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I. Der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und unterwarf seine
Umsätze hieraus der Durchschnittssatzbesteuerung nach §
24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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Er transportierte
in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) gegen Entgelt
Klärschlamm von einem Abwasserwerk zu seinem Betrieb und
brachte den Klärschlamm auf seinen landwirtschaftlich
genutzten Feldern als Dünger auf. Rechtsgrundlage dafür
war ein mit der Verbandsgemeinde X, Abwasserwerke, geschlossener
„Klärschlammaufbringungsvertrag“. Danach stellte
der Kläger für die Dauer von drei Jahren
landwirtschaftliche Grundstücke zur Aufbringung von
Klärschlamm bereit und nahm die Aufbringung des
Klärschlamms der Abwasserbehandlungsanlage der
Verbandsgemeinde vor.
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Im Jahr 2009 fand
bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Der
Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den
Klärschlammabfuhren um Maschinenleistungen an einen
Nichtlandwirt handele. Diese Leistungen würden nicht der
landwirtschaftlichen Urproduktion dienen und nicht unter die
Durchschnittssatzbesteuerung fallen. Der Prüfer unterwarf die
entsprechenden Umsätze aus den Klärschlammabfuhren
für die Verbandsgemeinde der Regelbesteuerung.
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Die Vorsteuern
wurden im Einvernehmen mit dem Kläger jeweils mit 5 %
geschätzt.
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Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung des
Prüfers und erließ am 22.5.2009 einen erstmaligen
Umsatzsteuerbescheid für 2005 sowie geänderte
Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007.
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Hiergegen machte
der Kläger geltend, er hole den Klärschlamm beim
Abwasserwerk der Verbandsgemeinde ab, um diesen zu seinen eigenen
landwirtschaftlichen Flächen zu transportieren und dort als
Düngerersatz aufzubringen. Es handele sich mithin um
eigenbetriebliche Transporte von Naturdünger, die
ausschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion seines
Betriebes dienten und deshalb unter die Vorschrift des § 24
UStG fielen. Das FA wies den Einspruch zurück.
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Das Finanzgericht
(FG) gab der Klage statt (das Urteil ist abgedruckt in EFG 2011,
2025 = SIS 11 25 26). Die Entgelte für die streitigen
Klärschlammtransporte unterlägen der Besteuerung nach
§ 24 UStG, weil es sich um Umsätze im Rahmen des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handele. Bei
der Aufbringung von Klärschlamm als Dünger handele es
sich um „Arbeiten des Anbaus“ und damit um eine
Dienstleistung, die zur landwirtschaftlichen Produktion
gehöre. Da der Klärschlamm vor dem Aufbringen beim
Klärwerk abgeholt und zu den Feldern transportiert werden
müsse, würden auch diese - vorbereitenden -
Maßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion
erbracht. Die Verwendung des Klärschlamms als Dünger
stehe im Vordergrund, die zugleich bewirkte Abfallentsorgung sei
nachrangig.
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Mit seiner
Revision rügt das FA, das Urteil verletze § 24
UStG. Das FG habe von der Gesamtleistung bestehend aus
Abholung, Transport und Entsorgung nur den Teilaspekt des
Aufbringens auf den selbstbewirtschafteten Feldern betrachtet und
damit auf den Düngeeffekt für den Leistungserbringer
abgestellt. Maßgeblich sei aber die Sicht des
Leistungsempfängers. Für diesen stelle sich der Vorgang
als einheitliche Entsorgungsleistung dar, bei der der Hauptzweck
der Abtransport sei, während die Art der fachgerechten
Entsorgung von untergeordneter Bedeutung sei. Die mit der
Aufbringung des Klärschlamms bewirkte Düngung könne
lediglich als positive Nebenwirkung aus Sicht des
Leistungserbringers angesehen werden, die für die Einordnung
der Gesamtleistung ohne Bedeutung sei. Soweit sich das FG auf das
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
8.11.2007 IV R 24/05 (BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356 = SIS 08 10 87) bezogen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass
die ertragsteuerrechtliche Beurteilung im
Rahmen der Umsatzbesteuerung ohne Bedeutung sei.
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Das FA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger
beantragt, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Er trägt
vor, die Leistung sei aus Sicht des Leistungserbringers zu
bestimmen, da er diese auf Grund seiner freien unternehmerischen
Entscheidung erbringe. Er verweist hierzu insbesondere auf
das BFH-Urteil in BFHE 219, 567,
BStBl II 2008, 356 = SIS 08 10 87.
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II. Die Revision des
FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die
Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Kläger ist nicht
berechtigt, die Umsätze aus den Klärschlammabfuhren der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zu
unterwerfen.
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1. Nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in den in den Streitjahren
geltenden Fassungen wird für „die im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten
Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die
Steuer für die nicht näher bezeichneten - hier
einschlägigen - „übrigen Umsätze“
auf 9 % (2005 und 2006) bzw. 10,7 %
(2007) der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
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a) Als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG u.a.
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„1. die
Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und
Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen“.
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Zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören nach § 24 Abs. 2
Satz 2 UStG auch die Nebenbetriebe, die dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
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b) § 24 UStG
ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform
entsprechend Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.8.2008 XI R 8/08, BFHE
221, 569, BStBl II 2009, 216 = SIS 08 40 95; vom 19.11.2009 V R
16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319 = SIS 09 39 24, unter
II.3.b).
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Nach Art. 25 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf
landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten
Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten
stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch
die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine
Pauschalregelung anwenden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen
gelten nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG die in Anhang B aufgeführten
Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit
Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen
Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder Fischereibetriebes vorgenommen werden. Dies sind nach Anhang B
der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur
landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem
ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung u.a. „Arbeiten des
Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und
Einsammelns, einschließlich des Säens und
Pflanzens“.
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An die Stelle von
Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG sind am 1.1.2007 - die mithin im
Streitjahr 2007 geltenden - Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) getreten (vgl. Art. 413
MwStSystRL). Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sind
„landwirtschaftliche Dienstleistungen“ die
Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit
Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung
seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebes erbracht
werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung
beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII MwStSystRL
aufgeführten Dienstleistungen. Nach der Nr. 1 in diesem Anhang
sind exemplarische Dienstleistungen i.S. des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5
MwStSystRL „Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und
Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und
Pflanzen“.
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c) Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung
landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Abs. 2 dieser
Bestimmung definiert sind; die sonstigen Umsätze der
Pauschallandwirte unterliegen der allgemeinen Besteuerungsregelung
(EuGH-Urteile vom 15.7.2004 C-321/02 - Harbs -, Slg. 2004, I-7101,
BFH/NV Beilage 2004, 371 = SIS 04 28 53, Rz 31 und 36, sowie vom
26.5.2005 C-43/04 - Stadt Sundern -, Slg. 2005, I-4491, BFH/NV
Beilage 2005, 320 = SIS 05 30 11, Rz 21). Dabei ist die
Sonderregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen
und darüber hinaus nur insoweit anzuwenden, als dies zur
Erreichung ihres Zieles erforderlich ist (EuGH-Urteile in Slg.
2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371, Rz 27, und in Slg. 2005,
I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, Rz 27).
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Dieses Ziel besteht
darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch
auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebes ausüben, ein
Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche
Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen
erbringen (EuGH-Urteile in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004,
371, Rz 29, und in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, Rz
28). Als „landwirtschaftliche Dienstleistungen“
sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen
landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf
normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben
verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile in Slg. 2004, I-7101,
BFH/NV Beilage 2004, 371, Rz 31, und in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV
Beilage 2005, 320, Rz 29).
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d) Im Anschluss an
die Rechtsprechung des EuGH hat der BFH entschieden, dass § 24
UStG nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG
genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftliche
Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.9.2005 V R 28/03, BFHE 211, 566,
BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02; vom 12.10.2006 V R 36/04, BFHE
215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, unter II.4.b; vom
30.3.2011 XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772 = SIS 11 23 92, sowie in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216 = SIS 08 40 95, und
in BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319 = SIS 09 39 24). Für das
Streitjahr 2007 gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nunmehr die Art. 295 ff.
MwStSystRL getreten sind, die inhaltlich keine Änderungen
erfahren haben.
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So ist nach der
Rechtsprechung des BFH bspw. die Nutzung land- und
forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von
Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung
(BFH-Urteile in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216 = SIS 08 40 95
betr. Gestattung einer Jagd, und vom 13.1.2011 V R 65/09, BFHE 233,
72, BStBl II 2011, 465 = SIS 11 09 29 betr. eine
Pensionspferdehaltung), die der Durchschnittssatzbesteuerung
nach § 24 UStG unterfällt. Gleiches hat der BFH
entschieden für Grabpflegeleistungen
(BFH-Urteil vom 31.5.2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BStBl II 2011,
289 = SIS 07 34 57). Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist in
diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 217, 290,
BStBl II 2011, 289 = SIS 07 34 57, und in BFHE 221, 569, BStBl II
2009, 216 = SIS 08 40 95, unter II.3.).
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2. Im Streitfall
unterliegen die Leistungen des Klägers entgegen dem Urteil des
FG nicht der Besteuerung nach § 24 UStG.
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a) Die vom
Kläger der Verbandsgemeinde erbrachte und von dieser
entgoltene Leistung umfasst die Übernahme, Abfuhr und
Entsorgung des Klärschlamms. Gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG handelt es sich um eine
Dienstleistung, die nach den von der Rechtsprechung des EuGH
entwickelten Grundsätzen eine umsatzsteuerrechtlich
einheitliche Leistung darstellt.
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Nach der
EuGH-Rechtsprechung ist zwar in der Regel jede Leistung als
eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich
einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden
Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des
fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der
Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere
selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung
erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers
abzustellen ist (EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-44/11 - Deutsche Bank -, UR 2012, 667, HFR 2012, 1006 = SIS 12 24 99, Rz 18 ff., m.w.N.; BFH-Urteil vom 2.3.2011 XI R
25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737 = SIS 11 20 07,
m.w.N.).
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Im Streitfall sind die vom Kläger
vorgenommenen einzelnen Handlungen - Übernahme, Abfuhr und Entsorgung des
Klärschlamms - aus der Sicht der die Leistung
nachfragenden Verbandsgemeinde so eng
miteinander verbunden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht
objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd
wäre (EuGH-Urteil vom 27.10.2005 C-41/04 - Levob
Verzekeringen und OV Bank -, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage
2006, 38 = SIS 06 02 01, Rz 19 ff.) und
die in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht deshalb eine einheitliche
Leistung darstellen (BFH-Urteil vom 15.10.2009 XI R 52/06,
BFHE 227, 231, BStBl II 2010, 869 = SIS 09 39 20).
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b) Aus der Sicht des
Verbrauchers - hier der nachfragenden Verbandsgemeinde -
steht im Mittelpunkt der erhaltenen
einheitlichen Dienstleistung, dass die
Klärschlammlagerstätten geleert werden, was die
ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung des
Klärschlamms verlangt. Ausschließlich dafür
entrichtet sie das Entgelt. Das ergibt sich eindeutig aus dem der
Leistung zugrunde liegenden
„Klärschlammaufbringungsvertrag“, wonach
der Kläger Grundstücke zur Aufbringung von
Klärschlamm bereitstellte und die Aufbringung des
Klärschlamms der Abwasserbehandlungsanlage der
Verbandsgemeinde vornahm.
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Insoweit handelt es
sich um eine Entsorgungsleistung und um keine landwirtschaftliche
Dienstleistung, insbesondere um keine der in Anhang B der
Richtlinie 77/388/EWG bzw. Anhang VIII der MwStSystRL beispielhaft
aufgeführten normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion
beitragenden Dienstleistungen, wie den „Arbeiten des
Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und
Einsammelns, einschließlich des Säens und
Pflanzens“.
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c) Dadurch, dass die
Entsorgungsleistung für den Kläger und seinen
landwirtschaftlichen Betrieb die positive Nebenwirkung hat, dass
der Klärschlamm als Dünger zur landwirtschaftlichen
Produktion eingesetzt wird, wird die entgeltliche
Entsorgungsleistung nicht ihrem Wesen nach zu einer
landwirtschaftlichen Dienstleistung.
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Soweit der BFH in
seinem Urteil in BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356 = SIS 08 10 87
zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes u.a.
ausgeführt hat, es könne Bestandteil einer land- und
forstwirtschaftlichen Urproduktion darstellen, wenn ein Landwirt
(verwertbaren) Abfall gegen Entgelt der Verursacher abholt und im
eigenen Betrieb zur Düngung verwendet, kann dies aus den unter
II.2.b angeführten Gründen nicht dazu führen, dass
die der Verbandsgemeinde erbrachte Leistung auch
umsatzsteuerrechtlich als landwirtschaftliche Dienstleistung
einzuordnen wäre. Denn auf die dafür in dem BFH-Urteil
(in BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356 = SIS 08 10 87) angegebene
Begründung, die Erträge stünden „in einem
objektiven, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Land- und
Forstwirtschaft“, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht
an. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines
Sachverhalts ist für die Umsatzsteuer nicht bindend
(BFH-Entscheidungen vom 24.9.2009 XI B 30/09, BFH/NV 2010, 72 = SIS 09 37 40, und in BFHE 217, 290, BStBl II
2011, 289 = SIS 07 34 57).
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d) Es kann
dahinstehen, ob angesichts der gebotenen richtlinienkonformen
restriktiven Auslegung des § 24 UStG die frühere
Rechtsprechung des BFH, nach der auch sog. Hilfsumsätze unter
die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen konnten
(vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928 = SIS 95 12 37; Abschn. 265 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien
2005/2008) aufzugeben ist (BFH-Urteil in BFHE 233, 353, BStBl II
2011, 772 = SIS 11 23 92, unter II.1.b, m.w.N.; ebenso Klenk in
Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 187). Denn als
unter § 24 UStG fallende Hilfsumsätze kamen nach der
früheren Rechtsprechung des BFH nur solche Umsätze in
Betracht, „die die übrigen Umsätze im
landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden und
die durch die übrigen Umsätze veranlasst sind“
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 928 = SIS 95 12 37). Die hier
streitigen Klärschlammabfuhren durch den Kläger
erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
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