Verein, Leistungsaustausch gegenüber Mitglied: 1. Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. - 2. Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht. - Urt.; BFH 29.10.2008, XI R 59/07; SIS 08 44 42
I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) gegenüber seinen Mitgliedern
im Rahmen eines Leistungsaustausches tätig geworden
ist.
Der Kläger ist ein eingetragener
Verein, dessen Zweck darin besteht, den Verkauf einer
drittländischen Handelsware (TP) im Inland sowie in
Österreich zu fördern, die wirtschaftliche Zusammenarbeit
mit dem Herkunftsland der TP zu verbessern und die Mitglieder des
Vereins über die auf dem TP-Markt bestehenden wirtschaftlichen
Möglichkeiten zu informieren. Mitglieder des Klägers
waren in den Streitjahren inländische Händler und die im
Herkunftsland der TP ansässige Gesellschaft Q, bei der es sich
um einen genossenschaftlich organisierten Zusammenschluss von
ebenfalls im Herkunftsland der TP ansässigen Exporteuren
dieser Ware handelt.
Die Tätigkeit des Klägers bestand
in den Streitjahren darin, Informationsmaterial über das
Produkt TP an Goldschmiede und Juweliere zu verteilen, Anzeigen in
Fachzeitschriften zu schalten, Verkaufsveranstaltungen
durchzuführen sowie Bücher und Broschüren zu
verkaufen. Die Marketingmaßnahmen des Klägers zielten
darauf ab, den Absatz des Produkts TP zu verbessern.
Der Kläger finanzierte seine
Tätigkeit zum einen durch Mitgliedsbeiträge seiner
inländischen Vereinsmitglieder, deren Höhe sich nach dem
Jahresumsatz des jeweiligen Mitglieds bestimmte. Zum anderen
erhielt der Kläger von Q sog. Etatzuweisungen. Die
Mitgliedsbeiträge beliefen sich im Streitjahr 2000 auf 65.000
DM und im Streitjahr 2001 auf 60.000 DM, die Zahlungen durch Q auf
409.746,38 DM (2000) und 81.949,28 DM (2001).
Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass
der Kläger nur mit dem Verkauf von Broschüren und
Büchern unternehmerisch tätig gewesen sei. Der sich
hieraus ergebende Vorsteuerabzug belaufe sich auf 1.058 DM (2000)
und 216 DM (2001). Der im Übrigen geltend gemachte
Vorsteuerabzug in Höhe von 69.491,33 DM (2000) und 25.184,65
DM (2001) sei zu versagen, da der Kläger insoweit mangels
Leistungsaustausches nicht unternehmerisch, sondern im Interesse
der Gesamtbelange aller Mitglieder gehandelt habe. Die Zahlungen
der Vereinsmitglieder stellten sog. echte Mitgliedsbeiträge
dar. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) der Klage statt. Der Kläger habe in Erfüllung seiner
satzungsmäßigen Zwecke entgeltliche Leistungen
gegenüber seinen Mitgliedern erbracht. Die
Werbemaßnahmen des Klägers seien den wirtschaftlichen
Interessen der Vereinsmitglieder konkret zugute gekommen, da sie
darauf abzielten, den Absatz des Produkts TP und damit den Umsatz
der Vereinsmitglieder zu verbessern. Zur Bestreitung der Kosten
für diese Werbemaßnahmen und damit zur Erlangung der
sich hieraus konkret ergebenden Vorteile seien dem Kläger die
Mitgliedsbeiträge und die Etatzuwendungen zur Verfügung
gestellt worden. Hieraus ergebe sich der für einen
Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen
Vereinsleistung einerseits und Beitrags- und Etatzahlungen
andererseits. Dementsprechend seien die Beiträge der
inländischen Vereinsmitglieder als Entgelte für
steuerpflichtige Leistungen zu erfassen, während es sich bei
den gegenüber Q erbrachten Leistungen um nach § 3a Abs. 3
und Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) im Inland
nicht steuerbare Leistungen handele, die aber nicht zu einer
Beschränkung des Vorsteuerabzugs führten.
Das Urteil des FG ist in EFG 2008, 167 =
SIS 08 16 29 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger habe gegenüber
seinen Mitgliedern keine entgeltlichen Leistungen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht. Bei den Zahlungen der Vereinsmitglieder
handele es sich um sog. echte Mitgliedsbeiträge, da diese dem
Kläger die Erfüllung des satzungsmäßigen
Gemeinschaftszwecks für die Belange aller Mitglieder
ermöglichen sollten. Es seien keine Sonderbelange der
Mitglieder gefördert worden, da nicht für die Mitglieder,
sondern nur für das Produkt TP geworben werde. Dass die
Mitglieder mittelbar von den Promotionsaktivitäten des
Klägers profitiert hätten, weil sie ihren Umsatz mit dem
beworbenen Produkt hätten steigern können, reiche nicht
aus. Auch wenn es sich bei den Zahlungen von Q nicht um echte
Mitgliedsbeiträge gehandelt habe, liege auch insoweit kein
Leistungsentgelt vor, da diese Zahlungen als echter Zuschuss
anzusehen seien.
Die Annahme eines Leistungsaustausches
stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH), insbesondere nicht mit dem
Urteil vom 8.3.1988 Rs. C-102/86 - Apple and Pear Development
Council - (Slg. 1988, 1443).
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Es liege ein Leistungsaustausch nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Die von ihm gegenüber seinen
Mitgliedern erbrachten Leistungen hätten darin bestanden, den
Absatz des von den Mitgliedern vertriebenen Produkts zu
fördern und so die Umsätze der Mitglieder zu steigern.
Das einzelne Mitglied schließe sich nur aufgrund dieses
kommerziellen Vorteils der Werbegemeinschaft an.
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, dass der
Kläger gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche
Leistungen erbrachte, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung
des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine entgeltliche
Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und
gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dem
Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, dann vor, wenn zwischen
einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer
Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den
Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom
5.12.2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97, m.w.N. zur
Rechtsprechung von EuGH und BFH). Steuerbar sind danach Leistungen,
die eine Gesellschaft im konkreten Individualinteresse ihrer
Gesellschafter erbringt und für die die Gesellschafter auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz gewähren,
wobei es der Annahme eines Leistungsaustausches nicht
entgegensteht, wenn die Gesellschaft für alle Gesellschafter
zugleich tätig ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1072 = SIS 08 17 97, m.w.N.).
2. Demnach hat der Kläger gegenüber
seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht.
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass ein
Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich ein Verein ausdrücklich
in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag zur
Leistungserbringung verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.1987 X R
13/80, BFH/NV 1988, 56). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein
Leistungsaustausch in anderen Fällen zu verneinen ist.
Insbesondere kann sich das für einen Leistungsaustausch
erforderliche Rechtsverhältnis auch aus der Satzung eines
Vereins ergeben (vgl. EuGH-Urteil vom 21.3.2002 Rs. C-174/00 -
Kennemer Golf -, Slg. 2002, I-3293 = SIS 02 07 71; BFH-Urteile vom
9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80; vom 11.10.2007 V
R 69/06, BFH/NV 2008, 322 = SIS 08 05 57). Dies trifft auf die
Vereinssatzung des Klägers zu.
b) Der Kläger hat nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
Werbeleistungen erbracht. Entgegen der Auffassung der Revision
setzt eine dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder
dienende Leistung des Klägers ebenso wie im Fall der
Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum (vgl. BFH-Urteil vom
4.7.1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153 = SIS 86 05 24) nicht voraus, dass für die einzelnen Mitglieder geworben
wird. Wie nach diesem Urteil bereits die Werbung für ein
Einkaufszentrum als solches ausreicht, genügt im Streitfall
die Werbung für das von den Vereinsmitgliedern verkaufte
Produkt. Das Handeln für die Gesellschafter oder die
Mitglieder ergibt sich daraus, dass der Werbung für ein
Einkaufszentrum oder für eine Ware kein Selbstzweck zukommt,
sondern dass sie dem Warenabsatz und damit letztlich den
Lieferanten der Ware und den Händlern dient. Es handelt sich
somit entgegen der Auffassung der Revision nicht um die bloße
Zuwendung von Geldmitteln, um den Kläger in die Lage zu
versetzen, sich in Erfüllung seines Vereinszwecks zu
betätigen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 20.4.1988 X R 3/82,
BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792 = SIS 88 16 40, und in BFH/NV
2008, 1072 = SIS 08 17 97). Es liegen auch keine Zahlungen vor, die
mit denen vergleichbar sind, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Interesse der Förderung des
Fremdenverkehrs und damit im Allgemeininteresse einer Region
leisten (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494
= SIS 01 58 92). Vielmehr sollte durch die mit den Zahlungen
finanzierte Werbung gezielt der Absatz von TP gefördert
werden.
c) Der darüber hinaus vom FG
festgestellte unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung
und den Beitrags- sowie Etatzahlungen der Vereinsmitglieder besteht
ebenso wie im Fall der Werbegemeinschaft eines Einkaufszentrums,
das für die von ihr durchgeführte Werbung Umlagen bei
ihren Mitgliedern erhebt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 244, BStBl
II 1986, 153 = SIS 86 05 24). Es kommt dabei nicht darauf an, ob
der durch die Werbung entstehende Aufwand durch
„Umlagen“ oder „Beitrags- oder
Etatzahlungen“ ausgeglichen wird. Die Annahme eines
Leistungsaustausches scheitert auch nicht daran, dass nur für
die inländischen Vereinsmitglieder ein einheitlicher
Beitragsbemessungsmaßstab bestand, während der
Großteil des Werbeaufwands durch die Etatzuweisung von Q
bestritten wurde. Denn für das Vorliegen des für den
Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhangs kommt es auf eine
gegenüber allen Leistungsempfängern einheitliche
Preisbildung nicht an.
Dass die Leistungen des Klägers
gegenüber Q nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 UStG im
Drittlandsgebiet steuerbar waren, ist ebenfalls für das
Vorliegen eines Leistungsaustausches dem Grunde nach
unerheblich.
d) Ohne Erfolg beruft sich das FA für
seine Annahme, es liege kein Leistungsaustausch vor, auf die
Ausführungen des EuGH im Urteil in Slg. 1988, 1443.
aa) Danach erbringt eine zwecks Förderung
der Obsterzeugung errichtete Einrichtung des öffentlichen
Rechts ihren Mitgliedern gegenüber keine Dienstleistung gegen
Entgelt, wenn sie Tätigkeiten der Werbung,
Absatzförderung und der Qualitätsverbesserung ausübt
und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten von den Erzeugern
einen Pflichtbeitrag erhebt. An einem unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt fehlt es, wenn die Aufgaben der
Einrichtung die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betreffen und
die einzelnen Erzeuger - von denen die Beiträge
unabhängig davon eingezogen werden können, ob eine
bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschafft - nur
mittelbar von den Vorteilen profitieren, die allgemein dem gesamten
Wirtschaftszweig erwachsen.
Unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Generalanwalts in seinem Schlussantrag vom
28.10.1987 Rs. C-102/86 - Apple and Pear Development Council -
(Slg. 1988, 1443) waren für die Verneinung einer
Dienstleistung gegen Entgelt drei Argumente ausschlaggebend:
Erstens, dass die Errichtung des Councils im Interesse des gesamten
Gewerbezweiges sowie auch der Allgemeinheit erfolgte. Zweitens das
Fehlen jedes vertraglichen Elements bei der Zahlung und die
fehlende Kontrolle der einzelnen Erzeuger darüber, was das
Council für sie tut. Drittens ein fehlender oder nur
mittelbarer Nutzen der einzelnen Erzeuger. Größe des
Landbesitzes und gezogener Nutzen entsprächen einander nicht
notwendig, das gezahlte Geld habe mehr den Charakter einer
allgemeinen Abgabe. So sei es durchaus möglich, dass einige
Erzeuger die speziell ihnen erbrachten Dienstleistungen nicht
bezeichnen könnten. Denn für manche Apfelsorten werde
möglicherweise nicht inseriert oder auch keine
Verkaufsförderung betrieben. Die Apfelerzeuger zögen
möglicherweise aus der Verkaufsförderung für Birnen
keinen Nutzen und umgekehrt.
bb) Der Streitfall ist damit nicht
vergleichbar. Er unterscheidet sich schon dadurch erheblich von dem
der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der
Kläger nicht im öffentlichen bzw. im Interesse des
gesamten Gewerbezweiges (Schmuckhandel) gegründet wurde,
sondern im eigenen Interesse von Firmen, die speziell an dem
Verkauf der TP interessiert sind. Die Werbemaßnahmen für
dieses Produkt kam allen Mitgliedern zugute. Außerdem
beruhten die Zahlungen der Mitglieder auf einer Regelung der
Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung, bei der es sich ihrer
Rechtsnatur nach primär um einen Vertrag handelt (vgl.
Palandt/Heinrichs/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 67.
Aufl., § 25 Rz 3). Anders als in dem EuGH-Urteil in Slg. 1988,
1443 (Apple and Pear Development Council) war es den Mitgliedern
des Klägers möglich, im Rahmen der jährlichen
Mitgliederversammlung zu kontrollieren, was der Verein bzw. dessen
Vorstand im abgelaufenen Jahr für sie getan hat; letzterer war
verpflichtet, einen Rapport und einen Jahresbericht abzugeben.
Darüber hinaus war ausweislich der unter
„Mitgliederversammlung“ niedergelegten
Satzungsbestimmung auch vorgesehen, dass die ordentlichen
Mitglieder ihre Ideen und Wünsche für das kommende
Geschäftsjahr erläutern.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
dass der EuGH im Urteil in Slg. 2002, I-3293 = SIS 02 07 71
(Kennemer Golf) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung
und Entgelt auch zwischen den Jahresbeiträgen von
Vereinsmitgliedern und der dauerhaften Zurverfügungstellung
von Sportanlagen sowie damit verbundenen Vorteilen bejaht hat. Dies
gilt selbst für diejenigen Vereinsmitglieder, die die
Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig
nutzen.
e) Schließlich kann sich das FA für
seine Rechtsauffassung auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 1.4.1982
Rs. 89/81 - Hong-Kong Trade Development Council - (Slg. 1982, 1277)
stützen. Denn in dieser Rechtssache ging es um den
Vorsteuerabzug eines Verbandes, der unstrittig unentgeltliche
Leistungen erbrachte. Der EuGH hatte sich daher in diesem Verfahren
nicht zur Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen
Leistungen zu äußern.