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Handelbares Optionsrecht, Arbeitslohn, Zuflusszeitpunkt

Handelbares Optionsrecht, Arbeitslohn, Zuflusszeitpunkt: Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer). - Urt.; BFH 20.11.2008, VI R 25/05; SIS 09 03 43

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 20.11.2008, VI R 25/05
    BStBl 2009 II S. 382
    LEXinform 0586678

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.4.2009
    L.R./A.R. in DStZ 5/2009 S. 143
    erl in StuB 3/2009 S. 118
    St.Sch. in BFH/PR 4/2009 S. 128
    M.B. in DStR 18/2009 S. 898
    L.Z. in BB 20/2009 S. 1059
    S.F./A.K.L. in StB 5/2009 S. 155
    D.E. in NWB 25/2009 S. 1922
    N.B. in AktStR 2/2009 S. 230
    KAM in Stbg 6/2009 S. M 11
    W.B. in FR 13/2009 S. 628
    R.P. in DStR 26/2010 S. 1316
Normen
[EStG] § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1, § 38 a Abs. 1 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin, 13.12.2004, SIS 05 24 26, Aktienoption, Ausübung, Arbeitslohn, Zufluss
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 12.12.2023, SIS 23 21 26, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Das BMF-Schreiben zur steuer...
  • FG Köln 27.4.2023, SIS 24 01 61, Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn: Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen...
  • FG Baden-Württemberg 21.10.2022, SIS 23 01 46, Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn beim A...
  • FG Hamburg 12.5.2022, SIS 22 11 15, Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland: 1. Fasst der Ste...
  • BFH 14.4.2022, SIS 22 12 73, Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten: 1. Einem ...
  • FG Münster 16.3.2022, SIS 22 07 26, Steuerbarkeit eines Forschungspreisgeldes als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors (FG): 1. Nach der Rec...
  • Hessisches FG 3.3.2022, SIS 24 04 24, Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an F...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 05 85, Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zu...
  • Thüringer FG 25.11.2021, SIS 22 08 85, Zufluss von Arbeitslohn bei Einbehaltung zwecks Einzahlung auf ein noch einzurichtendes Zeitwertkonto: Be...
  • BMF 16.11.2021, SIS 21 18 65, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021: Vor dem H...
  • BFH 1.12.2020, SIS 21 08 49, Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus Kapitalvermögen: De...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 93, Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn: Verfolgt der Autohersteller mit ...
  • BFH 7.7.2020, SIS 20 20 55, Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm: 1. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. S...
  • FG Baden-Württemberg 26.2.2020, SIS 20 11 62, Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselb...
  • FG Münster 3.12.2019, SIS 19 21 33, Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer: Das vom Arbeitgeber an s...
  • FG Düsseldorf 31.10.2019, SIS 20 15 73, Gewinn aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen: 1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Kommanditan...
  • BFH 3.7.2019, SIS 19 18 13, Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn: Soll ein Arbeitnehm...
  • FG Baden-Württemberg 21.5.2019, SIS 20 13 34, Zufluss der Vorteile aus einem Aktienoptionsrecht, Doppelbesteuerung, USA: 1. Der Vorteil aus einem Aktie...
  • BMF 3.5.2018, SIS 18 07 89, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • Niedersächsisches FG 13.3.2018, SIS 18 06 04, Lohnsteuerhaftung, Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von...
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  • BFH 1.9.2016, SIS 16 25 45, Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogra...
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  • FG Münster 1.12.2015, SIS 16 04 07, Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit: An einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig er...
  • FG Hamburg 25.11.2015, SIS 16 04 17, Geltendmachung eines Verlustes bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, Einkünfteerziel...
  • Hessisches FG 20.7.2015, SIS 15 21 90, Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto: 1. Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung ko...
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  • BFH 11.2.2015, SIS 15 11 57, Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus Genussrechten: 1. Wird dem Inhaber v...
  • FG Nürnberg 4.12.2014, SIS 15 07 48, Berücksichtigung der Gewährung von Bonusaktien und Ausgleichszahlungen als geldwerter Vorteil bei den Ein...
  • FG Baden-Württemberg 24.11.2014, SIS 15 02 81, Besteuerung des verbilligten Bezugs von Aktienoptionen eines leitenden Angestellten nach DBA-USA: 1. Bei ...
  • BMF 12.11.2014, SIS 14 32 20, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • BFH 21.10.2014, SIS 14 33 34, Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten: 1. Der BFH ist an die revisionsrechtlic...
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  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.5.2013, SIS 14 31 29, Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter Arbeitnehmer-Aktien: Die ve...
  • BFH 9.4.2013, SIS 13 21 72, Aktienoption für Aufsichtsrat: 1. Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft a...
  • FG Köln 14.2.2013, SIS 13 26 24, Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil: Behält ein ehemaliger Vorstand...
  • BFH 14.11.2012, SIS 13 04 81, Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket): 1. Ein Sachbezug i.S. des...
  • BFH 18.10.2012, SIS 12 31 04, Arbeitslohn von dritter Seite: 1. Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, ...
  • BFH 18.9.2012, SIS 13 02 64, Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer: 1. Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 13 06 12, Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente ein...
  • BFH 21.8.2012, SIS 13 04 09, Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert: 1. Pachtzahlungen, die von der Pächterin einer Fondsimmobilie a...
  • FG des Saarlandes 10.5.2012, SIS 12 18 38, Kein Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Novation bei Beteiligung an betrügerischem Schneebal...
  • FG Düsseldorf 27.3.2012, SIS 12 23 12, Arbeitslohn durch Veräußerung einer Managementbeteiligung: 1. Der einem leitenden Angestellten einer brit...
  • FG Köln 29.2.2012, SIS 13 09 70, Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn: Gewährt eine AG im Rah...
  • BFH 15.12.2011, SIS 12 04 57, Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses: Ausgleichszahlun...
  • Niedersächsisches FG 17.11.2011, SIS 12 01 54, Haftung für Lohnsteuer, Bezug verbilligter Apothekenartikel durch Mitarbeiter eines Krankenhauses über ei...
  • FG München 25.10.2011, SIS 12 01 71, Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten is...
  • BFH 27.7.2011, SIS 11 33 17, Aktienoptionen als geldwerter Vorteil: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Bezug von Aktienoptio...
  • BFH 30.6.2011, SIS 11 29 94, Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen: 1. Vorteile werden "für" eine Beschäft...
  • FG Berlin-Brandenburg 10.3.2011, SIS 11 21 77, Kein für Arbeitnehmer steuerpflichtiger Vorgang bei Erwerb von Arbeitgeberaktien zum gemeinen Wert und sp...
  • FG München 20.10.2010, SIS 11 07 59, Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei verdeckter Einlage eines Aktienoptionsrechts in eine Kapitalgesellsc...
  • BFH 30.7.2010, SIS 10 32 50, Steuerliche Qualifikation der Zahlung einer Gesellschaft an ihren Vorstand für eine zugesagte, aber nicht...
  • BFH 29.7.2010, SIS 10 33 16, Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhn...
  • BFH 29.7.2010, SIS 10 39 49, Wertermittlung nicht börsennotierter Aktien vor dem Börsengang: 1. Der gemeine Wert nicht börsennotierter...
  • BFH 20.5.2010, SIS 10 26 88, Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen: 1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandel...
  • BFH 20.5.2010, SIS 10 20 98, Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn: 1. Der Umstand, das...
  • FG Münster 21.4.2010, SIS 11 40 53, Einräumung von Aktienoptionen im GF-Anstellungsvertrag: Veräußert der zu 98% bzw. 90% beteiligte Gesellsc...
  • Niedersächsisches FG 3.3.2010, SIS 11 24 52, Aufsichtsrat, Vorteil aus Rückkaufoption von Aktien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1. Aufsichtsr...
  • BMF 8.12.2009, SIS 09 36 82, Überlassung von Vermögensbeteiligungen ab 2009, Lohnsteuer: Durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgeset...
  • BSG 3.12.2009, SIS 10 20 85, Elterngeld, Berücksichtigung von Umsatzbeteiligungen: Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben d...
  • FG Köln 11.11.2009, SIS 10 07 89, Ausgleichszahlung für die Vorenthaltung eines Dienstwagens: Erhält ein Arbeitnehmer als Ersatz für den ih...
  • Hessisches FG 19.10.2009, SIS 10 19 46, Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen, Verwertungsverbot: 1. Bei Arbeitne...
  • LfSt Bayern 8.5.2009, SIS 09 16 12, Aktienoptionen, Zufluss, Exercise and Sell Ausübungsvariante: Das BMF-Schreiben vom 10.3.2003 (BStBl 2003...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 13, Ausscheiden des Arbeitgebers aus VBL, Auszahlung des Versorgungsguthabens, Arbeitslohn: Die Auszahlung ei...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 16, VBL, Umlagezahlungen des Arbeitgebers, Arbeitslohn: 1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die d...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 18 61, Nachwuchsförderpreis, Arbeitslohn: Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpre...
  • FG Baden-Württemberg 23.4.2009, SIS 10 07 35, Obligatorische Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers an Schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitsl...
Fachaufsätze
  • LIT 01 99 54 R. Portner, DStR 26/2010 S. 1316: Sind handelbare Arbeitnehmer-Aktienoptionen stets bei Optionsausübung zu besteuern? - Schlussfolgerungen ...
  • LIT 01 78 49 D. Eisolt, NWB 25/2009 S. 1922: Die Besteuerung von handelbaren Optionen - Wesentliche Aspekte des BFH-Urteils vom 20.11.2008, VI R 25/05...
  • LIT 01 78 96 M. Busch, DStR 18/2009 S. 898: Zufluss von Arbeitslohn bei handelbaren Optionsrechten - Kommentar zum BFH-Urteil vom 20.11.2008, VI R 25...

I. Die inzwischen geschiedenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter (Börsenmakler) der ehemaligen ... GmbH (im Folgenden GmbH), umgewandelt in eine AG im Jahr 1997 (im Folgenden AG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Der Hauptgesellschafter der GmbH schloss mit dem Kläger am ... 1997 einen „Aktienkaufoptionsvertrag“. Dieser berechtigte den Kläger als Optionsnehmer, im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH in eine AG 3.500 Stück unverfallbarer frei handel- und veräußerbarer Aktienoptionen zu erwerben. In der Präambel des „Aktienkaufoptionsvertrages“ heißt es, dass die Mitarbeit des Optionsnehmers in der Gesellschaft maßgeblich mit ausschlaggebend für den derzeitigen Status der Gesellschaft gewesen sei. Die Einräumung der Aktienoptionen war nicht vom weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen abhängig. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Börseneinführung der Gesellschaft sah die Vereinbarung den Verfall der Aktienoptionen gegen eine Entschädigung vor. Für den Fall, dass keine Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft stattfand, verfiel der Anspruch auf die Optionen ersatzlos.

 

Unabhängig von diesem Aktienoptionsvertrag erwarb der Kläger im März 1997 2.000 Aktien im Nennwert von 5 DM je Aktie zu einem Kaufpreis von 50 DM je Aktie. Auch wurden Aktien auf Termin an Dritte veräußert.

 

Im Jahr 1997 wurde die GmbH in eine AG umgewandelt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... 1997. Mit Schreiben vom 30. Mai des Streitjahres (1999) übte der Kläger sein Optionsrecht aus. Ihm wurden die aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis 1:2 zustehenden 7.000 Aktien übertragen. Der Kaufpreis betrug 17.500 DM. Der Kurswert belief sich am 31.5.1999 auf 463 EUR (905,55 DM) und bei Einbuchung der Papiere im Depot des Klägers am 10.6.1999 auf 458 EUR (895,77 DM). Die Erstnotierung der Aktie lag bei 100 DM je Aktie.

 

Das zunächst zuständige Finanzamt ... beurteilte die Optionsausübung im Streitjahr als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6.321.345 DM (7.000 Aktien x 463 EUR (905,55 DM) abzüglich 17.500 DM) und erhöhte im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

 

Ein geldwerter Vorteil durch Gewährung der Aktienoptionen wurde im Jahr 1997 nicht erfasst.

 

Der Einspruch, der sich u.a. gegen die Erfassung des geldwerten Vorteils im Streitjahr durch Umwandlung des Aktienoptionsrechts in Aktien richtete, wurde vom mittlerweile örtlich zuständig gewordenen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ... - FA - ) als unbegründet zurückgewiesen.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2005, 1354 = SIS 05 24 26 veröffentlichten Gründen ab. Das vom Kläger verwertete Aktienoptionsrecht sei ihm für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft aus dem Dienstverhältnis gewährt worden. Der geldwerte Vorteil sei ihm auch im Streitjahr durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien zugeflossen und nicht, wie der Kläger meine, bereits 1997 durch Einräumung des Optionsrechts selbst. Bei der Einräumung eines Rechts decke sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs, weshalb ein noch nicht erfüllter Anspruch auch grundsätzlich noch nicht den Zufluss von Arbeitslohn bewirken könne. Dies gelte für nicht handelbare und handelbare Aktienoptionsrechte gleichermaßen.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17.4.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2003 zu ändern und die Einkommensteuer 1999 ohne Ansatz eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6.321.345 DM festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Auf die Revision der Kläger wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Erwerb der Aktien im Streitjahr zu einem geldwerten Vorteil führte, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und § 38 Abs. 1 EStG steuerpflichtig war. Der Bemessung des geldwerten Vorteils ist aber nicht der Kurswert der Aktie am Tag der Überlassung, sondern der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung zu Grunde zu legen.

 

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

 

a) Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.6.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669 = SIS 06 30 11; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38).

 

b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884 = SIS 05 22 11; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 29).

 

c) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Küttner/Thomas, Personalbuch 2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23.6.2005 VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29) und VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98) verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Da die berufliche Veranlassung aber stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, können die in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

 

2. Nach diesen Maßstäben gelangte das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil mit Rücksicht auf seine nichtselbständige Tätigkeit als Börsenmakler eingeräumt worden war.

 

a) Das FG konnte seine dahingehende Würdigung insbesondere darauf stützen, dass der Mehrheitsgesellschafter den Optionsvertrag abgeschlossen habe, um damit die bisherige Arbeitsleistung des Klägers zu würdigen und zu entlohnen, sowie darauf, dass vergleichbare Vereinbarungen auch nur mit anderen qualifizierten Mitarbeitern des Unternehmens getroffen worden seien. Ohne Rechtsverstoß konnte es dazu auch die Präambel des Aktienoptionsvertrages heranziehen und seine Feststellungen berücksichtigen, dass nur einem genau definierten Kreis von Mitarbeitern, die sich für das Unternehmen verdient gemacht hatten, die Möglichkeit zum Aktienerwerb eingeräumt werden sollte.

 

b) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nichts erhalten habe und die Leistung eines Dritten hier nicht zu Lohn geführt hätte, weil ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestanden habe. Wenn dem Kläger das von ihm verwertete Aktienoptionsrecht vom Hauptgesellschafter der später in eine AG umgewandelten GmbH - zu jenem Zeitpunkt sein Arbeitgeber - eingeräumt worden war, ist schon fraglich, ob es sich um eine Drittleistung handelte. Im Übrigen lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen der Veranlassungszusammenhang zwischen der Einräumung des verwerteten Aktienoptionsrechts und der Tätigkeit des Klägers nicht leugnen. Die Zuwendung stellte sich für den Kläger als Frucht seiner Arbeit dar (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66).

 

Soweit die Kläger im Revisionsverfahren erstmalig vorbringen, der Hauptgesellschafter habe mit der Einräumung des Optionsrechts noch weitere, eigene Zwecke verfolgt, kann dieser Vortrag aufgrund der Bindungswirkung der vom FG getroffenen Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO keine Berücksichtigung finden. Eine Verfahrensrüge haben die Kläger auch nicht erhoben.

 

c) Schließlich bleibt der vom Kläger erhobene Einwand ohne Erfolg, die Veranlassung durch das Dienstverhältnis scheide aus, weil in den Bedingungen des „Aktienkaufoptionsvertrages“ keine Verfallklausel für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis enthalten sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Verfallklausel neben anderen Gesichtspunkten nur als weiteres Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug heranzuziehen. Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden. Liegt indessen eine solche Klausel, nach der die Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft zurückübertragen werden müssen, nicht vor, so scheidet die dienstliche Veranlassung des Aktienbezugs nicht zwangsläufig aus (BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 35).

 

3. Zutreffend hat das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des geldwerten Vorteils erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option, also im Streitjahr, angenommen.

 

a) Arbeitslohn, der - wie im Streitfall - nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei, der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246 = SIS 93 23 54). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom 23.7.1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684 = SIS 99 20 47; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254 = SIS 94 08 31). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3.7.1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83 = SIS 65 00 48). Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26.7.1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306 = SIS 85 24 27, und vom 10.11.1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 16.4.1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht.

 

b) Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10.3.1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596 = SIS 72 03 50; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684 = SIS 99 20 47; BFH-Urteile vom 24.1.2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 = SIS 01 08 95; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94, und vom 20.6.2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn, wie im Streitfall, dem Arbeitnehmer ein handelbares Optionsrecht eingeräumt wird (vgl. Urteil des FG Münster vom 9.5.2003 11 K 6754/01 L, EFG 2003, 1172 = SIS 03 34 63). Auch in diesem Fall erlangt er mit der Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance.

 

Der Zufluss des geldwerten Vorteils eines handelbaren Optionsrechts bereits zum Zeitpunkt der Einräumung lässt sich nicht damit begründen, dass das Optionsrecht ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94). Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers, solange der Optionsnehmer - wie im Streitfall - über die Optionsrechte noch nicht anderweitig verfügt und deren Wert realisiert hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98, unter II. 4. der Entscheidungsgründe; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 50, Stichwort „Ankaufsrecht“). Der Frage der Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Optionsrechts kommt ansonsten keine steuerliche Bedeutung zu. Ob ein Anspruch abtretbar ist, ist für die Frage des Lohnzuflusses generell ohne Relevanz (Haunhorst, DB 2003, 1864).

 

Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber nicht die Funktion eines Stillhalters innehat, er demzufolge nicht als Optionsgeber eigene Aktien bei Umwandlung überträgt, sondern sich am Markt Optionsrechte gegenüber einem Dritten verschafft hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

 

c) Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen hält die Entscheidung der Vorinstanz, der geldwerte Vorteil sei dem Kläger im Streitjahr 1999 zugeflossen, revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger hatte im Jahr 1997 handel- und veräußerbare Aktienoptionen erworben. Er erhielt erst im Streitjahr über die infolge der Ausübung des Optionsrechts verbilligt ausgegebenen Aktien der AG die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Damit waren die Voraussetzungen für den Zufluss des geldwerten Vorteils erst im Streitjahr erfüllt.

 

4. Soweit das FG angenommen hat, für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sei der Wert der Aktie am Tag der Umwandlung (463 EUR) und nicht der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Klägers (458 EUR) maßgeblich, hält die Entscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch (verbilligt abgegebene) Aktien gehören, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Dies ist der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers (Schmidt/ Drenseck, a.a.O.). Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98).

 

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die nicht mit Revisionsrügen angefochten worden sind und die den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, betrug der Wert der Aktien an dem Tag (10.6.1999), an dem der Kläger über die Aktien mit deren Einbuchung auf seinem Depot die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangte, 458 EUR. Danach beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 6.252.890 DM (7.000 Aktien x 895,77 DM - 458 EUR - abzüglich 17.500 DM).