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Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs

Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs: Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR nicht erreicht wird. (Hinweis aus BStBl 2017 II S. 828 auf BMF-Schreiben vom 27. Juli 2017 - III C 2 - S 7106/0 :002 = SIS 17 13 97) - Urt.; BFH 17.3.2010, XI R 17/08; SIS 10 33 09

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 17.03.2010, XI R 17/08
    BStBl 2017 II S. 828
    DStR 2010 S. 2234
    BFHE 230 S. 466
    BFH/NV 2010 S. 2359
    LEXinform 0588912

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 45/2010 S. 3604
    M.V. in BFH/PR 1/2011 S. 26
    jh in StuB 4/2011 S. 156
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 und 5
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 3 a Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 30.01.2008, SIS 08 18 62, Unternehmereigenschaft, Gemeinde, Betrieb gewerblicher Art, Werbung, Hoheitliche Tätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 6.12.2023, SIS 24 05 68, Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde: 1. Die Bereitstellung vo...
  • LfSt Bayern 3.1.2023, SIS 23 00 03, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 07 30, Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG, kein Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge...
  • Hessisches FG 16.9.2020, SIS 20 19 37, Ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen einer Schulkantine: 1. Die Bereitstellung der Mittagsverpflegung in ei...
  • LfSt Bayern 11.8.2020, SIS 20 11 22, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine...
  • Niedersächsisches FG 16.10.2019, SIS 19 22 30, Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts: Kein Vorsteuerabzug bei Verp...
  • BMF 27.7.2017, SIS 17 13 97, Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand: Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzung der...
  • Hessisches FG 28.9.2016, SIS 17 00 83, Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Geltendmachung von Schadensersatz durch Dritte wegen illegalem Upl...
  • FG Köln 28.1.2016, SIS 16 12 82, Anspruch auf Auskunfterteilung bzgl. Umsatzbesteuerung eines öffentl.-rechtl. Entsorgungsträgers zur Vorb...
  • Sächsisches FG 29.10.2015, SIS 16 06 83, Betrieb gewerblicher Art einer Kommune durch entgeltliche Verpachtung eines dauerdefizitären Sportzentrum...
  • LfSt Bayern 2.6.2015, SIS 15 13 09, Überlassung von Werbemobilen: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine neue Verfügung zur umsatzsteu...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 05 22, Werbemobile: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von F...
  • OFD Frankfurt 14.11.2014, SIS 15 18 77, Werbemobil: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundverfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Über...
  • LSF Sachsen 15.5.2014, SIS 15 08 65, Werbemobil: Eine Verwaltungsanweisung äußert sich zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Überlassung von ...
  • FG München 25.2.2014, SIS 14 15 25, Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein Werbemobil: 1. Eine Kommune ist zum Vorst...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.8.2013, SIS 15 06 55, Frage des potenziellen Wettbewerbs bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen: 1. Ein an eine Be...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 06 69, Werbemobile: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von F...
  • OFD Karlsruhe 25.9.2012, SIS 12 28 13, Werbemobile: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von F...
  • OFD Niedersachsen 27.7.2012, SIS 12 27 70, Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmereigenschaft: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verf...
  • BFH 11.7.2012, SIS 12 33 92, Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift herausgebenden Ärztekammer und dem v...
  • BFH 10.7.2012, SIS 12 33 35, Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem Auftraggeber/Herausgeber einer Schriftenreihe und d...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 24 86, Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung: Errichtet eine Gemeinde eine Stromle...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 11 21, Werbemobile: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung ...
  • BFH 2.3.2011, SIS 11 18 68, Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbandes: Ein kommunaler Zweckverband in der R...
  • BFH 3.12.2010, SIS 11 05 17, Steuersubjekt bei Betrieb gewerblicher Art: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei einer Körperschaft d...
  • FG Düsseldorf 2.11.2010, SIS 11 03 81, Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art: 1. Kommunale Kindergärten dienen ganz oder zumindes...

 

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Vorsteuern aus einer Rechnung der Marktgemeinde A (Gemeinde) geltend machen kann.

 

 

2

Die Klägerin vermarktet Werbemobile. Sie bietet dazu Vertragspartnern, vor allem Kommunen, Sportvereinen und sozialen Einrichtungen, die Überlassung eines mit Werbeaufschriften zu versehenden Fahrzeugs auf der Basis eines vorbereiteten Vertragstextes an. Sind genügend Werbekunden gefunden, beschafft die Klägerin ein Fahrzeug, beklebt es mit Werbeaufschriften auf eigene Kosten und vereinnahmt von den Werbeinteressenten das Entgelt für die Werbefläche. Nach der Beschriftung wird das Fahrzeug dem Vertragspartner - hier der Gemeinde - übereignet, der sich verpflichtet, über eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren das Werbemobil zur Erreichung der Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit zu bewegen.

 

 

3

Im Vertrag vom 2.1.2006 verpflichtete sich die Klägerin, der Gemeinde einen solchen Werbeträger (hier PKW X) zu übereignen, den sie am 21.6.2006 auch übergab.

 

 

4

Mit Datum vom 9.8.2006 rechnete die Gemeinde u.a. die Erbringung von Werbefahrten mit dem PKW X vom 21.6.2006 bis 20.6.2011 mit der Klägerin im Voraus in Höhe von 9.810 EUR netto ab. Da die Klägerin der Gemeinde bereits mit Rechnung vom 31.7.2006 ihre nach dem Vertrag vom 2.1.2006 zu erbringende Leistung mit dem gleichen Nettobetrag von 9.810 EUR in Rechnung gestellt hatte, verrechnete die Klägerin die beiden Forderungen.

 

 

5

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Gemeinde kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zu dem Ergebnis, diese sei nicht berechtigt gewesen, für die Werbefahrten eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis auszustellen. Die mit dem Fahrzeug verbundenen Tätigkeiten der Gemeinde seien nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfolgt. Ein solcher sei zu verneinen, weil die in Abschn. 23 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR) genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR nicht erreicht werde.

 

 

6

Mit Bescheid vom 29.12.2006 erkannte das FA die von der Gemeinde in der Rechnung vom 9.8.2006 ausgewiesene Mehrwertsteuer in Höhe von ... EUR nicht als abzugsfähige Vorsteuer an und setzte gegenüber der Klägerin eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2006 in Höhe von ... EUR fest.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage statt. Die Gemeinde sei mit dem dauerhaften Einsatz des Werbemobils selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen, nämlich um ein Fahrzeug zur Nutzung übereignet zu bekommen, tätig geworden. Die Werbeleistungen habe sie auf privatrechtlicher Grundlage erbracht und dabei den Bereich ihres hoheitlichen Tätigwerdens als Gemeinde verlassen. Auf die Umsatzgrenze von 30.678 EUR komme es unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nicht an. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin begehrte Vorsteuerabzug schon daraus folge, dass die Gemeinde die Werbeleistungen ihrem Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgung“ zugeordnet habe. Die Vorentscheidung ist veröffentlicht in EFG 2008, 1071 = SIS 08 18 62.

 

 

8

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trägt im Wesentlichen vor, das Fahrzeug sei zumindest weit überwiegend für den gemeindlichen Bauhof und damit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt worden. Der erzielte Werbeeffekt sei lediglich ein Nebeneffekt, der keine - hervorgehobene - nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde darstelle. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht keine starre Umsatzgrenze vorsehe, bedeute dies nicht, dass jede noch so unbedeutende wirtschaftliche Tätigkeit steuerpflichtig sei. Private Wettbewerber würden insoweit durch die Regelung zur Besteuerung sog. Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) geschützt.

 

 

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

Sie verweist im Wesentlichen auf das Urteil des FG. Nach dem Gemeinschaftsrecht müsse sich die Tätigkeit nicht „wirtschaftlich herausheben“. Die Wettbewerbsgleichheit verlange, gleiche wirtschaftliche Aktivitäten umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Die Gemeinde sei zudem bereits mit der Wasserversorgung unternehmerisch tätig und dieses Unternehmen umfasse ihre gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit.

 

 

12

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat der Klägerin den streitigen Vorsteuerabzug zu Recht zuerkannt.

 

 

13

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

 

 

14

Dies steht im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach ist der Steuerpflichtige befugt, soweit er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, abzuziehen.

 

 

15

2. Zutreffend hat das FG die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bejaht und insbesondere mit Recht dargelegt, die Gemeinde sei als Unternehmerin berechtigt gewesen, für die von ihr noch zu erbringenden Leistungen eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis auszustellen.

 

 

16

a) Mit der Verwendung des Werbemobils im Straßenverkehr für die Dauer von 5 Jahren erbringt die Gemeinde nachhaltig eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.4.2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75), nämlich eine Werbeleistung (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG).

 

 

17

b) Diese Leistung erbringt die Gemeinde gegen Entgelt.

 

 

18

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH werden Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet und die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH, und in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75).

 

 

19

Eine entgeltliche Leistung stellen auch der Tausch und der tauschähnliche Umsatz dar. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Voraussetzung hierfür ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 42/06, BFHE 221, 74 = SIS 08 10 22, m.w.N.). Nicht maßgeblich ist, ob die Vertragsparteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich oder unentgeltlich bezeichnen (BFH-Urteil vom 10.7.1997 V R 95/96, BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668 = SIS 97 21 39). Der Gegenwert wird bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (BFH-Urteil in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75).

 

 

20

bb) Als Gegenwert und damit als Entgelt für die von ihr in dem fünfjährigen Verwendungszeitraum noch zu erbringenden Werbeleistungen hat die Gemeinde nach den unstreitigen Feststellungen des FG das Fahrzeug übereignet erhalten, für das sie selbst keine Anschaffungskosten tragen musste. Auch die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einem tauschähnlichen Umsatz aus, dessen Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen mit dem Wert des Einkaufspreises des Fahrzeugs angesetzt werden könne (Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29.2.2008 - S 7100 - Rz 1.1.2 und 1.2, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 16). Soweit die Werbeleistungen zum Zeitpunkt der Übereignung des PKW X noch nicht erbracht waren, stellt sich dieser Gegenwert - das Fahrzeug - als Vorauszahlung dar.

 

 

21

c) Mit dem Einsatz des Werbemobils ist die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG bzw. Steuerpflichtige i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG tätig geworden.

 

 

22

aa) Entgegen der Auffassung des FA steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und diese nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, soweit keiner der in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG geregelten Sonderfälle vorliegt.

 

 

23

§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.2.2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431 = SIS 03 26 68, unter II.3., und vom 5.2.2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795 = SIS 04 23 49, unter II.4.b bb; vgl. auch Kraeusel, UR 2010, 480, 486 ff.). Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:

 

 

24

(5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

 

 

25

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

 

26

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

 

 

27

Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringen (BFH-Urteile in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795 = SIS 04 23 49; vom 22.9.2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02; vom 12.10.2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388 = SIS 05 12 75; vom 3.7.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213 = SIS 08 41 89, unter II.2., und vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465 = SIS 09 33 08).

 

 

28

bb) Dies ist hier der Fall. Die Gemeinde erbringt die - entgeltlichen - Werbeleistungen auf der Grundlage des mit der Klägerin abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrages und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen.

 

 

29

Zwar stehen die Fahrten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs für gemeindliche - möglicherweise hoheitliche - Zwecke. Hierauf kommt es aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an (EuGH-Urteile vom 17.10.1989 Rs. C-231/87 und C-129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, UR 1991, 77, Randnr. 13, und vom 12.9.2000 Rs. C-276/97 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2000, I-6251, IStR 2000, 620 = SIS 00 12 89, Randnr. 33). Außerdem haben die entgeltlichen Werbeleistungen auch nichts mit der öffentlichen Aufgabenstellung der Gemeinde bzw. des Bauhofs zu tun. Es ist auch unerheblich, ob die Gemeinde mit dem Werbemobil zusätzliche, nicht durch den Gemeindebetrieb veranlasste Fahrten unternommen hat oder das Fahrzeug anderweitig besonders werbewirksam eingesetzt hat.

 

 

30

Im Übrigen hat die Gemeinde mit ihrem Anschreiben an potentielle Werbekunden, die sie auf die Möglichkeit des Werbemobils hingewiesen hat, und mit ihrer Teilnahme an der werbewirksam angekündigten Fahrzeugübergabe weitere Werbeleistungen zugunsten der Klägerin - auf privatrechtlicher Grundlage - erbracht.

 

 

31

cc) Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG kommt es für die Frage, ob die Gemeinde in Bezug auf ihre Werbeleistungen als Steuerpflichtige (bzw. Unternehmerin i.S. des UStG) tätig geworden ist, entgegen der Auffassung des FA und im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1974 I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 = SIS 74 02 22) nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit oder erbrachte Leistung von einer eigenständigen Einrichtung ausgeführt wird. Die Richtlinie stellt in Art. 4 Abs. 5 vielmehr ausschließlich auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit oder erbrachte Leistung als solche ab.

 

 

32

dd) Entgegen der Auffassung des FA kann der Gemeinde die Unternehmereigenschaft nicht mit der Begründung versagt werden, die von ihr erzielten Werbeumsätze seien zu gering.

 

 

33

Die im Rahmen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen der Gemeinde unterliegen bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung den gleichen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen wie die Umsätze anderer Unternehmen auch. Danach kommt es für die Unternehmereigenschaft - auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - nicht darauf an, ob sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb ihrer Gesamtbetätigung „wirtschaftlich“ heraushebt und bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet. Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG gibt keinen Hinweis auf derartige Grenzen. Bereits mit dem BFH-Urteil vom 25.10.1989 V R 111/85 (BStBl II 1990, 868 = SIS 90 25 05) hat der BFH - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 11.1.1979 V R 26/74 (BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746 = SIS 79 03 86) - festgestellt, dass Gewinn- oder Umsatzgrenzen keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der Steuerpflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG 1967 sind (vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, September 2007, § 2 Rz 232; Kraeusel, UR 2010, 480, 488). Entgegen der Auffassung des FA kann der Klägerin - und der Gemeinde - somit nicht entgegengehalten werden, die von der Gemeinde erzielten Umsätze erreichten nicht die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR aufgeführten und aus den Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 (KStR) übernommenen Umsatzgrenzen.

 

 

34

Soweit das FA die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR i.V.m. R 6 Abs. 5 KStR genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR mit der Begründung verteidigt, § 2 Abs. 3 UStG und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG seien Schutzvorschriften zugunsten von privaten Unternehmern und bei einer bloß unbedeutenden wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sei ein derartiger Schutz nicht erforderlich, da private Unternehmer dann durch die Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG ausreichend geschützt seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

 

 

35

Zum einen trifft der Ausgangspunkt dieser Überlegung (Schutzvorschriften zugunsten privater Unternehmer) jedenfalls nicht uneingeschränkt zu. Denn der EuGH hat entschieden, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG sei dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 der Richtlinie 77/388/EWG zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte (vgl. EuGH-Urteil vom 4.6.2009 Rs. C-102/08 - Salix -, BFH/NV 2009, 1222, UR 2009, 484 = SIS 09 21 00).

 

 

36

Zum anderen hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, nur ein einheitliches Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, das ihre sämtlichen Betriebe gewerblicher Art sowie ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umfasst (BFH-Urteil vom 18.8.1988 V R 194/83, BFHE 154, 274, BStBl II 1988, 932 = SIS 88 22 31).

 

 

37

Im Streitfall unterhielt die Gemeinde bereits vor Aufnahme der Werbefahrten den steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgung“, dessen Umsätze unstreitig die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Grenzen überstiegen. Da die Werbeleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne zu dem einheitlichen Unternehmen der Gemeinde gehören, kommt eine isolierte Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG auf die Umsätze aus den Werbeleistungen nicht in Betracht.

 

 

38

ee) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Auffassung des FA, die Gemeinde habe mit der Konzeption, Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie der Akquisition von Werbekunden Tätigkeiten eines gewerblichen Werbebüros i.S. der Nr. 10 des Anhangs D der Richtlinie 77/388/EWG entfaltet und wäre deshalb nur dann Unternehmerin, wenn der Umfang dieser Tätigkeit - anders als im Streitfall - nicht unbedeutend wäre.

 

 

39

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs D, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts in jedem Fall als Steuerpflichtige (Unternehmerin) gilt, wenn sie die Tätigkeit eines gewerblichen Werbebüros in nicht unbedeutendem Umfang ausübt. Die Formulierung „in jedem Fall“ schließt entgegen der Auffassung des FA nicht aus, dass eine solche Tätigkeit, selbst wenn sie einen unbedeutenden Umfang haben sollte, gleichwohl aus anderen Gründen unternehmerisch ausgeübt werden kann. Ein solcher Grund liegt im Streitfall schon deshalb vor, weil die Gemeinde bereits wegen einer anderen Tätigkeit Unternehmerin ist.

 

 

40

ff) Die Klägerin besitzt des Weiteren unstreitig eine mit allen für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben versehene Rechnung über die fraglichen Werbeleistungen.