1
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I. Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der
Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit
der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit
einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von
einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.
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Die vertraglich vereinbarten
„Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge“
enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
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„IX. Halterpflichten
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...
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3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der
Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist
im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln
und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu
erhalten.“
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4
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„XVI. Rückgabe des
Fahrzeugs
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...
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2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in
einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung
entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie
verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren
gelten nicht als Schaden. ...
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3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach
Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt
folgende Regelung:
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Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen
ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß
Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des
entsprechenden Schadens verpflichtet.“
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Nach Ablauf des Leasingvertrages im
März 2009 machte die X-GmbH gegenüber dem Leasingnehmer
einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an
dem geleasten Fahrzeug geltend, die lt. dem entsprechenden
Prüfgutachten u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion
der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres
umfassten. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich ...
EUR.
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In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für
März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der
Umsatzsteuer und teilte dies dem Beklagten und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) mit. Am 22.5.2009 erging ein geänderter
Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.5.2008 IV B 8 - S
7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632 = SIS 08 21 72),
wonach der Minderwertausgleich als eine leasingtypische
vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des
Leasinggegenstands durch den Leasinggeber zu behandeln sei. Darin
erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den
Minderwertausgleich.
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9
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Hiergegen richtete sich die - mit
Zustimmung des FA - erhobene Sprungklage, der das Finanzgericht
(FG) stattgab. Das FG ließ die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
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Es führte im Wesentlichen aus, dass
der leasingtypische Minderwertausgleich, den der Leasingnehmer nach
Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit leiste, nicht der
Umsatzsteuer unterliege. Maßgebend sei insoweit, dass die
Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der
Leasinggeberin stehe. Die Leistung der Leasinggeberin sei die
Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Nach
Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin ihre
vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Leasinggeberin
habe dem Leasingnehmer keine darüber hinausgehende Leistung
„willentlich“ zugewandt. Der Leasingnehmer erbringe die
von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung
zu erhalten, sondern weil er vertraglich dazu verpflichtet sei. Das
Urteil des FG ist in EFG 2011, 1020 = SIS 11 08 43
veröffentlicht.
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Zur Begründung der hiergegen
eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen
Rechts.
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Das FG habe zu Unrecht einen
Leistungswillen der X-GmbH hinsichtlich der über die im
Leasingvertrag vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Nutzung durch
den Leasingnehmer verneint.
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13
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Der Leasingvertrag sehe vor, dass der
Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Vertragsablauf einen
Zahlungsbetrag für eine von ihm für diesen Fall
ausdrücklich geduldete übervertragliche Nutzung in
Rechnung stelle. Es handele sich nicht um die vertragliche
Verständigung über die Höhe eines Schadensersatzes,
sondern um die Vereinbarung eines Entgelts. Der Höhe der
Leasingraten liege eine bestimmte Fahrleistung des geleasten
Fahrzeugs zugrunde. Diese Fahrleistung sei im Leasingvertrag
benannt. Bei einem mehrjährigen Leasingvertrag, der wie im
Streitfall über 42 Monate laufe, sei es sehr wahrscheinlich,
dass die tatsächliche Fahrleistung bei Ablauf des
Leasingvertrages von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung
abweiche. Es würden häufig Fälle auftreten, in denen
der Leasingnehmer die Fahrleistung überschreite. Diese
übervertragliche Nutzung durch den Leasingnehmer führe zu
einem Minderwert für den jeweiligen Leasinggeber.
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14
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Die Parteien hätten einen am Umfang
des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der
wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass
der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.11.2004 V R 30/04,
BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84). Die X-GmbH habe
eine übervertragliche Nutzung billigend in Kauf genommen und
dieser konkludent zugestimmt. Die Zahlung des Minderwertausgleichs
durch den Leasingnehmer sei Entgelt für die Leistung der
Leasinggeberin.
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Selbst wenn ein Leistungswille der
Leasinggeberin nicht vorliegen sollte, sei ein Leistungsaustausch
i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
gegeben.
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16
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Schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung
in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein
Verbrauchsakt gegen den Willen des Berechtigten nicht anders zu
behandeln sein als ein Verbrauchsakt mit einem entsprechenden
Willen. Denn wer sich einen verbrauchbaren Nutzen eigenmächtig
verschaffe, könne nicht ohne Grund umsatzsteuerrechtlich
gegenüber demjenigen privilegiert werden, der sich mit dem
Willen des Berechtigten einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen
lasse. Das tatsächliche Ergebnis, die Erlangung eines
verbrauchbaren Gutes, sei dasselbe (vgl. Hummel, UR 2006, 614). Es
sei folglich nicht entscheidungserheblich, ob der Leasingnehmer das
Fahrzeug vertraglich nutze und die Nutzung über die
Leasingrate bezahle, oder ob er das Fahrzeug übervertraglich
nutze und anschließend einen Ausgleich für diese Nutzung
zahlen müsse. Die Zahlung des Minderwertausgleichs nach Ablauf
des Leasingvertrages sei mit der unfreiwilligen, aber
umsatzsteuerrechtlich zu bejahenden Leistung der X-GmbH hinreichend
verknüpft.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des FG
für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der Zivilgerichtsbarkeit
grundsätzlich nicht geteilt werde (vgl. z.B. zuletzt Urteil
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18.5.2011 VIII ZR 260/10, HFR
2011, 1156 = SIS 11 20 65).
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20
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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21
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass
hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten
Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der
Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig
war.
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22
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen
der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der
Umsatzsteuer.
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23
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Für das Vorliegen einer entgeltlichen
Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen
folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu
berücksichtigen:
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a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen
Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die
gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für
eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen
dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen
ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom
21.3.2002 C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club -, Slg. 2002,
I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71, Rz 39; vom
18.7.2007 C-277/05 - Société thermale
d’Eugénie-les-Bains -, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV
Beilage 2007, 424 = SIS 07 28 58, Rz 19; BFH-Urteile vom 11.2.2010
V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, Rz 20,
und vom 30.6.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 =
SIS 10 33 10, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
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25
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Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem
der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die
Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft
ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung)
richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155,
BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a bb, und in BFHE
231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 13).
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26
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b) Echte Entschädigungs- oder
Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine
Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger
erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag
für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl.
BFH-Urteile vom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 = SIS 98 59 19, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz
14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467,
BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, Rz 20).
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt
der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an
die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist
daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu
behandeln.
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28
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a) Bei dem zwischen der X-GmbH als
Organgesellschaft der Klägerin - die Organträgerin i.S.
von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG ist - und dem
Leasingnehmer geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich die fehlende
Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs indes nicht schon daraus,
dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt
XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als
„Schadensersatz“ bezeichnet haben. Denn im
Umsatzsteuerrecht, das von unionsrechtlich einheitlichen Begriffen
ausgeht, ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete
Bezeichnung unmaßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 6.5.2004 V R
40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854 = SIS 04 27 52, unter
II.3.).
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29
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b) Im Streitfall ist der von der
Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der
Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen, als der
Leasingnehmer aufgrund der von der X-GmbH erbrachten
Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich
vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat.
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30
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Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht gegeben,
soweit der Leasingnehmer gemäß Abschnitt XVI der
Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb
schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen
Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen
Fahrleistung entsprach.
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Danach hat die X-GmbH bezogen auf den vom
Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine
eigenständige Leistung erbracht.
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32
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c) Entgegen der Auffassung des FA liegt auch
keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass
sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe (vgl. auch
BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 = SIS 08 21 72, unter 2.). Das
FA meint insoweit, die Möglichkeit der Entschädigung sei
bereits gedanklich wegen der geplanten
„Vollamortisation“ im Vertrag angelegt gewesen.
Danach habe der Leasingnehmer dem Leasinggeber zivilrechtlich als
Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und die
entsprechende Duldung der nicht vertragsgemäßen Nutzung
grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern
auch einen Ausgleich für den Ersatz des Minderwerts des
Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht
vertragsgemäßem Zustand geschuldet.
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33
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Diese Argumentation überzeugt aus
folgenden Gründen nicht:
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34
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aa) Zwar kann ein „Dulden“
im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige
sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84,
unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 = SIS 11 20 65, unter
II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S.
217). Hier hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen
schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer
ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug
„im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks“
schonend zu behandeln und
„vertragsgemäß“ zu nutzen.
Anhaltspunkte für die vom FA angenommene
„Duldung“ einer darüber hinausgehenden
nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin
ergeben sich daraus nicht.
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35
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Der dem Streitfall zugrunde liegende
Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem
Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II
2005, 802 = SIS 05 08 84 zugrunde lag. Der BFH hatte darin
geklärt, dass die Ausgleichszahlung für beim Bau einer
Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren
Betreiber an den Grundstückseigentümer kein
Schadensersatz ist, sondern Entgelt für die Duldung der
Flurschäden durch den Eigentümer. Bestimmend dafür
war, dass wenn ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen
Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden,
zwangsläufig zu Schäden bei einem Vertragspartner
führt und hierfür ein am Umfang der Schäden
orientierter Ausgleich vereinbart wird, der wirtschaftliche Gehalt
der Vereinbarung dann darauf gerichtet ist, dass der
„Ersatz“ in die Gegenleistung
einfließt.
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36
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Demgegenüber zielte die Vereinbarung im
Streitfall nicht darauf ab, einen
„zwangsläufigen“ Schaden im Sinne der
vorgenannten BFH-Rechtsprechung auszugleichen. Die Absprache im
Hinblick auf eine etwaige nicht vertragsgemäße Nutzung
des Leasingfahrzeugs und den insoweit zu bezahlenden
Minderwertausgleich hatten die Beteiligten vor diesem Hintergrund
lediglich vorsorglich getroffen, so dass eine entsprechende
„Duldungsleistung“ der Leasinggeberin nicht
angenommen werden kann. Der Senat folgt damit nicht der in der
Literatur vertretenen Auffassung, wonach in vergleichbaren
Fällen stets unabhängig von einem etwaigen
Leistungswillen von einer „Duldung“ der
übervertraglichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Hummel, UR
2006, 614; Stadie, UR 2011, 801; kritisch dazu Jacobs, Neue
Wirtschafts-Briefe - NWB - 2011, 2700, unter VI.), weil auch aus
Sicht des Leasingnehmers angesichts der im Streitfall getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen eine solche
„Duldung“ nicht gegeben war.
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37
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bb) Soweit das FA darüber hinaus
maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im
Leasingvertrag angelegten „Vollamortisation“ mit
entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet
(vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156 = SIS 11 20 65, unter
II.2., und vom 14.11.2012 VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865, unter
II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein
Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht
nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom
Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu
beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17.12.2009 V R
1/09, BFH/NV 2010, 1869 = SIS 10 27 73, unter II.1.c; vom
18.11.2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204 = SIS 11 00 54, Rz 8;
BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 = SIS 11 20 65, unter II.2. a.E.; vgl.
auch Martin, UR 2006, 56, unter I.3.; Klenk, DB 2006, 1180; de
Weerth, DStR 2008, 392).
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38
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cc) Was die im Vertrag bereits angelegte
Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in
dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache -
Société thermale d’Eugénie-les-Bains -
(Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit
des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die
Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den
Hotelbesitzer vorgesehen. Gleichwohl hat der EuGH insoweit keine
eigenständige Leistung des Hotelbetreibers bejaht. Vielmehr
hat der EuGH hervorgehoben, dass der Abschluss eines Vertrages und
folglich das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den
Parteien normalerweise nicht von der Zahlung eines Angeldes
abhängig sei. Dies stelle daher kein konstitutives Element
eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives
Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle
(EuGH-Urteil - Société thermale
d’Eugénie-les-Bains - in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV
Beilage 2007, 424, Rz 21).
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39
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Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt
des EuGH in der Rechtssache - Société thermale
d’Eugénie-les-Bains - (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV
Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des
Leasingvertrages selbst - nämlich die Überlassung des
Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen
entsprechende Leasingraten - unabhängig von einem etwaigen
Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ - wie im
Streitfall geschehen - von den Parteien im Rahmen der
Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.
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40
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Auch in der Entscheidung des BFH, wonach sog.
Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen bei
kurzfristiger Absage einer Zwangsräumung erhält, als
pauschalierte Entschädigung nicht steuerbar sind (BFH-Urteil
in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, unter I. und
II.2.a), war für den Fall der Absage der Zwangsräumung
eine entsprechende pauschalierte Entschädigung - vergleichbar
dem Streitfall - bereits im Vorhinein im Vertrag vereinbart. Die
pauschalierte Entschädigung hatte auch im dort entschiedenen
Fall des BFH den wirtschaftlichen Zweck, etwaige außerhalb
des Vertrages entstandene Schäden - vergleichbar dem
Streitfall - auszugleichen.
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41
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Der Senat teilt deshalb nicht die in der
Literatur vertretene Auffassung, wonach ein
entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum
EuGH-Urteil in der Rechtssache - Société thermale
Eugénie-les-Bains - (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007,
424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als
Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt
wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten
Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden
(so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).
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42
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dd) Dieses Ergebnis setzt im Übrigen die
Rechtsprechung des BFH fort, wonach der zu berichtigende
Vorsteuerbetrag durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer
für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu leisten
hat, nicht gemindert wird. Der BFH hatte insoweit bereits
geklärt, dass der von der Leasinggeberin geltend gemachte
Schadensersatz kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige
Leistung der Leasinggeberin ist (BFH-Urteil vom 24.8.1995 V R
55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808 = SIS 95 22 35, unter
II.3.d; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 = SIS 08 21 72, unter 1.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung
des Senats gleichermaßen für eine Entschädigung
gelten, die der Leasingnehmer wegen einer nicht
vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeuges
nachträglich zu leisten hat (so im Ergebnis z.B. auch Klenk,
DB 2006, 1180; de Weerth, DStR 2008, 392).
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43
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d) Die hiergegen vorgebrachten weiteren
Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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44
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aa) Das Vorbringen des FA, bei einer
Behandlung des Minderwertausgleichs als nicht steuerbare
Entschädigung komme es zu einer verfassungswidrigen gegen Art.
3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung derjenigen, die
vertragswidrig handelten, gegenüber anderen, die sich
vertragstreu verhielten (vgl. Hummel, UR 2006, 614), vermag nicht
zu überzeugen. Denn die umsatzsteuerrechtliche Differenzierung
zwischen nicht steuerbaren Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsleistungen und steuerbaren Entgelten ist wegen
des insoweit fehlenden Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG sachlich gerechtfertigt und begegnet daher keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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45
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Entscheidend für die Annahme eines
Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die
unter II.1.a dargelegten Voraussetzungen und nicht, ob einer
Geldzahlung ein „Konsumguttransfer“ zugrunde
liegt (so Hummel, UR 2006, 614) oder ob der Geschädigte
„ein Gut opfert oder dessen Beeinträchtigung
hinnehmen muss“ und „der Schädiger
dafür einen Wertausgleich zu zahlen hat“ (so Stadie,
UR 2011, 801).
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46
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bb) Soweit das FA überdies ausführt,
es sei bei entsprechenden Leasingverträgen davon auszugehen,
dass es wohl sehr häufig zu Fällen der
übervertraglichen Abnutzung des Leasingfahrzeugs und damit zu
der Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs komme, hat
dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Etwas anderes würde nur
gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen
Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben
handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim
Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer
Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so
dass aus diesem Grund der „Ersatz“ in die
Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE
207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84, unter II.2.c). Wie
bereits ausgeführt, kann im Streitfall indes nicht von einer
derartigen „Zwangsläufigkeit“ der
Schäden ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ausführungen
unter II.2.c aa).
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47
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e) Das gefundene Ergebnis steht
schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der
Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom
EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der
Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine
eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und
dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl.
BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 = SIS 11 20 65 in Fortsetzung des
BGH-Urteils vom 14.3.2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416 = SIS 07 21 18; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.12.2009 6 U
99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5.10.2010 6 U
115/10, DStRE 2010, 1514 = SIS 10 36 74).
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48
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Die Literatur teilt insoweit ganz
überwiegend die schon vom BGH vertretene Meinung (vgl. z.B. de
Weerth, DStR 2008, 392; Göckel, DStR 2011, 1305; Klenk, DB
2006, 1180; Jaster/ von Loeffelholz, Der Umsatz-Steuer-Berater
2006, 135; Moseschus, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011,
663; Müller, Lindenmaier/Möhring Kommentierte
BGH-Rechtsprechung 2011, 321449; a.A. Hummel, UR 2006, 614; Klein,
UR 2008, 133; Stadie, UR 2011, 801).
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f) Der Senat folgt damit nicht der von der
Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben in
BStBl I 2008, 632 = SIS 08 21 72 (s.a. Abschn. 3 Abs. 9 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
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