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Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show"

Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show": 1. Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. - 2. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht. - Urt.; BFH 10.1.2013, V R 31/10; SIS 13 07 90

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Fundstellen
  1. BFH 10.01.2013, V R 31/10
    BStBl 2013 II S. 352
    BFHE 240 S. 380
    BFH/NV 2013 S. 871
    LEXinform 0927918

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.5.2013
    Ch.B. in MwStR 6/2013 S. 208
    JB in DStZ 9/2013 S. 288
    jh in StuB 7/2013 S. 272
    S.M. in StC 6/2013 S. 10
    A.N. in UVR 6/2013 S. 189
    wt in UVR 6/2013 S. 166
    S.M. in BFH/PR 6/2013 S. 201
    -/- in NWB 12/2013 S. 821
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7
[UStG 1999/2005] § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Bremen, 18.08.2010, Restaurantleistungen, Ermäßigter Steuersatz, Essen, Einheitliche Leistung, Dinnershow
Zitiert in... / geändert durch...
  • Sächsisches FG 6.12.2022, SIS 23 05 67, "Dinner-Show" mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker als einheitliche, komplex...
  • BFH 28.9.2022, SIS 23 00 18, Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit Abspielen von Bildern: Ei...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 21 29, Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre: 1. Die Verbrennung von Erdgas kann neben ...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 21 30, Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre: 1. Die Verbrennung von Erdgas kann neben ...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 21 31, Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre: 1. Die Verbrennung von Erdgas kann neben ...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 21 39, Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre: 1. Die Verbrennung von Erdgas kann neben ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.3.2022, SIS 22 07 90, Umsatzsteuerbefreiung von Reitkursen sowie Beherbergung und Verköstigung für Jugendliche und Kinder auf R...
  • FG Hamburg 25.2.2022, SIS 22 07 73, Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen: 1. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang ...
  • BFH 26.1.2022, SIS 22 09 38, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenen ...
  • FG Hamburg 19.1.2022, SIS 22 05 69, Umsatzsteuer, Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von DVDs zu einer Prog...
  • FG Berlin-Brandenburg 10.12.2021, SIS 22 18 12, Aus Diavortrag, Kommentierung und Gesang bestehende Show eines Sängers und Bildjournalisten als umsatzste...
  • FG Münster 17.6.2021, SIS 21 12 98, Frage der Besteuerung von Online-Klavierkursen, Online-Webinaren und Online-Tastentraining, Theaterbegrif...
  • BFH 10.12.2020, SIS 21 09 31, Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG: Zu den in § 4 Nr. 20 Buchst. a U...
  • BFH 10.12.2020, SIS 21 08 98, Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter: Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist w...
  • FG Münster 26.11.2020, SIS 21 00 93, Umsätze aus der Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler, Frage der Steuerermäßigung, Theaterbegriff, K...
  • BMF 12.11.2020, SIS 20 18 10, Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstle...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.6.2020, SIS 20 14 07, Eigenleistungen eines Reiseveranstalters von Kanutouren und Kajakreisen im Ausland als einheitliche Leist...
  • BFH 26.9.2019, SIS 19 19 01, Einheitliche Leistungen: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseit...
  • BFH 5.9.2019, SIS 19 18 33, Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt: Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapital...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.8.2019, SIS 19 16 16, Umsatzsteuerlicher Leistungsort einer Lieferkette, bei der der erste Lieferer eine "einfache" Lieferung u...
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  • FG Düsseldorf 9.11.2018, SIS 19 07 55, Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Flüchtlingsheimen: 1. Die von einem gewerblichen Betreiber an K...
  • FG Nürnberg 16.10.2018, SIS 18 18 41, Umsätze im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln, allgemeiner oder ermäßigte...
  • BFH 2.8.2018, SIS 18 15 75, Umsatzsteuer im Freizeitpark: Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht f...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 12 58, Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show": Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung u...
  • FG Düsseldorf 22.11.2017, SIS 18 01 74, Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungs- und Personalkostenzuschüssen an einen Dachverband der freien Jugendh...
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  • Niedersächsisches FG 19.5.2016, SIS 16 16 38, Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken, Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG: 1. Zu der Frage, was nach...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 11.11.2015, SIS 16 01 41, Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung: 1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchs...
  • FG Berlin-Brandenburg 10.11.2015, SIS 16 01 79, Leistungen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch ohne persönliches Vertrauensverhäl...
  • FG Baden-Württemberg 15.7.2015, SIS 15 21 96, Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten: 1. Gegenüber einer gesetzlichen Kranken...
  • FG Hamburg 7.5.2015, SIS 15 17 73, Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer, umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show: Die Dinne...
  • BFH 25.2.2015, SIS 15 11 52, Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt: 1. Die reine Autorenlesung v...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 21.1.2015, SIS 15 05 87, Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken: 1. Die Anwendung der Du...
  • FG München 13.11.2014, SIS 15 05 08, Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen be...
  • BFH 5.11.2014, SIS 14 33 27, Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest: Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von ...
  • BFH 28.10.2014, SIS 14 34 84, Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show", Aussetzu...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.10.2014, SIS 15 02 57, Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten: 1. D...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 2.10.2014, SIS 15 02 73, Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers, Steuerbefreiung nach Unionsre...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 28 04, Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten: 1. Gebühren für die zweite Leichenschau sind ...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.6.2014, SIS 14 23 20, Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show: Die Veranstaltung sog. Dinner-Shows, die sich...
  • BFH 30.4.2014, SIS 14 19 71, Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung: Eintrittsgelder für ein...
  • BFH 8.4.2014, SIS 14 16 26, Steuerfreiheit ärztlicher Schönheitsoperationen, Einholung eines Sachverständigengutachtens: 1. Für die U...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 15 46, Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen: Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flug...
  • Thüringer FG 21.1.2014, SIS 14 31 67, Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmate...
  • FG Münster 14.1.2014, SIS 14 12 66, Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin: 1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyst...
  • BMF 12.12.2013, SIS 13 34 37, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2013: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • FG Hamburg 11.12.2013, SIS 14 06 12, Umsatzsteuer bei Dienstleistungskommission: 1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer im eigenen Namen und fü...
  • BFH 13.11.2013, SIS 14 00 08, Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines "Public-Private-Partnership-Projekts": 1. Erbringt...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 30 66, Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG: 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht ...
  • BFH 28.5.2013, SIS 14 04 58, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausglei...
  • FG München 16.4.2013, SIS 13 15 41, Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen: 1. Die L...
  • FG München 26.3.2013, SIS 13 15 31, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer im Inland: 1. ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 63 18 Ch. Breucha, MwStR 6/2013 S. 208: Umsatzsteuer (Regelsteuersatz) bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Erste Einordnung des BFH-Urtei...
  • LIT 02 65 10 A. Neeser, UVR 6/2013 S. 189: Und "täglich grüßt" die gleiche Frage: Nebenleistung ja oder nein - diesmal am Beispiel der Versicherung ...

 

1

I. Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung einer „Dinner-Show“ als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz unterliegen.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Hotel. In einem vor dem Hotelgebäude aufgebauten Zelt veranstaltete sie in den Streitjahren 2004 und 2005 eine „Dinner-Show“. Die Eintrittskarten kosteten zwischen 93 EUR und 109 EUR und umfassten eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier Gängen und die Garderobe. Getränke wurden gesondert berechnet. Während der Veranstaltung saßen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen. Vor und zwischen den musikalischen und künstlerischen Darbietungen wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als „Nebenprogramm“ eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden. Davon entfielen circa eineinhalb Stunden auf das Menü.

 

 

3

Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit der Veranstaltung der „Dinner-Show“ zwei selbständige Leistungen erbringe: Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Als Entgelt für die regelbesteuerte Leistung, das Menü, legte sie einen Betrag von 15 EUR zugrunde, den Restbetrag unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Steuersatz.

 

 

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die kulinarischen und künstlerischen Elemente der „Dinner-Show“ zwar gleichwertig nebeneinander ständen, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein „Kombinationserlebnis“ im Vordergrund stehe. Es handele sich somit um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliege. In den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 19.3.2009 erhöhte das FA dementsprechend die auf die Umsätze aus der „Dinner-Show“ entfallende Umsatzsteuer für 2004 um 63.798,90 EUR und für 2005 um 43.265,05 EUR. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg.

 

 

5

Die aus Gründen, die nicht den streitigen Sachverhalt betreffen, geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 7.4.2010 waren Gegenstand des Klageverfahrens.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in EFG 2010, 1839 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das FA die Umsätze zu Unrecht insgesamt dem Regelsteuersatz unterworfen habe. Die Leistungen der Klägerin seien nicht als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen.

 

 

7

Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen bestehe in einer Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines sog. Spiegelzeltes. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen seien aufeinander abgestimmt, miteinander verbunden und griffen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Angesichts der Höhe des Eintrittspreises sei davon auszugehen, dass die Veranstaltungen vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich wegen der Varieté- und Theatershow oder ausschließlich wegen des Menüs besucht würden. Gerade die Kombination, durch die eine „Dinner-Show“ als etwas eigenständiges „Drittes“ geschaffen werde, präge den Charakter der Veranstaltungen und stelle den besonderen Anreiz für die Besucher dar. Der Umstand, dass die Leistungen in einem „Paket“ in Anspruch genommen werden könnten, führe nicht zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine hätten jeweils einen eigenständigen Wert für den Gast und träten nicht hinter einer Gesamtleistung zurück. Beide Leistungen könnten im Wirtschaftsleben ohne weiteres voneinander getrennt werden. Den Besuchern komme es bei lebensnaher Betrachtung nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen an. Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss der einzelnen Gänge eines von der Küche eines 5-Sterne-Hotels kreierten Menüs. Beide Leistungen kämen nicht üblicherweise „im Gefolge“ der jeweils anderen Leistung vor. Da die künstlerischen Darbietungen die Höhe des pauschalen Eintrittspreises wesentlich mitbestimmen würden und das Menü ebenfalls nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Eintrittspreis bleibe, könnten beide Leistungen keine reinen Nebenleistungen sein. Vielmehr stünden künstlerische und kulinarische Leistungen in einem gleichgeordneten Verhältnis.

 

 

8

Für die Berechnung des auf die ermäßigt zu besteuernde künstlerische Leistung bezogenen Teils des Gesamtpreises sei von einem durchschnittlichen Gesamtpreis pro Eintrittskarte von 100 EUR brutto und einem durchschnittlichen Menüpreis von 40 EUR brutto auszugehen. Da die Klägerin bereits 15 EUR brutto des auf die Restaurationsleistungen entfallenden Anteils von 40 EUR dem Regelsteuersatz unterworfen habe, seien die noch streitigen Umsätze im Verhältnis 25/85 (Regelsteuersatz) und 60/85 (ermäßigter Steuersatz) aufzuteilen.

 

 

9

Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.

 

 

10

Es ist der Auffassung, dass es sich um eine einheitliche, nicht teilbare Leistung handele, die nicht ermäßigt zu besteuern sei. Erhebliche Gesichtspunkte seien der einheitliche Eintrittspreis und die einheitliche Vertragsgrundlage. Hinzu komme, dass die Leistungskomponenten nur einheitlich in Anspruch genommen werden könnten und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers untrennbar verbunden seien. Es bestehe kein bloßes Nebeneinander von im Paket angebotenen Leistungen. Durch die Kombination werde - wie auch das FG festgestellt habe - etwas selbständiges „Drittes“ geschaffen.

 

 

11

Dass abstrakt betrachtet ein Menü und eine Varietédarbietung auch gesondert angeboten und in Anspruch genommen werden könnten, spiele für die Beurteilung des konkreten Umsatzes keine Rolle. Der besondere Wert der „Dinner-Show“ liege gerade in der Kombination. Eine Aufspaltung wäre künstlich und widerspräche der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit. Sie wäre auch mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, da unklar sei, welcher Aufteilungsmaßstab zu wählen wäre.

 

 

12

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

13

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

14

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Die Verbindung von Restauration mit Varieté gebe im vorliegenden Fall der jeweiligen anderen Leistung kein anderes Gepräge und führe nicht unter Auflösung der Einzelleistungen zu einer anderen Leistung eigener Art. Insbesondere dienten die Einzelleistungen durch ihre Kombination nicht einem weiteren, dem wirtschaftlichen Ziel der jeweiligen Einzelleistungen entrückten, einheitlichen Leistungsziel. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Getränken im Rahmen der „Dinner-Show“ als eigenständige Leistung beurteilt worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass auch die streitgegenständlichen Leistungskomponenten (künstlerische Leistung, Restauration) grundsätzlich wirtschaftlich trennbar seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem an die Würdigung durch das FG, die weder widersprüchlich sei noch gegen Denkgesetze verstoße, gebunden. Auch bei Schaffung eines eigenständigen Werts könnten die Einzelleistungen ihre eigenständige Bedeutung behalten. Die Kombination der beiden Elemente wirke nicht prägend. Selbst wenn man von einer Einheitlichkeit ausgehe, stehe das Showelement im Vordergrund, so dass dann die gesamte Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Das Verpflegungselement könne der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Showelement nicht entgegenstehen. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die im Rahmen einer „Dinner-Show“ erbrachten Leistungen als eine einheitliche oder als selbständige Leistungen anzusehen seien, werde die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angeregt.

 

 

15

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG geht zu Unrecht davon aus, dass die im Rahmen der „Dinner-Show“ erbrachten künstlerischen Leistungen als selbständige Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der in den Streitjahren gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1999 bzw. 2005 (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

 

16

1. Die Klägerin erbrachte mit der Veranstaltung der „Dinner-Shows“ eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistung.

 

 

17

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360 = SIS 11 02 28, m.w.N.):

 

 

18

aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

 

 

19

bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht.

 

 

20

(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, Bog u.a., UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 54, m.w.N.).

 

 

21

(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19.1.2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., HFR 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 21).

 

 

22

So ist der EuGH z.B. in folgenden Fällen von einem einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang ausgegangen:

 

 

23

- Erwerb einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist, und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil vom 27.10.2005 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 = SIS 06 02 01 Rdnr. 24),

24

- Erwerb eines Glasfaserkabels und die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen, die zur Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil vom 29.3.2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 = SIS 07 14 87 Rdnr. 25),

25

- Erwerb eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil vom 19.11.2009 C-461/08, Don Bosco, Slg. 2009, I-11079, BFH/NV 2010, 144 = SIS 10 02 39 Rdnr. 38),

26

- Parken eines PKWs auf einem außerhalb eines Flugplatzgeländes gelegenen Parkplatzes und die Beförderung der Insassen dieses PKWs zwischen dem Parkplatz und dem Flughafenterminal (EuGH-Beschluss Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd. in HFR 2012, 674, Leitsatz),

27

- Portfolioverwaltung, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf vollzieht (EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 29).

 

 

28

Wie der EuGH in seinem Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 25 entschieden hat, kommt es für die Beurteilung, ob ein Vorgang „untrennbar“ ist, auf die Sicht des Durchschnittskunden an, dem es ggf. um die Verbindung verschiedener Elemente geht.

 

 

29

cc) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 55, m.w.N.). Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86, m.w.N.).

 

 

30

b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, wonach die Restaurationsleistungen und die künstlerischen Darbietungen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen.

 

 

31

Das FG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Leistungen kein bloßes Mittel seien, um die jeweils andere Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und daher nicht als Nebenleistungen der jeweils anderen anzusehen seien. Show und Menü dienten ganz unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Den Besuchern komme es nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen an. Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss der einzelnen Gänge eines von der Küche eines 5-Sterne-Hotels kreierten Menüs.

 

 

32

Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass Gastronomieumsätze vor, während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind und somit keine Nebenleistungen darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18.8.2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 = SIS 05 44 56 zu Gastronomieumsätzen im für jedermann zugänglichen Gastronomiebereich eines Theaters; vom 14.5.1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 = SIS 98 20 41 zur Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett; ebenso für sog. Verzehrkinos BFH-Urteil vom 7.3.1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429 = SIS 95 12 34; für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer BFH-Urteil vom 1.6.1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914 = SIS 95 19 23; für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen BFH-Urteil vom 9.5.1996 V R 30/95 = SIS 96 23 58, BFH/NV 1997, 70).

 

 

33

c) Entgegen der Auffassung des FG liegt jedoch eine komplexe Leistung vor.

 

 

34

aa) Das FG geht davon aus, dass durch die Kombination der künstlerischen und kulinarischen Leistungen in Form der „Dinner-Show“ etwas eigenständiges „Drittes“ geschaffen worden sei. Gleichwohl hätten die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine jeweils einen eigenständigen Wert für den Gast und würden nicht hinter einer Gesamtleistung zurücktreten. Die Show und das Menü seien nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Sie könnten „im Wirtschaftsleben“ ohne weiteres voneinander getrennt werden.

 

 

35

bb) Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist entgegen der Auffassung der Klägerin in sich widersprüchlich und verstößt daher gegen die Denkgesetze, denn die Feststellung, dass etwas eigenständiges „Drittes“ entstanden sei mit der Folge, dass die enthaltenen Leistungen ihren eigenständigen Charakter verlieren, und die Beurteilung, dass einzelne Bestandteile eines Leistungsbündels ihren eigenständigen Wert behalten, schließen sich gegenseitig aus. Der Senat ist daher nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407 = SIS 12 11 16, m.w.N.).

 

 

36

cc) Aufgrund der vom FG festgestellten konkreten Ausgestaltung sind im Streitfall die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden Leistungen wird wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden „Dinner-Show“ geht es, wie das FG ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 Rdnr. 25). Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.

 

 

37

Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Kunde der „Dinner-Show“ ein abtrennbares Interesse an den einzelnen Leistungen habe, da diese jeweils für sich und unabhängig voneinander ihren eigenständigen Wert und Charakter hätten, da sich z.B. eine langweilige Aufführung nicht auf die Qualität des Essens auswirke und die künstlerischen Leistungen ebenso nicht von der Qualität des Essens bestimmt würden. Denn maßgeblich bleibt gleichwohl die ebenso wie im Fall der Portfolioverwaltung durch den Kunden gewünschte Verbindung der einzelnen Leistungselemente. Soweit sich die Klägerin weiter für ihre Auffassung auf Lange (UR 2009, 289 ff., 294) beruft, der bei einer „Dinner-Show“ eine Aufteilung in zwei Leistungselemente befürwortet, schließt sich der erkennende Senat dem im Hinblick auf das EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 = SIS 12 24 99 nicht an.

 

 

38

d) Für ihre Gegenauffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 11.6.2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property (Slg. 2009, I-4983 = SIS 09 21 09) berufen. Denn wie der EuGH im Anschluss hieran in seinem Urteil vom 27.9.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse (UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 Rdnr. 26) entschieden hat, ist allein die Möglichkeit, dass grundsätzlich ein Dritter bestimmte Dienstleistungen erbringen kann, nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen isoliert erbracht werden, zum „Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes“ gehört.

 

 

39

2. Die komplexe Leistung der „Dinner-Show“ unterliegt nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz.

 

 

40

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die - bis zum 15.12.2004 ausgeführten - Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer bzw. für die - ab dem 16.12.2004 ausgeführten - Umsätze mit Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 27 Abs. 1 UStG i.V.m. Art. 5 Nr. 8 und Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310).

 

 

41

Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerermäßigung ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) i.V.m. Anhang H Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.

 

 

42

b) Die von der Klägerin veranstaltete „Dinner-Show“ enthält zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können, da nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798 = SIS 12 10 75; vom 9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20) erfasst werden. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine „Unterhaltungsshow“ ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 798 = SIS 12 10 75, und in BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20, unter II.1.a und c).

 

 

43

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt jedoch voraus, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist (vgl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c BFH-Urteil vom 21.10.2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476 = SIS 10 06 16, m.w.N.). Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH-Urteil vom 26.4.1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519 = SIS 95 17 47). Daran fehlt es hier, da - wie bereits ausgeführt - der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird und sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen.

 

 

44

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH besteht kein Anlass. Die Grundsätze, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, sind durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt; wie der Gerichtshof im Urteil Field Fisher Waterhouse in UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 im Anschluss daran weiter ausführt, gibt es jedoch für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen; ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse in UR 2012, 964 = SIS 12 33 69 Rdnrn. 19 f.).