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Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung: 1. Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt. - 2. Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise. - Urt.; BFH 11.11.2015, I R 26/15; SIS 16 05 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. BFH 11.11.2015, I R 26/15
    BStBl 2016 II S. 489
    DStR 2016 S. 737
    BFH/NV 2016 S. 856
    BFHE 252 S. 359

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.5.2016
    -/- in NWB 13/2016 S. 913
    J.H. in StuB 7/2016 S. 281
    T.K. in DStZ 9/2016 S. 301
    L. Hilbert in BB 20/2106 S. 1185
    B. Rätke in BBK 8/2016 S. 363
    P. Brandis in BFH/PR 6/2016 S. 185
    KAM in Stbg 9/2016 S. M 8
    B. Paus in DStZ 20/2016 S. 785
Normen
[KStG] § 8 Abs. 3 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 24.03.2015, SIS 15 22 00, Verdeckte Gewinnausschüttung, Rückstellung, Barlohnumwandlung, Zeitwert, Gesellschafter-Geschäftsführer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 15.3.2023, SIS 23 09 38, vGA, Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt: 1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beansta...
  • Hessisches FG 29.9.2021, SIS 22 02 17, Qualifizierung von Gehaltszuführungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf ein sog. Zei...
  • FG Hamburg 17.3.2021, SIS 21 09 10, Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines fest...
  • FG Hamburg 3.12.2020, SIS 21 05 79, vGA bei Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer...
  • OFD Frankfurt 1.10.2019, SIS 19 15 72, Arbeitszeitkonto, vGA: Bei Fremd-Geschäftsführern führt die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ebenso w...
  • BMF 8.8.2019, SIS 19 11 40, Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertk...
  • FG Münster 5.9.2018, SIS 18 18 51, Zeitwertkonten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers: Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und i...
  • BFH 7.3.2018, SIS 18 08 42, Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung: 1. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsfü...
  • BFH 22.2.2018, SIS 18 07 75, Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzier...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.11.2017, SIS 17 25 29, Kein Zufluss von Arbeitslohn zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto des Minderheitsge...
  • BFH 11.10.2017, SIS 18 05 21, Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen im Inland ansässigen Gese...
  • Hessisches FG 14.9.2017, SIS 18 01 07, Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art: 1. Die Grundsätze zur Z...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.6.2017, SIS 17 20 72, Aussetzung der Vollziehung, Mängel der Kassenbuchführung, Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmetho...
  • FG Baden-Württemberg 22.6.2017, SIS 17 16 93, Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens bei Arbeitgeberwechsel ist nicht steuerbar, Zufluss von Arbeits...
  • FG Köln 6.4.2017, SIS 17 17 74, Erdienensgrundsätze und barwerterhaltende Pensionserhöhung: Die vom BFH für Pensionszusagen aufgestellten...
  • FG Düsseldorf 4.4.2017, SIS 17 11 11, Änderungsbefugnis wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts: 1. Folgt das FA in einem mehrere Streitja...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.12.2016, SIS 17 02 65, Anerkennung von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern: Auch ...
  • BFH 20.12.2016, SIS 17 06 48, Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen: 1. An den Grundsätzen der sog. Überversorgungsprü...
  • FG Hamburg 26.8.2016, SIS 16 22 23, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung, ungeordnete Belegbuchführung,...
  • FG Münster 4.8.2016, SIS 17 02 75, Rückstellung bei drohender Haftungsinanspruchnahme für KSt-Schulden im Organschaftsverhältnis: 1. Für ein...
  • FG Münster 18.7.2016, SIS 16 24 43, Teilnahme an Pokerturnieren und Cash-Games: 1. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewe...
  • FG Hamburg 29.6.2016, SIS 16 20 23, Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel, verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der ...
  • FG Hamburg 15.4.2016, SIS 16 15 85, Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente: 1. Die nachtr...
  • Thüringer FG 25.6.2015, SIS 16 18 27, Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei aus Entgeltumwandlung resultierenden Zahlungen an eine überbetrieb...
Fachaufsätze
  • LIT 03 95 93 H. Prühs, GmbH-Stpr 11/2019 S. 321: Die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Li...
  • LIT 03 51 12 T. Graefe, DStR 41/2017 S. 2199: Zeitwertkonten und Zuflussprinzip bei Organen von Kapitalgesellschaften - zum aktuellen Stand der Rechtsp...
  • LIT 03 15 78 H. Prühs, GmbH-Stpr 5/2016 S. 129: BFH kontra Zeitwertkonten für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Erneute Diskriminierung der Leistungs...
  • LIT 03 16 71 R. Laws, GmbHR 9/2016 S. 455: Die steuerlichen Folgen der Vereinbarung eines Zeitwertkontos mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer - ...
  • LIT 03 21 44 U. Eversloh/H. Prühs, GmbH-Stpr 8/2016 S. 236: BFH-Verbot von Zeitwertkonten für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Lit.; U. Eversloh/H. Prühs, GmbH-...
  • LIT 03 25 96 R. Schwedhelm /A. Zapf, DB 38/2016 S. 2200: Steuerliche Beurteilung von Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer - Lit.; R. Schwedhelm /A. Z...
Anmerkung RA Dr. Bürkle

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24.3.2015 1 K 1170/11 = SIS 15 22 00 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den Streitjahren 2005 und 2006 S war. S erhielt für seine Tätigkeit vom 1.1.2005 an ein monatliches Gehalt von 8.087,50 EUR, das vom 1.8.2005 an auf 10.000 EUR erhöht wurde. Daneben hatte die Klägerin ihm ein Ruhegehalt in Höhe von 3.750 EUR versprochen. Seine Gesamtbezüge betrugen in den Streitjahren 141.242,84 EUR (2005) und 151.969,80 EUR (2006).

 

 

2

Unter dem 30.12.2005 trafen die Klägerin und S eine „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten“, nach welcher ein Gehaltsanteil auf ein auf den Namen der Klägerin bei einer schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto abgeführt werden konnte, dessen Guthaben zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes oder zur Altersversorgung des S dienen sollte. Unter demselben Datum verpfändete die Klägerin an ihn alle Anteilsscheine des Investmentkontos. Ab Oktober 2005 wurden monatlich 4.000 EUR ohne Lohnsteuereinbehalt auf das Investmentkonto überwiesen, d.h. für das Jahr 2005 insgesamt 12.000 EUR und für das Jahr 2006 insgesamt 48.000 EUR.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) behandelte die „Rückstellungen für Zeitwertkonten“, welche die Klägerin im Streitjahr 2005 in einer Höhe von 12.000 EUR und im Streitjahr 2006 in einer Höhe von 48.000 EUR gebildet hatte, in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

 

 

4

Die nach erfolglosem Einspruch gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 erhobene Klage war zum Teil erfolgreich (Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2015 1 K 1170/11, abgedruckt in EFG 2015, 1747 = SIS 15 22 00). Das FG setzte die vGA in Höhe von 2.437,50 EUR im Jahr 2005 sowie 25.050 EUR im Jahr 2006 herab. Im Übrigen wies es die Klage ab.

 

 

5

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die in den Streitjahren einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen ziehen jeweils in vollem Umfang eine vGA nach sich.

 

 

8

1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, seit Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93).

 

 

9

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 9.11.2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523 = SIS 06 03 65; vom 11.10.2012 I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046 = SIS 12 33 94, jeweils m.w.N.). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 8.9.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00).

 

 

10

2. Vor diesem Hintergrund liegt in der im Streitfall in Rede stehenden einkommensmindernden Bildung von Rückstellungen im Rahmen der „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten“ eine vGA vor.

 

 

11

a) Dabei mag dahinstehen, ob der Vereinbarung die steuerliche Anerkennung aufgrund des Fehlens eines für eine veränderte Gehaltsvereinbarung erforderlichen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu versagen ist (vgl. Senatsurteil vom 22.11.1995 I R 168/94, BFH/NV 1996, 644 = SIS 96 11 19, unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.3.1991 II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vgl. auch bereits Urteil vom 14.11.1983 II ZR 33/83, BGHZ 89, 48; s. für die Erforderlichkeit eines Beschlusses bei Vereinbarungen über Zeitwertkonten Wellisch/Liedtke/Quast, BB 2005, 1989, 1991; Sterzinger, BB 2012, 2728).

 

 

12

b) Dies kann offen bleiben, da die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.

 

 

13

Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren. Er besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er - wie im Streitfall - deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb weniger darauf an, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt der Geschäftsführer regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er - abgegolten durch die Gesamtausstattung - die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert (Senatsurteile vom 14.7.2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 = SIS 04 38 10; vom 19.3.1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 = SIS 97 17 35).

 

 

14

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, nicht, sie entspräche - zeitversetzt - der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden (s. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 591; G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG „Überstunden (einschl. Arbeitszeitkonten)“; s. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17.6.2009, BStBl I 2009, 1286 = SIS 09 19 83; anders Graefe, DStR 2012, 2419; Husken/Siegmund, Unternehmensteuern und Bilanzen - StuB - 2007, 696; Mertes, GmbH-Steuerpraxis 2006, 228; Hilbert/Paul, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 3391).

 

 

15

Dies gilt auch für die im Streitfall gewählte Form eines entgeltumwandlungsbasierten Arbeitszeitkontos (s. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 591; anders Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1244.13). Zwar erfolgt hierbei die Gutschrift während der Ansparphase nicht unmittelbar in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens. Letztlich wird aber auch hier durch laufenden Gehaltsverzicht Freizeit - in Form der Freistellungsphase - erkauft. Dies gilt umso mehr, als die im Streitfall gewählte Freistellungsvereinbarung dem Geschäftsführer nicht nur die vollständige Freistellung, sondern auch den teilweisen Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erlaubt. Auch dies ist mit der Organstellung nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23.10.2013 I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48).

 

 

16

c) Anders als das FG meint, scheitert die daraus abzuleitende Folge - das Vorliegen einer vGA - nicht an dem Fehlen einer hierfür erforderlichen Vermögensminderung.

 

 

17

Bei der Frage, ob eine Minderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG vorliegt, ist auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen. Die Vermögensminderung liegt in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto und in dem entsprechenden durch den Ausweis als Betriebsaufwand ausgelösten Vermögensabgang.

 

 

18

Dass die Klägerin gleichzeitig das an den Geschäftsführer zu zahlende laufende Gehalt um diesen Betrag gemindert hat, ändert daran nichts. So fehlt es - spiegelbildlich zur Vereinbarung über die Einzahlung auf das Investmentkonto - bereits an einer hinreichend bestimmten Abrede über die Verringerung des laufenden Gehalts. Eine „Neutralisierung“ des aus der Bildung der Rückstellung folgenden Aufwands durch einen - insbesondere der Höhe nach - nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus (Senatsurteile vom 23.10.2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729 = SIS 14 08 50; vom 11.9.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726 = SIS 14 08 46; vom 14.3.2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96; s. auch Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 176, 283; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 261; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 115; anders Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 296; - speziell für Einzahlungen auf Zeitwertkonten - Husken/Siegmund, StuB 2007, 696, 698; Ziegenhagen/Schmidt, DB 2006, 181, 185).

 

 

19

Der jeweilige Geschäftsvorfall unterfällt der jeweiligen körperschaftsteuerlichen Folge, nicht der Saldo aus der Vermögensminderung - hier: die durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Zahlung auf das Investmentkonto - und der fehlenden Vermögensminderung - hier: der geminderte Aufwand für das laufende Gehalt - . Beide Vorfälle sind vielmehr auseinander zu halten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln (Senatsurteile in BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96; vom 5.3.2008 I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 = SIS 08 20 66).

 

 

20

Dem FG ist nicht darin zu folgen, dass ein einheitlicher, denklogisch nicht trennbarer Geschäftsvorfall vorliegt. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann nur dann von gegenseitig zu verrechnenden Vermögensvorteilen ausgegangen werden, wenn sie - woran es im Streitfall fehlt - auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649 = SIS 90 13 20). Jedem Gesellschafter - insbesondere jedem beherrschenden Gesellschafter - steht es frei, seiner Gesellschaft Vorteile aller Art als verlorenen Gesellschafterzuschuss zuzuführen. Vor diesem Hintergrund lässt die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen der für eine vGA erforderlichen Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder aber als verlorener Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer von vornherein abgeschlossenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, hätten Gesellschafter und Gesellschaft es jeweils in der Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

 

 

21

Anders als das FG meint, gilt dies auch vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 28.4.2010 I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92). Zwar fehlte es in jener Sachkonstellation an einer Minderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, soweit eine Pensionsrückstellung gegenläufig aufgelöst wurde. Zum einen (unter II.4.a der Entscheidungsgründe) war jedoch - anders als im Streitfall - die außerbilanzielle Hinzurechnung der als vGA zu beurteilenden Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase unterblieben und konnte aufgrund der Bestandskraft der entsprechenden Steuerbescheide nicht nachgeholt werden. Zum anderen (unter II.5.a cc der Entscheidungsgründe) betraf die Entscheidung eine Abfindungszahlung, der - im Gegensatz zur Minderung des laufenden Gehalts im Streitfall - gerade die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlte (vgl. Senatsurteile in BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726 = SIS 14 08 46; in BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729 = SIS 14 08 50).

 

 

22

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht - wie es das FG jedoch annimmt - unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 28.1.2004 I R 21/03 (BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841 = SIS 04 17 29). In jener Entscheidung wurden zwar ersparte Aufwendungen in Form von fiktiven Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt (vgl. auch Senatsurteil vom 15.7.1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112 = SIS 77 00 68; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17.3.2010 I R 19/09, BFH/NV 2010, 1310 = SIS 10 18 57). Doch betraf dies nur die Situation, in der die Angemessenheit von Rückstellungen zu beurteilen war, die für eine für Fälle der dauernden Berufs- und Erwerbsunfähigkeit i.S. des Sozialversicherungsrechts vorgesehene Invaliditätsrente gebildet wurden, und damit die fehlende Anwartschaft auf eine gesetzliche Rentenversicherung ersetzt wurde. So verhält es sich im Streitfall, in dem es sich nicht um Ersparnisse aus der Ersetzung einer gesetzlichen Rente handelt, sondern um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste fehlende Vermögensminderung, jedoch nicht.

 

 

23

3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Beträge von 2.437,50 EUR im Jahr 2005 sowie 25.050 EUR im Jahr 2006 ein davon abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Über die spruchreife Sache entscheidet der Senat nach § 90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und durch Klageabweisung.

 

 

24

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RA Dr. Bürkle

Die Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren. Er besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb weniger darauf an, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt der Geschäftsführer regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er – abgegolten durch die Gesamtausstattung – die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 14.7.2004, I R 111/03 = SIS 04 38 10, BStBl 2005 II, S. 307).

 

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, nicht, sie entspräche – zeitversetzt – der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden (s. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz. 591; BMF-Schreiben vom 17.6.2009 = SIS 09 19 83, BStBl 2009 I, S. 1286). Dies gilt auch für die hier gewählte Form eines entgeltumwandlungsbasierten Arbeitszeitkontos. Zwar erfolgt hierbei die Gutschrift während der Ansparphase nicht unmittelbar in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens. Letztlich wird aber auch hier durch laufenden Gehaltsverzicht Freizeit – in Form der Freistellungsphase – erkauft. Dies gilt umso mehr, als die gewählte Freistellungsvereinbarung dem Geschäftsführer nicht nur die vollständige Freistellung, sondern auch den teilweisen Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erlaubt. Auch dies ist mit der Organstellung nicht vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12 = SIS 14 08 48, BStBl 2015 II, S. 413).