Erfüllung gemeinnütziger Zwecke durch eingeschaltete GmbH, Gemeinnützigkeit: 1. Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17 b Abs. 2 KHG) erbracht wird. - 2. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15.7.1998 - Anwendungserlass zur Abgabenordnung -, BStBl 1998 I S. 630 = SIS 98 18 72 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.9.2002, BStBl 2002 I S. 867 = SIS 02 95 24, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2). - Urt.; BFH 7.3.2007, I R 90/04; SIS 07 16 74
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom ... gegründet. An ihrem Stammkapital
waren im Streitjahr 2001 ... beteiligt.
Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt
die Klägerin ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung (AO). Ihr
Gesellschaftszweck, die Förderung des Gesundheitswesens sowie
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, soll
insbesondere durch die Entwicklung, Errichtung und Pflege eines
Vergütungssystems für die allgemeinen
vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen
auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach
Maßgabe des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenpflegesätze
(KHG) vom 10.4.1991 (BGBl I 1991, 887) i.d.F. des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999,
2626) erfüllt werden.
Der Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor,
dass die Klägerin selbstlos tätig ist und nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Gesellschafter
beziehen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden,
bei Auflösung der Klägerin oder bei Wegfall der
Gemeinnützigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.
Nach ... des Vertrages bildet die
Gesellschafterversammlung als permanentes fachliches
Steuerungsgremium für die Klägerin einen Ausschuss. Die
Klägerin darf Handlungen, die über den gewöhnlichen
Umfang des Geschäftsbetriebes hinausgehen, nur mit vorheriger
Zustimmung des Ausschusses vornehmen. Zustimmungsbedürftig im
Sinne dieser Regelung sind insbesondere alle wesentlichen
Entscheidungen zu den Grundstrukturen des Vergütungssystems
nach § 17b KHG, des Verfahrens zur Ermittlung der
Bewertungsrelationen sowie zur laufenden Pflege des Systems auf
Bundesebene.
Hintergrund der Gründung der
Klägerin ist die mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
eingeführte Regelung in § 17b KHG. Darin wurde den
Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene die Aufgabe
übertragen, die Einzelheiten eines pauschalierenden
Vergütungssystems für allgemeine voll- und
teilstationäre Krankenhausleistungen zu vereinbaren (§
17b Abs. 2 KHG). Das System sollte nach den gesetzlichen Vorgaben
ab dem 1.1.2003 zur Anwendung kommen. § 17b Abs. 4 KHG i.d.F.
vom 22.12.1999 sieht vor, dass die Bundesregierung den Inhalt des
Vergütungssystems durch Rechtsverordnung bestimmt, falls bis
zum 30.6.2000 eine Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner
über die Grundstrukturen des Vergütungssystems nicht zu
Stande kommt.
Die Selbstverwaltungspartner hatten sich
bereits in der „Vereinbarung über die Einführung
eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17b KHG“
... darauf verständigt, dass die im Zusammenhang mit der
Systemeinführung erforderlichen komplexen Arbeiten nur in
einer strukturierten Organisationsform erledigt werden
könnten. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die
Vertragspartner zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17b Abs.
2 KHG eines X bedienen. In Vollzug dieser Vereinbarung wurde die
Klägerin mit Gesellschaftsvertrag gegründet.
Zuvor war durch das Gesetz zur
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom
27.4.2001 (BGBl I 2001, 772) § 17b KHG auf entsprechende
Anregung der Selbstverwaltungspartner durch Einfügung eines 5.
Absatzes wie folgt ergänzt worden:
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„Zur Finanzierung der ihnen
übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3
vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
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1.
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einen Zuschlag für jeden
abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung,
Einführung und laufende Pflege des zum 1.1.2003
einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden
(DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung
insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der
Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der
Bewertung der Zu- und Abschläge und der Vergabe von
Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch
ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen...
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4.
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...
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Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung
allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung
herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem
Vergütungssystem ist unzulässig. Der DRG-Systemzuschlag
ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem
Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen
Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen
Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen;
er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen genannte Stelle
abzuführen...“
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) versagte der Klägerin die
Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55
AO) und setzte die Körperschaftsteuer entsprechend
fest.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die
Klägerin geltend machte, sie sei gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als
gemeinnützige Körperschaft von der
Körperschaftsteuer befreit, blieb erfolglos. Das Urteil des
Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.7.2004 13 K 2530/03 ist in EFG
2005, 222 = SIS 05 01 59 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52
Abs. 1 und § 55 Abs. 1 AO geltend.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und den Körperschaftsteuerbescheid für 2001 in Gestalt
des Änderungsbescheids vom 4.9.2003 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, wegen der Steuerbefreiung gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG einen Freistellungsbescheid zur
Körperschaftsteuer 2001 zu erlassen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Der Senat hat das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) durch Beschluss vom 27.4.2005 I R 90/04 (BFHE 209,
489, BStBl II 2006, 198 = SIS 05 30 96) aufgefordert, dem Verfahren
gemäß § 122 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine
Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben
ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das BMF ist dieser Aufforderung
nicht nachgekommen.
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer
befreit ist.
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von
der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, die nach
der Satzung und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO
nennt beispielhaft (vgl. Senatsurteil vom 14.9.1994 I R 153/93,
BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499 = SIS 95 09 86)
gemeinnützige Zwecke, u.a. die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung von
Wissenschaft und Forschung.
2. Die Klägerin fördert nicht
unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens.
a) Das öffentliche Gesundheitswesen i.S.
des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO fördern insbesondere alle
Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger, zumal durch
Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten,
dienen (s. Gutachten der Unabhängigen
Sachverständigenkommission zur Prüfung des
Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Schriftenreihe des BMF,
Heft 40, 1988, S. 110; s. auch Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - Abschn. A
Nr. 1). Eine Förderung der Allgemeinheit ist gegeben, wenn die
zu beurteilende Maßnahme einem nicht nur eingegrenzten
Personenkreis zugute kommen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO).
Schließlich macht § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die
Steuerbefreiung davon abhängig, dass die so beschriebene
Allgemeinheit im Hinblick auf den begünstigten Zweck
„unmittelbar“ gefördert wird; daran fehlt
es, wenn es um eine Tätigkeit zu Gunsten einzelner Personen
geht, die ihrerseits in gemeinnütziger Weise tätig sind
(vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.3.2004 V R
101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16). Eine
solche Hilfstätigkeit kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 58 AO steuerbegünstigt sein, die im Streitfall nicht
vorliegen.
b) Die Klägerin fördert das
öffentliche Gesundheitswesen nicht unmittelbar zu Gunsten der
Allgemeinheit i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51
Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 AO.
aa) Ziel und einziger Unternehmensgegenstand
der Klägerin ist es, entsprechend den Vorgaben des § 17b
KHG ein durchgängiges, leistungsorientiertes und
pauschalierendes Vergütungssystem für allgemeine
Krankenhausleistungen zu entwickeln und zu pflegen. Durch die
Einführung von Fallpauschalen statt der bisherigen Abrechnung
bei Krankenhausaufenthalten nach Behandlungstagen soll die
Effizienz von Krankenhäusern gesteigert werden (vgl. BTDrucks
14/1245, S. 1, 113). Die Klägerin wird mithin unter
Vereinnahmung der Krankenhaus-Systemzuschläge (zur
umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung vgl. FG Köln, Urteil vom
31.8.2005 7 K 2550/03, EFG 2005, 1970 = SIS 06 00 98) funktional
für ihre Gesellschafter in unternehmensberatender Weise
(„Consulting“) tätig, indem sie
satzungsgemäß ein Abrechnungssystem entwickelt, das
einen Anreiz bietet, Krankenhäuser kostengünstiger zu
betreiben. Sie fördert deshalb auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens nicht unmittelbar die Allgemeinheit; vielmehr
erbringt sie ihre Leistungen insoweit ausschließlich
gegenüber ihren Gesellschaftern, die sodann ihrerseits unter
Inanspruchnahme der von der Klägerin erbrachten Vorleistungen
ihren gemeinnützigen Zweck erfüllen (vgl. dazu und zu
weiteren Beispielen auch Woitschell in Ernst & Young, KStG,
§ 5 Rz 429.1 f.).
Dass die Schaffung leistungsfähiger
Strukturen in Krankenhäusern nach Maßgabe gesetzlicher
Vorgaben (hier nach § 17b KHG) erfolgt und dass dies im
Ergebnis auch den Verbandsmitgliedern der Gesellschafter der
Klägerin sowie den einzelnen Versicherten - in gewisser Weise
also der Allgemeinheit - zugute kommt, ändert daran nichts.
Diese mittelbaren Folgen sind der Klägerin nicht als
Verwirklichung eigener gemeinnütziger Zwecke zuzurechnen. Aus
der Zusammenschau von § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 AO ist
abzuleiten, dass die nur mittelbare Förderung
steuerbegünstigter Zwecke - abgesehen von den in § 58 AO
genannten Fällen - nicht begünstigt ist (vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16).
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch
nicht dann, wenn man annimmt, die Klägerin sei i.S. von §
57 Abs. 1 Satz 2 AO Hilfsperson ihrer Gesellschafter.
Die Klägerin entwickelt das
Abrechnungssystem nicht im Auftrag ihrer Gesellschafter, sondern
aufgrund ihres eigenen Satzungszweckes. Ob in einem solchen Fall
auch ohne Existenz eines Beherrschungsvertrages (vgl.
Schröder, DStR 2004, 1815; Schauhoff, Handbuch der
Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., § 8 Rz 44, m.w.N.) eine
Körperschaft zugleich als Hilfsperson einer anderen
gemeinnützigen Körperschaft beurteilt werden kann, kann
dahinstehen. Denn in jedem Fall begründet das Handeln als
Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO grundsätzlich
keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der
eingeschalteten Hilfsperson. Die Hilfsperson verwirklicht vielmehr
- fremde - gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers, sie
verwirklicht diese Zwecke in ihrer Funktion als Hilfsperson jedoch
nicht selbst. Dessen bedarf es aber, um dem
Unmittelbarkeitserfordernis des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO zu
genügen: Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 58 AO
zu lesen, woraus abzuleiten ist, dass die bloße
Unterstützung einer anderen Körperschaft bei deren
gemeinnütziger Tätigkeit im Grundsatz - und abgesehen von
den hier nicht verwirklichten Fällen des § 58 AO - nicht
zur Gemeinnützigkeit des Unterstützenden führt. Eine
gemeinnützige Aktivität kann so gesehen immer nur einmal
einer gemeinnützigen Organisation zugerechnet werden. Aus
§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach das Wirken der Hilfsperson wie
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, folgt nichts
anderes; die darin bestimmte Durchbrechung des
Unmittelbarkeitserfordernisses ist nur aus der Sicht der
auftraggebenden Körperschaft zu sehen, nicht jedoch im Sinne
einer „Spiegelbildlichkeit“ des Wirkens
gemeinnütziger Hilfspersonen bei der Erfüllung der
gemeinnützigen Zwecke eines anderen (so aber Schauhoff,
a.a.O., § 8 Rz 44 ff., 45 [S. 555 f.]). Abweichend davon
verhält es sich deshalb nur dann, wenn die eingeschaltete
Körperschaft ihrerseits einen eigenen gemeinnützigen
Zweck verfolgt (im Ergebnis ebenso z.B. Schiffers, DStR 2003, 1015;
Schröder, DStR 2004, 1815, 1816 ff.; BMF-Schreiben vom
15.7.1998 - Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977 (AEAO) -,
BStBl I 1998, 630 = SIS 98 18 72, i.d.F. des BMF-Schreibens vom
10.9.2002, BStBl I 2002, 867 = SIS 02 95 24, zu § 57 Nr. 2
Abs. 2 Satz 2; Seer/Wolstzynski, Steuerrechtliche
Gemeinnützigkeit der öffentlichen Hand, S. 156 f.;
Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche
Gemeinnützigkeit, S. 26; anders Schauhoff, ebenda).
3. Die Klägerin fördert
schließlich auch nicht Wissenschaft und Forschung.
Wissenschaftlich tätig ist, wer
schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus
der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete
Vorgänge anwendet. Von wissenschaftlichem Arbeiten kann nur
gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete
Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht,
begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden
(BFH-Urteile vom 30.3.1976 VIII R 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II
1976, 464 = SIS 76 02 52; vom 24.2.1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46,
BStBl III 1965, 263 = SIS 65 01 54). Ob die Klägerin danach
durch die Entwicklung des Vergütungssystems wissenschaftlich
tätig ist, kann dahinstehen. Denn sie fördert
Wissenschaft und Forschung jedenfalls nicht für die
Allgemeinheit, sondern für ihre Gesellschafter.
Wie aus dem Einleitungssatz des § 52 Abs.
2 AO ersichtlich, ist die Förderung von Wissenschaft und
Forschung nur dann gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 erfüllt, also der Allgemeinheit dient. Zwar stellt
die Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Ergebnisse der
Allgemeinheit zur Verfügung. Auch soll das von ihr entwickelte
Vergütungssystem Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten sein.
Insoweit fördert sie Wissenschaft und Forschung für die
Allgemeinheit. Dieser Bereich lässt sich jedoch von der
Forschungstätigkeit im Dienst ihrer Gesellschafter nicht
trennen. Die Klägerin zielt bei der von ihr ausgeübten
Tätigkeit primär auf eine Förderung und
Unterstützung ihrer Gesellschafter bei der ihnen obliegenden
Aufgabe, ein pauschalierendes Vergütungssystem zu entwickeln,
und ist damit in ihrer Gesamtrichtung nicht darauf angelegt,
Wissenschaft und Forschung für die Allgemeinheit, sondern
für ihre Gesellschafter zu fördern. Die Förderung
von Wissenschaft und Forschung für die Allgemeinheit ist
lediglich ein der nicht steuerbefreiten Tätigkeit
untergeordneter Nebenzweck, der nicht zur Steuerbefreiung
führen kann (§ 56 AO).
4. Da die Klägerin keinen
gemeinnützigen Zweck verfolgt, kommt es auf die Frage, ob eine
GmbH, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer
Gesellschafter erfüllt, selbstlos tätig ist (§ 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51 Satz 1, § 55 AO), oder ob
sie in eigenwirtschaftlicher Weise Aufgaben ihrer Gesellschafter
übernimmt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl
II 2006, 198 = SIS 05 30 96), nicht mehr an.