Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2021 - 6 K 1902/19 =
SIS 22 02 54 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2017) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war bei
der … GmbH, einer Konzerngesellschaft des Y-Konzerns,
angestellt und vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer
Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 %
beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt
sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des
Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, welcher
im Zeitraum der Altersteilzeit gemäß § 3 Nr. 28 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt wurde. Seit
dem 01.08.2015 bezieht er Renten und
Versorgungsbezüge.
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Der Kläger nahm an dem Programm
„Z“ des Y-Konzerns teil, das auf den
Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war. Dabei
handelte es sich um eine Zusage, die das Unternehmen allen
Mitarbeitern einer bestimmten Vertragsstufe machte und deren
Auszahlungsbetrag sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der
Y-AG in dieser vierjährigen Periode bemaß.
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In der Zusage hieß es unter
4.7:
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„Ab dem Eintritt in die
Altersteilzeit werden die [Z]-Zielbeträge für alle
Performance-Perioden, in denen ein Teilnehmer zu Beginn der
Altersteilzeit aktiv an [Z] teilnimmt, anteilig basierend auf 50 %
des bisherigen Vollzeit-Funktionseinkommens gemäß Ziffer
1.2 berechnet. Zusätzlich erfolgt eine Aufstockung in
Höhe von 40 % des anteiligen [Z]-Zielbetrages während der
Altersteilzeit. […]“
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Aus dem Programm erhielt der Kläger im
Januar 2017 einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.497,20 EUR
ausgezahlt. Laut Mitteilung einer anderen GmbH des Y-Konzerns an
den Kläger vom 17.01.2017 wurde sein Auszahlungsbetrag
(Payout) anhand der erfolgten Kursgewinne der Aktie der Y-AG
berechnet. Dort heißt es „Your Gross Payout for the
period 2013-2016 is: 7.498,00 EUR“. Hinzu kam
laut Bescheinigung für den Beklagten und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) vom 06.03.2017 ein
Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag in Höhe von 2.999,20 EUR (=
40 % von 7.498 EUR). Der Arbeitgeber verbuchte die Erträge in
voller Höhe als ermäßigt zu besteuernden
Arbeitslohn im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machten die Kläger den
Aufstockungsbetrag als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG geltend, der nur dem Progressionsvorbehalt
unterliege.
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Das FA folgte dem nicht, sondern setzte den
gesamten Auszahlungsbetrag (einschließlich des
Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags) - wenn auch - als
ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn im Sinne des §
34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG an.
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Den Einspruch der Kläger wies das FA
als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine
Steuerfreiheit des streitigen Aufstockungsbetrags lägen nicht
vor. Denn der Kläger habe zum Zuflusszeitpunkt bereits
Versorgungsbezüge erhalten und somit nicht mehr zum
begünstigten Personenkreis des § 2 des
Altersteilzeitgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(AltTZG) gezählt.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2022, 499 = SIS 22 02 54 veröffentlichten
Gründen statt. Der streitige Aufstockungsbetrag sei
gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Der Umstand, dass
der Betrag erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand
an diesen ausgezahlt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Anders
als das FA meine, müssten die Voraussetzungen des § 2
AltTZG hierfür nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen,
sondern in dem Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag
geleistet worden sei.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt sinngemäß,
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das Urteil des FG Köln vom 22.11.2021
- 6 K 1902/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28
EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt
unterliegt.
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1. Danach sind unter anderem
Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als
Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a AltTZG gewährt, steuerfrei.
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a) Ein solcher Aufstockungsbetrag liegt vor,
wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung
der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer
Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für
die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufgestockt hat, wobei
die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.
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aa) Maßgeblich für die Frage, ob
ein steuerbegünstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind damit
zuvörderst die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im
Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen (z.B.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 17.11.2015 - 9 AZR
610/14; vom 11.06.2013 - 9 AZR 758/11; vom 14.12.2011 - 4 AZR 26/10
und vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02, BAGE 107, 129;
Landesarbeitsgericht - LAG - Nürnberg, Urteil vom 13.08.2008 -
6 Sa 73/08, Arbeitsrechtliche Entscheidungen - AE - 2009, 31). Denn
in der Altersteilzeitvereinbarung ist auch zu regeln, in welchem
Umfang (dem Grunde und der Höhe nach) der Arbeitgeber zur
Aufstockung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Ob es sich um
feste oder variable oder (unter Umständen) auch
erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile handelt, ist unerheblich.
Entscheidend ist lediglich, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers
auf einem Tarifvertrag, einer Regelung der Kirchen und der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung mit dem
Arbeitnehmer gründet.
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bb) Dies gilt insbesondere für
Entgeltbestandteile, die nicht zum regelmäßigen
Arbeitsentgelt und damit zu dem „auf einen Monat
entfallende[n] vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende[n]
sozialversicherungspflichtige[n]
Arbeitsentgelt“ gemäß § 6 Abs.
1 Satz 1 AltTZG zählen. Denn eine gesetzliche Pflicht zur
Aufstockung für Entgeltbestandteile, die nicht
regelmäßig anfallen, wie Einmalzahlungen, besteht nicht
(LAG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2008 - 6 Sa 73/08, AE 2009,
31, m.w.N.). Allerdings verstößt es
regelmäßig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, in
Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der
Anspruchsberechtigten für eine Leistungsprämie
auszunehmen (vgl. BAG-Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 681/05, AE
2007, 299).
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b) Ungeschriebene Voraussetzung der
Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. §
3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG ist zudem, dass der altersteilzeitnehmende
Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen gemäß
§ 2 AltTZG erfüllt (allgemeine Meinung, z.B.
Niedersächsisches FG vom 14.06.2007 - 11 K 541/06, Rz 15;
Hessisches FG vom 03.12.2007 - 11 K 2422/06, EFG 2008, 781 = SIS 08 18 98, unter 2.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 3 Nr. 28 EStG Rz 2; von Beckerath in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG, § 3 Rz B 28/39;
Stahl in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 28 EStG Rz 24;
Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 28 EStG Rz 2; R 3.28 Abs. 1
der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - ).
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Dies folgt aus dem Zweck der
Befreiungsvorschrift. § 3 Nr. 28 EStG und das
Altersteilzeitgesetz dienen dazu, Arbeitnehmern Anreize für
eine vorzeitige Reduktion der Arbeitszeit zu liefern, damit
Arbeitgeber erforderliche Umstrukturierungen im Personalbestand
durchführen können. Dieser Zweck soll und kann indessen
nur bei Personen erreicht werden, die die persönlichen
Voraussetzungen des § 2 AltTZG erfüllen, das heißt,
noch nicht im Ruhestand sind. Hielte man dieses ungeschriebene
Tatbestandsmerkmal für entbehrlich, wären
Steuergestaltungen dahingehend möglich, dass bei jeglicher
Reduzierung der Arbeitszeit eine
„steuerfreie“ Aufstockung durch den
Arbeitgeber möglich wäre, unabhängig vom Alter des
Arbeitnehmers und von der Dauer der Altersteilzeit.
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c) Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AltTZG kommt es
für die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf an,
dass die Altersteilzeit nach § 4 AltTZG durch die
Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Die
Aufstockungsbeträge sind daher auch dann steuerfrei, wenn der
Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltTZG
erlischt, nicht besteht, ruht oder zum Beispiel wenn der
freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird
(Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 3 Rz 102;
Brandis/Heuermann/Valta, § 3 Nr. 28 EStG Rz 3; von Beckerath
in KSM, EStG, § 3 Rz B 28/40; Tormöhlen in Korn, § 3
Nr. 28 EStG Rz 2; R 3.28 Abs. 2 Satz 1 LStR). Entsprechendes gilt,
soweit die Aufstockungsbeträge über die im
Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen,
sofern sie nicht zusammen mit dem während der Altersteilzeit
bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden
Arbeitslohns und damit den Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer
im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit
üblicherweise erhalten hätte, übersteigen
(Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 3 Rz 102;
Brandis/Heuermann/Valta, § 3 Nr. 28 EStG Rz 3; von Beckerath
in KSM, EStG, § 3 Rz B 28/42;R 3.28 Abs. 3 LStR).
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Auch die Aufstockung weiterer
Entgeltbestandteile, die - wie im Streitfall die
„Bonuszahlung“ aus dem Programm Z -
nicht zum förderfähigen regelmäßigen
Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist
daher unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG
steuerfrei. Die in § 6 Abs. 1 AltTZG enthaltene
Legaldefinition des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeit begrenzt lediglich den Leistungsanspruch des
Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG der Höhe nach.
Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erstattet die Bundesagentur
für Arbeit den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a AltTZG, der ausweislich des Gesetzeswortlauts neben dem
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auch weitere
Entgeltbestandteile umfassen kann, nicht vollumfänglich,
sondern lediglich in Höhe von 20 % des für die
Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und damit des
auf einen Monat entfallenden vom Arbeitgeber regelmäßig
zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, soweit
es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG).
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Auswirkungen auf die Steuerfreiheit der
Aufstockungsbeiträge hat diese
„Deckelung“ des Förderanspruchs auf
20 % des Regelarbeitsentgelts jedoch nicht. Denn nach § 3 Nr.
28 EStG sind Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a AltTZG uneingeschränkt und damit auch insoweit
steuerbegünstigt, als der Arbeitgeber von der dort
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, neben dem
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auch weitere
Entgeltbestandteile aufzustocken.
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d) Die Steuerfreiheit kommt hingegen mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die
Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende
gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht
hat, nicht mehr in Betracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AltTZG;
z.B. HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 28 EStG Rz 2; Tormöhlen in
Korn, § 3 Nr. 28 EStG Rz 2; Stahl in Bordewin/Brandt, § 3
Nr. 28 EStG Rz 24; Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar
Steuerrecht, Stand 111. Lfg. 12.2018 § 3 Nr. 28 EStG Rz 7;
ebenso R 3.28 Abs. 1 Satz 5 LStR).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
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a) Der streitige Betrag in Höhe von
2.999,20 EUR wurde an den Kläger für dessen
Altersteilzeitarbeit als Aufstockungsbetrag für ein weiteres
Entgeltbestandteil - hier Bonuszahlung aus dem Programm Z - gezahlt
und ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
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Aufgrund der den Senat bindenden
Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) lagen die Voraussetzungen
für eine Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1
AltTZG beim Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand/Bezug der
Rente vor. Ebenfalls bindend festgestellt hat das FG, dass der
Kläger den streitigen Auszahlungsbetrag ausweislich der
Altersteilzeitvereinbarung und der für diese geltenden
betrieblichen Regelungen als Aufstockung des Entgelts für die
Altersteilzeitarbeit erhalten hat. Dies steht zwischen den
Beteiligten im Grunde nicht in Streit. Denn das FA hat insoweit im
vorliegenden Verfahren hiergegen keine substantiierten
Einwände erhoben. Der Senat sieht deshalb diesbezüglich
von einer weiteren Begründung ab.
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b) Der Umstand, dass der Kläger bei
Auszahlung des streitigen Aufstockungsbetrags nicht mehr in
Altersteilzeit, sondern bereits Versorgungsempfänger war,
steht der Steuerfreiheit dieser Zahlung nicht entgegen (vgl.
Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 3 Rz 102). Anders als das FA meint,
müssen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG - wie das
FG zutreffend entschieden hat - nicht bei Zufluss vorliegen. Denn
nach dem Zufluss bestimmt sich lediglich, zu welchem Zeitpunkt
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen sind (§
11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Erst im Kalenderjahr des Bezugs unterliegen
sie der Einkommensteuer (Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16,
BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 = SIS 18 07 75, Rz 26, m.w.N.).
Ob (steuerpflichtiger) Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG) vorliegt, richtet sich hingegen nach den Verhältnissen
des Zeitraums, für den das Entgelt gezahlt wird (vgl. §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
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Diese zeitraumbezogene Betrachtungsweise gilt
für die Einkünftequalifikation. So sind zum Beispiel
Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der
Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell erzielt werden,
regelmäßig keine Versorgungsbezüge, sondern
laufende Bezüge, mit denen die aktive Tätigkeit des
Teilzeitbeschäftigten entlohnt wird, auch wenn er zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr aktiv tätig ist (Senatsurteil vom
21.03.2013 - VI R 5/12, BFHE 240, 563, BStBl II 2013, 611 = SIS 13 18 03, Rz 15). Entsprechendes gilt für die Frage, ob
Arbeitslohn, zu dem der Aufstockungsbetrag unstreitig zählt,
steuerfrei ist. Auch dies richtet sich nach dem Zeitraum, für
den er geleistet wird und damit nach dem Zeitraum, für den der
Arbeitgeber den „aufgestockten“
Arbeitslohn gezahlt hat.
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c) Vorliegend hat der Kläger den
streitbefangenen Zuschlag ausweislich der vertraglichen
Gegebenheiten - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines
Altersteilzeitdienstverhältnisses für die
Altersteilzeitarbeit erhalten. Dass die Höhe der Zusage und
damit auch des Aufstockungsbetrags erst nach Eintritt in den
Ruhestand betragsmäßig ermittelt und ausgezahlt werden
konnte, ist deshalb unbeachtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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