Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.2.2013 16 K
3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
18.9.2012 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2006 wird unter Abänderung des
Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 25.7.2012 auf 0 EUR
festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Zinsen, die für
einen vermächtnisweise zugewendeten Geldbetrag mit
hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, beim
Vermächtnisnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG)
führen.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt.
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Die Eltern des Klägers hatten am
31.1.2000 ein handschriftliches Berliner Testament errichtet. In
diesem setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den
Kläger als Erben des Längstlebenden ein. Weiterhin
enthielt das Testament folgende Anordnung:
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“Unser Sohn (...) erhält beim
Tode des Erstversterbenden von uns als Vermächtnis einen
Geldbetrag in Höhe des beim Tode des Erstversterbenden
geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Dieser Betrag ist aber erst fünf Jahre nach dem Tode des
zuerst Versterbenden fällig. Dieses Vermächtnis gilt
nicht, wenn unser Sohn nach dem Tode des Erstversterbenden den
Pflichtteil verlangt. Der auszuzahlende Geldbetrag ist mit 5 % bis
zur Auszahlung zu verzinsen.“
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Der Vater des Klägers verstarb im Jahr
2001. Der Vermächtnisbetrag und die Zinsen wurden nach Ablauf
von fünf Jahren im Streitjahr bei Fälligkeit von der
Mutter des Klägers (Erbin) nicht an den Kläger
ausgezahlt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
27.6.2007 verzichtete die Erbin auf Nießbrauchsrechte an
mehreren dem Kläger gehörenden Immobilien. Im Gegenzug
verzichtete der Kläger u.a. auf seine Ansprüche aus dem
Vermächtnis. Diese wurden beziffert mit 205.000 EUR
zuzüglich der jährlich seit dem Erbfall angefallenen
Zinsen in Höhe von „rund 61.640 EUR“.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erfasste die Zinsen in Höhe von 61.640 EUR
zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Einkommensteuerbescheid 2007. Im hierüber unter dem Az. ...
vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) geführten
Klageverfahren erteilte der Berichterstatter einen richterlichen
Hinweis, dass der Kläger mit Eintritt der Fälligkeit des
Zinsanspruchs im Streitjahr wirtschaftlich die Möglichkeit
gehabt habe, den Betrag einzufordern. Indem er dies unterlassen
habe, habe er sich im Zeitpunkt der Fälligkeit für eine
weiterhin verzinsliche Kapitalüberlassung des bis dahin
angesammelten Kapitals entschieden. Daraus folge die Frage, ob
bezüglich der bis zum Fälligkeitszeitpunkt entstandenen
Zinsen ein Zufluss bereits im Streitjahr erfolgt sei.
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Das FA stimmte einer Berücksichtigung
der Einkünfte im Streitjahr zu. Nach entsprechender
Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 wurde das
Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen
beendet.
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Das FA berücksichtigte daraufhin im
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25.7.2012 Zinsen für
fünf Jahre in Höhe von 51.250 EUR als Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das FG hat die Klage mit Urteil vom 14.2.2013 16 K 3701/12 E
abgewiesen.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts.
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 9
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) seien fehlerhaft
angewendet worden. Hätte der Erblasser selbst eine Gesamtsumme
aus Freibetrag und Zinsen errechnet und diesen Gesamtbetrag erst
fünf Jahre nach dem Erbfall zugewendet, hätte unter
Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dieser
Gesamtbetrag nur der Erbschaftsteuer unterlegen. Nichts anderes
könne gelten, wenn der Erblasser - wie vorliegend - nur die
Ausgangsgröße „Freibetrag“ benenne und den
Fälligkeitszeitpunkt und die Verzinsung bestimme, ohne den
Gesamtbetrag zu berechnen. Im Testament sei dem Kläger ein
befristetes Vermächtnis in Höhe des Gesamtbetrages aus
Vermächtnisbetrag und Zinsanspruch unter Nennung eines
Anfangstermins zugewendet worden.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung
vom 18.9.2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom
25.7.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf
0 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Senat entscheidet in der
Sache selbst und gibt der Klage statt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass dem
Kläger ein verzinsliches betagtes Vermächtnis zugewendet
wurde und die ihm danach zustehenden Zinsen zu Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
führen; es hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Zufluss der
Zinsen im Streitjahr bejaht.
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1. Die Auslegung des Testaments durch das FG
mit dem Ergebnis, dem Kläger sei ein betagtes Vermächtnis
zugewendet worden, welches bereits mit dem Tode des
Erstversterbenden entstanden, aber erst fünf Jahre danach
fällig geworden und dass für den hinausgeschobenen
Fälligkeitszeitpunkt eine Verzinsung in Höhe von 5 % p.a.
angeordnet gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Senat ist an sie nach § 118 Abs. 2 FGO
gebunden.
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a) Der Vermächtnisanspruch des Bedachten
gegen den Erben (§ 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -
BGB - ) kommt grundsätzlich mit dem Erbfall zur Entstehung
(§ 2176 BGB). Falls der Erblasser keine besonderen Anordnungen
trifft, ist dieser Anspruch nach § 271 Abs. 1 BGB sofort
fällig (Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.
Aufl., § 2174 Rz 3). Der Erblasser kann jedoch entweder das
Vermächtnis unter der Bestimmung eines Anfangstermins zuwenden
(befristetes Vermächtnis), was zur Folge hat, dass die
Entstehung des Vermächtnisanspruches abweichend von §
2176 BGB erst mit Eintritt des Termins erfolgt (§ 2177 BGB);
oder er kann lediglich die Fälligkeit des
Vermächtnisanspruches, d.h. die Möglichkeit der
Geltendmachung, zu einem späteren Termin bestimmen, die
Entstehung jedoch im Erbfall anordnen (betagtes Vermächtnis -
vgl. Palandt/ Weidlich, a.a.O., § 2174 Rz 4).
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Ob bei Bestimmung eines bestimmten
Auszahlungszeitpunktes ein befristetes oder betagtes
Vermächtnis vom Erblasser gewollt war, ist durch Auslegung zu
ermitteln.
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b) Die Auslegung eines Testaments als eine
einseitige Willenserklärung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz. Sie ist vom BFH nur daraufhin
überprüfbar, ob sie möglich und weder unter
Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§
133, 157 BGB) noch unter Verstoß gegen Erfahrungs- oder
Denkgesetze zustande gekommen ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.5.2007 IX R 22/06,
BFH/NV 2007, 1836 = SIS 07 32 05; vom 25.2.2009 IX R 76/07, BFH/NV
2009, 1268 = SIS 09 21 57).
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c) Die Gestaltung des sog. Berliner Testaments
mit Freibetragsvermächtnis zielt darauf ab, dem
Vermächtnisnehmer in Höhe des erbschaftsteuerlichen
Freibetrages, d.h. ohne Anfall von Erbschaftsteuer für diesen,
einen Geldbetrag zuzuwenden, der bereits mit dem Tode des
Erstversterbenden entsteht und damit beim Erben als
Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG
abzugsfähig ist; zugleich soll eine Behandlung als
Nachvermächtnis nach § 6 Abs. 4 ErbStG erst mit dem Tode
des Zweitversterbenden vermieden werden (zu der Gestaltung vgl.
Mayer, DStR 2004, 1371, 1374; Kesseler/Thouet, NJW 2008, 125, 127
mit Replik Everts, NJW 2008, 557 f.; Ebeling, NJW 1998, 358).
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d) Vorliegend hat das FG ausgehend vom
Wortlaut des Testaments, wonach das Vermächtnis in Höhe
des erbschaftsteuerlichen Freibetrages erst in fünf Jahren
„fällig“ werden sollte, die letztwillige
Verfügung des Erblassers unter Berücksichtigung der
weiteren Umstände dahingehend gewürdigt, dass dieser den
unverzinsten Vermächtnisbetrag bereits mit Eintritt des
Erbfalls dem Kläger zuwenden und nur die Fälligkeit der
Auszahlung hinausschieben wollte.
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Die Anordnung der jährlichen Verzinsung
des Vermächtnisbetrages hat es als Übergang des Rechts
auf Fruchtziehung im Zeitpunkt des Erbfalls auf den
Vermächtnisnehmer gewürdigt. Dies ist möglich und
verstößt nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze.
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Ob die vom Kläger vertretene Auslegung,
es habe der Gesamtbetrag im Wege des befristeten
Vermächtnisses zugewendet werden sollen, ebenfalls
möglich wäre oder wahrscheinlicher ist und welche
ertragsteuerlichen Folgen sich hieraus ergeben würden, bedarf
daher keiner Entscheidung.
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2. Die im Testament verfügte Verzinsung
des betagten Vermächtnisanspruches führt beim Kläger
zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt
unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen
Ausgestaltung der Kapitalanlage.
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Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung
ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zu Grunde
liegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht
freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu
Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteile vom
26.6.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; vom 13.11.2007 VIII R
36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292 = SIS 08 10 28; vom
9.6.2015 VIII R 18/12, BFH/NV 2015, 1616 = SIS 15 21 51).
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b) Der Vermächtnisanspruch des
Klägers gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, denn er ist auf eine Geldleistung
gerichtet. Eine erzwungene Kapitalüberlassung liegt auch in
den Fällen vor, in denen der Erblasser durch testamentarische
Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft oder
eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit
verbindlich vorgibt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 175; vom
26.11.1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298 = SIS 93 05 01; vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818 =
SIS 10 18 88, zur zeitlich gestreckten Erfüllung eines
Pflichtteilsanspruchs).
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Legt der Erblasser - wie hier - bei der
Zuwendung eines Vermächtnisbetrages zugleich eine Verzinsung
für die Zeit bis zur Fälligkeit fest, sind diese Zinsen
bei Zufluss als Einkünfte aus Kapitalvermögen
steuerpflichtig (so auch Ebeling, NJW 1998, 358; Dressler, NJW
1997, 2848, 2851 zu verzinslich gestundeten
Pflichtteilsansprüchen; Kesseler/Thouet, NJW 2008, 125, 127
zur unverzinslich hinausgeschobenen Fälligkeit).
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c) Auch wenn der Erblasser dem Kläger -
wie dieser vorträgt - nicht den Betrag von 205.000 EUR
zuzüglich Zinsen, sondern den Gesamtbetrag in Höhe von
256.250 EUR durch Vermächtnis mit Fälligkeit im Jahr 2006
zugewendet hätte, würde sich ertragsteuerlich kein
anderes Ergebnis einstellen.
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aa) Zwar stellt der Erwerb von Todes wegen
kein erzieltes Einkommen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
7 EStG dar und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Gleiches gilt
für die Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen
Vermögensrechts (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis).
Auch die einer Erbauseinandersetzung nachfolgende Auszahlung des
gesetzlichen Erbteils (oder Pflichtteils) hat keine
einkommensteuerrechtlichen Folgen, sofern die Auszahlung des
Anspruchs zeitnah erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 7.12.1990 X R
72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350 = SIS 91 08 11; in BFHE
170, 98, BStBl II 1993, 298 = SIS 93 05 01; in BFH/NV 1997,
175).
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bb) Wird hingegen die Fälligkeit des von
Todes wegen erworbenen Anspruchs einvernehmlich zwischen den Erben
oder einseitig durch Anordnung des Erblassers mehr als ein Jahr ab
seiner Entstehung hinausgeschoben, so stellt dies eine - wie im
Streitfall ggf. unfreiwillige - Kreditgewährung an den Erben
dar. Der ausbezahlte Betrag enthält neben dem ertragsteuerlich
unbeachtlichen Kapitalwert auch dann ein Entgelt für die
Überlassung von Kapital zur Nutzung, wenn das Entgelt nicht
gesondert vereinbart wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 170, 98, BStBl
II 1993, 298 = SIS 93 05 01, und in BFH/NV 1997, 175).
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cc) Im Falle eines betagten
Vermächtnisses wäre - folgte man dem Kläger - die
dann unverzinsliche Vermächtnisforderung in der gesamten
Höhe zwar bereits mit dem Erbfall entstanden, jedoch erst
fünf Jahre nach dem Erbfall fällig. Sie wäre nach
der oben dargestellten Rechtsprechung in einen Zins- und einen
Kapitalanteil aufzuteilen. Ist ein gesondertes Entgelt in Form
einer angemessenen Verzinsung nicht vereinbart, ist der im
Gesamtbetrag enthaltene Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 170, 98,
BStBl II 1993, 298 = SIS 93 05 01; in BFH/NV 1997, 175;
BFH-Beschlüsse vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 =
SIS 12 00 47, und vom 8.10.2014 VIII B 115/13, BFH/NV 2015, 200 =
SIS 14 34 51).
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d) Soweit der Kläger eine fehlerhafte
Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend macht, ist dies
vorliegend nicht entscheidungserheblich.
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3. Entgegen der Auffassung des FG sind die
Zinsen dem Kläger nicht im Streitjahr gemäß §
11 Abs. 1 EStG zugeflossen.
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a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
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aa) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn
der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter
erlangt hat; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des
Leistungserfolges. Das Innehaben von (fälligen)
Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger
Rechtsprechung den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch
nicht herbei, denn der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der
Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Urteile vom 2.12.2014
VIII R 40/11, BFHE 249, 60 = SIS 15 12 98; vom 5.11.2013 VIII R
20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53; vom
21.11.1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310 = SIS 90 04 11).
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bb) Geldbeträge fließen dem
Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt
oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut
gutgeschrieben werden. Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks
führt zum Zufluss des entsprechenden Geldbetrags (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 22.7.1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II
1997, 767 = SIS 97 22 01; vom 16.9.2014 VIII R 15/13, BFHE 247,
220, BStBl II 2015, 468 = SIS 14 33 43).
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cc) Ebenso kann der Zufluss durch eine
gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger
bewirkt werden, dass der Betrag „fortan aus einem anderen
Rechtsgrund geschuldet sein soll“. In einer solchen
Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im Interesse des
Gläubigers liegt, eine Verfügung des Gläubigers
über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich
so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung
begleicht und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in
Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem
Schuldner sofort wieder zur Verfügung stellt. Die Novation
beinhaltet dann eine bloße Verkürzung des Leistungswegs
(BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II
2014, 461 = SIS 14 11 47). Eine zum Zufluss führende Novation
kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen
Auszahlung und Wiederanlage im Wege einer Vorausverfügung
bereits vor der Entstehung und Fälligkeit der
Kapitalerträge trifft (BFH-Urteil vom 16.9.2014 VIII R 15/13,
BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468 = SIS 14 33 43, m.w.N.).
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dd) Davon zu unterscheiden ist das bloße
einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des
auszuzahlenden Zinsanspruchs. Dies stellt lediglich eine Stundung
und keine den Zufluss begründende Verfügung des
Gläubigers über die Kapitalerträge dar (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468 = SIS 14 33 43;
vom 11.11.2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746 = SIS 10 00 83).
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ee) Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall
tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt
hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung,
die dem FG obliegt. Hierbei hat das FG alle Umstände des
Einzelfalles zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 16.3.2010 VIII R
4/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147 = SIS 10 19 14, und in BFHE
247, 220, BStBl II 2015, 468 = SIS 14 33 43).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die
rechtliche Würdigung des FG, die Zinsen seien dem Kläger
im Streitjahr zugeflossen, da er den Vermächtnisbetrag nebst
Zinsen nicht eingefordert und sich damit für eine weitere
verzinsliche Überlassung des Kapitals entschieden habe,
rechtsfehlerhaft.
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aa) Eine tatsächliche Auszahlung der
streitigen Zinsen an den Kläger ist im Streitjahr unstreitig
nicht erfolgt.
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bb) Allein die Fälligkeit des
Vermächtnisbetrages im Streitjahr mit gleichzeitig
eintretender Fälligkeit der Zinsen vom Erbfall bis zur
Fälligkeit in Höhe von 51.250 EUR vermag einen Zufluss
beim Kläger nicht zu begründen. Hierdurch erlangt er
nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die
Zinsen.
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Die vom FG zugrunde gelegte Rechtsprechung zum
Zufluss einer Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden
Gesellschafter bereits mit Fälligkeit der Forderung und nicht
erst mit Gutschrift auf dem Konto (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2014
VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333 = SIS 15 03 41,
m.w.N.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn
ein beherrschender Gesellschafter hat es - anders als der
Kläger im Streitfall - regelmäßig selbst in der
Hand, sich die von seiner Gesellschaft geschuldeten Beträge
auszahlen zu lassen.
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45
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cc) Das bloße Unterlassen, den
fälligen Anspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen,
stellt keine den Zufluss begründende Disposition des
Klägers über den Zinsanspruch dar. Diese einseitige
Entscheidung des Klägers, das Kapital (zunächst)
weiterhin der Erbin zu überlassen, führte auch nicht zu
einer Novation oder Wiederanlage hinsichtlich der Zinsen im Sinne
der oben genannten Rechtsprechung. Hierzu hätte es einer
Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erbin bedurft, dass
dieser der Erbin sowohl den Vermächtnisbetrag als auch
insbesondere die bis zur Fälligkeit schon angefallenen Zinsen
als Gesamtbetrag weiterhin verzinslich überlässt.
Für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung im Streitjahr
gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
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Der Verzicht des Klägers im notariellen
Vertrag vom 27.6.2007 auf einen Geldbetrag in Höhe des
Vermächtnisbetrages und der seit dem Erbfall angefallenen
Zinsen in Höhe von rund 61.640 EUR umfasste die durchgehend
mit 5 % auf den Vermächtnisbetrag bis zum Verzichtsdatum
weiter berechneten Zinsen. Es wurden nach dem Eintritt der
testamentarischen Fälligkeit lediglich der
Vermächtnisbetrag und der aufgelaufene Zinsbetrag nicht
eingefordert und damit weiter gestundet. Die Verzinsung des
Vermächtnisbetrages sollte bis zur
„Auszahlung“ erfolgen. Erst mit dem Verzicht auf
die fälligen Beträge als Gegenleistung für den
Verzicht der Erbin auf die Nießbrauchsrechte hat der
Kläger im Jahr 2007 wirtschaftlich über die Zinsen
verfügt.
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4. Der richterliche Hinweis, der im Verfahren
vor dem FG mit dem Az. ... zur Änderung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides 2007 durch das FA und Abgabe der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der
Hauptsache geführt hat, bindet den Senat nicht. Eine die
Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über
eine den Zufluss im Streitjahr begründende Verfügung
wurde hierdurch vor dem FG nicht geschlossen (vgl. hierzu
BFH-Beschlüsse vom 5.3.2013 X B 121/11, BFH/NV 2013, 1083 =
SIS 13 16 77, und vom 6.2.2015 IX B 97/14, BFH/NV 2015, 821 = SIS 15 10 74).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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