Gemeindliche Verlustbetriebe, Übernahme durch Unternehmer, Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung: 1. Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln. - 2. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft), müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. - Urt.; BFH 18.6.2009, V R 4/08; SIS 09 30 58
I. Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine
GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990 gegründet.
Gesellschafter sind die Stadt M (Stadt) zu 75 % und die Gemeinde N
(Gemeinde) zu 25 %. Am 10.4.1997 schloss die Klägerin mit der
Stadt einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach übernahm
die Klägerin von der Stadt die Bewirtschaftung des
Schwimmbades, des Tierparks und zweier Sportplätze, die bis
dahin allesamt von der Stadt in Eigenregie betrieben worden waren.
Die Überlassung der hierfür erforderlichen
Grundstücke erfolgte unentgeltlich durch die Stadt. Die Stadt
verpflichtete sich, die Verluste, die nach Verrechnung mit den aus
dem Betrieb der Einrichtungen erzielten Einnahmen verblieben, zu
erstatten. Die Stadt erbrachte im Übrigen an die Klägerin
entgeltliche Leistungen im Bereich des Winterdienstes. Die
Klägerin unterwarf die aus dem Betrieb der Einrichtungen
unmittelbar von Dritten erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Die
von der Stadt geleisteten Ausgleichszahlungen behandelte sie
hingegen als nicht der Umsatzsteuer unterliegende
Zuschüsse.
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ging im Anschluss an eine
Außenprüfung davon aus, es handele sich bei den von der
Stadt geleisteten Ausgleichszahlungen um Entgelte für
Leistungen, die die Klägerin aufgrund der Bewirtschaftung der
Einrichtungen gegenüber der Stadt erbrachte, und setzte die
Umsatzsteuer für die Streitjahre 1997 bis 2000 durch Bescheide
vom 30.6.2003 entsprechend fest. Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht
(FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass es sich bei den
von der Stadt geleisteten Ausgleichszahlungen um Entgelte für
steuerpflichtige Leistungen gehandelt habe (vgl. SIS 09 04 66). Die
Ausgleichszahlungen seien keine nichtsteuerbaren Zuschüsse,
sondern das von der Stadt zu zahlende Entgelt für den Betrieb
der Einrichtungen im Interesse der Stadt. Die Klägerin habe
diesen Gesichtspunkt im Klageverfahren nicht mehr aufgegriffen. Es
liege auch keine Organschaft vor. Die Stadt sei entgegen § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) kein
tauglicher Organträger. Ein Organträger müsse
umsatzsteuerrechtlich Unternehmer sein. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts könnten nur Organträger sein,
wenn und soweit sie unternehmerisch tätig seien. Dies sei nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen eines Betriebes
gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen
Rechts i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) möglich. Die
juristische Person des öffentlichen Rechts müsse eigene
entgeltliche Leistungen erbringen. Durch das bloße Halten
einer Beteiligung, durch eine unentgeltliche Tätigkeit oder
durch eine Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft
könne eine juristische Person des öffentlichen Rechts
keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für den
Streitfall folge daraus, dass die Stadt nur Organträger sei,
wenn sie selbst im Bereich des Betriebs von Schwimmbädern,
Sportplätzen sowie des Tierparks unternehmerisch tätig
gewesen sei, sie also insoweit einen Betrieb gewerblicher Art
unterhalten hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da die Stadt
den Betrieb dieser Einrichtungen auf die Klägerin
übertragen habe und ein möglicher mittelbarer Betrieb
dieser Einrichtungen nicht ausreiche. Ohne Bedeutung sei, ob die
Stadt in anderen Bereichen Betriebe gewerblicher Art unterhalte, da
es für die Organträgereigenschaft einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts auf deren unternehmerische
Betätigung im konkreten Tätigkeitsbereich der
Organgesellschaft ankomme.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend. Es fehle an
einer entgeltlichen Leistung der Klägerin, da es sich bei den
Zahlungen der Stadt um echte Zuschüsse gehandelt habe. Ihnen
liege kein Leistungsaustausch zugrunde. Die Klägerin habe
durch die Zahlungen nur unterstützt werden sollen, damit sie
ihre Tätigkeit ausüben könne. Es werde nur ein
Verlustausgleich gewährt, so dass nicht von einer
leistungsbezogenen Abgeltung einer von der Klägerin zu
erbringenden Leistung auszugehen sei. Die Stadt erziele keinen
wirtschaftlichen Vorteil, da es sich nur um die Übernahme
freiwilliger Aufgaben der Stadt handele. Die Klägerin sei
nicht gegründet worden, um Leistungen zu erbringen.
Ihre Tätigkeit diene
ausschließlich dem Interesse ihrer Gesellschafter. Sie werde
zum Nutzen der Bevölkerung tätig, was sich auch in den
niedrigen Eintrittsgeldern niederschlage, die den Abschluss mit
einem positiven Ergebnis regelmäßig ausschlössen.
Die Verlustentstehung könne sie aufgrund der Vorgaben der
Stadt nicht vermeiden. Damit liege das wirtschaftliche Risiko bei
der Stadt, die die Fehlbeträge ausgleiche.
Weiter
liege auch eine Organschaft vor, da im Rahmen der
Betriebsaufspaltung die vermögensverwaltende Tätigkeit
des Besitzunternehmens in eine unternehmerische Tätigkeit
umqualifiziert werde. Eine Betriebsaufspaltung sei auch bei einer
unentgeltlichen Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen
gegeben. Im Übrigen sei die Grundstücksüberlassung
ohne ein an die Stadt zu zahlendes Entgelt im Hinblick auf die
Verlustübernahme durch die Stadt einer entgeltlichen
Überlassung gleichzustellen. Im Streitfall sei zwar kein
Nutzungsentgelt gezahlt worden. Eine nachhaltige
Einnahmeerzielungsabsicht ergebe sich jedoch aus der
gesellschaftsrechtlich begründeten Gewinnabsicht. Die Stadt
sei im Übrigen durch ihre Betriebe gewerblicher Art wie z.B.
durch den Winterdienst und für die Überlassung der
Grundstücke an die Klägerin unternehmerisch tätig.
Die Stadt sei eigentlicher Betreiber der durch die Klägerin
bewirtschafteten Einrichtungen.
Das FG habe weiter übersehen, dass es
sich bei den auf die Klägerin übertragenen Einrichtungen
zuvor um Betriebe gewerblicher Art gehandelt habe und keine
Betriebsaufgabe erklärt worden sei. Das FG habe auch nicht die
Voraussetzungen des § 4 KStG geprüft. Das FG habe
schließlich nicht berücksichtigt, dass sich aus einer
Bescheinigung des Landes B vom 8.1.2003 ergebe, dass der Tierpark
die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4
Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen. Diese
Bescheinigung sei auch rückwirkend anzuwenden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 1997 bis 2000 unter
Änderung der Bescheide vom 30.6.2003 und unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 30.1.2004 für 1997 um … DM,
für 1998 um … DM, für 1999 um … DM und
für 2000 um … DM herabzusetzen.
Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
Bei den
Ausgleichszahlungen handele es sich um Entgelte für die
steuerbare und steuerpflichtige Bewirtschaftung der Einrichtungen
für die Stadt. Es liege keine Organschaft vor, da die Stadt
mit der unentgeltlichen Überlassung von Grundstücken und
Betriebsvorrichtungen keine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübe. § 4 Nr. 20 UStG sei auf
Bewirtschaftungsleistungen nicht anzuwenden.
II. Die
Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorentscheidung
ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das Urteil ist teilweise nicht mit Gründen versehen und
verletzt daher Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO). Weiter hat das
FG keine hinreichenden Feststellungen zum Empfänger der durch
die Klägerin erbrachten Leistungen getroffen.
1. Nach § 105
Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil u.a.
Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil
als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§
119 Nr. 6 FGO).
a) Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 2.10.2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363 = SIS 02 53 58, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung) ist eine Entscheidung nicht
mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt,
welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Erwägungen für sie maßgeblich waren. Der
Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über
die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des
Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle
Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten
angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil
enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe,
wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein
selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit
Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten
Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (z.B.
BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 16/00, BFH/NV 2001, 626 = SIS 01 64 65). Unter selbständigen Ansprüchen und
selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei
die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und
Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen
Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten
Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 363 = SIS 02 53 58).
b) Im Streitfall ist
das FG, obwohl es einen entgeltlichen und mangels Organschaft
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) auch steuerbaren Leistungsaustausch
bejahte, nicht auf den von der Klägerin im Verfahren vor dem
FG geltend gemachten selbständigen Anspruch eingegangen,
wonach die den Tierpark betreffenden Leistungen nach § 4 Nr.
20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei seien. Das FG hat den Vortrag
der Klägerin hinsichtlich der ihr nach dieser Vorschrift
erteilten Bescheinigung vom 8.1.2003 und damit einen
eigenständigen Klagegrund unerörtert gelassen, der den
Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten
Rechtsnorm bildet, ohne dass das angefochtene Urteil dabei erkennen
lässt, aus welchen Gründen der von der Klägerin
geltend gemachte Anspruch auf Steuerfreiheit der auf den Tierpark
entfallenden Leistungen vom FG abgelehnt wurde.
c) Das Fehlen von
Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist
ein Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruht (§ 119 Nr.
6 FGO). Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung nur zu,
wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur
Begründung oder zur Abwehr des Angriffs ungeeignet war und
eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer
Bestätigung des Urteils führen könnte (BFH-Urteil in
BFH/NV 2001, 626 = SIS 01 64 65).
Dies trifft auf den
Streitfall indes nicht zu. Zwar ist die Bescheinigung erst am
8.1.2003 und damit erst nach Ablauf der Streitjahre ergangen.
Weiter lässt sich der Bescheinigung selbst auch nicht
entnehmen, ob sie für einen Zeitraum vor ihrer Erteilung
gültig ist. Eine Rückwirkung der Bescheinigung kann
jedoch nicht ausgeschlossen werden, zumal der Tierpark bis zur
Übernahme durch die Klägerin durch die Stadt als
öffentlich-rechtliche Körperschaft betrieben wurde und
ggf. die Stadt aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin
bestehenden Vertrages als eigentlicher Betreiber des Tierparks
anzusehen sein könnte. Erst auf der Grundlage weiterer
Feststellungen kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Senats (Urteil vom 24.9.1998 V R 3/98, BFHE 187, 334,
BStBl II 1999, 147 = SIS 99 05 34) und
der hieran geübten Kritik (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 11.10.2006 10 C-4/06,
BFH/NV Beilage 2007, 325 = SIS 07 10 30, unter 2.) über die
Steuerfreiheit der Leistungen entschieden
werden.
2. Weiter hat das FG
keine hinreichenden Feststellungen zum Empfänger der durch die
Klägerin erbrachten Leistungen getroffen.
a) Das FG hat den
Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu Recht
bejaht.
aa) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2
Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der
Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer
Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden
und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis
ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht
werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die
Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE
223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II. 1., m.w.N.
zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und des BFH).
Der für die Steuerbarkeit erforderliche
Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
zu verneinen, wenn Zahlungen, die z.B. aus struktur- oder
allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen
erfolgen, lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des
Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als
Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den
Träger der öffentlichen Kasse anzusehen sind. Anders ist
es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im
Interesse des Zuwendenden geleistet werden (BFH-Urteil in BFHE 223,
520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.1.c). Erbringt
z.B. ein Unternehmer aufgrund eines
gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm
übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von
einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom
8.11.2007 V R 20/05, BFHE 219,
403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, Leitsatz 1, und vom
5.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43, Leitsatz 2).
Der Leistungsaustausch ergibt sich nach dieser Rechtsprechung nicht
bereits aus der bloßen Übernahme von Aufgaben, sondern
aus der tatsächlichen Führung der Geschäfte und der
Vornahme der Tätigkeiten, die im übertragenen
Aufgabenbereich anfallen (nicht zutreffend insoweit Lippross, DStR
2009, 781). Für das Verhältnis zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter gelten im Übrigen hinsichtlich der
Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Besonderheiten
(BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009,
486 = SIS 08 17 97).
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin
liegen im Streitfall keine sog. echten (nichtsteuerbaren)
Zuschüsse vor. Ob es sich aus Sicht der Stadt um die
Übernahme freiwilliger Aufgaben handelte, ist ebenso
unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die
Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es
sich hierbei nur um Motive für die Begründung des
Leistungsaustausches durch die Stadt handelt, die aber nicht den
für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in
Frage stellen.
b) Das FG hat keine
näheren Feststellungen dazu getroffen, an wen die
Klägerin ihre Leistungen erbrachte. Insoweit ist im zweiten
Rechtsgang Folgendes zu berücksichtigen:
aa) Zum einen
könnte es sich bei den Zahlungen der Stadt um das Entgelt
eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Leistungen
handeln, die die Klägerin gegenüber den Benutzern der
Einrichtungen erbrachte. Insoweit kommt es darauf an, ob den
Zahlungen der Stadt preisauffüllender Charakter zukam, wenn
die Stadt die Höhe der für die Nutzung der Einrichtungen
zu entrichtenden Entgelte vorgab und sich zur Verlustdeckung
verpflichtete (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25.11.1986 V R 109/78,
BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228 = SIS 87 08 28, unter II. 2. c zu
Landesbeihilfen für die verbilligte Personenbeförderung
von Schülern im öffentlichen Nahverkehr, und BFH-Urteil
vom 9.10.2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98 zu Zuschüssen für
Milchleistungsprüfungen).
Handelt es sich bei
den Zahlungen der Stadt um ein zusätzliches Entgelt nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die an die Benutzer der
Einrichtungen erbrachten Leistungen, ist weiter zu prüfen, ob
und inwieweit diese Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz
2 UStG steuerfrei sind oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d
und Nr. 9 UStG als Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb
der zoologischen Gärten und der Schwimmbäder verbunden
sind, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
bb) Zum anderen
kommt auch in Betracht, dass die Stadt Leistungsempfänger war
(vgl. BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II
2007, 63 = SIS 05 47 50, unter II. 1.).
Sind die Zahlungen
der Stadt als Entgelt für eigenständige Leistungen der
Klägerin an die Stadt anzusehen, hat das FG zu prüfen, ob
diese Leistungen, soweit sie sich auf den Betrieb des Tierparks
beziehen, nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei
sind. Dabei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG zwar
„Umsätze“ der dort bezeichneten
Einrichtungen befreit, dass es sich aber bei richtlinienkonformer
Auslegung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG um kulturelle Dienstleistungen
und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen handeln
muss. Hierfür sind nähere Feststellungen zum Inhalt der
von der Klägerin erbrachten Leistungen zu treffen.
Hinsichtlich des
Schwimmbads und ggf. auch hinsichtlich des Tierparks könnte
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d und Nr. 9 UStG auf eigenständige
Betriebsführungsleistungen in Betracht kommen (so Urteile des
FG Düsseldorf vom 26.5.1993 5 K 372/90 U, EFG 1994, 61, und
des Hessischen FG vom 5.2.1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
3. Im Übrigen
ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen
der Klägerin und der Stadt keine Organschaft nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand.
a) Die gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die
Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar
rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle,
wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander
verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen
behandeln.
Organträger
können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts
sein, wenn sie Unternehmer sind (BFH-Urteil vom 9.10.2002 V R
64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375 = SIS 03 05 87, Leitsatz
1). Aufgrund einer bloßen Beteiligung, einer unentgeltlichen
Tätigkeit oder durch die Tätigkeit einer mit ihr
verbundenen Gesellschaft wird die juristische Person des
öffentlichen Rechts allerdings nicht zum Unternehmer
(BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375 = SIS 03 05 87,
Leitsatz 2). Die entgeltlichen Leistungen, die eine
Unternehmereigenschaft der juristischen Person des
öffentlichen Rechts begründen, können auch an eine
Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser
Leistungstätigkeit eine Organschaft besteht (BFH-Urteil in
BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375 = SIS 03 05 87, Leitsatz
3).
b) Entgegen dem Urteil des FG liegen keine
hinreichenden Feststellungen vor, um zu entscheiden, ob die Stadt
„tauglicher Organträger“ war, da das FG
offen gelassen hat, ob die Stadt in anderen Bereichen (z.B.
Stadtwerke) unternehmerisch tätig war. Im Ergebnis hat das FG
gleichwohl zu Recht eine Organschaft verneint, da im Streitfall die
erforderliche wirtschaftliche Eingliederung fehlt.
aa) Für die wirtschaftliche Eingliederung
kommt es darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem
Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger
wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen
Einheit, Kooperation oder Verflechtung - auch in verschiedenen
Wirtschaftszweigen - besteht. Die Tätigkeiten von
Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander
abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen (BFH-Urteil
vom 3.4.2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 = SIS 03 29 16, unter II. 1. c, m.w.N.).
bb) Danach liegt im
Streitfall keine wirtschaftliche Eingliederung vor, da zwischen den
Tätigkeiten der Klägerin in den Bereichen Bewirtschaftung
eines Schwimmbads, eines Tierparks und zweier Sportplätze und
den nach Auffassung der Klägerin bestehenden
Unternehmensbereichen der Stadt (Grundstücksüberlassung
und Winterdienst) kein die wirtschaftliche Eingliederung
begründender Zusammenhang bestand.
Zwar hat die Stadt
die für den Betrieb der Einrichtungen erforderlichen
Grundstücke und Betriebsvorrichtungen der Klägerin zur
Nutzung überlassen. Diese Nutzungsüberlassung erfolgte
jedoch unentgeltlich, so dass die Stadt insoweit nicht
unternehmerisch tätig war (BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl
II 2003, 375 = SIS 03 05 87, Leitsatz 2) und daher auch
keine aufeinander abgestimmte und sich fördernde und
ergänzende entgeltliche Tätigkeit vorlag, die eine
wirtschaftliche Eingliederung
begründet (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004,
434 = SIS 03 29 16, unter II. 1. c). Beschränkt sich die
Tätigkeit des Mehrheitsgesellschafters auf die Erbringung
einer bloßen Beistellung für die von der
Tochtergesellschaft bezogene Leistung, liegt keine entgeltliche
Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 UStG vor (vgl. hierzu BFH-Urteil
vom 6.12.2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22, Leitsatz 2). Die zur Begründung der wirtschaftlichen
Eingliederung erforderliche Entgeltlichkeit der
Nutzungsüberlassung an die Klägerin ergibt sich entgegen
der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Stadt
aufgrund der Verlustübernahme Zahlungen an die Klägerin
tätigte. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt aber
entgeltliche Leistungen des Organträgers an die
Organgesellschaft voraus.
Weiter folgt aus dem
von der Stadt für die Klägerin entgeltlich
durchgeführten Winterdienst keine wirtschaftliche
Eingliederung; denn eine wirtschaftliche Eingliederung setzt
Leistungen voraus, die für das Unternehmen der
Tochtergesellschaft zu einer mehr als nur „unbedeutenden
Entlastung“ führen (vgl. BFH-Urteil vom
25.6.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II. 2. c). Daher
begründet der von der Stadt entgeltlich übernommene
Winterdienst ebenso wenig eine wirtschaftliche Eingliederung wie
z.B. die Buchführungs- und Personalverwaltungsleistungen im
Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1534.
Ob
ertragsteuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung vorliegt, die Stadt
eine Betriebsaufgabe erklärt hat und ein Betrieb gewerblicher
Art gegeben ist, spielt schließlich keine Rolle, da diese
Umstände das Fehlen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
eigenständig umsatzsteuerrechtlich zu beurteilenden
(wirtschaftlichen) Eingliederung nicht ersetzen
können.