Zahlungen aus öffentlichen Kassen, ustl. Leistungsaustausch: 1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. - 2. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. - 3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht. - Urt.; BFH 18.12.2008, V R 38/06; SIS 09 19 44
I. Im Januar 1997 wurde der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein (e.V.),
von der Stadt S gegründet. Satzungszweck war die Vorbereitung
und Durchführung des Stadtjubiläums 2006. In § 10
der Satzung wurde der Oberbürgermeister von S als geborenes
Mitglied des Vorstandes zum Präsidenten des Klägers
bestimmt. Ihm kam bei Stimmengleichheit im Vorstand die
entscheidende Stimme zu.
Im Juli 1997 fasste der Stadtrat von S
einen Beschluss, in dem der Oberbürgermeister beauftragt
wurde, bis zum Stadtjubiläum im Jahr 2006 im August eines
jeden Jahres für den Innenstadtbereich ein Stadtfest
ausrichten zu lassen. Die konzeptionelle Vorbereitung, Organisation
und Durchführung des Stadtfestes wurde dem Kläger
übertragen. Der Beschluss sah darüber hinaus Folgendes
vor:
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„Der Verein … hat
zukünftig in Abstimmung mit den Dezernaten Kultur und Jugend
sowie Wirtschaft und Wohnen bis zum Mai des Vorjahres der
Durchführung des Stadtfestes eine Konzeption für dasselbe
zu erarbeiten, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt
wird.
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Die S fördert die Durchführung
des ‘… Stadtfestes’, indem sie dem Verein
… als dem lokalen Veranstalter auf Antrag einen
jährlichen Zuschuss nach den zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln bis zu einer maximalen Höhe von 350.000 DM
ausreicht. Die Fördermittel sind zusätzlich in den
Haushalt des Dezernates für Wirtschaft und Wohnen einzustellen
und werden in Höhe von 350.000 DM für das Jahr 1998
erstmals ausgereicht.
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Nach Abschluss des 1. Stadtfestes 1998 ist
eine Einschätzung nach finanziellen, kulturell-touristischen
und wirtschaftlichen Ergebnissen vorzunehmen, spätestens mit
der Konzeption im Mai 1999 für das Jahr 2000.“
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Die Finanzierung des Klägers erfolgte
zum Teil durch Mitgliedsbeiträge, im Wesentlichen jedoch durch
Zuwendungen der Stadt S. Der Kläger stellte hierzu
Anträge auf Förderung bei der Stadt S. Der Kläger
erhielt aufgrund von Zuwendungsbescheiden in den Streitjahren
jeweils zum Einen eine Zuwendung für den Verein als
Institution und zum Anderen für die jährlich vom
Kläger durchgeführten Stadtfeste.
Die Stadt S setzte zugunsten des
Klägers in den Streitjahren jeweils mittels
Zuwendungsbescheiden die dem Kläger zu gewährenden
Beträge wie folgt fest:
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Zuschuss für das
jährliche Stadtfest
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Zuschuss für den
Verein als Institution
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1998
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350.000 DM
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200.000 DM
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1999
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320.000 DM
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230.000 DM
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2000
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239.040 DM und
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207.000 DM
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25.560 DM
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2001
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267.000 DM
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178.000 DM
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16.500 DM
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Den Zuwendungsbescheiden zufolge setzte die
Bewilligung eine zweckgebundene Verwendung der Zuwendung unter
Beachtung der einschlägigen Stadtratsbeschlüsse voraus.
Sie verpflichteten den Kläger, nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums dem Dezernat Wirtschaft und Wohnen der Stadt
S schriftlich einen prüffähigen Verwendungsnachweis,
bestehend aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, vorzulegen. Wegen einer durch den Beigeordneten der
Finanzen der Stadt S für alle Haushaltsstellen verhängten
Sperre auf alle Haushaltsstellen wurde der Zuschuss für das
Jahr 2000 am 13.6.2000 entsprechend vermindert festgesetzt. Am
10.7.2000 erfolgte jedoch für das Stadtfest 2000 ein
Nachtrag.
Für das Jahr 2001 berücksichtigte
die S in ihrem Zuwendungsbescheid erstmals einen durch den
Kläger vorgelegten Gesamtfinanzierungsplan.
In seinen Umsatzsteuererklärungen
für die Streitjahre behandelte der Kläger sämtliche
Zahlungen der S als nicht steuerbare Zuschüsse. Im Anschluss
an eine beim Kläger durchgeführte steuerliche
Außenprüfung änderte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer für die
Streitjahre 1998 bis 2001 anderweitig fest, wobei es sämtliche
Zahlungen der S als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen
des Klägers behandelte.
Die Klage hatte nach erfolglosem
Einspruchsverfahren zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte
die Umsatzsteuer 1998 herab und wies die Klage wegen Umsatzsteuer
1999 bis 2001 ab. Das FG behandelte die Zahlungen der Stadt S als
nicht steuerbare Zuschüsse, saldierte aber die sich daraus
ergebenden geringeren Umsätze für die Jahre 1999 bis 2001
vollständig und für das Jahr 1998 zum Teil mit bisher
nicht erklärten Umsätzen des Klägers aus
Sponsorenverträgen.
Zur Begründung seines in EFG 2006,
1862 = SIS 06 35 74 veröffentlichten Urteils führte das
FG im Wesentlichen aus, sowohl bei den Zuschüssen der Stadt S
an den Kläger zu dessen institutioneller Förderung als
Verein, als auch bei den Zuschüssen zur Durchführung des
alljährlich stattfindenden Stadtfestes, habe es an einer
Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung gefehlt.
Deshalb habe es sich um echte Zuschüsse und nicht um Entgelt
für Leistungen des Klägers gehandelt.
Sowohl hinsichtlich der Vorbereitungen des
Stadtjubiläums 2006 als auch der jährlichen Stadtfeste
1998 bis 2001 sei im Zeitpunkt der Gewährung der jeweiligen
Zuschüsse die Ausgestaltung der Veranstaltungen noch zu
unbestimmt gewesen, um von einer Leistung des Klägers ausgehen
zu können.
Die Stadt S habe maßgeblichen
Einfluss auf die Gestaltung der vom Kläger eingerichteten
Arbeitskreise weder nehmen wollen noch können. Aus den
Auflagen, die institutionelle Förderung mit seiner
Zweckbestimmung in Einklang zu bringen, ergebe sich keine konkrete
Leistungsvorgabe. Eine konkrete inhaltliche Festlegung habe
praktisch kaum stattgefunden. Die haushaltsrechtlich erforderliche
Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sei
insoweit ohne Bedeutung.
Auch die Tatsache, dass der
Oberbürgermeister von S als geborenes Mitglied des Vorstandes
des Klägers dessen Präsident sei, rechtfertige nicht die
Annahme, S habe die Leistungen des Klägers bestimmt.
Gegen die Annahme eines
Leistungsaustausches spreche auch, dass ausweislich der
Zuwendungsbescheide die jeweilige Haushaltssituation
maßgebend für die konkrete Höhe der Zuschüsse
gewesen sei.
Mit der Revision macht das FA Verletzung
materiellen Rechts geltend. Es trägt vor, auch bei der
Übertragung freiwilliger Aufgaben einer Kommune an ein
Privatrechtssubjekt komme ein Leistungsaustausch in Betracht. Eine
konkretere Vorgabe an den Kläger, wie die Feste im Einzelnen
auszugestalten seien, sei für die Annahme steuerpflichtiger
Leistungen durch den Kläger nicht erforderlich. Auch wenn der
Kläger einen breiten Gestaltungsspielraum zur Ausgestaltung
der Stadtfeste gehabt habe, so sei doch durch die Beteiligung von S
in den Arbeitskreisen und im Vorstand des Klägers die
inhaltliche Ausgestaltung der Stadtfeste im Sinne der S
sichergestellt gewesen.
Die Ausrichtung von Stadtfesten für
eine bestimmte Dauer sei eine hinreichend konkrete Aufgabe, um eine
Leistung annehmen zu können. Mit der Beauftragung des
Klägers sei der S ein Vorteil erwachsen, weil sie nicht selbst
Personal- und Sachkosten habe aufbringen müssen.
Außerdem seien ihr die Stadtfeste im Hinblick auf ihr Ansehen
als Kunst- und Kulturmetropole und als Anziehungspunkt für
Einheimische und Touristen zugute gekommen.
II. Die Revision des FA ist hinsichtlich der
Streitjahre 1999 und 2000 unzulässig, hinsichtlich der
Streitjahre 1998 und 2001 ist sie zulässig und begründet;
sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Anforderungen an die Annahme eines
Leistungsaustausches bei der Übertragung freiwilliger Aufgaben
durch eine Kommune an einen privaten Unternehmer anders (strenger)
seien, als bei der Übertragung von Pflichtaufgaben.
1. Die Revision ist hinsichtlich der
Streitjahre 1999 und 2000 unzulässig, weil das FA insoweit
nicht beschwert ist.
a) Für die Zulässigkeit der Revision
des FA kommt es auf dessen materielle Beschwer an (Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.12.2003 IV R 7/99, BFH/NV 2004, 789
= SIS 04 29 47). Diese liegt vor, wenn der rechtskraftfähige
Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die
in der Vorinstanz gestellten Anträge für den
Rechtsmittelführer nachteilig ist (BFH-Beschluss vom
11.12.1990 IX R 158/86, BFH/NV 1991, 391). Das ist für die
Streitjahre 1999 und 2000 nicht der Fall. Das FG hat die Klage in
vollem Umfang abgewiesen.
b) Dass das FG zu diesem Ergebnis nur
über die Saldierung mit noch nicht berücksichtigten
Steuerforderungen des FA aus Umsätzen des Klägers aus
Sponsorenverträgen kam, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Die Saldierung ist für das FA nicht nachteilig, weil
das FA diese Umsätze nach den Feststellungen des FG aufgrund
der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO) gegenüber dem Kläger nicht mehr durch Erlass eines
Änderungsbescheides, sondern nur im Rahmen einer Saldierung
nach § 177 Abs. 1 AO - wie im FG-Urteil geschehen -
berücksichtigen durfte.
aa) Nach § 173 Abs. 2 AO können
Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung
ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine
Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung
vorliegt.
bb) Nach den Feststellungen des FG sind die
streitigen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 1998 bis
2000 aufgrund der beim Kläger in der Zeit vom 10.12.2002 bis
23.1.2003 durchgeführten Außenprüfung ergangen. Die
bisher bei der Außenprüfung nicht entdeckten
unversteuerten Umsätze aus entgeltlichen Leistungen
gegenüber Sponsoren durfte das FA deshalb nach § 173 Abs.
2 AO nur noch dann durch Erlass eines Änderungsbescheides
berücksichtigen, wenn insoweit eine Steuerhinterziehung oder
eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag. Anhaltspunkte
hierfür hat das FA nicht vorgetragen.
2. Für 1998 und 2001 ist die Revision
zulässig. Für 1998 ergibt sich die Beschwer des FA schon
daraus, dass das FG dem Antrag des FA nicht entsprochen hat.
Für 2001 hat das FG die Klage zwar ebenfalls aufgrund einer
Saldierung mit Einnahmen aus Sponsorenverträgen abgewiesen.
Anders als für die Streitjahre 1999 und 2000 kommt aber nach
den Feststellungen des FG, denen zufolge sich die
Außenprüfung auf die Jahre 1998 bis 2000 erstreckt hat,
eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO für das
nicht von der Prüfung umfasste Streitjahr 2001 nicht in
Betracht. Das FA hätte deshalb für 2001 die Einnahmen aus
den Sponsorenverträgen im Rahmen einer geänderten
Steuerfestsetzung berücksichtigen können und ist deshalb
durch die Saldierung materiell beschwert.
3. Die Revision des FA ist für 1998 und
2001 auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr.
1 FGO). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den
Zahlungen der S um einen nicht steuerbaren Zuschuss gehandelt hat.
Bei den Zahlungen hat es sich vielmehr um Entgelt für
steuerpflichtige Leistungen des Klägers gehandelt.
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in
Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der BFH
angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich
geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
aa) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen
Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH-Urteil
vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg.
2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Randnr. 39;
BFH-Urteile vom 19.2.2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004,
675 = SIS 04 27 20; vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV
2008, 1072 = SIS 08 17 97, jeweils m.w.N.).
bb) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich
aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet
(EuGH-Urteile Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002,
I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 39; vom 17.9.2002 C-498/99,
Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage
2003, 35 = SIS 02 97 13 Randnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495,
BStBl II 2004, 675 = SIS 04 27 20, und in BFHE 219, 455, BFH/NV
2008, 1072 = SIS 08 17 97). Steuerbar sind danach z.B. auch
Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7.3.1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858 =
SIS 96 22 49; vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II
2002, 782 = SIS 02 08 61; vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201, 339,
BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71; vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE
205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 1.2.2007 V R
69/05, BFH/NV 2007, 1205 = SIS 07 16 42; vom 8.11.2007 V R 20/05,
BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008,
1072 = SIS 08 17 97).
cc) Der Leistungsempfänger muss
identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem
Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt
(vgl. EuGH-Urteile vom 29.2.1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996,
I-959 = SIS 96 11 20; vom 16.10.1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg.
1997, I-5577, UR 1998, 61 = SIS 97 23 47; vom 18.12.1997 Rs.
C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387 = SIS 98 05 33; BFH-Urteile
vom 22.7.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 = SIS 00 51 42; vom
20.12.2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33; vom 9.11.2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; in BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80).
dd) Deshalb kann es an einem
Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie
Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich
der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein
- aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert
für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber
ist (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; in BFH/NV 2008, 900 = SIS 08 14 80, jeweils m.w.N.). Der
Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des
leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse
des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die
Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die
Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung
oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung),
führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom
28.7.1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86 = SIS 95 02 18). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung
bestimmter Umsätze geleistet werden.
ee) Allein der Umstand, dass eine Leistung im
öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der
Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob
ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus
der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines
Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 372,
BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; vom 13.11.1997 V R 11/97, BFHE
184, 137, 141, BStBl II 1998, 169, 171 = SIS 98 04 39). Soll der
Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt
werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es
an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und
Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH-Urteile in BFH/NV
2000, 240 = SIS 00 51 42; vom 25.1.1996 V R 61/94, BFH/NV 1996,
715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des
Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“)
verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer
Gegenleistung (Zahlung) richtet.
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich
die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet
haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor
(BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 20/05, BFHE 219, 403 = SIS 08 14 80;
in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, m.w.N.).
b) Das Urteil des FG hält einer
revisionsrechtlichen Prüfung unter Zugrundelegung dieser
Grundsätze nicht stand. Sowohl bei den
„Zuschüssen für das Stadtfest“ als
auch bei den „Zuschüssen für den Kläger als
Institution“ hat es sich um Entgelte für
steuerpflichtige Leistungen des Klägers gehandelt, weil ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Stadt S und
den Leistungen des Klägers bestand.
Die Stadt S hat für die Zahlungen als
identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten.
Bei der Ausrichtung eines Stadtfestes handelt es sich um eine
konkrete Aufgabe, die mit einer Vielzahl logistischer und
organisatorischer Aufgabenstellungen einhergeht. Hätte die
Stadt S die Zahlungen nicht an den Kläger geleistet, sondern
die Durchführung von Stadtfesten bei einem anderen mit der
Organisation von Großveranstaltungen befassten gewerblichen
Unternehmer eingekauft, wäre hierin eine der Stadt S als
identifizierbarem Leistungsempfänger zurechenbare
Organisationsleistung zu sehen.
Unerheblich ist, dass die Durchführung
der Feste im Einzelnen dem Kläger oblegen hat und er
inhaltlich keinen Bindungen unterworfen gewesen ist. Denn nach den
Umständen des Einzelfalles kann es gerade zum Wesen einer
konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer neben der Umsetzung eigener Vorstellungen auch in der
Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das
Entgelt gerade auch für das Entwickeln eigener Ideen gezahlt
wird.
Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist
weiter nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen
Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln
jeder Körperschaft innewohnt, schließt die
Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus.
Entscheidend ist vielmehr, dass ein individueller
Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen
konkreten Vorteil zieht (BFH-Beschluss vom 29.6.2007 V B 28/06,
BFH/NV 2007, 1938 = SIS 07 32 84).
Die Leistungen des Klägers beruhen auch
auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem jeweiligen
Zuwendungsbescheid der Stadt S. Dass dieses Rechtsverhältnis
öffentlich-rechtlicher Natur war, ist unerheblich. Nicht
entscheidend ist, ob die Zahlung auf einen Haushaltsbeschluss der
Stadt S zurückzuführen ist. Denn für die Frage, ob
zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang
besteht, ist ohne Bedeutung, dass die öffentlich-rechtliche
Körperschaft die Mittel nicht frei oder nur auf der Grundlage
eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses vergeben darf. Durch
Letzteren wird lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung
geregelt. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe
mit einer steuerbaren Gegenleistung in Zusammenhang steht, ergibt
sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe,
sondern aus dem Grund der Zahlung. Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der
Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus
öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der
Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden,
„grundsätzlich echte Zuschüsse“ zu
sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an (ebenso
schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1938 = SIS 07 32 84).