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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, war aufgrund mehrerer Verträge bei
der Erschließung von Grundstücken im Bebauungsplangebiet
X der Stadt Y (Stadt) tätig. Die Gesamtfläche dieses
Gebiets belief sich auf 57.328 qm, von denen 35,69 % (20.463 qm)
auf öffentliche Flächen (Straßen, Wege und
Grünflächen) und 64,31 % (36.865 qm) auf Nettobauland
entfiel. Eigentümer der im Baugebiet liegenden
Grundstücke waren die Stadt, eine Kommanditgesellschaft (KG)
sowie die Kirchengemeinden A und B.
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Nach Durchführung des
Umlegungsverfahrens entfielen die öffentlichen Flächen in
vollem Umfang auf die Stadt. Vom Nettobauland standen 23.284 qm der
Stadt, 8.374 qm der KG, 1.484 qm der Kirchengemeinde A und 3.723 qm
der Kirchengemeinde B zu.
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Mit der KG und den beiden Kirchengemeinden
schloss die Klägerin am 26.11.1999 und am 1.12.1999
Erschließungsverträge. Danach beauftragte der jeweilige
Grundstückseigentümer die Klägerin, auf der
Grundlage eines mit der Stadt noch abzuschließenden
städtebaulichen Vertrages die Erschließungsanlagen
herzustellen. Hierzu gehörten die öffentlichen
Abwasseranlagen und die Hausanschlüsse mit
Hausanschlussschächten sowie die Anbindung an das Kanalnetz
der Stadt, die erstmalige Herstellung der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze einschließlich
Fahrbahnen, Straßenentwässerung,
Straßenbegleitgrün, Straßenbeleuchtung und
schließlich die Herstellung und Bepflanzung der
Ausgleichsflächen. Der jeweilige Eigentümer hatte
für die Erschließung 78 DM/qm zu zahlen. Ein gesonderter
Beitrag war für die Herstellung der Kanalhausanschlüsse
zu zahlen.
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Nach dem mit der Stadt am 15.12.1999
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag übernahm die
Klägerin die Erschließung im Baugebiet im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung. Die Erschließung umfasste die
Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,
die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen
einschließlich der Hausanschlüsse, die erstmalige
Herstellung der öffentlichen Straßen und Wege und die
Herstellung der Ausgleichsflächen. Für die
Erschließung wurde eine Vergütung von 78 DM pro qm der
Nettobaufläche vereinbart. Für die Herstellung der
Hausanschlüsse war ein gesonderter Pauschalbeitrag zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung der Stadt sollte entfallen, soweit die
Klägerin mit den drei anderen Grundstückseigentümern
eigenständige Vereinbarungen abschloss.
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Entsprechend der von ihr übernommenen
Verpflichtung erklärte die Stadt nach Abschluss der
Erschließungsarbeiten mit Schreiben vom 11.12.2003
gegenüber der Klägerin die Übernahme der
öffentlichen Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und
Unterhaltung.
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Die Klägerin berechnete die
Erschließungskosten entsprechend den Verträgen mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis an die vier
Grundstückseigentümer und versteuerte ihre nach ihrer
Auffassung gegenüber den vier Grundstückseigentümern
erbrachten Leistungen entsprechend.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass
die Klägerin für das Streitjahr 2003 zusätzlich eine
Zuwendung an die Stadt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zu versteuern habe.
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Das FA ging dabei von Nettokosten der
Erschließung (ohne Hausanschlüsse) in Höhe von
1.162.254 EUR aus. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer habe sich
auf 185.960,64 EUR belaufen. Dieser Betrag sei im Verhältnis
63,14 % („Anteil für eigene Flächen Stadt“)
und 36,86 % („übrige
Grundstückseigentümer“) aufzuteilen. Auf die Stadt
entfalle daher ein Vorsteuerbetrag von 117.415,54 EUR und auf die
übrigen Grundstückseigentümer ein Vorsteuerbetrag
von 68.545,10 EUR. Von dem auf die übrigen
Grundstückseigentümer entfallenden Vorsteuerbetrag sei im
Umfang des Grundstücksanteils für die öffentlichen
Flächen (35,69 %) von einer Umsatzsteuer auf eine
unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 24.463,75 EUR
auszugehen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt
und stützte dies darauf, dass die Klägerin zwar
entgeltliche Leistungen an die Stadt und die drei weiteren
Grundstückseigentümer erbracht habe, jedoch keine
unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
vorliege.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 1064 =
SIS 09 18 10 veröffentlicht.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die
Klägerin, die nicht Grundstückseigentümerin gewesen
sei, habe von der Stadt mit der Erschließung eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 123 des
Baugesetzbuchs (BauGB) übernommen. Die unentgeltliche
Übertragung der Erschließungsanlagen sei eine Zuwendung
nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Die gegenüber der
Stadt erbrachte Leistung sei nicht mit der Leistung gegenüber
den Grundstückseigentümern identisch gewesen, weshalb
kein Entgelt eines Dritten vorliege.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist aus anderen als
den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des
FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Klägerin hat gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche
Werklieferung, nicht aber sonstige Leistungen gegenüber den
Grundstückseigentümern erbracht. Die Sache ist nicht
spruchreif, da noch Feststellungen zum möglichen Entstehen
einer Steuerschuld aufgrund eines Rechnungsausweises zu treffen
sind.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung sind
entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar
und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der
Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert
ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang
aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl.
z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.12.2007 V R 60/05,
BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, m.w.N. zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
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2. Beruht eine Leistung auf einer
vertraglichen Grundlage, kommt es auf die Vertragsauslegung an. Die
Auslegung von Verträgen obliegt grundsätzlich dem FG als
Tatsacheninstanz. Revisionsrechtlich bindend ist die Auslegung
durch das FG aber nur, wenn sie den - auch für
öffentlich-rechtliche Verträge geltenden -
Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. wenn
sie zumindest möglich ist (z.B. BFH-Urteile vom 22.5.2007 IX R
22/06, BFH/NV 2007, 1836 = SIS 07 32 05; vom 21.4.2005 V R 11/03,
BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50; vom 3.8.2005 I R
94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92; vom
19.10.2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210 = SIS 02 02 58). Der BFH kann als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin
überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln,
die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewendet hat.
Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die
vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich
nachprüfbar ist auch, ob eine Auslegung nach dem Wortlaut des
Vertrages möglich ist, sowie die Frage, ob das FG die für
die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die
Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend
gewürdigt hat (BFH-Urteil in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210
= SIS 02 02 58).
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Das FG hat bei seiner Auslegung wesentliche
Begleitumstände nicht beachtet.
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a) Die Klägerin hat an die Stadt eine
Werklieferung erbracht. Sie hat sich im städtebaulichen
Vertrag vom 15.12.1999, der im Streitfall die Funktion eines
Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 1 BauGB umfasste,
gegenüber der Stadt zur Erschließung verpflichtet und
nach der Herstellung der Erschließungsanlagen, die im
Streitfall in der Freilegung der öffentlichen
Erschließungsflächen, der Herstellung der
öffentlichen Abwasseranlagen, der öffentlichen
Straßen und Wege sowie der Ausgleichsflächen bestanden,
diese vereinbarungsgemäß mit Erklärung vom
11.12.2003 in ihre Verwaltung und Unterhaltung übernommen. Es
liegen keine Einzelleistungen der Klägerin an die Stadt, die
KG und die beiden Kirchengemeinden im Umfang des jeweiligen
Grundbesitzes vor.
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aa) Die Erschließung von
Grundstücken dient dazu, diese an das öffentliche
Verkehrs- und Versorgungsnetz anzuschließen. Nicht zur
Erschließung gehören die auf den zu erschließenden
Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, weil die
gemeindliche Erschließungsaufgabe an der
Grundstücksgrenze endet (Ernst/ Grziwotz in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 123 Rz 4b). Dementsprechend
ist zwischen der Herstellung von Erschließungsanlagen auf den
hierfür vorgesehenen öffentlichen
Erschließungsflächen, auf denen sich Verkehrsanlagen wie
z.B. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder
Versorgungsnetze befinden, einerseits und den hierdurch
erschlossenen Grundstücken und den sich dort befindenden
Einzelanschlüssen an das öffentliche Verkehrs- und
Versorgungsnetz andererseits zu unterscheiden.
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Führen - wie hier - Bauleistungen des
Unternehmers aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlossenen
Erschließungsvertrages zur Herstellung von
Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen
öffentlichen Erschließungsflächen, erbringt der
Unternehmer eine Werklieferung (Lieferung von
Erschließungsanlagen) nach § 3 Abs. 4 UStG.
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bb) Empfänger dieser Lieferung ist die
Stadt. Denn unter Berücksichtigung des für die Bestimmung
der Person des Leistungsempfängers maßgeblichen
Rechtsverhältnisses, das der Leistung zugrunde liegt (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 23.9.2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II
2010, 243 = SIS 09 37 59), ist die Gemeinde aufgrund des mit ihr
abgeschlossenen Erschließungsvertrages
Leistungsempfänger, weil sie den Betrieb und den Unterhalt der
Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und
gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten
Erschließungsflächen übernimmt.
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cc) Neben der Werklieferung (Lieferung von
Erschließungsanlagen) an die Stadt ist für eine
eigenständige sonstige Leistung gegenüber den
Eigentümern der aufgrund der Werklieferung erschlossenen
Grundstücke kein Raum. Diese sind entgegen dem FG-Urteil und
entgegen dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 31.5.2002 (BStBl I 2002, 631 = SIS 02 09 68, unter II.2.
Buchst. c Doppelbuchst. bb) nicht Empfänger einer sonstigen
Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Denn sonstige Leistungen sind nach
§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG nur Leistungen, die keine Lieferungen
sind. Erbringt der Unternehmer mit der Herstellung der
Erschließungsanlagen bereits eine Werklieferung, rechtfertigt
der dadurch mittelbar bei den Eigentümern der erschlossenen
Grundstücke eintretende Vorteil der Bebaubarkeit ihrer
Grundstücke nicht die Annahme einer gesonderten sonstigen
Leistung.
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b) Die Klägerin hat die Werklieferung an
die Stadt gegen Entgelt erbracht.
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aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass die Lieferung der Klägerin an die Stadt gegen ein von der
Stadt geschuldetes Entgelt ausgeführt wurde. Entrichtet die
Gemeinde für die Werklieferung des Unternehmers ein Entgelt
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG), liegt ein entgeltlicher
Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.
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bb) Darüber hinaus sind die Zahlungen der
anderen Grundstückseigentümer (KG und Kirchengemeinden)
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Entgelte Dritter
für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt, so dass
auch aus diesem Grund entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl I 2002,
631 = SIS 02 09 68 (unter II.2. Buchst. c Doppelbuchst. aa) keine
unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
vorliegt.
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(1) Zum Entgelt gehört nach § 10
Abs. 1 Satz 3 UStG darüber hinaus auch, „was ein
anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für
die Leistung gewährt“ und damit das Entgelt eines
„Dritten“ (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG). Maßgebend ist, dass der Dritte
für die Leistung des Unternehmers an den
Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung
hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Ob die Zahlung des
Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist,
spielt keine Rolle (BFH-Urteil in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210
= SIS 02 02 58, unter II.3.c). Bei der Zahlung des Dritten darf es
sich aber nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte
Leistung handeln (zutreffend Abschn. 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - ).
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(2) Im Streitfall standen die Zahlungen der KG
und der beiden Kirchengemeinden im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Erschließungstätigkeit der Klägerin für
die Stadt, ohne dass die Klägerin gegenüber diesen
Grundstückseigentümern eigenständige Leistungen
erbrachte. Denn die mit der KG und den Kirchengemeinden
abgeschlossenen
„Erschließungsverträge“ nahmen ebenso
auf den mit der Stadt abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag
Bezug wie dieser auf die Erschließungsverträge. Weiter
folgte aus den Erschließungsverträgen nur ein Auftrag
zur Herstellung der Erschließungsanlagen „auf der
Basis des mit der Stadt ... abzuschließenden
Städtebaulichen Vertrages“ und eine Pflicht der
Klägerin, „sämtliche Verpflichtungen zu
erfüllen, die ... [der Klägerin] aufgrund des mit der
Stadt ... abgeschlossenen Vertrages auferlegt wurden“,
nicht aber eine eigenständige Leistung an die KG und die
beiden Kirchengemeinden. Darüber hinaus hatte sich die Stadt
zur Zahlung eines vereinbarten qm-Preises von 78 DM für die
gesamte Nettobaufläche verpflichtet, wobei die Zahlungspflicht
der Stadt nur insoweit entfallen sollte, als eigenständige
Zahlungsverpflichtungen der übrigen
Grundstückseigentümer vorlagen. Schließlich wurde
nach dem städtebaulichen Vertrag und den
Erschließungsverträgen ein übereinstimmender
Erschließungspreis von jeweils 78 DM pro qm
Nettobaulandfläche geschuldet.
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c) Die Werklieferung der Klägerin war
auch steuerpflichtig; dies ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis
zu Recht unstrittig. Die Lieferung von Erschließungsanlagen
ist nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Neben der
Übertragung von Grundstücken unterliegt zwar nach §
2 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auch die
Übertragung von Gebäuden der Grunderwerbsteuer. § 2
Abs. 2 GrEStG gilt jedoch nicht für die Lieferung von
Straßenbauwerken (BFH-Urteil vom 14.5.2008 XI R 60/07, BFHE
221, 512, BStBl II 2008, 721 = SIS 08 28 81). Ebenso unterliegt
auch die Übertragung von Abwasseranlagen und anderen Bauwerken
als Gebäuden zumindest dann nicht der Grunderwerbsteuer, wenn
eine weiter gehende Übertragung von Grund und Boden - wie im
Streitfall - unterbleibt.
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3. Das Urteil des FG ist gleichwohl aufzuheben
und mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen.
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Das FG ist zu Unrecht von entgeltlichen
Leistungen gegenüber den Grundstückseigentümern und
nicht von einer entgeltlichen Werklieferung an die Stadt
ausgegangen. Eine Leistung an die einzelnen
Grundstückseigentümer kann nur insoweit vorliegen, als
individuelle Anschlüsse auf den einzelnen Grundstücken
hergestellt wurden.
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Im zweiten Rechtsgang ist daher zu
prüfen, ob für die Klägerin aufgrund einer
Rechnungserteilung mit Steuerausweis an die KG und die beiden
Kirchengemeinden eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3
UStG entstanden ist. Hierfür sind nähere Feststellungen
zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie zum Inhalt
der durch die Klägerin erteilten Rechnungen und zum Zeitpunkt
der Rechnungserteilung zu treffen. Das FG wird dabei
berücksichtigen, dass, wenn die Leistungsbeschreibung in der
an die Stadt erteilten Rechnung einen hinreichenden Zusammenhang
mit der für die Stadt ausgeübten
Erschließungstätigkeit aufweist, dies als
Leistungsbeschreibung für eine Werklieferung nicht zu
beanstanden ist. Die der Stadt erteilte Rechnung würde dann
nur ein zu geringes Entgelt und einen zu geringen Steuerbetrag
aufweisen.
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