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Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft

Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft: Die im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen der Steuerermäßigung des § 35 Abs. 2 EStG. - Urt.; BFH 28.5.2015, IV R 27/12; SIS 15 16 24

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
  1. BFH 28.05.2015, IV R 27/12
    BStBl 2015 II S. 837
    DStR 2015 S. 1796

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.10.2015
    H.Sch. in HFR 9/2015 S. 859
    M.W. in BFH/PR 10/2015 S. 333
Normen
[GewStG] § 2, § 7 Satz 2
[EStG] § 15 Abs. 1 Satz 1, § 35
[FGO] § 68 Satz 1, § 121 Satz 1, § 127
[AO 1977] § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
[UmwStG 2002] § 18 Abs. 4
[UmwStG 2006] § 18 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012, SIS 12 25 94, Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Anrechnung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 28.10.2021, SIS 22 00 59, Keine Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer, wenn Gewerbesteue...
  • BFH 4.9.2019, SIS 20 00 13, Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel: Konnte der Steuerp...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 09 49, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen: 1. Bei einem Einzelgewerbetrei...
  • BFH 5.12.2018, SIS 18 22 52, Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockh...
  • BFH 21.11.2018, SIS 19 03 79, Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur S...
  • BFH 22.2.2018, SIS 18 07 75, Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzier...
  • OFD Frankfurt 15.11.2017, SIS 18 05 10, Aufgabe oder Veräußerung einer Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren, Gewerbeertrag: Eine Rundverfü...
  • BFH 23.8.2017, SIS 17 22 21, Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen: 1. Einer Mitteilung nach...
  • BFH 23.8.2017, SIS 17 20 66, Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts: 1. Verzichtet ein Gesel...
  • BFH 28.6.2017, SIS 17 26 22, Zur Vorgreiflichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 1 EStG: 1. Die gesonderte Fes...
  • BFH 8.6.2017, SIS 17 15 93, Fondsgesellschaften, Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, Überschreiten privater ...
  • BFH 11.4.2017, SIS 17 15 62, Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG, Erforderlichkeit einer wirtschaftl...
  • BFH 20.3.2017, SIS 17 15 38, Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte: 1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs....
  • FG des Saarlandes 22.2.2017, SIS 17 05 26, Bei Organschaft zwischen einer KG 1 und einer AG sowie Beteiligung der AG an einer KG 2 keine Einbeziehun...
  • BFH 19.1.2017, SIS 17 06 29, Werbungskostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs: 1. Reisekosten sind insbesondere dann als Werbun...
  • BMF 3.11.2016, SIS 16 22 99, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Steuerermäßigung: Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben ...
  • BFH 12.10.2016, SIS 16 27 91, Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spi...
  • BFH 14.7.2016, SIS 16 23 23, Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb: Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht de...
  • BFH 14.7.2016, SIS 16 23 39, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf mehrere Erben: 1. Gegen...
  • FG Münster 9.6.2016, SIS 16 27 38, Verkauf eines Teil-Mitunternehmeranteils, anteilige Auflösung von Wertkorrekturposten einer negativen Erg...
  • BFH 12.5.2016, SIS 16 22 06, Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft, Abgrenzung vo...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 14 18, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6 c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksv...
  • BFH 14.1.2016, SIS 16 09 17, Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft:...
  • BFH 14.1.2016, SIS 16 11 40, Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft,...
  • BFH 11.11.2015, SIS 16 05 79, Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 1 EStG: 1. Die...
  • BFH 24.9.2015, SIS 15 28 92, Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch Erbbauberechtigten: Bestell...
  • BFH 20.8.2015, SIS 15 28 42, Anforderung an die Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002: 1. Der Gewinn aus der V...
Fachaufsätze
  • LIT 03 14 77 R. Heurung/K. Fröhr/S. Schmidt, BB 12 - 13/2016 S. 727: BB-Rechtsprechungsreport ertragsteuerliche Organschaft 2015 - Lit.; R. Heurung/K. Fröhr/S. Schmidt, BB 12...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.6.2012 3 K 2236/09 aufgehoben.

Der Bescheid für das Jahr 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31.7.2014 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von insgesamt 8.594.140,43 EUR festgestellt und auf die D-KG in Höhe von 3.050.060,44 EUR sowie auf die Beigeladene in Höhe von 5.544.079,99 EUR verteilt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine oHG, ist ehemalige Gesellschafterin und Rechtsnachfolgerin der D-KG, der im Jahr 2007 das Vermögen der N-KG angewachsen ist.

 

 

2

Die N-KG ging durch formwechselnde Umwandlung mit Wirkung zum ... 2002 aus der N-GmbH hervor. Anteilseigner und körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organträger der N-GmbH war die X-AG & Co. Holding KG (Beigeladene). Entsprechend der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Jahr 2005 (Streitjahr) geltenden Fassung (UmwStG) wurde der bei der Umwandlung der N-GmbH entstandene Übernahmegewinn gewerbesteuerlich nicht erfasst.

 

 

3

Die D-KG erwarb von der Beigeladenen durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom ...1.2005 mit Wirkung zum ...8.2005 sämtliche Kommanditanteile an der N-KG sowie sämtliche Anteile an deren Komplementärin. Die Komplementärin war am Vermögen der N-KG nicht beteiligt.

 

 

4

Die Beigeladene realisierte aus der Veräußerung ihrer Kommanditanteile im Streitjahr - unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens - einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 173.115.574,41 EUR, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 76.649.733,99 EUR (44,28 v.H.) auf den Betrieb der N-KG und ein Teilbetrag in Höhe von 96.465.840,42 EUR (55,72 v.H.) auf stille Reserven in den Beteiligungen der N-KG an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfielen.

 

 

5

Der gesamte Veräußerungsgewinn unterlag der Gewerbesteuer. Das damals für die Besteuerung der N-KG zuständige Finanzamt berücksichtigte daher in dem Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2005 vom 13.2.2007 für die N-KG den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und setzte bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 174.600.580 EUR einen Gewerbesteuermessbetrag von 8.016.255 EUR fest, der in voller Höhe auf den gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn entfiel.

 

 

6

In dem ebenfalls am 13.2.2007 erlassenen Bescheid für das Jahr 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die N-KG stellte das damals zuständige Finanzamt den maßgebenden Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 586.030,77 EUR fest und verteilte ihn - abweichend von der Feststellungserklärung - hälftig auf die D-KG und die Beigeladene. Der Betrag von 586.030,77 EUR ergab sich aus Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 EStG von Tochterpersonengesellschaften, die dort gesondert und einheitlich festgestellt worden waren. Der Veräußerungsgewinn blieb - erklärungsgemäß - unberücksichtigt.

 

 

7

Die N-KG legte Einspruch ein und begehrte die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags i.S. des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EStG um den für ihren eigenen Betrieb festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag von 8.016.255 EUR auf insgesamt 8.602.285,77 EUR. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der erklärte Veräußerungsgewinn nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und nicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtig sei. Der Ausschluss der Vergünstigung einer pauschalierten Gewerbesteueranrechnung durch die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG greife daher nicht ein. Ferner rügte sie die vom Finanzamt vorgenommene hälftige Verteilung des bisher festgestellten Gewerbesteuermessbetrags; dieser entfalle vielmehr zu 35,49 v.H. auf die D-KG und zu 64,51 v.H. auf die Beigeladene.

 

 

8

Mit Teilabhilfebescheid vom 12.11.2008 entsprach der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) dem letztgenannten Begehren und verteilte den bisher festgestellten Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 586.030,77 EUR entsprechend der beantragten Quote auf die D-KG in Höhe von 207.982,33 EUR und auf die Beigeladene in Höhe von 378.048,44 EUR.

 

 

9

Im Übrigen wies das FA den Einspruch zurück. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2012, 1946 = SIS 12 25 94 veröffentlichten Urteil aus, der Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn der Mitunternehmeranteile entfalle, sei nicht in die Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG bei der D-KG und der Beigeladenen einzubeziehen. Es könne offen bleiben, ob § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG oder § 7 Satz 2 GewStG vorrangig anwendbar seien. Denn die Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG müsse im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die im Anschluss an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und sowohl nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG als auch nach § 7 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Steuerermäßigung des § 35 EStG unterfielen.

 

 

10

Darüber hinaus sei der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf die stillen Reserven der von der N-KG gehaltenen Anteile an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfalle, ebenfalls von der Anrechnung nach § 35 EStG auszunehmen gewesen. Derartige Bestandteile des Gewinns aus der Anteilsveräußerung gehörten zum Veräußerungsgewinn i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG, der eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG ausschließe.

 

 

11

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 7 Satz 2 GewStG, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 EStG und § 18 Abs. 4 UmwStG).

 

 

12

Mit Datum vom 31.7.2014 wurden die Bescheide für das Jahr 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf 8.020.985 EUR und über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 573.155,43 EUR während des Revisionsverfahrens aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.

 

 

13

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2005 vom 31.7.2014 in Höhe von insgesamt 8.594.140,43 EUR festgestellt und auf die D-KG in Höhe von 3.050.060,44 EUR sowie auf die Beigeladene in Höhe von 5.544.079,99 EUR verteilt wird,

 

hilfsweise, das Urteil des FG mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2005 vom 31.7.2014 in Höhe von insgesamt 5.042.718,99 EUR festgestellt und auf die D-KG in Höhe von 1.789.660,97 EUR und auf die Beigeladene in Höhe von 3.253.058,02 EUR verteilt wird.

 

 

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

 

 

16

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2005 vom 31.7.2014 mit der Maßgabe, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG auf insgesamt 8.594.140,43 EUR (Summe von 8.020.985 EUR und 573.155,43 EUR) festgestellt wird, wovon auf die D-KG 3.050.060,44 EUR und auf die Beigeladene 5.544.079,99 EUR entfallen.

 

 

17

1. Das Urteil des FG ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann keinen Bestand haben, weil an die Stelle des angefochtenen Bescheids über die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG der während des Revisionsverfahrens erlassene geänderte Feststellungsbescheid vom 31.7.2014 getreten ist (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.7.2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188 = SIS 05 07 57; vom 15.4.2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52, und vom 20.8.2013 IX R 38/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021 = SIS 13 27 55).

 

 

18

Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 68 Satz 1 FGO über diesen zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Feststellungsbescheid gemäß § 35 Abs. 2 EStG vom 31.7.2014 auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen in der Sache. Die vorliegend streitigen Punkte sind unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, unter I.; vom 26.1.2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540 = SIS 11 11 59, unter II.1., und in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021 = SIS 13 27 55, unter II.1.) und entscheidet in der Sache selbst.

 

 

19

2. Der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG ist auf 8.594.140,43 EUR festzustellen.

 

 

20

a) Nach § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die um sonstige Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um das 1,8fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG um das 1,8fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

 

21

Verfahrensrechtlich sind bei Mitunternehmerschaften nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile gesondert und einheitlich festzustellen. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide (§ 35 Abs. 3 Satz 3 EStG).

 

 

22

b) Der angefochtene Bescheid ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

23

aa) Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der auf die Mitunternehmer entfallenden Anteile nach § 35 Abs. 2 EStG (im Folgenden auch Feststellungsverfahren nach § 35 EStG).

 

 

24

Beide Regelungen sind Gegenstand eines gegenüber der Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) eigenständigen Feststellungsverfahrens (§ 179 Abs. 1 AO; arg. § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52, sowie BTDrucks 14/2683, S. 116; BTDrucks 14/3366, S. 119). Es bestehen indes keine Bedenken dagegen, dass - wie vorliegend vom FA praktiziert - die in den beiden (eigenständigen) Verfahren jeweils zu treffenden Feststellungen äußerlich miteinander verbunden werden. Zumindest dann, wenn wie vorliegend nach Auffassung des FA Teile des Gewerbesteuermessbetrags von der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG auszuschließen sind, muss der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am hiernach verbleibenden (begünstigten) Messbetrag nicht als Prozentsatz, sondern - wie vom FA angenommen und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt - als Nominalbetrag festgestellt werden (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52, unter II.1.e bb).

 

 

25

bb) Ist eine Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) beteiligt, setzt sich der für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG festzustellende Gewerbesteuermessbetrag aus dem für die Obergesellschaft selbst festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag und dem im Verfahren nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Untergesellschaft festgestellten Anteil der Obergesellschaft am Gewerbesteuermessbetrag der Untergesellschaft zusammen. Denn nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG sind bei der Feststellung anteilige Gewerbesteuermessbeträge, die aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen. Dabei ist der im Verfahren bei der Untergesellschaft ergangene Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags i.S. des § 35 Abs. 2 EStG bei der Obergesellschaft bindend. Der aus beiden Bestandteilen zusammengesetzte Betrag für die Obergesellschaft wird dann auf die Mitunternehmer der Obergesellschaft verteilt.

 

 

26

In diesem Sinne enthält der angefochtene Bescheid zutreffend die Feststellung des zusammengefassten Gewerbesteuermessbetrags i.S. des § 35 Abs. 2 EStG. Dass dieser nur den aus der Beteiligung an Untergesellschaften resultierenden Betrag von 573.155,43 EUR beinhaltet, hängt mit der materiell-rechtlichen Auffassung des FA zusammen, dass der für die N-KG selbst festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag insgesamt von einer Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen sei. Verfahrensrechtlich sind FA und FG zu Recht davon ausgegangen, dass über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen sind, im Feststellungsverfahren nach § 35 EStG zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52).

 

 

27

c) Materiell-rechtlich ist das FG aber zu Unrecht der Auffassung des FA gefolgt, der für die N-KG festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag sei von der Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen.

 

 

28

aa) Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer bis zur Höhe des Ermäßigungshöchstbetrags um ein Vielfaches des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Danach ist grundsätzlich der auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag ungekürzt bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags zu berücksichtigen. Der Senat hat aber bereits entschieden, dass der Normzweck zu einer einschränkenden Auslegung der Regelung zwingen kann.

 

 

29

Normzweck des § 35 EStG ist es, die Unternehmer und Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, zu entlasten (BTDrucks 14/2683, S. 116, 97). Daher sind zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- oder Aufgabegewinne zu rechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 GewStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 - BGBl I 2001, 3858 - (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52, m.w.N.).

 

 

30

Nicht dem Normzweck des § 35 EStG entspricht es aber dem BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52 zufolge, Gewinne i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen zu lassen. Denn jene Vorschrift knüpft an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft an und soll verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, dadurch unterlaufen wird, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d.h. innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung) - wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer - veräußert oder aufgegeben wird. Dementsprechend hat der erkennende Senat § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG, wonach der betreffende Gewerbesteuermessbetrag bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, für deklaratorisch gehalten, weil der Ausschluss von der Anrechnung bereits aus einer teleologischen Reduktion des § 35 EStG folge (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52).

 

 

31

bb) Eine einschränkende Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Rücksicht auf die sondergesetzliche Wertung des § 18 Abs. 4 UmwStG kommt unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht in Betracht.

 

 

32

(1) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass das FA den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der N-KG durch die Beigeladene zutreffend als Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2005 vom 31.7.2014 erfasst hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich im Streitfall aus dem gegenüber § 18 Abs. 4 UmwStG vorrangig anzuwendenden § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.

 

 

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Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der N-KG durch die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Anders als die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG schließt § 7 Satz 2 GewStG die Ermäßigung nach § 35 EStG nicht aus.

 

 

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(2) Dies schließt es indes - wie das FG zutreffend erkannt hat - nicht aus, bei der Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Wertungen des § 18 Abs. 4 UmwStG auch dann zu berücksichtigen, wenn zwar die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, diese aber als gegenüber § 7 GewStG subsidiäre Norm (BFH-Urteil vom 28.2.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122 = SIS 13 17 03, Rz 15) wegen des gleichzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG keine unmittelbaren Rechtsfolgen auslöst. Denn der § 18 Abs. 4 UmwStG tragende Gedanke der Erhaltung des gewerbesteuerlichen Substrats der in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft kann auch dann zum Tragen kommen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 GewStG erfüllt sind.

 

 

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(3) Gleichwohl scheidet nach den besonderen Umständen des Streitfalls eine teleologische Reduktion des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus. Denn infolge der hier bis zur Umwandlung vorliegenden Organschaft hätte auch ein von der umgewandelten Organgesellschaft erzielter Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu einer Anrechnung nach § 35 EStG geführt. Der Gewerbeertrag der N-GmbH unterlag vor dem Formwechsel aufgrund der bestehenden gewerbesteuerlichen Organschaft der Gewerbesteuerpflicht auf der Ebene der Beigeladenen (Organträgerin). Gewinne, die bei der Veräußerung des Vermögens der Organgesellschaft entstanden wären, hätten durch die Zurechnung der auf die Organgesellschaft entfallenden Gewerbeerträge auf der Ebene der Organträgerin der Gewerbesteuer unterlegen. Der anteilige auf die Organgesellschaft entfallende Gewerbesteuermessbetrag wäre in der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Organträgerin berücksichtigt worden. Daher wäre anrechnungsbefugten Mitunternehmern der Beigeladenen (Organträgerin) die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 EStG gewährt worden, soweit der Gewerbesteuermessbetrag auf den Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens der N-GmbH entfallen wäre.

 

 

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Die teleologische Reduktion des § 35 EStG nach Maßgabe der Wertungen des § 18 Abs. 4 UmwStG würde dazu führen, dass der auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. Es ginge aber über den Zweck des § 18 Abs. 4 UmwStG hinaus, in die Gewerbesteuerverstrickung mit Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auch den auf dem Veräußerungsgewinn beruhenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen, der vor dem Formwechsel noch Eingang in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Organträgerin gefunden hätte. Die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten Kapitalgesellschaft wird nicht unterlaufen, weil sie kein eigenständiges, vom Normzweck des § 18 Abs. 4 UmwStG zu schützendes gewerbesteuerliches Substrat aufweist. In solchen Fällen der organschaftlichen Anbindung der umgewandelten Kapitalgesellschaft kann es nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft typisierend nicht zu einer missbräuchlichen Steuerermäßigung durch die Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbetrags kommen.

 

 

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d) Das Urteil des FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist dadurch stattzugeben, dass der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke des § 35 Abs. 2 EStG antragsgemäß auf 8.594.140,43 EUR festgestellt wird. Von diesem Betrag entfallen auf die D-KG 3.050.060,44 EUR und auf die Beigeladene 5.544.079,99 EUR.

 

 

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Entscheidung begrenzt den Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 35 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229 S. 524, BStBl 2010 II S. 912 = SIS 10 22 52), in dem sie denjenigen auf dem Veräußerungsgewinn beruhenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags nicht in die Gewerbesteuerverstrickung mit Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35 EStG einbezieht, der vor dem Formwechsel noch Eingang in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Organträgerin gefunden hätte.