Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - 7 K 7201/19
= SIS 22 19 56 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) führte in den Streitjahren (2011 bis 2013) einen
landwirtschaftlichen Betrieb und versteuerte Umsätze nach
Durchschnittssätzen gemäß § 24 des
Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung
(UStG). Vertraglichen Vereinbarungen entsprechend führte er in
den Streitjahren für verschiedene Auftraggeber
Ersatzaufforstungen durch, indem er in seinem Eigentum stehende
oder von ihm gepachtete Grundstücke nach den Vorgaben
aufforstete, die seinen Auftraggebern durch behördliche
Auflagen im Rahmen der Genehmigung der Rodung und anderweitigen
Nutzung von Waldflächen auferlegt worden waren. Zudem
gestattete er seinen Auftraggebern, den so entstehenden Wald
gegenüber den Behörden als Ersatzaufforstung
anzugeben.
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Die hierdurch vereinnahmten Entgelte
behandelte der Kläger als der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen unterliegend. Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die Leistungen für
Ersatzaufforstungen der Regelbesteuerung unterliegen, und setzte -
auf Grundlage geschätzter Umsätze aus Ersatzaufforstungen
und unter Zugrundelegung eines Vorsteuerabzugs von 20 % -
entsprechend Umsatzsteuer für die Streitjahre fest.
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Die hiergegen nach erfolglosem
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies
das Finanzgericht (FG) mit in EFG 2022, 1948 = SIS 22 19 56
veröffentlichtem Urteil ab. Die Leistungen des Klägers,
deren Inhalt die „Stellung einer
Ersatzaufforstung“ sei, unterlägen nicht
der Besteuerung mit Durchschnittssätzen. Sie enthielten
über die Herstellung des Waldes hinaus die besondere
Herstellung in dem Sinne, den diejenige Behörde beschrieben
habe, die von dem Leistungsempfänger eine Ersatzaufforstung
verlange. Leistungsinhalt sei nicht die Waldherstellung an sich,
sondern die Erfüllung behördlicher Auflagen. Denn der
Leistungsempfänger habe diese Verpflichtung dem Kläger
gegenüber offengelegt, der sich seinerseits bereit
erklärt habe, sich bei der Aufforstung daran zu halten. Zudem
habe zu der von dem Kläger erbrachten Leistung auch die
Gestattung gehört, dass der Leistungsempfänger den neu
hergestellten Wald als Ersatzaufforstung gegenüber den
Behörden habe angeben dürfen.
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Dem entspreche auch die Sicht der
Leistungsempfänger. Die Abholzung eines Waldes, die nicht im
Rahmen einer forstwirtschaftlichen Maßnahme erfolge, diene
dem Zweck, den diese mit der freien Fläche verwirklichen
wollten. Die Aufforstung an anderer Stelle diene lediglich dazu,
die Erlaubnis für die Abholzung und anderweitige Nutzung der
bestehenden Waldfläche zu erhalten. Der Zweck der Abholzung
sei aber im Streitfall kein land- oder forstwirtschaftlicher Zweck.
Anderes folge auch nicht daraus, dass es dem Kläger gerade auf
die Herstellung von Wald angekommen sei. Denn das Motiv des
Klägers werde nicht zum Leistungsinhalt und bestimme nicht den
vom Leistungsempfänger verwirklichten Verbrauch im
mehrwertsteuerlichen Sinn. Ausweislich der Vertragsunterlagen habe
sich der Kläger auf das Interesse der Leistungsempfänger,
die Voraussetzungen für das Vernichten von Waldbestand zu
erfüllen, eingestellt und verfolge es bei der
Leistungserbringung ebenfalls.
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Die Wanderschäferei, die Gegenstand
des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.09.2018 - V R 34/17
(BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344 = SIS 18 18 65) gewesen sei,
gelte nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausdrücklich als
landwirtschaftlicher Betrieb, der die Beweidung fremder
Flächen umfasse, ohne dass nach dem Vorliegen von
Entgeltzahlungen oder der Person des Zahlenden differenziert werde.
Eine solche Benennung fehle bei der Ersatzaufforstung.
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Mit seiner auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision macht der Kläger geltend,
gegen die Annahme des FG, dass nur die Erfüllung von
behördlichen Auflagen Leistungsinhalt geworden sei,
sprächen die Leistungsbeschreibungen der verwendeten
Vertragsmuster, wonach unter anderem die Durchführung der
Pflanzarbeiten zu den vertraglich vereinbarten Leistungen
gehört habe. Zwar gehöre zu den erbrachten Leistungen
auch, dass die Auftraggeber die Neuanpflanzungen als
Ersatzaufforstung gegenüber den Behörden hätten
angeben dürfen. Die Erfüllung der Ersatzpflicht sei
jedoch untrennbar mit den Aufforstungsleistungen verbunden und
könne nicht separat gesehen werden. Anders als in dem der
bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall
ökologischer Ausgleichsmaßnahmen seien auch keine
Dienstbarkeiten bestellt worden, die den Auftraggeber berechtigten,
die Ersatzmaßnahmen auf dem Ersatzgrundstück
durchzuführen, wenn der Auftragnehmer ausfalle oder versage.
Aus diesem Grund fehle es an einer
„Gestattung“, welche als
eigenständige Leistung angesehen werden könne. Die
Abholzung des Waldes, durch welche die Neuaufforstungspflicht
ausgelöst worden sei, sei auch nicht allein zu außerhalb
der Forstwirtschaft liegenden Zwecken erfolgt. Vielmehr sei das
geschlagene Holz verwertet worden. Den Auftraggebern seien auch
keine besonderen Herstellungsvorgaben auferlegt worden. Solche
stünden der Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung
auch nicht entgegen, da jedem Wald unabhängig von der Art der
Bäume und der Herstellung eine Nutzfunktion zukomme.
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Dass - wie von dem FG und der
Finanzverwaltung angenommen - die Frage, ob eine sonstige Leistung
normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage, aus
Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen sei, finde weder
eine Stütze im nationalen Recht noch im Unionsrecht. Vielmehr
sei eine objektive, typisierende Betrachtungsweise
maßgeblich. Dies trage auch der Langfristigkeit der
forstwirtschaftlichen Erzeugung über Generationen hinweg
Rechnung. Das Anpflanzen von Bäumen trage bei demjenigen, von
dem oder für den der Baumbestand angelegt werde,
regelmäßig nicht zu dessen forstwirtschaftlicher
Erzeugung bei, sondern erst bei den Eigentümern späterer
Generationen. Vergleichbares gelte für die Annahme der
Finanzverwaltung, dass die Dienstleistung vom Empfänger
tatsächlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken
genutzt werden oder bei diesem tatsächlich der
landwirtschaftlichen Erzeugung dienen müsse. Erforderlich sei
lediglich ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Dem lasse
sich nicht entnehmen, dass die landwirtschaftliche Erzeugung
Hauptzweck sein müsse. Da er, der Kläger, die
Aufforstungstätigkeit im Rahmen seines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt habe und er aus dieser
Tätigkeit mit Vorsteuern belastet worden sei, entspreche eine
Einbeziehung in die Vollpauschalierung auch deren Zweck, die
Belastung durch die Steuer auf sämtliche von den Landwirten
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auszugleichen, und
zwar unabhängig davon, von wem sie diese bezögen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG, die
Einspruchsentscheidung vom 16.10.2019 und die Umsatzsteuerbescheide
2011 bis 2013 vom 17.11.2017 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Beurteilung, ob die Dienstleistung
„normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung
beitrage“, habe aus der Sicht des
Leistungsempfängers als Verbraucher der jeweiligen Leistung zu
erfolgen. Der Begriff „normalerweise“
könne nicht dahingehend verstanden werden, dass eine
Dienstleistung, die an eine Person erbracht werde, die keiner
Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehe, dann
unter die Pauschalierung fallen könne, wenn sie im Fall eines
Land- und Forstwirtes als Leistungsempfänger dessen
Erzeugertätigkeit diene. Mit diesem Begriff solle vielmehr zum
Ausdruck kommen, dass es für den land- und
forstwirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung nicht auf deren
Erfolg im konkreten Einzelfall ankomme. Dienstleistungen, die bei
einem Nichtlandwirt keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienten,
unterlägen weiterhin der Regelbesteuerung.
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Im Streitfall liege das Interesse der
Leistungsempfänger allein darin, eine mit Wald bestandene
Fläche für ihre Interessen nutzbar zu machen. Um die
hieran gebundenen gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu
können, komme es zum Leistungsaustausch zwischen ihnen und dem
Kläger. Die Rodung und Nutzung des Holzes durch die
Leistungsempfänger stellten nicht den Hauptzweck dar und seien
nicht einer Tätigkeit eines Land- und Forstwirtes
gleichzustellen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Umsätze aus den
Ersatzaufforstungen der Durchschnittssatzbesteuerung zu
unterwerfen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei
richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Bezug auf
landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese
normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen
Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der
Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber
einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es
hieran.
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1. § 24 UStG ermöglicht eine
Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
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a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
wird für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift
näher bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder um die dort genannten Leistungen mit
Getränken oder mit alkoholischen Flüssigkeiten handelt,
die Steuer auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Aus
§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in
gleicher Höhe. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
gilt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die
Forstwirtschaft.
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b) Unionsrechtlich beruht § 24 UStG auf
Art. 295 ff. MwStSystRL.
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aa) Nach Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL
können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger,
bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf
Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die
Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den
Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen
gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel
anwenden.
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bb) Die Pauschalausgleich-Prozentsätze
werden gemäß Art. 300 Nr. 3 MwStSystRL auf den Preis
ohne Mehrwertsteuer der landwirtschaftlichen Dienstleistungen
angewandt, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als
jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese
Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in
Anspruch nehmen.
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c) § 24 UStG ist entsprechend Art. 295
ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteile vom
21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 17 ff.; vom 26.05.2021 - V R 11/18, BFHE 274, 163, BStBl
II 2022, 149 = SIS 21 19 61, Rz 20; vom 22.03.2023 - XI R 14/21,
BFHE 281, 171, BStBl II 2023, 945 = SIS 23 14 07, Rz 20; vom
23.08.2023 - XI R 27/21, BFHE 282, 59, BStBl II 2024, 151 = SIS 23 20 22, Rz 20; vom 13.09.2023 - XI R 37/22, BFHE 282, 145, BStBl II
2024, 240 = SIS 23 20 85, Rz 22). In der Folge ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UStG auf landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Art.
295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, nicht aber auch auf andersartige
sonstige Leistungen anzuwenden (z.B. BFH-Urteile vom 08.02.2018 - V
R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 22;
vom 06.09.2018 - V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344 = SIS 18 18 65, Rz 13 und vom 29.08.2024 - V R 15/23 = SIS 25 00 22, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14).
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2. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind
nach Art. 295 Abs. 1 Nr.
5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem
landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte
oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder
fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die
normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und
zwar insbesondere die in Anhang VIII der Richtlinie
aufgeführten Dienstleistungen. Der mit „Exemplarisches
Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des
Art. 295 Abs. 1 Nr. 5“ überschriebene
Anhang VIII der Richtlinie führt in seiner Ziffer 9 das
„Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere
forstwirtschaftliche Dienstleistungen“
auf.
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Zugleich setzt § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG -
da Art. 300 Nr. 3 MwStSystRL auf die Erbringung von Dienstleistungen an andere
Steuerpflichtige als jene, die die Pauschalregelung in Anspruch
nehmen, abstellt - nicht voraus, dass der
Dienstleistungsempfänger ein Land- oder Forstwirt ist
(BFH-Urteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II
2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 37).
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Jedoch muss die Dienstleistung - nach ihrem
Leistungsinhalt - vom Empfänger grundsätzlich zu land-
oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (BFH-Urteil vom
29.08.2024 - V R 15/23 = SIS 25 00 22, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 18; vgl. auch BFH-Urteil vom
21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 42 sowie hierauf bezogen allerdings zu weitgehend
BFH-Urteile vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II
2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 23 und vom 06.09.2018 - V R 34/17,
BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344 = SIS 18 18 65, Rz 13). Denn aus
dem in Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL enthaltenen Erfordernis
folgt, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung - nur - normalerweise zur
landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss. Abweichendes
kann hingegen gelten, wenn das nationale Recht - wie etwa im Fall
der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausdrücklich
aufgeführten Wanderschäferei (BFH-Urteil vom 06.09.2018 -
V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344 = SIS 18 18 65, Rz 14)
- eine konkrete Tätigkeit der Regelung über
Pauschalausgleich-Prozentsätze unterwirft oder wenn der
Leistungsempfänger - wie etwa im Fall der Zahlung eines
Entgelts für die Einhaltung über die gesetzlichen
Anforderung hinausgehender Tierhaltungsbedingungen (BFH-Urteil vom
29.08.2024 - V R 15/23 = SIS 25 00 22, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 19) - mit der Dienstleistung
keine über die Beeinflussung der Art und Weise der
landwirtschaftlichen Erzeugung bei dem Leistungserbringer
hinausgehenden Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2018 - V
R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz
27).
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3. Danach ist die Entscheidung des FG, dass
die von dem Kläger erbrachten Ersatzaufforstungsleistungen,
die steuerbar, nicht aber nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
steuerfrei waren (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2012 - V R 15/12, BFHE
239, 509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18; vom 21.02.2013 - V R
10/12, BFH/NV 2013, 1635 = SIS 13 25 63), nicht § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
gilt - im Gegensatz zur Imkerei, der Wanderschäferei sowie der
Saatzucht - lediglich „die
Forstwirtschaft“ als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb, nicht aber bereits das Aufforsten
als solches.
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b) Unionsrechtlich kann zwar die Aufforstung
von Flächen - gleichsam als Gegenstück zu dem
ausdrücklich genannten „Fällen von
Bäumen“ - eine „andere
forstwirtschaftliche Dienstleistung“ im Sinne
der Ziffer 9 des Anhangs VIII MwStSystRL und damit eine
landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr.
5 MwStSystRL sein. Denn Forstwirtschaft ist die
planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des
Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, wie etwa
in erster Linie von Nutzhölzern (BFH-Urteil vom 11.02.1999 - V
R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378 = SIS 99 07 35, unter
II.1.). Jedoch ist dies unbeachtlich, wenn diese Leistung hinter
einer anderen - die Leistung prägenden - Verpflichtung
zurücktritt, die - wie etwa die Verpflichtung,
(Ersatz-)Dauergrünland anzulegen und zu erhalten, um dem
Leistungsempfänger die Genehmigung zum Umbruch von
Dauergrünland zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 08.02.2018 -
V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 27)
- keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 295
Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, sondern eine andersartige sonstige
Leistung begründet.
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Eine solche die Leistung prägende und
damit eine forstwirtschaftliche Tätigkeit überlagernde
Verpflichtung liegt nach den - von dem Kläger nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG - im Streitfall darin, dass der Kläger „eine
Ersatzaufforstung stellte“. Der Kläger
verpflichtete sich nach den Feststellungen des FG jeweils nicht
lediglich, eine bestimmte - und für ihn fremde - Fläche
aufzuforsten, worauf § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sein kann.
Vielmehr hatte dies nach den Vorgaben zu erfolgen, welche - wie
etwa die zu verwendenden Pflanzen - den Leistungsempfängern
durch behördliche Auflagen vorgeschrieben worden waren.
Wesentlicher Leistungsgegenstand war somit, dem jeweiligen
Leistungsempfänger zu gestatten, den auf eigenen Flächen
des Klägers neu entstehenden Wald gegenüber Behörden
in der von diesen vorgeschriebenen Weise als Ersatzaufforstung
benennen zu dürfen. Entscheidend war damit die Erfüllung
behördlicher Auflagen, wodurch den Leistungsempfängern
die Abholzung von Waldflächen an anderen Stellen
ermöglicht werden sollte. Damit fehlt es an einer Leistung,
die landwirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Urteil vom
28.05.2013 - XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58, Rz 65 f. zur Zurverfügungstellung von Flächen zur
Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen).
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c) Unerheblich ist im Übrigen, dass der
Kläger im Anschluss der von ihm übernommenen Aufforstung
Einnahmen durch die Nutzung des so von ihm aufgeforsteten Waldes
erlangen oder die Holzernte anderweitig für seinen
forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden konnte, da diese
Folgenutzung keinen Einfluss auf den Leistungsinhalt hat (vgl. auch
BFH-Urteile vom 23.01.2013 - XI R 27/11, BFHE 240, 422, BStBl II
2013, 458 = SIS 13 08 41, Rz 29: Klärschlamm als Dünger
bei Entsorgungsleistung; vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181,
BStBl II 2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 28: Verkauf von
Ackerstatusrechten).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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