Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 16.06.2020 - 5 K 1936/19
= SIS 20 13 62 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Hiervon zog das FA die an die Klägerin
in den Streitjahren geleisteten Zahlungen des DAAD ab und
berücksichtigte dementsprechend Werbungskosten für 2013
in Höhe von 4.493 EUR und für 2014 in Höhe von
19.380 EUR. Die festgesetzte Einkommensteuer für die
Streitjahre betrug jeweils 0 EUR. Auf den 31.12.2013 stellte das FA
außerdem einen verbleibenden Verlustvortrag gemäß
§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe
von … EUR und auf den 31.12.2014 in Höhe von …
EUR gesondert fest.
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Die Einsprüche der Klägerin wies
das FA anschließend als unbegründet zurück.
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Die Klage hatte aus den in EFG 2020, 1750 =
SIS 20 13 62 veröffentlichten
Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie
die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014, jeweils vom
13.01.2017, dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für
2013 in Höhe von 24.075 EUR und für 2014 in Höhe von
4.000 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass die Klägerin keine höheren
Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abziehen kann, als sie das FA bei
den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre bereits
berücksichtigt hat.
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klage gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
zulässig ist, obwohl das FA die Einkommensteuer für die
Streitjahre auf jeweils 0 EUR festgesetzt hat. Die Klägerin
ist ungeachtet der Nullfestsetzungen nach § 40 Abs. 2 FGO
klagebefugt, weil die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs.
4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen sind. Da dies zwischen den
Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit unter
Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16 (BFHE 260,
532, BStBl II 2019, 496 = SIS 18 07 75, Rz 19 ff.) von einer
weiteren Begründung ab.
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2. Die Vorinstanz hat der Klägerin im
Ergebnis auch zu Recht den geltend gemachten weiteren
Werbungskostenabzug versagt.
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a) Das FG hat zunächst zutreffend
entschieden, dass die Aufwendungen der Klägerin für das
Masterstudium in den USA dem Grunde nach als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 EStG) abziehbar sind (s. dazu auch Senatsurteil
vom 22.07.2003 - VI R 4/02, BFH/NV 2004, 32 = SIS 03 52 52).
Insbesondere handelt es sich bei dem von der Klägerin
absolvierten Masterstudiengang nicht um eine Erstausbildung i.S.
von § 9 Abs. 6 EStG in den in den Streitjahren geltenden
Fassungen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht
auch kein Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit ebenfalls von
einer weiteren Begründung ab.
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b) Entgegen der Auffassung des FG sind die
Aufwendungen der Klägerin für das Masterstudium
allerdings nicht bereits auf der Tatbestandsebene des
Werbungskostenbegriffs im Wege einer Saldierung um die Zahlungen
des DAAD aus dem Stipendium zu kürzen.
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Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 EStG). Der Werbungskostenabzug setzt hiernach eine Belastung
mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder
Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen abfließen (z.B. Senatsurteil vom 19.04.2012
- VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699 = SIS 12 21 21;
Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rz 12;
Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 106; jeweils
m.w.N.).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
erfüllt. Denn die Klägerin hat in den Streitjahren die
für ihr Masterstudium jeweils als Werbungskosten geltend
gemachten Beträge tatsächlich gezahlt. Eine
endgültige Belastung setzt der Werbungskostenbegriff entgegen
der Auffassung des FG hingegen nicht voraus. Ausgaben und Einnahmen
sind vielmehr getrennt zu beurteilen (Kreft in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Rz 75).
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c) Der Rückfluss bzw. die Erstattung (der
Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der
Erwerbssphäre liegenden Gründen ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahme bei der
Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher
abgezogen worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1982 - VIII R
6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755 = SIS 82 18 12; vom
26.11.2008 - X R 24/08, BFH/NV 2009, 568 = SIS 09 08 99, und vom
24.02.2015 - VIII R 44/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649 = SIS 15 12 99; Senatsbeschluss vom 13.07.2000 - VI B 184/99, BFH/NV
2000, 1470 = SIS 00 61 26; ebenso Schmidt/Krüger, a.a.O.,
§ 9 Rz 112; Teller in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 49;
Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 184; HHR/Kreft,
§ 9 EStG Rz 85, m.w.N.). Handelt es sich um steuerfreie
Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß
§ 3c EStG entsprechend gekürzt werden (Senatsurteil vom
04.11.2003 - VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928 = SIS 04 22 61, zu
Leistungen aus einem steuerfreien Stipendium; v. Bornhaupt in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 49).
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Nach diesen Maßstäben hat das FG
jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich die
Aufwendungen der Klägerin für das Masterstudium nur
insoweit steuermindernd auswirken, als sie die der Klägerin in
den Streitjahren zugeflossenen Zahlungen des DAAD
überstiegen.
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aa) Der Senat kann im Streitfall offenlassen,
ob, unter welchen Voraussetzungen und bei welcher Einkunftsart
Stipendien im Allgemeinen steuerbar sind (s. dazu auch BFH-Urteil
vom 08.07.2020 - X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557 = SIS 20 19 66, Rz 21 ff.; Heigl, FR 2020, 724; jeweils m.w.N.). Denn die
Leistungen aus einem Stipendium führen jedenfalls dann zu
Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn das
Stipendium - wie im Streitfall - dem Ersatz von Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der
Erwerbssphäre liegenden Gründen dient (ebenso Heigl, FR
2020, 724, 730 f.). Dies verstößt - entgegen der
Auffassung der Klägerin - weder gegen das Rechtsstaatsprinzip
noch den Vorbehalt des Gesetzes und erst recht nicht gegen die
Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG).
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(1) Der DAAD gewährte der Klägerin
das Stipendium ausweislich der Zusage für deren LL.M.-Studium
an der X-University. Hierfür übernahm er die
Studiengebühren der Klägerin bis zu einer Höhe von
18.000 EUR und zahlte einen Reisekostenzuschuss von 1.075 EUR.
Darüber hinaus gewährte der DAAD der Klägerin ein
Stipendium in Höhe von 9.000 EUR, das in monatlichen Raten von
1.000 EUR gezahlt wurde. Nach den vom FG festgestellten AB-DAAD
(dort unter Nr. 2.a) waren die monatlichen Stipendienraten
grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ausland
bestimmt.
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(2) Die vorgenannten Zahlungen des DAAD an die
Klägerin beruhten auf in der Erwerbssphäre liegenden
Gründen. Der DAAD erstattete der Klägerin mit den
(anteiligen) Studiengebühren und den Reisekosten die beruflich
veranlassten Aufwendungen für das LL.M.-Studium. Die
Leistungen des DAAD erfolgten mit Rücksicht auf die
(zukünftige) berufliche Tätigkeit der Klägerin, die
der DAAD mit dem Stipendium für das LL.M.-Studium
förderte. Zwischen der (zukünftigen) Berufstätigkeit
der Klägerin und den Zahlungen des DAAD bestand eine innere
Verknüpfung, wie sich insbesondere aus den AB-DAAD ergibt.
Zweck des Stipendiums war nach Nr. 3 der AB-DAAD nämlich die
Durchführung des Studiums sowie die regelmäßige
Teilnahme der Klägerin als Stipendiatin an den nach ihrem
Lehrplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen der Hochschule. Die
Klägerin war nach Nr. 10 AB-DAAD verpflichtet, zur
Rechenschaft über die geförderte Ausbildung über
ihre Stipendienzeit Berichte abzufassen und ihre Zeugnisse
über alle Abschlüsse einzureichen, die sie im
Zusammenhang mit dem Stipendium erreicht hatte. Die Verletzung der
Berichtspflichten berechtigte den DAAD zur Rückforderung der
gewährten Leistungen. Der DAAD konnte das Stipendium
außerdem nach Nr. 11 AB-DAAD unter bestimmten Voraussetzungen
kündigen und seine Stipendienleistungen einstellen. Dies galt
z.B., wenn erkennbar wurde, dass sich die Klägerin nicht in
dem erforderlichen und zumutbaren Maß um die Verwirklichung
des Zwecks des Stipendiums bemühte oder der Zweck des
Stipendiums nicht mehr erreicht werden konnte. Die Klägerin
bereitete sich mit dem durch das Stipendium geförderten
LL.M.-Studium auf ihre (zukünftige) Berufstätigkeit vor.
Die Leistungen des DAAD, mit denen die Werbungskosten der
Klägerin für das Masterstudium (teilweise) erstattet
wurden, wiesen nach alledem einen hinreichenden Erwerbsbezug auf.
Dem steht - anders als die Klägerin meint - insbesondere nicht
entgegen, dass der DAAD mit der Gewährung des Stipendiums auch
seine Satzungszwecke verwirklichen wollte.
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(3) Der vorgenannte Erwerbsbezug erstreckt
sich auch auf die monatlichen Stipendienraten. Mit den
Mietaufwendungen wegen der doppelten Haushaltsführung in
Höhe von 3.763 EUR (für 2013) und in Höhe von 4.184
EUR (für 2014) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG sowie mit dem Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 3.228
EUR (für 2013) gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG hat die Klägerin beruflich
veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht, die
der Bestreitung ihres Lebensunterhalts in den USA dienten. Diese
Werbungskosten überstiegen die im jeweiligen Streitjahr
gezahlten Stipendienraten von insgesamt 5.000 EUR für 2013 und
4.000 EUR für 2014. Die Stipendienraten dienten daher, auch
soweit der DAAD sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts
(insbesondere für Wohnung und Verpflegung im Ausland) zahlte,
der Werbungskostenerstattung aus den oben bereits dargelegten - in
der Erwerbssphäre der Klägerin liegenden -
Gründen.
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bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin
stellen die Zahlungen des DAAD damit auch keine
einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Zahlungen aus privaten
Motiven dar, wie sie z.B. Angehörige zur Unterstützung
eines Auslandsstudiums leisten mögen. Sie sind mit solchen
Leistungen auch nicht vergleichbar. Zwischen der Klägerin und
dem DAAD bestanden keinerlei private Verbindungen. Mangels
Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt in der unterschiedlichen
steuerlichen Behandlung der Erstattung von als Werbungskosten
abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden
Gründen einerseits und der auf privaten Verbindungen
beruhenden Zahlungen andererseits auch kein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
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d) Die hiernach gemäß § 19
EStG steuerbaren Leistungen des DAAD sind jedoch nach § 3 Nr.
44 EStG steuerfrei. Sie mindern gemäß § 3c Abs. 1
EStG die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für das
LL.M.-Studium der Klägerin.
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aa) Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr.
44 EStG gilt nicht nur für Stipendien, die unmittelbar aus
öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik
Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der
Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden
(§ 3 Nr. 44 Satz 1 EStG), sondern auch für solche
Stipendien, die - wie im Streitfall - zu den in Satz 1 bezeichneten
Zwecken u.a. von einer Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden (§ 3
Nr. 44 Satz 2 EStG). Dass die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung auch im Übrigen gegeben sind, weil das
Stipendium einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und
die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht
überstieg, zudem nach den vom DAAD erlassenen Richtlinien
vergeben wurde und schließlich die Klägerin als
Empfängerin im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer
bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen
Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit
verpflichtet war (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG), steht zwischen
den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.
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Diese letztgenannte Negativvoraussetzung soll
sicherstellen, dass nur solche Leistungen steuerfrei bleiben, die
den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder
versteckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen
(BFH-Urteil in BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557 = SIS 20 19 66, Rz
46). Die Klägerin stand im Streitfall nicht in einem
Dienstverhältnis zum DAAD. Sie war im Hinblick auf das
Stipendium weder gegenüber dem DAAD noch gegenüber der
Hochschule verpflichtet, weisungsgebunden eine bestimmte
Arbeitnehmertätigkeit auszuüben. Bei der von der
Klägerin verlangten Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Hochschule sowie ihren gegenüber dem DAAD bestehenden
Berichts- und sonstigen Pflichten handelte es sich auch nicht um
eine bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung für das
Stipendium i.S. von § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG. Eine
Verpflichtung der Klägerin „zu einer bestimmten
Arbeitnehmertätigkeit“ ergibt sich
schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die
Stipendienleistungen im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des
Werbungskostenersatzes zu steuerbaren Einkünften der
Klägerin aus § 19 EStG führten.
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bb) Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG
setzt voraus, dass zwischen den steuerfreien Einnahmen und den
Ausgaben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Dieser ist gegeben, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe
Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteile vom 28.05.1998 - X R 32/97,
BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565 = SIS 98 18 09, und vom
23.11.2016 - X R 41/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 = SIS 16 28 56). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls immer dann,
wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen
auszugleichen oder zu erstatten (Senatsurteil vom 09.11.1976 - VI R
139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207 = SIS 77 01 18;
BFH-Urteile vom 27.04.1993 - IX R 26/92, BFHE 171, 443, BStBl II
1993, 784 = SIS 93 19 07; vom 27.04.2006 - IV R 41/04, BFHE 214,
69, BStBl II 2006, 755 = SIS 06 37 12, und vom 18.04.2012 - X R
62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47).
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So verhält es sich auch im Streitfall.
Einerseits ist das Stipendium der Klägerin nur für ihren
Studienaufenthalt in den USA gewährt worden. Andererseits sind
ihr nur wegen dieses Studienaufenthalts die als Werbungskosten
geltend gemachten (Mehr-)Aufwendungen entstanden. Die für das
Masterstudium geltend gemachten Aufwendungen dürfen folglich
nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen
werden, soweit die Klägerin die fraglichen
Stipendienleistungen des DAAD bezogen hat.
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3. Die Verfahrensrüge der Klägerin
greift nicht durch. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör nicht verletzt.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der
Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen
Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und
Beweisergebnissen zu äußern, und die Pflicht des
Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen
auseinanderzusetzen. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten
dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem
Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen
Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör
bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§
96 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung
auf einen von den Beteiligten erkennbar übersehenen oder
für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt nur
stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu
Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung, z.B. BFH-Beschluss vom 01.07.2003 - III B
94/02, BFH/NV 2003, 1591 = SIS 03 49 83).
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b) Soweit die Klägerin meint, das FG habe
ihr Recht auf Gehör verletzt, weil es festgestellt habe, es
sei unzutreffend, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem
sie sich entschieden habe, das Masterstudium durchzuführen,
nicht mit einem Stipendium habe rechnen können, und die
Vorinstanz ferner ausgeführt habe, dass die
diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin nicht
hinreichend substantiiert seien, liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Dies gilt bereits deshalb, weil die
entsprechenden Ausführungen des FG für dessen
Entscheidung nicht tragend waren. Nach der für die
Prüfung eines Verfahrensmangels maßgeblichen
materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. dazu z.B. BFH-Urteil
vom 06.07.1999 - VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731 =
SIS 99 18 91; Senatsbeschluss vom 01.09.2005 - VI B 30/05, BFH/NV
2005, 2046 = SIS 05 45 48, und BFH-Beschluss vom 08.10.2004 - IV B
202/02, BFH/NV 2005, 367 = SIS 05 12 54) war es nicht
entscheidungserheblich, ob die Klägerin mit einem Stipendium
rechnen konnte oder nicht. Denn das FG hat die von der
Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für das
Masterstudium allein deshalb teilweise nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen, weil die Klägerin in Höhe
der Leistungen des DAAD wirtschaftlich nicht belastet gewesen
sei.
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33
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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