Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, Vergütungssystem zu Gunsten der Gesellschafter: 1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. - 2. Die Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter führt zu einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999, wenn die Gesellschafter der GmbH hierfür Aufwendungsersatz zahlen. - Urt.; BFH 5.12.2007, V R 60/05; SIS 08 17 97
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH … Strittig
ist, ob die Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern mit
der Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems
steuerpflichtige Leistungen erbrachte.
Für die Gesellschafter der
Klägerin bestand als sog. Selbstverwaltungspartner nach §
17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom
22.12.1999 (BGBl I 1999, 2626), der mit Wirkung zum 1.1.2000 in
Kraft trat, die Verpflichtung, ein Vergütungssystem für
die allgemeinen vollstationären und teilstationären
Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related
Groups (DRG) entweder selbst zu entwickeln oder durch eine
beauftragte Stelle entwickeln zu lassen. Zu den Aufgaben der
Selbstverwaltungspartner gehörte weiter die jährliche
Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssystems. §
17b Abs. 1 und 2 KHG hatte folgenden Wortlaut:
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„(1) Für die Vergütung der
allgemeinen Krankenhausleistungen ist für alle
Krankenhäuser, für die die Bundespflegesatzverordnung
gilt, ein durchgängiges, leistungsorientiertes und
pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen; …
.
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(2) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1
und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein
Vergütungssystem, das sich an einem international bereits
eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis
Related Groups (DRG) orientiert, einschließlich der
Punktwerte sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an die
medizinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen.
…“
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Die Selbstverwaltungspartner
verständigten sich zunächst in einer Vereinbarung
… darauf, die im Zusammenhang mit der Systemeinführung
erforderlichen komplexen Arbeiten in einer „strukturierten
Organisationsform“ erledigen zu lassen. Auf Anregung der
Selbstverwaltungspartner wurde § 17b KHG durch das Gesetz zur
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom
27.4.2001 (BGBl I 2001, 772), das am 5.5.2001 in Kraft trat, um
einen fünften Absatz ergänzt. Danach hatten die
Selbstverwaltungspartner zur Finanzierung der ihnen
übertragenen Aufgaben einen Zuschlag für jeden
abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung,
Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems
finanziert werden sollte, zu vereinbaren. Die Vorschrift hatte
folgenden Wortlaut:
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„(5) Zur Finanzierung der ihnen
übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3
vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
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1.
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einen Zuschlag für jeden
abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung,
Einführung und laufende Pflege des zum 1.1.2003
einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden
(DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung
insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der
Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der
Bewertung der Zu- und Abschläge und der Vergabe von
Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch
ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen,
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2.
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Maßnahmen, die sicherstellen, dass
die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge
ausschließlich zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3
genannten Aufgaben verwendet werden,
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3.
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das Nähere zur Weiterleitung der
entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die
Vertragsparteien, …
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Der Zuschlag für das Jahr 2001 ist so
zu vereinbaren, dass mit den Erlösen die ab dem 1.3.2001
durchzuführenden Aufgaben nach Nummer 1 finanziert werden.
Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Ein
Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der
Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher
Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist
unzulässig. Der DRG-Systemzuschlag ist von den
Krankenhäusern je voll- und teilstationärem
Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen
Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen
Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen;
er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle
abzuführen. …“
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Die Selbstverwaltungspartner schlossen am
… 2001 eine Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur
Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes. In der Präambel
der Vereinbarung wiesen sie auf die ihnen nach § 17b KHG
obliegende Aufgabe hin, die Finanzierung der Pflege und
Weiterentwicklung des neuen Entgeltsystems über eine
Vereinbarung sicherzustellen und darauf, dass sie diese Aufgabe auf
die Klägerin übertragen werden. Nach § 2 der
Vereinbarung hatten die Krankenhäuser die Zuschlagssumme an
die von der Klägerin benannte Stelle zu überweisen. Nach
§ 3 der Vereinbarung war der Einsatz der aus dem Zuschlag
gewonnenen Finanzmittel nur zur Entwicklung, Einführung und
laufenden Pflege des einzuführenden Vergütungssystems
zulässig. Mit dem Betrag sollten die laufenden Ausgaben der
Klägerin finanziert werden. Die Klägerin wurde
verpflichtet, jährlich einen Mittelverwendungsnachweis
aufzustellen und eine Abschlussprüfung durch eine externe
Stelle durchzuführen. Die Prüfung sollte der
gesetzmäßigen Mittelverwendung dienen. Gemäß
§ 4 UStG sollten keine retrospektiven Ausgleiche stattfinden.
Die Einnahmesteuerung sollte ausschließlich über die
Zuschlagshöhe des Folgejahres erfolgen.
Die Gründung der Klägerin
erfolgte schließlich durch die Selbstverwaltungspartner mit
Gesellschaftsvertrag vom … 2001. Die Präambel des
Gesellschaftsvertrages wies auf den für die
Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG bestehenden Auftrag
hin, auf der Grundlage eines international bereits eingesetzten
Verfahrens ein Vergütungssystem (DRG) zu vereinbaren bzw. zu
entwickeln, und darauf, dass die in diesem Zusammenhang
erforderlichen komplexen Arbeiten nur in einer strukturierten
Organisationsform erledigt werden können. Weiter ergab sich
aus der Präambel, dass sich die Selbstverwaltungsparteien
bereits in ihrer Vereinbarung vom … 2000 geeinigt hatten,
sich hierfür in einem „Institut“, das durch den
Gesellschaftsvertrag gegründet werde, zu organisieren.
Nach ihrem Gesellschaftsvertrag bezweckt
die Klägerin die Förderung des Gesundheitswesens sowie
die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Entwicklung,
Errichtung und Pflege eines Vergütungssystems für die
allgemeinen vollstationären und teilstationären
Krankenhausleistungen auf der Grundlage von DRG nach Maßgabe
des KHG erfüllt werden. Nach § 7 des
Gesellschaftsvertrages bildet die Gesellschafterversammlung als
permanentes fachliches Steuerungsgremium einen Ausschuss. Die
Klägerin darf Handlungen, die über den gewöhnlichen
Umfang des Geschäftsbetriebes hinausgehen, nur mit vorheriger
Zustimmung des Ausschusses vornehmen. Dies gilt insbesondere
für alle wesentlichen Entscheidungen zu den Grundstrukturen
des Vergütungssystems nach § 17b KHG sowie zur laufenden
Pflege des Systems auf Bundesebene.
In der Folgezeit entwickelte die
Klägerin das Vergütungssystem und vereinnahmte den
DRG-Zuschlag.
Die Klägerin gab trotz Aufforderung
durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2001 ab.
Mit Bescheid vom 20.9.2002 schätzte das FA die
Besteuerungsgrundlagen und ging von einer Steuerschuld für
2001 in Höhe von … DM aus. Der hiergegen eingelegte
Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Es führte im Wesentlichen aus: Steuerbare Leistungen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999)
lägen nur vor, wenn die Leistung auf die Erlangung der
Gegenleistung gerichtet sei. Erforderlich sei eine unmittelbare und
finale Verknüpfung zwischen der Entgeltzahlung und der
Leistung. Diese liege im Streitfall nicht vor. Der der
Klägerin zu gewährende DRG-Systemzuschlag beruhe auf
einer Vereinbarung zwischen den Selbstverwaltungspartnern. Die
Klägerin sei am Abschluss dieser Vereinbarung nicht beteiligt
gewesen. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen seien
nicht in der Weise mit dem ihr gewährten Zuschlag
verknüpft gewesen, dass die Leistungen der Klägerin nur
unter der Bedingung der Zuschlaggewährung zu erbringen gewesen
seien. Für eine rechtliche Verbindung zwischen Leistung und
Zahlung bestünden keine Anhaltspunkte, da die Klägerin
die Erbringung der Leistung mangels Beteiligung am Abschluss der
maßgeblichen Vereinbarung nicht von der Gewährung einer
Gegenleistung abhängig gemacht habe.
Darüber hinaus sei die Zuwendung des
DRG-Systemzuschlags allein aus Gründen der Kapitalausstattung
erfolgt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die von den
Selbstverwaltungspartnern auf die Klägerin ausgelagerten
gesetzlichen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Im Hinblick auf
das mit der Gründung der Klägerin verfolgte Ziel der
Entwicklung, Errichtung und Pflege eines Vergütungssystems
für Krankenhausleistungen könne nicht angenommen werden,
die Klägerin habe ihre Leistungen zu erbringen, um die
DRG-Systemzuschläge als Entgelte zu erzielen. Darüber
hinaus zeige sich an der Ausgestaltung des Systemzuschlags, der
Fallpauschale von … pro Krankenhausfall, dass sich die der
Klägerin zugewendeten Mittel nicht an der von ihr erbrachten
Leistung orientierten und daher nicht konkret und unmittelbar auf
die von ihr erbrachte Leistung bezogen sei.
Das Urteil des FG ist in EFG 2005, 1970 =
SIS 06 00 98 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA
sinngemäß Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1999. Die Klägerin habe mit der Entwicklung des
Vergütungssystems eine Leistung erbracht. Diese sei auch
entgeltlich erfolgt, da das FG festgestellt habe, dass die
Klägerin Geldmittel erhalten habe, um sie in die Lage zu
versetzen, die Aufgaben der Selbstverwaltungspartner sachgerecht
erledigen zu können. Es komme nicht auf das Vorliegen eines
gegenseitigen Vertrages an. Die Zahlungen an die Klägerin
seien erfolgt, um die von der Klägerin übernommenen
Arbeiten abzugelten. Ein Entgelt könne auch in pauschalierter
Form gezahlt werden.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Sie macht geltend: Grundlage ihrer
Finanzierung sei die von den Selbstverwaltungspartnern am …
2001 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung. Da sie, die
Klägerin, nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung sei,
handele sie nicht in Erfüllung einer gegenseitigen
Verpflichtung. Die von ihr vereinnahmten Zahlungen hätten
ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis. Die
Selbstverwaltungspartner seien auch keine identifizierbaren
Verbraucher. Die von ihr, der Klägerin, erbrachten Leistungen
kämen primär der Allgemeinheit zugute. Es gehe um die
Steigerung der Effizienz von Krankenhäusern und die Sicherung
des Krankenversicherungssystems und somit um die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens. Dies zeige sich auch an der
Finanzierung, da der DRG-Systemzuschlag letztlich von der
Gesamtheit der gesetzlich und privat Krankenversicherten getragen
werde. Unerheblich sei, dass die Selbstverwaltungspartner über
den Gesellschafterausschuss bei wesentlichen Entscheidungen
über die Systementwicklung eingebunden seien, da es sich nur
um Einflussmöglichkeit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
handele. Die Selbstverwaltungspartner würden hierdurch aber
nicht zu einem identifizierbaren Verbraucher. Der DRG-Zuschlag
diene nur dazu, ihr die Tätigkeit überhaupt zu
ermöglichen.
II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erbrachte die
Klägerin mit der Entwicklung und Pflege des
Vergütungssystems nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
entgeltliche Leistungen gegenüber ihren Gesellschaftern. Die
Leistungen sind auch nicht steuerfrei.
1. Für das
Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1999 steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der
Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich
der Steuer unterliegt, sind nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH), der sich der
Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat,
im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten
Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen
Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen
(EuGH-Urteile vom 3.3.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, UR
1994, 399 = SIS 94 14 34 Randnr. 13; vom 16.10.1997 Rs. C-258/95,
Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 = SIS 97 23 47 Randnr.
12; vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg.
2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Randnr. 39;
BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002,
782 = SIS 02 08 61; vom 19.2.2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl
II 2004, 675 = SIS 04 27 20; vom 6.5.2004 V R 40/02, BFHE 205, 535,
BStBl II 2004, 854 = SIS 04 27 52).
Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus
einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet
(EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 = SIS 94 14 34 Randnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002,
I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Randnr. 39; vom
17.9.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002,
I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 = SIS 02 97 13 Randnr. 18;
BFH-Urteil in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675 = SIS 04 27 20).
Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen,
die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 7.3.1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858 = SIS 96 22 49; vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 =
SIS 04 22 16; vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II
2003, 732 = SIS 03 21 71; in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 =
SIS 02 08 61; vom 1.2.2007 V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205 = SIS 07 16 42).
b) Für die Frage, ob im Verhältnis
Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine
Besonderheiten, so dass es allein darauf ankommt, ob ein
Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (z.B.
BFH-Urteile vom 6.6.2002 V R 43/01, UR 2002, 422 = SIS 02 85 00;
vom 25.5.2000 V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310 = SIS 00 10 01; vom 18.4.1996 V R 123/93, BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387
= SIS 96 16 24).
aa) Für die Steuerbarkeit einer durch
einen Gesellschafter an seine Gesellschaft erbrachten Leistung muss
dieser Leistung entsprechend den vorstehend dargestellten
allgemeinen Grundsätzen ein Rechtsverhältnis
zugrundeliegen. Ob dieses Rechtsverhältnis auf schuld- oder
gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter beruht, ist unerheblich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
16.3.1993 XI R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 = SIS 93 12 29). Der darüber hinaus erforderliche unmittelbare
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich nach der
EuGH-Rechtsprechung allerdings nicht aus der Beteiligung des
Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft
ergeben. Selbst wenn sich der Gesellschafter nicht auf das Halten
seiner Beteiligung beschränkt, sondern weitergehend Leistungen
gegenüber der Gesellschaft erbringt, ist eine allgemeine
Gewinnbeteiligung nicht als Entgelt anzusehen (EuGH-Urteile vom
27.1.2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121 = SIS 00 03 83 Randnr. 13; vom 27.9.2001 C-16/00, Cibo, Slg. 2001, I-6663,
BFH/NV Beilage 2002, 6 = SIS 01 13 23 Randnr. 43).
bb) Auch bei Leistungen einer Gesellschaft an
ihre Gesellschafter, um die es im Streitfall geht, kommt es nicht
darauf an, ob sich das - für die Annahme eines
Leistungsaustausches erforderliche - der Leistung zugrundeliegende
Rechtsverhältnis aus schuld- oder gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarungen ergibt. Die Entgeltlichkeit bestimmt sich
gleichfalls nach dem Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 27.9.2001 V R
37/01, BFH/NV 2002, 378 = SIS 02 53 77; BFH-Beschluss vom 23.1.2001
V B 129/00, BFH/NV 2001, 940 = SIS 01 09 76). Im Gegensatz zu
Leistungen eines Gesellschafters, bei denen sich die
Nichtsteuerbarkeit aus einer gewinnabhängigen Vergütung
ergeben kann, besteht diese Möglichkeit für Leistungen
der Gesellschaft an ihre Gesellschafter aber nicht. Im Übrigen
führt grundsätzlich jede Art von Aufwendungsersatz des
Gesellschafters an die Gesellschaft für deren Leistung
umsatzsteuerrechtlich zur Beurteilung als Entgelt (s. oben a).
Darüber hinaus kann sich das nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 erforderliche Austauschverhältnis
bereits daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Gesellschaft
dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient
(BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 378 = SIS 02 53 77; vom 9.5.1974 V R
128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530 = SIS 74 03 02; in BFHE
180, 204, BStBl II 1996, 387 = SIS 96 16 24). Tragen die
Gesellschafter gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und
die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes des
Gesamthandvermögens ihrer Gesellschaft, fehlt es im
Übrigen nur dann an einer steuerbaren Leistung, wenn sie das
Wirtschaftsgut im Rahmen der Gesellschaft gemeinsam nutzen (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 28.11.2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II
2003, 443 = SIS 03 18 66). Denn die Nutzung von Gegenständen
des Gesellschaftsvermögens oder anderer Leistungen der
Gesellschaft für eigene Zwecke der Gesellschafter ist als
entgeltliche Leistung bereits dann steuerbar, wenn die Gesellschaft
hierfür Aufwendungsersatz auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage erhält. So liegen z.B. nach der EuGH-Rechtsprechung
steuerbare Leistungen eines Vereins dann vor, wenn dieser seinen
Mitgliedern Sportanlagen dauerhaft gegen einen Pauschalbetrag zur
Verfügung stellt, ohne dass es darauf ankommt, ob er
„gezielte Leistungen“ erbringt (EuGH-Urteil
Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV
Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Randnr. 40).
cc) Der Annahme eines Leistungsaustausches
steht schließlich nicht entgegen, dass die
Personenvereinigung durch ihre Tätigkeit Leistungen
gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt (BFH-Urteil vom
4.7.1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153 = SIS 86 05 24). Ob sich Zahlungen des Gesellschafters am Umfang der
Inanspruchnahme der Leistungen oder an der Höhe der
Beteiligung orientieren, ist unerheblich (BFH-Urteile in BFH/NV
2002, 378 = SIS 02 53 77; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387 =
SIS 96 16 24). An dem notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung
und Gegenwert fehlt es somit im Wesentlichen nur, wenn ein
Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten
Gründen die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um
ihr die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit zu
ermöglichen oder die Zahlung allgemein nur dazu dient, die
Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen
Kapital auszustatten (BFH-Urteile in BFHE 198, 233, BStBl II 2002,
782 = SIS 02 08 61, und in BFH/NV 2007, 1205 = SIS 07 16 42).
2. Im Streitfall liegen steuerbare Leistungen
der Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern vor.
a) Die Klägerin erbrachte mit der
Entwicklung und der Pflege des Vergütungssystems
gegenüber ihren Gesellschaftern eine Leistung, die der
vereinfachten Abrechnung von Krankenhausaufenthalten dient.
Wie der BFH mit seinem zur
Körperschaftsteuer der Klägerin ergangenen Urteil vom
7.3.2007 I R 90/04 (BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 = SIS 07 16 74) festgestellt hat, zielte die Klägerin mit ihrer
Tätigkeit vorrangig auf eine Förderung und
Unterstützung ihrer Gesellschafter bei der diesen obliegenden
Aufgabe, ein pauschalierendes Vergütungssystem zu entwickeln,
ab. Die Klägerin förderte somit Wissenschaft und
Forschung für ihre Gesellschafter, nicht aber für die
Allgemeinheit.
b) Es handelte sich auch um eine Leistung
gegen Entgelt. Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches
kommt es nicht auf eine finale Verknüpfung von Leistung und
Entgelt in dem Sinn an, wie ihn das FG voraussetzte.
Maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt -, ob zwischen
Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der
auf einem Rechtsverhältnis beruht. Zwischen der Entwicklung
und Pflege des Vergütungssystems durch die Klägerin und
dem durch die Gesellschafter an die Klägerin weitergeleiteten
Systemzuschlag bestand der für einen Leistungsaustausch
erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Dies ergibt sich zum einen
aus den nach § 17b Abs. 5 KHG bestehenden
Verwendungsbeschränkungen im Hinblick auf die der
Klägerin zur Verfügung gestellten Geldmittel sowie zum
anderen aus der der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom
… 2001 auferlegten Pflicht, die Mittelverwendung für
die Systemherstellung nachzuweisen. Hierfür spricht im
Übrigen auch die von den Gesellschaftern vereinbarte
Einnahmesteuerung über die Zuschlagshöhe des Folgejahres.
Dies entspricht nicht einer
Zuwendung zur bloßen Kapitalausstattung.
Dass die Klägerin am Abschluss dieser
Vereinbarung nicht beteiligt war, ist entgegen der Auffassung des
FG unerheblich, da sie nach den Gesamtumständen die
Bedingungen für die Mittelweiterleitung anerkennen musste, um
die Mittel für die Entwicklung des Vergütungssystems zu
erlangen. Das für die Steuerbarkeit erforderliche
Rechtsverhältnis ist somit zumindest durch den
Gesellschaftsvertrag und die Bezugnahme auf § 17b KHG
begründet worden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl
II 2004, 798 = SIS 04 22 16). Auch dass
sie dabei für alle Gesellschafter zugleich tätig war,
steht schließlich der Steuerbarkeit nicht entgegen (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; in
BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153 = SIS 86 05 24).
3. Die Leistungen der Klägerin sind nicht
steuerfrei. Zwar sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der
Richtlinie 77/388/EWG steuerbare Dienstleistungen, die
selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine
Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder
für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder
für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser
Tätigkeit erbringen, steuerfrei, soweit diese
Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue
Erstattung des jeweiligen Anteils an den Kosten fordern und diese
Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die
Klägerin hat sich im Verfahren vor dem FG auch auf den
Anwendungsvorrang dieser im nationalen Recht nur für den
Teilbereich der Gemeinschaften i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG
umgesetzten Bestimmung berufen.
Die Anwendung der Befreiung würde jedoch
entgegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG
zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Nach dem EuGH-Urteil vom
20.11.2003 C-8/01, Taksatorringen (Slg. 2003, I-13711, BFH/NV
Beilage 2004, 122 = SIS 04 01 42 Randnrn. 63 f.) kommt es insoweit
darauf an, dass die „reale“ Gefahr einer
Wettbewerbsverzerrung besteht. Die im Streitfall von der
Klägerin erbrachten Leistungen unterscheiden sich nicht von
den Leistungen, die die Gesellschafter der Klägerin auch von
dritten Anbietern wie z.B. Softwareentwicklern hätten beziehen
können. Derartige Leistungen wären umsatzsteuerpflichtig
gewesen, so dass die Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit
für die Leistungen der Klägerin an ihre nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschafter zu einer
Wettbewerbsverzerrung gegenüber potentiellen Anbietern
vergleichbarer Leistungen führen würde.