Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2018 - 1
K 1458/18 = SIS 18 19 72 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, in den
Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als Unternehmerin eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb
der Vorsteuerabzug zusteht.
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Die Klägerin ist ein staatlich
anerkannter heilklimatischer Luftkurort. Die Kurverwaltung der
Klägerin wird seit 01.01.1997 (zuletzt unter der Bezeichnung
„B“) kommunalrechtlich als sogenannter
Eigenbetrieb geführt und ist körperschaftsteuerrechtlich
ein Betrieb gewerblicher Art (nachfolgend: Kurbetrieb).
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Die Klägerin erhebt gemäß
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung) i.d.F. vom 24.07.2000 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg - GBl BW - 2000, 581) i.V.m. §§ 2,
8 Abs. 2 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für
Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl BW 2005, 206) i.V.m. der
Satzung der Klägerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom
….2006 (Ortsrecht der Gemeinde A, Aktenzeichen …)
eine Kurtaxe:
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„§ 1 Erhebung einer
Kurtaxe
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Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres
Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu
diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine
Kurtaxe.
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§ 2 Kurtaxepflichtige
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(1) Kurtaxepflichtige sind alle Personen,
die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der
Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit
zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den
Veranstaltungen i.S. von § … geboten ist.
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(2) Kurtaxepflichtig sind darüber
hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (pauschale
Jahreskurtaxe) sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen
Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen
Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
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(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden
Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten
oder in Ausbildung stehen. …
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§ 3 Maßstab und Satz der
Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und
Aufenthaltstag …
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(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der
Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
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(4) Kurtaxepflichtige Einwohner der
Gemeinde haben - unabhängig von der Dauer und Häufigkeit
sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes - eine pauschale
Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person
…
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§ 7 Meldepflicht
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(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt,
einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung
ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist
verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen
nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. …
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(2) Daneben sind Reiseunternehmen
meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den
Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten
ist. …
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§ 8 Einzug und Abführung der
Kurtaxe
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(1) Die nach § … Abs. …
und … Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach §
… Abs. … ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von
den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde
abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für
den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
…“
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Mit diesen Einnahmen finanzierte die
Klägerin in den Streitjahren die Herstellung, den Unterhalt
und die Sanierung von Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark,
Kurhaus, Wege). Diese Einrichtungen sind für jedermann frei
zugänglich; eine Kurkarte wird zum Eintritt nicht
benötigt.
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Im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen
für die Streitjahre sah die Klägerin die Kurtaxe als
Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit
(Kurbetrieb) an und begehrte den Vorsteuerabzug aus allen
Eingangsleistungen, die mit dem Fremdenverkehr
zusammenhingen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) führte eine Außenprüfung durch.
Der Prüfer ging ebenfalls davon aus, dass die Klägerin
als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt
habe, nahm aber umfangreiche Kürzungen bei der geltend
gemachten Vorsteuer vor. Vorsteuerbeträge, die nicht mit dem
Kurbetrieb im Zusammenhang standen, wurden nicht anerkannt. Des
Weiteren wurden Vorsteuerbeträge, die das Kurhaus betrafen,
nur insoweit berücksichtigt, als das Kurhaus entgeltlich
verpachtet wurde. Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen
für Wege, Loipen und andere Einrichtungen außerhalb des
Kurparks wurden vom Prüfer nicht zum Vorsteuerabzug
zugelassen.
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Das FA folgte diesen Feststellungen und
erließ am 20.03.2015 entsprechende
Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Nach erfolglosem Einspruch
(Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016) wies das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg die Klage mit seinem in Zeitschrift für
Kommunalfinanzen 2019, 36 veröffentlichten Urteil vom
18.10.2018 - 1 K 1458/18 ab. Es vertrat die Ansicht, dass die
Klägerin - abgesehen von der (teilweisen) privatrechtlichen,
entgeltlichen Überlassung des Kurhauses für
Veranstaltungs- und Restaurationszwecke - durch ihre
Betätigung zur Erhebung einer Kurtaxe nicht unternehmerisch
gehandelt habe. Sie habe gegenüber den Kurgästen insoweit
keine Leistungen als Unternehmerin erbracht; denn eine Behandlung
der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige führe nicht zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Leistungen in
ihrer Gesamtheit könnten nicht von privaten Anbietern erbracht
werden, da solche nicht in der Lage seien, das gleiche
Bedürfnis der Kurgäste zu befriedigen. Da der
„Betrieb der Kureinrichtungen“ gegen
eine Kurtaxe keine unternehmerische Tätigkeit darstelle, seien
die erklärten Umsätze aus der Erhebung der Kurtaxe im
Übrigen nicht umsatzsteuerbar und folglich die vom FA bereits
gewährten Vorsteuerbeträge abzuerkennen. Allerdings sei
eine Verböserung der Steuerfestsetzung zu Lasten der
Klägerin verboten.
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Hilfsweise führte das FG aus, selbst
wenn die Klägerin durch den „Betrieb der
Kureinrichtungen“ gegen eine Kurtaxe
unternehmerisch tätig gewesen sein sollte, würde der
begehrte (weitere) Vorsteuerabzug jedenfalls am fehlenden
Zusammenhang zwischen den Kosten für die Errichtung, die
Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen und ihrer (unterstellten)
wirtschaftlichen Tätigkeit
(„Kurbetrieb“) scheitern.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie
begehrt über ihren ursprünglichen Klageantrag hinaus die
Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge.
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Die Klägerin beantragt,
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1. das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2012 vom 20.03.2015
dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in
Höhe von … EUR (2009), … EUR (2010), …
EUR (2011) und … EUR (2012) anerkannt werden,
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2. hilfsweise, das angefochtene Urteil und
die Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2012 vom 20.03.2015
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … EUR
(2009), … EUR (2010), … EUR (2011) und … EUR
(2012) festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung.
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Der Senat hat am 21.04.2021
gemäß § 90a Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Gerichtsbescheid erlassen. Die
Klägerin hat jedoch mündliche Verhandlung beantragt. Der
erkennende Senat hat das Verfahren im Anschluss an die
mündliche Verhandlung ausgesetzt und mit Beschluss vom
15.12.2021 - XI R 30/19 (BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577 = SIS 22 08 65) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende
Rechtsfragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. Übt unter Umständen wie
denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer
kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde
aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von
Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark, Kurhaus, Wege) eine
‘Kurtaxe’ (in Höhe eines
bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der
Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen
Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus, wenn
die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher zum
Beispiel auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder
andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich
sind?
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2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter
den oben genannten Umständen des Ausgangsverfahrens bei der
Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als
Nicht-Steuerpflichtige zu ‘größeren
Wettbewerbsverzerrungen’ im Sinne des Art. 13 Abs.
1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem führen
würde, der räumlich relevante Markt nur das
Gemeindegebiet?“
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Der EuGH hat darauf mit Urteil Gemeinde A
vom 13.07.2023 - C-344/22 (EU:C:2023:580 = SIS 23 11 50) wie folgt geantwortet:
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„Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die
Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine
‘Dienstleistung gegen Entgelt’ im
Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern,
die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen
Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro
Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung
dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an
den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese
Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich
zugänglich sind.“
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 FGO). Das FG hat es im
Ergebnis zutreffend abgelehnt, die geltend gemachten Vorsteuern zum
Abzug zuzulassen. Denn die streitigen Eingangsleistungen stehen
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung im Sinne der
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (UStG), Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
MwStSystRL.
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I. Soweit die Klägerin im
Revisionsverfahren mit ihrem Hauptantrag mehr begehrt, als sie mit
ihrem Klageantrag vor dem FG geltend gemacht hat, fehlt es an einer
formellen Beschwer. Eine Erweiterung des Klageantrags ist im
Revisionsverfahren unzulässig. Über ein Begehren, das
erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags
anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden,
so dass es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung fehlt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 04.04.1974 - IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522 = SIS 74 02 97; vom 21.04.1983 - IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II
1983, 532 = SIS 83 13 29; vom 09.11.1988 - II R 233/81, BFHE 155,
125, BStBl II 1989, 186 = SIS 89 09 22; vom 12.09.1995 - IX R
78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16 = SIS 96 05 57; vom
13.03.2018 - IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824 = SIS 18 10 55).
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II. Die streitigen Eingangsleistungen stehen
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer
für steuerfreie Umsätze verwendet.
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a) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich
auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige,
der „Gegenstände und Dienstleistungen für die
Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei
richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein
Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit
für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1
Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012
- V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz
19 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 - V R 44/14,
BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 10; vom
21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550 = SIS 16 05 52, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II
2016, 486 = SIS 16 05 55, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE
267, 98, BStBl II 2020, 172 = SIS 19 20 49, Rz 15).
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b) Ob die Voraussetzungen für einen
Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach
zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom
Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen
Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009
- V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869 = SIS 10 27 73, Rz 17; vom 16.01.2014
- V R 22/13, BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 22; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10, UR 2011, 813 =
SIS 11 20 65, Rz 11; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI
R 20/17, BFH/NV 2019, 1256 = SIS 19 13 81, Rz 18). Es stellt eine
unionsrechtliche - unabhängig von der Beurteilung nach
nationalem Recht zu entscheidende - Frage dar, ob die Zahlung eines
Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von
Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteile Meo - Serviços
de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 -
C-295/17, EU:C:2018:942 = SIS 18 18 95, Rz 68; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22,
EU:C:2023:580 = SIS 23 11 50, Rz
29; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl
II 2021, 779 = SIS 17 06 23, Rz 29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019
- XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785 = SIS 19 05 51, Rz
18; vom 22.05.2019 - XI R 20/17 BFH/NV 2019, 1256 = SIS 19 13 81,
Rz 18).
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c) Für eine entgeltliche Leistung muss
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem
Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet
(vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale
d’Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 -
C-277/05, EU:C:2007:440 = SIS 07 28 58, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 -
C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841 = SIS 16 02 97, Rz 22; Cesky rozhlas vom
22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470 = SIS 16 14 60, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22
= SIS 17 00 20, Rz 25; Meo -
Serviços de Comunicações e Multimédia
vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942 = SIS 18 18 95, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom
20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37 = SIS 22 01 89, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580
= SIS 23 11 50, Rz 33;
BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II
2021, 779 = SIS 17 06 23, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE
263, 560, BStBl II 2021, 785 = SIS 19 05 51, Rz 16; vom 22.05.2019
- XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256 = SIS 19 13 81, Rz 15). Der
Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen
Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen
Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
07.07.2005 - V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06, unter II.1., Rz 14, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom
16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 20; vom
22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256 = SIS 19 13 81, Rz
16).
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d) Für den Streitfall hat der EuGH mit
Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 =
SIS 23 11 50 bindend entschieden,
dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde
keine Leistung gegen Entgelt darstellt, wenn die Gemeinde von
Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer
kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten
Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur
Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen,
sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und
diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich
zugänglich sind.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist im
Streitfall das Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die
Kurgäste gegen Entgelt zu verneinen und der Vorsteuerabzug
für die streitbefangenen Eingangsleistungen zu versagen.
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3. Soweit der Klägerin der Vorsteuerabzug
aus den Eingangsleistungen an sich möglicherweise in
geringerem Umfang als bisher gewährt zusteht, ist im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung (reformatio in
peius) verboten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 1/18,
BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132 = SIS 19 12 40, Rz 49; vom
20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 33, 56; vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl
II 2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 41).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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5. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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