1
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I. Streitig ist, ob die Umsätze aus
der Veranstaltung einer „Dinner-Show“ als einheitliche
Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz
unterliegen.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt ein Hotel. In einem vor dem
Hotelgebäude aufgebauten Zelt veranstaltete sie in den
Streitjahren 2004 und 2005 eine „Dinner-Show“. Die
Eintrittskarten kosteten zwischen 93 EUR und 109 EUR und umfassten
eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier
Gängen und die Garderobe. Getränke wurden gesondert
berechnet. Während der Veranstaltung saßen die
Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen. Vor und
zwischen den musikalischen und künstlerischen Darbietungen
wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und
abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als
„Nebenprogramm“ eine musikalische Begleitung statt. Die
Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden. Davon entfielen
circa eineinhalb Stunden auf das Menü.
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Die Klägerin ging davon aus, dass sie
mit der Veranstaltung der „Dinner-Show“ zwei
selbständige Leistungen erbringe: Umsätze, die dem
Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Als
Entgelt für die regelbesteuerte Leistung, das Menü, legte
sie einen Betrag von 15 EUR zugrunde, den Restbetrag unterwarf die
Klägerin dem ermäßigten Steuersatz.
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4
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass
die kulinarischen und künstlerischen Elemente der
„Dinner-Show“ zwar gleichwertig nebeneinander
ständen, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein
„Kombinationserlebnis“ im Vordergrund stehe. Es handele
sich somit um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe
dem Regelsteuersatz unterliege. In den geänderten
Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 19.3.2009
erhöhte das FA dementsprechend die auf die Umsätze aus
der „Dinner-Show“ entfallende Umsatzsteuer für
2004 um 63.798,90 EUR und für 2005 um 43.265,05 EUR. Der
dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb insoweit ohne
Erfolg.
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Die aus Gründen, die nicht den
streitigen Sachverhalt betreffen, geänderten
Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 7.4.2010 waren
Gegenstand des Klageverfahrens.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
dem in EFG 2010, 1839 veröffentlichten Urteil statt. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das FA die
Umsätze zu Unrecht insgesamt dem Regelsteuersatz unterworfen
habe. Die Leistungen der Klägerin seien nicht als einheitliche
sonstige Leistung zu beurteilen.
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Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen
bestehe in einer Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen
verbunden mit dem Ambiente eines sog. Spiegelzeltes. Die
künstlerischen und kulinarischen Leistungen seien aufeinander
abgestimmt, miteinander verbunden und griffen in zeitlicher
Hinsicht ineinander. Angesichts der Höhe des Eintrittspreises
sei davon auszugehen, dass die Veranstaltungen vom
Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich wegen der
Varieté- und Theatershow oder ausschließlich wegen des
Menüs besucht würden. Gerade die Kombination, durch die
eine „Dinner-Show“ als etwas eigenständiges
„Drittes“ geschaffen werde, präge den Charakter
der Veranstaltungen und stelle den besonderen Anreiz für die
Besucher dar. Der Umstand, dass die Leistungen in einem
„Paket“ in Anspruch genommen werden könnten,
führe nicht zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Die
einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine
hätten jeweils einen eigenständigen Wert für den
Gast und träten nicht hinter einer Gesamtleistung zurück.
Beide Leistungen könnten im Wirtschaftsleben ohne weiteres
voneinander getrennt werden. Den Besuchern komme es bei lebensnaher
Betrachtung nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen
an. Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss
der einzelnen Gänge eines von der Küche eines
5-Sterne-Hotels kreierten Menüs. Beide Leistungen kämen
nicht üblicherweise „im Gefolge“ der jeweils
anderen Leistung vor. Da die künstlerischen Darbietungen die
Höhe des pauschalen Eintrittspreises wesentlich mitbestimmen
würden und das Menü ebenfalls nicht ohne spürbare
Auswirkung auf den Eintrittspreis bleibe, könnten beide
Leistungen keine reinen Nebenleistungen sein. Vielmehr stünden
künstlerische und kulinarische Leistungen in einem
gleichgeordneten Verhältnis.
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Für die Berechnung des auf die
ermäßigt zu besteuernde künstlerische Leistung
bezogenen Teils des Gesamtpreises sei von einem durchschnittlichen
Gesamtpreis pro Eintrittskarte von 100 EUR brutto und einem
durchschnittlichen Menüpreis von 40 EUR brutto auszugehen. Da
die Klägerin bereits 15 EUR brutto des auf die
Restaurationsleistungen entfallenden Anteils von 40 EUR dem
Regelsteuersatz unterworfen habe, seien die noch streitigen
Umsätze im Verhältnis 25/85 (Regelsteuersatz) und 60/85
(ermäßigter Steuersatz) aufzuteilen.
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Mit seiner Revision macht das FA die
Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Es ist der Auffassung, dass es sich um eine
einheitliche, nicht teilbare Leistung handele, die nicht
ermäßigt zu besteuern sei. Erhebliche Gesichtspunkte
seien der einheitliche Eintrittspreis und die einheitliche
Vertragsgrundlage. Hinzu komme, dass die Leistungskomponenten nur
einheitlich in Anspruch genommen werden könnten und aus Sicht
des Durchschnittsverbrauchers untrennbar verbunden seien. Es
bestehe kein bloßes Nebeneinander von im Paket angebotenen
Leistungen. Durch die Kombination werde - wie auch das FG
festgestellt habe - etwas selbständiges „Drittes“
geschaffen.
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Dass abstrakt betrachtet ein Menü und
eine Varietédarbietung auch gesondert angeboten und in
Anspruch genommen werden könnten, spiele für die
Beurteilung des konkreten Umsatzes keine Rolle. Der besondere Wert
der „Dinner-Show“ liege gerade in der Kombination. Eine
Aufspaltung wäre künstlich und widerspräche der
wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit. Sie wäre auch mit
praktischen Schwierigkeiten verbunden, da unklar sei, welcher
Aufteilungsmaßstab zu wählen wäre.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie schließt sich im Wesentlichen den
Ausführungen des FG an. Die Verbindung von Restauration mit
Varieté gebe im vorliegenden Fall der jeweiligen anderen
Leistung kein anderes Gepräge und führe nicht unter
Auflösung der Einzelleistungen zu einer anderen Leistung
eigener Art. Insbesondere dienten die Einzelleistungen durch ihre
Kombination nicht einem weiteren, dem wirtschaftlichen Ziel der
jeweiligen Einzelleistungen entrückten, einheitlichen
Leistungsziel. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen,
dass der Verkauf von Getränken im Rahmen der
„Dinner-Show“ als eigenständige Leistung beurteilt
worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass auch die
streitgegenständlichen Leistungskomponenten
(künstlerische Leistung, Restauration) grundsätzlich
wirtschaftlich trennbar seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem
an die Würdigung durch das FG, die weder widersprüchlich
sei noch gegen Denkgesetze verstoße, gebunden. Auch bei
Schaffung eines eigenständigen Werts könnten die
Einzelleistungen ihre eigenständige Bedeutung behalten. Die
Kombination der beiden Elemente wirke nicht prägend. Selbst
wenn man von einer Einheitlichkeit ausgehe, stehe das Showelement
im Vordergrund, so dass dann die gesamte Leistung dem
ermäßigten Steuersatz unterliege. Das
Verpflegungselement könne der Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes auf das Showelement nicht
entgegenstehen. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die im Rahmen
einer „Dinner-Show“ erbrachten Leistungen als eine
einheitliche oder als selbständige Leistungen anzusehen seien,
werde die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) angeregt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG geht zu Unrecht davon aus, dass die im Rahmen der
„Dinner-Show“ erbrachten künstlerischen
Leistungen als selbständige Leistungen gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der in den Streitjahren gültigen
Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1999 bzw. 2005 (UStG) dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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1. Die Klägerin erbrachte mit der
Veranstaltung der „Dinner-Shows“ eine
einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige
Leistung.
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich
der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere
Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren
eigenständigen Umsätzen führen, folgende
Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BFHE
231, 360, BStBl II 2011, 360 = SIS 11 02 28, m.w.N.):
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aa) Zunächst ist in der Regel jede
Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige
Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von
Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte
Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind
unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die
charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit
darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht
künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere
formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher
Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
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bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH
für zwei Fallgruppen bejaht.
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(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung
vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung
bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen
Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das
steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist
insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für
die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt,
um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom
10.3.2011 C-497/09, Bog u.a., UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 54,
m.w.N.).
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(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche
Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder
Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng
miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen
untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR
2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom
19.1.2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd.,
HFR 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-44/11, Deutsche
Bank AG, DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 21).
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22
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So ist der EuGH z.B. in folgenden Fällen
von einem einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang
ausgegangen:
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- Erwerb einer Software, die in diesem Zustand
für die wirtschaftliche Tätigkeit des
Leistungsempfängers nutzlos ist, und nachfolgende Anpassungen,
die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der
wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste
einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil vom 27.10.2005
C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 = SIS 06 02 01 Rdnr. 24),
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24
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- Erwerb eines Glasfaserkabels und die mit der
Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen,
die zur Veräußerung eines verlegten und
funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng
miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil vom 29.3.2007 C-111/05,
Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 = SIS 07 14 87 Rdnr. 25),
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25
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- Erwerb eines alten Gebäudes mit dem
dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne
jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des
Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den
Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem
Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen
(EuGH-Urteil vom 19.11.2009 C-461/08, Don Bosco, Slg. 2009,
I-11079, BFH/NV 2010, 144 = SIS 10 02 39 Rdnr. 38),
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26
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- Parken eines PKWs auf einem außerhalb
eines Flugplatzgeländes gelegenen Parkplatzes und die
Beförderung der Insassen dieses PKWs zwischen dem Parkplatz
und dem Flughafenterminal (EuGH-Beschluss Purple Parking Ltd. und
Airpark Services Ltd. in HFR 2012, 674, Leitsatz),
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27
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- Portfolioverwaltung, bei der ein
Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und
Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch
den Kauf und Verkauf vollzieht (EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB
2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 29).
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28
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Wie der EuGH in seinem Urteil Deutsche Bank AG
in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 25 entschieden hat, kommt es
für die Beurteilung, ob ein Vorgang
„untrennbar“ ist, auf die Sicht des
Durchschnittskunden an, dem es ggf. um die Verbindung verschiedener
Elemente geht.
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29
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cc) Ob im konkreten Fall eine einheitliche
Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten
Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle
endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben
(EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 55,
m.w.N.). Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen
das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG,
die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindet (z.B. BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 63/09, BFHE 233, 64,
BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86, m.w.N.).
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b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung
des FG nicht zu beanstanden, wonach die Restaurationsleistungen und
die künstlerischen Darbietungen nicht im Verhältnis von
Haupt- und Nebenleistung stehen.
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Das FG hat unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuGH und des BFH den Sachverhalt dahingehend
gewürdigt, dass die Leistungen kein bloßes Mittel seien,
um die jeweils andere Leistung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch nehmen zu können und daher nicht als Nebenleistungen
der jeweils anderen anzusehen seien. Show und Menü dienten
ganz unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Den Besuchern
komme es nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen an.
Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss der
einzelnen Gänge eines von der Küche eines 5-Sterne-Hotels
kreierten Menüs.
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32
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Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH,
der bereits entschieden hat, dass Gastronomieumsätze vor,
während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus
der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom
Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur
Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind und somit
keine Nebenleistungen darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18.8.2005 V
R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 = SIS 05 44 56 zu
Gastronomieumsätzen im für jedermann zugänglichen
Gastronomiebereich eines Theaters; vom 14.5.1998 V R 85/97, BFHE
186, 151, BStBl II 1999, 145 = SIS 98 20 41 zur Abgabe von Speisen
und Getränken in einem Kabarett; ebenso für sog.
Verzehrkinos BFH-Urteil vom 7.3.1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165,
BStBl II 1995, 429 = SIS 95 12 34; für den
Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer
BFH-Urteil vom 1.6.1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995,
914 = SIS 95 19 23; für die Lieferung von Speiseeis bei
Filmvorführungen BFH-Urteil vom 9.5.1996 V R 30/95 = SIS 96 23 58, BFH/NV 1997, 70).
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33
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c) Entgegen der Auffassung des FG liegt jedoch
eine komplexe Leistung vor.
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aa) Das FG geht davon aus, dass durch die
Kombination der künstlerischen und kulinarischen Leistungen in
Form der „Dinner-Show“ etwas eigenständiges
„Drittes“ geschaffen worden sei. Gleichwohl
hätten die einzelnen künstlerischen und kulinarischen
Bausteine jeweils einen eigenständigen Wert für den Gast
und würden nicht hinter einer Gesamtleistung
zurücktreten. Die Show und das Menü seien nicht so eng
miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare
wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre. Sie könnten „im
Wirtschaftsleben“ ohne weiteres voneinander getrennt
werden.
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35
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bb) Diese Würdigung des Sachverhalts
durch das FG ist entgegen der Auffassung der Klägerin in sich
widersprüchlich und verstößt daher gegen die
Denkgesetze, denn die Feststellung, dass etwas eigenständiges
„Drittes“ entstanden sei mit der Folge, dass die
enthaltenen Leistungen ihren eigenständigen Charakter
verlieren, und die Beurteilung, dass einzelne Bestandteile eines
Leistungsbündels ihren eigenständigen Wert behalten,
schließen sich gegenseitig aus. Der Senat ist daher nicht
gemäß § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012,
407 = SIS 12 11 16, m.w.N.).
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cc) Aufgrund der vom FG festgestellten
konkreten Ausgestaltung sind im Streitfall die künstlerischen
und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und
bilden eine komplexe Leistung. Der Charakter der im Streitfall zu
beurteilenden Leistungen wird wesentlich durch die Mischung aus
Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines
Spiegelzeltes bestimmt. Die künstlerischen und kulinarischen
Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher
Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist
es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische
oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar
werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im
Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt
jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen
Besucher der im Streitfall zu beurteilenden
„Dinner-Show“ geht es, wie das FG
ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente
(vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB
2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 25). Die Aufspaltung in eine
kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher
aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im
Streitfall lebensfremd.
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37
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Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht, dass der Kunde der
„Dinner-Show“ ein abtrennbares Interesse an den
einzelnen Leistungen habe, da diese jeweils für sich und
unabhängig voneinander ihren eigenständigen Wert und
Charakter hätten, da sich z.B. eine langweilige
Aufführung nicht auf die Qualität des Essens auswirke und
die künstlerischen Leistungen ebenso nicht von der
Qualität des Essens bestimmt würden. Denn
maßgeblich bleibt gleichwohl die ebenso wie im Fall der
Portfolioverwaltung durch den Kunden gewünschte Verbindung der
einzelnen Leistungselemente. Soweit sich die Klägerin weiter
für ihre Auffassung auf Lange (UR 2009, 289 ff., 294) beruft,
der bei einer „Dinner-Show“ eine Aufteilung in
zwei Leistungselemente befürwortet, schließt sich der
erkennende Senat dem im Hinblick auf das EuGH-Urteil Deutsche Bank
AG in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 nicht an.
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38
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d) Für ihre Gegenauffassung kann sich die
Klägerin auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 11.6.2009,
C-572/07, RLRE Tellmer Property (Slg. 2009, I-4983 = SIS 09 21 09)
berufen. Denn wie der EuGH im Anschluss hieran in seinem Urteil vom
27.9.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse (UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 Rdnr. 26) entschieden hat, ist allein die Möglichkeit,
dass grundsätzlich ein Dritter bestimmte Dienstleistungen
erbringen kann, nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass
Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen
isoliert erbracht werden, zum „Konzept des
zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes“
gehört.
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39
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2. Die komplexe Leistung der
„Dinner-Show“ unterliegt nicht gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten
Steuersatz.
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40
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die - bis
zum 15.12.2004 ausgeführten - Leistungen der Theater,
Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die
Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch
andere Unternehmer bzw. für die - ab dem 16.12.2004
ausgeführten - Umsätze mit Eintrittsberechtigungen
für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den
Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen
ausübender Künstler (§ 27 Abs. 1 UStG i.V.m. Art. 5
Nr. 8 und Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von
EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310).
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41
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Unionsrechtliche Grundlage für die
Steuerermäßigung ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs.
3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) i.V.m. Anhang
H Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die
Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf
die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater,
Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen,
Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle
Ereignisse und Einrichtungen.
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42
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b) Die von der Klägerin veranstaltete
„Dinner-Show“ enthält zwar Elemente, die
für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. von §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können, da nicht nur
Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, sondern
auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und
des Varietés (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2011 XI R 40/09,
BFH/NV 2012, 798 = SIS 12 10 75; vom 9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV
2004, 984 = SIS 04 23 20) erfasst werden. Begünstigt sind auch
Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine
„Unterhaltungsshow“ ebenfalls eine
Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 798 = SIS 12 10 75, und in BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20, unter II.1.a und
c).
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43
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Die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt jedoch voraus, dass die
Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen
Gesamtleistung ist (vgl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
BFH-Urteil vom 21.10.2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476 = SIS 10 06 16, m.w.N.). Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck
der Veranstaltung ausmachen (BFH-Urteil vom 26.4.1995 XI R 20/94,
BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519 = SIS 95 17 47). Daran fehlt es
hier, da - wie bereits ausgeführt - der Charakter der im
Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die
Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem
Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird und sich beide
Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen.
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Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den
EuGH besteht kein Anlass. Die Grundsätze, nach welchen
Kriterien zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige in einem
konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, sind durch die
Rechtsprechung des EuGH geklärt; wie der Gerichtshof im Urteil
Field Fisher Waterhouse in UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 im Anschluss
daran weiter ausführt, gibt es jedoch für die Bestimmung
des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine
Regel mit absoluter Geltung; daher sind für die Bestimmung des
Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu
berücksichtigen; ob der Steuerpflichtige in einem konkreten
Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit
Art. 267 errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte
festzustellen, die dazu alle endgültigen
Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil Field Fisher
Waterhouse in UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 Rdnrn. 19 f.).
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