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Schneeballsystem, Zufluss von Scheinrenditen

Schneeballsystem, Zufluss von Scheinrenditen: 1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen. - 2. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist. - 3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). - 4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung). - Urt.; BFH 28.10.2008, VIII R 36/04; SIS 08 41 00

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 28.10.2008, VIII R 36/04
    BStBl 2009 II S. 190
    LEXinform 0585806

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.2.2009
    erl in StuB 22/2008 S. 891
    H.J.P. in BFH/PR 1/2009 S. 18
    L.R. in DStZ 24/2008 S. 864
    M.H. in StC 3/2009 S. 23
    KAM in Stbg 2/2009 S. M 17
    F.J.M. in FR 11/2009 S. 515
    J.M. in AktStR 4/2010 S. 561
Normen
[EStG] § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4
[HGB] § 230
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004, SIS 04 26 33, Scheinrendite, Schneeballsystem, Kapitaleinkünfte, Stille Gesellschaft, Novation, Zufluss
  • nach: 2 BvR 2525/08 (BVerfG), Auszahlung, Brieflaufzeiten, Brokerfirma, Börse, Fonds, Forderung, Gutschrift, Kapital, Kapitalvermögen, Postverkehr, Rendite, Scheinrendite, Scheingewinn, Schneeballsystem, Stille Gesellschaft, Verlust, Vertrag, Werbungskosten, Wiedereinsetzung, Zahlungsfähigkeit, Zufließen, Zufluss, Verfassung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 18.8.2023, SIS 23 20 51, Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem, Zuordnung zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalfor...
  • Niedersächsisches FG 18.11.2022, SIS 23 15 66, Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches: Rechtsanwälte, die sich mit Steuerberatern zu einer Steuerberat...
  • FG Köln 6.4.2022, SIS 22 14 32, Scheinrenditen aus betrügerischen Anlagemodellen: 1. Wenn Kapital gegen Entgelt überlassen wird, ist der ...
  • FG Nürnberg 24.2.2022, SIS 23 09 53, Allgemeines zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Zufluss im Weg einer Schuldumschaffung (Novat...
  • Thüringer FG 25.11.2021, SIS 22 08 85, Zufluss von Arbeitslohn bei Einbehaltung zwecks Einzahlung auf ein noch einzurichtendes Zeitwertkonto: Be...
  • BFH 27.10.2020, SIS 21 07 76, Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeball...
  • FG Nürnberg 27.10.2020, SIS 21 07 58, Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften, Wirksamkeit von Widerrufserklärungen: 1. Aus einer Gutschri...
  • BFH 15.5.2019, SIS 19 10 15, Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige: Dem "Freistempler"-Aufdruck kommt eine g...
  • BFH 27.3.2019, SIS 20 00 46, Steuerpflicht von Erträgen aus Schneeballsystem, Einschränkungen der Freistellungsmethode nach dem DBA-US...
  • Niedersächsisches FG 23.5.2018, SIS 19 08 01, Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem: Steuerliche Behandlung von Scheinrenditen aus e...
  • BFH 22.2.2018, SIS 18 07 75, Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzier...
  • BFH 5.10.2017, SIS 17 22 18, Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen Kapitalgesellschaft: 1. Bei d...
  • BFH 29.8.2017, SIS 17 22 52, Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen Kapitalgesellschaft: 1. Bei d...
  • BFH 27.9.2016, SIS 17 04 07, Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines ...
  • FG Köln 13.1.2016, SIS 16 08 40, Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer US-Gesellschaft, Zufluss bei Schneeballsystemen: 1. Beteiligt s...
  • BGH 28.10.2015, SIS 16 09 25, Steuerhinterziehung bei Veruntreuung von nichtdeklarierten Einkünften durch einen Verwalter: Ein Zufluss ...
  • FG München 11.8.2015, SIS 15 26 73, Zufluss von Kapitalerträgen im Schneeballsystem: 1. Im Schneeballsystem kann ein Zufluss i.S. von § 11 Ab...
  • BFH 28.7.2015, SIS 15 30 52, Beweiskraft der Zustellungsurkunde, Beweiswürdigung des FG, Anforderungen an den Gegenbeweis zur Erschütt...
  • Hessisches FG 20.7.2015, SIS 15 21 90, Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto: 1. Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung ko...
  • FG Nürnberg 8.7.2015, SIS 15 25 14, Einkünfte aus einer stillen Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der gutgeschriebenen Rendite...
  • FG Baden-Württemberg 23.6.2015, SIS 17 11 66, Kein Abzug von Anlaufverlusten durch den Erwerb sog. Premium-Lizenzen, die zur Teilnahme an Ausschüttung ...
  • FG Düsseldorf 5.3.2015, SIS 16 13 81, Zufluss von Kapitalerträgen, Abgrenzung zur Kapitalrückzahlung, Tilgungsbestimmung, Einlage als "Sharehol...
  • BFH 16.9.2014, SIS 14 33 43, Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf Teilauszahlungen im Rahmen einer ...
  • BFH 27.8.2014, SIS 14 34 45, Rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen in einem Schneeballsystem: Der Senat hält daran fest,...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 20 97, Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen: Verlangt ein Anleger die Auszahlung fälliger Zins- oder...
  • FG Köln 19.3.2014, SIS 14 15 32, Steuerpflicht der Scheinrenditen von BCI-Anlegern: 1. Gutgeschriebene und stehen gelassene, d.h. wiederan...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 11 47, Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: 1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Ein...
  • FG Düsseldorf 3.12.2013, SIS 15 14 77, Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im Rahmen einer stillen Ge...
  • FG Rheinland-Pfalz 28.11.2013, SIS 14 01 97, Zu den Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft und der Besteuerung von Scheinrenditen: Entgegen der An...
  • FG des Saarlandes 16.5.2013, SIS 13 19 35, Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Geschäftsbesorgung: 1. Der Auftrag des Steuerpflichtigen an ...
  • FG Köln 26.4.2013, SIS 13 20 64, Zufluss von Kapitalerträgen, Schneeballsystem: Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebote...
  • FG Köln 10.4.2013, SIS 13 15 43, Kapitaleinkünfte aus Schneeballsystemen: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Gutschriften über wiederangeleg...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.3.2013, SIS 13 27 29, Eingliederung einer GmbH, Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung: 1. Für die organisatorische Ei...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.3.2013, SIS 13 27 30, Zufluss von Mietzahlungen, vGA im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, rückwirkender Forderungsverzicht: 1. ...
  • FG Köln 13.3.2013, SIS 13 20 90, Änderung eines Einkommensteuerbescheids, Schneeballsystem: Werden aufgrund von Steuerfahndungsergebnissen...
  • FG Düsseldorf 13.2.2013, SIS 13 12 50, Kapitaleinkünfte, US-Bundesstaat Nevada: 1. Der Zufluss von Kapitaleinkünften aus der stillen Beteiligung...
  • FG Köln 12.2.2013, SIS 13 13 19, Scheingewinne bei Schneeballsystem: 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen auch dann vor, wenn Kapital z...
  • FG Köln 16.1.2013, SIS 14 06 05, Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger: 1. Rentenzahlungen sind nicht bereits d...
  • Hessisches FG 5.12.2012, SIS 14 06 46, Zuflusszeitpunkt von thesaurierten Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen im Falle der Novation: 1. Im F...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.8.2012, SIS 13 18 60, Schneeballsystem, stille Gesellschaft, Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation, Treuhandverhältnis: 1. Z...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.8.2012, SIS 13 18 61, Schneeballsystem, stille Gesellschaft, Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation, Treuhandverhältnis: 1. Z...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.8.2012, SIS 13 18 62, Schneeballsystem, stille Gesellschaft, Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation, Treuhandverhältnis: 1. Z...
  • FG Hamburg 10.8.2012, SIS 12 29 03, Einkommensteuer, Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter: 1. Es gibt keinen allgemein...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.6.2012, SIS 13 13 07, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer A...
  • BFH 27.3.2012, SIS 12 15 97, Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen: Die Berücksichtigung des bisherigen Sac...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.3.2012, SIS 13 15 70, Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer st...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.3.2012, SIS 13 15 71, Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer st...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.3.2012, SIS 13 16 19, Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer st...
  • FG des Saarlandes 7.12.2011, SIS 13 16 13, Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung: 1. Hat der St...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 13.10.2011, SIS 12 18 15, (Fingierter) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH: Da sich die Erlan...
  • FG des Saarlandes 12.10.2011, SIS 11 38 53, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gutschriften und Zahlungen an den Anleger im Fall des Anlagebetr...
  • FG Münster 24.3.2011, SIS 11 22 49, Anrufungsauskunft § 42 e EStG, statthafte Klageart, Zufluss von Arbeitslohn und Lohnsteuereinbehalt bei e...
  • FG München 1.3.2011, SIS 12 08 50, vGA, Zuflusszeitpunkt einer Vergütung an den beherrschenden Gesellschafter, keine wirtschaftliche Verfügu...
  • FG Baden-Württemberg 8.2.2011, SIS 11 10 27, Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers un...
  • BFH 3.2.2011, SIS 11 09 30, Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich: Verzichtet ein Gesellsc...
  • OFD Karlsruhe 6.12.2010, SIS 11 23 98, Schneeballsystem, Scheinrendite, Phoenix Managed Account: Die OFD Karlsruhe hat eine neue Verfügung zur B...
  • BFH 30.11.2010, SIS 11 06 74, Wealthmaster Choice Account Police, Zufluss von Einnahmen: 1. Die im Rahmen einer Wealthmaster Choice Acc...
  • BFH 2.9.2010, SIS 10 39 56, Schneeballsystem, Zufluss: 1. Die Rechtsfrage, ob eine Novation auch dann zu einem Zufluss führt, wenn di...
  • BFH 16.3.2010, SIS 10 19 14, Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: 1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Ein...
  • BFH 11.2.2010, SIS 10 15 24, Zuflusszeitpunkt bei Gutschrift von Beteiligungskapital: Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteil...
  • FG München 28.10.2009, SIS 11 04 38, Zufluss von Zinseinnahmen bei Beteiligung an einem sog. Schneeballsystem: Geht ein sich an einem Schneeba...
  • FG Hamburg 1.10.2009, SIS 10 03 48, Zufluss von gestundeten Zinsen bei Erbengemeinschaft: Ein Wirtschaftsgut, das in die Verfügungsmacht eine...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2009, SIS 09 17 47, Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung: 1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2009, SIS 09 17 48, Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung: 1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2009, SIS 09 17 49, Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung: 1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2009, SIS 09 17 50, Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung: 1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte...
  • FG Baden-Württemberg 20.11.2008, SIS 09 03 93, Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit: 1. Eine Abfindung wird als Arb...

A. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Kapitalerträgen in den Jahren 1996 bis 2001.

 

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und standen seit 1991 in Geschäftsbeziehung zu der Firma C GmbH in B (im Folgenden: C). Die 1985 gegründete C befasste sich u.a. mit der Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war Herr K (im Folgenden: K). Im Oktober 2001 wurde durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C und Anordnung der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) eingeleitet worden war. Im November 2001 wurde über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet; K wurde wegen Betruges zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Die C warb insgesamt ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an, davon allein im Raum A ca. 2.000 Anleger. Nach Darstellung des K betätigte sich die C mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte), später handelte sie mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen. Bis 1998 wurden zum Teil reale Geschäfte von der C abgewickelt; das Handelsvolumen betrug in den Jahren 1993 bis 1998 ca. 8 Mio. US-$. Soweit tatsächlich Börsentermingeschäfte durch die C getätigt wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus X. Nach Angaben des K konnte die C durch Börsentermingeschäfte bis 1993 einen Gewinn in Höhe von 1 Mio. US-$ realisieren. Nach 1993 wickelte die C die Geschäfte über das Brokerhaus Y ab, wo K 1993 zwei Konten für die C eröffnete, ein Aktien- bzw. Commoditykonto und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Vollmacht für beide Konten hatte ausschließlich K, der auch allein die Anlageentscheidungen traf. Für beide Konten wurden Unterkonten nicht geführt.

 

Da sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte Kundengelder durch Verluste des Jahres 1993 größtenteils aufgebraucht waren, begann K, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu fingieren. Zwischen 1993 und 1998 zahlte er daher den Anlegern von diesen zuvor eingezahlte Gelder im Rahmen eines Schneeballsystems als Rendite aus. Reale Börsengeschäfte führte die C letztmals 1998 aus; danach wurden sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte vortäuschen sollten, fingiert.

 

1998 kam es wegen einer geplanten Änderung der Steuergesetze in den USA ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen seitens der Anleger. Diese wurden durch Privateinlagen des K (u.a. aus der Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt.

 

Nachdem mit Wirkung ab 1998 eine Novellierung des KWG stattgefunden hatte, aufgrund derer nicht nur das Einlagegeschäft als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bedurften, strebte K das Angebot von Finanzinnovationen an, um eine nach vorläufiger Erteilung der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen. Die Finanzinnovationen sollten über einen Fonds im Ausland abgewickelt werden, den Anlegern gegenüber wurde das mit geänderten Regeln zur Besteuerung begründet. Die Kläger wurden daher im Laufe des Jahres 1999 veranlasst, ihre Anlagen auf einen sog. „I Futures Pool“ der „I Incorporation“ zu übertragen. Die Anteile dieser Gesellschaft gehörten sämtlich K unter Zwischenschaltung zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter US-Briefkastenfirmen, der A Incorporation und der B Incorporation. Das Aktienkapital der I Incorporation (1 Mio. US-$) wurde durch Anlagegelder der Kunden aufgebracht. Im Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf den 4.1.1999 datierende Umschreibung ihrer Kapitalanlagen vorzunehmen. Die Kundengelder wurden auf ein Konto der C eingezahlt und später auf andere Konten umgeschichtet, die bei der Kreissparkasse ... für unterschiedliche Firmen eingerichtet worden waren. Verfügungsberechtigt war jeweils K.

 

In der Folge wurden reale Börsengeschäfte über die I Incorporation nicht abgewickelt. Es erfolgte ausschließlich eine Umschichtung im Rahmen eines Schneeballsystems, indem Gelder auf den verschiedenen Konten bei der Kreissparkasse verschoben wurden. K bediente sich für diese Zwecke eines Softwareprogramms, mit Hilfe dessen der monatliche Abrechnungslauf für den Pool so gesteuert wurde, dass K mit einem von ihm gesetzten Index Gewinne oder Verluste betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne aufgelaufenen Kapitalanlagen bestimmte. Wegen der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird Bezug genommen auf den Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils.

 

An den Angeboten der C beteiligten sich auch die Kläger. Aus ihrer Sicht wurden u.a. folgende Geschäftsbedingungen der C Grundlage ihrer Anlagen:

 

„1.

Der Kunde ermächtigt die Fa. C, Terminkontrakte an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln. Die Ausführung des Handelns obliegt während der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.

 

 

2.

Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:

 

a) Mindesteinlage: Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern,

 

b) oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.

 

c) ...

 

d) ...

 

e) 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.

 

 

 

 

3.

Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung des Kunden erworben.

 

 

4.

...

 

a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten Broker zu übersenden.

 

 

...

 

 

 

 

Vertragsausführung:

 

 

5.

Die C wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen sind.

 

 

...

 

 

 

 

Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:

 

 

8.

 

 

a) Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung. Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben werden.

 

 

 

b) ...

 

c) Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthabens verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.

 

 

...

 

 

 

 

Haftung

 

 

9.

Die C ist nicht berechtigt, Kundengelder (Barzahlungsmittel, Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei der C versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese Anlagebeträge sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.“

 

Die Kläger stellten der C ausweislich der als „Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung“ bezeichneten Kapitalanlageverträge insgesamt 110.000 DM zur Verfügung (am 14.3.1991 15.000 DM, am 22.7.1994 75.000 DM und am 5.11.1998 20.000 DM). Die 15.000 DM aus der 1991 getätigten Anlage wurden bar an den Vermittler N der C übergeben; sodann erging eine Auftragsbestätigung über den Handel über „Kontrakte US-Commodities“ vom 15.3.1991. Als Verwendungsgrund war auf der Auftragsbestätigung „Treuhandkonto TZ011981“ angegeben. Nach dem Inhalt der Bestätigung soll das Geld durch N, einen Vermittler der C, an das Brokerhaus X überwiesen worden sein. Auf der Einzahlungsquittung war als Verwendungszweck angegeben: „Treuhandkonto TZ011981-4-08“. Unter dem Datum 26.3.1991 bestätigte die C den Klägern, ihre Einzahlung sei beim Broker gutgeschrieben worden. In der Folgezeit erhielten die Kläger periodische Abrechnungen über ihre jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten.

 

Entsprechend wurde auch bei der zweiten Beauftragung der C durch die Kläger am 22.7.1994 verfahren. Sowohl die im Juli 1994 getätigte Anlage als auch die weitere Anlage im November 1998 erfolgte in bar durch Aushändigung an den Vermittler N.

 

Nach der Umstellung auf die I Incorporation beteiligten sich die Kläger ausweislich eines als Kundenregistrierung beschriebenen und nicht datierten Formblattes des „I Futures Pools“ an einem sog. „Pool 2 ...“ in Höhe von 339.492,90 US-$. Insoweit erfolgte eine Umschichtung der von der C verwalteten Anlagegelder auf den Pool; nämliches gilt für eine Anlage der Klägerin in Höhe von 18.768,84 US-$.

 

Die Kläger waren von der Umstellung auf den I Futures Pool insoweit betroffen, als alte C-Anlagen darauf umgeschichtet wurden. Weitere tatsächliche Einzahlungen auf diese neue Anlageform tätigten sie nicht. Nach Angaben des K wurden die von den Anlegern eingebrachten Gelder lediglich auf Konten der Kreissparkasse ... verwaltet bzw. zur Unterhaltung der C, zu ausländischen Kapitalbeteiligungen in seinem Namen und zum Kauf von Immobilien verwandt.

 

In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielten die Kläger in Form von Gutschriften Renditen von insgesamt 1.404.284 DM. Davon entfallen 64.111 DM auf 1996, 94.267 DM auf 1997, 120.221 DM auf 1998, 250.411 DM auf 1999, 443.052 DM auf 2000 und 432.222 DM auf 2001. Tatsächlich ausgezahlt wurden den Klägern davon 1998 70.000 DM, 1999.117.000 DM, 2000.154.500 DM und 2001.315.000 DM.

 

Die in den einzelnen Streitjahren gutgeschriebenen Erträge erfasste der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in den Änderungsbescheiden für die Jahre 1996 bis 2000 vom 14.6.2002 sowie für 2001 vom 16.7.2002 als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das FA ging davon aus, es handele sich um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2004, 1211 = SIS 04 26 33 veröffentlichten Urteil vom 10.2.2004 2 K 1550/03 zum Teil statt. Es entschied, die Klage sei begründet, soweit das FA den Klägern die nicht ausgezahlten Beträge von insgesamt 747.784 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet habe. Soweit die Kläger tatsächlich Auszahlungen erhalten hätten (insgesamt 656.500 DM) sei die Klage unbegründet. Bei der Anlage der Kläger handele es sich um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB), so dass die Kläger Einkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 EStG erzielt hätten. Der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs der stillen Gesellschaft, stehe dem nicht entgegen. Damit sei zugleich zu verneinen, dass die von der C getätigten Geschäfte den Klägern im Rahmen einer Treuhandabrede direkt zuzurechnen seien. Soweit die C tatsächlich Gelder an die Kläger ausgeschüttet habe, lägen steuerpflichtige Kapitalerträge vor. Das gelte aber nicht, soweit die Erträge den Klägern lediglich gutgeschrieben worden seien. Hier fehle es am Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG.

 

Gegen das Urteil richten sich die Revisionen beider Beteiligten.

 

Das FA, dem das Urteil der Vorinstanz am 30.4.2004 zugestellt wurde und dem für die Begründung der Revision Fristverlängerung bis zum 2.8.2004 bewilligt worden ist, hat sein Rechtsmittel mit am 4.8.2004 - mithin nach Ablauf der gemäß § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 2.8.2004 endenden Revisionsbegründungsfrist - eingegangenem Schriftsatz begründet und zugleich wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt es vor, die erst am 4.8.2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Revisionsbegründung sei lt. Abgangsvermerk des zuständigen Bediensteten der Poststelle des FA am 29.7.2004 abgesandt worden und an diesem Tag von einem Bediensteten der für die Postbeförderung des FA zuständigen R Post beim FA abgeholt worden. Der Einlieferungsvermerk des Frankierservice der R Post bei der Deutschen Post ... trage das Datum 30.7.2004. Die Fristversäumnis sei damit allein auf Verzögerungen in der Postübermittlung zurückzuführen.

 

Im Übrigen rügt das FA die Verletzung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 11 Abs. 1 EStG. Das FG-Urteil entspreche nicht den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Besteuerung von Gutschriften aus betrügerischen Schneeballsystemen. Danach sei selbst bei nicht ausgezahlten Erträgen ein Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG anzunehmen.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.2.2004 2 K 1550/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.2.2004 2 K 1550/03 insoweit aufzuheben, als dem Klageantrag bezüglich der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 14.6.2002 und 2001 vom 16.7.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2003 nicht vollumfänglich entsprochen wurde.

 

Die Kläger rügen die Verletzung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und machen geltend, das FG habe nicht hinreichend differenziert zwischen den Vertragsverhältnissen der Kläger mit der C einerseits und der I Incorporation andererseits. Das FG verkenne die Bedeutung des Zivilrechts für das Steuerrecht sowie den zivilrechtlichen Inhalt des Tatgeschehens. Die Vereinbarungen der Kläger mit der C bzw. der I Incorporation ließen nicht den hinreichenden Schluss auf eine Beteiligung der Kläger in Form einer stillen Gesellschaft zu.

 

Beide Beteiligten beantragen, die Revision der jeweils anderen Seite zurückzuweisen, wobei die Kläger das Wiedereinsetzungsgesuch des FA für unbegründet halten.

 

B. Die Revision des FA ist begründet, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

 

I. Die Revision des FA ist zulässig. Ihm ist gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

 

1. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Hiernach schließt jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 11.10.1991 VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553; vom 25.4.2005 VIII B 42/02, BFH/NV 2005, 1821 = SIS 05 40 72; vom 18.1.2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945 = SIS 07 62 10). Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - ).

 

2. Im Streitfall hat das FA die Frist zur Begründung der Revision nicht schuldhaft versäumt. Denn der verspätete Eingang der Revisionsbegründung beruht auf einer verzögerten Postzustellung, die das FA nicht zu vertreten hat.

 

Das FA hat glaubhaft gemacht, dass es die Revisionsbegründung am 29.7.2004 zur Post aufgegeben hat. Es hat hierzu die Ablichtung eines auf der ersten Seite des Aktenstücks der Revisionsbegründung befindlichen, von einem Bediensteten der Poststelle abgezeichneten Vermerks vorgelegt, ausweislich dessen die Begründungsschrift an diesem Tag beim FA abgegangen ist, indem ein Bediensteter der für die Postbeförderung des FA zuständigen R Post Deutschland das Schriftstück dort abgeholt hat. Außerdem trägt das bei den Gerichtsakten befindliche Briefkuvert für die Revisionsbegründung einen Einlieferungsvermerk des Frankierservice der R Post Deutschland vom 30.7.2004. Unter diesen Umständen bestand für das FA kein Grund zu der Annahme, dass die Revisionsbegründungsschrift dem BFH erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, dem 2.8.2004, zugehen werde.

 

Der Bürger wie auch die Behörde, denen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren ist, dürfen darauf vertrauen, dass die von der Post nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Versagen sie, so darf ihnen das, da sie darauf keinen Einfluss haben, im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.6.1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351; vom 24.1.2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778 = SIS 02 67 27; Senatsurteil vom 11.7.2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96 = SIS 06 37 93, jeweils m.w.N.). Das gilt gleichermaßen für private lizenzierte Postdienstleistungsunternehmen wie hier z.B. die R Post Deutschland. Auch nach Erlass der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 (BGBl I 1999, 2418) dürfen die Beteiligten darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen unabhängig davon, ob sie bei der Deutschen Post AG oder bei privaten lizenzierten Postdienstleistungsunternehmen aufgegeben werden (vgl. dazu Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Rz 48; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Nr. 1. 8.2), am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Denn nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Briefbeförderungsunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13.5.2004 V ZB 62/03, HFR 2005, 67 = SIS 04 28 92; ähnlich auch BGH-Beschluss vom 23.1.2008 XII ZB 155/07, MDR 2008, 583). Konkrete Anhaltspunkte, welche im Streitfall gleichwohl bei einer am 29. oder 30.7.2004 aufgegebenen Briefsendung die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung für das FA begründeten, sind nicht ersichtlich.

 

II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Zu Recht geht das FA davon aus, dass sowohl die tatsächlichen Auszahlungen an die Kläger in Höhe von 656.500 DM als auch die ihnen erteilten Gutschriften über 747.784 DM Kapitaleinnahmen aus einer stillen Beteiligung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind. Die Revision der Kläger ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen.

 

1. Mit ihrer Anlage bei der C haben sich die Kläger an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 HGB beteiligt und daher Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt.

 

Eine stille Gesellschaft setzt nach § 230 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger („Inhaber eines Handelsgeschäfts“) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteile vom 22.7.1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.1.a bis c der Gründe, VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02, unter II.1.a bis c der Gründe, VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 = SIS 97 22 01, unter II.1.a bis c der Gründe; vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 = SIS 08 07 54; ferner z.B. Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz F 2). Da die stille Gesellschaft nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteil vom 2.5.1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820 = SIS 84 20 20), muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille Gesellschaft - wie jede andere Gesellschaft auch - einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss (vgl. BGH-Urteil vom 11.7.1951 II ZR 45/50, BGHZ 3, 75; Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 6. Aufl., S. 154; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 59 I 3.b; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rz 19 f.; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl., § 705 Rz 109 f., 229 f.; differenzierend Schulze-Osterloh, Der gemeinsame Zweck der Personengesellschaften, 1973, S. 25 f., wonach der verfolgte Zweck nur für diejenigen Beteiligten ein gemeinsamer ist, die das jeweils erzielte Ergebnis sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht gleichartig trifft). Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des Vertrags zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung an der Gesellschaft vermengt werden (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, a.a.O., § 705 Rz 15 ff.). Letztlich unterscheidet daher die „Gemeinsamkeit des Zwecks“ die Gesellschaft von den reinen Austauschverhältnissen.

 

2. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen ist das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen Gesellschaft ausgegangen. Der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs „stille Gesellschaft“, stehen dem nicht entgegen. Denn entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht (Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz F 52, m.w.N.). Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag i.S. des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu qualifizieren (Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz F 3, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.3.1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, 242, BStBl II 1992, 889, 890 = SIS 92 21 27, betreffend die Abgrenzung der stillen Beteiligung vom partiarischen Darlehen).

 

Die Würdigung des FG, die Verträge zwischen den Klägern und der C dienten dem gemeinsam verfolgten Zweck, ein Handelsgewerbe durch die nach außen in Erscheinung tretende C zu betreiben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02). Dass die C als Anbieterin von Kapitalanlagen ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB betrieben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger haben zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks dadurch beigetragen, dass sie der C auf unbestimmte Zeit 110.000 DM als Kapital überließen, mit dem die C ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte. Dieses Kapital verkörperte zugleich den Gesellschafterbeitrag sowie die stille Einlage der Kläger und ging in das Vermögen der C über. Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereitgestellten Kapitals zu betreiben. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, dass den Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten die Kläger, 30 % die C) an den durchgeführten Geschäften zugesagt war und sie überdies - bis zur Höhe ihres Anlagekapitals - an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt waren (Nr. 12 a und b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C). Die Kapitalanlagen bargen daher sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheiten begründet waren (zum Fehlen von Sicherheiten als Indiz für ein Gesellschaftsverhältnis vgl. z.B. Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz F 67). Eine derartige Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02; vom 7.10.1997 VIII R 40/97, BFH/NV 1998, 958; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03; vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68). Aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung (70 % für die Kläger, 30 % für die C) ist das FG auch zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger als auch die C ein Interesse am Unternehmenserfolg der Gesellschaft gehabt haben.

 

Dass die Vereinbarungen zwischen den Klägern und der C keine ausdrücklichen Regelungen über Kontrollrechte der Anleger enthielten, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02). Wie vom FG zutreffend angemerkt, sind Kontrollrechte keine Voraussetzung für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft, sondern deren Rechtsfolge. Der Geschäftsinhaber ist dem stillen Gesellschafter zur Führung des Handelsgeschäfts für gemeinsame Rechnung verpflichtet, er muss dessen Einlage bestimmungsgemäß verwenden und darf dem Unternehmen nicht bestimmungswidrig Vermögen entziehen. Die hier zu beurteilenden Vertragsbeziehungen genügten diesem Erfordernis, da jedenfalls die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 HGB nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bestanden haben. Ob die Anleger von diesen Rechten auch tatsächlich Gebrauch machten, ist ohne Belang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02).

 

Die 1999 auf Veranlassung der C erfolgte Umschichtung der Kapitalanlagen auf den „I Futures Pool“ ändert an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses nichts. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG hat sich dadurch an der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nichts geändert. Die C hat wie zuvor aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über die Anlagen der Kläger verfügt und ihnen Abrechnungen erteilt. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob aufgrund des nicht datierten Formblattes des „I Futures Pools“ überhaupt eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen erfolgt ist und falls ja, mit welchem Inhalt, denn aufgrund des weiterhin unveränderten tatsächlichen Geschehensablaufes ist die Würdigung des FG, es handele sich bei dem hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis in jedem Falle um eine stille Gesellschaft, nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Im Übrigen binden die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.2.1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462 = SIS 95 11 05; BFH-Beschluss vom 10.2.2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488 = SIS 05 17 03).

 

3. Mit der Annahme einer typischen stillen Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 230 HGB hat das FG zugleich die Annahme eines Treuhandverhältnisses i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zwischen den Klägern und der C hinsichtlich des von den Klägern angelegten Kapitals verneint. Auch insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO), die nur insoweit revisibel ist, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind hier nicht erkennbar. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es - wie vorstehend bereits erörtert - nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, bei dem hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis handele es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern um eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 230 HGB. Zudem gilt auch hier der Grundsatz, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann binden, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462 = SIS 95 11 05; BFH-Beschluss in BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488 = SIS 05 17 03).

 

4. a) Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die in den Streitjahren tatsächlich an die Kläger ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656.500 DM diesen als Kapitaleinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 EStG zuflossen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) und nicht etwa nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen bildeten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die sinngemäß geltenden Ausführungen in seinen Urteilen in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02 sowie in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 = SIS 97 22 01 und in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68. An den dort formulierten Grundsätzen hält der Senat uneingeschränkt fest. Gewichtige Gründe, die der Senat noch nicht erwogen hätte und die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich.

 

b) Der Senat hält auch daran fest, dass die den Klägern von der C gutgeschriebenen und von ihnen stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen für sämtliche Streitjahre zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 EStG führten. Denn auch Renditen aus Gutschriften aus sog. „Schneeballsystemen“ können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02; in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 = SIS 97 22 01; in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68; kritisch Schmidt-Liebig, Zufluss von Scheinrenditen, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2008, Fach 3, S. 15105; Hackenberg, Scheinrenditen: Abschied von Ambros, SteuerConsultant 2008 7/08, S. 29).

 

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt zum Zufluss des entsprechenden Geldbetrages (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 = SIS 97 22 01, unter II.2.a der Gründe).

 

bb) Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.2.a aa der Gründe).

 

cc) Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrages verzichtet wird.

 

Von einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. BFH-Urteile vom 17.7.1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 = SIS 85 03 07, unter 2.d der Gründe; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.2.a bb der Gründe). Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2008, 194 = SIS 08 07 54; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.).

 

dd) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zufluss der gutgeschriebenen „Renditen“ i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei den Klägern im Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage zu bejahen.

 

Die „Renditen“ wurden den Klägern von der C nach Ablauf des jeweiligen Geschäfts per Abrechnung mitgeteilt und ihnen gutgeschrieben. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG hatten sie die freie Wahl, sich die ihnen gutgeschriebenen „Renditen“ auszahlen zu lassen oder aber wiederanzulegen, d.h. zum Zwecke der Erhöhung ihrer Kapitalanlagen zu verwenden. Wenn sich die Kläger angesichts dieser Umstände in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis über die gutgeschriebenen und fälligen Geldbeträge dafür entschieden, auf die sofortige Auszahlung der Gelder zu verzichten und die Beträge stattdessen zur ertragbringenden Wiederanlage zu verwenden, steht dies einem Zufluss der Renditen i.S. von § 11 EStG nicht entgegen. In der Wahl einer solchen Wiederanlage lag zivilrechtlich eine Novation.

 

Die Kläger haben die ihnen zu Gebote stehende freie Wahl zwischen Auszahlung der Renditen und deren Wiederanlage im eigenen Interesse - um fortan höhere Renditen erzielen zu können - im Sinne der letztgenannten Alternative ausgeübt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 = SIS 97 22 02, m.w.N.).

 

Ohne Belang ist dabei, dass die Kläger diese Wahl nicht getroffen hätten, wenn ihnen die Täuschungsmanöver der C bekannt gewesen wären. Hierbei handelt es sich um einen für die einkommensteuerrechtliche Wertung unbeachtlichen Motivirrtum. Unbeachtlich ist auch, dass die Wahl der Kläger zur Wiederanlage der „Renditen“ zugleich dem nach außen hin nicht bekundeten Interesse der C entsprach, zwecks Aufrechterhaltung ihres Schneeballsystems möglichst wenige „Renditen“ und Kapitalbeträge auszahlen zu müssen. Entscheidend ist, dass die C es den Klägern freigestellt hatte, statt der Wiederanlage die sofortige Auszahlung der gutgeschriebenen „Renditen“ zu verlangen, und ihnen damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Renditebeträge eingeräumt hatte (Senatsurteil in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68).

 

ee) Die C wäre - hätten die Kläger statt der Wiederanlage der „Renditen“ deren Auszahlung gewählt - an den betreffenden Zeitpunkten zu den entsprechenden Zahlungen auch bereit und fähig gewesen.

 

Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der C spielt es keine Rolle, ob diese tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteile vom 21.7.1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225; in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68, m.w.N.). Zwar setzt der Zufluss eines Geldbetrages im Falle dessen bloßer Gutschrift in den Büchern des Schuldners im Regelfall voraus, dass insoweit eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht, diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 16.11.1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632 = SIS 94 15 05). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Schuldner erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Gläubigers nicht berufen will (vgl. § 41 Abs. 1 AO; vgl. auch Senatsurteile vom 10.6.1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847 = SIS 75 04 91, und vom 6.4.1993 VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825 = SIS 93 20 04). So lag es im Streitfall. Die C schrieb den Anlegern Renditen gut und zahlte diese nach Eintritt der vereinbarten Fälligkeit an die Anleger aus oder räumte ihnen im Wege der Novation neue (Kapital-)Forderungen ein, unabhängig davon, ob sie zu diesen Leistungen zivilrechtlich verpflichtet war oder nicht.

 

ff) Entgegen der Auffassung des FG wäre die C in den maßgeblichen Wiederanlagezeitpunkten zur Auszahlung der gutgeschriebenen „Renditen“ auch fähig gewesen.

 

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Schuldner - hier also die C - in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.5.1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815 = SIS 73 04 44, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter I.2.b der Gründe, betreffend Novation). Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2008, 194 = SIS 08 07 54, m.w.N.; vom 8.5.2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249 = SIS 08 00 80). Dies ist vor dem „Zusammenbruch“ des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2249 = SIS 08 00 80, m.w.N.).

 

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass die C in den maßgebenden Zeitpunkten der jeweiligen Wiederanlagen der „Renditen“ objektiv zahlungsfähig war. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass sie im hier zu beurteilenden Zeitraum (1996 bis 2001) allen Auszahlungsverlangen sowohl in Bezug auf „Renditen“ als auch in Hinsicht auf gekündigte Kapitaleinlagen prompt nachkam. Die C hat auf die Auszahlungsverlangen der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG stets umgehend reagiert und sogar Mitte Juli 2001 noch eine Auszahlung von immerhin 300.000 DM an die Kläger geleistet; Unregelmäßigkeiten bei der Bedienung von Rückzahlungsforderungen haben sich weder bei Ansprüchen der Kläger noch bei anderen Anlegern ergeben. Angesichts dieser Konstellation bestand auch für die nach Juli 2001 vorgespiegelten Geschäfte und die daraufhin erteilten Gutschriften in Höhe von 117.222 DM kein Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der C zu zweifeln. Dafür spricht nicht nur der Umfang der an die Kläger geleisteten Zahlungen, sondern auch die Tatsache, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der C eher zufällig, nämlich im Zuge der Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Sohn eines Kapitalanlegers, aufgenommen wurden, was letztlich in die Verhaftung des K und den Antrag der C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.10.2001 mündete.

 

c) Dem Argument des FG, bei Scheinerträgen werde das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Erfolges nur vorgespiegelt, es dürften letztlich nur tatsächliche Vermögensmehrungen besteuert werden und ein Zufluss bzw. Abfluss bei den Beteiligten sei erst zu bejahen, wenn der Empfänger das Geld tatsächlich in dem Sinne besitze, dass er hiervon selbst Zahlungen bestreiten könne (so auch FG Saarland, Urteil vom 6.12.2006 1 K 165/03, EFG 2007, 506 = SIS 07 01 51), vermag der Senat nicht zu folgen. Gleiches gilt für die Überlegung, der Anlagebetrüger sei gar nicht leistungswillig (vgl. Schmidt-Liebig, Zufluss von Scheinrenditen, NWB 2008, Fach 3, S. 15105). Beide Erwägungen hat der Senat bereits mehrfach geprüft und im Ergebnis verworfen. Zum einen widerstreitet das den vorstehend genannten BFH-Grundsätzen zum Zufluss- und Abflussprinzip. Zum anderen kommt es in diesem Zusammenhang gerade nicht darauf an, ob der Initiator des Schneeballsystems - hier die C - im fraglichen Zeitraum auch im Stande gewesen wäre, alle seine Verbindlichkeiten, also auch die noch nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums (von drei bis sechs Monaten; vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415 = SIS 84 10 38, unter II.1.a der Gründe) fällig werdenden Renditen und gekündigten Kapitaleinlagen, auf einmal auszuzahlen. Denn mit einer solchen Konstellation musste die C bei verständiger und objektiver Beurteilung der gegebenen Sachlage nicht rechnen, solange sie den an sie gestellten Auszahlungsverlangen - wie hier geschehen - nachkam (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03, unter II.2.b cc bbb der Gründe, und in BFH/NV 1988, 224, 225, sowie in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68). Daran ändert auch eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen nichts. Daraus lässt sich für die Frage des Zuflusses bzw. Abflusses von Erträgen jedenfalls solange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger bedient werden. Dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, sagt über den Abfluss bzw. Zufluss beim einzelnen Anleger nichts aus. Demgemäß kann auch bei Gutschriften nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zufluss erst erfolgt, wenn das Guthaben zur Auszahlung kommt.

 

d) Ob den Klägern als typisch stillen Gesellschaftern - bis zur Höhe ihrer Einlage - für ggf. auf sie entfallende Anteile an den laufenden Verlusten der C der Werbungskostenabzug zusteht, kann der Senat offenlassen. Denn die Berücksichtigung eines auf den typischen stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteils als Werbungskosten setzt voraus, dass der Verlustanteil im Jahresabschluss des Unternehmens festgestellt oder vom FA geschätzt worden und im Streitjahr von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = SIS 97 22 03; vom 28.5.1997 VIII R 25/96, BFHE 183, 407, BStBl II 1997, 724 = SIS 97 22 30). Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die Kläger - wenn überhaupt - mit laufenden Verlusten frühestens in späteren Jahren (nach Ablauf der Streitjahre) belastet werden.