JPöR, Unternehmer, Organschaft: 1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt. - 2. Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind. - 3. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus. - 4. Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwendet. - Urt.; BFH 20.8.2009, V R 30/06; SIS 09 33 08
I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 1986 an ihre
Mehrheitsgesellschafterin steuerbare und steuerpflichtige
Leistungen erbracht oder zumindest Anzahlungen auf derartige
Leistungen erhalten hat. Die Sache befindet sich im zweiten
Rechtsgang.
Die 1983 gegründete Klägerin,
eine GmbH, betrieb als Pächterin eine Trocknungsanlage zur
Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen
Klärschlämmen eines Flusses, erhielt die hierfür
erforderlichen Schlämme von ihrer Mehrheitsgesellschafterin
und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe. An ihr waren im
Streitjahr die Flussgenossenschaft (FlussG) mit 51 % und die R-GmbH
mit 49 % beteiligt.
Die FlussG ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur
Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses E sowie zur Unterhaltung
und zum Betrieb der ausgeführten Anlagen errichtet wurde
(§ 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Bildung einer
Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur
Abwässerreinigung im Flussgebiet vom 14.7.1904,
Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen
Staaten 1904, 175 in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung des
Gesetzes vom 26.6.1984, Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen 1984, 369 - FlussGG - ).
Die FlussG beabsichtigte zunächst, den
von ihr behandelten Rohschlamm an die R-GmbH zu verkaufen, damit
diese ihn mit einem „Handelsnutzen“ von 7 % an die
Klägerin weiterveräußern sollte. Tatsächlich
überließ die FlussG der Klägerin unmittelbar den
bereits mit Kohle angereicherten, entwässerten Rohschlamm,
aber ohne besonders berechnetes Entgelt. Die Klägerin stellte
hieraus unter Verwendung von weiterem Zumischgut (z.B. Kohle)
Brennstoff her. Um die wirtschaftlich günstigste Art der
Schlammbeseitigung zu gewährleisten, hatte sich die FlussG im
Jahr 1985 entschlossen, die Mehrheitsbeteiligung und die
industrielle Führung der Klägerin zu übernehmen. Bei
den Geschäftsführern der Klägerin handelte es sich
um leitende Mitarbeiter der FlussG.
Die Klägerin pachtete die
Trocknungsanlage von der T-GmbH, die die Trocknungsanlage auf einem
von der FlussG angemieteten Grundstück errichtet hatte. Die
FlussG war an der T-GmbH zu 80 % beteiligt. Die FlussG zog auch die
Betriebsführung der T-GmbH an sich.
In einer am 26.11.1985 geschlossenen
„Grundsatzvereinbarung hinsichtlich Errichtung und Betrieb
der Trocknungsanlage“ trafen die Beteiligten Regelungen zur
besseren Vermarktung des Flussschlamms und dessen
Entsorgung.
Anlage 6 der Grundsatzvereinbarung enthielt
Regelungen zum Schlammverkauf und zur Verlustvermeidung sowie zur
Verlustabdeckung. Soweit danach trotz der vorab vereinbarten
Brennstoffpreise und nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten zur Kostendeckung die Selbstkosten der
Klägerin nicht gedeckt würden, sollten die Verluste
zunächst durch Auflösung stiller Reserven aufgefangen
werden. Reichten diese Maßnahmen nicht aus, sollte die FlussG
den Ausgleich des Verlustes durch einen Betriebskostenzuschuss u.a.
mit folgender Maßgabe übernehmen:
„Sofern der Heizwert des von FlussG
an R-GmbH gelieferten Rohschlammes im Jahresmittel 1.800 Kcal/kg
unterschreitet, wird der in diesem Geschäftsjahr zu zahlende
Betriebskostenzuschuss sogleich in der Form eines verlorenen
Zuschusses gewährt.“
Außerdem übernahm die
Klägerin in der erwähnten Vereinbarung (Anlage 4 der
Grundsatzvereinbarung) zusätzlich zur T-GmbH deren bereits
bestehende Verpflichtung, in Ausübung der
Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG (nach § 54 Abs. 1 des
Landeswassergesetzes NW vom 4.7.1979 in der im Streitjahr geltenden
Fassung vom 6.11.1984 und § 1 FlussGG zur Abwasserbeseitigung
im Verbandsgebiet) tätig zu werden. Soweit die Errichtung und
der Betrieb der Trocknungsanlage zur Behandlung der kohlehaltigen
Klärschlämme des Flusses sowie die Herstellung von
Brennstoffen aus dem entwässerten Schlamm der
Abwasserbeseitigung i.S. des § 18a Abs. 1 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom
16.10.1976 und der Änderung vom 28.3.1980) zuzuordnen war,
sollte daher auch die Klägerin in Ausübung der
Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG tätig werden.
Anlage 2 der Grundsatzvereinbarung enthielt
eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
der T-GmbH, aus Anlage 3 ergab sich die Grundstücksvermietung
durch die FlussG an die T-GmbH und aus Anlage 5 die Verpachtung der
Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Klägerin.
Im Streitjahr 1986 zahlte die FlussG der
Klägerin aufgrund der Vereinbarung zum Ausgleich eines sonst
entstehenden Verlustes rund 4 Mio. DM. Diese Zahlung behandelte sie
als verlorenen Zuschuss, weil der Heizwert des von der FlussG zur
Verfügung gestellten Rohschlammes weniger als 1.800 Kcal/kg
betrug. Die Verluste der Klägerin beruhten darauf, dass
Kohlezechen inzwischen bei ihren Schachtanlagen
Rückhaltevorrichtungen eingebaut hatten, die einen Teil der
bis dahin mit dem Abwasser fortgeschwemmten Kohle
zurückhielten, so dass die durch Entwässerung
entstehenden Klärschlämme weniger Kohlebestandteile
enthielten. Um die angestrebte Verwertung der Schlämme
sicherzustellen, mischte bereits die FlussG dem Rohschlamm
während der Trocknung in ihrer zentralen
Schlammbehandlungsanlage Steinkohle bei. Darüber hinaus waren
als Folge der allgemeinen Energiekrise die Erlöse für den
aus dem Flussschlamm hergestellten Brennstoff rückläufig.
Zudem wurde die Trocknungsanlage wegen technischer Schwierigkeiten
im Streitjahr 1986 nicht planmäßig betrieben. Die
Klägerin konnte erst seit 1987 Erlöse aus dem Verkauf von
Trockengut erzielen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) hat die FlussG den Rohschlamm bis zu einem Wassergehalt von
ca. 40 % entwässert und mit Kohle angereichert. Durch die im
Betrieb der Klägerin vorgenommenen Trocknungsmaßnahmen
wurde der Wassergehalt der bereits bei der FlussG entwässerten
und mit Kohle angereicherten Klärschlämme auf 13 % bis 16
% gesenkt. Unstreitig ist im zweiten Rechtsgang zwischen den
Beteiligten, dass die FlussG im Streitjahr gegenüber der
Klägerin entgeltliche administrative und kaufmännische
Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und
Gehaltsabrechnung und Steuerberatung erbrachte und darüber
hinaus auch Handwerker gegen Entgelt gestellte. Die hierfür
der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte beliefen sich auf
insgesamt ca. 127.000 DM. Erst im Anschluss an das Streitjahr
lieferte die FlussG auch Gas an die Klägerin.
Die Klägerin behandelte die von der
FlussG zum Verlustausgleich erhaltenen Zahlungen als nicht
umsatzsteuerbare Einnahmen. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) unterwarf demgegenüber die in den von
1986 bis 1990 zum Verlustausgleich von der FlussG an die
Klägerin gezahlten Beträge in Höhe von rund 4 Mio.
DM (Streitjahr 1986) - und ansteigend von 8 Mio. DM im Jahr 1987
bis über 23 Mio. DM im Jahr 1990 - der Umsatzsteuer und
änderte gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
die Umsatzsteuerbescheide für 1986 bis 1990
entsprechend.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Demgegenüber hob der Senat mit Urteil vom 9.10.2002 V R 64/99
(BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375 = SIS 03 05 87) die im ersten
Rechtsgang ergangene Entscheidung des FG mit der Begründung
auf, zwischen der FlussG und der Klägerin könne eine
Organschaft bestehen, wenn die FlussG selbst Leistungen im eigenen
Namen gegen Entgelt ausgeführt habe und dabei nicht
außerhalb des Anwendungsbereichs des Umsatzsteuerrechts, z.B.
in Ausübung öffentlicher Gewalt, tätig gewesen sei.
Entgeltliche Leistungen könnten auch an die Klägerin
erbracht worden sein. Wenn die FlussG auf diese Weise
wirtschaftlich tätig gewesen sei, könne sie mit der
Klägerin organschaftlich verbunden sein. Eine finanzielle und
organisatorische Eingliederung der Klägerin sei offensichtlich
gegeben. Für die wirtschaftliche Eingliederung sei der Umfang
der wirtschaftlichen Tätigkeit der FlussG zu bestimmen. Die
Zurückverweisung an das FG zur weiteren Sachaufklärung
begründete der Senat wie folgt: „Eine
abschließende Entscheidung ist dem Senat aufgrund der
bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das FG hat
(lediglich) festgestellt, dass die FlussG der Klägerin den
angereicherten Rohschlamm ohne besonders berechnetes Entgelt zur
Verfügung gestellt hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen
werden, dass die Lieferung des Klärschlamms nicht auch zum
Entgelt für die Dienstleistungen der Klägerin an die
FlussG gehörten. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des FG
offen, ob die FlussG andere entgeltliche Leistungen wie z.B.
administrative, kaufmännische oder sonstige technische
Leistungen (...) gegenüber der Klägerin erbracht hat. Die
Sache war deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen
zurückzuverweisen. Für diesen Fall ist der Umfang des
Unternehmens der FlussG gegen ihre nichtunternehmerische
Betätigung durch Abwasser- und Abfallbeseitigung abzugrenzen.
Dabei ist zu untersuchen, ob die FlussG die Trocknung der
Klärschlämme durch die Klägerin in einem
(nichtunternehmerischen) Bereich empfangen hat, in dem die
Modalitäten durch Sonderrecht (Abwasser- oder Abfallrecht)
bestimmt worden waren; denn für diesen Fall konnte die
Klägerin nicht wirtschaftlich in ein Unternehmen der FlussG
eingegliedert sein. Die Klägerin hat dann keine
Innenleistungen an die FlussG ausgeführt.“
Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage
insoweit statt, als zwischen der Klägerin und der FlussG eine
Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1980 (UStG) bestanden habe. Neben ihrem hoheitlichen Bereich habe
die FlussG einen unternehmerischen Bereich unterhalten, da die
hoheitliche Tätigkeit der FlussG im Rahmen ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht mit der Entwässerung der
angeschwemmten Schlämme auf einen Wasseranteil von 40 %
geendet habe. Die sich hieran anschließende Aufkohlung der
Klärschlämme und deren Abgabe an die Klägerin zur
thermischen Trocknung, durch die der Wassergehalt auf 13 % bis 16 %
gesenkt worden sei, sei nicht mehr dem hoheitlichen
Tätigkeitsbereich der FlussG zuzuordnen. Dabei komme es nicht
darauf an, ob diese Form der Klärschlammverwertung oder
-entsorgung auf einer Abfallbeseitigungspflicht der FlussG beruhe.
Die FlussG sei in diesem nichthoheitlichen Bereich selbst
wirtschaftlich tätig gewesen und habe im Rahmen
tauschähnlicher Umsätze Leistungen an die Klägerin
erbracht, so dass die FlussG die von der Klägerin an sie
erbrachten Entsorgungsleistungen in ihrem unternehmerischen -
nichthoheitlichen - Bereich empfangen habe.
Das Urteil des FG ist in EFG 2007, 67 = SIS 07 18 54 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Die FlussG habe die Leistungen der
Klägerin selbst bei Vorliegen einer Organschaft in ihrem
hoheitlichen und damit nicht in ihrem unternehmerischen Bereich
empfangen. Die Leistungen der Klägerin seien daher nicht dem
Organschaftsverhältnis zuzuordnen. Bei der Trocknung der
Klärschlämme handele es sich um eine öffentliche
Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigung. Die FlussG habe den
Wassergehalt des Klärschlamms auf 40 % abgesenkt, während
in der Trocknungsanlage der Klägerin eine weitere Herabsetzung
des Wassergehalts auf ca. 13 % bis 16 % erfolgt sei. Auch der von
der Klägerin vorgenommene Wasserentzug sei noch als
Entwässerung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG anzusehen.
Diese Entwässerung könne auch auf thermischem Weg in
einer Klärschlammtrocknungsanlage erfolgen. Im Übrigen
ende die der FlussG gesetzlich obliegende Aufgabe der
Abwasserbeseitigung nicht bereits bei einer Entwässerung der
Klärschlämme auf 40 %. Die Überlassung der
Klärschlämme an die Klägerin sei daher nach den
Modalitäten öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen
erfolgt. Dem ständen die privatrechtlichen Vereinbarungen
zwischen der Klägerin und der FlussG nicht entgegen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
Durch die Aufkohlung des bis auf einen
Wassergehalt von 40 % entwässerten Klärschlamms habe die
Klägerin ein marktfähiges Wirtschaftsgut geschaffen.
Zumindest aufgrund der Aufkohlung habe die hoheitliche
Tätigkeit der FlussG geendet. Durch die Aufkohlung und den
Verkauf des Brennstoffs hätten Gewinne erzielt werden sollen.
Daher komme es auf die Beurteilung nach § 18a WHG nicht an. Zu
beachten sei auch die Wettbewerbsklausel nach Art. 4 Abs. 5 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - (Richtlinie 77/388/EWG).
Weiter komme es nicht darauf an, dass die Klägerin erhebliche
Verluste erlitten habe, da die Parteien im Zeitpunkt der
Investitionsentscheidung von deren Rentabilität ausgegangen
seien, sich die Gewinnerwartung aber nicht erfüllt habe. Zu
den später erfolgten Gaslieferungen sei es nur deshalb nicht
bereits im Streitjahr gekommen, da die Trocknungsanlage im
Streitjahr nur probeweise habe betrieben werden können.
Für die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr.
2 UStG komme es nicht darauf an, dass Umsätze nach § 1
UStG vorliegen. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Abgabe des
Schlamms zu einer Lieferung oder Materialbeistellung führe, da
auch die Materialbeistellung zu einer wirtschaftlichen
Tätigkeit und damit zu einer wirtschaftlichen Eingliederung
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG führe. Es liege keine auf die
Klägerin ausgelagerte hoheitliche Betätigung der FlussG
vor, da die der FlussG hoheitlich obliegende Aufgabe der
Abwasserbeseitigung bereits mit der mechanischen Entwässerung
auf 40 % erfüllt gewesen sei und die Abgabe des
Klärschlamms an die Klägerin und die weitere Trocknung
durch die Klägerin keine Abwasserbeseitigung i.S. von §
18a WHG sei. Die Ablagerung oder Veraschung eines Restschlamms
gehöre nicht zur Abwasserbeseitigung; die durch die Trocknung
entstehenden Abwasserdämpfe seien Emissionen nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), nicht aber Abwasser nach
dem WHG. Dementsprechend sei die Trocknungsanlage der Klägerin
nur nach dem BImSchG, nicht aber nach dem WHG genehmigungspflichtig
gewesen. Zumindest fehle es an einem Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung, da weder ein räumlicher noch ein
funktionaler Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung bestanden
habe. Räumlich habe sich die Trocknungsanlage der
Klägerin nicht auf dem Kläranlagengrundstück der
FlussG, sondern am gegenüberliegenden Ufer des Flusses
befunden; es habe keine bauliche oder sonstige fest installierte
Verbindung wie z.B. ein Förderband bestanden; der
Klärschlamm habe mit Lastwagen über eine Strecke von 2,5
km über öffentliche Straßen transportiert werden
müssen. Es bestehe auch kein funktionaler Zusammenhang. Die
Klägerin habe die Trocknungsanlage nicht als zur
Abwasserbeseitigung Verpflichtete, sondern als privates Unternehmen
betrieben. Eine gewerblich-industrielle Weiterverarbeitung sei
keine Abwasserbeseitigung, wie sich aus einem Vermerk des
zuständigen Landesministeriums ergebe; die Trocknung durch die
Klägerin sei nicht anders zu beurteilen als die Trocknung in
einer Müllverbrennungsanlage vor der Verbrennung. Bereits bei
einem Wasseranteil von 40 % sei der Klärschlamm deponierbar,
verbrennbar oder in der Landwirtschaft als Feldauftrag nutzbar
gewesen; dies zeige, dass die Abwasserbeseitigung bereits bei der
FlussG abgeschlossen gewesen sei. Das Wasserrecht verpflichte nicht
dazu, den Wassergehalt auf das technisch machbare Maß zu
reduzieren. Die FlussG sei nur Abfallbesitzer gewesen, so dass die
Klägerin keine der FlussG hoheitlich obliegende Aufgabe
erfüllt habe. Die Übertragung der Schlämme auf die
Klägerin habe nicht ausschließlich der Entsorgung
gedient, da es sich nicht um Abfall, sondern um ein Wirtschaftsgut,
den Grundstoff für die Herstellung von Brennstoff, gehandelt
habe. Dass beim Verkauf als Brennstoff kein Gewinn habe erzielt
werden können, stehe dem nicht entgegen.
Das FG habe im Übrigen gegen die
Sachaufklärungspflicht verstoßen, da es nicht
festgestellt habe, dass die Klägerin die Anlage auf einem der
FlussG gehörenden Grundstück von ca. 62.200 qm betrieben
habe, wofür ein Pachtzins zu entrichten gewesen sei.
II. Die Revision des FA ist im Ergebnis
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin hat
steuerbare Leistungen an die FlussG erbracht. Ob zwischen der
Klägerin und der FlussG eine Organschaft nach § 2 Abs. 2
Nr. 2 UStG bestand, vermag der Senat aufgrund bisher getroffener
Feststellungen nicht zu beurteilen.
1. Die Klägerin hat die Zahlungen, die
ihre Verluste ausglichen, als Entgelt für ihre Tätigkeit
zur Vorbereitung der Entsorgung von Klärschlamm erhalten. Es
handelt sich um Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz
4 UStG), soweit Leistungen noch nicht ausgeführt worden sein
sollten.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des
Bundesfinanzhofs (BFH) werden Leistungen nach den
übereinstimmenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt
erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das
zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen
unmittelbaren Zusammenhang begründet, so dass die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (zuletzt
BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009,
486 = SIS 08 17 97, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und
BFH).
b) Wie das FG zutreffend entschieden hat,
beabsichtigte die Klägerin, mit Einrichtung, Unterhaltung und
Betrieb der Schlammtrocknungsanlage sowie mit der damit verbundenen
Abnahme der Schlämme und der Aufbereitung zu Brennstoff
entsprechend der Grundsatzvereinbarung vom 26.11.1985 sonstige
Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG gegenüber der FlussG
zu erbringen.
aa) Dies hat das FG unter Bezugnahme auf die
Begründung seines Urteils im ersten Rechtszug zu Recht darauf
gestützt, dass eine Gesellschaft gegenüber ihrem
Gesellschafter eine Leistung erbringt, wenn diese dem
Individualinteresse eines einzelnen Gesellschafters dient und mit
dieser Leistung Sonderbelange des Gesellschafters verfolgt werden.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. zuletzt
BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97).
Die von der Klägerin erbrachten Leistungen dienten dem
Individualinteresse der FlussG an der Weiterverarbeitung des
bereits auf 40 % entwässerten und aufgekohlten
Klärschlammes. Die Würdigung des FG, dass die FlussG den
Betrieb der Anlage durch die Klägerin als
„unerläßliches Glied der Entsorgungskette
für Flussschlamm“ betrachtete und der Betrieb der
Anlage im überwiegenden Interesse der FlussG lag, da es sich
selbst bei Übernahme aller hierdurch entstehenden Verluste
wirtschaftlich um die günstigste Art der der FlussG
obliegenden Schlammbeseitigung handelte, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme des FG,
dass eine entgeltliche Leistung vorliegt. Denn die FlussG hatte
nach der Grundsatzvereinbarung verlorene Zuschüsse bei
Unterschreiten eines bestimmten Heizwerts zu zahlen. Dies reicht
ebenso wie die Zahlung von Aufwendungsersatz (vgl. hierzu
BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97)
für die Begründung eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Zahlung und Leistung aus.
bb) Liegen somit entgeltliche Leistungen vor,
ist es im Streitfall, wie das FG zutreffend entschieden hat,
unerheblich, dass die Klägerin durch die Verlustübernahme
der FlussG erst in die Lage versetzt wurde, ihre Betätigung
überhaupt aufzunehmen. Der Annahme eines Leistungsaustausches
steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihrer
Betätigung die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegende
Aufgabe erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II
2009, 486 = SIS 08 17 97).
Schließlich kommt es auch nicht darauf
an, dass die Trocknungsanlage im Streitjahr lediglich probeweise
betrieben wurde, im Streitjahr aufgrund der bei den
Probeläufen aufgetretenen technischen Schwierigkeiten noch
keine erheblichen Mengen an Flussschlamm verarbeitet werden konnten
und die Anlage erst 1987 ihren Vollbetrieb aufnahm, da es sich bei
den Tätigkeiten im Streitjahr zumindest um
Vorbereitungshandlungen für die unternehmerische
Tätigkeit handelte. Im Übrigen hat das FG insoweit zu
Recht entschieden, dass es für den Leistungsaustausch im
Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht
erforderlich ist, das Entgelt nach Maßgabe der
Inanspruchnahme der Leistung der Gesellschaft zu bemessen, wenn das
Handeln der Gesellschaft ausschließlich und unzweifelhaft dem
konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97).
2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig
ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers
eingegliedert ist (Organschaft). Ob die Klägerin danach als
Organgesellschaft der FlussG anzusehen ist, kann der Senat aufgrund
der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar ist
die FlussG Unternehmer. Weiter ist auch von einer finanziellen und
organisatorischen Eingliederung auszugehen. Der Senat kann jedoch
nicht entscheiden, ob auch die darüber hinaus erforderliche
wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, so dass die Sache an das FG
zurückzuverweisen war.
a) Die FlussG war Unternehmerin i.S. von
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen
ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
gewerblich oder beruflich tätig.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr.
6, § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich
innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person
wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und
die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht
erforderlich. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach
§ 4 Abs. 5 KStG nicht Betriebe, die überwiegend der
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen
(Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs
reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
bb) Gemeinschaftsrechtlich beruht § 2
Abs. 3 UStG auf Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach
dieser Bestimmung gelten Staaten, Länder, Gemeinden und
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
grundsätzlich nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen
im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen
Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben
erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den
Tätigkeiten „im Rahmen der öffentlichen
Gewalt“ um die Tätigkeiten handelt, die
Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens
für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben;
ausgenommen sind die Tätigkeiten, bei denen sie unter den
gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer
handeln (EuGH-Urteile vom 17.10.1989 Rs. 231/87 und 129/88, Comune
di Carpaneto Piacentino u.a., Slg. 1989, 3233, UR 1991, 77, und vom
12.9.2000 Rs. C-276/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-6251,
IStR 2000, 620 = SIS 00 12 89; BFH-Urteil vom 22.9.2005 V R 28/03,
BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02).
cc) § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unter
Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.2.2003
V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431 = SIS 03 26 68, unter
II. 3., und vom 5.2.2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004,
795 = SIS 04 23 49, unter II. 4. b bb). Hieraus folgt, dass
juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2
Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG Unternehmer sind,
wenn sie „wirtschaftlich“ tätig sind. Im
Hinblick auf die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung liegt
eine derartige wirtschaftliche Tätigkeit dann vor, wenn die
juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten
unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private
Wirtschaftsteilnehmer ausübt. Daher ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch
(wirtschaftlich) tätig, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf
privatrechtlicher Grundlage erbringt und somit nicht im Rahmen der
eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen
Regelungen handelt (BFH-Urteile in BFHE 205, 323, BStBl II 2004,
795 = SIS 04 23 49; vom 12.10.2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388 =
SIS 05 12 75; vom 3.7.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009,
213 = SIS 08 41 89, unter II. 2.). Die Ausübung
öffentlicher Gewalt i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfordert demgegenüber eine
Tätigkeit, bei der die Einrichtung des öffentlichen
Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen
Regelung handelt.
dd) Danach war die FlussG Unternehmer und
konnte grundsätzlich Organträger sein, da sie nach den
vom FG im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen
entgeltliche Leistungen in den Bereichen Buchhaltung,
Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuerberatung sowie
durch die Gestellung von Personal erbrachte.
b) Die Klägerin war darüber hinaus
auch finanziell und organisatorisch in die FlussG eingegliedert.
Die finanzielle Eingliederung ergab sich aus der
Mehrheitsbeteiligung der FlussG an der Klägerin. Die
organisatorische Eingliederung beruht darauf, dass es sich bei den
Geschäftsführern der Klägerin um leitende
Angestellte der FlussG handelte. Unerheblich ist insoweit, dass das
FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die
Geschäftsführer der Klägerin auch für die
FlussG organschaftlich geschäftsführungsbefugt waren.
Zwar setzt die organisatorische Eingliederung in aller Regel die
personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des
Organträgers und der Organgesellschaft voraus (BFH-Urteil vom
3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl
II 2008, 905 = SIS 08 25 80, dritter Leitsatz). Neben diesem
Regelfall kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch
daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als
Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind
(vgl. hierzu Wäger, in Festschrift für Schaumburg,
Köln 2009, 1189 ff., 1205 f.; noch weiter gehend Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 697,
wonach es sich auch um „Mitarbeiter“ des
Organträgers handeln kann). Denn der Organträger kann
über seine leitenden Mitarbeiter dieselben
Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Organgesellschaft ausüben wie bei einer personellen
Verflechtung über die Geschäftsführung von
Organträger und Organgesellschaft.
c) Die Sache war an das FG
zurückzuverweisen, da keine hinreichenden Feststellungen zur
wirtschaftlichen Eingliederung vorliegen.
aa) Für die wirtschaftliche Eingliederung
ist nach ständiger Rechtsprechung charakteristisch, dass die
Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten
Organträgers als dessen Bestandteil erscheint (BFH-Urteile vom
17.1.2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373 = SIS 02 06 40, und vom 3.4.2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 =
SIS 03 29 16). Zwar kommt es hierfür nicht auf eine
wirtschaftliche Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an
(BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 = SIS 03 29 16).
Vielmehr kann eine das Unternehmen der Untergesellschaft
fördernde Tätigkeit der Obergesellschaft ausreichen
(BFH-Urteil vom 17.4.1969 V 44/65, BFHE 95, 353, BStBl II 1969, 413
= SIS 69 02 62, zur Verpachtung von Anlagegegenständen, die
für das Unternehmen der Organgesellschaft wesentlich sind).
Ebenso genügt z.B. die Vermietung eines
Betriebsgrundstückes, wenn dieses für die
Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die
räumliche und funktionale Grundlage der
Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl.
BFH-Urteil vom 16.8.2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83; BFH-Beschluss vom 25.4.2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058 = SIS 03 13 39) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin
sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom
Organträger bezieht und der Organträger als Architekt
ausschließlich für die Organgesellschaft tätig ist
(BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 = SIS 03 29 16).
Entscheidend ist für die wirtschaftliche Eingliederung somit
die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von
Organträger und Organgesellschaft bestehenden Verflechtungen.
Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den
entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die
Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche
Bedeutung zukommt. So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu
verneinen, wenn z.B. die abhängige Gesellschaft eine
Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und
Bädereinrichtungen betreibt und der Gesellschafter für
die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen
Buchführung und laufende Personalverwaltung übernimmt
(BFH-Urteil vom 25.6.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).
Dementsprechend hat der Senat in seinem im
ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II
2003, 375 = SIS 03 05 87, unter II. 2.
c entschieden, dass eine
unternehmerisch tätige juristische Person in ihrem
Unternehmensbereich mit einer anderen juristischen Person
(Organgesellschaft) organschaftlich verbunden sein kann, wenn und
soweit die Organgesellschaft auch wirtschaftlich in das Unternehmen
der juristischen Person eingegliedert ist.
bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich
aus den von der FlussG an die Klägerin in den Bereichen
Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und
Steuerberatung gegen Entgelt erbrachten administrativen und
kaufmännischen Leistungen sowie aus der Gestellung von
Handwerkern gegen Entgelt keine wirtschaftliche Eingliederung der
Klägerin in ein Unternehmen der FlussG. Zwar hat die FlussG
den Betrieb der Klägerin durch die Erbringung dieser
Dienstleistungen gefördert. Hieraus ergibt sich aber nur dann
eine wirtschaftliche Eingliederung, wenn die fördernde
Tätigkeit von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und
nicht nur von geringer Bedeutung ist. Daher begründen die im
Streitjahr von der FlussG erbrachten Leistungen keine
wirtschaftliche Eingliederung. Denn im Hinblick auf den in diesem
Jahr entrichteten Verlustausgleich von 4 Mio. DM, der sich bis zum
Jahr 1990 auf 23 Mio. DM steigerte, und die hiermit verbundenen
unternehmerischen Tätigkeiten der Klägerin hat die FlussG
mit ihren Leistungen im kaufmännischen Bereich und bei der
Gestellung von Handwerkern sowohl der Art nach als auch im Hinblick
auf die für die Leistungen der FlussG geschuldeten Entgelte
von 127.000 DM dem Umfang nach unter Berücksichtigung des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG maßgeblichen Gesamtbildes der
tatsächlichen Verhältnisse lediglich Leistungen erbracht,
die für das Unternehmen der Klägerin von nur
untergeordneter Bedeutung waren. Zu den darüber hinaus
später erfolgten Gaslieferungen hat das FG keine
Feststellungen getroffen, aus denen sich eine wirtschaftliche
Eingliederung ergeben könnte.
cc) Eine wirtschaftliche Eingliederung ergab
sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus der
unentgeltlichen Abgabe der Klärschlämme an die
Klägerin. Der Senat kann offen lassen, ob eine
unternehmerische Tätigkeit der FlussG bei der Abgabe der
Klärschlämme im Streitfall bereits deshalb ausscheidet,
weil die FlussG insoweit nach Maßgabe eines
öffentlich-rechtlichen Sonderrechts tätig geworden ist.
Unabhängig hiervon kann die unentgeltliche Abgabe der
aufgekohlten Klärschlämme an die Klägerin eine
wirtschaftliche Eingliederung nicht begründen. Es liegt -
entgegen der Auffassung des FG - auch kein tauschähnlicher
Umsatz vor. Schließlich begründet eine bloße
Beistellung keine wirtschaftliche (unternehmerische)
Tätigkeit.
(1) Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche
Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der
Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.
Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
unentgeltlich z.B. bei ihm, dem Auftraggeber, angestellte
Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages
(sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des
§ 3 Abs. 9 UStG vor (BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 42/06, BFHE
221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22). Ebenso fehlt es an
einer Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG und damit an einem
tauschähnlichen Umsatz, wenn der Auftraggeber, der einen
Gegenstand herstellen lässt, einen Teil des
„Hauptstoffes“ zur Verwendung bei der
Herstellung des Gegenstands zur Verfügung stellt und der
herstellende Unternehmer den „beigestellten“
Stoff abredegemäß hierzu verwendet (BFH-Urteil in BFHE
221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22).
Im Streitfall liegt kein tauschähnlicher
Umsatz vor, da die Übertragung der Klärschlämme
ihrer Entsorgung diente und es sich daher nur um eine Beistellung
der FlussG zu den von der Klägerin an die FlussG erbrachten
Entsorgungsleistungen (s. oben II. 1. b) handelte. Der
Entsorgungscharakter der Klärschlammübertragung zeigt
sich insbesondere daran, dass dem Klärschlamm kein Handelswert
zukam, was sich bereits daraus ergibt, dass die Klägerin trotz
des „unentgeltlichen“ Erwerbs der
Klärschlämme aus deren Trocknung und
Veräußerung keine Gewinne erzielen konnte, sondern
vielmehr in den Folgejahren erhebliche Verluste entstanden. Dass
sich aufgrund der Aufkohlung durch die FlussG der Brennwert des von
der Klägerin verkauften Produkts verbesserte, ohne dass
für die Klägerin hierfür zusätzliche
Aufwendungen entstanden, ändert am bloßen
Beistellungscharakter der von der FlussG vorgenommenen Handlungen
nichts, da es sich auch insoweit nur um eine Hilfsmaßnahme
zum Bezug der von der Klägerin erbrachten
Entsorgungsleistungen handelte, durch welche die vereinbarte
Entsorgungsmodalität durch Herstellung und Verkauf des zu
entsorgenden Klärschlammes verbessert und damit für die
FlussG die Kosten für den Bezug der Entsorgungsleistungen
verringert werden sollten.
(2) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin
für ihre Auffassung, eine bloße Beistellung zu einer an
den Beistellenden erbrachten Leistung sei selbst eine
wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit, auf das
Senatsurteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22.
Danach ist Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung, dass sich zwei entgeltliche
Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der
Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind;
für den Fall einer Beistellung hat der Senat die Annahme einer
entgeltlichen Leistung verneint. Beistellungen begründen
für sich allein keine unternehmerische Tätigkeit des
Beistellenden, da es sich bei dem Beistellenden sowohl um einen
Unternehmer als auch um eine andere Person handeln kann. Die
Beistellung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung für
Zwecke des Bezuges einer an den Beistellenden zu erbringenden
Leistung führt daher für sich genommen noch nicht zu
einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Andere
Umstände, die einen Zusammenhang zwischen Materialbeistellung
und einer unternehmerischen Tätigkeit der FlussG
begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat
daher nicht zu entscheiden, ob - wie die Klägerin meint - ein
tauschähnlicher Umsatz vorliegen könnte, wenn
Klärschlämme oder, wie z.B. bei einem Stahlwerk, andere
zu entsorgende Stoffe im Rahmen einer unternehmerischen
Tätigkeit anfallen.
dd) Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt
sich auch nicht aus den entgeltlichen Entsorgungsleistungen, die
die Klägerin an die FlussG erbrachte. Denn hinsichtlich der
von der Klägerin bezogenen Entsorgungsleistungen und damit bei
der Abgabe der Klärschlämme zur Entsorgung war die FlussG
nicht unternehmerisch tätig (s. oben II. 2. c cc). Der
für die Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung
erforderliche Zusammenhang zwischen unternehmerischen
Tätigkeiten der Organgesellschaft und des Organträgers
(s. oben II. 2. c aa) fehlt daher.
ee) Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- ausgehend von seiner Rechtsauffassung - keine Feststellungen zu
der Frage getroffen, ob sich eine wirtschaftliche Eingliederung der
Klägerin in das Unternehmen der FlussG daraus ergeben kann,
dass die T-GmbH, an der die FlussG zu 80 % beteiligt war, als
Organgesellschaft der FlussG anzusehen ist.
(1) Die FlussG hat das Grundstück, auf
dem die T-GmbH die an die Klägerin verpachtete
Trocknungsanlage errichtet hatte, an die T-GmbH vermietet. Handelte
es sich bei der T-GmbH um eine Organgesellschaft der FlussG,
wäre, aufgrund der Behandlung der Unternehmen des Organkreises
als ein Unternehmen, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die
Verpachtung der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die
Klägerin der FlussG zuzurechnen. Die Trocknungsanlage und
deren Verpachtung an die Klägerin war für das Unternehmen
der Klägerin wesentlich. Ebenso wie sich die finanzielle
Eingliederung nicht aus einer unmittelbar vom Organträger
gehaltenen Beteiligung zu ergeben hat, sondern auch auf einer
(mittelbaren) Beteiligung über eine andere Tochtergesellschaft
beruhen kann (vgl. Heidner in Bunjes/ Geist, UStG, 9. Aufl., §
2 Rz 117; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 UStG
Rz 112), muss auch die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund
unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern
kann auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften
beruhen (Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, §
37 Rz 63; Wäger, in Festschrift für Schaumburg, Köln
2009, 1189 ff., 1197).
(2) Die Feststellung des FG, die FlussG habe
die Betriebsführung übernommen, könnte für eine
organisatorische Eingliederung sprechen. Ob die von der
Rechtsprechung für die Annahme der organisatorischen
Eingliederung erforderlichen Kriterien (z.B. BFH-Urteil vom
5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75) erfüllt sind, ergibt sich hieraus aber nicht und ist
weiter aufzuklären. Erforderlichenfalls ist dabei über
die im Senatsurteil in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche Bedeutung der
auch im Streitfall vorliegenden Geschäftsführungsordnung
(Anlage 2 der Grundsatzvereinbarung) zukommt. Sollte die T-GmbH
über mehrere einzelgeschäftsführungsbefugte
Geschäftsführer verfügen, wäre ggf. über
die Bedeutung des dem einzelnen Geschäftsführer
zustehenden Widerspruchsrechts (vgl. hierzu Wäger, in
Festschrift für Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1205 f.)
zu entscheiden.
(3) Für den Fall, dass das FG eine
wirtschaftliche Eingliederung über die T-GmbH bejahen sollte,
weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es für das
Vorliegen nichtsteuerbarer Innenleistungen der Klägerin an die
FlussG unerheblich ist, ob die FlussG die von der Klägerin
bezogenen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke
verwendete. Denn wenn die Voraussetzungen der Organschaft
vorliegen, ist die Organgesellschaft in vollem Umfang als
nichtselbständig zu behandeln (Wäger, in Festschrift
für Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1211). Für die
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob
der Organträger die von der Organgesellschaft bezogene
Leistung für unternehmerische oder nichtunternehmerische
Zwecke verwendet. Ansonsten käme es bei einer Verwendung der
von der Organgesellschaft erbrachten Leistung für
unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu einer
partiellen Selbständigkeit (im Umfang der Leistungsverwendung
für nichtunternehmerische Zwecke), die mit der Behandlung als
ein Unternehmen und als ein Steuerpflichtiger (EuGH-Urteil vom
22.5.2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, UR 2008, 534 =
SIS 08 27 52) nicht zu vereinbaren wäre. Verwendet der
Organträger Unternehmensgegenstände oder Innenleistungen
für nicht unternehmerische Zwecke, kann dies daher nur zu
einer Entnahmebesteuerung nach dem im Streitjahr geltenden § 1
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c UStG beim Organträger
führen, worüber im Verfahren der Klägerin aber nicht
zu entscheiden ist.
3. Über die Verfahrensrüge war nicht
mehr zu entscheiden.