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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 48/13 (BFH) | 
| §§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 15 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Betriebsausgabe, Satzung, Gemischte Aufwendungen | 
| Rechtsfrage: | Können Ausgaben, die ein zum Zeitpunkt der Verausgabung gemeinnütziger Sportverein in erster Linie zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks getätigt hat, nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit - zumindest anteilig nach den Grundsätzen von gemischt veranlassten Aufwendungen - als Betriebsausgaben bei dem nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" in Abzug gebracht werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.04.2012 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2789/11 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1776 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 49 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.01.2015 | 
| Erledigungs-Az: | I R 48/13 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 08 29 | 
