Kommunale Zuschüsse an privates Abwasserentsorgungsunternehmen, USt: 1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet. - 2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. - 3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt. - 4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu. - Urt.; BFH 8.11.2007, V R 20/05; SIS 08 14 80
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist aus dem ehemaligen VEB
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) A hervorgegangen und
betrieb im Streitjahr (1992) in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft ein Unternehmen, das unter anderem die
Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes A
zum Gegenstand hatte.
Alleinige Gesellschafterin der
Klägerin war bis zum 21.10.1992 die T. Mit notariellem Vertrag
vom 22.10.1992 trat die T sämtliche Geschäftsanteile an
den V e.V. (Verein) unentgeltlich ab. Dieser Verein wurde 1991
gegründet und hatte zum Ziel, die Klägerin zu
entflechten. Mitglieder des Vereins waren die Kommunen auf dem
Gebiet des ehemaligen Bezirkes A, auf die das Vermögen der
Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in
Form von „notariellen
Teilbetriebsübertragungsvorgängen“ übertragen
werden sollte. Die Klägerin wurde gemäß Beschluss
der Hauptversammlung vom 3.12.1992 mit Wirkung zum 1.1.1993
aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation.
In den Jahren 1990 bis 1993 erhielten die
Kommunen für Investitionen im Abwasserbereich unter anderem
vom Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Fördermittel aufgrund von Zuwendungsbescheiden.
Unter Hinweis auf die Zuwendungsbescheide
schlossen die Kommunen mit der Klägerin sog.
Projektträgervereinbarungen ab, in denen die Klägerin als
Projektträgerin für die in Aussicht genommenen
Investitionen eingesetzt wurde. Ausweislich der
Projektträgervereinbarungen mit der Klägerin wollten die
- nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten - Kommunen durch die
Beauftragung der Klägerin eine „kostengünstigere
Abwicklung“ der abwasserwirtschaftlichen Investitionen
erreichen. Dies sollte dadurch geschehen, dass die als
Projektträgerin eingesetzte Klägerin „berechtigt
(war), die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt als
Vorsteuer geltend zu machen“. Damit sollten sich „die
zuwendungsfähigen Kosten und der Eigenanteil der
Stadtverwaltung in Höhe der Mehrwertsteuer...
verringern“. Die Klägerin hatte die Baumaßnahme
zwar im Einvernehmen mit den Kommunen, aber ansonsten
selbstständig im eigenen Namen durchzuführen.
Hierfür erhielt sie von den Kommunen die in den
Zuwendungsbescheiden bewilligten Fördermittel; die restlichen
Kosten (circa 50 bis 70 % der Gesamtkosten) hatte die Klägerin
selbst zu tragen.
Im Streitjahr 1992 erhielt die
Klägerin von den Kommunen ihres Versorgungsgebietes
Zuschüsse für den Ausbau der Abwasserkanalisation und den
Bau von Kläranlagen. Soweit die Fördermittel 1992
bewilligt und den Anlagen im Bau 1992 gutgeschrieben worden waren,
behandelte die Klägerin die weitergeleiteten Zuschüsse
als Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige
Leistungen. Soweit es sich jedoch um Zuschüsse handelte, die
bereits 1991 bewilligt und den Anlagen im Bau erst 1992
gutgeschrieben worden waren, unterblieb eine
Umsatzversteuerung.
Der Umsatzsteuererklärung für
1992, die einen Überschuss in Höhe von ... DM ergab,
stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
mit Schreiben vom 12.2.1996 zu.
Das FA führte bei der Klägerin
eine Außenprüfung durch, in deren Verlauf es unter
anderem zu der Auffassung gelangte, dass auch die im Jahre 1991
bewilligten und im Jahr 1992 an die Klägerin weitergeleiteten
Zuschüsse als Entgelt der Kommunen für die
Durchführung der Abwasserbeseitigung zu qualifizieren und der
Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
Mit geändertem Bescheid für 1992
über Umsatzsteuer vom 28.7.1998 folgte das FA der Auffassung
der Außenprüfung.
Dem Einspruch der Klägerin entsprach
das FA in der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2002 teilweise und
setzte die Umsatzsteuer auf ./. ... EUR (./. ... DM) fest.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG
begründete sein in EFG 2005, 908 = SIS 05 21 40
veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Das FA habe zu Recht auch diejenigen
gemeindlichen Zuschüsse als Entgelt behandelt, die die
Klägerin für Investitionen im Abwasserbereich vor dem
1.12.1992 erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin
seien die Investitionskostenzuschüsse der Gemeinden aufgrund
eines Leistungsaustausches zwischen der Klägerin und den
Gemeinden - also als Entgelt - gezahlt worden. Ein derartiger
Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung (Bau von
Kläranlagen u.a.) i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) ergebe sich vorliegend
aus den Projektträgervereinbarungen zwischen den Gemeinden und
der Klägerin in Verbindung mit den
Zuwendungsbescheiden.
Den - inhaltlich im Wesentlichen
identischen - Projektträgervereinbarungen mit den
Gemeindeverwaltungen sei zu entnehmen, dass die Fördermittel,
die der Gemeinde vom Land oder vom Bund für ganz konkret
beschriebene abwasserwirtschaftliche Baumaßnahmen
gewährt worden seien, von der Gemeinde an sie, die
Klägerin, nur zu dem Zwecke weitergeleitet worden seien, um
diese abwasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen zu finanzieren.
Dementsprechend habe sie einen genauen Verwendungsnachweis der
Fördermittel zu führen und diesen mit der Schlussrechnung
der Stadtverwaltung zuzuleiten gehabt.
Der Zusammenhang zwischen Mittelvergabe und
Baumaßnahme werde auch daraus ersichtlich, dass die
Klägerin bei verständiger Vertragsauslegung die
Fördermittel der Gemeinde hätte zurückzahlen
müssen, wenn sie nicht die in den
Projektträgervereinbarungen vereinbarten Baumaßnahmen
durchgeführt hätte.
Im Übrigen sei die Abwasserbeseitigung
auch schon vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (LWaG) am 1.12.1992 eine den
Gebietskörperschaften zugewiesene Hoheitsaufgabe gewesen. Die
gegenteilige Auffassung des Sächsischen FG (Urteil vom
23.6.1993 2 K 74/92, EFG 1993, 813) sei unzutreffend.
Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts geltend
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 UStG 1991, §
18a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ). Sie trägt
vor, die 1991 bewilligten und von den Kommunen an sie, die
Klägerin, 1992 weitergeleiteten Zuschüsse seien nicht
für die Umsatzsteuer zu erfassen. Es habe kein
Leistungsaustausch mit den Kommunen bestanden.
Zwar könne ein Leistungsaustausch
zwischen der öffentlichen Hand und dem Zuschussempfänger
vorliegen, wenn der Zuschussempfänger im Auftrag der
öffentlichen Hand eine Aufgabe aus deren Kompetenzbereich
übernommen habe und die Zahlung des Zuschusses damit
zusammenhänge.
Sie, die Klägerin, sei aber vor dem
Inkrafttreten des LWaG am 1.12.1992 entgegen der Auffassung des FA
nicht im Aufgabenbereich der Kommunen tätig geworden. Denn bis
zu diesem Zeitpunkt sei die Abwasserbeseitigung in
Mecklenburg-Vorpommern nicht Aufgabe der Kommune, sondern ihre, der
Klägerin, eigene Aufgabe in ihrer Eigenschaft als
Rechtsnachfolgerin des früheren WAB A gewesen.
Der „Einschalterlass“ vom
27.12.1990 (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom
27.12.1990 IV A 2 - S 7300 - 66/90, BStBl I 1991, 81 = SIS 91 07 28), der eine Leistungsbeziehung zwischen dem Abwasserunternehmen
und den Kommunen fingierte, komme hier - anders als in den alten
Bundesländern - nicht zum Tragen, da die Abwasserbeseitigung
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bereits seit der Abschaffung der
Reste kommunaler Selbstverwaltung im Jahr 1952 nicht mehr von den
Kommunen, sondern von den - von den Kommunen unabhängigen -
volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, den
sog. WAB, wahrgenommen worden sei.
Leistungsbeziehungen hätten nur
zwischen den WAB und deren Rechtsnachfolgerinnen einerseits und den
Anschlussunternehmern (Abwassereinleitern) andererseits bestanden.
Die WAB und ihre Rechtsnachfolger hätten die Abwasserentgelte
deshalb auch im eigenen Namen, nicht etwa im Namen der Kommunen,
unmittelbar den Anschlussnehmern in Rechnung gestellt.
Das Urteil des FG stehe im Widerspruch zum
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.1.1988 X R 44/81 (BFH/NV
1988, 528). Zu Unrecht stütze das FG die Annahme eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung auf
die Projektträgervereinbarungen. Auf der Grundlage der
Projektträgervereinbarungen sei den Kommunen nichts zugewendet
worden, was Gegenstand einer Leistung sein könne. Der Grund
für die Weiterleitung der Zuschüsse sei in der
umsatzsteuerrechtlich bedeutungslosen gesellschaftsrechtlichen
Verbindung zwischen den Kommunen und ihr, der Klägerin, zu
sehen. Sie sei auch keine Verpflichtung zum Bau bestimmter Anlagen
eingegangen. Mit den Projektträgervereinbarungen sei lediglich
festgehalten worden, für welche Maßnahmen welche Mittel
gewährt würden. Vorgaben, wie die Projekte abzuwickeln
gewesen seien, hätten die Vereinbarungen nicht enthalten. Dass
in den Projektträgervereinbarungen die geförderte
Maßnahme bezeichnet werde, sei selbstverständlich. Aus
der sich im Übrigen bereits aus den Zuwendungsbescheiden
ergebenden Rückzahlungsverpflichtung lasse sich kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anlagenbau und
Fördermittelüberlassung herleiten.
Das FG sei auch zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Abwasserbeseitigung bereits vor Inkrafttreten
des LWaG am 1.12.1992 eine Aufgabe der Kommunen gewesen sei. Dies
verstoße gegen § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG. Bis zum
Inkrafttreten des LWaG habe gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1
des Einigungsvertrages das Wassergesetz der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) gegolten. Verpflichtet gewesen seien
danach die WAB, in deren Rechtsstellung sie, die Klägerin, als
Rechtsnachfolgerin eingetreten sei. Mit der Errichtung der
Abwasserbeseitigungsanlagen habe sie (jedenfalls bis zum 1.12.1992)
eigene Aufgaben wahrgenommen. Die Kommunen hätten insoweit
keinen Vorteil erlangt.
Die Fördermittel seien
schließlich auch kein Entgelt von dritter Seite.
Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1992 auf
./. ... EUR (./. ... DM) festzusetzen.
Das FA ist der Revision
entgegengetreten.
II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG ist zu Recht von einem steuerbaren
Leistungsaustausch ausgegangen und hat die Fördermittel, die
der Klägerin im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Errichtung
von Abwasseranlagen zugeflossen sind, zutreffend als Entgelt
für von ihr ausgeführte steuerpflichtige Leistungen
beurteilt.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Im Streitfall hat die
Klägerin Leistungen erbracht und diese auch gegen Entgelt
ausgeführt.
Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt
das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der
erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der
Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen
Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen
Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 16.10.1997
Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UVR 1997, 430 = SIS 97 23 47; vom 29.2.1996 Rs. C-215/94 = SIS 96 11 20, Mohr, Slg. 1996,
I-959; vom 18.12.1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387 =
SIS 98 05 33; BFH-Urteile vom 22.7.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240
= SIS 00 51 42, Zuschuss für Verkehrsverein; vom 9.11.2006 V R
9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86; vom
20.12.2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33).
a) In Fällen, in denen ein anderer
Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im
Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in
erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem
Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung
(„Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich
auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen
der öffentlichen Hand können Entgelt für eine
steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im
Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich
übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein
Entgelt liegt vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der
Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse
dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare
Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll
(BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86;
in BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33; in BFH/NV
2000, 240 = SIS 00 51 42; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.10.2000 V R
10/00, BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400 = SIS 01 03 09,
Gebäude-Restwertentschädigung; vom 13.11.1997 V R 11/97,
BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169 = SIS 98 04 39,
Tiefgaragenerrichtung für Stadtgemeinde; vom 25.1.1996 V R
61/94, BFH/NV 1996, 715, Forschung mit öffentlichen Mitteln;
vom 28.7.1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86 = SIS 95 02 18, Forschungszuschuss; vom 25.3.1993 V R 84/89, BFH/NV 1994,
59, Pauschale für Übernahme der Luftaufsicht; vom
6.10.1988 V R 101/85, BFH/NV 1989, 327, Zahlungen eines
Sozialhilfeträgers für Leistungen einer GmbH; vom
9.12.1987 X R 39/81, BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471 = SIS 88 10 23, Forschungszuschuss; in BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213 = SIS 02 06 33).
b) Bei Leistungen, zu deren Ausführung
sich die Vertragsparteien - wie hier - in einem gegenseitigen
Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein
Leistungsaustausch vor (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II
2007, 285 = SIS 07 07 86; vom 18.1.2005 V R 17/02, BFH/NV 2005,
1394 = SIS 05 32 94, mit Nachweisen).
c) Das FG hat festgestellt, dass die
Klägerin nach den Projektträgervereinbarungen
verpflichtet war, die Baumaßnahmen im eigenen Namen
durchzuführen und hierfür von den Kommunen die in den
Zuwendungsbescheiden bewilligten Fördermittel erhielt. Diese
Auslegung der Projektträgervereinbarungen gehört als
Vertragsauslegung grundsätzlich zu den tatsächlichen
Feststellungen der Tatsacheninstanz, an die der BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4.4.2007 I R 76/05, BFHE 217,
1, BStBl II 2007, 631 = SIS 07 20 80).
d) Dem steht der Vortrag der Klägerin, im
Streitzeitraum habe es sich bei der Abwasserbeseitigung nicht um
eine Aufgabe der Kommunen, sondern um ihre eigene Aufgabe
gehandelt, nicht entgegen. Das FG hat festgestellt, dass die
Klägerin mit den abwasserwirtschaftlichen Investitionen
Aufgaben der Kommune übernommen hat, weil auch vor dem
Inkrafttreten des LWaG am 1.12.1992 in Mecklenburg-Vorpommern das
Abwasserbeseitigungsmonopol den Gebietskörperschaften
zugestanden hat. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil
es sich um eine Entscheidung des FG über das Bestehen und den
Inhalt nicht revisiblen Landesrechts handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile
vom 10.7.2002 X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72 = SIS 03 01 36; vom 22.10.1980 II R 169/78, BFHE 131, 459, BStBl II 1981,
104 = SIS 81 25 12; Gräber/Ruban, FGO, § 118 Rz 60; Lange
in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 118 Rz 65).
Außer in den in § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO bezeichneten -
hier nicht vorliegenden - Fällen, kann die Revision nicht auf
die Verletzung von Landesrecht, sondern nur auf die Verletzung von
Bundesrecht gestützt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO).
Das Recht der ehemaligen DDR gilt als
Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es
als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt (Art. 9 Abs. 1 des
Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands vom 31.8.1990 - EinigVtr -, BGBl II 1990, 889). Das
trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR
über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung
nicht zu (BFH-Urteil vom 8.1.1998 V R 32/97 BFHE 185, 283, BStBl II
1998, 410 = SIS 98 13 34).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr
gilt das Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) Bundesrecht ist und das
nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 der Bestimmung bis zu einer
Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort. Der
Wasserhaushalt hat bis zur Aufhebung des Art. 75 GG durch das
Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006 (BGBl I 2006, 2034)
gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG zur Rahmenkompetenz des
Bundes gehört (seitdem gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32
GG: konkurrierende Gesetzgebung). Der Bund hat von seiner
Rahmenkompetenz zwar im WHG Gebrauch gemacht, in § 18a Abs. 2
WHG aber die Regelung über die
Abwasserbeseitigungsverpflichteten ausdrücklich den
Ländern übertragen. Die Regelung lautet:
|
„Die Länder regeln, welche
Körperschaften des öffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen,
unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein
für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere
Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten
können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter
bedienen.“
|
Die Abwasserbeseitigung gehört folglich
i.S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr zwar nach der
Kompetenzordnung des GG zum Bundesrecht, betrifft aber nicht
bundeseinheitlich geregelte Gegenstände.
Die Regelungen in § 21 des Wassergesetzes
der DDR vom 17.4.1963 (Gesetzblatt der DDR 1963 Teil I, S. 77, 81)
haben deshalb nicht als (partielles) Bundesrecht, sondern
gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr als Landesrecht
fortgegolten.