Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18.11.2014 1 K 1480/12
= SIS 15 05 11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, steuerpflichtige
Leistungen gegen Entgelt an die Beigeladene, die
Alleingesellschafterin der Klägerin, erbracht hat.
Geschäftsführer der Klägerin war der
stellvertretende Geschäftsführer der Beigeladenen. Die
Beigeladene ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die
vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen hat. Dies umfasst
die Zurverfügungstellung von Notdiensten in
Bereitschaftsdienstpraxen (BDP). Die ärztliche Tätigkeit
wird dabei durch Ärzte erbracht, die ihre Leistungen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen und abrechnen. Die
Beigeladene ist demgegenüber hoheitlich tätig.
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Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung
des Notdienstes aus arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen
Gründen gründete die Beigeladene die Klägerin.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erfüllung von
Aufgaben, die der Beigeladenen nach dem SGB V obliegen. Die
Klägerin war auf privatrechtlicher Grundlage für die
Beigeladene tätig.
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Die Tätigkeit der Klägerin
beschränkte sich dabei darauf, das nicht-ärztliche
Personal wie medizinische Fachangestellte und Arzthelfer
einzustellen und der Beigeladenen zum Einsatz in den BDP zu
überlassen. Die Arbeiten des überlassenen Personals
betrafen die Abwicklung organisatorischer Aufgaben in den BDP wie
auch untergeordnete Heilbehandlungsmaßnahmen. Die
Klägerin berechnete die Aufwendungen für Löhne und
Sozialversicherungsbeiträge des überlassenen Personals an
die Beigeladene weiter, die diese Kosten über ein
Umlageverfahren finanzierte.
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Wegen fehlender Steuererklärungen
erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) für die Streitjahre 2008 und 2009
Schätzungsbescheide. Einspruch und Klage zum Finanzgericht
(FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2015, 683 = SIS 15 05 11
veröffentlichten Urteil erbrachte die Klägerin an die
Beigeladene Leistungen gegen Entgelt, die mangels Organschaft nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch
steuerbar waren. Die Begründung einer umsatzsteuerlichen
Organschaft mit einem Nichtunternehmer als Organträger sei
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht möglich. Dies
verstoße auch nicht gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom
28.11.2006 (MwStSystRL). Die Leistungen der Klägerin seien
auch nicht steuerfrei.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision. Sie sei keine Unternehmerin. Sie sei eine
kostenumlegende wirtschaftliche Interessenvereinigung, die nur zum
Leistungsbezug der Kassenärztlichen Vereinigung gegründet
worden sei und lediglich deren Ressourcen verwalte. Sie erbringe
nur untergeordnete Hilfstätigkeiten. Es handele sich um sog.
„in house“-Leistungen im Sinne der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG - Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2004, L 134, S. 114). Sie handele
nur gegen Kostenerstattung. Es fehle an der Eignung,
Überschüsse zu erzielen. Sie sei einzig zum Bezug von
Personalleistungen gegründet worden. Sie nehme nicht an
Wertschöpfungen teil und generiere keinen Mehrwert. Sie
erbringe keine marktgängige Leistung. Sie werde nur
gegenüber ihrer Alleingesellschafterin tätig. Hilfsweise
sei sie als Organgesellschaft anzusehen. Soweit der Bundesfinanzhof
(BFH) für die Organschaft eine Unternehmereigenschaft von
Organträger und Organgesellschaft verlange, sei dies mit dem
Unionsrecht nicht vereinbar. Ein Unternehmen des Organträgers
müsse lediglich als Rechtsfolge der Organschaft vorliegen. Die
Regelung zur Organschaft diene nicht der
Missbrauchsbekämpfung. Die Nichtsteuerbarkeit aufgrund der
Organschaft sei systemimmanent. Die Neutralität sei nicht
gewährleistet, wenn die eigene Personalbeschaffung durch die
Beigeladenen für diese steuerlich günstiger sei. Eine
richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entsprechend
den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH)
sei möglich. Zumindest seien ihre Leistungen nach Art. 132
Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerfrei. Insoweit bestehe kein
Erfordernis, dass sich eine Personenmehrheit
zusammenzuschließen habe. Erfasst würden auch
„Ein-Personenzusammenschlüsse“. Würden
Kapitalgesellschaften mit lediglich einem Gesellschafter nicht
erfasst, widerspräche dies dem Grundsatz der
Neutralität.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und die Umsatzsteuerbescheide 2008 und
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2009 vom 14.9.2010 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Klägerin sei Unternehmer. Auf eine
Überschusserzielung komme es nicht an. Die Voraussetzungen
für eine Organschaft lägen nicht vor, da die Beigeladene
nicht Unternehmer sei. Die Leistungen seien auch nicht
steuerfrei.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin hat
steuerbare Leistungen gegen Entgelt erbracht. Auch unter
Berücksichtigung der zum Unionsrecht ergangenen
EuGH-Rechtsprechung bildeten die Klägerin und die Beigeladene
weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine Organschaft.
Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass die Klägerin an
die Beigeladene steuerbare Leistungen ausgeführt hat. Die
Leistungen sind auch nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
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1. Die Klägerin hat steuerbare Leistungen
gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Unternehmer
erbracht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind steuerbar
auch die Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz
erfolgen (BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl
II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter II.1.a). Wie der EuGH im Urteil
Saudaçor vom 29.10.2015 C-174/14 (EU:C:2015:733 = SIS 15 25 72, Rz 36 ff. und 45 ff.) zudem entschieden hat, sind auch
„Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten“
Entgelt, steht eine Leistungserbringung im öffentlichen
Interesse der Steuerbarkeit nicht entgegen und kommt den
Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG für die Mehrwertsteuer
keine Bedeutung zu. Hierin liegt kein Verstoß gegen den
Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wie die Klägerin
meint. Denn bei einer Anstellung des Personals direkt bei der
Beigeladenen fehlt es an einem Umsatztatbestand nach § 1 UStG.
Insoweit liegen nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte
vor.
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2. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen
auch als Unternehmerin.
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a) Die Klägerin war gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG gewerblich, nachhaltig und auch
zur Einnahmeerzielung tätig. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht
kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin nur
für die Beigeladene und damit nur für ihre
Gesellschafterin tätig war.
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b) Als GmbH ist die Klägerin keine
juristische Person des öffentlichen Rechts i.S. von § 2
Abs. 3 Satz 1 UStG. Sie kann auch nicht geltend machen, dass
für sie gemäß Art. 13 MwStSystRL als Einrichtung
des öffentlichen Rechts das zugunsten der öffentlichen
Hand bestehende Privileg der Nichtbesteuerung anzuwenden sei.
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aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2
MwStSystRL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige
Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als
Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder
Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen
Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche
Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten
sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde.
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bb) Der EuGH hat es im Urteil Saudaçor
(EU:C:2015:733 = SIS 15 25 72) für möglich gehalten, dass
eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen
Rechts angesehen werden kann, für die Art. 13 Abs. 1
MwStSystRL gilt. Dies erfordert aber auch nach der Auffassung des
EuGH, dass die Aktiengesellschaft „im Rahmen der
öffentlichen Gewalt handelt“ (EuGH-Urteil
Saudaçor, EU:2015:733, Rz 69). Hierfür müssen
Tätigkeiten vorliegen, die von den Einrichtungen des
öffentlichen Rechts „im Rahmen der ihnen eigenen
rechtlichen Regelung ausgeübt werden. Nicht dazu gehören
Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen
Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Der
EuGH hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der
Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache,
dass die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit das
Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die
Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer
öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt“
(EuGH-Urteil Saudaçor, EU:2015:733, Rz 70). Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die hoheitlichen
Befugnisse, über die eine Aktiengesellschaft ggf.
verfügt, kein Instrument sind, um die wirtschaftliche
Tätigkeit auszuüben (EuGH-Urteil Saudaçor,
EU:2015:733, Rz 72).
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cc) Im Streitfall kann der erkennende Senat
offenlassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine
Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts
anzusehen sein könnte. Denn selbst wenn die GmbH als derartige
Einrichtung tätig geworden wäre, übte sie ihre
Tätigkeit auf privatrechtlicher, nicht aber auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage aus. Letzteres macht auch die
Klägerin nicht geltend.
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3. Das FG hat eine zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen bestehende Organschaft sowohl nach nationalem
Recht als auch nach dem Unionsrecht zutreffend verneint.
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a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird
die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht
selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
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aa) In Bezug auf das Erfordernis einer
Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers hat der BFH
bereits entschieden, dass eine juristische Person des
öffentlichen Rechts Organträger sein kann, wenn und
soweit sie unternehmerisch tätig ist (BFH-Urteil vom 9.10.2002
V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375 = SIS 03 05 87). Die
Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört danach
entgegen der Auffassung der Klägerin zu den Voraussetzungen,
nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft.
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Nach dieser Rechtsprechung entspricht der
Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dem des § 2
Abs. 1 UStG und dem Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit in
Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL. Ebenso wie bei § 15 Abs. 1 Satz 1
UStG handelt es sich um den Tätigkeitsbereich, in dem der
Unternehmer nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 9.2.2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012,
844 = SIS 12 06 37, unter II.1.b zu § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Hieran fehlt es z.B. bei einer hoheitlichen Tätigkeit, bei der
entweder keine entgeltlichen Leistungen erbracht werden oder es
aber zumindest an einem wettbewerbsrelevanten Verhalten fehlt (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 13.2.2014 V R 5/13, BFHE 245, 92 = SIS 14 15 48, unter II.1.a, m.w.N.).
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Dass der Unternehmensbegriff des § 15
Abs. 1 Satz 2 UStG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils
VNLTO vom 12.2.2009 C-515/07 (EU:C:2009:88) ggf. abweichend
auszulegen sein könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.6.2015 XI R
15/13, BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865 = SIS 15 15 81) ist
für die Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG
sowie von § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG ohne Bedeutung.
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bb) Auf der Grundlage der bisherigen
BFH-Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält,
besteht im Streitfall keine Organschaft zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen, da die Beigeladene nach den im
Revisionsverfahren nicht angegriffenen und für den Senat
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die keine
unternehmerische Tätigkeit i.S. von § 2 UStG (Art. 9 und
13 MwStSystRL) ausübte.
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b) Eine weitergehende Organschaft als nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt sich auch nicht aus dem
Unionsrecht.
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aa) Nach Art. 11 MwStSystRL kann jeder
Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar
rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle,
wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander
verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Zudem können die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen
durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
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bb) Der Steuerpflichtige kann sich
gegenüber dem nationalen Recht zwar nicht auf Art. 11
MwStSystRL berufen. Diese Bestimmung ist aber gleichwohl bei der
Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.
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(1) Wie der EuGH zu Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG bereits ausdrücklich entschieden hat,
erfüllt diese Bestimmung „nicht die Voraussetzungen,
um unmittelbare Wirkung zu entfalten“, sondern hat nur
„bedingten Charakter“. Dies beruht darauf, dass
die in dieser Bestimmung vorgesehene enge Verbindung in
finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht einer
„Präzisierung auf nationaler Ebene“ bedarf
und die „Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
voraussetzt, die den konkreten Umfang dieser Verbindungen
bestimmen“ (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave
Schiffahrt vom 16.7.2015 C-108/14, C-109/14, EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz 50 f.). Dies gilt auch für Art. 11 MwStSystRL.
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(2) Bei der Auslegung des nationalen Rechts
ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten, die die
Ermächtigung nach Art. 11 MwStSystRL ausüben, die danach
vorgesehene Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen
grundsätzlich nicht von weiteren als den dort genannten
Voraussetzungen abhängig machen dürfen, so dass
Wirtschaftsteilnehmern keine weiteren Bedingungen für die
Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufgebürdet werden
dürfen (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave
Schiffahrt, EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz 36 und 38).
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(3) Im Hinblick auf das Erfordernis einer
Unternehmereigenschaft der an der Zusammenfassung beteiligten
Personen hat der EuGH in einem gegen Irland gerichteten
Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass „die
Kommission nicht dargetan [hat], dass die Ziele von Art. 11 der
Mehrwertsteuerrichtlinie für eine Auslegung sprechen, wonach
nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe
einbezogen werden können“ (EuGH-Urteil
Kommission/Irland vom 9.4.2013 C-85/11, EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 50). Der EuGH begründet dies damit, dass diese Regelung
bezweckt, „die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht
systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen
Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung oder um bestimmte Missbräuche zu
verhindern wie z.B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen
mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung
zu gelangen“ (EuGH-Urteil Kommission/Irland,
EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 47). Dabei geht der EuGH davon
aus, dass die „Möglichkeit für die
Mitgliedstaaten, eine Gruppe von Personen, die eine oder mehrere
Personen umfasst, die unter Umständen einzeln nicht die
Eigenschaft des Steuerpflichtigen haben, als einen
Steuerpflichtigen zu behandeln, diesen Zielen jedoch offenkundig
nicht zuwider[läuft].“ Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass „die Anwesenheit von solchen
Personen in einer Mehrwertsteuergruppe zu einer
Verwaltungsvereinfachung sowohl für diese Gruppe als auch
für die Steuerverwaltung beiträgt und die Verhinderung
bestimmter Missbräuche ermöglicht, wobei die Anwesenheit
sogar unabdingbar für diese Zwecke sein kann, wenn sie allein
die engen Beziehungen herstellt, die auf finanzieller,
wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene zwischen den diese
Gruppe bildenden Personen bestehen müssen, damit sie zusammen
als ein Steuerpflichtiger behandelt werden“ (EuGH-Urteil
Kommission/Irland, EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 48).
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Sollte die Einbeziehung von
Nichtsteuerpflichtigen „zu Missbräuchen führen
können“, seien die Mitgliedstaaten aber zur
Schaffung von Sondermaßnahmen berechtigt (EuGH-Urteil
Kommission/Irland, EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 49). Insoweit
hat das nationale Gericht zu prüfen, ob sich Voraussetzungen
des nationalen Rechts, die sich nicht aus Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL
ergeben, deshalb mit dem Unionsrecht vereinbar sind, weil es sich
um eine für die Ziele der Verhinderung missbräuchlicher
Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von
Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderliche und geeignete
Maßnahme handelt (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave
Schiffahrt, EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz 43).
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cc) Für das sich aus dem nationalen Recht
ergebende Erfordernis einer eigenen Unternehmereigenschaft des
Organträgers besteht danach eine hinreichende Grundlage im
Unionsrecht. Zwar geht diese Bedingung über die in Art. 11
Abs. 1 MwStSystRL ausdrücklich genannten Voraussetzungen
hinaus. Das Erfordernis der Unternehmereigenschaft des
Organträgers ist aber im nationalen Kontext zur Verhinderung
missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen erforderlich
wie auch geeignet.
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(1) Die Feststellung einer
missbräuchlichen Praxis erfordert zum einen, dass die
fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen
der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des zu ihrer
Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil ergeben,
der dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen
würde. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver
Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen
Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl.
EuGH-Urteil Halifax vom 21.2.2006 C-255/02, EU:C:2006:121 = 06 12
87, Leitsatz 2).
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(2) Art. 11 MwStSystRL fasst mehrere Personen
zu einem Steuerpflichtigen zusammen, um „die Eigenschaft
des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein
rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen“
(EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt,
EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz 40, und Kommission/Irland,
EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 47).
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Das dient dazu, „bestimmte
Missbräuche zu verhindern wie z.B. die Aufspaltung eines
Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss
einer Sonderregelung zu gelangen“ (EuGH-Urteile Larentia
+ Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz
40, und Kommission/Irland, EU:C:2013:217 = SIS 13 17 65, Rz 47).
Ebenso wie die bloße Aufspaltung kann aber auch die
Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen für sich genommen
als missbräuchlich anzusehen sein, wenn die Zusammenfassung
nicht bloßen Vereinfachungscharakter hat, sondern dazu dient,
„in den Genuss einer Sonderregelung zu
gelangen“, die darin besteht, dass - wie bei den
Leistungen zwischen unterschiedlichen Betriebsabteilungen eines
Einheitsunternehmens - Innenleistungen zwischen den organschaftlich
zusammengefassten Unternehmen nicht steuerbar sind (vgl. § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG), so dass Innenleistungen für
nichtunternehmerische Zwecke nichtsteuerbar erbracht werden
können und das Entstehen einer nach § 15 UStG nicht
abziehbaren Vorsteuer vermieden wird.
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Die Unternehmereigenschaft des
Organträgers verhindert das Entstehen derartiger Vorteile. Aus
diesem Grund verlangt das nationale Recht auch eine
Unternehmerstellung der Organgesellschaft, wie sich daraus ergibt,
dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Regelung zur
Selbständigkeit gewerblicher oder beruflicher Tätigkeiten
ist.
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Die Beschränkung der Organschaft auf
Unternehmer bewirkt somit, dass die Organschaft nicht entgegen
ihrem Vereinfachungszweck als reines steuerrechtliches
Gestaltungsinstrument zur Vermeidung nichtabziehbarer
Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu
z.B. Grune/Mönckedieck, UR 2012, 541; Heintzen, DStR 1999,
1799; Leonard, DStR 2010, 721).
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(3) Zu berücksichtigen ist
schließlich auch, dass keinerlei Umstände ersichtlich
sind, die es entsprechend dem Vereinfachungszweck von Art. 11
MwStSystRL rechtfertigen könnten, einen Unternehmer und einen
Nichtunternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu einer Person
zusammenzufassen. Soweit der EuGH meint, dass Nichtunternehmer zur
Schaffung der Verbindungsvoraussetzungen in die Zusammenfassung zu
einem Steuerpflichtigen einzubeziehen seien, versteht dies der
erkennende Senat dahingehend, dass z.B. die finanzielle
Eingliederung einer Enkel- in eine Muttergesellschaft auch
über eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft
erfolgen kann. Dabei ist die Tochtergesellschaft allerdings nicht
in den Organkreis einzubeziehen. Der Senat kann daher offenlassen,
wie eine wirtschaftliche Verbindung oder Eingliederung zwischen
einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer begründet werden
könnte.
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4. Die Leistungen sind auch nicht nach Art.
132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerfrei. Diese Bestimmung setzt
bereits nach ihrem Wortlaut einen Zusammenschluss mehrerer Personen
voraus und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Demgegenüber erbringt die Klägerin ihre Leistungen nur an
die Beigeladene als ihren Alleingesellschafter.
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Gegenteiliges ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem EuGH-Urteil
Stichting vom 15.6.1989 Rs. 348/87 (EU:C:1989:246). Denn der EuGH
hat in diesem Urteil die Steuerfreiheit als
„Zusammenschluss“ unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf den Wortlaut des Befreiungstatbestandes abgelehnt.
Dass der EuGH sich dabei darauf bezog, dass eine Stiftung
Leistungen für eine andere Stiftung erbrachte, ohne dass die
eine Stiftung Mitglied der anderen war (EuGH-Urteil Stichting in
EU:C:1989:246, Rz 14), reicht für die Begründung der
Steuerfreiheit nicht aus. Denn eine derartige Mitgliedschaft ist
nur eine von mehreren Bedingungen der Steuerfreiheit. Im Streitfall
fehlt es dabei am Erfordernis eines Zusammenschlusses und damit an
einer anderen Voraussetzung der Steuerfreiheit als im EuGH-Urteil
Stichting in EU:C:1989:246.
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Soweit sich die Klägerin
schließlich auch hier auf den Grundsatz der steuerlichen
Neutralität beruft, berücksichtigt sie nicht hinreichend,
dass dieser Grundsatz keine Regel des Primärrechts der Union,
sondern ein bloßer Auslegungsgrundsatz ist, der es nicht
erlaubt, den Anwendungsbereich einer eindeutigen Bestimmung der
Richtlinie auszuweiten (EuGH-Urteil Malburg vom 13.3.2014 C-204/13,
EU:C:2014:147 = SIS 14 08 07, Rz 43).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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