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Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten: 1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung). - 2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor. (Hinweis aus BStBl 2017 II S. 730 auf BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 - IV C 5 - S 2333/16/10002 = SIS 17 12 24) - Urt.; BFH 18.8.2016, VI R 18/13; SIS 16 22 86

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 18.08.2016, VI R 18/13 (ECLI:DE:BFH:2016:U.180816.VIR18.13.0)
    BStBl 2017 II S. 730
    DStR 2016 S. 2635

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.12.2016
    J.H. in StuB 22/2016 S. 874
    K. Altendorf in GmbHR 1/2017 S. 43
    W. Bergkemper in FR 6/2017 S. 291
    S. Geserich in NWB 48/2016 S. 3586
    S. Geserich in BFH/PR 2/2017 S. 45
    K. Korn/M. Strahl in NWB 50/2016 S. 3786
    L. Hilbert in BB 50/2016 S. 3048
    KAM in Stbg 4/2017 S. M 20
    Lutz/Lutz in StB 4/2017 S. 31
    B. Rätke in BBK 1/2017 S. 11
    -/- in GmbHStpr 4/2017 S. 118
    -/- in NWB 46/2016 S. 3436
Normen
[EStG] § 11 Abs. 1 Satz 1
[BetrAVG] § 4, § 17 Abs. 1
[BGB] § 415 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 24.10.2012, SIS 13 19 21, Gesellschafter-Geschäftsführer, Übertragung, Pensionsverpflichtung, Arbeitslohn, Zufluss, Steuerfreiheit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 02 72, Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtl...
  • BFH 10.10.2023, SIS 23 19 99, Interner Versorgungsausgleich, keine Besteuerung bei wirtschaftlicher Rückübertragung einer übertragenen ...
  • BFH 28.6.2023, SIS 23 13 55, Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des Arbeitslohnanspruchs: Die fehlende In...
  • Thüringer FG 25.11.2021, SIS 22 08 85, Zufluss von Arbeitslohn bei Einbehaltung zwecks Einzahlung auf ein noch einzurichtendes Zeitwertkonto: Be...
  • BFH 19.4.2021, SIS 21 13 77, Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds: 1. Die Übertragu...
  • BFH 20.11.2019, SIS 20 03 42, Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell...
  • BFH 14.11.2018, SIS 18 22 49, Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO: 1. Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ...
  • Hessisches FG 7.11.2018, SIS 19 06 97, Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Umstellung einer arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage auf ein ...
  • FG Köln 27.9.2018, SIS 18 20 17, Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds: Arbeitslohn ist gegeben, w...
  • BFH 15.5.2018, SIS 18 16 83, Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils: 1. Will das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO de...
  • BFH 5.3.2018, SIS 18 05 15, Überprüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans: Zur Überprüfung der Ordnungsmä...
  • BFH 22.2.2018, SIS 18 07 75, Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzier...
  • BFH 24.8.2017, SIS 17 20 67, Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen: 1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitge...
  • BFH 21.7.2017, SIS 17 18 73, Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge: Die Sachaufklärungsrüge kann nicht Beweisanträge oder Fragen e...
  • FG Düsseldorf 13.7.2017, SIS 17 25 59, Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten: 1. Die (Teil-)Übernahme der Pensionsverpflicht...
  • BMF 4.7.2017, SIS 17 12 24, Betriebliche Altersversorgung, lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrs...
  • BFH 9.2.2017, SIS 17 07 89, Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr: Unabhängig von dem Änderungsrahmen des § 177 Abs....
Fachaufsätze
  • LIT 03 40 57 H. Ott, GmbH-Stpr 5/2017 S. 129: Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Partner-GmbH - Lit.; H. Ott, GmbH-Stpr 5/2017 S. 129; EStG § 4 ...
  • LIT 03 37 97 Ch. Oenings/N. Altenburg, DStR 10/2017 S. 538: Kein steuerlicher Lohnzufluss bei der Auslagerung von Pensionslasten auf Schwestergesellschaft - Bestätig...
  • LIT 03 31 67 B. Janssen, NWB 50/2016 S. 3776: BFH erweitert Möglichkeiten der Entsorgung von Pensionszusagen - Lit.; B. Janssen, NWB 50/2016 S. 3776; E...
Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.10.2012 7 K 609/12 E = SIS 13 19 21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH und hatte Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung der Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr bereits ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 467.000 EUR wurde getrennt vom Betriebsvermögen der A-GmbH angelegt.

 

 

2

Mit Vereinbarung vom 15.9.2006 wurde das Ruhegehalt des Klägers auf 3.500 EUR monatlich festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet nach der Vereinbarung, wenn das von der A-GmbH zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 467.000 EUR aufgebraucht ist.

 

 

3

Der Kläger gründete die B-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Zweck der B-GmbH bestand ausschließlich in der Verwaltung des Kapitals und in der Erfüllung der Ruhegehaltsverpflichtung.

 

 

4

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.9.2006 veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH an die X-AG. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nicht auf den Erwerber, sondern auf die B-GmbH übergehen sollte. Dementsprechend übernahm die B-GmbH mit Vertrag vom 30.11.2006 alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 467.000 EUR. Der Kläger stimmte der Übertragung zu.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) wertete diese Vorgänge als Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 467.000 EUR und gewährte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

 

 

6

Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) abwies.

 

 

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

8

Sie beantragen, das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.3.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.1.2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Herabsetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 467.000 EUR festgesetzt wird.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG-Urteil leidet zwar nicht an einem Verfahrensmangel. Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der A-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionszusage an die B-GmbH gezahlte Ablöse beim Kläger zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt hat.

 

 

11

1. Die Kläger rügen zu Unrecht, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).

 

 

12

a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.8.2012 IX B 51/12, BFH/NV 2012, 1823 = SIS 12 27 55, m.w.N.).

 

 

13

b) Danach ist im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben. Die Entscheidungsgründe des FG lassen hinreichend erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Es hat die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12.4.2007 VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 = SIS 07 16 58) angeführten Rechtsgrundsätze zur Lösung des Streitfalles herangezogen. Dabei hat es sich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass dem Kläger vorliegend gerade kein ausdrückliches Wahlrecht eingeräumt war. Das FG hat diesen Unterschied jedoch als unerheblich angesehen und dies im Wesentlichen mit der beherrschenden Stellung des Klägers sowohl in der A-GmbH als auch in der B-GmbH und der damit aus Sicht des FG verbundenen Verfügungsmöglichkeit über das zur Versorgung gebildete Kapital begründet. Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, aus welchen Gründen das FG die Klage abgewiesen hat. Entsprechend setzen sich die Kläger in ihrer weiteren Revisionsbegründung auch mit eben diesen Argumenten des FG auseinander.

 

 

14

2. Die Revision hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

 

 

15

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei und begründet damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. Senatsurteil vom 27.5.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246 = SIS 93 23 54). Der Zufluss ist grundsätzlich vielmehr erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (Senatsbeschluss vom 23.7.1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684 = SIS 99 20 47), also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254 = SIS 94 08 31). Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3.7.1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83 = SIS 65 00 48; vom 26.7.1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306 = SIS 85 24 27, und vom 10.11.1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (Senatsurteil vom 16.4.1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht.

 

 

16

Demzufolge sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteil vom 15.7.1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 = SIS 77 04 23). Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 = SIS 77 04 23; BFH-Urteil vom 19.5.1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804 = SIS 93 18 23; jeweils m.w.N.).

 

 

17

3. Nach diesen Grundsätzen hat weder die dem Kläger erteilte Direktzusage noch die von der A-GmbH als Gegenleistung für die Schuldübernahme an die B-GmbH geleistete Zahlung in Höhe von 467.000 EUR zu zusätzlichem Arbeitslohn des Klägers geführt.

 

 

18

a) Die dem Kläger von der A-GmbH in der Vergangenheit erteilte Direktzusage hat bei ihm nach ständiger Rechtsprechung vor Eintritt des Versorgungsfalles noch keinen Lohnzufluss ausgelöst. Denn aufgrund der Pensionszusage floss ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm die A-GmbH als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte (vgl. Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 = SIS 77 04 23). Die Pensionsvereinbarung gewährte dem Kläger nur einen Anspruch aus der Pensionszusage gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804 = SIS 93 18 23).

 

 

19

b) Die Ablösungszahlung im Rahmen der Schuldübernahme hat beim Kläger im Streitjahr gleichfalls nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt (im Ergebnis ebenso Otto in Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., StR F Rz 453; Höfer in Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II: Steuerrecht, 15. Aufl., Kap. 44 Rz 432 i.V.m. Veit in Höfer, a.a.O., Kap. 38 Rz 77; Ostermayer in Uckermann/ Fuhrmanns/Ostermayer/ Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap. 25 Rz 17; Becker/Brunner/Kräh, DStR 2016, 1648; a.A. Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 381 ff.). Durch die Zahlung der Ablöse erfüllte die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers, sondern einen solchen der B-GmbH aus dem Vertrag vom 30.11.2006. Die A-GmbH wandte dem Kläger durch die Zahlung auch keinen Anspruch gegen die B-GmbH auf Zahlung von 467.000 EUR zu. Vielmehr wurde durch die Vereinbarung zwischen der A-GmbH und der B-GmbH vom 30.11.2006 mit Zustimmung des Klägers lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage ausgetauscht. Die (bloße) Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt indes lediglich zu einem Schuldnerwechsel und bewirkt (noch) keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten. Sie ändert weder etwas an dem Charakter der Pensionszusage noch an deren Inhalt.

 

 

20

Im Fall der Übernahme einer Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der seit 1.1.2005 gültigen Fassung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG - ) besteht Einigkeit, dass der Schuldnerwechsel für den Arbeitnehmer nicht zu einem lohnsteuerlich relevanten Vorgang führt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.7.2013 IV C 3-S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 1022 = SIS 13 24 91, Rz 328; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 19 EStG Rz 388; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 55 Rz 5; Neumann in GmbH-Handbuch, Rz III 6893; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 371).

 

 

21

Auch wenn der Kläger als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH nach § 17 Abs. 1 BetrAVG nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fiel (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.4.1980 II ZR 254/78, BGHZ 77, 94; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, a.a.O., § 17 Rz 85), war die befreiende Schuldübernahme durch die B-GmbH gleichwohl wirksam. Unerheblich ist, ob die B-GmbH - was das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat - neue Arbeitgeberin des Klägers geworden ist. Denn aufgrund der Vereinbarung vom 30.11.2006 erwarb der Kläger lediglich einen Anspruch gegen die B-GmbH auf Zahlung der Pension nach Maßgabe der ihm schon durch die A-GmbH erteilten Zusage. Das (ehemalige) Dienstverhältnis mit der A-GmbH bildet damit weiter den Rechtsgrund für die bei Eintritt des Versorgungsfalles (monatlich) zu erfüllenden Versorgungsansprüche.

 

 

22

c) Dem steht die Rechtsprechung nicht entgegen, nach der ein Zufluss von Arbeitslohn zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (z.B. Senatsurteil in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Zum einen wurde im Streitfall durch den bloßen Schuldnerwechsel kein weiterer Anspruch des A aus der Pensionszusage begründet. Es blieb vielmehr bei dem bloßen Versprechen, die zugesagten Leistungen in der Zukunft zu erbringen.

 

 

23

Zum anderen hat die A-GmbH den Anspruch des Klägers auf die künftigen Pensionszahlungen mit der Zahlung an die B-GmbH vorliegend auch noch nicht wirtschaftlich erfüllt. Über den zur Übertragung der Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH verwendeten Betrag konnte der Kläger nicht verfügen. Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, die Sache stelle sich wirtschaftlich betrachtet so dar, als ob die A-GmbH dem Kläger den Betrag zur Verfügung gestellt und dieser ihn zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet habe. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH war, keine eigene Verfügungsmacht des Klägers über den an die B-GmbH gezahlten Ablösebetrag. Zwar gelten für einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH hinsichtlich des Zuflusses Besonderheiten. So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19; vom 15.5.2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495 = SIS 13 22 45, und vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333 = SIS 15 03 41). Im Streitfall schuldete die B-GmbH dem Kläger aber zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den von der A-GmbH erhaltenen Betrag von 467.000 EUR. Sie schuldete ihm nach der von ihr übernommenen Pensionsvereinbarung lediglich die (laufenden) Pensionszahlungen. Ein weitergehender Durchgriff durch die B-GmbH, insbesondere eine Zurechnung der Verfügungsmacht der B-GmbH beim Kläger, kommt nicht in Betracht. Ihr steht die auch steuerlich anzuerkennende eigene Rechtspersönlichkeit der B-GmbH entgegen.

 

 

24

d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 = SIS 07 16 58. Dort hat der erkennende Senat entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. In diesem Fall sah der Senat in der Zahlung des Ablösungsbetrags durch den Arbeitgeber wirtschaftlich eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage. Die Entscheidung ist indes durch die Besonderheit geprägt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt war, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Die in Ausübung des Wahlrechts auf Verlangen des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte Zahlung an die „Pensions-GmbH“ würdigte der Senat als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage.

 

 

25

Ein solches Wahlrecht war dem Kläger nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) vorliegend nicht eingeräumt. Es kann entgegen der Ansicht des FG und der Finanzverwaltung auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil es der Kläger als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter „faktisch“ in der Hand hatte, darüber zu entscheiden, wie die A-GmbH das Verkaufshindernis „Pensionszusage“ beseitigen sollte. Eine solche Auffassung missachtet das sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht allgemein anerkannte Trennungsprinzip zwischen einer Kapitalgesellschaft als selbständigem Rechtsträger und ihren Gesellschaftern.

 

 

26

Weiter begründete die Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Pensionsverpflichtung von der A-GmbH auf die B-GmbH noch keine Verfügungsmacht über den Ablösebetrag. Diese war vielmehr (lediglich) Voraussetzung für die Befreiung der A-GmbH von der Pensionsverpflichtung, die damit inhaltlich unverändert auf die B-GmbH überging und fortbestand.

 

 

27

Ohne die Einräumung eines Wahlrechts erfolgte die Zahlung der Ablöse an die B-GmbH als Gegenleistung für die Schuldübernahme nicht „auf Verlangen“ des Klägers. Anders als im Urteilsfall in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 = SIS 07 16 58 hat die A-GmbH im Streitfall die dem Kläger in der Vergangenheit gewährte Pensionszusage nicht vorzeitig erfüllt (im Ergebnis ebenso Fuhrmann/ Demuth, Kölner Steuerdialog 2007, 15625, 15631; Bergkemper, jurisPR-SteuerR 24/2007 Anm. 2; Ehehalt, BFH-PR 2007, 329; Pflüger, Gestaltende Steuerberatung 2010, 83. Janssen, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2010, 1998; ders., NWB 2011, 562; Becker/Brunner/Kräh in DStR 2016, 1648; a.A. Heeg/Schramm, DStR 2007, 1706, 1707; Altendorf, GmbH-Steuerberater 2008, 334; Uckermann, BB 2010, 279, 283 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 386; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 756k; zweifelnd schon vor der Senatsentscheidung Grögler/Urban, DStR 2006, 1389, 1394; Förster, DStR 2006, 2149, 2156, mit Verweis auf Beck, DStR 2002, 473, 480).

 

 

28

4. Der Senat kann allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden. Denn das FG hat bislang nicht geprüft, ob mit der Neuvereinbarung des Ruhegehalts zwischen der A-GmbH und dem Kläger am 15.9.2006 ein teilweiser Verzicht und damit evtl. eine zum Zufluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) beim Kläger führende und mit dem Teilwert zu bewertende verdeckte Einlage (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34; BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305 = SIS 98 04 23) begründet war, die Klage mithin insoweit unbegründet ist. Zwar würde eine verdeckte Einlage auch zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die im Streitjahr veräußerte Beteiligung und damit zu einem entsprechend geminderten Veräußerungsgewinn führen. Im Hinblick auf das auf den Veräußerungsgewinn anzuwendende Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1, § 3c Abs. 2 EStG) ergäbe sich aber gleichwohl eine steuerliche Auswirkung.

 

 

29

Ob dem Kläger im Streitjahr durch die Übernahme der Pensionszusage seitens der B-GmbH ohne Vereinbarung eines Risiko- oder Sicherheitszuschlags darüber hinaus eine verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

 

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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Der Streitfall zeigt, dass die Notwendigkeit der sofortigen Besteuerung einer bei Übertragung einer Pensionsverpflichtung zu zahlenden Ablöse von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Insbesondere ist Vorsicht bei der Einräumung von Wahlrechten geboten.