststellungen“ i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, deren
Vornahme dem FG obliegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.2.1997 IV R
15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535 = SIS 97 14 22; vom
14.1.2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 = SIS 04 10 81; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 195 f.; Gräber/Ruban,
a.a.O., § 118 Rz 24). Verstößt die
Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst
dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.3.2009
IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902 = SIS 09 25 87; vom
20.11.2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422 = SIS 13 04 87).
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35
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Dagegen ist die rechtliche Einordnung des
(nach Maßgabe des FG) von den Vertragspartnern Gewollten am
Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das
Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern
in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 2.4.1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998,
613 = SIS 98 18 06; vom 19.2.2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl
II 2004, 675 = SIS 04 27 20; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 197;
Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24).
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36
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b) Nach diesen Maßstäben ist die
Würdigung des FG, dass die Klägerin mit der Erledigung
der sog. Führungsaufgaben für die Mitversicherer eine
Geschäftsbesorgung übernommen und hierfür als
Entgelt eine Führungsprovision erhalten hat,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Wenn die Klägerin hingegen meint, sie
schulde die Erledigung von Verwaltungsaufgaben nicht aufgrund einer
entsprechenden Führungsklausel den Mitversicherern, sondern
aufgrund des Mitversicherungsvertrags originär dem
Versicherungsnehmer, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die
Stelle der vertretbaren Würdigung des FG.
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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin
beruht die Würdigung des FG auf einer tragfähigen
Grundlage. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
(§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor; das Verfahren ist nicht
„zur konkreten Sachverhaltsaufklärung“ an
das FG zurückzuverweisen.
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Nach dem Vorbringen der Klägerin ist im
Streitfall weder im Verhältnis des Führenden zum
Versicherungsnehmer noch im Verhältnis zu Mitversicherern ein
schriftlicher Vertrag mit einer ausdrücklichen
„Führungsklausel“ geschlossen worden. Davon
ist auch das FG ausgegangen. Eine Zurückverweisung mit dem
Ziel der Feststellung des Inhalts vertraglich vereinbarter
Führungsklauseln scheidet danach aus.
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40
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Auch soweit die Klägerin geltend macht,
wegen des Fehlens schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen
obliege es dem FG, sich mit dem Handelsbrauch, also dem
üblichen Inhalt von Führungsklauseln, auseinanderzusetzen
- was bisher unterblieben sei -, rechtfertigt dies keine
Zurückverweisung der Sache. Denn die Klägerin hat nicht
substantiiert dargelegt, im Streitjahr 1994 habe es einen
(eindeutigen) Handelsbrauch gegeben, der den Feststellungen und der
tatsächlichen Würdigung des FG widerspreche.
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41
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bb) Die rechtliche Würdigung des FG, die
Klägerin sei gegenüber den Mitversicherern im Rahmen
einer Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter (§
675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB) tätig geworden und habe
hierbei sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) erbracht, ist frei von
Rechtsfehlern. Sie entspricht der unter II.2. dargelegten
zivilrechtlichen Rechtslage.
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42
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cc) Aus dem von der Klägerin in Bezug
genommenen EuGH-Urteil vom 29.4.2004 C-77/01 - EDM - (Slg. 2004,
I-4295, UR 2004, 292, HFR 2004, 812 = SIS 04 23 42, Rz 91) ergibt
sich nichts anderes. Denn die Klägerin ist über die
Verwaltung des bloß von ihr übernommenen Risikos hinaus
tätig geworden. Gerade hierfür erhielt die Klägerin
die streitbefangene Führungsprovision oder
Vorabprämie.
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43
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dd) Soweit dem RFH-Urteil in RFHE 30, 62,
RStBl 1932, 380 auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 81, 361,
BStBl III 1965, 129 = SIS 65 00 78 überhaupt noch Bedeutung
zukommen sollte, steht die Sichtweise des RFH, die
Führungsprovision stelle „nur einen Ausgleich
für die Mehrbelastung, die der führenden Gesellschaft bei
dem Versicherungsgeschäft zufällt,“ dar, nicht
der Annahme entgegen, dass die Klägerin in Erledigung der
Führungsgeschäfte gegenüber den Mitversicherern
jeweils eine sonstige Leistung erbracht hat.
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44
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ee) Diese rechtliche Einordnung der
Führungsleistungen bzw. der Führungsklausel kann bereits
deshalb nicht gegen einen - so die Klägerin -
„gemeinschaftsrechtlich einheitlich verstandenen Begriff
der Mitversicherung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie
78/473/EWG“ verstoßen, da diese Richtlinie in Art.
2 Abs. 2 gerade vorsieht, dass (andere)
„Mitversicherungsgeschäfte, welche die
Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen ..., weiterhin dem
bei Inkrafttreten der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen
Recht“ unterliegen. Des von der Klägerin insoweit
beantragten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedarf es
danach nicht (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorlage:
EuGH-Urteile vom 6.10.1982 283/81 - C.I.L.F.I.T. u.a. -, Slg. 1982,
3415, NJW 1983, 1257, Rz 21; vom 6.12.2005 C-461/03 - Gaston Schul
-, Slg. 2005, I-10513, HFR 2006, 416 = SIS 06 10 97, Rz 16; vom
15.9.2005 C-495/03 - Intermodal Transports -, Slg. 2005, I-8151,
HFR 2005, 1236 = SIS 05 46 18, Rz 33).
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45
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin
hat sie auf der Basis des vom FG festgestellten Sachverhalts nicht
aufgrund einer konkludent getroffenen Absprache im eigenen Namen
und für Rechnung der Mitversicherer gehandelt. Auf den
Streitfall finden die Rechtsgrundsätze der Leistungskommission
(vgl. § 3 Abs. 11 UStG n.F., Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG) keine Anwendung.
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46
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Die Leistungskommission setzt voraus, dass der
Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung
handelt. Vorliegend jedoch ist die Klägerin hinsichtlich der
Verwaltung des mitversicherten Risikos nach außen hin stets
im Namen Dritter, d.h. im Namen des jeweiligen Mitversicherers,
aufgetreten. Selbst wenn aber die Annahme der Klägerin
zuträfe, sie habe als „Führende“ die
Verwaltung der Mitversicherungen dem Versicherungsnehmer
originär geschuldet, so hätte sie diesbezüglich
gegenüber dem Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung
gehandelt.
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Auch insoweit kommt die von der Klägerin
angeregte EuGH-Vorlage nicht in Betracht.
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5. Die streitbefangene Führungsleistung
unterfällt keiner Steuerbefreiung.
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49
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a) Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind
die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des VersStG steuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des
Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.
Steuerfrei sind ferner nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG die
Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen
Versicherungsschutz verschafft wird, sowie nach § 4 Nr. 11
UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als
Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler. Diese Befreiungsvorschriften dienen der
Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG -
nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL - (z.B.
Vorlagebeschluss des BFH vom 16.4.2008 XI R 54/06, BFHE 221, 464,
BStBl II 2008, 772 = SIS 08 24 12, unter C.; Handzik in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 Nr. 10 UStG Rz 8, anders §
4 Nr. 11 UStG Rz 3). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der
Steuer „die Versicherungs- und
Rückversicherungsumsätze einschließlich der
dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern
und -vertretern erbracht werden“.
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50
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der
Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen, da sie
Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede
Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt,
der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. z.B. EuGH-Urteile - Skandia -
in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 32; vom
20.11.2003 C-8/01 - Taksatorringen -, Slg. 2003, I-13711, BFH/NV
Beilage 2004, 122 = SIS 04 01 42, Rz 36).
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51
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c) Diese Steuerbefreiungen sind autonome
unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems
vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. z.B.
EuGH-Urteile vom 25.2.1999 C-349/96 - CPP -, Slg. 1999, I-973, UR
1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz 15; - Skandia - in Slg. 2001, I-1951,
BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 23).
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52
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d) Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG definiert den Begriff
„Versicherungsumsätze“ nicht. Gleichwohl
bedarf es keiner - von der Klägerin insoweit hilfsweise
beantragten - Vorlage an den EuGH. Denn daran, dass die streitigen
Leistungen keine „Versicherungsumsätze“
i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG sind,
hat der Senat keinen ein Vorabentscheidungsersuchen
rechtfertigenden „vernünftigen
Zweifel“.
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53
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aa) Zum Begriff
„Versicherungsumsätze“ hat der EuGH bereits
ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das
Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich
verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer
Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei
Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (EuGH-Urteile -
CPP - in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz 17; -
Taksatorringen - in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122,
Rz 38 ff.).
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54
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Zwar hat der EuGH dargelegt, dass der Ausdruck
„Versicherungsumsätze“ nicht nur die von
den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst,
sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung
von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen,
der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer
Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch
Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der
das versicherte Risiko zu decken übernimmt (EuGH-Urteile - CPP
- in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz 22; -
Skandia - in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 38).
Entsprechend der in der Rechtssache - Taksatorringen - in Slg.
2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 39 angeführten
Definition des Versicherungsumsatzes hat der EuGH indessen in der
Rechtssache - Skandia - festgestellt, dass die Identität des
Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art.
13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Art von
Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz
seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der
Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der
Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraussetzt
(EuGH-Urteile - Skandia - in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage
2001, 130, Rz 41; vom 22.10.2009 C-242/08 - Swiss Re Germany
Holding -, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, UR 2009, 891 =
SIS 09 37 69, Rz 36).
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55
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bb) Danach handelt es sich bei den hier
streitigen Leistungen der Klägerin gegenüber den
Mitversicherern als Leistungsempfängern weder um
Versicherungsumsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG noch gemäß § 4 Nr. 10 Buchst.
a UStG um Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses
im Sinne des VersStG.
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56
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Die - so die Klägerin - Gefahr eines
Wertungswiderspruches in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von
offener Mitversicherung zu verdeckter Mitversicherung und
Rückversicherung - sollten sie trotz der dargestellten
Unterschiede (s.o. unter II.2.a) bestehen - könnte eine andere
Beurteilung im Streitfall nicht rechtfertigen.
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57
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cc) Auch hierzu besteht angesichts der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH kein Anlass für ein
Vorabentscheidungsersuchen. Die Klägerin hat insoweit auch
nicht belegt, dass in den übrigen Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft die „Führungsprovision“ in der
Mitversicherung regelmäßig als Teil des
gemeinschaftsweit von der Umsatzsteuer befreiten
„Versicherungsumsatzes“ angesehen wird.
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58
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Soweit die Klägerin diesbezüglich
auf die Entscheidungen des Conseil d’État vom
18.6.1997 N° 133230 und des Finanzgerichts der Provinz Mailand
vom 19.10.2009 N° 3628/09 verweist, ist weder ersichtlich, dass
diese Entscheidungen auf einer abweichenden Auslegung hier
einschlägiger Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG beruhen,
noch angesichts der in den Entscheidungen enthaltenen
Tatbestände überhaupt gesichert, ob den angeblichen
Divergenzentscheidungen im Wesentlichen entsprechende Sachverhalte
zugrunde liegen.
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59
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Insoweit ebenso wenig aussagekräftig ist
der Hinweis der Klägerin auf eine Kommentierung zum
österreichischen UStG, wonach die Führungsprovision
lediglich einen Vorzugsprämienanteil an der Gesamtprämie
darstelle, „der u.E. nach § 6 Z. 9 lit. c UStG 1972
umsatzsteuerfrei behandelt werden kann“. Dasselbe gilt
für die von der Klägerin vorgelegten Papiere des
Comité Européen des Assurances aus den Jahren 2006
und 2008.
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60
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dd) Die Führungsleistung ist ferner
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Nebenleistung
zu der nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreien
Hauptleistung der Klägerin, die darin besteht, dem
Versicherungsnehmer im Wege der Mitversicherung anteilig selbst
Versicherungsschutz zu gewähren, zu behandeln.
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61
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Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der
BFH angeschlossen hat, liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn
ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als
Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal
der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung
zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den
Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel
darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09
und C-502/09 - Bog u.a. -, Slg. 2011, I-1457, UR 2011, 272 = SIS 11 06 35, Rz 54; - CPP - in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz 30; BFH-Urteile vom 17.4.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 =
SIS 08 36 15, unter II.2.b; vom 19.10.2011 XI R 20/09, BFHE 235,
538, BStBl II 2012, 374 = SIS 12 06 29, Rz 27, jeweils m.w.N.).
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62
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Die streitige Führungsleistung bezieht
sich aber gerade nicht auf die von der Klägerin gegenüber
dem Versicherungsnehmer erbrachte Hauptleistung, dem Gewähren
von (anteiligem) Versicherungsschutz durch sie selbst, sondern
ausschließlich auf das von den Mitversicherern
übernommene Risiko, indem die Klägerin die Mitversicherer
von entsprechenden Verwaltungsaufgaben entbindet. Vor diesem
Hintergrund stehen die Gewährung von Versicherungsschutz durch
die Klägerin einerseits sowie deren Wahrnehmen von
Verwaltungsaufgaben bezüglich der Gewährung von
Versicherungsschutz durch Dritte andererseits nicht im
Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung in Bezug auf denselben
Leistungsempfänger. Mehrere Leistungen können aber unter
dem Gesichtspunkt von Haupt- und Nebenleistung nach der dargelegten
Rechtsprechung nur dann zu einer einheitlichen Leistung
„verschmolzen“ werden, wenn die Leistungen
gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht
werden; Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es nicht (vgl.
z.B. Lange, UR 2009, 289 ff.; Klenk in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 66). Auch insoweit bedarf es
keiner Vorlage der Sache an den EuGH.
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63
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ee) Die streitbefangenen
Führungsleistungen der Klägerin sind auch dann nicht
steuerfrei, wenn sie in nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG
steuerbefreite Umsätze der Leistungsempfänger, hier der
Mitversicherer, eingeflossen sind. Denn maßgeblich ist, ob
die streitigen Führungsleistungen selbst als
Versicherungsumsätze betrachtet werden können (zu §
4 Nr. 9 Buchst. b UStG vgl. Senatsurteil in BFHE 235, 538, BStBl II
2012, 374 = SIS 12 06 29, unter II.3., m.w.N.); dies ist nach
vorstehenden Ausführungen zu verneinen.
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64
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e) Die Klägerin ist in Erledigung der
streitbefangenen Führungsaufgaben auch nicht als
Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter i.S. des § 4
Nr. 11 UStG und des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG tätig geworden. Insbesondere handelt es sich dabei
nicht um „dazugehörige Dienstleistungen, die von
Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“
i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG.
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65
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aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst
dieser Begriff allein die „Dienstleistungen der
Berufsausübenden ..., die zugleich mit dem Versicherer und dem
Versicherten in Verbindung stehen, wobei klargestellt wird, dass
der Makler lediglich ein Vermittler ist“ (EuGH-Urteil -
Taksatorringen - in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122,
Rz 44). Der Beruf des Maklers wird dadurch charakterisiert, dass
dieser eine Verbindung zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer herstellt (EuGH-Urteil - Taksatorringen - in
Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 45).
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66
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bb) Die streitigen Führungsleistungen
sind nicht in diesem Sinne „Dienstleistungen der
Berufsausübenden ..., die zugleich mit dem Versicherer und dem
Versicherten in Verbindung stehen“. Die Klägerin ist
in Erledigung der Führungsaufgaben als Versicherer und nicht
als Versicherungsmakler oder -vertreter tätig geworden. Es ist
undenkbar, dass Führungsaufgaben der streitigen Art von
Versicherungsmaklern oder -vertretern wahrgenommen werden.
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67
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Deshalb ist auch unerheblich, dass - wie die
Klägerin vorträgt - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie des Rates vom 13.12.1976 über Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des
Versicherungsmaklers (Richtlinie 77/92/EWG) für den
Versicherungsvertreter ausdrücklich keine Mitarbeit bei dem
Zustandekommen des Versicherungsvertrags voraussetze, es für
den EuGH für dessen Entscheidung - Taksatorringen - in Slg.
2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 ausschlaggebend gewesen
sei, dass der Taksatorring keine Befugnis hatte, den Versicherer
rechtlich zu binden, und dies sich im Streitfall gerade anders
verhalte.
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68
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Ebenso folgt der Senat deshalb nicht der
Auffassung der Klägerin, die zentrale Tätigkeit des
Führenden sei „diejenige, andere, zur
Risikoübernahme quotal bereitstehende Versicherer als
Mitversicherer zu gewinnen“, so dass es zwingend sei,
sämtliche Tätigkeiten, die damit in Verbindung
stünden - wie hier die zum typischen Tätigkeitsbereich
von Versicherungsmaklern oder -vertretern gehörenden
Vertragsabwicklungen - als Nebenleistungen respektive
„dazugehörige Dienstleistungen“
anzusehen.
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69
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Soweit die Klägerin auf die Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9.12.2002 über Versicherungsvermittlungen (Richtlinie
2002/92/EG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003, L
9/3) Bezug nimmt, die die Richtlinie 77/92/EWG ersetzt hat, ist im
Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/92/EG der Ausdruck
„Versicherungsvermittlung“ zwar „das
Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer
Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Versicherungsverträgen oder das Abschließen von
Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung
und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“
bezeichnet, jedoch nach Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie
2002/92/EG „diese Tätigkeiten ... nicht als
Versicherungsvermittlung [gelten], wenn sie von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines
Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des
Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt
werden.“
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70
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cc) Daran, dass mithin die streitigen
Leistungen nicht unter den Begriff der „dazugehörigen
Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern
erbracht werden“ i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG fallen, hat der Senat keine
„vernünftigen Zweifel“, so dass auch
insoweit die von der Klägerin beantragte Vorlage der Sache an
den EuGH ausscheidet.
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71
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Das gilt auch unter Berücksichtigung der
von der Klägerin vorgelegten - aber einen völlig anderen
Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des französischen
Conseil d’État vom 7.1.2000 N° 201021.
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72
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f) Die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind - wovon im
Übrigen auch die Klägerin ausgeht - ebenfalls nicht
erfüllt. Die Klägerin hat nicht anderen Personen
Versicherungsschutz verschafft, da sie keinen Versicherungsvertrag
zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom
9.10.2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378 = SIS 03 05 88).
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73
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g) Die von der Klägerin gerügte
Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer liegt nicht
vor. Das Gewähren von Versicherungsschutz durch die
Mitversicherer einerseits und die Durchführung der bei
Begründung und Abwicklung dieser Verträge anfallenden
Verwaltungsaufgaben durch die Klägerin andererseits sind keine
deckungsgleichen Rechtsvorgänge, die sowohl der
Versicherungsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegen.
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74
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6. Schließlich ist entgegen der Ansicht
der Klägerin die im Streitfall angesetzte Bemessungsgrundlage
nicht zu beanstanden.
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75
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a) Der Umsatz wird bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1
Satz 1 UStG) und nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint,
nach ihrer „Mehrarbeit“; Entgelt ist alles, was
der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG).
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76
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b) Die Gegenleistung besteht im Streitfall
darin, dass sich der jeweilige Mitversicherer zugunsten der
Klägerin mit einer um die Führungsprovision geminderten
Prämie begnügte. Denn das FG hat festgestellt, dass die
Klägerin als führende Gesellschaft „von der
Gesamtprämie ... für den Abschluss und die Bearbeitung
des Geschäftes einen bevorzugten Anteil in Höhe von ein
bis drei Prozent der Gesamtprämie“ erhalten hat.
Dass in der streitbefangenen Führungsprovision - wie die
Klägerin offenkundig meint - Entgeltanteile für die
Vermittlung des Abschlusses von Mitversicherungen sowie für
die Verwaltung des von der Klägerin selbst übernommenen
Risikos enthalten seien, widerspricht den - nicht mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffenen - Feststellungen des FG.
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