Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 24.8.2016 - 4 K 12/13 (4)
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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A. Streitig ist für das Jahr 1995, ob
die Anschaffungskosten einer „stillen Beteiligung“ mit
dem Nominalwert (1.438.303,54 DM) der hierfür eingelegten, auf
1 DM abgeschriebenen Darlehensforderungen zu bewerten sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die X-AG, ist im Jahr 2001
im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der H-GmbH & Co. KG
(H-KG) hervorgegangen. Die H-KG war im Streitjahr (1995) als
Kommanditistin an der A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Die A-KG
betrieb ein ...-Unternehmen und wurde im Jahr 2006 auf die B-GmbH &
Co. KG (B-KG) verschmolzen, die damit Gesamtrechtsnachfolgerin der
A-KG wurde. Die Klägerin war danach (in der Rechtsform der AG)
auch an der B-KG als Kommanditistin beteiligt. Komplementärin
der B-KG war die Z-GmbH, die mit Verschmelzungsvertrag vom
12.11.2019 auf die Klägerin verschmolzen wurde.
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Zum 31.12.1993 schrieb die A-KG ihre
Forderungen gegen die B-GmbH, die im Jahr 1992 in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten war und im Folgejahr einen Verlust in
Höhe von ... Mio. DM erzielt hatte, unter gleichzeitiger
Berichtigung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen in vollem Umfang ab,
ohne dass dies von einer anschließenden
Außenprüfung beanstandet wurde. Zuvor waren zur
Abwendung einer Überschuldung der B-GmbH gegen diese
gerichtete, bis 31.8.1993 aufgelaufene Forderungen aus für die
B-GmbH erbrachten Leistungen, darunter auch die der A-KG, durch auf
die verschiedenen ... bezogene „Darlehensverträge“
in Darlehen mit Rangrücktritt umgewandelt worden. Die Darlehen
sollten vom 1.9.1993 an mit 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst werden.
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In der Annahme eines fortbestehenden
Sanierungsbedarfs schloss die B-GmbH sodann - wie auch mit anderen
ihrer Gläubiger - mit der A-KG unter dem 22. bzw. 24.08.1995
hinsichtlich der vereinbarten Darlehen für die verschiedenen
... jeweils eine inhaltsgleiche „Vereinbarung ...“, die
folgende Regelungen enthält:
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“I. Vorbemerkung
Der/die Darlehensgeber/in hat der Darlehensnehmerin durch Vertrag
vom 11.09.1993 nachrangige Darlehensmittel in Höhe von DM
… zur Verfügung gestellt. Auf die Vereinbarungen zum
Rangrücktritt, zur Verzinsung und Tilgung der
Darlehensforderung im zitierten Vertrag wird verwiesen. Dies
vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
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II. 1. Der/die Darlehensgeber/in verzichtet
auf die vereinbarte Verzinsung des der Darlehensnehmerin
gewährten Darlehens vom 01.09.1993/dem Zeitpunkt der
Darlehensgewährung an. Dieser nachträgliche und
rückwirkende Zinsverzicht ist unbedingt.
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2. Der/die Darlehensgeber/in verzichtet auf
45% des Darlehenskapitals, das sind DM … . Der Verzicht ist
unbedingt.
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3. Die Darlehensnehmerin nimmt die
Verzichtserklärungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2
dieses Vertrages an.
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4. 25% der ursprünglichen
Darlehensschuld, das sind … DM, werden in eine stille
Beteiligung an der Darlehensnehmerin umgewandelt. Die Einzelheiten
dieser Umwandlung sind in einer gesonderten Vereinbarung über
die Gründung einer stillen Gesellschaft enthalten, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird.
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5. Restliche 30 % des Ursprungsdarlehens,
das sind DM …, werden wie folgt an den/die Darlehensgeber/in
zurückbezahlt:
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a) Der Betrag ist vier Wochen nach
Abschluss des Vertrags fällig und zahlbar, jedoch mit
folgenden Maßgaben: …
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bb) Die Darlehensnehmerin hat so, wie das
in der Darlehensvereinbarung vom 11.09.1993 vereinbart war, die
Vorsteuerbeträge, die in den ihr erteilten und zum 31.08.1993
unbezahlten Rechnungen enthalten waren, gegenüber den
Finanzbehörden geltend gemacht. Der/die Darlehensgeber/in
versichert, daß er/sie seiner/ihrerseits die entsprechende
Umsatzsteuer abgeführt und von der (umstrittenen)
Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Berichtigung
der Umsatzsteuer keinen Gebrauch gemacht hat.
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Für den Fall, daß er/sie die
Umsatzsteuer berichtigt haben sollte, verpflichtet sich der/die
Darlehensgeber/in, die Darlehensnehmerin von allen Nachteilen
freizuhalten, die ihr, der Darlehensnehmerin aus eventuellen
Rückforderungsansprüchen der Finanzbehörden nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG entstehen sollten.
Die Freistellungsverpflichtung ist auf den Betrag begrenzt, der als
Umsatzsteuer in den Rechnungen des/der Darlehensgeber/in enthalten
waren, deren Gegenwert (brutto) nachfolgend in nachrangige Darlehen
umgewandelt worden sind. …
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b) Die Rückzahlungsverpflichtungen der
Darlehensnehmerin sind bedingt durch das Zustandekommen des in
Ziffer 3. in Bezug genommenen Vertrages über eine stille
Beteiligung. Diese Bedingung ist nötig um sicherzustellen,
daß die Darlehensnehmerin durch die (teilweise)
Rückzahlung bisher im Rang zurückstehender
Darlehensmittel nicht in eine neuerliche Überschuldungslage
kommt.“
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Zeitgleich schloss die B-GmbH mit der A-KG
für die verschiedenen ... jeweils inhaltsgleiche Verträge
zur Bildung einer stillen Gesellschaft. In dem vom Finanzgericht
(FG) durch Bezugnahme inhaltlich festgestellten Vertrag heißt
es auszugsweise:
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Ҥ 1 Gegenstand des Unternehmens
des …
Unternehmensgegenstand … sind … . Der
Geschäftsbetrieb des … wird so geführt, daß
unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an
dem … im Markt vertretene Unternehmen und Erzeugnisse weder
bevorzugt noch benachteiligt werden. Der stille Gesellschafter ist
verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
ausschließlich im Rahmen der vorstehenden Grundsätze
auszuüben.
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§ 2 Einlage
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit Wirkung ab 01.07.1995
an dem Handelsgewerbe … [der B-GmbH] mit einer Einlage von DM
324.385,82 (in Worten …). Die Einlage wird dadurch geleistet,
daß der Gesellschafter die ihm gegen … [die B-GmbH]
zustehende restliche, nachrangige Darlehensforderung zur
Erfüllung der den Gesellschafter treffenden Einlagepflicht an
Erfüllungs statt einbringt.
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§ 3 Vermögensbeteiligung
An dem Vermögen … [der B-GmbH] ist der stille
Gesellschafter nicht beteiligt. …
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§ 4 Vertretung und
Geschäftsführung
(1) Zur Vertretung und Geschäftsführung im
Außenverhältnis … ist allein … [die B-GmbH]
… berechtigt und verpflichtet. …
(2) … [Die B-GmbH] bedarf auch dann keiner Zustimmung des
stillen Gesellschafters, wenn … [sie] Geschäfte eingeht
oder durchführt, die über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes hinausgehen. Dies gilt auch für
Änderungen der Satzung des … . Änderungen des
Unternehmensgegenstandes bedürfen der Zustimmung von
mindestens 70% der stillen Gesellschafter im Verhältnis ihrer
Einlage …
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§ 5 Kontrollrechte
(1) Das … hat dem stillen Gesellschafter innerhalb von vier
Wochen nach Feststellung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn-
und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) für das
vorangegangene Geschäftsjahr unaufgefordert zu
übersenden.
(2) Soweit ein Prüfungsbericht erstattet ist, kann der stille
Gesellschafter diesen … einsehen …
(3) Sind Beiräte gemäß § 11 gebildet, kann das
Recht nach Abs. 2 jeweils nur durch den Beirat …
ausgeübt werden. …
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§ 8 Ergebnisbeteiligung
(1) Der stille Gesellschafter nimmt am Ergebnis … [der
B-GmbH] gemäß § 232 Abs. 1 HGB in dem
Verhältnis teil, das dem Verhältnis seiner stillen
Einlage zur Gesamtheit aller ergebnisberechtigten stillen Einlagen
entspricht.
(2) Die Gesamtheit der stillen ergebnisberechtigten Gesellschafter
erhält einen Anteil am Jahresergebnis … [der B-GmbH] in
Höhe von mindestens 10% und höchstens 12% der Einlagen
gemäß § 2 der Verträge. …
(6) Der stille Gesellschafter nimmt insoweit am Verlust nicht teil,
als eine Nachschußpflicht nicht besteht. …
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§ 9 Einlagekonto
Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem Einlagekonto
gebucht. Das Einlagekonto ist unveränderlich. …
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§ 11 Beirat
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(1) Die stillen Gesellschafter können
die Kontrollrechte gemäß § 5 durch einen von ihnen
gewählten Beirat ausüben. …
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§ 12 Dauer und Beendigung der stillen
Gesellschaft
(1) Die stille Gesellschaft endet durch Kündigung. Die
Kündigung ist außer in den Fällen des Abs. 2
erstmals zum 31.12.2005 möglich. …
(2) Die stille Gesellschaft kann von dem stillen Gesellschafter
gekündigt werden, wenn ein Leistungsvertrag, den der stille
Gesellschafter mit … [der B-GmbH] geschlossen hat, endet,
… .
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§ 13 Auseinandersetzungsguthaben
(1) Endet die stille Gesellschaft, erhält der stille
Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich aus der
Summe der Beträge seiner stillen Einlage und seiner
Ergebnisbeteiligung gemäß § 8 zum Zeitpunkt des
Ausscheidens ergibt. Bei der Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens werden laufende Verluste bzw.
Verlustvorträge … [der B-GmbH] in dem Verhältnis
dem stillen Gesellschafter gegengerechnet, das dem Verhältnis
seiner stillen Einlage zur Gesamtheit aller stillen Einlagen
entspricht. …
(3) Der stille Gesellschafter verzichtet auf die Geltendmachung des
Auseinandersetzungsguthabens soweit und solange diese zu einer
Überschuldung … [der B-GmbH] führen würde.
Diese Voraussetzungen sind durch einen vom Wirtschaftsprüfer
… [der B-GmbH] testierten Status zu belegen.
…“
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Infolgedessen wies die A-KG in ihrer Bilanz
zum 31.12.1995 unter „sonstige
Vermögensgegenstände“ (nur) eine - nicht nach ...
und den entsprechenden Verträgen unterscheidende - stille
Beteiligung an der B-GmbH zum Wert von 1 DM aus. In dem Bericht
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 ist dazu
ausgeführt:
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“Der Ausweis der stillen Beteiligung
betrifft die Umwandlung der bereits in Vorjahren abgeschriebenen
Darlehensforderungen gegen … [die B-GmbH] in stilles
Gesellschaftskapital. Der Nominalwert der Forderungen beträgt
DM 1.438.303,54. Die Wertberichtigung beträgt insgesamt DM
1.438.302,54.“
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Eine bei der A-KG u.a. für das
Streitjahr durchgeführte Außenprüfung kam zu dem
Schluss, dass die stille Beteiligung an der B-GmbH in Höhe des
vorgenannten Nominalwerts der eingebrachten Forderungen anzusetzen
sei. In ihrem Bericht vom 3.11.2003 führt die
Außenprüfung dazu u.a. aus:
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“Die Forderungen der …
[Gläubiger] gegenüber der … [B-GmbH] wurden 1993
umgewandelt in nachrangige Darlehen. Mitte 1995 haben die …
[Gläubiger] mit der … [B-GmbH] eine endgültige
Vereinbarung dahin gehend getroffen, dass der … [B-GmbH] 45%
der Forderungen erlassen, 25% in eine stille Beteiligung
umgewandelt und die restlichen 30% von der … [B-GmbH] sofort
gezahlt werden.
Die Firma hat die Forderungen an … [die B-GmbH] zum
31.12.1993 abgeschrieben bis auf einen Wert von 1,- DM. Nach der
Einigung in 1995 hat die Firma die stille Beteiligung ebenfalls mit
1,- DM bilanziert. Nach den Feststellungen der Bp hat die …
[B-GmbH] die vereinbarten Zinsen für die stille Beteiligung in
Höhe von mindestens 10% auch regelmäßig
gezahlt.
Zum 31.12.1995 ist eine Neubewertung des Bilanzpostens geboten, da
durch die Umwandlung der Forderung in eine stille Beteiligung ein
neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Die Höhe der
Anschaffungskosten der stillen Beteiligung richtet sich nach dem
Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt der Umwandlung und
nicht nach dem Buchwert der ursprünglichen Forderung
(Realisationsprinzip bei Tausch, § 252 (1) 4 HGB).
Gründe für eine Fehlmaßnahme in 1995 oder
dafür, dass der Teilwert bis zum 31.12.1999 unter die
Anschaffungskosten gesunken ist, sind nicht bekannt.
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Beteiligung … [B-GmbH] 31.12.1995-99
bisher 1,00 DM, lt. Bp 1.438.303,54 DM.“
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich dieser Auffassung in seinem nach
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 15.01.2004 unter Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung an. Der Einspruch der Klägerin
hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
06.02.2007).
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Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG
im zweiten Rechtsgang ab. Die A-KG habe sich an der B-GmbH still
beteiligt und nicht lediglich ein partiarisches Darlehen
gewährt. Die B-GmbH betreibe als Formkaufmann i.S. von §
6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) i.V.m. § 13 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) ein Handelsgewerbe, an dem sich nach § 230
Abs. 1 HGB ein stiller Gesellschafter beteiligen könne, ohne
dass es darauf ankomme, ob es sich um ein
„Non-Profit-Unternehmen“ handele. Von der A-KG und der
B-GmbH sei ein gemeinsamer Zweck verfolgt worden; beide hätten
ein erhebliches Interesse am Funktionieren des ... gehabt. Die
Beteiligung der A-KG mit einer Einlage sei durch Einbringung einer
nachrangigen Darlehensforderung in das Vermögen der B-GmbH
erfolgt. Die A-KG sei als stille Gesellschafterin auch - statt
einer Festverzinsung - am Gewinn der B-GmbH beteiligt gewesen. Ihre
stille Beteiligung habe die A-KG aktivieren und mit
Anschaffungskosten in Höhe von 1.438.303,54 DM bewerten
müssen. Sie habe das der B-GmbH gewährte Darlehen -
sinngemäß die Summe der nach Maßgabe der im
Einzelnen nicht näher festgestellten Verträge
eingebrachten Forderungen - an Erfüllungs statt (§ 364
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) hingegeben. Auf diesen
Vorgang fänden die für den Tausch geltenden
Grundsätze Anwendung. Danach komme es für die
Anschaffungskosten der Beteiligung auf den Wert der hingegebenen
Forderung an. Dabei könne dahinstehen, ob deren gemeiner Wert
(fiktiver Veräußerungserlös) oder Teilwert
(Wiederbeschaffungskosten) maßgebend sei, denn bei solchen
Forderungen entsprächen sich beide Werte. Der Wert einer gegen
ein Unternehmen gerichteten Darlehensforderung hänge von
dessen Bonität ab. Er könne regelmäßig nur im
Wege einer Schätzung ermittelt werden. Aus den Umständen
des Streitfalls, insbesondere einer positiven
Unternehmensentwicklung der B-GmbH, ergebe sich, dass im
maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Forderung als
Einlage in die stille Gesellschaft (August 1995) die
streitbefangene Darlehensforderung werthaltig gewesen und deshalb
mit ihrem Nennwert anzusetzen sei. Der Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens sei abzulehnen, weil das FG selbst
die erforderliche Sachkunde besitze.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) sowie der
Sachaufklärungspflicht. Die A-KG habe keine stille Beteiligung
an der B-GmbH erworben. Selbst wenn, seien deren Anschaffungskosten
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG falsch bewertet worden, denn
bereits vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 EStG und damit
bereits im Streitjahr seien bei einem Tausch die Anschaffungskosten
nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts - hier
einer wertlosen Darlehensforderung - zu bemessen gewesen.
Stattdessen habe das FG auf den Wert der entstandenen stillen
Beteiligung nach Sanierung abgestellt, also auf das erhaltene
Wirtschaftsgut. Der Wert der Darlehensforderung erhöhe sich -
wie in der vergleichbaren Situation eines Konzernrückhalts
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.04.2017 - I R 36/15 =
SIS 17 21 88) - auch nicht dadurch, dass die stillen Gesellschafter
der B-GmbH Rückhalt gegeben und deren Insolvenz abgewendet
hätten. Schließlich habe das FG seine
Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es ohne Weiteres davon
ausgegangen sei, dass es die Absicht der Vertragsparteien gewesen
sei, die A-KG am Unternehmen der B-GmbH zu beteiligen, und dass es
über die notwendige Sachkunde verfüge, die Werthaltigkeit
der streitbefangenen Forderung zu beurteilen.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom
06.02.2007 den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995
für die ehemalige A-GmbH & Co. KG vom 15.01.2004 dahin zu
ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn um 1.438.302,54 DM
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist zulässig und
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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I. Der Senat legt die gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 1995 für die A-KG eingelegte Klage
und Revision rechtsschutzgewährend dahin aus, dass sie von der
im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der H-KG als im
Streitjahr an der A-KG beteiligter ehemaliger Kommanditistin
hervorgegangenen AG eingelegt worden sind. Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH ist nämlich im Zweifel davon
auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat
einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am
ehesten zum Erfolg verhilft (z.B. BFH-Urteil vom 1.7.2004 - IV R
4/03, BFH/NV 2005, 162 = SIS 05 07 43, unter 2.a, m.w.N.). Auch die
Bezeichnung des Beteiligten in der Revisionsschrift muss für
die Beteiligtenstellung nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein
(näher z.B. BFH-Urteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260,
532, BStBl II 2019, 496 = SIS 18 07 75, Rz 14 ff., m.w.N.).
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1. Nach den Feststellungen des FG wurde die
A-KG im Jahr 2006 auf die bislang als Klägerin und
Revisionsklägerin bezeichnete B-KG verschmolzen. Die
Verschmelzung einer Personengesellschaft als übertragender
Rechtsträger auf eine andere Personengesellschaft als
übernehmender Rechtsträger hat gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes 1995 (UmwG 1995) zur Folge,
dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der
übernehmenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf diese übergeht. Zugleich erlischt die übertragende
Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 1995), d.h. sie wird ohne
Liquidation vollbeendet (z.B. BFH-Urteil vom 20.09.2018 - IV R
39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131 = SIS 18 19 19, Rz
19).
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2. Erlischt eine Personengesellschaft durch
Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger
Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von
den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren
Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende
Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Beschluss vom
13.02.2018 - IV R 37/15 = SIS 18 02 63, Rz 22, m.w.N.). Die aus
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgende Befugnis der
Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre
Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide
einzulegen, endet mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis
zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der
einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV
2005, 162 = SIS 05 07 43, unter 2.a; vom 22.01.2015 - IV R 62/11 =
SIS 15 13 52, Rz 12; in BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131 = SIS 18 19 19, Rz 19, m.w.N.). Die Klagebefugnis geht deshalb - anders als
etwa bei einer Klage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid (vgl.
BFH-Urteil vom 22.1.2015 - IV R 62/11 = SIS 15 13 52, Rz 13) - auch
nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft
über (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2017 - IV B 20/17 =
SIS 17 14 17, Rz 17; vom 13.06.2019 - VIII B 146/18, Rz 6). Dies
gilt auch, wenn - wie im Streitfall - eine Personengesellschaft auf
eine andere Personengesellschaft verschmolzen wird.
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3. Nach diesen Maßstäben ist die
B-KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der A-KG, in deren Namen im Jahr
2004 Einspruch gegen den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid
eingelegt worden ist, nicht klagebefugt. Gleichwohl können
Klage und Revision als solche der H-KG - nach deren formwechselnder
Umwandlung im Jahr 2001 einer AG - als ehemaliger, an der
streitbefangenen Gewinnfeststellung beteiligter Kommanditistin der
A-KG ausgelegt werden.
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a) Der Senat ist wiederholt von der
Zulässigkeit einer Klage ausgegangen, die namens einer
vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist, wenn das
Rubrum der Klageschrift spiegelbildlich dem - unzutreffenden -
Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht, das die Gesellschaft
fehlerhaft als Inhaltsadressatin aufführt, obwohl dem FA
bereits im Zeitpunkt des Erlasses die Vollbeendigung der
Personengesellschaft bekannt gewesen sein muss, und sich die
Einspruchsentscheidung damit auf einen gegenüber den
ehemaligen Gesellschaftern ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid
bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 6.5.1998 - IV B 108/97, BFH/NV
1999, 146 = SIS 98 50 04, unter 1.a aa; BFH-Urteile in BFH/NV 2005,
162 = SIS 05 07 43, unter 2.a; vom 22.1.2015 - IV R 62/11 = SIS 15 13 52, Rz 18). Dies hat der Senat u.a. damit begründet, dass
Einspruchsführer bei zutreffender Auslegung nur diejenigen
sein konnten, an die nach Eintritt der Vollbeendigung der
Feststellungsbescheid zu richten war und die im
Feststellungsbescheid aufgeführt waren (BFH-Urteil in BFH/NV
2005, 162 = SIS 05 07 43, unter 2.a).
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b) Der Streitfall stimmt mit der vorgenannten
Situation darin überein, dass das FA in Kenntnis der - hier
während des Einspruchsverfahrens eingetretenen -
Vollbeendigung einer Personengesellschaft (A-KG) seine
Einspruchsentscheidung wegen Gewinnfeststellung u.a. für das
Jahr 1995 nicht an die betroffenen ehemaligen Gesellschafter
gerichtet hat. Er unterscheidet sich aber dadurch, dass das Rubrum
der im Streitfall ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007
wegen Gewinnfeststellung (auch) für das Streitjahr nicht
fehlerhaft die vollbeendete A-KG selbst als Einspruchsführerin
benennt, sondern vielmehr - allerdings auch insoweit unzutreffend -
die B-KG „als Gesamtrechtsnachfolgerin“ der A-KG. In
den Gründen ist zugleich ausgeführt, dass die B-KG mit
Wirkung vom ... 2006 das Vermögen der A-KG im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge übernommen habe.
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c) Die vom Senat entwickelte
Spiegelbildbetrachtung kann gleichwohl auch im Streitfall zur
Anwendung kommen.
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aa) Auch bei einer nach Vollbeendigung der
Personengesellschaft während des Einspruchsverfahrens
unzutreffend gegen den Gesamtrechtsnachfolger dieser
Personengesellschaft gerichteten Einspruchsentscheidung
rechtfertigt der Umstand, dass das Rubrum der Klageschrift das
fehlerhafte Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich
fortführt, eine rechtsschutzgewährende Auslegung der
Klageschrift dahingehend, dass bei richtiger Handhabung, d.h. ohne
die spiegelbildliche Wiedergabe des vom FA fehlerhaft veranlassten
Rubrums der Einspruchsentscheidung, ein oder mehrere von dem
angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid betroffene ehemalige
Gesellschafter Klage erhoben hätten. Denn
Einspruchsführer und Kläger kann bei zutreffender
Auslegung auch in der Situation, dass eine Einspruchsentscheidung
fehlerhaft an den Gesamtrechtsnachfolger einer vollbeendeten
Personengesellschaft gerichtet wird, nur derjenige sein, der im
Gewinnfeststellungsbescheid als Feststellungsbeteiligter
aufgeführt war und an den nach Eintritt der Vollbeendigung
dieser Feststellungsbescheid zu richten gewesen wäre.
Entsprechendes gilt für die Auslegung der Revisionsschrift, in
der das vom FA veranlasste und vom FG fortgeführte fehlerhafte
Rubrum weiterhin verwendet wird.
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22
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bb) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen,
dass als Einspruchsführer und dem nachfolgend als Kläger
mehrere Gesellschafter oder auch nur einer in Betracht kommen
(BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 162 = SIS 05 07 43, unter 2.a, m.w.N.).
Zu den Mindestanforderungen, die bereits bis zum Ablauf der
Klagefrist vorliegen müssen, damit die Klageschrift als
fristwahrende Erhebung einer Klage gewertet werden kann,
gehört zwar zunächst die Bezeichnung des Klägers
bzw. der Kläger. Dies schließt jedoch nicht aus, dass
eine nicht eindeutige Bezeichnung des Klägers entsprechend den
für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vom FG
und von der Revisionsinstanz ausgelegt werden kann. Bei dieser -
nach der Verständnismöglichkeit des Empfängers -
vorzunehmenden Auslegung sind zur Bestimmung des in der
Rechtsbehelfsschrift genannten Klägers alle dem FG und dem FA
bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände
tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen
(BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 146 = SIS 98 50 04, unter 1.a aa,
m.w.N.).
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23
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cc) Nach diesen Maßstäben trifft
die Annahme, dass ohne spiegelbildliche Übernahme des
fehlerhaften Rubrums der Einspruchsentscheidung ein ehemaliger,
durch die streitbefangene Feststellung beschwerter Gesellschafter
als Kläger bezeichnet worden wäre, jedenfalls auf die
ehemalige, im Streitjahr noch so bezeichnete H-KG (nach
späterer Umwandlung in der Rechtsform einer AG) als
frühere Kommanditistin der A-KG zu. Diese ist nach dem Vortrag
der Bevollmächtigten im Revisionsverfahren nach der
Verschmelzung der A-KG auf die B-KG auch noch Kommanditistin der
B-KG gewesen. Dies sowie der Umstand, dass das fehlerhafte Rubrum
der Klageschrift (nur) eine Personengesellschaft als Klägerin
benennt, rechtfertigt die Auslegung, dass jedenfalls die
„richtige“ Gesellschaft hätte klagen sollen.
Soweit hingegen die Komplementär-GmbH der A-KG nach den
Feststellungen der Außenprüfung nicht am Vermögen
der A-KG beteiligt war, kann diese durch die angefochtene
Gewinnfeststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen
sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2011 - IV R 37/08 = SIS 11 18 98, Rz 17, dort bzgl. einer notwendigen Beiladung). Anhaltspunkte
für eine Auslegung, dass auch für die (zuletzt) im
Streitjahr an der A-KG als weitere Kommanditisten beteiligten,
durch die angegriffene Gewinnfeststellung beschwerten
natürlichen Personen - davon einige ausweislich des
angefochtenen Feststellungsbescheids als nicht näher
bezeichnete Erben eines Kommanditisten der A-KG - hätte Klage
erhoben werden sollen, ergeben sich nicht; solche Gesellschafter
wären aber noch im Wege einer notwendigen Beiladung nach
§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO am Verfahren zu beteiligen (§ 57
Nr. 3 FGO; dazu B.II.).
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II. Ausgehend von der dargelegten (alleinigen)
Klagebefugnis der von der streitbefangenen Gewinnfeststellung
betroffenen ehemaligen Gesellschafter der A-KG sind die im
Streitjahr neben der H-KG an der A-KG beteiligten Kommanditisten
zum Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48
Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 FGO notwendig beizuladen. Soweit nach
bisheriger Aktenlage die ehemalige Komplementär-GmbH der A-KG
- wie dargelegt - nicht betroffen sein kann, ist ihre Beiladung
entbehrlich. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die
Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine
unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung, die vom
Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (z.B. BFH-Urteil
vom 12.5.2016 - IV R 27/13 = SIS 16 21 52, Rz 17, m.w.N.).
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III. § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO
eröffnet zwar dem BFH die Möglichkeit, eine notwendige
Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 04.09.2014 - IV R 44/13 = SIS 14 34 58, Rz 14, m.w.N.). Der Senat übt dieses Ermessen jedoch
dahingehend aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen. Dies ist im Streitfall
zweckmäßig und ermessensgerecht. Die betroffenen
Gesellschafter der A-KG hatten bisher weder im Einspruchs- noch im
Klageverfahren die Möglichkeit, sich zu dem angegriffenen
Feststellungsbescheid in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu äußern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.01.2017
- IV R 5/16 = SIS 17 08 04, Rz 16 f.; vom 06.06.2019 - IV R 7/16,
BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 20). Hinzu
kommt, dass die Sache auch im Fall einer nachgeholten Beiladung
nicht entscheidungsreif wäre und das Verfahren zur Nachholung
weiterer Feststellungen ohnehin an das FG zurückverwiesen
werden müsste (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.09.2014 - IV R
44/13 = SIS 14 34 58, Rz 15). Zwar ist das FG zutreffend davon
ausgegangen, dass eine stille Gesellschaft vereinbart worden ist
(B.III.2.). Auch kann der Senat aufgrund der Feststellungen des FG
entscheiden, dass eine typisch stille Beteiligung vorgelegen hat
(B.III.3.). Zutreffend hat das FG zudem erkannt, dass es für
die Anschaffungskosten der Beteiligung auf den Wert der
hingegebenen Forderung ankommt (B.III.4.). Die bisherigen
Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu
können, ob die aufgrund des Vertragswerks vom August 1995 von
der A-KG hingegebene(n) Darlehensforderung(en) mit einem Nennwert
von 1.438.303,54 DM zum Zeitpunkt ihrer Hingabe mit einem Wert von
1 DM, mit dem Nennwert oder mit einem zwischen diesen beiden
Größen liegenden Wert zu bewerten war(en) und deshalb
auch die stille(n) Beteiligung(en) der A-KG an der B-GmbH bei der
A-KG zu diesem Wert zu bilanzieren war(en) (B.III.5.).
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1. Im Folgenden ist der Einfachheit halber nur
von „dem/der“ Darlehen, Vertrag bzw. stillen
Beteiligung die Rede, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist allein die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der A-KG
im Streitjahr.
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a) Nach den Feststellungen des FG sind im
Rahmen des zwischen der A-KG und der B-GmbH im August 1995
geschlossenen Vertragswerks anknüpfend an die im Jahr 1993
für einzelne ... vereinbarten Darlehen mit Rangrücktritt
jeweils zwei weitere, jeweils inhaltsgleiche Vereinbarungen
getroffen worden sowohl über das weitere rechtliche Schicksal
der entsprechenden Darlehensschuld (ursprünglich Forderung aus
Leistungen für das entsprechende ...) als auch über die
Bildung einer stillen Gesellschaft. Feststellungen zu den
Verträgen im Einzelnen, insbesondere zur Höhe der
betroffenen Darlehen, hat das FG nicht getroffen, sondern nur den
Inhalt der beiden im August 1995 getroffenen Vereinbarungen
exemplarisch festgestellt. Der Senat geht davon aus, dass der
streitige Betrag der Summe der Nennwerte der für
„stille Beteiligungen“ der A-KG an der B-GmbH
eingebrachten Kapitalforderungen abzüglich 1 DM
entspricht.
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b) Angefochten ist im Streitfall der
geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 1995 für die A-KG
vom 15.01.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
06.02.2007. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein
Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und
damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten,
die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb
für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und
rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten
können (näher z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R
31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23, Rz 18).
Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) ist die
Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns. Nur auf diese wirkt
sich im Streitfall die Frage aus, ob die streitbefangene Position
in der Bilanz der A-KG zum 31.12.1995 („stille
Beteiligung“) statt zum Buchwert der hierfür
hingegebenen Darlehensforderungen (1 DM) zu deren Nennwert
(1.438.303,54 DM) zu bewerten ist. Auf die Frage, auf wie viele und
welche Beträge sich die einzelnen Darlehen bzw. stillen
Beteiligungen verteilen und ob hierfür jeweils gesonderte
Bilanzposten anzusetzen wären, kommt es hingegen nicht an.
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29
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c) Nachdem über den Nennwert der
insgesamt betroffenen Darlehen kein Streit besteht (1.438.303,54
DM) und damit auch nicht über die Höhe der streitigen
Gewinnauswirkung der Bilanzierung einer „stillen
Beteiligung“ der A-KG an der B-GmbH zum 31.12.1995, wirkt
es sich deshalb im Streitfall nicht aus, dass das FG die Zahl der
Verträge und betroffenen Darlehenssummen je ... nicht
aufgeklärt hat. Deshalb ist im Folgenden der Einfachheit
halber nur im Singular von „dem/der“ Darlehen,
Vertrag bzw. stillen Beteiligung die Rede.
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2. Die Würdigung des FG, dass im
Streitfall eine stille Beteiligung der A-KG an der B-GmbH und kein
partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, ist - anders als die
Klägerin meint - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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31
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
gehört die Auslegung von Verträgen zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt,
d.h. jedenfalls möglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2015 -
X R 30/12 = SIS 16 00 42, Rz 38, m.w.N.). Ist dies der Fall, so ist
die tatrichterliche Würdigung sogar dann revisionsrechtlich
bindend, wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen
möglich oder sogar naheliegend ist (z.B. BFH-Urteil vom
19.10.2005 - I R 48/04, BFHE 211, 524, BStBl II 2006, 334 = SIS 06 07 02, unter II.3.a, m.w.N.). Zu den genannten
Auslegungsgrundsätzen gehören bei der Auslegung von
Verträgen auch die vollständige Erfassung des
Vertragstextes und - darauf fußend - die Einbeziehung der
systematischen Stellung der zu betrachtenden Regelungen im
jeweiligen Gesamtzusammenhang (BFH-Urteil vom 19.08.2015 - X R
30/12 = SIS 16 00 42, Rz 38, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten
auch für die Frage, ob die zu beurteilende Vereinbarung
wirtschaftlich auf eine stille Beteiligung oder auf eine
(partiarische) Darlehensgewährung gerichtet ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 211, 524, BStBl II 2006, 334 = SIS 06 07 02,
unter II.3.).
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b) Die Würdigung des FG, dass sich die
A-KG im Rahmen des Vertragswerks vom August 1995 still an der
B-GmbH beteiligt habe, ist jedenfalls möglich.
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33
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aa) Kennzeichnend für Begriff und Wesen
eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist, dass die
Vergütung nicht - oder nicht nur - in einem festen
periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom
Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg (BFH-Urteil vom
22.06.2010 - I R 78/09 = SIS 10 39 46, Rz 17, m.w.N.). Dabei muss
sich die für das partiarische Darlehen charakteristische
Erfolgsbeteiligung nicht unbedingt auf den Gewinn oder Umsatz des
gesamten Unternehmens des Darlehensnehmers beziehen, sondern diese
kann sich auch auf ein bestimmtes Geschäft - insbesondere
jenes, zu dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde -
beschränken (BFH-Urteil vom 22.06.2010 - I R 78/09 = SIS 10 39 46, Rz 19). Eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist dem
partiarischen Darlehen hingegen fremd. Auch ein gemeinsamer Zweck
(§ 705 BGB) fehlt beim partiarischen Darlehen (BFH-Urteil vom
10.02.1978 - III R 115/76, BFHE 124, 374, BStBl II 1978, 256 = SIS 78 01 40, unter 1.b).
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bb) Die stille Gesellschaft ist eine
Gesellschaft i.S. von § 705 BGB. Die Beteiligten müssen
sich daher zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
zusammengeschlossen haben (z.B. Mock in Röhricht/Graf von
Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 230 HGB Rz 2). Insoweit
kommt es darauf an, ob die schuldrechtlichen Beziehungen der
Vertragsparteien ein gesellschaftsrechtliches Element in sich
tragen, oder ob diese ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre
eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander
ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen
Interessen bestimmt werden (z.B. BFH-Urteile vom 25.03.1992 - I R
41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889 = SIS 92 21 27, unter
II.5.; vom 22.07.1997 - VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997,
755 = SIS 97 22 03, unter II.1.a bb; vom 06.03.2003 - XI R 24/02,
BFHE 202, 137, BStBl II 2003, 656 = SIS 03 29 13, unter II.1.b;
Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10.10.1994 - II ZR 32/94,
BGHZ 127, 176, unter 1.). Auch ein stilles
Gesellschaftsverhältnis i.S. von § 230 Abs. 1 HGB setzt
die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraus (BGH-Urteil vom
18.09.2012 - II ZR 50/11, unter II.1.a aa, m.w.N.). Eine solche
stille Gesellschaft ist nach § 230 Abs. 1 HGB dadurch
gekennzeichnet, dass sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen
durch eine Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers
des Handelsgeschäfts übergeht. Ob im Einzelfall eine
„stille Gesellschaft“ im Sinne dieser Vorschrift
vorliegt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret
getroffenen Vereinbarungen und dem in §§ 230 ff. HGB
beschriebenen Regelstatut der stillen Gesellschaft zu beantworten
(BFH-Urteil in BFHE 211, 524, BStBl II 2006, 334 = SIS 06 07 02,
unter II.3.a).
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35
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cc) Die Bezeichnung des
Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für
dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, wenn sie
im Widerspruch zu dem dahinterstehenden Rechtsfolgewillen steht
(BFH-Urteil in BFHE 211, 524, BStBl II 2006, 334 = SIS 06 07 02,
unter II.3.c). Das ist dann der Fall, wenn der Vertrag zwar seinem
Wortlaut nach ein partiarisches Rechtsverhältnis
begründet, nach seinem wirtschaftlichen Gehalt aber auf die
Begründung einer Beteiligung gerichtet ist oder umgekehrt.
Maßgeblich ist stets, was die Vertragsparteien wirtschaftlich
gewollt haben und ob dieser - unter Heranziehung aller
Umstände zu ermittelnde (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 168,
239, BStBl II 1992, 889 = SIS 92 21 27, unter II.5.) -
Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft
entspricht (BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.1.a bb).
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36
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dd) Nach diesen
Abgrenzungsmaßstäben ist das FG - hier auch im Einklang
mit der Bezeichnung als „Vertrag zur Bildung einer stillen
Gesellschaft“ - jedenfalls nachvollziehbar davon
ausgegangen, dass zwischen der A-KG und der B-GmbH eine stille
Gesellschaft vereinbart worden ist. Tragend ist bereits, dass das
FG die Beteiligung der A-KG am Verlust der B-GmbH im Rahmen der
Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens (§ 13 Abs. 1 des
„Vertrag[s] zur Bildung einer stillen
Gesellschaft“) als eine einem partiarischen Darlehen
fremde Regelung gewürdigt hat. Jedenfalls möglich ist
aber auch die Würdigung des FG, dass die Vertragsparteien
einen gemeinsamen Zweck dergestalt verfolgt haben, das ..., in das
beide Parteien wirtschaftlich eingebunden waren, mit der Umwandlung
des Darlehens in eine stille Beteiligung auch für die Zukunft
zu erhalten. Dass die B-GmbH ein Handelsgewerbe betrieben hat, an
dem eine stille Beteiligung i.S. des § 230 Abs. 1 HGB
möglich ist, ist nicht Voraussetzung für die Vereinbarung
einer stillen Gesellschaft; insoweit ist - anders als die
Klägerin meint - nicht maßgebend, ob es sich bei der
B-GmbH im Streitjahr um ein
„Non-Profit-Unternehmen“ gehandelt hat.
Gleichwohl ergibt sich ein Handelsgewerbe im Streitfall - wie das
FG zutreffend ausgeführt hat - aus § 6 Abs. 1 HGB i.V.m.
§ 13 Abs. 3 GmbHG. Naheliegend ist schließlich auch die
vom FG vorgenommene Würdigung der im „Vertrag zur
Bildung einer stillen Gesellschaft“ geregelten
Verpflichtung des stillen Gesellschafters zu einer Einlage in das
Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (vgl. §
230 Abs. 1 HGB; § 2 des Vertrags), seiner Gewinnbeteiligung
(vgl. § 231 Abs. 2 HGB; § 8 des Vertrags) sowie seiner
Einsichts- und Kontrollrechte (vgl. § 233 HGB; §§ 5
und 11 des Vertrags) als Elemente eines
Gesellschaftsverhältnisses. Weiterhin hat das FG zu Recht das
Zustimmungsrecht der stillen Gesellschafter nach § 4 Abs. 2
Satz 3 des Vertrags als einem partiarischen Darlehen fremde
Regelung gewürdigt.
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ee) Deshalb kann der Ansatz des
streitbefangenen Bilanzpostens mit einem Wert von 1.438.303,54 DM
nicht schon - wie die Klägerin wohl meint - mit der
Begründung verneint werden, dass das ursprünglich
vereinbarte und nach einer Teilwertabschreibung zum 31.12.1993 mit
einem Buchwert von 1 DM angesetzte Darlehen lediglich in ein
partiarisches Darlehen umgewandelt worden sei und deshalb keine als
Tausch zu behandelnde Ersetzung des Darlehens durch die Beteiligung
an einer stillen Gesellschaft vorgelegen habe. Vielmehr sind im
Streitfall Anschaffungskosten für ein neues Wirtschaftsgut
anzusetzen (dazu nachfolgend B.III.4.).
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38
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3. Bei der streitbefangenen Beteiligung
handelt es sich um eine typisch stille, also keine
mitunternehmerische Beteiligung.
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39
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a) Das FG hat nicht geprüft, ob es sich
bei der stillen Beteiligung um eine typisch stille oder um eine
atypisch stille, i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
mitunternehmerische (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.7.2010 - IV R
100/06 = SIS 10 32 20, Rz 34, m.w.N.) Beteiligung gehandelt hat.
Diese Unterscheidung ist zwar nicht von Bedeutung für die
Frage der Qualifizierung der Einkünfte in dem angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid 1995, da die entsprechende -
selbständige (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II
2019, 24 = SIS 17 10 23, Rz 18) - Feststellung nicht angefochten
und deshalb bestandskräftig ist. Außerdem hat die A-KG
die Beteiligung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in
ihrem Betriebsvermögen gehalten; insoweit werden auch im
Rahmen einer typisch stillen Beteiligung gewerbliche Einkünfte
erzielt (§ 20 Abs. 8 EStG heutiger Fassung). Die
Unterscheidung ist aber von Bedeutung für die Frage, wie die
stille Beteiligung der A-KG in deren Bilanz zum 31.12.1995 zu
behandeln ist.
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aa) Handelte es sich um eine atypisch stille
Gesellschaft, so stellte sich die Frage, ob eine Übertragung
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Sinne des im
Streitjahr noch gültigen sog. Mitunternehmer-Erlasses
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
20.12.1977 - IV B 2 - S 2241 - 231/77, BStBl I 1978, 8 = SIS 78 03 80, Rz 57) bzw. heute i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG
zum Buchwert auch dadurch vorgenommen werden kann, dass ein
Wirtschaftsgut - mit Rechtsträgerwechsel - vom stillen
Gesellschafter auf den Inhaber des Handelsgewerbes zur Aufnahme in
das der Mitunternehmerschaft gewidmete Vermögen - die atypisch
stille Gesellschaft hat kein Gesamthandsvermögen -
übertragen wird (offengelassen in BFH-Urteil vom 18.6.2015 -
IV R 5/12, BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935 = SIS 15 21 50, Rz 52;
für eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3
EStG auf die atypisch stille Gesellschaft BMF-Schreiben vom
08.12.2011 - IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2011, 1279 = SIS 11 39 28, Rz 9; Levedag in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8.
Aufl., 22.107), und ob der Buchwert eines im Lauf des
Wirtschaftsjahrs übertragenen Wirtschaftsguts aus der
Eröffnungsbilanz planmäßig fortzuentwickeln ist
oder eine Wertaufholung aus Anlass der Übertragung in Betracht
kommt. Wäre die Frage im Streitfall dahin zu beantworten, dass
die Übertragung der streitbefangenen Forderung gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert von 1 DM zu
erfolgen hat, so hätte die Revision schon deshalb Erfolg. Die
nach der sog. Spiegelbildmethode in der Bilanz der A-KG
anzusetzende Beteiligung an der stillen Gesellschaft hat hingegen
für die steuerliche Gewinnermittlung bei der A-KG keine
eigenständige Bedeutung, weil für die atypisch stille
Gesellschaft als Mitunternehmerschaft eine eigenständige
Gewinnermittlung durchzuführen ist und der Anteil am Gewinn
der Personengesellschaft dem Teilhaber außerhalb der eigenen
Steuerbilanz zugerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.1981 - IV
R 160/76, BFHE 132, 538, BStBl II 1981, 427 = SIS 81 15 12, unter
1.; vom 04.03.2009 - I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10,
unter II.4.c aa).
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41
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bb) Handelt es sich hingegen um eine typisch
stille Gesellschaft, so erwirbt der stille Gesellschafter einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines vereinbarten
Gewinnanteils und - bei Beendigung der Gesellschaft - auf
Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens, weil Träger
des Gesellschaftsvermögens allein der Inhaber des
Handelsgeschäfts ist (BFH-Urteil vom 23.2.2000 - VIII R 40/98,
BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24 = SIS 01 01 31, unter II.2.b aa).
Deshalb geht der BFH davon aus, dass die typisch stille Beteiligung
trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters „wie eine
Kapitalforderung“ zu behandeln ist (BFH-Urteil vom
27.03.2012 - I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745 = SIS 12 13 76, Rz 13, m.w.N.), wobei hier offenbleiben kann, ob diese in
der Bilanz des stillen Gesellschafters als forderungsähnliche
sonstige Ausleihung im Anlagevermögen (BFH-Urteil in BFHE 236,
543, BStBl II 2012, 745 = SIS 12 13 76, Rz 13) oder als Forderung
im Umlaufvermögen auszuweisen ist (Blümich/Krumm, §
5 EStG Rz 740 „Stille Beteiligung“).
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b) Ein stiller Gesellschafter kann
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein
(hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteile vom 31.05.2012 - IV R
40/09 = SIS 12 21 58, Rz 19, m.w.N.; vom 13.07.2017 - IV R 41/14,
BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133 = SIS 17 16 41, Rz 19 ff.).
Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der
ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Beteiligte
Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko
trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei Teilhabe an
unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der
Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach
den Regelungen des HGB. Mitunternehmerrisiko bedeutet
gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich
vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens.
Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am
Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des
Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts
vermittelt. Erfüllt der stille Gesellschafter diese
Voraussetzungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (sog.
atypisch stille Gesellschaft), besteht zwischen ihm und dem Inhaber
des Handelsgewerbes eine Mitunternehmerschaft. Trägt ein
stiller Gesellschafter ein dem Bild eines Kommanditisten
entsprechendes Risiko, d.h. ist er neben einer Gewinnbeteiligung
und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im
Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven
des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an
dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung
nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die
des § 233 HGB beschränkt sind, die denen des § 166
HGB im Kern entsprechen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17 =
SIS 18 16 92, Rz 36, m.w.N.).
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43
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c) Nach diesen Maßstäben liegt im
Streitfall keine Mitunternehmerschaft vor. Es ist bereits
zweifelhaft, ob die A-KG Mitunternehmerinitiative ausüben
konnte. Denn nach § 4 des „Vertrag[s] zur Bildung
einer stillen Gesellschaft“ ist allein die B-GmbH zur
Vertretung und Geschäftsführung im
Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Diese
bedarf auch dann keiner Zustimmung des stillen Gesellschafters,
wenn sie Geschäfte eingeht oder durchführt, die über
den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen. Dies
gilt auch für Änderungen der Satzung des ... . Unter
derartigen Umständen kommt nur eine schwach ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258,
459, BStBl II 2017, 1133 = SIS 17 16 41, Rz 24). Außerdem ist
nach § 5 des Vertrags dem stillen Gesellschafter innerhalb von
vier Wochen nach Feststellung der Jahresabschluss für das
vorangegangene Geschäftsjahr unaufgefordert zu
übersenden. Soweit ein Prüfungsbericht erstattet ist,
kann ihn der stille Gesellschafter bzw. an seiner Stelle - sofern
er gebildet worden ist - der Beirat einsehen. § 233 Abs. 1 HGB
gewährt dem stillen Gesellschafter jedoch neben dem Recht, die
abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen, auch
das Recht, dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen. Dieses Einsichtsrecht bezieht sich auf die
Originale der Geschäftsunterlagen (z.B. Harbarth in
Großkomm HGB, 5. Aufl., § 233 Rz 10, m.w.N.). Ein
solches eigenständiges Prüfungsrecht ist dem
„Vertrag zur Bildung einer stillen Gesellschaft“
jedoch nicht zu entnehmen; es wird auch nicht durch das Recht
vermittelt, einen eventuell erstatteten Prüfungsbericht
einzusehen. Jedenfalls hat die A-KG kein ausreichendes
Mitunternehmerrisiko getragen, denn ihre Beteiligung an den stillen
Reserven einschließlich des Geschäftswerts (vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133 = SIS 17 16 41, Rz
22) ist nicht ersichtlich. Der „Vertrag zur Bildung einer
stillen Gesellschaft“ schweigt insbesondere unter §
13 „Auseinandersetzungsguthaben“ zur Beteiligung
eines stillen Gesellschafters an den stillen Reserven der B-GmbH
einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert.
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4. Mit der Maßgabe, dass es sich im
Streitfall um eine typisch stille Beteiligung handelt, ist das FG
zu Recht davon ausgegangen, dass für die im
Betriebsvermögen gehaltene „stille
Beteiligung“ der A-KG in deren Bilanz zum 31.12.1995 ein
Aktivposten anzusetzen ist, der mit den Anschaffungskosten (§
6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu
bewerten ist. Ferner ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass
für die Bemessung dieser Anschaffungskosten schon vor Geltung
der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG der
gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (hier
Darlehensforderung als Einlage) im Zeitpunkt der Einlage
maßgebend ist.
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a) In der Bilanz der A-KG zum 31.12.1995 ist
nicht mehr die bislang mit 1 DM bewertete Darlehensforderung gegen
die B-GmbH zu bilanzieren. Bei Einlage einer gegen den Inhaber des
Handelsgeschäfts gerichteten Darlehensforderung in eine stille
Gesellschaft geht diese Forderung in das Vermögen des Inhabers
des Handelsgeschäfts über; es gibt kein
gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen der stillen
Gesellschaft (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 192, 490, BStBl II
2001, 24 = SIS 01 01 31, unter II.2.b aa; in BFHE 236, 543, BStBl
II 2012, 745 = SIS 12 13 76, Rz 13; Jung in Blaurock, a.a.O., 7.6
und 7.63). Die Forderung ist damit nicht mehr existent, denn ein
Schuldverhältnis erlischt regelmäßig auch dann,
wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinen (Konfusion;
vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.3.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388,
BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2.b aa (1), m.w.N.;
BGH-Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, unter II.2.b bb,
m.w.N.).
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b) Bei einem bilanzierenden typisch stillen
Gesellschafter ist - wie oben (B.III.3.a bb) bereits
ausgeführt - dessen stille Beteiligung trotz ihres
gesellschaftsrechtlichen Charakters „wie eine
Kapitalforderung“ zu behandeln. Wird zur Erbringung der
Einlage in eine stille Gesellschaft eine Darlehensforderung
gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des
Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen
tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die
stille Beteiligung hingegeben wird. Insoweit ist der Vorgang nicht
anders zu beurteilen als eine (offene) Sacheinlage in eine
Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten, was ebenfalls als tauschähnlicher
Vorgang angesehen wird (BFH-Urteile vom 12.12.2012 - I R 28/11,
BFHE 240, 22, BStBl II 2017, 1265 = SIS 13 08 06, Rz 32; vom
12.04.2017 - I R 36/15 = SIS 17 21 88, Rz 15). Dabei ist es - wie
FA und FG es zutreffend gesehen haben - steuerrechtlich nicht von
Bedeutung, ob es sich bürgerlich-rechtlich um einen Tausch
(§ 480 BGB) oder um eine Leistung an Erfüllungs statt
(§ 364 BGB) handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1960 - I 175/60
U, BFHE 71, 649, BStBl III 1960, 492 = SIS 60 02 79, unter a).
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c) Im Rahmen der Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind gemäß §
6 Abs. 1 Nr. 2 EStG andere als die in Nr. 1 der Vorschrift
bezeichneten Wirtschaftsgüter (u.a. Beteiligungen)
regelmäßig mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können (z.B. BFH-Urteile vom
12.02.2015 - IV R 29/12, BFHE 249, 177, BStBl II 2017, 668 = SIS 15 08 31, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 44/17, BFHE 265, 124 = SIS 19 13 24, Rz 15). Dieser handelsrechtliche Begriff der
Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition
im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 265, 124 = SIS 19 13 24, Rz 16, m.w.N.).
Bei einem Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten
Wirtschaftsguts - hier der stillen Beteiligung - nach
ständiger Rechtsprechung des BFH nach dem gemeinen Wert der
hingegebenen Wirtschaftsgüter - hier der Darlehensforderung
gegen die B-GmbH - (z.B. BFH-Urteile vom 27.05.1970 - IV R 222/69,
BFHE 99, 474, BStBl II 1970, 743 = SIS 70 04 09; vom 14.12.1982 -
VIII R 53/81, BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303 = SIS 83 06 07; vom
25.01.1984 - I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 = SIS 84 11 08; vom 27.03.2007 - VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007,
699 = SIS 07 25 22, unter II.2.d; vom 04.03.2009 - I R 32/08, BFHE
224, 410, BStBl II 2012, 341 = SIS 09 18 57, unter II.2.d). Diese
jetzt in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG enthaltene
(Bewertungs-)Regelung galt folglich schon vor Einführung des
§ 6 Abs. 6 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 - BGBl I 1999, 402 - (BFH-Urteil vom
06.12.2017 - VI R 68/15, BFHE 260, 264, BStBl II 2019, 128 = SIS 18 02 59, Rz 20), also auch bereits im Streitjahr. Der gemeine Wert
eines Wirtschaftsguts bestimmt sich in Ermangelung einer
eigenständigen Definition im EStG gemäß § 1
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nach § 9 Abs. 2 Satz 1
BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht aber
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§
9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG; BFH-Urteil vom 12.04.2017 - I R
36/15 = SIS 17 21 88, Rz 18). Die von der Rechtsprechung
aufgestellten Teilwertvermutungen, wonach sich im Zeitpunkt des
Erwerbs eines Wirtschaftsguts die Anschaffungskosten mit dem
Teilwert decken (z.B. BFH-Urteile vom 28.06.2001 - IV R 40/97, BFHE
196, 77, BStBl II 2001, 717 = SIS 01 10 84, unter 4.; vom
17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111 = SIS 17 16 47, Rz 22) gelten
folglich für die „eingetauschte“ stille
Beteiligung nicht. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist - wie
es das FG zutreffend gesehen hat - der Zeitpunkt der Einbringung
des Wirtschaftsguts im Rahmen des tauschähnlichen Vorgangs,
hier der Übergang der streitbefangenen Darlehensforderung in
das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes.
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5. Ob die Anschaffungskosten des
streitbefangenen Wirtschaftsguts („stille
Beteiligung“) mit dem Nennwert der eingelegten
Kapitalforderung, mit deren seit dem 31.12.1993 angesetzten
Buchwert oder einem zwischen beiden Werten liegenden Wert zu
bewerten sind, lässt sich jedoch nach den bisherigen
Feststellungen des FG nicht zuverlässig beurteilen.
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a) Bei Geldforderungen kann ein unter dem
Nennbetrag liegender gemeiner Wert - ebenso wie bei der Ermittlung
ihres Teilwerts - im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung
ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere
Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2003 - I R 49/02, BFHE 203,
319, BStBl II 2003, 941 = SIS 03 49 13, unter II.2., m.w.N.). Eine
solche Bindung an die Schätzung des Kaufmanns setzt aber
voraus, dass die Schätzung auf der erkennbaren und
nachvollziehbaren Auswertung aller für den Kaufmann
verfügbaren Tatsachen beruht, und diese Tatsachen einen
Schluss auf den geschätzten Wert zulassen (BFH-Urteil vom
21.10.2010 - IV R 21/07, BFHE 231, 198, BStBl II 2014, 481 = SIS 10 39 02, Rz 44). Soweit das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zur Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen befugt ist, gehört diese zu den
tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als
Revisionsinstanz grundsätzlich gemäß § 118
Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Bindung des BFH entfällt erst,
wenn das FG bei der Schätzung gegen anerkannte
Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze
oder gegen die Denkgesetze verstoßen hat (z.B. BFH-Beschluss
vom 5.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587 = SIS 08 14 28, unter
1.c, m.w.N.).
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b) Inwieweit im Streitfall eine Bindung an die
Bewertung der A-KG bestand und das FG schätzen durfte und wenn
ja, ob die Tatsachenwürdigung des FG revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden ist, vermag der Senat aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG nicht zu beurteilen.
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aa) Das angefochtene Urteil erweist sich als
fehlerhaft, soweit das FG sich maßgeblich auf die durch das
Vertragswerk vom August 1995 erst geschaffenen Verhältnisse
und die erwartete wirtschaftliche Entwicklung der B-GmbH ab dem
Jahr 1995 gestützt hat. Denn der gemeine Wert der
eingebrachten Darlehensforderung im Zeitpunkt ihrer Einlage ist -
schon ungeachtet dessen, dass die eingebrachte Forderung durch
Konfusion untergeht - nicht davon abhängig, inwieweit durch
das neue Vertragswerk für die Zukunft geänderte
Verhältnisse geschaffen wurden, nach denen wieder mit einer
Werthaltigkeit der Forderung zu rechnen war. Damit käme es zu
einer Rückbeziehung künftiger Verhältnisse auf den
Zeitpunkt der Einlage, die zu diesem Zeitpunkt im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der
streitbefangenen Darlehensforderung an Dritte - nach der diese
Forderung nicht mehr für eine Einlage in eine stille
Gesellschaft zur Verfügung stünde - nicht
berücksichtigt worden wären. Insoweit würde - wie es
die Klägerin im Ergebnis zutreffend sieht - faktisch an das
erlangte und nicht an das hingegebene Wirtschaftsgut
angeknüpft. Entgegen den genannten
Bewertungsmaßstäben würde hierdurch der Buchwert
der stillen Beteiligung unter Umständen um den vollen Nennwert
der Forderung erhöht, auch wenn deren gemeiner Wert unter
deren Nennwert liegt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 140, 538, BStBl
II 1984, 422 = SIS 84 11 08).
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bb) Es kommt daher im Streitfall
maßgeblich auf die Verhältnisse in den Jahren 1993 und
1994 an. Die bisherigen Feststellungen des FG erlauben indes keine
Prüfung, ob die von der A-KG vorgenommene Teilwertabschreibung
der Darlehensforderung auf 1 DM zu Recht erfolgt ist und inwieweit
die dabei zugrunde gelegten Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der
Einlage der Forderung fortgewirkt haben. Allein aus dem Umstand,
dass das FA die Teilwertwertabschreibung der A-KG nicht beanstandet
hat, lässt sich solches nicht herleiten. Die Feststellungen
des FG zur Ergebnisentwicklung bei der B-GmbH in den Jahren 1994
und 1995 allein sind nicht aussagekräftig genug, um davon
ausgehen zu können, dass die Teilwertabschreibung keine
Grundlage mehr gehabt hätte.
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cc) Im Übrigen ist kein Rückschluss
auf den gemeinen Wert der Forderung aus dem „Vertrag zur
Bildung einer stillen Gesellschaft“ möglich.
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(1) Nachdem die Darlehensforderung durch
Konfusion untergegangen ist, liegt keine Situation der
Veräußerung vor, aus der Rückschlüsse auf den
gemeinen Wert der Forderung bei deren Einbringung möglich
wären. Im Ergebnis wollten die Vertragsparteien ihrem
Verhältnis nicht mehr die ursprüngliche
Darlehensforderung zugrunde legen, sondern eine stille
Beteiligung.
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(2) Auch aus der Bewertung der Einlage im
„Vertrag zur Bildung einer stillen Gesellschaft“
lässt sich der gemeine Wert der Forderung zum Zeitpunkt der
Einlage nicht herleiten. Dort geht es um die Bildung von
Maßstäben für eine Gewinnbeteiligung und das
Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters. Da es
dabei nicht um eine Außenhaftung des stillen Gesellschafters
geht, sind die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft in ihrer
Bewertung der Einlage weitgehend frei (näher BFH-Urteil in
BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24 = SIS 01 01 31, unter II.2.b aa,
m.w.N.). Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag also der Eindruck
entsteht, als sei die eingebrachte Forderung mit ihrem Nennbetrag
„werthaltig“, so besagt dies nichts für die
Bewertung der eingebrachten Forderung mit ihrem gemeinen Wert. Auch
soweit die eingelegte Forderung auf einem unveränderlichen
Einlagekonto verbucht worden ist, folgt daraus nichts anderes, weil
erst bei einer Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, dass
der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage geleistet
hat.
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c) Das FG wird deshalb die entsprechenden
Feststellungen nachzuholen haben. Auf die von der Klägerin
erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung der
Sachaufklärungspflicht kommt es - auch soweit nach
Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung gestellten
förmlichen Beweisantrags kein Rügeverzicht eingetreten
ist - nicht mehr an.
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IV. Die Übertragung der
Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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