Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014 12 K 12320/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine luxemburgische Kapitalgesellschaft in der
Rechtsform der Société à responsabilité
limitée (S.à.r.l.), die in Luxemburg ihren Sitz und
ihre Geschäftsleitung hat. Alleinige Gesellschafterin der
Klägerin ist eine weitere luxemburgische S.à.r.l.,
welche ihrerseits in Anteilseigentum der in Großbritannien
ansässigen Gesellschaft B-L.P. steht.
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Die Klägerin, die im Inland über
keine feste Geschäftseinrichtung verfügte, erwarb im Jahr
2007 für einen Kaufpreis von ca. 90 Mio. EUR ein im Inland
belegenes Grundstück, welches ihr einziges
Sachanlagevermögen war und durch das sie Mieteinnahmen
erzielte. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs nahm sie
mehrere Darlehen bei verbundenen Unternehmen auf, darunter eines in
Höhe von 8.412.355 EUR bei der B-L.P., das im Dezember 2011
zur Rückzahlung fällig sein sollte.
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Im Februar 2011 veräußerte die
Klägerin das Grundstück für 72.008.398,21 EUR. Aus
dem Erlös konnte das Darlehen der B-L.P. nicht
vollständig getilgt werden. Die B-L.P. verzichtete aufgrund
der Verlustsituation bei der Klägerin im Dezember 2011 auf
Teilbeträge der Darlehensforderung in Höhe von
7.036.989,38 EUR und 50.000 EUR.
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Die Klägerin, die ihr im Inland zu
versteuerndes Einkommen seit 2009 durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hatte im Vorfeld der
Veräußerung (im November 2010) beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eine verbindliche Auskunft
dahingehend beantragt, dass ein Verzicht der
Darlehensgläubiger auf wertlos gewordene Darlehensforderungen
bei ihr nicht zu im Inland steuerpflichtigen Erträgen
(„Entstrickungsbesteuerung“) führen werde. Das FA
lehnte die Erteilung der Auskunft nach Rücksprache mit dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Januar 2012 ab. Es
berücksichtigte die beiden Verzichtsbeträge
ertragswirksam, ermittelte aber auf dieser Grundlage für das
Jahr 2011 (Streitjahr) gleichwohl noch negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von ./. 16.871.990 EUR. Auf dieser Grundlage setzte
das FA die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 0
EUR fest.
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Hinsichtlich der Berücksichtigung des
Verzichtsbetrags von 50.000 EUR hat die Klägerin mit
Zustimmung des FA Sprungklage gemäß § 45 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den
Körperschaftsteuerbescheid erhoben. Die Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat den angefochtenen
Bescheid dahin geändert, dass ein Ertrag in Höhe von
50.000 EUR aus einem Forderungsverzicht der B-L.P. nicht zu
berücksichtigen sei; sein Urteil vom 12.11.2014 12 K 12320/12
ist in EFG 2015, 308 = SIS 15 02 15 abgedruckt.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die vom FG
zugelassene und auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das dem Revisionsverfahren mit Schriftsatz
vom 27.2.2015 gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetretene
BMF hat keinen Antrag gestellt. Es unterstützt in der Sache
jedoch die Rechtsauffassung des FA.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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I. Die Vorinstanz ist zu Recht von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen, obgleich diese sich gegen
einen Bescheid richtet, durch den die Körperschaftsteuer auf 0
EUR festgesetzt worden ist (sog. Nullbescheid).
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Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine
Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt
zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Nullbescheids
regelmäßig nicht der Fall (ständige Rechtsprechung,
vgl. Senatsurteil vom 8.11.1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II
1990, 91 = SIS 90 06 47; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
16.12.2014 X B 113/14, BFH/NV 2015, 510 = SIS 15 05 53, m.w.N.).
Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid jedoch
zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger
deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche
Entscheidungsvorgaben liefern (Senatsurteile vom 8.6.2011 I R
79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421 = SIS 11 37 17; vom
21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98; BFH-Urteil vom 20.12.1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II
1995, 537 = SIS 95 14 06, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier
in Bezug auf die Auswirkungen des im Rahmen der Steuerfestsetzung
zu Grunde zu legenden Einkommens der Klägerin auf die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2011.
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 10d Abs. 4
Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in
der für das Streitjahr geltenden Fassung, sind bei der
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die
Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss
der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des
Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen
werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Die für das
Verhältnis von Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden
geltenden Vorschriften des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie
§ 42 FGO gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4
Halbsatz 2 EStG). Diese mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom
8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 = SIS 10 40 34)
geschaffenen Regeln gelten gemäß § 52 Abs. 25 Satz
5 EStG erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010
eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags abgegeben wird und sind mithin auf die
Verlustfeststellung der Klägerin zum 31.12.2011
anzuwenden.
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Durch die gesetzliche Neukonzeption wird der
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf die
für die Verlustfeststellung relevanten Besteuerungsgrundlagen
zwar nicht zum Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung
des betreffenden Veranlagungszeitraums. Sie bewirkt aber eine
inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den
Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid (BFH-Urteil vom
10.2.2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812 = SIS 15 10 72; Pfirrmann in
Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 10d Rz 23; vgl. auch Meyer/Ball,
DStR 2011, 345, 346: „Quasi-Grundlagenbescheid“). Eine
eigenständige Prüfung der betreffenden
Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung
grundsätzlich nicht mehr statt. Der Steuerpflichtige wird
infolgedessen mit Blick auf die Verlustfeststellung nunmehr
gegebenenfalls auch durch einen Nullbescheid beschwert, wenn bei
der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der
Einkünfte zu Grunde gelegt worden ist (vgl. Heuermann in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz D 93;
Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 43, 127
f.; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 227; Seer in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO
Rz 55; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10d Rz 36, 37;
Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 346).
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Die Bestimmung des § 10d Abs. 4 Satz 5
EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 steht der Annahme einer Beschwer im
Streitfall nicht entgegen. Nach dieser Ausnahmeregelung dürfen
die Besteuerungsgrundlagen bei der Verlustfeststellung abweichend
von Satz 4 der Vorschrift - d.h. unabhängig von den der
Steuerfestsetzung zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen -
berücksichtigt werden, soweit die Aufhebung, Änderung
oder Berichtigung eines Steuerbescheids ausschließlich
mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer
unterbleibt. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht
vor.
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II. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist
das FG-Urteil zutreffend. Der durch den Forderungsverzicht der
B-L.P. bei der Klägerin im Streitjahr entstandene Ertrag
gehört nicht zu deren der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden inländischen Einkünften. Insbesondere ist
er - entgegen der Auffassung von FA und BMF - nicht im Rahmen der
Ermittlung der (fiktiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach
Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG zu
berücksichtigen.
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1. Die im Streitjahr erzielten Einkünfte
der Klägerin aus der Vermietung und der Veräußerung
des inländischen Grundstücks sind allerdings
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
inländische Einkünfte i.S. der beschränkten
Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG).
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a) Der - vorrangige - Tatbestand der
beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. der §§ 15
bis 17 EStG, für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist)
liegt im Fall der Klägerin mangels inländischer
Betriebsstätte und ständigen Vertreters nicht vor.
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b) Auch sind die Voraussetzungen der
beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
f Satz 1 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind
gewerbliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Doppelbuchst. aa) oder Veräußerung (Doppelbuchst. bb)
u.a. von inländischem unbeweglichem Vermögen
beschränkt steuerpflichtig, soweit sie nicht unter § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fallen. Die Vorschrift ist im
Streitfall nicht einschlägig, weil es sich bei den Einnahmen
der Klägerin aus der Vermietung und der Veräußerung
des streitbefangenen Grundstücks nicht um gewerbliche
Einkünfte i.S. von § 15 Abs. 2 EStG handelt. Die Regelung
des § 8 Abs. 2 KStG, der zufolge bei den unbeschränkt
Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG alle
Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln
sind, gilt nicht für die beschränkte Steuerpflicht. Das
streitbefangene Grundstück war nach den von den Beteiligten
nicht in Zweifel gezogenen tatrichterlichen Feststellungen des FG
das einzige Vermietungs- und Veräußerungsobjekt der
Klägerin, so dass es sich bei den Mieteinkünften
originär um solche aus Vermögensverwaltung (Vermietung
und Verpachtung, vgl. § 21 EStG) und nicht um solche aus
gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) gehandelt hat
(vgl. zur Abgrenzung z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 47
ff., 80 ff.).
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c) Über das Fehlen der originären
Gewerblichkeit hilft indessen die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. f Satz 2 EStG hinweg. Danach „gelten“ auch
die Einkünfte aus den in Satz 1 der Norm beschriebenen
Tätigkeiten, die von einer Körperschaft i.S. des § 2
Nr. 1 KStG erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder
sonstigen juristischen Person i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
KStG vergleichbar ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vom
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall auszugehen. Zwar
hat das FG keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen,
inwiefern die luxemburgische S.à.r.l. im Rahmen eines
Typenvergleichs einer deutschen Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG)
oder sonstigen juristischen Person entspricht; es hat dies vielmehr
offenkundig als selbstverständlich vorausgesetzt. Für die
Zwecke des Revisionsverfahrens kann unterstellt werden, dass diese
Annahme zutrifft.
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2. Der durch den Forderungsverzicht der B-L.P.
verursachte Ertrag ist jedoch im Rahmen der Ermittlung der
Einkünfte des sonach fiktiven Gewerbebetriebs nicht
gewinnwirksam zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dabei
weder um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung noch um
solche aus der Veräußerung des inländischen
Grundstücks. Die gesetzliche Umqualifizierung der Vermietungs-
und Veräußerungseinkünfte in gewerbliche
Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
Satz 2 EStG ändert daran nichts.
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a) Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f Satz 2 EStG (fiktiv) gewerblichen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerung sind -
ebenso wie die originär gewerblichen Einkünfte aus jenen
Tätigkeiten nach Satz 1 der Vorschrift - mangels
anderslautender gesetzlicher Vorgaben nach Maßgabe von §
8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. Der
Senat hat dies zu der bis 2008 geltenden Fassung des § 49 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG entschieden, welcher bereits eine der
heutigen Regelung entsprechende Umqualifizierung von
Einkünften aus der Veräußerung inländischen
unbeweglichen Grundvermögens in gewerbliche Einkünfte
angeordnet hatte (Urteile vom 5.6.2002 I R 81/00, BFHE 199, 300,
BStBl II 2004, 344 = SIS 02 86 72, und I R 105/00, BFH/NV 2002,
1433 = SIS 02 97 88). Nichts anderes gilt für die mit dem
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I
2009, 74) geschaffene, im Streitjahr anwendbare Fassung der
Vorschrift, die zusätzlich auch die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung inländischen unbeweglichen
Grundvermögens - die zuvor, wenn sie nicht unter § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fielen, der beschränkten
Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterlagen - in die
Umqualifizierung als gewerbliche Einkünfte einbezieht
(Senatsbeschluss vom 15.10.2015 I B 93/15, BFHE 251, 309, BStBl II
2016, 66 = SIS 15 26 65; BMF-Schreiben vom 16.5.2011, BStBl I 2011,
530 = SIS 11 16 35 Rz 7; Peffermann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 49 EStG Rz 633; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 45
f.; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 138 f.;
Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 49 Rz 59; Frotscher in
Frotscher/Geurts, EStG, § 49 Rz 198; zweifelnd Drüen,
Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt -
2010/2011, S. 837 f.).
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b) Im Streitfall sind die umqualifizierten
Vermietungs- und Veräußerungseinkünfte somit durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1
EStG zu ermitteln. Eine Ermittlung durch
Einnahmen-/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG ist hier ausgeschlossen (und wird von der Klägerin auch
nicht angestrebt), weil die Klägerin über die
betreffenden Einkünfte jedenfalls freiwillig Buch geführt
und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat
(vgl. Senatsbeschluss in BFHE 251, 309, BStBl II 2016, 66 = SIS 15 26 65). Auf die vom FA in seiner Revisionserwiderung
erörterten Fragen, ob die Klägerin nach luxemburgischem
Recht buchführungspflichtig gewesen sei und ob eine solche
Buchführungspflicht gemäß § 140 AO auch
für Zwecke der inländischen Besteuerung von Bedeutung
wäre, kommt es mithin im Streitfall nicht an.
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c) Obgleich es in den Konstellationen des
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG an einem realen
inländischen Betriebsvermögen fehlt, ist sonach für
die Zwecke der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ein
Vermögensvergleich zwischen einem Anfangs- und einem
Endbestand eines (fiktiven) Betriebsvermögens
durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 251, 309, BStBl II
2016, 66 = SIS 15 26 65; den Begriff des Betriebsvermögens in
diesem Zusammenhang ablehnend Wassermeyer, IStR 2009, 238, 239;
Schmid/Renner, FR 2012, 463, 465; anderer Ansicht Huschke/Hartwig,
IStR 2008, 745, 747; Peffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, §
49 EStG Rz 633).
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Zu den in den Bestandsvergleich
einzubeziehenden Wirtschaftsgütern gehören die
betreffende inländische Immobilie und die Forderungen und
Verbindlichkeiten, die mit den inländischen Einkunftsquellen
(d.h. der Vermietungs- bzw. Veräußerungstätigkeit)
im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Huschke/Hartwig, IStR
2008, 745, 747; Lieber/Wagner, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg -
2012, 229, 236; Frotscher in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 49 Rz
199). Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob eine
einheitliche Gewinnermittlung für alle umqualifizierten
Einkünfte zu erfolgen hat (so BMF-Schreiben in BStBl I 2011,
530 = SIS 11 16 35, Rz 8 f.; Peffermann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 49 EStG Rz 633) oder ob Vermietungs- und
Verpachtungseinkünfte einerseits und
Veräußerungseinkünfte andererseits in zwei
Schedulen getrennt zu ermitteln sind (in diesem Sinne Mensching,
DStR 2009, 96, 98; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 46 a.E.;
Lieber/Wagner, Ubg 2012, 229, 236).
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d) Dieser Frage muss im anhängigen
Verfahren jedoch nicht nachgegangen werden. Denn die
Verbindlichkeit aus dem der Klägerin von der B-L.P.
gewährten Darlehen würde weder bei einer einheitlichen
noch bei einer getrennten Gewinnermittlung zu den steuerwirksam in
die Bestandsvergleiche einzubeziehenden Wirtschaftsgütern
gehören. Zwar besteht zwischen dem Darlehen und der
Vermietungs- und Veräußerungstätigkeit der
Klägerin ein wirtschaftlicher Zusammenhang
(Veranlassungszusammenhang). Denn die Darlehensmittel sind von der
Klägerin verwendet worden, um das inländische
Grundstück zu erwerben, welches sie sodann vermietet und
später veräußert hat. Jedoch vermag eine
Wertveränderung dieser Verbindlichkeit nicht zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu
Veräußerungseinkünften i.S. des § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG führen.
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aa) Die Steuerbarkeit nach § 49 EStG
bezieht und beschränkt sich auf die dort abschließend
aufgeführten inländischen Einkunftsquellen und
Tätigkeiten (Objektsteuerprinzip). Auch die den
beschränkt Steuerpflichtigen treffende
Einkünfteermittlung richtet sich daher nur auf diese
steuerbaren Einkünfte (Senatsurteil vom 17.12.1997 I R 95/96,
BFHE 185, 16, BStBl II 1998, 260 = SIS 98 07 31). In die
Besteuerung des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f i.V.m. §
4 Abs. 1 EStG ermittelten Ergebnisses dürfen daher nur
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (Satz 1
Doppelbuchst. aa) und Veräußerung (Satz 1 Doppelbuchst.
bb) inländischen unbeweglichen Vermögens einbezogen
werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die
Umqualifizierung der Einkünfte durch § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f Satz 2 EStG in gewerbliche Einkünfte und der damit
verbundene Wechsel der Gewinnermittlungsart den Umfang der der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkunftsquellen
oder Tätigkeiten erweitern sollte (vgl. Wassermeyer, IStR
2009, 238, 240; Gläser/Birk, IStR 2011, 762, 763 f.;
Schmid/Renner, FR 2012, 463, 465; Peffermann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 633). Insbesondere wird
durch die Fiktion der Gewerblichkeit nach allgemeiner - und
zutreffender - Auffassung keine inländische
Betriebsstätte fingiert (so auch BMF-Schreiben in BStBl I
2011, 530 = SIS 11 16 35, Rz 15), welcher die
Fremdfinanzierungsverbindlichkeit zugeordnet werden
könnte.
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Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich kein
Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber mit der
Gewerblichkeitsfiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2
EStG zugleich eine Erweiterung der der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkunftsquellen und Tätigkeiten
beabsichtigt hat. Bis einschließlich 1993 wurden
außerhalb der Betriebsstättenbesteuerung nur die
Erträge ausländischer Körperschaften aus dem
Immobilienbesitz als inländische Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
besteuert; Gewinne aus der Veräußerung von
inländischem Grundbesitz waren nicht steuerbar. Diese
Lücke ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs
und zur Bereinigung des Steuerrechts
(Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz)
vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) durch
Schaffung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG geschlossen
worden, welcher erstmals die Veräußerungsgewinne erfasst
und - soweit sie nicht ohnehin gewerblicher Natur waren - in
Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert hat. Die
Einbeziehung auch der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
- welcher dem § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorgeht - durch das
Jahressteuergesetz 2009 ist damit begründet worden (BTDrucks
16/10189, S. 58 f.), dass die Aufteilung von
Veräußerungsgewinnen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einerseits und Vermietungseinkünften als solche
aus Vermietung und Verpachtung andererseits „zu einer
Aufspaltung von einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen in
verschiedene Einkunftsarten und damit einhergehend zur Anwendung
unterschiedlicher Einkunftsermittlungsarten“ führe, ohne
dass es hierfür eine einleuchtende Rechtfertigung gebe. Mit
der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
würden „die einer gewerblichen Tätigkeit des
beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnenden Einkünfte aus
der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundbesitz und
Rechten künftig unabhängig von einer inländischen
Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland
als gewerbliche Einkünfte besteuert, so dass in solchen
Fällen sowohl die laufenden Vermietungseinkünfte als auch
der Veräußerungserlös den gleichen
Gewinnermittlungsvorschriften unterliegen“. Der
Gesetzesbegründung ist mithin zu entnehmen, dass die bisher
allein dem Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugeordneten
laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des
unbeweglichen Inlandsvermögens nunmehr einer anderen
Einkünfteermittlungsart unterstellt werden sollten.
Dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers damit zugleich
eine Erweiterung des Objekts der unbeschränkten Steuerpflicht
verbunden sein sollte, fehlt es an jeglichem Anhalt.
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bb) Die Wertveränderung der
Fremdfinanzierungsverbindlichkeit für den
Grundstückserwerb gehört nicht zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung; sie ist auch kein Bestandteil des
Gewinns aus der Grundstücksveräußerung und ist
daher im Rahmen der Ermittlung der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f Satz 2 EStG zu versteuernden fiktiv gewerblichen
inländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen
(ebenso Günkel, JbFSt 2010/2011, 826, 834; Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 49 Rz 46; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 138;
Peffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 633; H.
Fischer/Dominik, Internationale Wirtschaftsbriefe 2011, 163, 166
ff.; H. Fischer, Steuerberater Woche 2011, 554, 556;
Gläser/Birk, IStR 2011, 762, 764; Lieber/Wagner, Ubg 2012,
229, 236; Trautmann, IStR 2016, 10, 12).
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aaa) Für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1
Doppelbuchst. aa EStG) kann auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
zurückgegriffen werden, der seinerseits grundsätzlich die
Einkünfte des § 21 EStG umfasst (s. z.B. Gosch in
Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 85; Schmidt/Loschelder, a.a.O.,
§ 49 Rz 109). Danach gehören zu den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung die Gegenleistungen für die
zeitlich begrenzte Überlassung des Mietobjekts sowie alle
sonstigen Entgelte, die in einem objektiven tatsächlichen
Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stehen und durch diese
veranlasst sind (vgl. Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz
232).
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Der durch den Verzicht auf die
Darlehensforderung entstehende Vermögenszuwachs der
Klägerin steht nicht in einem Veranlassungszusammenhang zur
Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücks durch
die Klägerin. Die Vermietung war zum Zeitpunkt des Verzichts
bereits seit mehreren Monaten beendet, weil die Klägerin das
Grundstück veräußert hatte. Der Verzicht auf die
Darlehensforderung hatte seine Ursache darin, dass die
Klägerin, nachdem sie das Grundstück veräußert
und die anderweitigen Verbindlichkeiten bedient hatte, zur
Rückzahlung der Darlehensvaluta außerstande war und die
Darlehensgeberin und mittelbare Gesellschafterin B-L.P. offenkundig
bestrebt gewesen ist, eine Insolvenz der Klägerin zu
vermeiden. Ein innerer Sachzusammenhang zur vormaligen
entgeltlichen Gebrauchsüberlassung kann daraus nicht
abgeleitet werden. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem
Darlehen den Grundstückserwerb finanziert hatte, hat zwar dazu
geführt, dass die während der Vermietungszeit
angefallenen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu
berücksichtigen waren. Entgegen der Sichtweise des BMF folgt
daraus aber keineswegs, dass deshalb auch das für den Erwerb
der Vermögenssubstanz aufgenommene Darlehensstammrecht als im
Inland steuerverhaftet angesehen werden müsste. Von einem
unzulässigen „Cherry picking“ seitens der
Klägerin kann mithin nicht die Rede sein.
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bbb) Die infolge des Verzichts auf die
Darlehensforderung eingetretene Vermögensmehrung gehört
auch nicht zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 Doppelbuchst. bb EStG aus dem Verkauf
des Grundstücks. Veräußerungsgewinn im Sinne der
vorgenannten Vorschrift ist der Veräußerungspreis
abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und
Veräußerungskosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 300,
BStBl II 2004, 344 = SIS 02 86 72, und in BFH/NV 2002, 1433 = SIS 02 97 88, sowie vom 22.8.2006 I R 6/06, BFHE 215, 103, BStBl II
2007, 163 = SIS 06 47 36). Die verzichtsbedingte
Vermögensmehrung kann nicht als Bestandteil des der
Klägerin zugeflossenen Kaufpreises angesehen werden; denn es
handelt sich dabei nicht um eine Gegenleistung für die
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Der einzige
Zusammenhang zwischen dem Darlehensverzicht und dem
Verkaufserlös ist der Umstand, dass die geringe Höhe des
erzielten Kaufpreises die Ursache für die prekäre
Vermögenslage der Klägerin gewesen ist, welche sodann den
Forderungsverzicht ausgelöst hat. Dies führt jedoch nicht
dazu, die verzichtsbedingte Vermögensmehrung aus
wirtschaftlicher Sicht als Gegenleistung zur Eigentumsverschaffung
zu werten.
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3. Sonach handelt es sich bei der
verzichtsbedingten Vermögensmehrung nicht um der
beschränkten Steuerpflicht unterliegende inländische
Einkünfte der Klägerin. Auf die zwischen den Beteiligten
des Weiteren streitige Frage, ob auf der Grundlage der
Rechtsauffassung von FA und BMF das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland nach dem für das Streitjahr
geltenden Abkommen mit dem Großherzogtum Luxemburg zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wäre oder
nicht, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits
nicht an.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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