Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U =
SIS 19 14 08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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Für die Überlassung der
Vieheinheiten an die KG flossen dem Kläger, der nach
vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert, in den
Streitjahren 545 EUR (2011), 650 EUR (2012) und 600 EUR (2013)
zu.
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Nachdem die Umsatzsteuer der Streitjahre
zunächst antragsgemäß - ohne Berücksichtigung
der Entgelte für die Überlassung der Vieheinheiten -
festgesetzt worden war, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass auch diese Vergütung
der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und erhöhte in
geänderten Umsatzsteuerbescheiden die dem Regelsteuersatz
unterliegenden Umsätze um die für die Überlassung
der Vieheinheiten zugeflossenen Beträge.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte nur insoweit
Erfolg, als die im Zusammenhang mit der Überlassung der
Vieheinheiten angefallenen Vorsteuern steuermindernd
berücksichtigt wurden. Im Übrigen wies das FG die Klage
mit seinem in EFG 2019, 1629 = SIS 19 14 08 veröffentlichten
Urteil als unbegründet ab. Die Überlassung der
Vieheinheiten an die KG gegen Zahlung des Vorabgewinns erfolge im
Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches und unterliege der
Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht
Verfahrensfehler geltend.
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Entgegen dem Urteil des FG sei die
Überlassung der Vieheinheiten nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolgt. Steuerbar seien nur fest vereinbarte
Gesellschafterleistungen, also solche Leistungen, die nicht von
einem variablen Moment wie dem wirtschaftlichen Ergebnis (Gewinn)
abhingen. Vorliegend hänge die Gegenleistung für die
Überlassung von Vieheinheiten vom Zufall ab, da sie nur dann
gezahlt werde, wenn entsprechende Gewinne vorhanden seien. Die
Vorabgewinne stünden mit dem wirtschaftlichen Ergebnis der
Gesellschaft in direktem und untrennbarem Zusammenhang. Wie das FG
Münster im Urteil vom 27.03.2018 - 5 K 3718/17 U = SIS 18 08 88 (Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2018, 721) zu Recht entschieden
habe, sei entscheidend, dass die Zahlungen nur dann in vollem
Umfang erbracht werden sollten, wenn der Gewinn hierzu ausreiche.
Die hiervon abweichende Würdigung des FG sei nicht (mehr)
möglich und widerspreche den Auslegungsgrundsätzen der
§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Selbst wenn die Überlassung im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolge, lägen der
Durchschnittssatzbesteuerung unterfallende Umsätze
vor.
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Hilfsweise rügt der Kläger die
Verletzung von Sachaufklärungspflichten. Entgegen seinem
Vortrag habe das FG nicht die unterschiedliche Erwartung
hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung der
Stallanlage und für die Überlassung der Vieheinheiten
berücksichtigt. Anders als bei der Verpachtung der Stallanlage
sei er, der Kläger, für die Überlassung der
Vieheinheiten bereit gewesen, eine vom wirtschaftlichen Ergebnis
abhängige Vergütung zu erhalten.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
19.01.2018 - 1 K 1018/16 U = SIS 19 14 08 aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Umsätze aus der Überlassung von
Vieheinheiten an die KG nicht der Umsatzsteuer unterliegen,
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hilfsweise beantragt er,
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die Umsätze der
Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Überlassung der Vieheinheiten und
die Zahlung der Vergütung stünden in einem
Austauschverhältnis. Der Vorabgewinn sei dazu bestimmt, den
unterschiedlichen Leistungsbeitrag abzugelten. Die
Entgelterwartungsabsicht bleibe auch bei nicht ausreichendem Gewinn
bestehen, da lediglich eine prozentuale und gleichmäßige
Kürzung der Beträge erfolge. Mit einer Kürzung des
Vorabgewinns sei nicht zu rechnen gewesen und eine solche
Kürzung auch zu keinem Zeitpunkt eingetreten: Bereits im
ersten Jahr (2011) habe die KG einen Gewinn von 8.774 EUR erzielt,
der in 2012 auf über 25.000 EUR und in 2013 auf über
45.000 EUR gesteigert worden sei.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass
die Überlassung der Vieheinheiten an die KG steuerbar ist
(unter 1.) und mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt
(unter 2.). Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor
(unter 3.).
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
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a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2
Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem
Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt
begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die
Leistung anzusehen ist (Senatsurteile vom 04.07.2013 - V R 33/11,
BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 = SIS 13 23 40; vom 15.04.2010 -
V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879 = SIS 10 18 85, Rz 19,
sowie vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486
= SIS 08 17 97, unter II.1.a).
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Der unmittelbare Zusammenhang und damit ein
steuerbarer Leistungsaustausch liegen nicht vor, wenn die
Gesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die
als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen
Gewinnverteilung vergütet werden. Diese allgemeine
Gewinnbeteiligung ist weder Entgelt für das Halten der
Beteiligung noch Entgelt für Tätigkeiten des
Gesellschafters (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - Heerma vom 27.01.2000 - C-23/98, EU:C:2000:46, HFR
2000, 316 = SIS 00 03 83, Rz 13). Denn die Gewinnentstehung
hängt nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammen,
sondern ist von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest
teilweise vom „Zufall“ abhängig
(EuGH-Urteile Floridienne, Berginvest vom 14.11.2000 - C-142/99,
EU:C:2000:623, Umsatzsteuer-Rundschau, Rz 23, sowie Cibo
Participations vom 27.09.2001 - C-16/00, EU:C:2001:495, HFR 2001,
1213 = SIS 01 13 23, Rz 43). Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Leistungserbringung liegt dagegen vor, wenn die Leistung nach ihrem
Umfang oder ihrer Menge abgegolten wird (Senatsurteile vom
25.05.2000 - V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310 = SIS 00 10 01; vom 07.12.1967 - V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398 =
SIS 68 02 60; vom 10.05.1990 - V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II
1990, 757 = SIS 90 18 31; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
16.03.1993 - XI R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 = SIS 93 12 29, und XI R 45/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530 = SIS 93 12 28).
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Dies gilt auch bei einer Leistungserbringung
gegen Vorabgewinn. Nach dem Senatsurteil vom 17.03.1994 - V R 39/92
(BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538 = SIS 94 16 80) kann ein
(pachtähnlicher) Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt
vorliegen, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gegen einen von vornherein
feststehenden und jährlich gleichbleibenden
„Vorabgewinn“ zur Nutzung überlassen.
Maßgebend hierfür war, dass sich der Vorabgewinn von
vornherein nach den Leistungen richtete, die die Gesellschafter an
die Gesellschaft erbrachten. Der Unterschied zu einer
Gewinnverteilungsabrede lag in dem für die
Nutzungsüberlassung angestrebten (besonderen), von vornherein
feststehenden Entgelt (Senatsurteil in BFHE 174, 268, BStBl II
1994, 538 = SIS 94 16 80, unter II.2.b).
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b) Im Streitfall ist das FG unter
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung anhand einer
Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Überlassung der Vieheinheiten an die KG
steuerbar ist.
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aa) Das FG hat § 10 Abs. 1b Satz 1 des
Gesellschaftsvertrages ausgelegt und dahingehend gewürdigt,
dass hierdurch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung
des Klägers (Überlassung von Vieheinheiten) und der
hierfür von der KG zu zahlenden Gegenleistung (5 EUR je
Vieheinheit) hergestellt wird, indem die Gegenleistung
ausdrücklich vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages
abhängig ist: Der Kläger solle für seine
Gesellschafterleistung grundsätzlich einen
„Vorabgewinn“ von 700 EUR pro Wirtschaftsjahr
erhalten.
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Dass dieser Vorabgewinn im
Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nicht als
Aufwand behandelt wird und auch keine Betriebsausgabe der
Gesellschaft darstelle (§ 10 Abs. 1b des Vertrages), stand dem
nicht entgegen. Denn die Gewinnverteilung beruhte nicht auf
vermuteten Gesellschafterbeiträgen aufgrund einer Chancen- und
Risikogemeinschaft („Leistungsvereinigung“),
sondern auf tatsächlich erbrachten Beiträgen. Die
erhaltenen Zahlungen seien nicht Ausfluss einer allgemeinen
Gewinnbeteiligung, sondern beruhten auf tatsächlich erbrachten
Gesellschafterbeiträgen.
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Schließlich sei die
gesellschaftsvertragliche Regelung zum Wegfall des Vorabgewinns
nicht derart zu gewichten, dass die bewusst geschaffene
Abhängigkeit zwischen Gesellschafterleistung und
Entgeltzahlung (Vorabgewinn) wieder entfalle und die
Überlassung der Vieheinheiten insgesamt als nicht steuerbarer
Gesellschafterbeitrag gewürdigt werden müsse. Soweit sich
die Entgelterwartung des Klägers tatsächlich nicht
erfülle, weil die KG nicht ausreichend Gewinne erwirtschafte,
habe sich der Kläger von vornherein mit einer Minderung des
Entgelts einverstanden erklärt. Im Übrigen entspreche die
Kürzung des Vorabgewinns auch dem Interesse des Klägers
als Komplementär der KG. Denn im Hinblick auf das geringe
Gesellschaftskapital bei Gründung (5.000 EUR) könne die
KG die von vornherein geschuldeten Zahlungen für die
Überlassung der Vieheinheiten von insgesamt 2.600 EUR ohne den
teilweisen Entgeltsverzicht nur im ersten Wirtschaftsjahr leisten
und wäre danach zahlungsunfähig.
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bb) Diese Würdigung des FG ist aufgrund
der o.g. Rechtsprechung des BFH möglich, entspricht den
Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB und
verstößt nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom
18.01.2005 - V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394 = SIS 05 32 94; vom
16.05.2002 - V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347 = SIS 02 94 53, unter
II.1., sowie in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757 = SIS 90 18 31,
unter II.2.a; BFH-Urteile vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255,
148, BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48, Rz 28, sowie vom 10.08.2016
- XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz
38). Auch wenn bei einer Vergütung der erbrachten Leistung
durch Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft die Annahme eines
nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrags grundsätzlich nahe
liegt, gilt nach den vom FG festgestellten Umständen im
Streitfall etwas anderes. Aufgrund der niedrigen Kapitalverzinsung
konnte der Kläger fest davon ausgehen, für die von ihm
überlassenen Vieheinheiten die vereinbarte und jährlich
gleichbleibende Vergütung zu erhalten. Wie zwischen den
Beteiligten unstrittig ist, kam es in keinem der Streitjahre zu
einer Kürzung der Vergütung, so dass die getroffene
Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wurde.
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cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist
die Würdigung des FG auch nicht im Hinblick auf das Urteil des
FG Münster in MwStR 2018, 721 zu beanstanden. Das FG
Münster hat in seinem Urteil unter 1.c der Gründe (vgl.
Rz 32) eine andere Auslegung dann für möglich gehalten,
wenn sich eine Gewinnabhängigkeit der Vergütung aus den
sonstigen Regelungen des Vertrages oder dessen tatsächlicher
Durchführung ergebe. Dabei sind die Unterschiede zwischen dem
Streitfall und dem des FG Münster zu beachten, die sich daraus
ergeben, dass die Gesellschaftsverträge eine unterschiedliche
Vergütung pro Vieheinheit (Streitfall: 5 EUR, FG Münster:
10 EUR) sowie im Streitfall eine Kapitalverzinsung von lediglich
250 EUR (5 % von 5.000 EUR) vorsahen. Die KG hatte im Streitfall
daneben nur die Pacht für einen Ferkelaufzuchtstall (ca.
22.000 EUR) zu zahlen, während die KG im Fall des FG
Münster einen Hof für ca. 70.000 EUR pachtete, so dass
ein Verlust der KG nicht nur möglich war, sondern in einem der
Streitjahre auch tatsächlich eintrat.
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c) Konnte der Kläger nach der
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG
davon ausgehen, die vereinbarte Vergütung jährlich zu
erhalten, entfällt der Leistungsaustausch auch nicht dadurch,
dass der Erhalt der Vergütung im Sinne der EuGH- und
BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016
- C-432/15, EU:C:2016:855, HFR 2017, 82 = SIS 16 23 84, Rz 40;
BFH-Urteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II
2019, 336 = SIS 17 18 92, und vom 10.06.2020 - XI R 25/18, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2020, 2240 = SIS 20 15 09, BFHE 270, 181) ganz oder teilweise vom Zufall abhängig
wäre. Im Übrigen steht dem steuerbaren Leistungsaustausch
auch nicht entgegen, dass das zugrunde liegende
Rechtsverhältnis nicht auf schuldrechtlichen Vereinbarungen
beruht, sondern in einem Gesellschaftsvertrag geregelt wurde (s.
allgemein Senatsurteile vom 08.11.2007 - V R 20/05, BFHE 219, 403,
BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, und in BFHE 219, 455, BStBl II
2009, 486 = SIS 08 17 97).
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2. Das FG hat auch rechtsfehlerfrei
entschieden, dass die steuerbaren Umsätze des Klägers
nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern dem Regelsteuersatz
unterliegen.
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a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und
sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1
dieser Vorschrift näher bezeichneten Lieferungen von
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit
Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt.
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§ 24 UStG ist nach ständiger
Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff.
der MwStSystRL auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 08.02.2018 - V R
55/16, BFHE 261, 181 = SIS 18 07 92, Rz 21, und vom 24.01.2013 - V
R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 22;
BFH-Urteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II
2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 17). Danach finden die sog.
Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f.
der MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Dienstleistungen Anwendung.
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b) Die hier streitige Überlassung von
Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben
erzeugten Gegenstände i.S. des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der
MwStSystRL.
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c) Es liegen auch keine landwirtschaftlichen
Dienstleistungen vor.
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aa) Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind
„Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen
Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen
Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen
Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur
landwirtschaftlichen Produktion beitragen, und zwar insbesondere
die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen“
(Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL).
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Hierzu hat der BFH im Urteil vom 28.05.2013 -
XI R 32/11 (BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58)
entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für
solche Leistungen gilt, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken
dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und
fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mittel beziehen.
Demnach gehören zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen
weder die Zurverfügungstellung von Flächen zur
Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BFH-Urteil in BFHE 243, 419,
BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58) noch der Verkauf von sog.
Ackerstatusrechten (Senatsurteil in BFHE 261, 181 = SIS 18 07 92).
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bb) Durch die Überlassung von sog.
Vieheinheiten an eine Mitunternehmerschaft wird es dieser sowohl
einkommensteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich
ermöglicht, anstelle von gewerblichen Einkünften
(Tierzucht) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu
erzielen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
i.V.m. § 51a BewG) und die getätigten Umsätze der
Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen (§ 24 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 UStG). Der Kerngehalt der Überlassung von
Vieheinheiten liegt damit in der Verschaffung von Steuervorteilen
bei der Einkommen- und Umsatzsteuer.
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34
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Eine derartige Dienstleistung ist nicht im
Leistungskatalog enthalten und - bei der unionsrechtlich gebotenen
engen Auslegung der Pauschalregelung - auch den dort genannten
Leistungen nicht vergleichbar: Als landwirtschaftliche
Dienstleistungen gelten insbesondere die in Anhang VIII der
MwStSystRL aufgezählten Dienstleistungen. Die Überlassung
von Vieheinheiten durch den Kläger fällt weder unter
„Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“
(Anhang VIII Nr. 4 zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL) noch
unter die „Vermietung normalerweise in land-, forst- und
fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu
landwirtschaftlichen Zwecken“ (Anhang VIII Nr. 5 zu Art.
295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL). Die Überlassung der
Vieheinheiten ist auch keiner der aufgeführten Leistungen
vergleichbar, denn sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit
der landwirtschaftlichen Produktion. Während die im Anhang
aufgelisteten Dienstleistungen in einem direkten Zusammenhang mit
der landwirtschaftlichen Produktion stehen, unterstützt die
Überlassung der Vieheinheiten den Leistungsempfänger
nicht dabei, Tiere zu halten, zu züchten und zu verwerten. Sie
dient mithin nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern
steuerlichen Zwecken (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom
21.11.2016 - 4 K 84/14, EFG 2017, 259 = SIS 17 01 08).
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3. Die Revision ist auch nicht wegen des
geltend gemachten Verstoßes gegen die
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
begründet.
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a) Der Kläger macht nicht geltend, das FG
hätte bestimmte Umstände weiter aufklären
müssen. Er rügt vielmehr, das FG habe es unterlassen,
bestimmte Tatsachen (unterschiedliche Erwartungen des Klägers
hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung der
Stallanlage und für die Überlassung von Vieheinheiten)
bei seiner Gesamtwürdigung, ob die Überlassung der
Vieheinheiten im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches
erfolgt, zu berücksichtigen. Damit macht er keinen
Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht, sondern
einen Rechtsfehler des FG bei der Gesamtwürdigung des
Streitfalls geltend.
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b) Insoweit hat der Kläger aber nicht
berücksichtigt, dass das Revisionsgericht an die
Würdigung des FG nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO
gebunden ist. Eine Überprüfung dieser Würdigung kann
nur daraufhin erfolgen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande
gekommen ist und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen
Erfahrungssätzen im Einklang steht. Ist das zu bejahen, so ist
die Tatsachenwürdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht
zwingend, sondern nur möglich wäre (z.B. Senatsurteile
vom 11.08.2011 - V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151 = SIS 11 30 80, Rz 27; vom 04.09.2003 - V R 9, 10/02, BFHE 203, 389,
BStBl II 2004, 627 = SIS 03 51 76, unter II.3.). Entgegen der
Auffassung des Klägers ist die Tatsachenwürdigung des FG
nach den Ausführungen unter II.1.b nicht nur möglich,
sondern auch zutreffend. Dass der Kläger eine andere
Würdigung des Sachverhalts bevorzugt, ist insoweit
unerheblich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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