Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24.3.2015 1 K 1170/11 = SIS 15 22 00 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und
einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den
Streitjahren 2005 und 2006 S war. S erhielt für seine
Tätigkeit vom 1.1.2005 an ein monatliches Gehalt von 8.087,50
EUR, das vom 1.8.2005 an auf 10.000 EUR erhöht wurde. Daneben
hatte die Klägerin ihm ein Ruhegehalt in Höhe von 3.750
EUR versprochen. Seine Gesamtbezüge betrugen in den
Streitjahren 141.242,84 EUR (2005) und 151.969,80 EUR
(2006).
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Unter dem 30.12.2005 trafen die
Klägerin und S eine „Vereinbarung zur Ansammlung von
Wertguthaben auf Zeitwertkonten“, nach welcher ein
Gehaltsanteil auf ein auf den Namen der Klägerin bei einer
schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto abgeführt
werden konnte, dessen Guthaben zur Finanzierung eines vorgezogenen
Ruhestandes oder zur Altersversorgung des S dienen sollte. Unter
demselben Datum verpfändete die Klägerin an ihn alle
Anteilsscheine des Investmentkontos. Ab Oktober 2005 wurden
monatlich 4.000 EUR ohne Lohnsteuereinbehalt auf das
Investmentkonto überwiesen, d.h. für das Jahr 2005
insgesamt 12.000 EUR und für das Jahr 2006 insgesamt 48.000
EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) behandelte die „Rückstellungen
für Zeitwertkonten“, welche die Klägerin im
Streitjahr 2005 in einer Höhe von 12.000 EUR und im Streitjahr
2006 in einer Höhe von 48.000 EUR gebildet hatte, in vollem
Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
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Die nach erfolglosem Einspruch gegen die
geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006
erhobene Klage war zum Teil erfolgreich (Finanzgericht - FG - des
Saarlandes, Urteil vom 24.3.2015 1 K 1170/11, abgedruckt in EFG
2015, 1747 = SIS 15 22 00). Das FG setzte die vGA in Höhe von
2.437,50 EUR im Jahr 2005 sowie 25.050 EUR im Jahr 2006 herab. Im
Übrigen wies es die Klage ab.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Die in den Streitjahren einkommensmindernd gebildeten
Rückstellungen ziehen jeweils in vollem Umfang eine vGA nach
sich.
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1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG) ist bei
einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte
Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG
auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht. Für den größten Teil der
entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige
Rechtsprechung des Senats, seit Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE
89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93).
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Ist der begünstigte Gesellschafter ein
beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn
die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe
stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im
Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 9.11.2005 I R 89/04,
BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523 = SIS 06 03 65; vom 11.10.2012 I
R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046 = SIS 12 33 94, jeweils
m.w.N.). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200,
197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 8.9.2010 I R 6/09, BFHE
231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00).
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2. Vor diesem Hintergrund liegt in der im
Streitfall in Rede stehenden einkommensmindernden Bildung von
Rückstellungen im Rahmen der „Vereinbarung zur
Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten“ eine vGA
vor.
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a) Dabei mag dahinstehen, ob der Vereinbarung
die steuerliche Anerkennung aufgrund des Fehlens eines für
eine veränderte Gehaltsvereinbarung erforderlichen
Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 5 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu
versagen ist (vgl. Senatsurteil vom 22.11.1995 I R 168/94, BFH/NV
1996, 644 = SIS 96 11 19, unter Verweis auf Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 25.3.1991 II ZR 169/90, NJW 1991, 1680,
unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren
Rechtsprechung; vgl. auch bereits Urteil vom 14.11.1983 II ZR
33/83, BGHZ 89, 48; s. für die Erforderlichkeit eines
Beschlusses bei Vereinbarungen über Zeitwertkonten
Wellisch/Liedtke/Quast, BB 2005, 1989, 1991; Sterzinger, BB 2012,
2728).
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b) Dies kann offen bleiben, da die im
Streitfall getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von
Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht dem entspricht,
was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit
einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.
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Der Geschäftsführer muss sich
regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen
und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren. Er
besitzt für die GmbH eine
„Allzuständigkeit“ und damit eine
Gesamtverantwortung, wenn er - wie im Streitfall - deren alleiniger
Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb weniger darauf an,
dass der Geschäftsführer eine bestimmte Stundenzahl pro
Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt der
Geschäftsführer regelmäßig seine Arbeitszeit
selbst. Dies bedeutet auch, dass er - abgegolten durch die
Gesamtausstattung - die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen
muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen
Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert (Senatsurteile
vom 14.7.2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 = SIS 04 38 10; vom 19.3.1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577
= SIS 97 17 35).
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Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich
eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu
Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet
wird, nicht, sie entspräche - zeitversetzt - der mit der
Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden (s.
Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 591; G. Frotscher in
Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG
„Überstunden (einschl. Arbeitszeitkonten)“;
s. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17.6.2009,
BStBl I 2009, 1286 = SIS 09 19 83; anders Graefe, DStR 2012, 2419;
Husken/Siegmund, Unternehmensteuern und Bilanzen - StuB - 2007,
696; Mertes, GmbH-Steuerpraxis 2006, 228; Hilbert/Paul, Neue
Wirtschafts-Briefe 2012, 3391).
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Dies gilt auch für die im Streitfall
gewählte Form eines entgeltumwandlungsbasierten
Arbeitszeitkontos (s. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 591; anders
Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Lang in Ernst & Young,
KStG, § 8 Rz 1244.13). Zwar erfolgt hierbei die Gutschrift
während der Ansparphase nicht unmittelbar in Zeiteinheiten,
sondern in Form eines Wertguthabens. Letztlich wird aber auch hier
durch laufenden Gehaltsverzicht Freizeit - in Form der
Freistellungsphase - erkauft. Dies gilt umso mehr, als die im
Streitfall gewählte Freistellungsvereinbarung dem
Geschäftsführer nicht nur die vollständige
Freistellung, sondern auch den teilweisen Ausstieg aus der aktiven
Arbeitsphase erlaubt. Auch dies ist mit der Organstellung nicht
vereinbar (Senatsurteil vom 23.10.2013 I R 60/12, BFHE 244, 256,
BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48).
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c) Anders als das FG meint, scheitert die
daraus abzuleitende Folge - das Vorliegen einer vGA - nicht an dem
Fehlen einer hierfür erforderlichen
Vermögensminderung.
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Bei der Frage, ob eine Minderung des
Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §
8 Abs. 1 KStG vorliegt, ist auf den einzelnen Geschäftsvorfall
abzustellen. Die Vermögensminderung liegt in der Einzahlung
der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto und in dem
entsprechenden durch den Ausweis als Betriebsaufwand
ausgelösten Vermögensabgang.
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Dass die Klägerin gleichzeitig das an den
Geschäftsführer zu zahlende laufende Gehalt um diesen
Betrag gemindert hat, ändert daran nichts. So fehlt es -
spiegelbildlich zur Vereinbarung über die Einzahlung auf das
Investmentkonto - bereits an einer hinreichend bestimmten Abrede
über die Verringerung des laufenden Gehalts. Eine
„Neutralisierung“ des aus der Bildung der
Rückstellung folgenden Aufwands durch einen - insbesondere der
Höhe nach - nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil
des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand
scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen
Veranlassung aus (Senatsurteile vom 23.10.2013 I R 89/12, BFHE 244,
262, BStBl II 2014, 729 = SIS 14 08 50; vom 11.9.2013 I R 28/13,
BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726 = SIS 14 08 46; vom 14.3.2006 I R
38/05, BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96; s. auch
Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 176, 283; Gosch, a.a.O.,
§ 8 Rz 261; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz
115; anders Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger,
Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 296; -
speziell für Einzahlungen auf Zeitwertkonten -
Husken/Siegmund, StuB 2007, 696, 698; Ziegenhagen/Schmidt, DB 2006,
181, 185).
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Der jeweilige Geschäftsvorfall
unterfällt der jeweiligen körperschaftsteuerlichen Folge,
nicht der Saldo aus der Vermögensminderung - hier: die durch
das Gesellschaftsverhältnis bedingte Zahlung auf das
Investmentkonto - und der fehlenden Vermögensminderung - hier:
der geminderte Aufwand für das laufende Gehalt - . Beide
Vorfälle sind vielmehr auseinander zu halten und
steuerrechtlich eigenständig zu behandeln (Senatsurteile in
BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96; vom 5.3.2008 I R 12/07, BFHE 220,
454, BStBl II 2015, 409 = SIS 08 20 66).
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Dem FG ist nicht darin zu folgen, dass ein
einheitlicher, denklogisch nicht trennbarer Geschäftsvorfall
vorliegt. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann nur dann von
gegenseitig zu verrechnenden Vermögensvorteilen ausgegangen
werden, wenn sie - woran es im Streitfall fehlt - auf einer im
Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen
(vgl. Senatsurteil vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II
1990, 649 = SIS 90 13 20). Jedem Gesellschafter - insbesondere
jedem beherrschenden Gesellschafter - steht es frei, seiner
Gesellschaft Vorteile aller Art als verlorenen
Gesellschafterzuschuss zuzuführen. Vor diesem Hintergrund
lässt die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts
keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen der
für eine vGA erforderlichen Vermögensminderung zu
berücksichtigen ist oder aber als verlorener
Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Fehlt es - wie im
Streitfall - an einer von vornherein abgeschlossenen, klaren und
eindeutigen Vereinbarung, hätten Gesellschafter und
Gesellschaft es jeweils in der Hand, sich im Nachhinein für
die günstigere Gestaltung zu entscheiden.
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Anders als das FG meint, gilt dies auch vor
dem Hintergrund des Senatsurteils vom 28.4.2010 I R 78/08 (BFHE
229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92). Zwar fehlte es in
jener Sachkonstellation an einer Minderung des Unterschiedsbetrags
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, soweit eine
Pensionsrückstellung gegenläufig aufgelöst wurde.
Zum einen (unter II.4.a der Entscheidungsgründe) war jedoch -
anders als im Streitfall - die außerbilanzielle Hinzurechnung
der als vGA zu beurteilenden Zuführungen zur
Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase unterblieben
und konnte aufgrund der Bestandskraft der entsprechenden
Steuerbescheide nicht nachgeholt werden. Zum anderen (unter II.5.a
cc der Entscheidungsgründe) betraf die Entscheidung eine
Abfindungszahlung, der - im Gegensatz zur Minderung des laufenden
Gehalts im Streitfall - gerade die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis fehlte (vgl. Senatsurteile in BFHE
244, 241, BStBl II 2014, 726 = SIS 14 08 46; in BFHE 244, 262,
BStBl II 2014, 729 = SIS 14 08 50).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht
- wie es das FG jedoch annimmt - unter Berücksichtigung des
Senatsurteils vom 28.1.2004 I R 21/03 (BFHE 205, 186, BStBl II
2005, 841 = SIS 04 17 29). In jener Entscheidung wurden zwar
ersparte Aufwendungen in Form von fiktiven
Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigt (vgl. auch Senatsurteil vom 15.7.1976 I R
124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112 = SIS 77 00 68; offen
gelassen im Senatsbeschluss vom
17.3.2010 I R 19/09, BFH/NV 2010, 1310 = SIS 10 18 57). Doch betraf dies nur die Situation, in
der die Angemessenheit von Rückstellungen zu beurteilen war,
die für eine für Fälle der dauernden Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit i.S. des Sozialversicherungsrechts
vorgesehene Invaliditätsrente gebildet wurden, und damit die
fehlende Anwartschaft auf eine gesetzliche Rentenversicherung
ersetzt wurde. So verhält es sich im Streitfall, in dem es
sich nicht um Ersparnisse aus der Ersetzung einer gesetzlichen
Rente handelt, sondern um eine durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste fehlende
Vermögensminderung, jedoch nicht.
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3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der
Beträge von 2.437,50 EUR im Jahr 2005 sowie 25.050 EUR im Jahr
2006 ein davon abweichendes Rechtsverständnis vertreten.
Über die spruchreife Sache entscheidet der Senat nach §
90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis
der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Aufhebung des
angefochtenen Urteils und durch Klageabweisung.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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