Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2020 - 2 K
1774/17 = SIS 20 11 62 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob es sich bei dem
Erlös aus der Veräußerung einer
Mitarbeiterbeteiligung um Arbeitslohn handelt.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2007) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
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Der Kläger war von … 2000 bis
… 2008 als leitender Angestellter bei der … GmbH
(GmbH) beschäftigt.
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Im Jahr 2005 erwarb eine Investorengruppe
(X) die GmbH mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften,
letztlich über die … S.à.r.l. (S), eine
Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Die GmbH sollte
umstrukturiert und anschließend wieder veräußert
oder an die Börse gebracht werden.
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Vor diesem Hintergrund bot X im …
2006 ausgewählten Führungspersonen der GmbH, zu denen
auch der Kläger gehörte, die Teilnahme an einem
Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Dieses sah vor, dass die
Führungspersonen Kommanditisten einer
vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH &
Co. KG, der neu gegründeten … GmbH & Co. KG (Manager
KG), werden sollten. Die Manager KG sollte Anteile an S erwerben.
Hierfür waren von den Managern Kommanditeinlagen zu leisten
und nachrangige verzinsliche Darlehen auszureichen. Ziel des
Programms war die Teilhabe der Manager am Unternehmenserfolg. Das
von ihnen eingesetzte Kapital sollte sich hierdurch spätestens
in sechs Jahren vervielfachen. Auch sollten die Manager - gemessen
an dem insgesamt eingesetzten Kapital -
verhältnismäßig mehr Eigenkapital an S erwerben
können als X.
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Der Kläger trat dem MPP bei und wurde
Kommanditist der Manager KG. Er leistete neben einer Hafteinlage in
Höhe von … EUR eine Pflichteinlage in Höhe von
… EUR sowie ein Agio in Höhe von … EUR.
Überdies gewährte er S vereinbarungsgemäß ein
Darlehen in Höhe von … EUR.
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Mittels der Einlagen der Kommanditisten
erwarb die Manager KG im … 2006 eine Beteiligung an S in
Höhe von … %; der Kläger war hiernach - bei einer
Bruchteilsbetrachtung - zu … % mittelbar an S beteiligt. Die
weiteren Anteile an S hielt die von X beherrschte … Holding
Limited (H).
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Den Kommanditisten und damit auch dem
Kläger standen Stimmrechte und eine Beteiligung am Gewinn und
Verlust der Manager KG entsprechend ihrer Pflichteinlagen zu.
Gesellschafterbeschlüsse der Manager KG waren
grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Ferner
verfügten die Kommanditisten über die Kontrollrechte
gemäß § 166 Abs. 1 und Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr gültigen Fassung.
Ausschüttungen der Manager KG sollten erst mit ihrer
Auflösung erfolgen, die spätestens nach dem Laufzeitende
zum 31.12.2020 vorgesehen war. Eine vorzeitige Auflösung der
Manager KG war im Übrigen nur durch einstimmigen Beschluss
aller Kommanditisten möglich. Die Veräußerung der
Anteile an S war der Manager KG vertraglich nur unter bestimmten
eingeschränkten Bedingungen gestattet.
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Bei Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses mussten die Kommanditisten aus der
Manager KG ausscheiden und ihre Beteiligung an der Manager KG sowie
die Darlehen - bewehrt mit sogenannten Bad- und
Good-Leaver-Klauseln - übertragen.
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Im … 2007 wurde die
Tochtergesellschaft der S, die unmittelbar die Anteile an der GmbH
hielt, in eine Aktiengesellschaft (Y AG) umgewandelt. Daraufhin
schlossen die Beteiligten des MPP eine Zusatzvereinbarung unter
anderem über die konkrete Verteilung der Aktien der Y AG, dem
wesentlichen Vermögenswert der S. Die Aktien sollten hiernach
zunächst für die Rückzahlung bestehender
Verbindlichkeiten der S und die Begleichung aller ausstehenden
Kosten verwendet werden. Das verbleibende
„Nettovermögen“ sollte den
Gesellschaftern der S - mithin auch der Manager KG - anteilig im
Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zugeordnet werden.
Nach dem Börsengang der Y AG und den Rückzahlungen sollte
sich die Manager KG aus S zurückziehen. Dies sollte durch
Rückkauf der von der Manager KG an S gehaltenen Anteile
geschehen. Als Gegenleistung für den Rückkauf sollte S
der Manager KG eine deren Kapitalanteil entsprechende Anzahl an
Aktien der Y AG übertragen.
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Der Börsengang der Y AG erfolgte im
… 2007. Am xx.xx.2007 beschloss die
Gesellschafterversammlung der S den Rückkauf und die
Einziehung aller von der Manager KG gehaltenen Anteile an S gegen
Übertragung von … Aktien der Y AG. Die Übertragung
erfolgte mit dinglicher und wirtschaftlicher Wirkung zum
xx.xx.2007.
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Die Aktien der Y AG wurden entsprechend der
Beteiligung der Führungspersonen an der Manager KG in
Unterdepots übertragen, die namentlich auf die einzelnen
Manager lauteten. Dem Kläger wurden entsprechend seiner
Beteiligung an der Manager KG … Aktien der Y AG
zugeteilt.
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Im Jahr 2011 prüfte eine
Landesfinanzbehörde die Manager KG. Aufgrund dieser
Prüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) den Arbeitslohn des Klägers für 2006.
Der Kläger habe die Kommanditbeteiligung und damit die
über die Manager KG gehaltenen Anteile an S verbilligt
erworben. Das FA setzte deshalb die Einkommensteuer der Kläger
für 2006 - nach einer Verständigung über die
Höhe des geldwerten Vorteils - entsprechend höher
fest.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr gaben die Kläger den Erlös aus
der Veräußerung der über die Manager KG gehaltenen
Anteile an S nicht an. Im Jahr 2013 - nach Eintritt der
Bestandskraft des insoweit erklärungsgemäß
ergangenen Einkommensteuerbescheids für 2007 - leitete die
Steuerfahndung gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein
und gelangte dabei zu der Auffassung, dass der Kläger aus der
vorgenannten Veräußerung - das heißt aus dem
Rückkauf und der Einziehung aller von der Manager KG
gehaltenen Anteile durch S gegen Übertragung von wertgleichen
Aktien der Y AG - im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von mehr
als … EUR erzielt habe, der als Arbeitslohn von dritter
Seite zu versteuern sei.
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Das FA schloss sich dieser Auffassung an
und erließ für das Streitjahr einen nach § 173 Abs.
1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Einkommensteuerbescheid.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2020,
1424 = SIS 20 11 62
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Erlös aus der Veräußerung der
über die Manager KG gehaltenen Anteile an S keinen geldwerten
Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit darstellt und der
Veräußerungserlös auch nach keiner anderen
Einkunftsart steuerbar ist.
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1. Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - neben
Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und
Vorteile in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die
„für“ eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige
Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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a) Der hiernach für das Vorliegen von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst
erforderliche geldwerte Vorteil liegt nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere im Falle der
Übertragung einer Beteiligung nicht in der übertragenen
Beteiligung selbst. Er besteht - soweit der Erwerb einer
Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht - vielmehr in der
Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Der Erwerb einer solchen
Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen
geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (Senatsurteile vom
15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550 = SIS 18 08 44, Rz 29; vom
01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 26; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl
II 2014, 904 = SIS 14 18 26, Rz 22 und vom 23.06.2005 - VI R 10/03,
BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98, unter II.2.a,
m.w.N.). Dementsprechend begründet auch die marktübliche
Veräußerung einer Beteiligung durch den Arbeitnehmer
keinen geldwerten Vorteil. Ein solcher kann nur insoweit vorliegen,
als der Arbeitnehmer bei der Veräußerung einen
marktunüblichen Überpreis erzielt.
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b) Arbeitslohn setzt des Weiteren voraus, dass
der betreffende geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung
gewährt wird, also durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine
Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das
individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil
dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis
zufließt und sich als Ertrag der nichtselbständigen
Arbeit darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil
vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 20, m.w.N.). Arbeitslohn kann dabei auch in der
Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt
„für“ eine Leistung bildet,
die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll (Senatsurteil vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125,
BStBl II 2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 21, m.w.N.). Dagegen liegt
kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteil vom 21.06.2022 - VI
R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87 = SIS 22 18 61, Rz 12,
m.w.N.).
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c) Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit unterliegen der Einkommensteuer (erst) im Zeitpunkt ihres
Zuflusses (Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532,
BStBl II 2019, 496 = SIS 18 07 75, Rz 26, m.w.N.). Hinsichtlich des
Zeitpunkts der Vereinnahmung von Arbeitslohn gelten
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorschriften des
§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Laufender Arbeitslohn gilt
hiernach in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der
Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Arbeitslohn gezahlt
wird. Arbeitslohn, der - wie die Verbilligung eines
Beteiligungserwerbs - nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird
(sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er
dem Arbeitnehmer zufließt. Arbeitslohn ist mit der Erlangung
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen (Senatsurteil
vom 23.08.2017 - VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208 = SIS 17 20 66, Rz 20, m.w.N.). Zuflusszeitpunkt ist nach ständiger
Rechtsprechung der Tag der Erfüllung des Anspruchs des
Arbeitnehmers, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die
geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteil vom
22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 = SIS 18 07 75, Rz 27, m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben hat der
Kläger durch die Veräußerung der über die
Manager KG gehaltenen Anteile an S im Streitjahr keinen Arbeitslohn
bezogen.
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a) Der Kläger hat mit seiner Beteiligung an der
vermögensverwaltenden Manager KG, aufgrund der ihm die von der
Manager KG gehaltenen Anteile an S gemäß § 39 Abs.
2 Nr. 2 AO entsprechend seiner Kommanditbeteiligung anteilig
zuzurechnen waren, ein zivilrechtlich wirksames
Sonderrechtsverhältnis begründet, das neben seinem
Arbeitsverhältnis zu der GmbH bestand. Anhaltspunkte
dafür, dass die Kommanditbeteiligung - und damit auch die dem
Kläger anteilig zuzurechnende Kapitalbeteiligung an S -
abweichend von ihrer zivilrechtlichen und mithin grundsätzlich
steuerrechtlich maßgeblichen Zurechnung nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 AO einem anderen (wirtschaftlichen) Eigentümer
zuzurechnen sein könnten, hat das FG nicht festgestellt und
wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Der Senat
sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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b) Die (Kommandit-)Beteiligung an der Manager
KG stellte eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis des
Klägers unabhängige Erwerbsgrundlage/Einkunftsquelle
dar.
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aa) Ihr lag nicht lediglich die Nutzung der
Arbeitskraft des Klägers als Arbeitnehmer der GmbH zugrunde.
Der Beteiligung kam vielmehr ein eigenständiger
wirtschaftlicher Gehalt zu. Die Beteiligung an der Manager KG - und
ebenso deren Beteiligung an S - waren ernsthaft vereinbart und
wurden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch
tatsächlich durchgeführt. Dies steht für die
Beteiligung der Manager KG an S zwischen den Beteiligten zu Recht
nicht in Streit. Gleiches gilt aber auch für die Beteiligung
des Klägers an der Manager KG. So hat sich der Kläger
unstreitig durch eine Kapitaleinlage an der Manager KG als
Kommanditist beteiligt und hat S zur Rückführung von
deren Verbindlichkeiten ein Darlehen eingeräumt. Die
Kapitaleinlage war zudem - ausgehend von dem vereinbarten
Gesellschaftszweck - ausschließlich zum Erwerb der
Kapitalbeteiligung an S bestimmt und wurde auch entsprechend
verwendet. Die Kommanditbeteiligung war zivilrechtlich wirksam
vereinbart, insbesondere standen dem Kläger nach dem vom FG
bindend festgestellten Inhalt der (Gesellschafts-)Verträge
(§ 118 Abs. 2 FGO) die wesentlichen Kontroll-, Stimm-,
Mitwirkungs- und Gewinnbezugsrechte als Kommanditist zu. Der
Streitfall ist damit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar,
über den der Senat in seinem Urteil vom 03.07.2019 - VI R
12/16 = SIS 19 18 13 zu
entscheiden hatte. In jenem Fall wurde dem dortigen Kläger
lediglich das schuldrechtliche Versprechen auf Teilhabe an einem
künftigen Erlös aus einer späteren
Veräußerung der einem Dritten gehörenden
Geschäftsanteile gegeben, ohne dass ihm eine echte
(Unter-)Beteiligung eingeräumt worden war.
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bb) Der steuerlichen Anerkennung der
Kommanditbeteiligung als selbständiges
Sonderrechtsverhältnis stehen im Streitfall auch die
vertraglich vereinbarten sogenannten Leaver-Klauseln nicht
entgegen. Solche Klauseln sind im Rahmen von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen üblich. Zwar verknüpfen
Leaver-Klauseln den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses
mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Sie sind aber
nicht geeignet, einer bestehenden Beteiligung ihren
eigenständigen Rechtscharakter zu nehmen. Die Beteiligung
verliert allein durch solche Klauseln nicht ihren wirtschaftlichen
Gehalt. Denn sogenannte Leaver-Klauseln stellen die mit der
Mitarbeiterbeteiligung regelmäßig und so auch im
Streitfall verfolgten Zwecke, die Mitarbeiter durch ihre
Beteiligung als Gesellschafter an das Unternehmen zu binden und
ihnen durch die Beteiligung die Teilhabe an der Gewinn-
beziehungsweise Wertentwicklung des Unternehmens zu
ermöglichen, nicht in Frage.
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c) Soweit der Kläger aus der
Veräußerung der Anteile der Manager KG an S gegen
Übertragung der Aktien der Y AG einen
Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem
(Rück-)Kaufpreis (Wert der Aktien am
Übertragungsstichtag) und den Anschaffungskosten der
Beteiligung (Kapitaleinlage in die Manager KG) erzielt hat, stellt
dieser weder einen Vorteil in dem oben dargelegten Sinne dar noch
ist er durch das Arbeitsverhältnis des Klägers zur GmbH
veranlasst.
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aa) An einem geldwerten Vorteil fehlt es
bereits deshalb, weil der Kläger die Anteile an der Y AG nicht
verbilligt erlangt hat. Denn im Streitfall hat S nach den den Senat
bindenden Feststellungen des FG ihre Gesellschaftsanteile von der
Manager KG zum Marktpreis zurückgekauft, indem sie als
Gegenleistung für ihre Anteile eine solche Anzahl an Aktien
der Y AG übertragen hat, die der kapitalmäßigen
Beteiligung der Manager KG an ihr entsprach. Die der Manager KG
für die Übertragung der Beteiligung gewährte
Gegenleistung (Aktien der Y AG) entsprach dabei
verhältnismäßig auch der Anzahl der Aktien der Y
AG, die der anderen Gesellschafterin (H) entsprechend ihrer
Kapitalbeteiligung zugeordnet worden war. Leistung und
Gegenleistung standen sich bei der Veräußerung der
Gesellschaftsanteile gegen die Übertragung der Aktien der Y AG
daher ausgeglichen gegenüber, so dass es insoweit an einem
Überpreis fehlt. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen
werden, dass die Manager - gemessen an dem insgesamt eingesetzten
Kapital - im Streitfall verhältnismäßig mehr
Eigenkapital an S erwerben konnten als die Investorengruppe X und
damit beim Rückkauf auch verhältnismäßig mehr
Anteile an der Y AG erhielten. Denn dieser Umstand vermag nichts
daran zu ändern, dass S ihre Anteile von der Manager KG im
Streitjahr nicht verbilligt, sondern zum Marktpreis
zurückgekauft hat.
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bb) Der dem Kläger aufgrund seiner
Kommanditbeteiligung an der Manager KG zuzurechnende Gewinn aus der
Veräußerung der Gesellschaftsanteile an S beruhte zudem
auf einem selbständig neben dem Arbeitsverhältnis
bestehenden Sonderrechtsverhältnis. Dadurch veranlasste
Erwerbseinnahmen werden nicht
„für“ eine
Beschäftigung gewährt und stellen folglich keinen
Arbeitslohn dar. Erträge (zum Beispiel in Form von
Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen),
die der Steuerpflichtige aus einer solchen Beteiligung erzielt,
sind daher - selbst wenn die Beteiligung am Unternehmen seines
Arbeitgebers besteht - nicht nach § 19 EStG, sondern allein
nach den insoweit einschlägigen Tatbeständen des
Einkommensteuergesetzes (insbesondere §§ 17, 20, 23 EStG)
steuerbar.
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Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger
die (Kapital-)Beteiligung zuvor verbilligt erworben haben sollte.
Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst, führt dies - wie ausgeführt - zu einem
lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu
versteuern ist. Damit ist der Erwerbsvorgang steuerlich
abgeschlossen. Denn Erwerb und Veräußerung einer
(Kapital-) Beteiligung (am Arbeitgeber) sind zwei unterschiedliche
- steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu
betrachtende - Sachverhalte. Deshalb wirkt ein gegebenenfalls bei
Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender
Veranlassungszusammenhang nicht im Rahmen eines späteren
Veräußerungsvorgangs fort.
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d) Nach dem Erwerb eintretende
Wertänderungen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - VI R 73/12,
BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904 = SIS 14 18 26, Rz 22), aber auch
(Veräußerungs-)Gewinne wie Verluste sind
regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis
„Beteiligung“. Sie werden dem
Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber vermittelt, sondern sind
dem Marktgeschehen geschuldet.
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Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der
Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung
einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Denn ein bei der
Veräußerung erzielter, über das Marktübliche
hinausgehender geldwerter Vorteil kann auch bei Bestehen eines
Sonderrechtsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis des
Steuerpflichtigen veranlasst sein und deshalb zu Arbeitslohn
führen (s. Senatsurteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209,
559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98, unter II.3.a, m.w.N.). Ob
ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender
Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund
einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem
nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den
allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung
aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden
(z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338,
BStBl II 2023, 87 = SIS 22 18 61, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R
12/16 = SIS 19 18 13, Rz 25 und
vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948 =
SIS 11 29 94, Rz 14, jeweils m.w.N.).
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Im Streitfall hat der Kläger bei der
Veräußerung der Beteiligung der Manager KG an S - wie
dargelegt - - indessen keinen dahingehenden geldwerten Vorteil
erzielt.
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3. Ob dem Kläger im Zeitpunkt der
Anschaffung/des Erwerbs der Kommanditbeteiligung, aufgrund der ihm
auch die von der Manager KG an S gehaltenen Anteile
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen
waren, im Jahr 2006 ein geldwerter Vorteil entstanden sein kann,
ist für die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres ohne
Bedeutung. Der Kläger hat die Beteiligung an der Manager KG
nicht im Streitjahr, sondern bereits im Vorjahr 2006 erworben. Ein
etwaiger geldwerter Vorteil aus diesem - möglicherweise
verbilligten - Beteiligungserwerb wäre dem Kläger
folglich nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2006 zugeflossen.
Denn der Kläger ist bereits 2006 zivilrechtlich und unter den
im Streitfall vorliegenden Umständen auch wirtschaftlich
Inhaber der Kommanditbeteiligung geworden. Die vereinbarten
Verfügungsbeschränkungen stehen dem vorliegend nicht
entgegen (s. dazu Senatsurteil vom 30.09.2008 - VI R 67/05, BFHE
223, 98, BStBl II 2009, 282 = SIS 08 44 55, unter II.1.a,
m.w.N.).
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4. Das FG hat ferner zutreffend entschieden,
dass der Erlös des Klägers aus dem Rückkauf der
Gesellschaftsanteile der S im Streitjahr auch keiner anderen
Einkunftsart zuzurechnen ist. Da dies zwischen den Beteiligten zu
Recht nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von einer
weiteren Begründung ab.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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