Handelbares Optionsrecht, Arbeitslohn, Zuflusszeitpunkt: Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer). - Urt.; BFH 20.11.2008, VI R 25/05; SIS 09 03 43
I. Die inzwischen geschiedenen Kläger
und Revisionskläger (Kläger) waren Eheleute, die im
Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter
(Börsenmakler) der ehemaligen ... GmbH (im Folgenden GmbH),
umgewandelt in eine AG im Jahr 1997 (im Folgenden AG),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Hauptgesellschafter der GmbH schloss
mit dem Kläger am ... 1997 einen
„Aktienkaufoptionsvertrag“. Dieser berechtigte den
Kläger als Optionsnehmer, im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH
in eine AG 3.500 Stück unverfallbarer frei handel- und
veräußerbarer Aktienoptionen zu erwerben. In der
Präambel des „Aktienkaufoptionsvertrages“
heißt es, dass die Mitarbeit des Optionsnehmers in der
Gesellschaft maßgeblich mit ausschlaggebend für den
derzeitigen Status der Gesellschaft gewesen sei. Die
Einräumung der Aktienoptionen war nicht vom weiteren Verbleib
des Arbeitnehmers im Unternehmen abhängig. Bei Kündigung
des Arbeitsverhältnisses vor Börseneinführung der
Gesellschaft sah die Vereinbarung den Verfall der Aktienoptionen
gegen eine Entschädigung vor. Für den Fall, dass keine
Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft stattfand,
verfiel der Anspruch auf die Optionen ersatzlos.
Unabhängig von diesem
Aktienoptionsvertrag erwarb der Kläger im März 1997 2.000
Aktien im Nennwert von 5 DM je Aktie zu einem Kaufpreis von 50 DM
je Aktie. Auch wurden Aktien auf Termin an Dritte
veräußert.
Im Jahr 1997 wurde die GmbH in eine AG
umgewandelt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ...
1997. Mit Schreiben vom 30. Mai des Streitjahres (1999) übte
der Kläger sein Optionsrecht aus. Ihm wurden die aufgrund
eines Aktiensplits im Verhältnis 1:2 zustehenden 7.000 Aktien
übertragen. Der Kaufpreis betrug 17.500 DM. Der Kurswert
belief sich am 31.5.1999 auf 463 EUR (905,55 DM) und bei Einbuchung
der Papiere im Depot des Klägers am 10.6.1999 auf 458 EUR
(895,77 DM). Die Erstnotierung der Aktie lag bei 100 DM je
Aktie.
Das zunächst zuständige Finanzamt
... beurteilte die Optionsausübung im Streitjahr als Zufluss
eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6.321.345 DM (7.000
Aktien x 463 EUR (905,55 DM) abzüglich 17.500 DM) und
erhöhte im geänderten Einkommensteuerbescheid für
das Streitjahr die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
Ein geldwerter Vorteil durch Gewährung
der Aktienoptionen wurde im Jahr 1997 nicht erfasst.
Der Einspruch, der sich u.a. gegen die
Erfassung des geldwerten Vorteils im Streitjahr durch Umwandlung
des Aktienoptionsrechts in Aktien richtete, wurde vom mittlerweile
örtlich zuständig gewordenen Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt ... - FA - ) als unbegründet
zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2005, 1354 = SIS 05 24 26 veröffentlichten
Gründen ab. Das vom Kläger verwertete Aktienoptionsrecht
sei ihm für das Zurverfügungstellen seiner individuellen
Arbeitskraft aus dem Dienstverhältnis gewährt worden. Der
geldwerte Vorteil sei ihm auch im Streitjahr durch Umwandlung des
Optionsrechts in Aktien zugeflossen und nicht, wie der Kläger
meine, bereits 1997 durch Einräumung des Optionsrechts selbst.
Bei der Einräumung eines Rechts decke sich der Zeitpunkt des
Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des
Anspruchs, weshalb ein noch nicht erfüllter Anspruch auch
grundsätzlich noch nicht den Zufluss von Arbeitslohn bewirken
könne. Dies gelte für nicht handelbare und handelbare
Aktienoptionsrechte gleichermaßen.
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§§ 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 1999 vom
17.4.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2003 zu
ändern und die Einkommensteuer 1999 ohne Ansatz eines
geldwerten Vorteils in Höhe von 6.321.345 DM
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Auf die Revision der Kläger wird das
vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Das FG hat zwar zu Recht
entschieden, dass der Erwerb der Aktien im Streitjahr zu einem
geldwerten Vorteil führte, der gemäß § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und § 38 Abs. 1 EStG
steuerpflichtig war. Der Bemessung des geldwerten Vorteils ist aber
nicht der Kurswert der Aktie am Tag der Überlassung, sondern
der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung zu Grunde zu legen.
1. Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen.
a) Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn
steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten
erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine
Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des
Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich
für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.6.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008,
826 = SIS 08 31 17; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl
II 2006, 669 = SIS 06 30 11; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207,
230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 5.7.1996 VI R 10/96,
BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38).
b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn
die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
(BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884 =
SIS 05 22 11; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV
2007, 898 = SIS 07 61 66; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE
143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; in BFHE 207, 230,
BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; Schmidt/Drenseck, EStG, 27.
Aufl., § 19 Rz 29).
c) Die Beantwortung der Frage, ob eine
Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt
in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden
(BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschluss in
BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Küttner/Thomas, Personalbuch
2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.). Die
Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend,
soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und
nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von
Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom
23.6.2005 VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29) und VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98) verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der
Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen
können, dass der betreffende Vorteil durch das
Dienstverhältnis veranlasst ist. Da die berufliche
Veranlassung aber stets unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, können die
in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur
Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall
maßgebliche Veranlassung sein.
2. Nach diesen Maßstäben gelangte
das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der
geldwerte Vorteil mit Rücksicht auf seine
nichtselbständige Tätigkeit als Börsenmakler
eingeräumt worden war.
a) Das FG konnte seine dahingehende
Würdigung insbesondere darauf stützen, dass der
Mehrheitsgesellschafter den Optionsvertrag abgeschlossen habe, um
damit die bisherige Arbeitsleistung des Klägers zu
würdigen und zu entlohnen, sowie darauf, dass vergleichbare
Vereinbarungen auch nur mit anderen qualifizierten Mitarbeitern des
Unternehmens getroffen worden seien. Ohne Rechtsverstoß
konnte es dazu auch die Präambel des Aktienoptionsvertrages
heranziehen und seine Feststellungen berücksichtigen, dass nur
einem genau definierten Kreis von Mitarbeitern, die sich für
das Unternehmen verdient gemacht hatten, die Möglichkeit zum
Aktienerwerb eingeräumt werden sollte.
b) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein,
dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nichts erhalten habe
und die Leistung eines Dritten hier nicht zu Lohn geführt
hätte, weil ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen
Leistung und Gegenleistung nicht bestanden habe. Wenn dem
Kläger das von ihm verwertete Aktienoptionsrecht vom
Hauptgesellschafter der später in eine AG umgewandelten GmbH -
zu jenem Zeitpunkt sein Arbeitgeber - eingeräumt worden war,
ist schon fraglich, ob es sich um eine Drittleistung handelte. Im
Übrigen lässt sich nach den vorstehenden
Ausführungen der Veranlassungszusammenhang zwischen der
Einräumung des verwerteten Aktienoptionsrechts und der
Tätigkeit des Klägers nicht leugnen. Die Zuwendung
stellte sich für den Kläger als Frucht seiner Arbeit dar
(vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66).
Soweit die Kläger im Revisionsverfahren
erstmalig vorbringen, der Hauptgesellschafter habe mit der
Einräumung des Optionsrechts noch weitere, eigene Zwecke
verfolgt, kann dieser Vortrag aufgrund der Bindungswirkung der vom
FG getroffenen Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2
FGO keine Berücksichtigung finden. Eine Verfahrensrüge
haben die Kläger auch nicht erhoben.
c) Schließlich bleibt der vom
Kläger erhobene Einwand ohne Erfolg, die Veranlassung durch
das Dienstverhältnis scheide aus, weil in den Bedingungen des
„Aktienkaufoptionsvertrages“ keine
Verfallklausel für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers
aus dem Dienstverhältnis enthalten sei. Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH ist die Verfallklausel neben anderen
Gesichtspunkten nur als weiteres Indiz für die enge
wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis
und dem verbilligten Aktienbezug heranzuziehen. Denn in einem
solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine
Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen
geschaffen werden. Liegt indessen eine solche Klausel, nach der die
Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die
Gesellschaft zurückübertragen werden müssen, nicht
vor, so scheidet die dienstliche Veranlassung des Aktienbezugs
nicht zwangsläufig aus (BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B
24/06, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 35).
3. Zutreffend hat das FG unter Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des geldwerten Vorteils erst
in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der
Option, also im Streitjahr, angenommen.
a) Arbeitslohn, der - wie im Streitfall -
nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige
Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem
Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Innehaben von Ansprüchen oder
Rechten führt den Zufluss von Einnahmen regelmäßig
noch nicht herbei, der Anspruch auf die Leistung begründet
noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl.
BFH-Urteil vom 27.5.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994,
246 = SIS 93 23 54). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit
der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom
23.7.1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684 = SIS 99 20 47; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn
der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt
(BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994,
254 = SIS 94 08 31). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss
eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht
(BFH-Urteil vom 3.7.1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965,
83 = SIS 65 00 48). Folglich fließt bei dem Versprechen des
Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden,
Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in
dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26.7.1985 VI R
200/81, BFH/NV 1986, 306 = SIS 85 24 27, und vom 10.11.1989 VI R
155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner
zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem
Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch
gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 16.4.1999 VI R
66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Auch in
diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des
Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren,
herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses
Versprechens, insbesondere durch die Leistung der
Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener
unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die
Versicherungsleistung entsteht.
b) Nach den vorgenannten Grundsätzen
sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines
geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht
bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren
Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem
preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option
(BFH-Urteil vom 10.3.1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II
1972, 596 = SIS 72 03 50; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II
1999, 684 = SIS 99 20 47; BFH-Urteile vom 24.1.2001 I R 119/98,
BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 = SIS 01 08 95; in BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94, und vom 20.6.2001 VI R 105/99,
BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33; in BFHE 209, 549,
BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005,
770 = SIS 05 35 98). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn, wie im
Streitfall, dem Arbeitnehmer ein handelbares Optionsrecht
eingeräumt wird (vgl. Urteil des FG Münster vom 9.5.2003
11 K 6754/01 L, EFG 2003, 1172 = SIS 03 34 63). Auch in diesem Fall
erlangt er mit der Einräumung der Option lediglich eine
steuerlich unerhebliche Chance.
Der Zufluss des geldwerten Vorteils eines
handelbaren Optionsrechts bereits zum Zeitpunkt der Einräumung
lässt sich nicht damit begründen, dass das Optionsrecht
ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt
(BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98;
in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94). Denn der
für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche
geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten
Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung der
Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers, solange
der Optionsnehmer - wie im Streitfall - über die Optionsrechte
noch nicht anderweitig verfügt und deren Wert realisiert hat
(vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98, unter II. 4. der Entscheidungsgründe; Schmidt/
Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 50, Stichwort
„Ankaufsrecht“). Der Frage der Abtretbarkeit
bzw. Übertragbarkeit des Optionsrechts kommt ansonsten keine
steuerliche Bedeutung zu. Ob ein Anspruch abtretbar ist, ist
für die Frage des Lohnzuflusses generell ohne Relevanz
(Haunhorst, DB 2003, 1864).
Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber
nicht die Funktion eines Stillhalters innehat, er demzufolge nicht
als Optionsgeber eigene Aktien bei Umwandlung überträgt,
sondern sich am Markt Optionsrechte gegenüber einem Dritten
verschafft hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit
dahinstehen.
c) Nach diesen Maßstäben und auf
der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen hält die
Entscheidung der Vorinstanz, der geldwerte Vorteil sei dem
Kläger im Streitjahr 1999 zugeflossen, revisionsrechtlicher
Überprüfung stand. Der Kläger hatte im Jahr 1997
handel- und veräußerbare Aktienoptionen erworben. Er
erhielt erst im Streitjahr über die infolge der Ausübung
des Optionsrechts verbilligt ausgegebenen Aktien der AG die
wirtschaftliche Verfügungsmacht. Damit waren die
Voraussetzungen für den Zufluss des geldwerten Vorteils erst
im Streitjahr erfüllt.
4. Soweit das FG angenommen hat, für die
Ermittlung des geldwerten Vorteils sei der Wert der Aktie am Tag
der Umwandlung (463 EUR) und nicht der Zeitpunkt der Einbuchung in
das Depot des Klägers (458 EUR) maßgeblich, hält
die Entscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind
Sachbezüge, zu denen auch (verbilligt abgegebene) Aktien
gehören, mit dem um übliche Preisnachlässe
geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses.
Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des
Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Aktien. Dies ist der Zeitpunkt
der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers (Schmidt/
Drenseck, a.a.O.). Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz
zwischen dem Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den
diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE
195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33, und in BFHE 209, 559,
BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des
FG, die nicht mit Revisionsrügen angefochten worden sind und
die den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden,
betrug der Wert der Aktien an dem Tag (10.6.1999), an dem der
Kläger über die Aktien mit deren Einbuchung auf seinem
Depot die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangte, 458 EUR.
Danach beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 6.252.890 DM
(7.000 Aktien x 895,77 DM - 458 EUR - abzüglich 17.500
DM).