Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Getrennte Verträge über Grundstücksveräußerung und Errichtung schlüsselfertigen Gebäudes, USt-Freiheit

Getrennte Verträge über Grundstücksveräußerung und Errichtung schlüsselfertigen Gebäudes, USt-Freiheit: Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. - Urt.; BFH 19.3.2009, V R 50/07; SIS 09 20 82

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 19.03.2009, V R 50/07
    BStBl 2010 II S. 78
    LEXinform 0588406

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.12.2009
    S.M. in BFH/PR 9/2009 S. 341
    D.G. in DStZ 17/2009 S. 624
    erl in StuB 16/2009 S. 631
    S.M. in StC 9/2009 S. 12
    H.N. in HFR 9/2009 S. 912
    wt in UVR 12/2009 S. 357
Normen
[UStG 1999] § 4 Nr. 9 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 29.05.2007, SIS 07 30 45, Einheitliche Leistung, Lieferung, Grundstück, Bebautes Grundstück, Bebauung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 30.12.2021, SIS 22 02 22, Einbringungsgewinn II nach Formwechsel: 1. Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Ante...
  • FG Baden-Württemberg 24.6.2021, SIS 23 16 48, Flugunterricht und Überlassung des Flugzeugs für den Unterricht als einheitliche steuerfreie Leistung: 1....
  • BFH 10.12.2020, SIS 21 08 15, Steuerschuld des Leistungsempfängers: Der Anwendung von § 13 b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, d...
  • Niedersächsisches FG 22.1.2020, SIS 21 20 49, Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne ...
  • BFH 14.2.2019, SIS 19 03 78, Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage: Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhan...
  • Hessisches FG 12.2.2019, SIS 19 14 21, Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Warenverkäufen zu 0-%-Finanzierungen: Ist die Übernahme der Fin...
  • FG Düsseldorf 17.12.2018, SIS 19 03 27, Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping: 1. Für...
  • Niedersächsisches FG 22.3.2018, SIS 18 11 26, Kostenentscheidung, Grunderwerbsteuer beim "fiktiven einheitlichen Leistungsgegenstand": 1. Nach übereins...
  • FG Düsseldorf 17.8.2017, SIS 17 23 65, Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG, Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfon...
  • BFH 9.2.2017, SIS 17 07 85, Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge: 1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 2.6.2016, SIS 16 18 81, Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie: 1. Ob Substanz und Erträge eines ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Baden-Württemberg 15.4.2015, SIS 16 03 87, Umsatzsteuer, Gewährleistungsübernahme als unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gegenstande...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 12.2.2015, SIS 15 10 20, Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und Entgeltvereinnahmung nach Abtretung: 1. Der Begriff "bestim...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 05 60, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen d...
  • BFH 1.10.2014, SIS 14 34 74, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die m...
  • BFH 24.9.2014, SIS 14 32 43, Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses: Die Verabreichung von...
  • Hessisches FG 21.5.2014, SIS 14 23 06, Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten: 1. Bei der Vermittlung von Sportwetten ha...
  • OFD Frankfurt 24.3.2014, SIS 14 22 15, Grundstück, Veräußerung oder Bebauung durch den selben Unternehmer, Steuerbefreiung: Unter Berücksichtigu...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.3.2014, SIS 14 15 23, Umsatzsteuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks nur bei Lieferung "aus einer Hand", Abnahme als In...
  • FG Düsseldorf 9.10.2013, SIS 14 17 33, Einheitliches Vertragswerk, Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, Abgestimmtes Verhalten,...
  • BFH 28.5.2013, SIS 14 04 58, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausglei...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2013, SIS 13 26 19, Einheitliches Vertragswerk, Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Um...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.2.2013, SIS 13 13 05, Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken im internationalen Luftverkehr: 1. Der Abgabe von Süßi...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 27.9.2012, SIS 12 30 34, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, di...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 19 50, Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalüber...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BGH 14.4.2011, SIS 11 19 61, Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Es ist rechtsfehlerhaft, im Falle einer durch Unterlassen begangen...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 4.3.2011, SIS 11 16 07, Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen: Bei der lan...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • FG Baden-Württemberg 24.11.2010, SIS 11 31 75, Umsätze eines schienengebundenen Fahrgeschäfts unterliegen dem Regelsteuersatz, keine Personenbeförderung...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • OFD Frankfurt 10.9.2010, SIS 10 40 39, Grundstück, Veräußerung und Bebauung oder Sanierung durch den selben Unternehmer, Steuerbefreiung: Eine R...
  • FG Bremen 9.6.2010, SIS 10 30 08, Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show", keine einheitliche Leistung: 1. Eine...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.5.2010, SIS 10 25 14, Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer KG durch die Komplementär-GmbH ist keine einheitliche Le...
  • BFH 26.4.2010, SIS 10 26 75, Einheitliche Leistung, Haupt- und Nebenleistung: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Rahmen einer Din...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Köln 10.2.2010, SIS 10 19 35, § 8 b Abs. 3 KStG auch bei 50%iger Beteiligung in 2001 nicht anwendbar: § 8 b Abs. 3 KStG in der Fassung ...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2009, SIS 10 28 00, Einheitlichkeit der Leistung bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks und späterer Errichtung eines sch...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG).

 

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2001 veräußerte die Klägerin zwei ihr gehörende unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft zum Kaufpreis von 3.190.565,13 EUR (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), fällig zum 4.1.2002. Der Grundstücksbesitz sollte am Tage nach der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen (§ 4 des Vertrages). Das Grundeigentum wurde am 17.4.2002 im Grundbuch eingetragen.

 

Außerdem schlossen die Vertragsparteien am selben Tag vor demselben Notar einen Generalübernehmervertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Käuferin ein schlüsselfertiges Büro- und Geschäftshaus zu einem Preis von 7.436.923,97 EUR zuzüglich 1.210.731,23 EUR Umsatzsteuer zu errichten, hierzu alle Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen und die Bauleitung auszuführen. Die Vergütung war zahlbar bis zum 28.12.2001. Vertraglicher Fertigstellungstermin war der 15.4.2003.

 

Die Klägerin versicherte der Erwerberin, dass die im Generalübernahmevertrag vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen und verzichtete „rein vorsorglich“ auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen.

 

Im Grundstückskaufvertrag ist unter I. weiter geregelt:

 

 

„Die Beteiligten haben sich ferner dahingehend geeinigt, dass der hiesige Grundstückskaufvertrag und der zwischen ihnen am heutigen Tage abgeschlossene Generalübernehmervertrag über die Errichtung des Bauvorhabens ... in zwei getrennten Urkunden beurkundet werden soll. Die Verknüpfung der beiden Verträge soll in erster Linie durch Rücktrittsrechte erfolgen.“

 

Eine vergleichbare Regelung enthielt der Generalunternehmervertrag.

 

Demgemäß vereinbarten Klägerin und Erwerber ein Rücktrittsrecht vom Grundstückskaufvertrag für den Fall, dass der Generalübernehmervertrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages beurkundet sein sollte. Weiterhin sollten bei Nichtlieferung des Grundstücks die Erwerber keinerlei Verpflichtungen aus beiden Verträgen treffen. Ein weiteres Rücktrittsrecht der Klägerin vom Grundstückskaufvertrag war vereinbart, falls die Erwerber vom Generalübernahmevertrag zurückträten oder bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Unter Punkt 5.1 des Generalübernehmervertrages heißt es zudem:

 

 

„Die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag versteht sich als Teil eines Gesamtpreises, der von den Parteien für das Grundstück nach dem Grundstückskaufvertrag und die Bau- und sonstigen Leistungen ermittelt wurde.“

 

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) entgegen der Umsatzsteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 2002 davon aus, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung handele, weil nach den getroffenen Vereinbarungen die Übertragung des Grundstücks und die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes als einheitliche Leistung anzusehen sei, für die die Klägerin auf die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt verzichtet habe. Das FA erließ am 16.6.2004 einen Änderungsbescheid, der zu einer Nachforderung von 447.779,20 EUR Umsatzsteuer führte.

 

Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) und führte zur Begründung aus, die Grundstückslieferung sei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit, weil die Leistungen des Grundstücks- und Generalübernehmervertrages keine Einheit bildeten und jedenfalls sie, die Klägerin, nicht von ihrem Optionsrecht hinsichtlich des Grundstücks Gebrauch gemacht habe. Die „rein vorsorglich“ erklärte Option beziehe sich ausschließlich auf die im Generalübernehmervertrag vereinbarten Leistungen. Da die Bauleistungen steuerpflichtig seien, gehe die Option ins Leere.

 

Daraufhin erließ das FG im Einverständnis mit den Beteiligten einen Zwischengerichtsbescheid, wonach die Leistungen des Grundstückskaufvertrages und die Leistungen des Generalübernehmervertrages einen einheitlichen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bildeten (vgl. SIS 07 30 45). Es handele sich bei der Frage der Einheitlichkeit der Leistung um eine entscheidungserhebliche Vorfrage. Die Beteiligten des Grundstücks- und Generalübernehmervertrages hätten nach den Gesamtumständen keine einheitliche Leistung vereinbart. Nach dem Parteiwillen seien beide Leistungen jedoch im Streitfall derartig eng miteinander verknüpft, dass diese selbständig keinen Bestand haben sollen. Nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarungen habe es die Klägerin übernommen, an die Auftraggeber ein „bebautes Grundstück“ zu liefern.

 

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom FG zugelassenen Revision. Die durch sie, die Klägerin, erbrachte Grundstücksübertragung und die vereinbarten Bauleistungen seien nicht als einheitliche Leistung anzusehen. Hiervon könne nur bei Lieferung eines bereits bebauten Grundstücks ausgegangen werden. Das Umsatzsteuerrecht sehe eine einheitliche Leistung kraft Parteiwillens nicht vor. Es habe den Beteiligten zwar freigestanden, sich gleich auf die Lieferung eines bebauten Grundstücks zu einigen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, was sich daraus ergebe, dass sie zwei getrennte Verträge (über eine Grundstückslieferung und über einen Generalübernehmervertrag) geschlossen hätten. Hierdurch hätten die Parteien zwei verschiedene Leistungsgegenstände definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne eine zeitliche und rechtsgeschäftliche Verbindung keine Einheitlichkeit der Leistung begründen. Grundstücksveräußerung und Bauleistungen seien bereits ihrem Gegenstand nach unterschiedlich und getrennt zu beurteilende Leistungen (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 7.7.2005 V B 150/04, BFH/NV 2005, 2065 = SIS 05 45 64, und vom 18.7.2001 V B 30/01, BFH/NV 2001, 1617 = SIS 01 81 98).

 

Die Klägerin beantragt, den Zwischengerichtsbescheid des FG aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Der Erlass eines Zwischenurteils war gemäß § 99 Abs. 2 FGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen.

 

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist ein Zwischenurteil über die Frage der Einheitlichkeit von Grundstücks- und Bauleistungen entscheidungserheblich und sachdienlich.

 

Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18). Nach dem Zweck der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen, setzt die Entscheidungserheblichkeit nicht voraus, dass es sich hierbei um die einzige entscheidungserhebliche Rechtsfrage handelt; denn ist nur eine einzige Frage entscheidungserheblich, muss das FG gleich durch Endurteil entscheiden (BFH-Urteil vom 10.12.2003 IX R 41/01, BFH/NV 2004, 1267 = SIS 04 32 86). Eine zweite entscheidungserhebliche Rechtsfrage, deren Beantwortung sich bei Entscheidung über die im Zwischengerichtsbescheid vorgelegte Rechtsfrage je nach deren Ergebnis erübrigen würde, ist darin zu sehen, ob die Klägerin aufgrund der vorsorglich hinsichtlich der Bauleistungen erklärten Option auch dann eine wirksame Optionserklärung hinsichtlich der Gesamtleistung abgegeben hat, wenn man von der Einheitlichkeit von Grundstückslieferung und Bauleistung ausgehen würde, und ob ggf. bei Steuerfreiheit der Gesamtleistung Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG vorzunehmen sind. Wären hingegen Grundstückslieferung und Bauleistungen jeweils getrennt als selbständige Leistungen anzusehen, wäre der Grundstücksumsatz nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit und der Klage stattzugeben.

 

Die Entscheidung der Rechtsfrage ist sachdienlich, da die Entscheidung voraussichtlich geeignet ist, das Verfahren zu fördern. Weiter haben sich die Beteiligten ausdrücklich mit dem Erlass eines Zwischengerichtsbescheides einverstanden erklärt.

 

2. Die Entscheidung des FG, von einer einheitlichen Lieferung eines zu bebauenden Grundstücks auszugehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (EuGH-Urteile vom 25.2.1999 C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25; vom 29.3.2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 = SIS 07 14 87; vom 21.6.2007 C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 = SIS 07 23 31), der sich der BFH angeschlossen hat (z.B. Urteil vom 17.4.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 = SIS 08 36 15, m.w.N.), ist regelmäßig jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Daher ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters aufgrund einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.

 

aa) Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

 

bb) Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile Card Protection Plan Ltd. in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25; Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 = SIS 07 14 87; Ludwig in Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 = SIS 07 23 31). Dem Umstand, dass für die Dienstleistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (EuGH-Urteil vom 27.10.2005 C-41/04, Levob Verzekeringen, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 = SIS 06 02 01). Ohne allein entscheidende Bedeutung ist auch, ob die Beteiligten die Vereinbarungen in ein oder zwei Vertragsurkunden niedergelegt haben (BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697 = SIS 08 18 26, unter II. b cc).

 

cc) Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil mehrere Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH-Urteil vom 31.5.2007 V R 18/05, BFHE 217, 88, BStBl II 2008, 206 = SIS 07 28 50, m.w.N.) oder weil mehrere Leistungen zwar in verschiedenen Vertragsurkunden vereinbart werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198).

 

dd) Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Grundstücksübereignung zeitlich vor der Fertigstellung des Baus vereinbart und für die Grundstücksübertragung und die Bauleistungen unterschiedliche Zahlungszeitpunkte vereinbart sind; denn dies ist lediglich für die Frage der Entstehung der Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b UStG von Bedeutung.

 

ee) Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist jedoch, dass es sich - wie im Streitfall - um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256, BFH/NV 2009, 326 = SIS 08 43 30; BFH-Beschluss vom 18.4.2007 V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544 = SIS 07 24 53, m.w.N.).

 

b) Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (EuGH-Urteil vom 8.6.2000 C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452 = SIS 00 09 86; BFH-Urteil in BStBl II 2009, 256, BFH/NV 2009, 326 = SIS 08 43 30). Gleiches gilt für die Übertragung eines durch den Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 256, BFH/NV 2009, 326 = SIS 08 43 30, zur Lieferung eines zu bebauenden Grundstücks bei Organschaft; vom 24.1.2008 V R 42/05, BFHE 221, 316, BStBl II 2008, 697 = SIS 08 18 26, zur Lieferung eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks mit zusätzlich vereinbarten Sonderleistungen; vgl. Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Rz 36; Kraeusel in Reiß/ Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 9 Rz 31.1).

 

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen. Der BFH-Beschluss vom 20.6.1994 V B 12/94 (BFH/NV 1995, 456) betrifft sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch wegen der Nichtidentität von Grundstückserwerber und Leistungsempfänger der Bauleistungen und der BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1617 = SIS 01 81 98 wegen der Nichtidentität der Leistenden jeweils einen anderen Sachverhalt. Im Beschluss in BFH/NV 2005, 2065 = SIS 05 45 64 hat der BFH ausgeführt, die Frage, „ob ein einheitlicher (steuerbefreiter) Liefervorgang eines bebauten Grundstücks zu verneinen ist, weil der Gegenstand des zivilrechtlich auf zwei Verträge aufgeteilten Erwerbsvorgangs ein Grundstück mit darauf erst noch zu errichtendem Gebäude ist“, könne nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch aus den Urteilen vom 10.9.1992 V R 99/88 (BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316 = SIS 92 24 17, und in BFH/NV 1994, 198) ergibt sich nichts anderes. Danach ist über die Steuerbefreiung eines „Umsatzes“ nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden und sind Baubetreuungsleistungen keine Nebenleistungen zur Lieferung unbebauter Grundstücke, die die Grundstückslieferung lediglich ergänzen oder abrunden oder die üblicherweise im Zusammenhang mit Grundstückslieferungen ausgeführt werden. Dass grunderwerbsteuerrechtlich Bau- und Architektenleistungen mit anderen Leistungen wie den Erwerb des unbebauten Grundstücks zusammengefasst werden können und der dadurch vorhandene Erwerbsvorgang beim Erwerber der Grunderwerbsteuer unterworfen wird, ist dagegen umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (EuGH-Beschluss vom 27.11.2008 C-156/08, Vollkommer, UR 2009, 136 = SIS 09 05 17; BFH-Urteile in BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316 = SIS 92 24 17, und in BFH/NV 1994, 198).

 

c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Entscheidung des FG, dass im Streitfall aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein einheitlicher Grundstücksumsatz, die „Lieferung eines bebauten Grundstückes“ vorliegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des FG sind im Streitfall die Leistungen nach dem Parteiwillen so miteinander verbunden worden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander sein sollten und die Vertragsparteien sich nur auf die Summe beider Verträge als einheitliches Leistungsziel verpflichteten. Dies sei auch durch die Bemessung der Generalübernehmervergütung als - ausdrücklicher - Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die Bauleistungen zum Ausdruck gekommen. Bei natürlicher Betrachtung habe die Klägerin den Erwerbern somit ein bebautes Grundstück geliefert.