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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb in den Streitjahren 2003, 2004 und 2006 einen
landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen. Darüber hinaus
erzeugte er ab 2004 mit einer Photovoltaikanlage Strom, der in das
Netz der örtlichen Stadtwerke eingespeist wurde.
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Am 28.5.2003 schloss der Kläger mit
der Stadt X (Stadt) einen als „Überlassung von
Flächen für die dauerhafte Schaffung und Erhaltung von
landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sowie von
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8
BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB“ bezeichneten notariell
beurkundeten Vertrag.
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In diesem Vertrag war u.a.
vereinbart:
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Ҥ 1
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1. Herr ... [der Kläger] ist
Eigentümer ... .
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2. Herr ... [der Kläger] stellt der
Stadt ... das vorstehende Grundstück für die Anlegung,
künftige Erhaltung und Unterhaltung von
landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sowie von
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a
BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB einschließlich eventuell
notwendiger Bodenveränderungen zur Verfügung.
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...
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Herr ... [der Kläger] bleibt
Eigentümer der Fläche.
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§ 2
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1. Die Stadt ... benötigt für die
Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von
Bauleitplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 BauGB, welche nicht innerhalb des Geltungsbereiches der
jeweiligen Satzung bzw. nur teilweise dort realisiert werden
können, einen entsprechenden Ausgleich. Dieser Ausgleich soll
u. a. auf Grundstücken privater Eigentümer
durchgeführt werden.
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2. Herr ... [der Kläger] räumt
der Stadt ... das Recht ein, mit dem vorstehenden Grundstück
so zu verfahren, dass die notwendigen ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG i.V.m. §
1a BauGB verwirklicht werden können.
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Mit diesem Vertrag wird der Stadt ... das
Recht eingeräumt, wie ein Eigentümer entsprechend §
903 BGB mit den Eigentumsflächen des
Grundstückseigentümers zu verfahren und so ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft nachzukommen.
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Der Stadt ... stehen alle Ansprüche
zur Abwehr von Einwirkungen, alle Besitzrechte und Abwehrrechte des
Bürgerlichen Gesetzbuches und des Nachbarrechtes in der
jeweiligen Fassung zu.
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3. ...
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4. Auf der in § 1 genannten
Fläche werden Ausgleichsmaßnahmen von Eingriffen in
Natur und Landschaft auf der Grundlage des als Anlage 2 dieses
Vertrages beigefügten Fachgutachtens ... und nach
Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis ...
angelegt und künftig dauerhaft unterhalten.
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5. Herr ... [der Kläger] verpflichtet
sich, die Fläche entsprechend den Vorgaben des vorgenannten
Sachverständigengutachtens und nach Maßgabe der Unteren
Landschaftsbehörde beim Kreis ... auf seine Kosten erstmalig
so herzurichten, dass die Stadt ... Anspruch auf die Zuteilung der
gutachterlich ermittelten und landschaftsbehördlich
bestätigten ... Ökopunkte erhält, wie diese sich aus
dem in Anlage 3 dieses Vertrages beigefügten Schreiben der
Unteren Landschaftsbehörde (ULB) vom 11.09.2002 ergeben. Die
Arbeiten sind in Abstimmung mit der ULB bis zum 31.12.2004
abzuschließen.
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§ 4
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1. Diese Vereinbarung ist auf Dauer. Sie
ist nicht befristet und nicht kündbar. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt.
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...
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§ 5
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Entschädigung
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1. Für die Inanspruchnahme des
vorstehenden Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen
und der Duldung nach dieser Vereinbarung und der im Grundbuch
einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen verpflichtet sich die
Stadt ..., folgende Entschädigung an Herrn ... [den
Kläger] zu zahlen:
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a) binnen 14 Tagen nach Beurkundung,
spätestens zum 30.06.2003 ... EUR,
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b) zum 30.09.2003, 30.09.2004, 30.09.2005
und 30.09.2006 je ... EUR.
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...
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2. Von der Entschädigung entfallen auf
die Kosten der erstmaligen Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des
Sachverständigengutachtens und nach Maßgabe der Unteren
Landschaftsbehörde beim Kreis ... pauschal ... EUR.
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...
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4. Bis zur endgültigen Herstellung und
Abnahme der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ... ist die
Stadt ... berechtigt, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von ...
EUR, fällig zum 30.09.2006, zurückzuhalten.
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§ 6
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Pflegevertrag
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1. Die Stadt ... beauftragt Herrn ... [den
Kläger] mit der Pflege und Unterhaltung der Flächen.
...
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...
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5. Für diese Arbeiten erhält Herr
... [der Kläger] folgende Gegenleistung: Jährlich
fällig nachschüssig zum 31.12. einen Pauschalbetrag in
Höhe von ... EUR brutto.
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§ 7
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Nutzungsrechte
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1. Herrn ... [dem Kläger] ist bekannt,
dass die bisherige intensive landwirtschaftliche Nutzung des
Vertragsgrundstücks bei einer Inanspruchnahme für
ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf Dauer
eingeschränkt ist.
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2. Herr ... [der Kläger] erhält
das Recht auf die restliche landwirtschaftliche Nutzung, soweit
dies nach dem o.g. Sachverständigengutachten und nach
Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde zulässig und
möglich ist. Hierfür schuldet er kein Entgelt.
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3. Sollte der Eigentümer das
vorgenannte Grundstück landwirtschaftlich verpachten, so ist
der Pächter im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Stadt
... zu bestimmen.
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§ 9
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Grundbuchanträge
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... Herr ... [der Kläger] beantragt
...
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3. erstrangig zum Grundbuch von ... Blatt
..., Grundstück lfd. Nr. ... die Eintragung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ab Eintragung
zugunsten der Stadt ... mit folgendem Inhalt:
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Die Stadt ... ist berechtigt, das
vorbezeichnete Grundstück für die Anlegung, künftige
Erhaltung und Unterhaltung von ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft und/oder landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen
einschließlich eventuell notwendiger Bodenveränderungen
in Anspruch zu nehmen, jederzeit zu betreten und zu befahren sowie
ggf. einzufriedigen.
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Dem jeweiligen Eigentümer ist jegliche
Nutzung des Grundstückes, mit Ausnahme der in § 7
vereinbarten landwirtschaftlichen Nutzung, untersagt.
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Die Stadt ... ist berechtigt, die Pflege
und Entwicklungsmaßnahmen auch von Dritten durchführen
zu lassen.“
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Nach dem im notariellen Vertrag vom
28.5.2003 in Bezug genommenen Sachverständigengutachten und
dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde (ULB)
entsprechend waren vom Kläger Drainagen zu zerstören, ein
Kleingewässer und zwei Blänken anzulegen, die
Bewirtschaftung auf eine reine Weidenutzung zu beschränken,
innerhalb der ersten fünf Jahre auf jegliche
Düngemaßnahmen zu verzichten sowie im nordöstlichen
Teil des Grundstücks den nährstoffhaltigen Oberboden etwa
30 cm tief abzutragen und das Bodenmaterial zu entfernen.
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Weiterhin hatte der Kläger infolge des
Vertrags nach dem 15. März eines Jahres auf Walzen, Schleppen
und Gruben zu verzichten sowie Pflegeumbrüche
auszuschließen. Ebenso hatte er innerhalb der Flächen
landwirtschaftliche Lagerstellen, z.B. von Rundballen und sonstiger
Biomasse auszuschließen.
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In der Umsatzsteuererklärung für
2004 erklärte der Kläger Umsätze aus dem Verkauf von
Strom aus seiner Photovoltaikanlage in Höhe von ... EUR und
abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... EUR.
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Nach einer Außenprüfung beim
Kläger vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die im
notariellen Vertrag vom 28.5.2003 vorgesehene Entschädigung in
Höhe von insgesamt brutto ... EUR der Umsatzsteuer
unterliege.
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Dementsprechend erließ der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) am 23.4.2007 einen
Umsatzsteuerbescheid für 2004 und einen
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das IV.
Kalendervierteljahr 2006 sowie am 3.5.2007 einen
Umsatzsteuerbescheid für 2003.
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Hiergegen legte der Kläger Einspruch
ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29.1.2008 als
unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Während des sich anschließenden
Klageverfahrens setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom
26.2.2008, der gemäß § 68 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Stelle des
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für das IV.
Kalendervierteljahr 2006 trat, die Umsatzsteuer für 2006
fest.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, der Kläger habe durch die Einräumung der in dem
notariellen Vertrag vom 28.5.2003 aufgeführten Rechte an dem
Grundstück und durch die Erstellung der
Ausgleichsmaßnahmen zwei jeweils aus mehreren Teilelementen
bestehende einheitliche Leistungen ausgeführt, die steuerbar
und steuerpflichtig seien sowie jeweils dem Regelsteuersatz
unterlägen.
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Die Vorentscheidung ist abgedruckt in EFG
2012, 274 = SIS 12 02 83.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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14
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Er bringt vor, die Vorentscheidung
verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Annahme einer einheitlichen Leistung.
Das FG spalte die Einräumung der Rechte an dem Grundstück
einerseits und die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen
andererseits unzutreffend auf.
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15
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Das FG habe verkannt, dass vorliegend kein
Leistungsaustausch stattgefunden habe. Er, der Kläger, habe
nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die ackerbauliche
Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Fläche aufgrund der
empfangenen Zahlung aufgegeben. Eine solche von einem Landwirt
eingegangene Verpflichtung zur Einschränkung seiner Produktion
stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) keine Dienstleistung im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, da sie keinen Verbrauch
impliziere.
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16
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Selbst wenn von einem steuerbaren Umsatz
auszugehen sei, sei dieser als Vermietungsleistung nach § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die von der Vorentscheidung
dahingehend getroffene Auslegung, es müsse sich bei einer
„Vermietung“ um einen begrenzten oder zumindest durch
ordentliche Kündigung begrenzbaren Vermietungszeitraum
handeln, sei nicht zwingend.
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17
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Darüber hinaus sei vorliegend auch
eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG gegeben,
weil eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das
Grundbuch eingetragen worden sei. Die Finanzverwaltung
(Oberfinanzdirektion - OFD - Niedersachsen vom 16.2.2011 S
7168-113-St 173, USt-Kartei ND § 4 Nr. 12 UStG S 7168 Karte 1)
gehe im Zusammenhang mit Friedwäldern, bei denen die
Waldbesitzer den Gemeinden - wie hier - eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit einräumten, von einer
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aus. Die
nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.2.2010 V R 30/08,
BFH/NV 2010, 2125 = SIS 10 32 71) für die Steuerfreiheit nach
§ 4 Nr. 12 Buchst. c UStG unbedingte Voraussetzung, dass der
Nutzungsberechtigte vergleichbar einem Eigentümer Unbefugte
von der Nutzung ausschließen könne, liege hier
vor.
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18
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Nicht zutreffend sei zudem die Auffassung
des FG, dass ein vorliegend unterstellter steuerbarer und
steuerpflichtiger Umsatz nicht in den Anwendungsbereich der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG falle. Die
vertragliche Vereinbarung stelle lediglich eine andere Form der
Vermarktung der in der Fläche natürlicherweise
vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugungsmöglichkeiten dar.
Entgegen der Vorentscheidung liege keine landwirtschaftliche
Dienstleistung, sondern eine landwirtschaftliche
Erzeugertätigkeit vor, bei der es sich um eine klassische
ackerbauliche Anbautätigkeit gemäß Anhang A zu Art.
25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Anhang VII zu
Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) - handele.
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19
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Einen ausdrücklichen Revisionsantrag
hat der Kläger nicht gestellt.
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20
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es tritt der Revision des Klägers mit
den Gründen seiner Einspruchsentscheidung und denen des
FG-Urteils entgegen.
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II. Die zulässige Revision des
Klägers ist unbegründet. Sie war daher nach § 126
Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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23
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1. Die Revision ist zulässig. Eine
ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss nach §
120 Abs. 3 FGO innerhalb der - im Streitfall auf Antrag des
Klägers bis zum 5.3.2012 verlängerten -
Begründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) die Erklärung,
inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt
wird (Revisionsanträge), und die Angabe der
Revisionsgründe enthalten (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom
7.4.2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466 = SIS 10 21 43; Senatsurteil
vom 15.5.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49 = SIS 12 29 26, Rz 17).
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24
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a) Der Kläger hat zwar keinen
ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt. Ein förmlicher
Revisionsantrag ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus dem
Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, inwieweit sich der
Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt
(vgl. BFH-Urteile vom 30.1.2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II
2008, 520 = SIS 08 16 52; vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009,
553 = SIS 09 08 88; vom 6.4.2011 IX R 49/10, BFH/NV 2012, 13 = SIS 11 38 77; in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49 = SIS 12 29 26, Rz
18, jeweils m.w.N.).
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25
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b) Die Angabe der Revisionsgründe
erfordert nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO eine bestimmte
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt. Notwendig ist hiernach, dass die erhobene Rüge
eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der
Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der
Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art darlegen, die nach seiner Auffassung das
erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185 =
SIS 02 87 33; vom 31.10.2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328 = SIS 03 14 29; vom 23.3.2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321 = SIS 06 26 26;
vom 22.3.2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295 = SIS 10 18 44;
Senatsurteil in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49 = SIS 12 29 26, Rz
19, m.w.N.).
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26
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c) Die Revisionsschrift genügt diesen
Anforderungen. Der Kläger rügt die Beurteilung
hinsichtlich der einheitlichen Leistung sowie des
Leistungsaustauschs durch das FG und hält § 4 Nr. 12
Buchst. a, § 4 Nr. 12 Buchst. c sowie § 24 UStG für
anwendbar. Er legt die Gründe dar, weshalb aus seiner Sicht
die Vorentscheidung fehlerhaft sein soll.
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27
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
Kläger steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Stadt ausgeführt hat, die
jeweils dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht
der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
unterliegen.
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a) Die Beurteilung des FG, im Streitfall
umsatzsteuerrechtlich von zwei Leistungen des Klägers
auszugehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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29
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aa) Ob im konkreten Fall eine einheitliche
Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten
Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle
endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl.
z.B. EuGH-Urteile vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und
C-502/09 - Bog u.a. -, Slg. 2011, I-1457, UR 2011, 272 = SIS 11 06 35, Rz 55; vom 17.1.2013 C-224/11 - BGZ Leasing -, DStR 2013, 193,
UR 2013, 262 = SIS 13 11 64, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner
BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013,
352 = SIS 13 07 90, Rz 29). Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist
im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen
Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 17.4.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 = SIS 08 36 15, unter II.3.a; vom 13.1.2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II
2011, 461 = SIS 11 08 86, Rz 23; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013,
352 = SIS 13 07 90, Rz 29; ferner BFH-Beschluss vom 29.9.2011 V B
23/10, BFH/NV 2012, 75 = SIS 11 39 18, Rz 9, jeweils m.w.N.).
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30
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bb) Die vom FG getroffene Würdigung des
Sachverhalts dahingehend, dass die Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen (§ 2 Ziffer 5, § 5 Ziffer 2 des
Vertrags) gegenüber der Zurverfügungstellung des
Grundstücks (§ 1 Ziffer 2, § 2 Ziffer 2, § 5
Ziffer 1 des Vertrags) als eine weitere eigenständige Leistung
zu behandeln ist, ist weder widersprüchlich noch
verstößt sie gegen die Denkgesetze. Der Senat ist daher
nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden.
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31
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(1) Das FG hat seiner Entscheidung die
maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage,
unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen
als eine Gesamtleistung zu behandeln sind (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, Rz
17 f., m.w.N.), im Wesentlichen zugrunde gelegt (FG-Urteil, S.
14).
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32
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(2) Es hat davon ausgehend in nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass die
Zurverfügungstellung des Grundstücks einerseits und die
erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen andererseits
jeweils als zwei eigenständige Leistungen zu beurteilen
seien.
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33
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(3) Aus den zutreffenden Ausführungen des
FG folgt, dass diese Leistungen jeweils als eigenständige
Leistungen zu betrachten sind und weder im Verhältnis von
Haupt- zu Nebenleistung stehen noch so eng miteinander verbunden
sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche
Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd
wäre.
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34
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In der getrennten Beurteilung der
Zurverfügungstellung des Grundstücks einerseits und der
Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) andererseits liegt an sich
noch keine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgangs, die die Funktionalität des
Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnte. Denn diese
Leistungen können grundsätzlich nicht als derart eng
miteinander verbunden angesehen werden, dass sie einen
einheitlichen Umsatz bilden.
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35
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Die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen
hat gegenüber der Zurverfügungstellung des
Grundstücks ferner nicht den Charakter einer Nebenleistung.
Sie erfüllt einen eigenen Zweck und stellt - wovon das FG
ebenso zutreffend ausgeht - nicht das Mittel dar, um die
Zurverfügungstellung des Grundstücks unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder abzurunden.
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36
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cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
Vorbringen des Klägers, wonach gemäß § 5 des
notariellen Vertrags vom 28.5.2003 eine Gesamtentschädigung
ausgewiesen worden sei und mithin wie bei der
Veräußerung eines unbebauten Grundstücks mit
vereinbarten Bauleistungen, was nach der Rechtsprechung des BFH
(Urteil vom 19.3.2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78 =
SIS 09 20 82) als einheitliche Leistung zu bewerten sei, vorliegend
von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden müsse.
Denn der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BFH
lag - anders als hier - zugrunde, dass nach den Feststellungen des
FG die Lieferung des Grund und Bodens und die
Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander
sein sollten und bei natürlicher Betrachtung somit ein
bebautes Grundstück geliefert worden sei (vgl. Urteil in BFHE
225, 224, BStBl II 2010, 78 = SIS 09 20 82, unter II.2.c).
Jedenfalls wurden die beiden im Vertrag jeweils gesondert
geregelten Leistungen auch im Rahmen der
Entschädigungsregelung in § 5 des Vertrags unterschieden
(einerseits § 5 Ziffer 1 - andererseits § 5 Ziffer
2).
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37
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dd) Revisionsrechtlich beachtliche
Verstöße des FG gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze hat der Kläger nicht gerügt (vgl.
dazu BFH-Urteile vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II
2009, 60 = SIS 08 14 79, unter II.2.c bb; vom 25.6.2009 V R 25/07,
BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239 = SIS 09 26 35, unter II.3.c;
Senatsurteil vom 4.5.2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011,
836 = SIS 11 24 25, Rz 32).
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38
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ee) Im Übrigen wäre - wie sich aus
den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die vom Kläger
erbrachte Leistung selbst dann steuerbar sowie steuerpflichtig und
würde dem Regelsteuersatz unterfallen, wenn sie das FG als
eine einheitliche Leistung behandelt hätte.
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39
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b) Die Leistungen des Klägers sind -
wovon das FG ebenso zu Recht entgegen der Ansicht des Klägers
ausgegangen ist - steuerbar.
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40
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
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41
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung
erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt
begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die
Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R
60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter
II.1.a; vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749
= SIS 09 19 44, unter II.3.a bb; vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV
2010, 701 = SIS 10 09 07; vom 2.9.2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458
= SIS 11 05 15, jeweils m.w.N.; ferner Senatsurteil vom 30.6.2010
XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz
12, m.w.N.).
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(2) Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung
erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung
lediglich der Förderung der Tätigkeit des
Zahlungsempfängers allgemein - aus strukturpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen -
dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV
2011, 458 = SIS 11 05 15, Rz 19; vom 26.9.2012 V R 22/11, BFHE 239,
369, BFH/NV 2013, 486 = SIS 13 02 61, Rz 15, jeweils m.w.N.).
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Erbringt jedoch ein Unternehmer in
Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist
grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch
auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 20/05, BFHE
219, 403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, Leitsatz 1; vom
5.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43; in BFHE 225,
155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a ee; vom
18.6.2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58, unter II.2.a aa; in BFH/NV 2011, 458 = SIS 11 05 15, Rz 19).
Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen
Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende
Pflichtaufgabe handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458 =
SIS 11 05 15, Rz 19, m.w.N.). Unerheblich ist auch, ob die Leistung
dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die
Begründung des Leistungsaustauschs stellen den für den
Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a ee; in BFH/NV 2011, 458 = SIS 11 05 15, Rz 19,
jeweils m.w.N.).
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bb) Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen handelt es sich sowohl bei der
Zurverfügungstellung des Grundstücks als auch bei der
Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen um steuerbare Leistungen,
weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der
Stadt und den Leistungen des Klägers bestand.
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45
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(1) Grundlage für die Leistungen des
Klägers und dem hierfür entrichteten Entgelt der Stadt
war der notarielle Vertrag vom 28.5.2003. In diesem Vertrag hat
sich der Kläger gegenüber der Stadt verpflichtet,
einerseits dieser das betreffende Grundstück u.a. für
ökologische Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG zu
überlassen (§ 1 Ziffer 2, § 2 Ziffer 2) und ihr
dementsprechende durch die Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit gesicherte Rechte am
Grundstück einzuräumen (§ 9 Ziffer 3) sowie
andererseits die Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des
im Vertrag in Bezug genommenen Sachverständigengutachtens und
des Schreibens der ULB zu erstellen (§ 2 Ziffer 5). Die Stadt
verpflichtete sich nach § 5 Ziffer 1 im Gegenzug
„für die Inanspruchnahme des vorstehenden
Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen und der Duldung
nach dieser Vereinbarung und der im Grundbuch einzutragenden
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorgesehenen
Eigentumsbeschränkungen“ eine bezifferte
„Entschädigung“ an den Kläger zu
zahlen, wobei hiervon ein bestimmter Betrag nach Maßgabe des
§ 5 Ziffer 2 auf „die Kosten der erstmaligen
Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen“ entfiel.
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(2) Die als
„Entschädigung“ bezeichneten Zahlungen der
Stadt setzten hiernach Leistungen des Klägers nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus. Sie wurden im umsatzsteuerrechtlichen
Sinn für Leistungen des Unternehmers (hier des Klägers)
an einen Empfänger (hier die Stadt) aufgrund eines
gegenseitigen Vertrags gewährt, sodass - entgegen dem
Vorbringen des Klägers - ein umsatzsteuerbarer
Leistungsaustausch vorliegt.
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cc) Der Auffassung des Klägers, es liege
kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, weil er nach der
getroffenen vertraglichen Vereinbarung die ackerbauliche
Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Fläche aufgrund der
empfangenen Zahlung aufgegeben habe, folgt der Senat nicht.
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(1) Zwar stellt - worauf der Kläger
zutreffend hinweist - eine von einem Landwirt im Rahmen einer
nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung
zur Produktionseinschränkung nach der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 18.12.1997 C-384/95 - Landboden-Agrardienste -, Slg.
1997, I-7387, HFR 1998, 315 = SIS 98 05 33) keine Dienstleistung im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, da sie keinen Verbrauch
impliziert (vgl. dazu auch Bosche, Mehrwertsteuerrecht - MwStR -
2013, 286).
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(2) Vorliegend hat der Kläger als
unternehmerisch tätiger Landwirt einem identifizierbaren
Verbraucher (hier der Stadt) gegenüber jedoch die
vorgenannten, auf die spezifischen Bedürfnisse der
Leistungsempfängerin ausgerichtete Leistungen erbracht und
dieser mithin einen konkreten Vorteil verschafft, was zu einem
Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte
(vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 =
SIS 09 19 44, unter II.3.a cc, m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen des
Klägers setzt die Steuerbarkeit vorliegend nicht voraus, dass
die Ausgleichsmaßnahme mit einer späteren
Baumaßnahme verrechnet werden kann. Entscheidend ist nur, ob
ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus
der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. dazu BFH-Urteil in
BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, Leitsatz 3). Dies
trifft vorliegend - wie dargelegt - zu. Daher steht auch das
globale Interesse an einem intakten Lebensraum in seiner
gesetzlichen Normierung durch das BNatSchG und den entsprechenden
Landesgesetzen einem mehrwertsteuerrechtlichen Verbrauch nicht
entgegen (wohl a.A. Bosche, MwStR 2013, 286).
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c) Die vom Kläger erbrachten Leistungen
sind nicht steuerfrei.
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aa) Eine steuerfreie Vermietung und
Verpachtung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt nicht
vor.
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(1) Ob eine Vermietungs- oder
Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich
umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen
Zivilrechts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7.7.2011 V R 41/09, BFHE
234, 513, BFH/NV 2011, 1978 = SIS 11 31 05, Rz 19; vom 8.11.2012 V
R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz 29).
Die Vermietung von Grundstücken i.S. des insoweit
maßgeblichen Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG - nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL - setzt
voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine
Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück
so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer,
und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl.
dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz 29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Für die
Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung als
„Vermietung“ in diesem Sinne zu behandeln ist,
sind alle Merkmale des Vorgangs sowie die Umstände zu
berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist
insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der
Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz
29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
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(2) Danach liegt - wie der V. Senat des BFH
bereits entschieden hat - keine steuerfreie Vermietung vor, wenn
einer Gemeinde zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne
des BNatSchG das Recht zur Inbesitznahme eines Grundstücks
eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II
2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz 30).
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(3) Auch im Streitfall liegt keine steuerfreie
Vermietung vor. Denn nach dem objektiven Inhalt des notariellen
Vertrags vom 28.5.2003 ging es vorliegend - wie sich aus § 2
Ziffer 2 Satz 1 ergibt, wonach der Kläger der Stadt das Recht
einräumt, „mit dem ... Grundstück so zu
verfahren, dass die notwendigen ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG i.V.m. §
1a BauGB verwirklicht werden können“ - um die
Verwirklichung der der Stadt obliegenden naturschutzrechtlichen
Verpflichtung. Dementsprechend waren Ausgleichsmaßnahmen von
Eingriffen in Natur und Landschaft anzulegen und künftig
dauerhaft zu unterhalten (§ 2 Ziffer 4 des Vertrags). Der
Kläger verpflichtete sich gegenüber der Stadt, die
Flächen so „herzurichten“, dass die Stadt
Anspruch auf Zuteilung der gutachterlich ermittelten und
landschaftsbehördlich bestätigten ... Ökopunkte
erhält (§ 2 Ziffer 5 Satz 1 des Vertrags). Die Stadt war
demgegenüber verpflichtet, „für die
Inanspruchnahme des vorstehenden Grundstücks für
Ausgleichsmaßnahmen und der Duldung nach dieser Vereinbarung
und der im Grundbuch einzutragenden beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit“ an den Kläger eine
näher bezifferte „Entschädigung“ zu
zahlen (§ 5 Ziffer 1 des Vertrags), wovon „auf die
Kosten der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen
... pauschal ... EUR“ entfielen (§ 5 Ziffer 2 des
Vertrags).
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Dieser Beurteilung der zwischen dem
Kläger und der Stadt getroffenen Vereinbarung, wonach keine
„Vermietung“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
vorliegt, steht nicht entgegen, dass der Kläger der Stadt nach
§ 2 Ziffer 2 Satz 2 des notariellen Vertrags vom 28.5.2003
auch das Recht einräumte, „wie ein Eigentümer
entsprechend § 903 BGB mit den Eigentumsflächen des
Grundstückseigentümers zu verfahren“ und ihr
nach § 2 Ziffer 2 Satz 3 des Vertrags darüber hinaus
„alle Ansprüche zur Abwehr von Einwirkungen, alle
Besitzrechte und Abwehrrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches
und des Nachbarrechtes“ zustehen sollten. Denn diese
weiteren Vereinbarungen dienten trotz der gewählten
Formulierung nicht dazu, der Stadt - was für eine Vermietung
spräche - die Möglichkeit zu verschaffen, die
betreffenden Flächen so in Besitz zu nehmen, als wäre sie
deren Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht
auszuschließen, sondern - wie sich aus dem Zusammenhang mit
§ 2 Ziffer 2 Satz 1 und insbesondere aus § 2 Ziffer 2
Satz 2 des Vertrags ergibt - vielmehr dazu „ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft“ nachkommen zu
können. Gegen die eigentümerähnliche Inbesitznahme
der Flächen durch die Stadt und für die Verwirklichung
deren naturschutzrechtlicher Verpflichtung spricht ebenso, dass der
Kläger das „Recht auf die restliche
landwirtschaftliche Nutzung“ erhielt, soweit
„dies nach dem ... Sachverständigengutachten und nach
Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde zulässig und
möglich ist“ (§ 7 Ziffer 2 des Vertrags).
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56
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Eine Vermietung im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil der
Kläger - wovon das FG zutreffend ausging - der Stadt kein
Nutzungsrecht auf Zeit, abschnittsbezogen gegen Zahlung einer
Vergütung eingeräumt hat. Die Vereinbarung zwischen dem
Kläger und der Stadt „ist auf Dauer“,
„nicht befristet“ und „nicht
kündbar“ (§ 4 Ziffer 1 des Vertrags). Dem steht
nicht entgegen, dass nach dem BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 30/04
(BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84) die
Einräumung der Berechtigung zur Überspannung eines
Grundstücks jedenfalls dann eine als Vermietung und
Verpachtung zu beurteilende Nutzungsüberlassung auf Zeit ist,
wenn damit nicht der endgültige und vollständige Verlust
der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz
31).
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bb) Auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr.
12 Buchst. c UStG scheidet aus.
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(1) Zwar ist nach dieser Vorschrift u.a. die
Bestellung von dinglichen Nutzungsrechten, zu denen - wie hier -
auch die entgeltliche Einräumung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit i.S. des § 1090 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört, steuerfrei. § 4 Nr.
12 Buchst. c UStG, der auf Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG beruht, wonach die Vermietung und Verpachtung
von Grundstücken steuerfrei ist, erfasst bei der gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung jedoch nur die Bestellung solcher
dinglicher Nutzungsrechte, die auch von dem Begriff
„Vermietung und Verpachtung“ in Art. 13 Teil B
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18, Rz
33). Mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit sollte aber vorliegend - wie sich aus § 9 Ziffer
3 des Vertrags ergibt - das Recht zur Durchführung
ökologischer Ausgleichsmaßnahmen gesichert werden, was
keine Vermietung und Verpachtung ist.
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(2) Die Einwendungen des Klägers
hiergegen greifen nicht durch.
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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf
eine Selbstbindung der Verwaltung berufen, soweit er sich auf einen
Erlass der OFD Niedersachsen vom 16.2.2011 (USt-Kartei ND § 4
Nr. 12 UStG S 7168 Karte 1) bezieht und vorbringt, die
Finanzverwaltung gehe im vergleichbaren Fall der Friedwälder,
bei denen den Gemeinden ebenso eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werde, von einer
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aus.
Unabhängig von der Frage, ob (wirklich) vergleichbare
Sachverhalte vorliegen, können norminterpretierende
Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm
vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den
Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur
als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in
dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten
Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der
Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. dazu
BFH-Urteile vom 26.4.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995,
754 = SIS 95 17 45; vom 7.12.2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097 =
SIS 06 21 23; vom 4.2.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244 = SIS 10 18 10; vom 11.11.2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 =
SIS 11 01 53; vom 10.11.2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei
Anwendung von § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aber nicht zu (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78).
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61
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Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt
sich aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2125 = SIS 10 32 71, wonach
eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG nicht in
Betracht kommt, wenn die einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts von einem Unternehmer eingeräumte
Grunddienstbarkeit nur dazu dient, die Verpflichtung des
Unternehmers zu Bau und Betrieb eines Schwimmbades abzusichern
(vgl. Rz 25), nichts Abweichendes.
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62
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d) Die vom Kläger ausgeführten
Umsätze unterfallen - wovon das FG ebenso zutreffend ausging -
nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
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63
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aa) § 24 UStG ist nach ständiger
Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2013 XI
R 27/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458 = SIS 13 08 41, Rz 16;
vom 24.1.2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 22, jeweils m.w.N.).
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(1) Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche
Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten
Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten
stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch
die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine
Pauschalregelung anwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt
Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung
landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Abs. 2 dieser
Bestimmung definiert sind. Demgegenüber unterliegen die
sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen
Besteuerungsregelung (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 15.7.2004 C-321/02
- Harbs -, Slg. 2004, I-7101, UR 2004, 543 = SIS 04 28 53, Rz 31
und 36; vom 26.5.2005 C-43/04 - Stadt Sundern -, Slg. 2005, I-4491,
UR 2005, 397 = SIS 05 30 11, Rz 21; ferner BFH-Urteile in BFHE 240,
422, BStBl II 2013, 458 = SIS 13 08 41, Rz 19; in BFHE 239, 552,
BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 24, jeweils m.w.N.). Dabei
ist die Sonderregelung nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG eng
auszulegen und darüber hinaus nur insoweit anzuwenden, als
dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist, das darin
besteht, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch
auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlichen Betriebs ausüben, ein
Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche
Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen
erbringen (vgl. z.B. EuGH-Urteile - Harbs - in Slg. 2004, I-7101,
UR 2004, 543 = SIS 04 28 53, Rz 27; - Stadt Sundern - in Slg. 2005,
I-4491, UR 2005, 397 = SIS 05 30 11, Rz 27; ferner BFH-Urteile in
BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458 = SIS 13 08 41, Rz 19 f.; in BFHE
239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 24, jeweils
m.w.N.).
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(2) Keine „landwirtschaftlichen
Dienstleistungen“ sind daher Leistungen, die keinen
landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf
normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Betrieben verwendete Mittel beziehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile -
Harbs - in Slg. 2004, I-7101, UR 2004, 543 = SIS 04 28 53, Rz 31; -
Stadt Sundern - in Slg. 2005, I-4491, UR 2005, 397 = SIS 05 30 11,
Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 24).
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bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze
handelt es sich bei den streitbefangenen Leistungen - entgegen der
Ansicht des Klägers - weder um „klassisch
ackerbauliche Anbautätigkeit“ noch um
landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen. Sowohl bei der
Zurverfügungstellung der Flächen zur Durchführung
ökologischer Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG
als auch bei der Herstellung derselben handelt es sich um keine
Leistungen, die landwirtschaftlichen Zwecken im vorgenannten Sinne
dienen.
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3. Das FA hat die Leistungen des Klägers
auch entsprechend den Zahlungszeitpunkten der
„Entschädigung“ zu Recht der Besteuerung
unterworfen.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a (Satz 1) UStG entsteht die Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach
vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in
dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Kläger war
nach dem notariellen Vertrag vom 28.5.2003 der Stadt gegenüber
verpflichtet, das Grundstück zu ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie die
näher bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen herzustellen. Die
Stadt war berechtigt, jedenfalls die am 30.9.2006 fällige
„Rate“ in Höhe von ... EUR bis zur
endgültigen Herstellung und Abnahme der ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen zurückzuhalten (§ 5 Ziffer 4
des Vertrags). Der Kläger hatte seine vereinbarten Leistungen
mithin erst im Zeitpunkt der beendeten Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen erbracht. Denn erst dann konnte er das
Grundstück der Stadt zur Erfüllung ihrer
naturschutzrechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellen.
Das gesamte Entgelt in Höhe von insgesamt ... EUR wäre
danach zu diesem Zeitpunkt - Streitjahr 2006 - der Besteuerung zu
unterwerfen gewesen.
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Der Kläger hatte jedoch - was unstreitig
ist - schon ... EUR in 2003 sowie ... EUR in 2004 und die letzte
Rate in Höhe von ... EUR in 2006 von der Stadt erhalten. Wird
- wie hier - ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung
ausgeführt worden ist, so entsteht gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG insoweit die Steuer mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt
worden ist.
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