Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 26.4.2016 1 K 1191/12
aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom
9.3.2017 wird dahin geändert, dass die Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 85.000 EUR
herabgesetzt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH) und
erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Am Stammkapital der GmbH war er
nicht beteiligt.
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Die Gesellschafterversammlung der GmbH
beschloss im Januar 2007, den Dienstvertrag des Klägers um
eine Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben zur Finanzierung
eines vorzeitigen Ruhestands (Wertguthabenvereinbarung) zu
erweitern. Die Gesellschafterversammlung fasste außerdem den
Beschluss, dass der Kläger seine Pflichten als
Geschäftsführer niedergelegt haben und sein Ausscheiden
als Geschäftsführer auch im Handelsregister eingetragen
sein müsse, bevor er gemäß der
Wertguthabenvereinbarung eine bezahlte Freistellung von der
Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in Anspruch
nehmen könne.
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Auf der Grundlage der vorgenannten
Gesellschafterbeschlüsse schloss die GmbH mit dem Kläger
im Juli 2007 die Wertguthabenvereinbarung ab. Der Kläger
verzichtete darin auf die Auszahlung laufender Bezüge in
Höhe von monatlich 6.000 EUR brutto zum Zwecke der Auszahlung
in einer späteren Freistellungsphase. Zur Finanzierung der
Entgelte für die spätere Freistellung schloss die GmbH
als Versicherungsnehmerin eine Rückdeckungsversicherung ab, in
die sie erstmals im August 2007 die Entgelte einzahlte, auf deren
Auszahlung der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung zum
Zwecke der Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet hatte. Die
Leistungspflicht der GmbH in der Freistellungsphase war
zivilrechtlich auf die Höhe der Versicherungsleistung
beschränkt. Die GmbH räumte dem Kläger zum Zwecke
der Insolvenzsicherung seiner Forderungen aus der
Wertguthabenvereinbarung ein Pfandrecht an sämtlichen Rechten
und Ansprüchen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag
ein.
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Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu
dem Wertguthaben des Klägers nicht dem
Lohnsteuerabzug.
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Im Rahmen einer bei der GmbH
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der
Prüfer die Auffassung, Zeitwertkonten seien bei
Geschäftsführern einer GmbH ab dem 1.1.2009 nicht mehr
anzuerkennen. Die Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto
führten deshalb zum Zufluss von Arbeitslohn beim
Kläger.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung des Prüfers und
erließ gegenüber dem Kläger für das Streitjahr
(2010) einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung von
nachzufordernder Lohnsteuer. Der Kläger legte gegen diesen
Bescheid Einspruch ein. Nach einem Verböserungshinweis
erhöhte das FA mit der Einspruchsentscheidung die
nachgeforderte Lohnsteuer.
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Während des anschließenden
Klageverfahrens erließ das FA einen erstmaligen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem es die
Einkommensteuer wegen hoher negativer gewerblicher Einkünfte
des Klägers auf 0 EUR festsetzte. Die Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigte das FA erklärungsgemäß. Der
Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Mit
einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten
Einkommensteuerbescheid erhöhte das FA die Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Hinblick auf die
zuvor nicht berücksichtigten Zuführungen zu dem
Wertguthaben um 85.000 EUR. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug
weiterhin 0 EUR.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2016, 1238 = SIS 16 16 14 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA hat während des
Revisionsverfahrens aus hier nicht im Streit stehenden Gründen
erneut einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten
Einkommensteuerbescheid erlassen, mit dem es die Steuer wiederum
auf 0 EUR festgesetzt hat.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
26.4.2016 1 K 1191/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG vom 26.4.2016 1 K 1191/12 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 9.3.2017 dahin zu ändern, dass die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 85.000 EUR
herabgesetzt werden.
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II. 1. Die Revision des FA ist zulässig.
Revisionskläger ist nicht das in der Revisionsschrift als
Revisionskläger bezeichnete Land Nordrhein-Westfalen, sondern
das FA selbst.
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Gemäß § 122 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ist - abgesehen von den hier nicht
vorliegenden Fällen eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels -
Beteiligter am Revisionsverfahren, wer am Verfahren über die
Klage beteiligt war (§ 57 FGO). Zur Einlegung einer Revision
sind folglich nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt
(Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.12.2012 IV B 141/11,
BFH/NV 2013, 574 = SIS 13 07 29). Wer Beteiligter am Verfahren ist,
ergibt sich grundsätzlich aus dem Rubrum des angefochtenen
Urteils (BFH-Beschluss vom 20.11.2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004,
362 = SIS 04 10 03). Hiernach war das FA an dem erstinstanzlichen
Klageverfahren als beklagte Behörde (§ 63 Abs. 1 Nr. 1
FGO) beteiligt. Nur das FA, nicht aber das Land
Nordrhein-Westfalen, war daher zur Einlegung der Revision
befugt.
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Die Revisionsschrift kann indessen dahin
ausgelegt werden, dass Revisionskläger nicht das Land
Nordrhein-Westfalen, sondern das FA ist. Die Bezeichnung des
Beteiligten in der Revisionsschrift muss für die
Beteiligtenstellung nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein.
Maßgeblich ist, welcher Sinn der in der Revisionsschrift
gewählten Beteiligtenbezeichnung bei objektiver Würdigung
des Erklärungsinhalts beizulegen ist (s. BFH-Urteil vom
14.11.1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178 = SIS 87 08 53). Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung hängt die
Auslegung der Beteiligtenbestimmung von allen den Empfängern
der Revisionsschrift bekannten oder vernünftigerweise
erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art
ab (BFH-Beschluss vom 22.5.1995 VIII B 146/94, BFH/NV 1995, 1077,
m.w.N.).
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Diese Umstände lassen im vorliegenden
Fall nur den Schluss zu, dass sich das FA als beklagte Behörde
des finanzgerichtlichen Verfahrens auch an dem Revisionsverfahren
als Revisionskläger beteiligen wollte. Es ist im Sinne einer
rechtsschutzgewährenden Auslegung der Revisionsschrift nicht
anzunehmen, dass das FA für das Land Nordrhein-Westfalen eine
unzulässige Revision einlegen wollte. Bei unrichtiger
äußerer Bezeichnung ist jedoch grundsätzlich
derjenige als Beteiligter anzusprechen, der erkennbar durch die
Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll. Dies ist im
Streitfall das FA.
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2. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während
des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen
Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte,
geändert hat (§ 127 FGO). Das FG hat über den
Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 26.4.2016 entschieden. An
dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens der
Änderungsbescheid vom 9.3.2017 getreten, der nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher
gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. BFH-Urteile vom
28.5.2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24, und vom 15.3.2017 II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99). Da sich durch die Bescheidänderung hinsichtlich des
streitigen Punkts keine Änderungen ergeben und der Kläger
auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt hat, bedarf es allein
insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das FG
gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren
leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung
des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die
Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s.
Senatsurteil vom 15.3.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076 = SIS 07 15 28).
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3. Der Senat kann auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst
entscheiden. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom
9.3.2017 ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
(§§ 100 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO).
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a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere
ist der Kläger trotz der Festsetzung der Einkommensteuer auf 0
EUR klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO).
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aa) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bei der Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des
Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende
Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in
dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde
gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten
entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der
Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit
abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt
werden, als die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der
Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (§ 10d Abs. 4
Satz 5 EStG).
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Für die der tariflichen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d
Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des
Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid
erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein
Grundlagenbescheid ist (BFH-Urteile vom 13.1.2015 IX R 22/14, BFHE
248, 530, BStBl II 2015, 829 = SIS 15 08 82; vom 12.7.2016 IX R
31/15, BFHE 255, 1 = SIS 16 22 90, und vom 7.12.2016 I R 76/14,
BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49, zum
Körperschaftsteuerbescheid). Daraus folgt, dass im
Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die
Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu
überprüfen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II
2015, 829 = SIS 15 08 82; in BFHE 255, 1 = SIS 16 22 90, und vom
9.5.2017 VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049 = SIS 17 15 42). Die aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende
Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass eine
Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer
von 0 EUR) durchgeführt worden ist (BFH-Urteile in BFHE 248,
530, BStBl II 2015, 829 = SIS 15 08 82, und in BFHE 255, 1 = SIS 16 22 90).
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Dementsprechend muss der Steuerpflichtige
seine Einwendungen gegen aus seiner Sicht unzutreffende
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines Einspruchs bzw. eines
anschließenden Klage- und Revisionsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid geltend machen. Wegen der inhaltlichen
Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch
einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert,
wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (BFH-Urteil in BFHE
258, 335, BStBl II 2017, 1049 = SIS 17 15 42).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist der
Kläger durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid
beschwert. Denn er macht geltend, dass die Besteuerungsgrundlagen
in diesem Bescheid zu seinem Nachteil unzutreffend angesetzt worden
seien. Er begehrt mit seiner Klage die Berücksichtigung
geringerer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Hierdurch ergibt sich - bei Erfolg der Klage - im Streitjahr ein
Verlust, der im Rahmen der Verlustfeststellung bzw. des
Verlustrücktrags zu berücksichtigen wäre.
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b) Die Klage ist auch begründet. Die
Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach der
Wertguthabenvereinbarung stellen keinen gegenwärtig
zufließenden Arbeitslohn des Klägers dar.
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aa) Hinsichtlich des Zeitpunkts der
Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die
Vorschriften des § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
Laufender Arbeitslohn gilt hiernach in dem Kalenderjahr als
bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der
nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige
Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem
Arbeitnehmer zufließt.
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Auch § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG setzt den
tatsächlichen Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG voraus
(Senatsurteil vom 29.5.2008 VI R 57/05, BFHE 221, 177, BStBl II
2009, 147 = SIS 08 29 16; Schmidt/ Krüger, EStG, 36. Aufl.,
§ 38a Rz 2; Tillmann in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -, EStG,
§ 38a Rz 16). Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der
Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. § 38a Abs. 1 Satz 2
EStG macht davon keine Ausnahme. Er dient nur der Vereinfachung des
Lohnsteuerabzugsverfahrens, indem laufender Arbeitslohn zeitlich
zugeordnet wird (Senatsurteil in BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147
= SIS 08 29 16).
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bb) Arbeitslohn ist mit der Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen (Senatsurteil vom
23.8.2017 VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208 = SIS 17 20 66). Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs
des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile
vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und in BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208 = SIS 17 20 66;
Senatsbeschluss vom 23.7.1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II
1999, 684 = SIS 99 20 47), also der Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt
(Senatsurteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II
1994, 254 = SIS 94 08 31).
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(1) Geldbeträge fließen dem
Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt
oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut
gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 27.9.2016 VIII R 66/13, BFHE
256, 214, BStBl II 2017, 626 = SIS 17 04 07).
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(2) Demgegenüber führt nach
ständiger Rechtsprechung das Innehaben von Ansprüchen
oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch
nicht herbei und begründet damit auch noch keinen
gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (z.B. Senatsurteile vom
27.5.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246 = SIS 93 23 54, und vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730
= SIS 16 22 86). Folglich fließt mit der Zusage des
Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu
erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum
verschafft (Senatsurteile vom 3.7.1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225,
BStBl III 1965, 83 = SIS 65 00 48; vom 26.7.1985 VI R 200/81,
BFH/NV 1986, 306 = SIS 85 24 27; vom 10.11.1989 VI R 155/85, BFH/NV
1990, 290, und in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730 = SIS 16 22 86).
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(3) Allerdings kann auch eine Gutschrift in
den Büchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in
der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum
Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an
zur Verwendung zur Verfügung steht (ständige
Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 9.4.1968 IV 267/64, BFHE 92,
221, BStBl II 1968, 525 = SIS 68 03 55). Der Gläubiger muss
allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres
Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und
leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (z.B.
BFH-Urteile vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II
1984, 480 = SIS 84 13 19; vom 22.7.1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21,
BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, und in BFHE 256, 214, BStBl II
2017, 626 = SIS 17 04 07). Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift
in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in
Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht
(s. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19, und vom 30.11.2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 = SIS 11 06 74).
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(4) Der Zufluss kann ferner durch eine
gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, nach
der der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein
soll, bewirkt werden. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation)
kann eine Verfügung des Gläubigers über seine
bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu
werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung
beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in
Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem
Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die
Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des
Leistungswegs dar (BFH-Urteile vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BFHE
223, 166, BStBl II 2009, 190 = SIS 08 41 00, und in BFH/NV 2011,
592 = SIS 11 06 74) und setzt mithin eine Zahlungspflicht des
Schuldners voraus. Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die
Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteile in
BFH/NV 2011, 592 = SIS 11 06 74, und in BFHE 256, 214, BStBl II
2017, 626 = SIS 17 04 07). Die Novation muss sich zudem als Folge
der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des
Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung
darstellen, also auf seinem freien Entschluss beruhen (BFH-Urteile
vom 17.7.1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 = SIS 85 03 07, und in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03).
Ein nicht geltend gemachter (bestehender) Anspruch kann deshalb
mangels Ausübung für sich genommen noch nicht zu einem
Zufluss führen (BFH-Urteil vom 20.10.2015 VIII R 40/13, BFHE
252, 260, BStBl II 2016, 342 = SIS 16 04 66).
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Eine zum Zufluss führende Leistung kann
insbesondere auch dann vorliegen, wenn der geschuldete Barlohn
nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung
anderweitig verwendet wird. Eine solche Lohnverwendung erweist sich
nur als Abkürzung des Zahlungswegs, die den Charakter als
Barlohn unberührt lässt. Dies gilt gleichermaßen
für die Fälle, in denen sich Arbeitnehmer ihre
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten etwa aus Kauf, Miete oder
Darlehen erfüllen lassen, wie auch für die Fälle, in
denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtsgeschäfte wie
zwischen fremden Dritten abschließen und die Arbeitnehmer zu
deren Erfüllung Barlohn verwenden (Senatsurteil vom 6.3.2008
VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530 = SIS 08 18 06). Eine
entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die
Zeitpunkte der späteren Lohnverwendung fort (s. BFH-Urteile in
BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525 = SIS 68 03 55; vom 24.3.1993 X R
55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499 = SIS 93 12 21, und in
BFH/NV 2011, 592 = SIS 11 06 74). Eine Vorausverfügung
über (zukünftige) Einkünfte stellt lediglich eine -
an der Zurechnung der Einkünfte nichts ändernde -
Einkunftsverwendung dar (BFH-Urteil vom 15.10.1981 IV R 77/76, BFHE
135, 175, BStBl II 1982, 340 = SIS 82 16 28).
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(5) Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu
bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem
Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch
gegen einen Dritten verschafft (Senatsurteil vom 16.4.1999 VI R
66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Auch in
diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des
Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren,
herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses
Versprechens, insbesondere durch die Leistung der
Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener
unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die
Versicherungsleistung entsteht (Senatsurteil in BFHE 255, 58, BStBl
II 2017, 730 = SIS 16 22 86).
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cc) Nach diesen Maßstäben handelte
es sich bei den Zuführungen der GmbH zu dem Wertguthabenkonto
nicht um gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des
Klägers.
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Der Kläger hat von der GmbH in Höhe
der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen
erhalten.
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Die Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto
sind dem Kläger auch nicht durch eine Gutschrift in den
Büchern der GmbH zugeflossen. Denn der Kläger konnte nach
der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über
die Gutschriften im Streitjahr nicht verfügen. Nach Ziff. 6
der Wertguthabenvereinbarung dienten die Wertguthaben
ausschließlich der Freistellung unmittelbar vor dem
Beschäftigungsende oder im Rahmen einer
Altersteilzeitregelung, wobei der Kläger nach dem
Gesellschafterbeschluss seine Pflichten als
Geschäftsführer niedergelegt haben und sein Ausscheiden
als Geschäftsführer auch im Handelsregister eingetragen
sein musste, bevor er gemäß der Wertguthabenvereinbarung
eine bezahlte Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung
seiner Arbeitsleistung in Anspruch nehmen konnte. Ein Zufluss durch
Gutschrift in den Büchern „des
Verpflichteten“ kommt - wie oben bereits dargelegt - aber
grundsätzlich nur in Betracht, wenn und soweit eine
Zahlungsverpflichtung besteht. Eine solche Zahlungsverpflichtung
der GmbH bestand gegenüber dem Kläger im Streitjahr
hinsichtlich der Zuführungen zu dem Zeitwertkonto jedoch
nicht. Der Kläger hatte im Streitjahr weder ein Recht, eine
Auszahlung der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto zu verlangen,
noch konnte er über die Gutschriften in anderer Weise
verfügen.
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Die Zuführungen zu dem Wertguthaben sind
dem Kläger auch nicht durch Novation im Zeitpunkt der
Gutschriften zugeflossen. Zwar wurde die nach dem Arbeitsvertrag
bestehende Verpflichtung der GmbH zur Lohnzahlung an den
Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung (teilweise) durch eine
andere, neue Verpflichtung ersetzt. Die GmbH war im Zeitpunkt der
Gutschriften auf dem Zeitwertkonto indessen zu keinen Zahlungen an
den Kläger aus dem Wertguthaben verpflichtet, weshalb auch ein
Zufluss durch Schuldumschaffung ausgeschlossen war.
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Eine zum Lohnzufluss führende
Lohnverwendungsabrede ist im Streitfall ebenfalls nicht gegeben.
Die GmbH erfüllte mit der Wertguthabenvereinbarung weder
Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Dritten noch
handelte es sich bei der Wertguthabenvereinbarung um ein
Rechtsgeschäft, bei dem sich die GmbH als Arbeitgeberin und
der Kläger als Arbeitnehmer wie fremde Dritten
gegenüberstanden und zu dessen Erfüllung der Kläger
seinen Barlohn verwendete.
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Die Wertguthabenvereinbarung stellte auch
keine Vorausverfügung des Klägers über seinen
Arbeitslohn dar, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften
bewirkt hätte. Vielmehr verzichtete der Kläger mit der
Wertguthabenvereinbarung lediglich auf die Auszahlung eines Teils
seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase.
Mit der Wertguthabenvereinbarung hat der Kläger folglich nicht
über seinen Arbeitslohnanspruch im Sinne einer
Einkommensverwendung im Voraus verfügt. Dies entspricht auch
dem Wortlaut der Wertguthabenvereinbarung und der Interessenlage
der Vertragsparteien. Diese sahen den Arbeitslohnanspruch des
Klägers durch die Zuführungen zu dem Wertguthaben
nämlich ausdrücklich nicht als erfüllt an. Der
Kläger verzichtete nach der Wertguthabenvereinbarung vielmehr
auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns „zum Zwecke
der Auszahlung in einer späteren
Freistellungsphase“. Es sollte somit nur die
Fälligkeit des (fortbestehenden) Arbeitslohnanspruchs
herausgeschoben werden. Gleiches ergibt sich aus der
Verpfändungsvereinbarung. Dort gingen die GmbH und der
Kläger übereinstimmend davon aus, dass der Kläger
durch die Erbringung seiner (vollen) Arbeitsleistung bei Auszahlung
des verringerten Arbeitslohns „in erheblichem Umfang
vorleistet“ bzw. insoweit „Vorleistungen [zu]
erbringen“ hat. Die Annahme einer Vorausverfügung
des Klägers, bei der dessen Arbeitslohnanspruch durch die
Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto bereits als erfüllt
anzusehen wäre, ist damit unvereinbar.
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Durch die Zuführungen zu dem Wertguthaben
hat die GmbH dem Kläger auch keinen eigenen unentziehbaren
Anspruch gegen einen Dritten verschafft. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf die Rückdeckungsversicherung. Versicherungsnehmer
war insoweit nicht der Kläger, sondern die GmbH. Die
Bestellung des Pfandrechts zugunsten des Klägers an der
Rückdeckungsversicherung diente der Sicherung der
Ansprüche des Klägers gegen die GmbH im Insolvenzfall
(§ 7e Abs. 1, Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB
IV - ). Der Kläger durfte dieses Pfandrecht nach der
Verpfändungsvereinbarung mit Hilfe des Verwalters zudem nicht
eher verwerten, als die GmbH zahlungsunfähig oder über
ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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dd) Die Rechtsauffassung des Senats, wonach
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto noch keinen
gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen,
entspricht auch der Rechtsprechung der FG (z.B. Hessisches FG,
Urteil vom 19.1.2012 1 K 250/11, EFG 2012, 1243 = SIS 12 23 77;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.2.2012 14 K 202/11, EFG
2012, 1397 = SIS 12 18 49, aus anderen Gründen aufgehoben
durch Senatsurteil vom 27.2.2014 VI R 19/12, BFH/NV 2014, 1370 =
SIS 14 21 19; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012 4 K 2834/11
AO, EFG 2012, 1400 = SIS 12 17 40, aus anderen Gründen
aufgehoben durch Senatsurteil vom 27.2.2014 VI R 26/12, BFH/NV
2014, 1372 = SIS 14 21 20; FG Münster, Urteil vom 13.3.2013 12
K 3812/10 E, EFG 2013, 1026 = SIS 13 15 44, aus anderen
Gründen aufgehoben durch Senatsurteil vom 27.2.2014 VI R
23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894 = SIS 14 15 52; FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2017 12 K 1044/15, EFG
2017, 1585 = SIS 17 16 93, Revision anhängig unter Az.: VI R
39/17) und der herrschenden Meinung im Schrifttum
(Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 100
„Arbeitszeitkonten“; Blümich/Geserich,
§ 19 EStG Rz 280 „Zeitwertkonten“;
HHR/Kister, § 11 EStG Rz 100
„Zeitwertkonten“; Breinersdorfer, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 301; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 11
Anh 1 „Arbeitszeitkonto“; Claßen in
Lademann, EStG, § 19 EStG Rz 149/37; Seiler in Kirchhof, EStG,
16. Aufl., § 11 Rz 47 „Arbeitszeitkonten“;
Wellisch/Näth, DStR 2003, 309; Wellisch/Quast, DB 2006, 1024;
Plenker, DB 2009, 1430; Portner, DStR 2009, 1838; Niermann, DB
2009, 138, 139; Sterzinger, BB 2012, 2728; Harder-Buschner, Neue
Wirtschaftsbriefe - NWB - 2009, 2132; Hilbert/Paul, NWB 2012, 3391;
Graefe, DStR 2017, 2199). Sie wird im Grundsatz auch von der
Finanzverwaltung geteilt (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 17.6.2009, BStBl I 2009, 1286 = SIS 09 19 83;
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M., Rundverfügung vom 9.3.2016,
DStR 2016, 1869).
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ee) Für Gutschriften auf dem
Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer
GmbH, über die im Streitfall zu entscheiden ist, gilt nichts
anderes (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf in EFG 2012, 1400 =
SIS 12 17 40, aus anderen Gründen aufgehoben durch
Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1372 = SIS 14 21 20; FG
Baden-Württemberg in EFG 2017, 1585 = SIS 17 16 93;
Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 100
„Arbeitszeitkonten“; Blümich/Geserich,
§ 19 EStG Rz 280 „Zeitwertkonten“;
Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19
Rz A 194; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 11 Rz 25;
Graefe, DStR 2017, 2199; Wellisch/Quiring, BB 2012, 2029;
Hilbert/Paul, NWB 2012, 3391; Portner, DStR 2009, 1838;
Wellisch/Quast, DB 2006, 1024; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2009,
1286 = SIS 09 19 83; Sterzinger, BB 2012, 2728; Harder-Buschner,
NWB 2009, 2132). Denn die oben dargelegten Gründe, die gegen
den Zufluss von Arbeitslohn durch eine Wertgutschrift auf einem
Zeitwertkonto sprechen, gelten bei einem angestellten
Fremd-Geschäftsführer gleichermaßen. Die
Organstellung als Geschäftsführer ist für das
Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen Arbeitslohn
zufließt, ohne Bedeutung. Es gibt keinen Anlass und
insbesondere auch keine Rechtsgrundlage, für den Zufluss von
Arbeitslohn bei einem angestellten Fremd-Geschäftsführer
andere Voraussetzungen zugrunde zu legen als bei sonstigen
Arbeitnehmern.
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Selbst wenn die Vereinbarung eines
Wertguthabenkontos - wie die Finanzverwaltung meint - mit dem
Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar
sein sollte (ähnlich Sterzinger, BB 2012, 2728; Bericht der
Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer
Gesetze, BTDrucks 17/8991, S. 23, 24; für den
Gesellschafter-Geschäftsführer ebenso BFH-Urteil vom
11.11.2015 I R 26/15, BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489 = SIS 16 05 53; a.A. Graefe, DStR 2017, 2199), was der Senat im Streitfall
nicht entscheiden muss, könnte dies den Zufluss der
Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto als Arbeitslohn nicht
herbeiführen. Denn die Erlangung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht richtet sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen. Erlangt der Steuerpflichtige - wie der
Kläger im Streitfall - keine wirtschaftliche
Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann
daher der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden
(Senatsurteil vom 15.5.2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II
2014, 495 = SIS 13 22 45, m.w.N.).
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Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon
lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer
Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über
eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im
Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen
damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (z.B. BFH-Urteile in
BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19, und vom
16.11.1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632 = SIS 94 15 05). Im Streitfall war der Kläger indessen schon kein
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH.
Es kann daher auch dahinstehen, ob es sich bei den Zuführungen
zu dem Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto überhaupt um eine
„fällige“ Vergütung handelte, was
selbst bei einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer Voraussetzung für die
Zuflussfiktion ist.
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Eine (ungerechtfertigte) Privilegierung von
(Fremd-)Geschäftsführern durch „ein steuer- und
ertragsoptimiertes Modell zur Anlage von bestimmten
Vergütungsbestandteilen“ ist durch die strikte
Anwendung des Zuflussprinzips nicht zu besorgen (a.A. aber
Harder-Buschner, NWB 2009, 2132). Vielmehr werden
(Fremd-)Geschäftsführer hinsichtlich des Zuflusses von
Arbeitslohn ebenso behandelt wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
Hier wie dort entspricht es dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung,
dass nur zugeflossener Arbeitslohn der Besteuerung unterliegt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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