Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg,
vom 26.2.2015 10 K 585/14 = SIS 15 10 01 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im
Februar 1995 geborenen Sohnes (S), für den sie Kindergeld
bezog. S, der Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen
der Letzten Tage“ (K) ist, hatte seine Ausbildung zum
Kinderpfleger im Juli 2013 abgeschlossen. Er wurde von K zum
Missionar berufen.
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K hat in Hessen den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in
Frankfurt am Main. Sie ist gemäß der
Trägererklärung vom 15.2.2012 verpflichtet, in ihrer
Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den
Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach
§ 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu
schaffen und als Träger eines solchen Dienstes
aufzutreten.
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S verpflichtete sich nach der von ihm,
einer Vertreterin der K sowie einem Vertreter der vorgesehenen
Einsatzstelle in .../USA (C) unterzeichneten, sowohl in deutscher
als auch in englischer Sprache verfassten „Vereinbarung zum
Freiwilligendienst aller Generationen“ (Vereinbarung) vom
31.8.2013 u.a., vom 4.9.2013 bis 4.9.2015 in einem Umfang von
mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der
kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in C
wahrzunehmen.
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Seit dem 4.9.2013 befand sich S
ununterbrochen in den USA zur Ableistung eines zweijährigen
Missionarsdienstes.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) hob mit Bescheid vom 11.12.2013 die
Kindergeldfestsetzung für S nach § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 2013 auf, da sich S wegen
des Freiwilligendienstes aller Generationen länger als ein
Jahr in den USA aufhalte.
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Den hiergegen gerichteten Einspruch der
Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom
30.1.2014 als unbegründet zurück. S verfüge
während des Freiwilligendienstes in den USA nicht über
einen Wohnsitz im Inland bzw. einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung
finde.
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Die anschließende, auf die
Festsetzung von Kindergeld für S für den Zeitraum von
September 2013 bis September 2015 gerichtete Klage hatte nur zu
einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte
Kindergeld für S für den Monat September 2013 fest und
wies im Übrigen die Klage ab.
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Es führte in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, dass die
Klage für die Monate März 2014 bis September 2015
unzulässig, für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014
unbegründet und nur für den Monat September 2013
begründet sei.
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Hinsichtlich des beantragten Kindergelds
für die Monate März 2014 bis September 2015 sei die gegen
den angefochtenen Aufhebungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage
unzulässig, weil der Anspruch auf Kindergeld
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger
Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden
könne, für den die Familienkasse den Kindergeldanspruch
geregelt habe. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber
unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid sei
der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Im
Streitfall sei die mit einfachem Brief bekannt gegebene
Einspruchsentscheidung vom 30.1.2014 Anfang Februar 2014 wirksam
geworden. Über den Kindergeldanspruch der Klägerin
könne daher bis längstens Februar 2014 entschieden
werden.
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Für die Monate Oktober 2013 bis
Februar 2014 sei die Klage unbegründet, obwohl der von S
geleistete Missionarsdienst die Anforderungen i.S. von § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB VII
erfülle. Die Klägerin habe nach § 63 Abs. 1 Satz 3
EStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (a.F., ab 1.1.2016
§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) keinen Anspruch auf Kindergeld, da S
im betreffenden Zeitraum weder einen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der
EU oder in einem Staat gehabt habe, auf den das Abkommen über
den EWR Anwendung finde, und ebenso wenig in den Haushalt eines
nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtigen aufgenommen worden sei. S wäre, wie
die Klägerin selbst eingeräumt habe, während seines
zweijährigen Dienstes in C nur in die Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) zurückgekehrt, falls ein Notfall
dies erfordert hätte.
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Die Klägerin habe dagegen nach §
62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld für S
für den Monat September 2013, weil sich S in einer
Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der
Beendigung seiner Ausbildung im Juli 2013 und dem Beginn des
Freiwilligendienstes am 4.9.2013 befunden habe und im September
2013 zumindest noch einen Tag im Inland gewesen sei.
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Das FG-Urteil ist in EFG 2015, 993 = SIS 15 10 01 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie bringt im Wesentlichen vor, es stehe
nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, wenn Kindergeld für ein
Kind, das einen unter diese Regelung fallenden Dienst in einem
Staat außerhalb der EU bzw. des EWR leiste, versagt werde,
weil es nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.
verfüge.
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Die in den Katalog des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommenen Dienste hätten, wie
das FG zur Begründung der Revisionszulassung schon
ausgeführt habe, bereits in ihrem Wortlaut und in ihrer
Zielsetzung die Möglichkeit der Ableistung des Dienstes
weltweit angelegt. Auch der streitgegenständliche
„Freiwilligendienst aller Generationen“ werde durchweg
im außereuropäischen Ausland geleistet, weil er des
Öfteren Hilfe in Entwicklungsländern zum Inhalt habe. Da
diese Dienste nach § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 2 Abs. 1
Nr. 2) des Gesetzes zur Förderung von
Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), § 3 Abs. 2 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und § 2 Abs. 1a SGB
VII für eine Zeitdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu
leisten seien und die Jugendlichen in der Regel währenddessen
nicht in das Inland zurückkehrten, habe der Gesetzgeber in
Kauf genommen, dass die Jugendlichen ihren inländischen
Wohnsitz aufzugeben hätten. Diese Intention des Gesetzgebers
stehe im Gegensatz zu der gesetzlichen Anforderung zur
Berücksichtigung von Kindern gemäß § 63 Abs. 1
Satz 3 EStG a.F., wonach auch die einen Freiwilligendienst
leistenden Jugendlichen über einen inländischen Wohnsitz
oder Aufenthalt verfügen müssten, wenn Kindergeld
für sie beansprucht werde.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom 11.12.2013 und die
Einspruchsentscheidung vom 30.1.2014 sowie die Vorentscheidung
hinsichtlich der Monate Oktober 2013 bis Februar 2014
aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie hält die Vorentscheidung für
zutreffend und bringt außerdem vor, die Anknüpfung des
Kindergeldanspruchs an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes sei als Ausprägung des
Territorialitätsprinzips sachgerecht und verstoße nicht
gegen das Grundgesetz (GG). Dem Gesetzgeber stehe bei der
Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
er Kindergeld gewähre, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen
Verfassungsnormen ergebe sich eine Verpflichtung, im Ausland
lebende Kinder generell bei der Gewährung von Kindergeld zu
berücksichtigen.
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Die Möglichkeit, einen Dienst i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch im
außereuropäischen Ausland abzuleisten, beinhalte nicht
zugleich eine gesetzgeberische Intention, das
Territorialitätsprinzip für diese Fallgruppe außer
Kraft zu setzen. Aus den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks
16/6519) sei nichts ersichtlich, was auf einen derartigen Willen
des Gesetzgebers schließen lasse. Vielmehr orientiere sich
die höchstzulässige Dauer des Auslandsdienstes an der
Höchstfrist einer Auslandsentsendung nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern bzw. deren Folgevorschrift der Verordnung (EG) Nr.
884/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.4.2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Daran zeige
sich, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der
europäischen Grenzen und damit inzident unter
Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips habe
handeln wollen.
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Dafür spreche auch, dass - wie sich
aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum JFDG
(BTDrucks 16/6519, S. 11) weiter ergebe - nicht mit
zusätzlichen Kosten gerechnet worden sei, da der
entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter
von 18 bis 28 Jahren aufnehme und die Zielgruppe
„Studierende“ und „Auszubildende“ auch ohne
Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt
wäre. Dies setze jedoch die einheitliche Anwendung des §
63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. voraus.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass - was
allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - die
Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld für S für
den Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014 hat.
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1. Der Senat legt den Revisionsantrag der
Klägerin wie im Tatbestand aus.
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a) Das Revisionsvorbringen der Klägerin
betrifft ausschließlich den Kindergeldanspruch für den
Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014. Daraus ergibt sich
eindeutig, dass sie sich insoweit durch das angefochtene Urteil
beschwert fühlt (zur Auslegung von Prozesserklärungen,
vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.2013 XI R
32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58, Rz 24; vom
27.1.2016 X R 33/13, BFH/NV 2016, 1002 = SIS 16 11 29, Rz 23;
jeweils m.w.N.). Dafür spricht auch, dass die Klägerin,
die im finanzgerichtlichen Verfahren noch die Festsetzung von
Kindergeld für S für die Monate von September 2013 bis
September 2015 begehrt hatte, sich im Revisionsverfahren auf die
Aufhebung des hinsichtlich des Monats September 2013 durch das FG
geänderten Aufhebungsbescheids und der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung, mithin auf die Gewährung von
Kindergeld für S für den Zeitraum von Oktober 2013 bis
Februar 2014, beschränkt hat.
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b) Ausgehend von diesem erkennbaren
Rechtsschutzziel entspricht die so verstandene
Prozesserklärung der Klägerin allein dem, was nach den
Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und - im
Hinblick auf die Kostenfolge - zudem in ihrem wohlverstandenen
Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.5.2014 XI R 56/10,
BFH/NV 2015, 169 = SIS 14 34 39, Rz 26, m.w.N.). Denn die
Familienkasse hat mit dem vorliegenden Aufhebungsbescheid und der
anschließenden Einspruchsentscheidung keine Regelung
über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für S
für den Zeitraum von März 2014 bis September 2015
getroffen.
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2. Das FG hat den Kindergeldanspruch der
Klägerin für den noch streitigen Zeitraum von Oktober
2013 bis Februar 2014 zu Recht verneint.
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a) Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das - wie S in der Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014 - das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1,
§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind
einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S. von § 2 Abs.
1a SGB VII leistet. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem
Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das
Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die auch nicht im
Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG a.F. leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. kein
Kindergeld gewährt.
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b) Eine kindergeldrechtliche
Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG kann im Hinblick auf die Teilnahme an einem Freiwilligendienst
aller Generationen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der in
Bezug genommenen Norm des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt
sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2012 III R 68/11, BFHE 238, 394,
BStBl II 2013, 864 = SIS 12 31 01, Rz 10). Davon ist das FG
ausgegangen.
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c) S hatte jedoch - was seiner
Berücksichtigung als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
a.F. entgegensteht - im streitigen Zeitraum Oktober 2013 bis
Februar 2014 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem
Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und
war ebenso wenig in den Haushalt eines Berechtigten i.S. des §
62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. aufgenommen.
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aa) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzten wird (§
8 der Abgabenordnung - AO - ). Die Grundsätze, nach denen sich
bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz in diesem Sinne im Inland hat,
sind durch die Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (zu den
Grundsätzen, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2008 III R 53/05,
BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, unter II.1.b, Rz 14 ff.; vom
25.9.2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 = SIS 14 33 30, Rz 13 ff.; jeweils m.w.N.).
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bb) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat
jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Als
gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO ist stets
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt
von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (§ 9 Satz 2
AO).
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cc) Die Aufnahme in den Haushalt eines
Berechtigten i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. setzt eine kindergeldberechtigte
Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist, voraus. Dies ist eine Person mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inland weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus
einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.
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dd) Das FG ist bei seiner Entscheidung von
diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen (FG-Urteil, S. 10 f.). Es
hat nach Würdigung der maßgeblichen Umstände des
Streitfalls für den Senat bindend i.S. von § 118 Abs. 2
FGO festgestellt (zur Bindungswirkung in diesem Sinne, vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 21.1.2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423 = SIS 10 21 11, Rz 19; vom 21.10.2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190 = SIS 16 00 33, Rz 23; jeweils m.w.N.), dass S in der Zeit von Oktober 2013
bis Februar 2014 weder seinen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der
EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR
Anwendung findet, hatte. Außerdem hat es für den Senat
gleichfalls bindend i.S. von § 118 Abs. 2 FGO weiter
festgestellt, dass S unstreitig keine Aufnahme in den Haushalt
einer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Person fand. Die Feststellungen des FG
werden im Übrigen mit der Revision auch nicht angegriffen.
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d) Danach ist ein Anspruch der Klägerin
auf Kindergeld für S für die Monate von Oktober 2013 bis
Februar 2014 nicht gegeben.
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3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch.
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a) Es trifft nicht zu, dass - wie die
Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des FG zur
Zulassung der Revision im Kern geltend macht - die bei einem
Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG von gewisser Dauer (über ein Jahr hinaus) durch § 63
Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. ausgelöste faktische Reduzierung auf
einen EU- bzw. EWR-Staat der erkennbaren Intention des
Gesetzgebers, Freiwilligendienste auch im
außereuropäischen Ausland zu fördern, widerspricht
(a.A. Anmerkung Bauhaus, EFG 2015, 993 = SIS 15 10 01).
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aa) Ein (eindeutiger) gesetzgeberischer Wille,
Kinder, die einen mehrjährigen Freiwilligendienst i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im
außereuropäischen Ausland leisten, vom Anwendungsbereich
des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auszunehmen, ist - worauf die
Familienkasse mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum JFDG
(BTDrucks 16/6519) exemplarisch hinweist - nicht erkennbar.
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bb) Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber auch die Kinder, die einen internationalen
Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG leisten, nur „bei Vorliegen der übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs“ - mithin unter den
Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. - als Kinder
berücksichtigen wollte (zur Einführung des
Begünstigungstatbestands „Internationaler
Jugendfreiwilligendienst“ durch Art. 2 Nr. 10 des
Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011, BGBl I 2011,
2592, vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BTDrucks
17/7524, S. 11). Auch soweit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG ein anderer Dienst im Ausland i.S. von § 14b
des Zivildienstgesetzes, nunmehr i.S. von § 5 BFDG,
begünstigt ist, sollte die Berücksichtigung der Kinder,
die einen solchen Dienst im Ausland leisten, gleichfalls nur
„im Rahmen des Familienleistungsausgleichs“
erfolgen (zur Einführung des Begünstigungstatbestands
„anderer Dienst im Ausland“ durch Art. 1 Nr. 7
Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom
16.8.2001, BGBl I 2001, 2074, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses vom 4.7.2001, BTDrucks 14/6582, S. 7).
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39
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b) Eine dahingehende Auslegung des § 63
Abs. 1 Satz 3 EStG a.F., dass Kinder, die einen begünstigten
Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland leisten,
selbst dann zu berücksichtigen seien, wenn sie die auf
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Haushaltsaufnahme
bezogenen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist nicht
geboten.
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40
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aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden,
dass die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1
Satz 3 EStG a.F. als weitere Ausprägung des
Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig ist (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 23.11.2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II
2001, 279 = SIS 01 04 92, unter II.2., Rz 12 ff.; vom 26.2.2002
VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912 = SIS 02 69 19, unter 2., Rz 11 ff.;
jeweils m.w.N.), und bis in die jüngste Vergangenheit daran
festgehalten, dass die in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.
enthaltene Differenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.4.2011 III R 77/09,
BFH/NV 2011, 1351 = SIS 11 23 45, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom
12.7.2011 III B 111/10, BFH/NV 2011, 1897 = SIS 11 33 37, Rz 14;
vom 14.8.2012 III B 58/12, BFH/NV 2012, 1977 = SIS 12 29 92, Rz 14;
vom 4.7.2013 III B 24/13, BFH/NV 2013, 1568 = SIS 13 25 16, Rz 6;
jeweils m.w.N.). Danach steht dem Gesetzgeber - wie die
Familienkasse zutreffend vorbringt - bei der Entscheidung, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Kindergeld
für im Ausland lebende Kinder gewährt, grundsätzlich
ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist - vorbehaltlich
unionsrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Regelungen -
nicht gehalten, im Ausland lebende Kinder generell bei der
Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen. Das
Existenzminimum dieser Kinder wird ggf. durch die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die
keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen
(vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1351 = SIS 11 23 45). Die
Ausweitung der Begünstigungstatbestände bleibt insoweit
von Bedeutung.
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bb) Auch Kinder i.S. von § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a EStG, die sich zum Zwecke einer mehrjährigen
Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung im
außereuropäischen Ausland aufhalten, finden gleichfalls
nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.
Berücksichtigung. Kindergeld ist für diese Kinder, deren
vorübergehender Aufenthalt außerhalb Deutschlands, eines
EU- oder EWR-Staats mit dem der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG zu berücksichtigenden Kinder vergleichbar ist,
nur zu gewähren, wenn das betreffende Kind seinen
Inlandswohnsitz i.S. von § 8 AO beibehält (zum
mehrjährigen Bachelorstudium in China, vgl. BFH-Urteil vom
23.6.2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 = SIS 15 23 40). Für Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im
außereuropäischen Ausland leisten, gilt nichts
anderes.
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42
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.
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