Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2018 - 1
K 1967/17 = SIS 18 21 28 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
27
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Eine vollständige Übernahme des Art.
132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL in nationales Recht ist bisher
nicht erfolgt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, Vor §§ 4 bis 9 Rz 39; Hüttemann,
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 7, D.IV.16
Tz. 7.196; zum Streitstand bei § 4 Nr. 18a UStG s. Frye in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 18a Rz 11 ff.;
Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 18a Rz
3; Rauch in Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 Nr. 18a UStG Rz
3).
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b) Auch wenn sich die Klägerin
ausdrücklich nur auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL
berufen hat, schließt dies eine Berufung auf Buchst. l nicht
aus (implizite Berufung). Dass die Klägerin eine
Steuerbefreiung nicht aufgrund aller in Betracht kommender
Steuerbefreiungen des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL begehrt, erscheint
dem Senat fernliegend.
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c) Ob die Voraussetzungen dieser beiden
Steuerbefreiungen vorliegen, kann vom Senat aufgrund der bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilt
werden.
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aa) Das FG hat sich mangels Berufung der
Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit diesen
Bestimmungen befasst, so dass tatsächliche Feststellungen des
FG dazu vollständig fehlen.
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bb) Entgegen der Auffassung des FA kann nicht
angenommen werden, dass die Klägerin kein
Personenzusammenschluss i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
MwStSystRL ist. Auch Kapitalgesellschaften können
Personenzusammenschlüsse in diesem Sinne sein (vgl. Studie in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., Vor §§ 4 bis 9 Rz 34;
Huschens in UStG-eKommentar, § 4 Nr. 29 Rz 12; verneinend
für Stiftung, weil sie keine Mitglieder hat, EuGH-Urteil
Stichting Uitvoering Financiële Acties vom 15.06.1989 -
C-348/87, EU:C:1989:246, Rz 14; verneinend für GmbH mit nur
einem Gesellschafter BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 67/14, BFHE
251, 547, BStBl II 2017, 560 = SIS 16 00 93, Rz 37). Entscheidend
ist nicht die Rechtsform des Zusammenschlusses, sondern der
Umstand, dass er selbständiger Unternehmer ist (vgl.
EuGH-Urteil Kommission/ Luxemburg vom 04.05.2017 - C-274/15,
EU:C:2017:333 = SIS 17 10 09, Rz 61).
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Diese Auslegung entspricht dem Zweck der
Steuerbefreiung. Jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet,
soll keine Mehrwertsteuer aus dem Grund entrichten müssen,
dass er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im
Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die
Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser
Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. EuGH-Urteile Stichting
Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing vom
11.12.2008 - C-407/07, EU:C:2008:713 = SIS 09 03 25, Rz 37;
Kommission/ Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 =
SIS 17 18 58, Rz 56). Welche Rechtsform die gemeinsame Struktur
hat, ist hierfür unerheblich. Entsprechend hat der EuGH in den
Rechtssachen DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15 (EU:C:2017:719 =
SIS 17 18 53; s.a. Rz 37 der Schlussanträge der
Generalanwältin Kokott vom 01.03.2017, EU:C:2017:145) und
Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15 (EU:C:2017:718) = SIS 17 18 57 die
Anwendung der Steuerbefreiung jeweils nicht wegen der Rechtsform
des Zusammenschlusses abgelehnt, sondern wegen dessen
Tätigkeit.
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cc) Die Klägerin ist als gGmbH eine
Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l
MwStSystRL, die nach den tatsächlichen Feststellungen des FG
religiöse Ziele verfolgt.
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dd) Auch erscheint es nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG als nicht ausgeschlossen,
dass die Leistungen der Klägerin i.S. des Art. 132 Abs. 1
Buchst. f MwStSystRL an ihre Mitglieder erfolgen, die insoweit
nicht Steuerpflichtige sind, als sie den Verkündigungsauftrag
der Kirchen erfüllen, und die Leistungen auch i.S. des Art.
132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL deren gemeinsamen Interessen
dienen.
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ee) Soweit die Klägerin vorträgt,
die vom FG angenommene Leistung sei i.S. des Art. 132 Abs. 1
Buchst. f MwStSystRL nur gegen genaue Erstattung der Kosten
erfolgt, erscheint dies nach den Feststellungen des FG zur
Finanzierung der Klägerin zwar naheliegend, aber nicht
völlig zweifelsfrei. Auch könnte in § 14 des
Gesellschaftsvertrags ein satzungsgemäß festgelegter
Beitrag i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL zu sehen
sein. Allerdings hat das FG nicht festgestellt, ob und welche
gesonderte Vereinbarung i.S. des § 14 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter der Klägerin
getroffen haben, so dass auch dies nicht hinreichend sicher
feststeht.
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ff) Möglich erscheint außerdem,
dass eine Steuerbefreiung nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt.
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(1) Der Gesetzgeber des § 4 Nr. 29 UStG
ist davon ausgegangen (BTDrucks 19/13436, S. 152), dass
„mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile gegenüber
Marktteilnehmern zu kompensieren, die ihre Dienstleistungen durch
eigene Angestellte oder im Rahmen einer Organschaft
erbringen“ (s. dazu auch oben unter II.1.c bb), nur
„eine restriktive Auslegung der Wettbewerbsklausel in
Betracht [kommt], die insbesondere der Vermeidung von
Missbräuchen entgegen wirkt“. Dabei sei
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bildung eines
Zusammenschlusses als solche nicht zu einer Verzerrung des
Wettbewerbs führe.
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(2) Diese enge Sichtweise des deutschen
Gesetzgebers entspricht möglicherweise dem Unionsrecht; denn
sie deckt sich weitgehend mit der Auffassung der
Generalanwältin Kokott in den Rz 75 ff., 80, 84, 86, 88 ff.,
92 ff. ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kaplan
International colleges UK vom 23.04.2020 - C-77/19 (EU:C:2020:302),
zu der sich der EuGH bisher noch nicht geäußert hat.
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(3) Auch unterscheidet sich der Streitfall
insoweit von der Konstellation, die den BFH-Urteilen vom 23.04.2009
- V R 5/07 (BFHE 226, 116 = SIS 09 28 48) und vom 06.09.2018 - V R
30/17 (BFH/NV 2019, 54 = SIS 18 17 82) zugrunde lag und
Tätigkeiten betraf, die nicht speziell auf den kirchlichen
Verkündigungsauftrag zugeschnitten waren. Bei der Erledigung
verkündigungsnaher Tätigkeiten kann den Kirchen auch
unionsrechtlich ein Recht auf Auswahl der Personen, die an ihrem
Verkündigungsauftrag mitwirken, zustehen (vgl. EuGH-Urteile
Egenberger vom 17.04.2018 - C-414/16, EU:C:2018:257, Rz 62 f.; IR
vom 11.09.2018 - C-68/17, EU:C:2018:696, Rz 50). Das FG wird
prüfen müssen, ob dieser Umstand dazu führt, dass
nicht jeder gewerbliche Unternehmer die hier vorliegende (wohl
verkündigungsnahe) Tätigkeit ausüben kann. Auch dies
könnte Auswirkungen auf die vom FG vorzunehmende
Wettbewerbsprüfung haben.
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gg) Soweit die Klägerin (auch) Leistungen
an Nichtmitglieder (z.B. Tageszeitungen, Mieter) erbracht hat,
schließt dieser Umstand die Anwendung der Steuerbefreiung des
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nicht aus (vgl. EuGH-Urteil
Infohos vom 20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992 = SIS 19 18 37, Rz
32, 35, 39 ff., 44). Nur die Dienstleistungen, die an
Nichtmitglieder erbracht werden, sind von der Steuerbefreiung
ausgeschlossen (EuGH-Urteil Infohos, EU:C:2019:992, Rz 43).
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41
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2. Allerdings hält auch die
steuersystematisch vorrangige Würdigung des FG, die Leistungen
der Klägerin seien steuerbar, einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Das FG ist zwar im Rahmen der
ihm obliegenden Würdigung von den abstrakten
Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung ausgegangen, hat aber
bedeutsame neue Teile dieser Rechtsprechung und wesentliche
Begleitumstände des Streitfalls bisher noch nicht hinreichend
berücksichtigt. Deshalb muss es seine Würdigung unter
Berücksichtigung dieser Umstände nachholen.
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42
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a) Zutreffend hat das FG angenommen, dass das
für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und
dem Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt
als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist, auch in einem
Gesellschaftsvertrag bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007
- V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97,
unter II.1.b aa und bb, Rz 29 f.; vom 03.03.2011 - V R 24/10, BFHE
233, 282, BStBl II 2011, 950 = SIS 11 13 61, Rz 15; a.A.
möglicherweise in einem vergleichbaren Fall Urteil des FG
Düsseldorf in EFG 2014, 676 = SIS 14 09 37, Rz 25).
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43
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b) Weiterhin ist das FG im Ausgangspunkt
zutreffend davon ausgegangen, dass ein steuerbarer Umsatz in Form
einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
voraussetzt, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein
und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 14.01.2016 - V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II
2016, 360 = SIS 16 04 63, Rz 14; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE
253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26; vom 10.08.2016
- XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz
32; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560 = SIS 20 04 90, Rz
17; BFH-Beschluss vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565 =
SIS 20 03 00, Rz 13, m.w.N.).
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c) Ebenso zutreffend hat das FG dahin erkannt,
dass der BFH im Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02 entschieden hat, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch
vorliegt, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische
Medienarbeit (insbesondere Herstellung, Erwerb, Verbreitung und
Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen
als „Finanzzuweisung“ bezeichneten Jahresbetrag
erhält. Den verbrauchsfähigen Vorteil hat der BFH dort
(BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02,
unter II.2.b, Rz 25) darin gesehen, dass die Körperschaft
für ihre Zahlung als Vorteil die Übernahme der
journalistischen Medienarbeit und die Präsentation der
christlichen Lehre in Rundfunk und Fernsehen erhalten hat. Dieser
Beurteilung aus dem Jahr 2008 ist die Vorinstanz gefolgt und hat im
Streitfall den Vorteil der Gesellschafter der Klägerin in der
Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der
Erstellung von Meldungen und deren
„Zurverfügungstellen“ an Tageszeitungen
gesehen.
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d) Obwohl der Senat diese Würdigung nur
in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfen kann
(vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532 = SIS 17 14 66, Rz 39), ist er an diese Beurteilung im Streitfall nicht
gebunden; denn das FG hat sich bei seiner Würdigung nicht mit
der späteren Rechtsprechung des EuGH und des BFH
auseinandergesetzt.
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46
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aa) Der EuGH hat - nach Ergehen des
BFH-Urteils in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02 -
in seinem Urteil VNLTO (EU:C:2009:88, Rz 34) entschieden, dass die
Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine
Vereinigung keine „der Mehrwertsteuer
unterliegende“ Tätigkeiten sind, da sie nicht in der
entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von
Dienstleistungen bestehen. Dementsprechend hat der EuGH - ebenfalls
zeitlich nach dem BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 =
SIS 09 07 02 - im Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten
vom 06.10.2009 - C-267/08 (EU:C:2009:619) = SIS 09 33 27
entschieden, dass Tätigkeiten der Außenwerbung (der
Unterorganisation) einer politischen Partei, die die Verbreitung
ihrer Anschauungen als politische Organisation bezweckt, nicht als
wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.
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bb) Der BFH hat sich dem angeschlossen und im
Jahr 2018 zu einem Berufsverband entschieden, dass Leistungen einer
Vereinigung zur Förderung bestimmter Branchenerzeugnisse, die
die gemeinsamen Interessen der branchenangehörigen Mitglieder
betreffen, die dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei
denen sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur
mittelbar aus den Vorteilen ableitet, die allgemein dem gesamten
Wirtschaftszweig erwachsen, nicht zu einer entgeltlichen
Leistungserbringung an die Mitglieder führen (BFH-Urteil vom
13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460 = SIS 19 02 15, Rz 14). Soweit den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE
223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02 etwas anderes zu
entnehmen sein könnte, wäre dies durch das genannte
Urteil überholt.
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48
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cc) Ob diese neuere Rechtsprechung des EuGH
und des BFH im Streitfall zu einer anderen Beurteilung führt,
weil das „allgemeine Interesse der Mitglieder“
in der Verbreitung christlicher Wertvorstellungen und ethischer
Positionen (als „Branchenerzeugnis“) bestehen
könnte, hat das FG nicht erörtert und den Streitfall
nicht anhand dieser Grundsätze geprüft. Die
Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an
das FG zurückzuverweisen, damit es dies nachholen kann (vgl.
auch BFH-Urteil vom 18.03.2010 - V R 12/09, BFH/NV 2010, 1500 = SIS 10 21 69, Rz 14).
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49
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e) Der Senat weicht damit nicht von seinem
Beschluss in BFH/NV 2020, 565 = SIS 20 03 00 ab.
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50
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aa) Der Senat hat dort zwar die Würdigung
der Vorinstanz bestätigt, wonach die Leistungen eines
Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband
gegen einen „Sachkostenzuschuss“,
„Mietkostenzuschuss“ und „allgemeinen
Zuschuss“ steuerbare Leistungen seien.
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51
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bb) Allerdings lagen - nach der für den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
tatsächlichen Würdigung des FG - im dortigen Fall
individuelle Vorteile für die finanzierenden
Leistungsempfänger vor. Soweit dies nicht der Fall ist, sind
die Leistungen eines (Fremden-) Verkehrsvereins nicht steuerbar
(vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 =
SIS 00 51 42, unter II., Rz 32; vom 26.10.2000 - V R 12/00, BFH/NV
2001, 494 = SIS 01 58 92, unter II.1.b, Rz 18). So könnte es
auch im Streitfall liegen.
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52
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3. Infolge der Zurückverweisung muss zu
den Formalrügen der Klägerin nicht entschieden werden.
Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang auf folgende
Gesichtspunkte hin:
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53
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a) Entscheidend für das Vorliegen eines
verbrauchsfähigen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des
BFH, dass der individuelle Leistungsempfänger aus der Leistung
einen konkreten Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 - V
R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter
II.3.b, Rz 38; vom 28.05.2013 - XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II
2014, 411 = SIS 14 04 58, Rz 49). Für diese - vom FG erneut
vorzunehmende - Prüfung ist die Rechtsform des
möglicherweise Leistenden, der dem Leistungsempfänger
einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffen müsste, nicht
erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250,
268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 22; EuGH-Urteil SPÖ
Landesorganisation Kärnten, EU:C:2009:619, Rz 20).
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54
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b) Die Tatsache, dass bei einer Gesellschaft
der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf.
Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als
solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse
der Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 - XI R 76/07,
BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.c aa, Rz 21). Eine
Zahlung eines Gesellschafters ist vielmehr auch dann im
Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn sie nur dazu
dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit
notwendigen Kapital auszustatten (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 -
V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43, unter II.1.a, Rz 38; in
BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.c aa, Rz 22).
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55
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c) Der EuGH hat im Urteil Hong-Kong Trade vom
01.04.1982 - C-89/81 (EU:C:1982:121) einen Verband, der
Unternehmern unentgeltlich Dienstleistungen erbrachte und durch
einen festen Jahresbeitrag der Regierung von Hongkong sowie dem
Ertrag aus einer Umlage in Höhe von 0,5 % des Werts der nach
Hongkong eingeführten und von dort ausgeführten Waren
finanziert wurde, nicht als Steuerpflichtigen angesehen und damit
konkludent entgeltliche Dienstleistungen des Verbandes an seine
Geldgeber verneint (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 494 =
SIS 01 58 92, unter II.1.a, Rz 17).
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56
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d) Bei der Prüfung der Frage, ob die
Gesellschafter der Klägerin einen Vorteil erhalten haben, der
zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
führt, wird das FG außerdem die Grundsätze des
EuGH-Urteils Apple and Pear Development Council vom 08.03.1988 -
C-102/86 - EU:C:1988:120 - (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001,
494 = SIS 01 58 92, unter II.1.a und b, Rz 17 und 18) zu beachten
haben: Im dortigen Fall betrafen die Aufgaben des Council die
Werbung, die Förderung und die Verbesserung der Qualität
der in England und Wales erzeugten Äpfel und Birnen. Die
Finanzierung erfolgte durch (Pflicht-)Beiträge. Der EuGH
verneinte das Vorliegen einer Dienstleistung gegen Entgelt. Er
führte zur Begründung in den Rz 14 ff. aus, die Vorteile,
die sich aus den Dienstleistungen des Council ergäben,
kämen dem gesamten betroffenen Wirtschaftszweig zugute. Falls
einzelne Apfel- und Birnenerzeuger Vorteile hätten, leiteten
sie sie (nur) mittelbar aus den Vorteilen ab, die allgemein dem
gesamten Wirtschaftszweig erwachsen. Außerdem bestehe keine
Beziehung zwischen dem Umfang der Vorteile und der Höhe der
Beiträge.
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57
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e) Ausgehend davon wird das FG zu prüfen
haben, ob der Vorteil der Gesellschafter der Klägerin im
Streitfall ebenfalls nur ein mittelbarer ist. Dafür
könnte sprechen, dass die Klägerin nicht etwa - wie z.B.
die PR-Abteilungen der beiden Kirchen - Öffentlichkeitsarbeit
für eine bestimmte Kirche oder einen bestimmten Verein
betreibt, was einen verbrauchsfähigen Vorteil für die
jeweilige Kirche bzw. den jeweiligen Verein begründete,
sondern nur allgemein (und möglicherweise
konfessionsübergreifend) in Form von Meldungen christliche
Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreitet, von denen die
Gesellschafter der Klägerin bzw. die dahinterstehenden Kirchen
allenfalls mittelbar profitieren (wie alle anderen christlichen
Kirchen auch).
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58
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f) Anhaltspunkte dafür, dass die
Zuwendungen Entgelt von dritter Seite (vgl. dazu BFH-Urteile vom
22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22; vom 22.01.2020 - XI R 26/19 (XI R 5/17), BFHE 268, 337,
BStBl II 2020, 421 = SIS 20 04 65) für die Leistungen der
Klägerin an die Tageszeitungen sein könnten, bestehen
nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht.
Allerdings kann das FG auch dieser Frage im Rahmen der
Zurückverweisung nachgehen, falls neue Gesichtspunkte zu Tage
treten sollten (s. dazu auch Sterzinger, Der Umsatz-Steuer-Berater
2019, 33, 35).
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59
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g) Soweit die Tätigkeit der Klägerin
entweder nicht steuerbar oder steuerfrei sein sollte, wird das FG
unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der
Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 494 = SIS 01 58 92, unter II.2., Rz 20 ff.; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV
2015, 364 = SIS 15 01 53, Rz 37; vom 16.09.2015 - XI R 27/13,
BFH/NV 2016, 252 = SIS 16 00 70, Rz 38; BFH-Beschluss vom
07.05.2020 - V R 40/19 = SIS 20 06 63, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, DStR 2020, 1367 = SIS 20 06 63, Rz
42, 45 ff.) über die zutreffende Höhe des Vorsteuerabzugs
der Klägerin zu entscheiden haben. Ein voller Vorsteuerabzug,
von dem die Klägerin bisher ausgegangen ist, bestünde in
diesem Fall nicht.
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60
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4. Über den Antrag der Klägerin auf
Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO, für den
während des Revisionsverfahrens (auch) der Senat
zuständig ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 29.01.2014 -
XI R 29/13, BFH/NV 2014, 724 = SIS 14 11 06, Rz 7; BFH-Urteil vom
17.11.2015 - X R 40/13, BFH/NV 2016, 388 = SIS 16 02 51, Rz 18),
muss der Senat nicht mehr entscheiden; denn die Vorentscheidung
wird vom Senat aus den o.g. Gründen insgesamt aufgehoben (vgl.
BFH-Urteile vom 31.03.2004 - X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389 = SIS 04 35 84, unter II.5.a, Rz 43; vom 26.04.2012 - V R 2/11, BFHE 237,
286, BStBl II 2012, 634 = SIS 12 13 66, Rz 29).
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61
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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