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Wochenmarkt, Vermietung von Standplätzen, USt-Freiheit

Wochenmarkt, Vermietung von Standplätzen, USt-Freiheit: Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7.4.1960 V 143/58 U, BFHE 71 S. 41, BStBl 1960 III 1960, 261 = SIS 60 01 52, unter 2.; vom 25.4.1968 V 120/64, BFHE 93 S. 393, BStBl 1969 II S. 94 = SIS 69 00 69). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 15.1.2009, IV B 9 - S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 69 = SIS 09 00 28) - Urt.; BFH 24.1.2008, V R 12/05; SIS 08 14 79

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 24.01.2008, V R 12/05
    BStBl 2009 II S. 60
    LEXinform 0586326

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.1.2009
    erl in StuB 7/2008 S. 277
    W.W. in StC 5/2008 S. 14
    K.O. in HFR 6/2008 S. 610
    wt in UVR 9/2008 S. 260
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil B Buchst. b
[UStG 1993] § 4 Nr. 12 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 14.12.2004, SIS 05 22 91, Einheitliche Leistung, sonstige Leistung, Aufteilung, Steuerfreiheit, Hauptleistung, Nebenleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2023, SIS 24 01 07, Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, die Überlassung von Räumlichkeite...
  • Sächsisches FG 16.11.2021, SIS 22 07 10, Standplätze für mobile Verkaufsstände als fiktives Anlagevermögen: Bei Standplätzen, die ein Unternehmer ...
  • FG Münster 25.3.2021, SIS 21 08 23, Verpachtung landwirtschaftlicher Betrieb, Frage der Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen ...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 14 37, Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in einem s...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.9.2019, SIS 19 19 85, Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern und an einen Musikverein als um...
  • FG Münster 4.7.2019, SIS 19 14 47, Wohnraumüberlassung an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution: Die Steuerbefreiung greift bei einer ...
  • FG Münster 29.1.2019, SIS 19 04 51, Frage der Steuerbefreiung der Entgelte für Überlassung einer Trauerhalle, sog. Abschiedsräumen und Leiche...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2017, SIS 18 05 46, Mit weiteren Dienstleistungen verbundene Vermietung von Zimmern an Prostituierte für Zwecke der Prostitut...
  • FG Nürnberg 28.11.2017, SIS 18 05 79, Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Pensionpferdehaltung und Weideüberlassung: 1. Leistungen im Zusamme...
  • FG Münster 14.11.2017, SIS 18 01 16, Frage der Anwendung der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr: Die Stpfl. erb...
  • FG München 27.9.2017, SIS 17 23 25, Keine Steuerfreiheit der Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt, keine Anwendung ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Niedersächsisches FG 19.1.2017, SIS 18 11 24, Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, Qualifizierung von Ka...
  • Niedersächsisches FG 19.1.2017, SIS 18 07 10, Besteuerung von Reiseleistungen und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nahrungsergänzungsmittel: E...
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  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 15.10.2009, SIS 09 39 20, Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen: Ein Unternehmer, der im Rahmen sog...
  • FG Nürnberg 13.10.2009, SIS 09 39 58, Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften b...
  • BMF 4.9.2009, SIS 09 28 61, Ort der sonstigen Leistung: Das Bundesfinanzministerium hat sehr ausführlich zur Anwendung der Regelungen...
  • BFH 25.6.2009, SIS 09 26 35, Baumschule, Einpflanzungen, USt-Satz: Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils sei...
  • BFH 1.4.2009, SIS 09 19 35, Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen: § 15 Abs. 1 b UStG, wonach Vorsteuerbe...
  • FG Nürnberg 17.3.2009, SIS 09 24 88, Bestimmung der Leistung von Chauffeur-Diensten: 1. Nach den Umständen der vertraglichen Vereinbarungen kö...
  • BMF 15.1.2009, SIS 09 00 28, Einheitliche Vertragsleistung, Vermietung von Standplätzen: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung...
  • BFH 15.1.2009, SIS 09 10 12, Camping, Lieferung von Strom, USt-Freiheit: Die nach § 4 Nr. 12 UStG 1999 steuerfreie langfristige Vermie...
  • BFH 17.12.2008, SIS 09 12 94, Turnhalle, Vermietung an Verein, USt-Freiheit: Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhal...
  • Sächsisches FG 10.9.2008, SIS 09 04 68, Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Markt- und Parkplatzes im Rah...
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihre Geschäftstätigkeit bestand darin, in Gemeinden Wochenmärkte zu organisieren und durchzuführen.

 

Nachdem die Gemeinden der Klägerin im Wege der Sondernutzungserlaubnis oder auf mietvertraglicher Basis das zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrecht über den jeweiligen Marktplatz für die Dauer des Wochenmarktes überlassen hatten, schloss die Klägerin über ihre vor Ort tätigen Marktmeister mit den einzelnen Händlern mündlich sog. Marktverträge ab. Durch Abschluss des Marktvertrages wurde der Händler zum Wochenmarkt zugelassen und erhielt das Recht, an dem Wochenmarkt teilzunehmen. Die Klägerin stellte den Händlern zeitlich und räumlich begrenzte Teilbereiche (Standplätze) für deren Verkaufstätigkeiten zur Verfügung. Der Marktmeister vereinnahmte im Laufe des Markttages das sog. Standgeld in bar, das sich nach dem in Anspruch genommenen laufenden Meter Standfläche (Verkaufsfront) bemaß; er stellte den Marktteilnehmern hierüber eine Quittung ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer aus.

 

Außerdem sorgte die Klägerin für die Stromversorgung der Händler durch Bereitstellung von Stromverteilerkästen. Die entstehenden Kosten wurden zu Lasten der stromverbrauchenden Händler nach Pauschalen umgelegt. Schließlich übernahm die Klägerin auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung des Wochenmarktplatzes und verteilte die dabei entstehenden Kosten auf die beteiligten Händler. Auf einzelnen Wochenmärkten fanden „Sonderveranstaltungen“ wie Musikdarbietungen statt.

 

Für das Jahr 1994 reichte die Klägerin am 23.5.1995 eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung ein, von der der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nicht abwich. Auch die Umsatzsteuererklärungen der übrigen Streitjahre (1995 bis 1998) führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

 

Die Klägerin ging in den Umsatzsteuererklärungen für 1994 bis 1998 davon aus, dass 25 % der vereinnahmten Standgelder auf eine steuerpflichtige Leistung, 75 % der Standgelder allerdings auf eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) steuerfreie Grundstücksvermietung entfielen.

 

Außerdem erklärte die Klägerin wegen der privaten Kfz-Nutzung von geleasten Kfz durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unentgeltliche Leistungen der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993.

 

Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 vertrat das FA die Auffassung, dass die Aufteilung der Leistungen an die Händler in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil zwar zutreffend, aber eine andere als die von der Klägerin gewählte Methode zur Aufteilung dieser Leistungen anzuwenden sei. Zudem sei die Umsatzsteuer aufgrund der unentgeltlichen Nutzung der Kfz zu erhöhen. Gleiches gelte für die nicht geprüften Jahre 1994 und 1995.

 

Das FA erließ am 10.2.2000 entsprechende Änderungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 (Streitjahre).

 

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

 

Im Klageverfahren vertrat die Klägerin nunmehr die Auffassung, sämtliche Umsätze gegenüber den Händlern seien nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei. Damit entfalle auch die Besteuerung des „Eigenverbrauchs“, da die Fahrzeuge dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

 

Die Klage hatte hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1998 Erfolg. Bezüglich des Jahres 1994 wies das Gericht die Klage aber ab, soweit die Klägerin eine niedrigere Steuer als die in ihrer Umsatzsteuererklärung 1994 angegebene beantragte.

 

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2005, 737 (vgl. SIS 05 22 91) veröffentlichten Urteil aus, die Umsätze der Klägerin an die Händler seien nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei. Die Überlassung der Standplätze sei die Hauptleistung, die übrigen Leistungen der Klägerin lediglich Nebenleistungen. Ferner unterliege die private Nutzung der Kfz nicht der Umsatzsteuer. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1994 sei bereits vor Erlass des Änderungsbescheides durch das FA Festsetzungsverjährung eingetreten.

 

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

 

Nunmehr ist das FA der Ansicht, die Zulassung zum Markt gebe den Leistungen der Klägerin an die Händler „das Gepräge“. Ebenso wie die Überlassung von Sportstätten nach dem Urteil des Senats vom 31.5.2001 V R 97/98 (BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 = SIS 01 11 12) regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG falle, so seien hier weder die gesamten Leistungen der Klägerin an die Händler noch ein Teil davon nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei.

 

Das FA beantragt, die angegriffene Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Die Würdigung des FG, dass die Leistungen der Klägerin an die Händler nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfreie Vermietungen von Grundstücken sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

1. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 setzt die gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehene Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken um.

 

Entsprechend der danach gebotenen richtlinienkonformen Auslegung gilt als wesentliches Merkmal des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Vermietung“, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 12.6.2003 Rs. C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Slg. 2003, I-5965, BFH/NV Beilage 2003, 216 = SIS 03 29 11 Rz 22, 25; vom 3.3.2005 Rs. C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbadehavn, Slg. 2005, I-1527, BFH/NV Beilage 2005, 175 = SIS 05 17 77 Rz 27, 30; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.4.2004 V B 108/03, BFH/NV 2004, 1301 = SIS 04 33 24).

 

2. Die Überlassung der Standplätze an die Händler erfüllt diese Voraussetzungen.

 

a) Das FG beurteilte die Leistungen der Klägerin ohne Rechtsverstoß als eine einheitliche Vermietungsleistung, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen war.

 

Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze maßgeblich: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden (z.B. EuGH-Urteil vom 25.2.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UVR 1999, 157 = SIS 99 10 25 Rz 29 ff.; BFH-Urteil vom 2.3.2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788 = SIS 06 31 20, unter II.2.a bb). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.

 

Die Rechtsprechung des Senats (z.B. BFH-Urteile vom 7.4.1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261 = SIS 60 01 52, unter 2.; vom 25.4.1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94 = SIS 69 00 69), wonach bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, ist mit dem Urteil des BFH in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 = SIS 01 11 12, unter II.1. überholt. Wie das FA inzwischen selbst einräumt, gilt diese Entscheidung nicht nur für Sportstätten, sondern allgemein für die Beurteilung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 (BFH-Beschluss vom 13.9.2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212 = SIS 03 08 75, unter II.2.a). Danach ist für die Steuerbefreiung entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.

 

b) Das FG ging von diesen Grundsätzen aus. Es würdigte den Sachverhalt dahingehend, dass die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element der Leistungen der Klägerin an die Händler sei. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen der Klägerin seien Nebenleistungen. Dem jeweiligen Händler komme es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer Händler für die Dauer des Marktes eine Standfläche zu erhalten, von der aus er sein Warensortiment vertreiben könne. Die Organisationsleistung der Klägerin sowie die Bereitstellung von Strom und die Reinigung des Marktplatzes seien für die Händler nur im Hinblick auf die Verkaufsmöglichkeit im Rahmen ihres Standplatzes von Nutzen. Die besondere Bedeutung der Standplätze für die Händler sowie die Abhängigkeit der „Serviceleistungen“ von dem Zur-Verfügung-Stellen der Standplätze rechtfertigten es, diese auch dann als Nebenleistung zu einer dann einheitlichen steuerfreien Leistung anzusehen, wenn die Attraktivität einzelner Wochenmärkte durch vereinzelte „Sonderveranstaltungen“ gesteigert worden sei.

 

c) Die Würdigung des FG ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und bindet den Senat daher (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

aa) Das Urteil des EuGH vom 9.3.2006 C-114/05, Gillan Beach (Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278 = SIS 06 16 80) steht ihr nicht entgegen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH über den Ort von komplexen, eine Vielzahl verschiedenster Dienstleistungen umfassenden Leistungen, der Veranstaltung von Schiffsmessen, zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob es sich hierbei um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie ggf. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten handelte (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1. Gedankenstrich der in den Streitjahren geltenden Fassung der Richtlinie 77/388/EWG). Hierzu führte er in Rz 25 seines Urteils aus: „Eine Ausstellung oder Messe ist unabhängig von ihrem Thema darauf gerichtet, einer Vielzahl von Empfängern grundsätzlich an einem einzigen Ort und zu einer bestimmten Zeit verschiedene, komplexe Dienstleistungen zu erbringen, um u.a. Informationen, Waren oder Ereignisse so zu präsentieren, dass für sie bei den Besuchern geworben wird.“ Im Gegensatz hierzu erbrachte die Klägerin im Streitfall an die Händler - neben der Überlassung der Standplätze - nur unwesentliche Nebenleistungen.

 

bb) Soweit das FA vorträgt, die Zulassung zum Markt sei für die Leistungen der Klägerin an die Händler prägend, greift es lediglich die mögliche Würdigung des FG an. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das FA damit nicht vorgebracht. Das Urteil des Senats in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 = SIS 01 11 12, wonach die Überlassung von Sportstätten regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fällt, steht der Würdigung des FG nicht entgegen. Denn im Streitfall führte die Klägerin keine derartigen Leistungen aus.

 

3. Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass die private Nutzung der Kfz durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht steuerbar ist.

 

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 unterlagen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes an ihre Anteilseigner, Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden.

 

Unabhängig davon, ob Leistungen aufgrund von Leasingverträgen als Lieferungen oder sonstige Leistungen beurteilt werden, wäre in keinem der beiden Fälle die private Nutzung der Kfz steuerbar:

 

a) Wären solche Leistungen als Lieferungen anzusehen, wäre die Verwendung der Fahrzeuge für Zwecke außerhalb des Unternehmens nicht steuerbar, weil der Vorsteuerabzug für die Lieferung ausgeschlossen wäre. Dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug Voraussetzung für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 ist, ergibt sich zwar nicht aus dem (in den Streitjahren geltenden) nationalen Recht; die Klägerin kann sich aber insofern auf die günstigere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes nur dann einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum teilweisen oder vollständigen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat (BFH-Urteile vom 14.4.1994 V R 94/91, BFH/NV 1995, 452, unter II.1.b; vom 30.3.1995 V R 65/93, BFHE 177, 541, DB 1995, 1379 = SIS 95 13 21). Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ist - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vom Vorsteuerabzug die Steuer für Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, die - wie hier - keine Umsätze i.S. des § 15 Abs. 3 UStG 1993 sind. Die Klägerin führte ausschließlich Umsätze aus, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei waren, und verwendete hierfür die Fahrzeuge.

 

b) Wären Leistungen aufgrund der Leasingverträge als sonstige Leistungen anzusehen, so wären diese Eingangsumsätze (Leasing der Fahrzeuge) bereits bei Leistungsbezug in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 452, unter II.1. c bis e). Damit wäre die private Nutzung der Fahrzeuge keine für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 erforderliche Leistung aus dem Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200 = SIS 94 02 28, unter II.2.).

 

4. Ob das FA bereits aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zur Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1994 berechtigt war, kann offenbleiben. Denn der Änderungsbescheid vom 10.2.2000 konnte bereits deswegen keinen Bestand haben, weil die Leistungen der Klägerin auch im Jahr 1994 nicht der Umsatzsteuer unterlagen und deshalb die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorlagen.