1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit notariellem
Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2004 in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet.
Gesellschafter der Klägerin waren zwei Kreditinstitute.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse und der
Kreditsachbearbeitung für Kreditinstitute. Die Übernahme
von Kreditrisiken und die Entscheidung über
Kreditbewilligungen gehörten nicht hierzu.
|
|
|
2
|
Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom
4.8.2005 beschlossen die Gesellschafter gemäß § 190
ff. des Umwandlungsgesetzes, die Klägerin formwechselnd und
mit Rückwirkung zum 1.1.2005 in eine GmbH & Co. KG
umzuwandeln. Komplementärin der Klägerin wurde eine
weitere GmbH mit einer Kapitaleinlage von 550 EUR sowie die beiden
Kreditinstitute als Kommanditisten mit einer Kapitaleinlage von
45.000 EUR und 54.450 EUR. Unternehmensgegenstand der Klägerin
war nach § 2 des neu abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages
die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse
und der Kreditsachbearbeitung für die Kommanditisten der
Klägerin.
|
|
|
3
|
Nach § 3 Abs. 7 des neuen
Gesellschaftsvertrages hatten die Kommanditisten der Klägerin
„ohne gesondertes Entgelt (unentgeltlich) Personal“ zu
überlassen. Das „Wertverhältnis“ des
unentgeltlich zu überlassenden Personals sollte den
Beteiligungsverhältnissen der Kommanditisten an der
Klägerin entsprechen. Nach § 21 waren die Kommanditisten
grundsätzlich zur Abnahme der von der Klägerin zu
erbringenden Leistungen verpflichtet.
|
|
|
4
|
Die Kommanditisten schlossen mit der
Klägerin am 13.12.2005 jeweils
Dienstleistungsrahmenverträge mit Wirkung zum 1.12.2005. Die
Verträge dienten der Auslagerung von Marktfolgeaufgaben im
Bereich des Kreditgeschäfts durch den jeweiligen
Kommanditisten auf die Klägerin. Nach § 2 der
Verträge verpflichtete sich die Klägerin „für
die anfallenden Tätigkeiten ausreichend geschultes und
qualifiziertes Personal“ einzusetzen. Nach § 5 der
Verträge erbrachte die Klägerin ihre Leistungen
gegenüber den Kommanditisten auf „Kostendeckungsbasis
(genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen
Kosten)“.
|
|
|
5
|
In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2005 erklärte die Klägerin dem Regelsteuersatz
unterliegende Entgelte aus erbrachten Leistungen in Höhe von
348.086 EUR und Vorsteuerbeträge in Höhe von 483.120,65
EUR.
|
|
|
6
|
Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung gingen der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) und die Klägerin
übereinstimmend davon aus, dass die dem Regelsteuersatz
unterliegenden Umsätze um 152.414 EUR zu erhöhen seien.
Darüber hinaus erhöhte das FA die steuerpflichtigen
Umsätze um 1.484.244 EUR, da der Wert der Personalgestellung
durch die Kommanditisten an die Klägerin zum Entgelt
gehöre.
|
|
|
7
|
Die Umwandlung der Klägerin in eine
GmbH & Co. KG wurde am 7.2.2006 in das Handelsregister
eingetragen.
|
|
|
8
|
Nachdem das FA Kenntnis von der Umwandlung
der Klägerin und von der Eintragung in das Handelsregister
erlangt hatte, hob das FA einen zuvor gegenüber der GmbH
ergangenen Umsatzsteuerbescheid auf und erließ am 17.7.2006
einen nun an die Klägerin bekannt gegebenen
Umsatzsteuerbescheid 2005. Danach hatte die Klägerin
Umsätze in Höhe von 1.984.744 EUR ausgeführt, so
dass sich die hierfür entstehende Umsatzsteuer auf 317.559,04
EUR belief. Unter Berücksichtigung der unstrittigen
Vorsteuerbeträge ergab sich eine Steuervergütung von
165.561,61 EUR.
|
|
|
9
|
Die mit Zustimmung des FA zum Finanzgericht
(FG) gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das FG stützte die
Klageabweisung darauf, dass auch die Personalgestellung durch die
Kommanditisten zum Entgelt für die von der Klägerin
erbrachte Dienstleistung gehöre. Die von der Klägerin
gegenüber den Kommanditisten erbrachten Dienstleistungen
ständen sowohl hinsichtlich der Kostenerstattung als auch
hinsichtlich der Personalgestellung in einem
Leistungsaustauschverhältnis. Zu dem von den Kommanditisten
der Klägerin für ihre Dienstleistungen gezahlten Entgelt
gehöre neben der Kostenerstattung auch der Wert der
Personalgestellung. Die Kommanditisten hätten sich nach §
3 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages vom 4.8.2005 verpflichtet, der
Klägerin ohne besonderes Entgelt und damit unentgeltlich das
für die Erbringung ihrer Dienstleistung erforderliche Personal
zu überlassen. Die Überlassung des Personals an die
Klägerin sei erfolgt, um ihr die Erbringung der geschuldeten
Dienstleistung zu ermöglichen. Hierzu hätten sich die
Kommanditisten als ausschließliche und unmittelbare
Nutznießer und Empfänger der Leistung im Rahmen der
Dienstleistungsrahmenverträge zur Erstattung aller bei der
Klägerin entstehenden Kosten verpflichtet, so dass es bei der
Bestimmung des Entgelts keinen Unterschied mache, ob der
Klägerin selbst entstehende Personalkosten von den
Gesellschaftern erstattet werden, oder ob die Klägerin
insoweit auf die Anstellung von eigenem Personal verzichte und ihr
das zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderliche Personal
von den Gesellschaftern überlassen werde.
|
|
|
10
|
Die Personalüberlassung durch die
Kommanditisten sei auch kein echter, nicht umsatzsteuerbarer
Gesellschafterbeitrag, da die Klägerin lediglich Leistungen
gegenüber den Gesellschaftern erbringen und hierfür nur
ihre Kosten ohne Gewinnmarge erstattet bekommen sollte.
Schließlich liege keine nicht umsatzsteuerbare
Personalbeistellung vor, da nicht ersichtlich sei, ob das von dem
jeweiligen Kommanditisten überlassene Personal nur für
die Leistungserbringung für den jeweils beistellenden
Kommanditisten eingesetzt wurde.
|
|
|
11
|
Das Urteil des FG ist in EFG 2008, 732 =
SIS 08 18 33 veröffentlicht.
|
|
|
12
|
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zwar
habe sie gegenüber ihren Kommanditisten entgeltliche
Leistungen erbracht, es liege aber kein tauschähnlicher Umsatz
vor, da es sich bei der Personalüberlassung um einen echten,
nicht umsatzsteuerbaren Gesellschafterbeitrag gehandelt habe, der
auf Erreichung des Gesellschaftszwecks und damit auf
Leistungsvereinigung, nicht aber auf Leistungsaustausch gerichtet
gewesen sei. Die Personalüberlassung sei durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen und durch die
Beteiligung an Gewinn und Verlust der Klägerin abgegolten
worden. Die Personalüberlassung stehe nicht in einem
synallagmatischen Zusammenhang zu den Leistungen, die die
Klägerin jeweils gegenüber den Kommanditisten erbringe.
Das Personal sei nicht deswegen unentgeltlich überlassen
worden, um die von dem das Personal überlassenden
Kreditinstitut an die Klägerin zu leistende Zahlung für
die Leistungen der Klägerin zu reduzieren. Es erfolge keine
betragsmäßige Anrechnung der Personalüberlassung
auf die Vergütung für die Leistungen der Klägerin.
Es fehle auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung
und Gegenwert. Bei Vorliegen eines Gesellschafterbeitrages sei eine
verbilligte, d.h. fremdüblich niedrig entgoltene Leistung der
Gesellschaft an ihren Gesellschafter, der den Gesellschafterbeitrag
leistet, nicht als Gegenleistung der Gesellschaft für den
Gesellschafterbeitrag anzusehen. Für den Entgeltcharakter
müsse ein subjektives Äquivalent von Leistung und
Gegenleistung vorliegen. Der Umfang der Personalgestellung habe
sich nicht an der Beteiligungshöhe orientiert, da die
Beteiligungsverhältnisse „Ausfluss von politischen
Entscheidungen“ seien. Die Personalüberlassung sei auch
nicht für die Leistung durch die Klägerin erforderlich
gewesen, da die Klägerin auch eigenes Personal hätte
anstellen können. Da das jeweils überlassene Personal
nicht für die Leistungserbringung gegenüber dem
Überlassenden verwendet wurde, fehle der unmittelbare
Zusammenhang. Im Übrigen müsse die Leistung
zweckgerichtet, final und um der Gegenleistung willen erbracht
werden. Auf die steuerrechtlichen Folgen bei einer unterstellten
Anstellung eigenen Personals und einer Weiterbelastung der
Personalkosten komme es nicht an. Darüber hinaus würden
die Personalkosten auch bei einer unentgeltlichen
Leistungstätigkeit der Klägerin nicht der Umsatzsteuer
unterliegen, da dann bei der Klägerin keine Ausgaben
entstanden wären. Auch auf die Vereinbarung einer Gewinnmarge
komme es nicht an. Für ihre Auffassung führt sie weiter
insbesondere die Grundsätze zum sog. Spitzenausgleich,
Mischentgelten und unentgeltlichen Leistungen an. Dabei beruft sie
sich auch auf die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (seit 1.12.2009:
Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - ).
|
|
|
13
|
Im Übrigen habe das FG gegen
§§ 76, 96 FGO verstoßen, da es nicht Beweis
darüber erhoben habe, was der Wille der Beteiligten
bezüglich der Personalüberlassung und ihrer Abgeltung
gewesen sei. Die diesbezügliche Würdigung durch das FG
sei völlig überraschend gewesen. Weiter habe das FG gegen
den klaren Inhalt der Akten verstoßen, da es davon
ausgegangen sei, die Klägerin hätte ohne Gewinnmarge
tätig werden sollen. Demgegenüber sei bei der
Klägerin - aus den Akten ersichtlich - ein Jahresfehlbetrag in
beträchtlicher Höhe entstanden.
|
|
|
14
|
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 auf ./. 403.040,63 EUR
festzusetzen.
|
|
|
15
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
16
|
Es bestehe ein synallagmatischer
Zusammenhang zwischen der Kreditsachbearbeitung durch die
Klägerin und der Gegenleistung der Gesellschafter. Die
Personalgestellung diene nicht lediglich dem Zweck, die
Klägerin in die Lage zu versetzen, die von ihr zugesagten
Leistungen zu erbringen. Es liege keine vom beabsichtigten eigenen
Leistungsbezug abgekoppelte Ausstattung der Klägerin mit
Personal vor. Die Personalgestellung habe von Anfang an den Zweck
verfolgt, verbilligt Dienstleistungen der Klägerin beziehen zu
können. Insbesondere ergebe sich der synallagmatische
Zusammenhang daraus, dass die Klägerin die von ihr zu
erbringende Dienstleistung auch nur vor dem Hintergrund der
vereinbarten Leistungs- und Vergütungskonditionen unter der
Bedingung der Personalgestellung zusage, weil anders die
beabsichtigte Kreditbearbeitung nicht zu den vereinbarten
Konditionen von der Klägerin hätte erbracht werden
können.
|
|
|
17
|
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 FGO). Wie das FG zutreffend entschieden hat, liegen entgeltliche
Leistungen der Klägerin an ihre Kommanditisten vor, wobei die
Personalgestellung durch die Kommanditisten an die Klägerin im
Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zum Entgelt für die
Leistungen der Klägerin gehört.
|
|
|
18
|
1. Die Klägerin erbrachte entgeltliche
Leistungen.
|
|
|
19
|
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH,
der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, erbringt der
Unternehmer (Steuerpflichtige) eine Leistung gegen Entgelt, die
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG)
steuerbar ist und die gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, wenn
zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt
als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009,
486 = SIS 08 17 97, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von
EuGH und BFH).
|
|
|
20
|
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist,
erbrachte die Klägerin auf der Grundlage der
Dienstleistungsrahmenverträge Leistungen an beide
Kommanditisten gegen Kostenübernahme und damit gegen
Entgelt.
|
|
|
21
|
2. Im Rahmen eines tauschähnlichen
Umsatzes gehörten nicht nur die durch die Kommanditisten
erbrachten Zahlungen, sondern auch die durch beide Kommanditisten
erfolgte Gestellung von Personal zum Entgelt für die
Leistungen der Klägerin.
|
|
|
22
|
a) Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein
Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer
Lieferung besteht, nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich um
einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine
sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung
besteht.
|
|
|
23
|
aa) Die Richtlinie 77/388/EWG enthält
keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung. Gleichwohl
besteht kein Verstoß gegen die Richtlinie, da sich die durch
§ 3 Abs. 12 UStG angeordneten Rechtsfolgen aus Art. 11 Teil A
Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ergeben. Danach ist
Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet,
die der Lieferer erhält oder erhalten soll. Nach der
Rechtsprechung des EuGH ist dabei nicht zwischen Gegenleistungen in
Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen zu
unterscheiden; beide Arten von Gegenleistungen sind vielmehr gleich
zu behandeln, wobei es genügt, dass die Gegenleistung in Geld
ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteil vom 3.7.1997 C-330/95,
Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801 = SIS 97 19 53 Rdnr. 23).
Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in
einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der
Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der
Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteil
vom 3.7.2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV
Beilage 2001, 192 = SIS 01 09 78 Rdnr. 17). An den danach für
Tausch und tauschähnlichen Umsatz erforderlichen unmittelbaren
Zusammenhang sind nach der Rechtsprechung des Senats dieselben
Anforderungen zu stellen wie an den die Steuerbarkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG begründenden Zusammenhang (s. oben II.1.).
Denn Tausch und Tauschähnlichkeit sind nur eine besondere
Modalität der Entgeltvereinbarung, die den unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet
(BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009,
493 = SIS 08 10 22, unter II.1.a).
|
|
|
24
|
Entsprechend den zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
geltenden Grundsätzen kann sich der den Tausch und
tauschähnlichem Umsatz begründende unmittelbare
Zusammenhang auch aus gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben
(vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter II.1.b zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
|
|
|
25
|
bb) Der Senat hält an seiner bisherigen
Rechtsprechung zu Tausch und tauschähnlichen Umsätzen
auch unter Berücksichtigung der von Stadie in UR (UR) 2009,
745 ff. geübten Kritik fest. Gegen die Auffassung von Stadie
spricht bereits, dass die EuGH-Rechtsprechung (s. oben aa)
eindeutig ist und keinen Raum für Zweifel hinsichtlich der
Steuerbarkeit bei Tauschvorgängen lässt. Weiter
verstößt die Steuerbarkeit von Tauschvorgängen
entgegen der Auffassung von Stadie auch nicht gegen den
Neutralitätsgrundsatz. Zwar vereinnahmt der Unternehmer bei
einem bloßen Tausch keinen Geldbetrag, den er für eine
Steuerzahlung verwenden könnte. Dies ist jedoch unbeachtlich,
da es Sache des Unternehmers ist, Umfang und Art der Gegenleistung
für seine Leistung mit dem Leistungsempfänger zu
vereinbaren. Dem Unternehmer steht es frei, ob sich die
Gegenleistung bei einem Tauschvorgang auf den Austausch von
Lieferungen oder sonstigen Leistungen beschränkt oder ob er
die Erbringung seiner Leistung von einer zusätzlichen Zahlung
eines Geldbetrages z.B. in Höhe der für seine Leistung
entstehenden Umsatzsteuer abhängig macht. Nur die
Gleichbehandlung aller Gegenleistungen - gleichgültig, ob in
Geld, Lieferungen oder sonstigen Leistungen - entspricht dem
Neutralitätsgrundsatz. Schließlich sprechen auch die
Folgeprobleme, die sich aus dieser Auffassung ergeben und die
Stadie durch Gesetzesanalogien vermeiden will, gegen seine
Auffassung.
|
|
|
26
|
b) Die Gestellung des Personals durch die
beiden Kommanditisten gehörte zum Entgelt für die von der
Klägerin erbrachten Leistungen.
|
|
|
27
|
aa) Der für die Einbeziehung der
Personalgestellung in den Leistungsaustausch erforderliche
unmittelbare Zusammenhang ergab sich im Streitfall daraus, dass der
Unternehmensgegenstand der Klägerin darin bestand,
Dienstleistungen an die Kommanditisten zu erbringen, sie dabei nach
den mit den Kommanditisten abgeschlossenen Rahmenverträgen
gegen Kostenerstattung tätig war, sie weiter nach den
Rahmenverträgen geeignetes Personal einzusetzen hatte, und
sich die Kommanditisten gesellschaftsvertraglich verpflichtet
hatten, der Klägerin dieses Personal zu überlassen. Dies
genügt, wie das FG zutreffend festgestellt hat, um den
erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zu begründen. Selbst
ohne die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung würde es sich
bei der Personalgestellung nur um eine besondere Modalität der
von den Kommanditisten geschuldeten Kostentragung handeln.
|
|
|
28
|
bb) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig
ist, erfüllt die Personalgestellung nicht die Voraussetzungen
für eine nichtsteuerbare Beistellung, die der Empfänger
der Leistung dem Leistenden (Beistellungsempfänger) zum Zweck
der Leistungserbringung zur Verfügung stellt. Eine Beistellung
ist nur gegeben, wenn der Empfänger der Leistung dem
Leistenden Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn
zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung
ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493
= SIS 08 10 22, unter II.1.b). Lediglich im Hinblick auf derartige
Verwendungsbeschränkungen ist die Beistellung weder als
Gegenwert für die erbrachte Leistung noch als
eigenständige Leistung anzusehen.
|
|
|
29
|
Die Beurteilung als nichtsteuerbare
Beistellung scheitert im Streitfall daran, dass die Klägerin
über das ihr von den beiden Kommanditisten gestellte Personal
frei verfügen konnte und insbesondere keine Verpflichtung
bestand, das vom jeweiligen Kommanditisten überlassene
Personal nur für Leistungen an diesen Kommanditisten
einzusetzen. Auf die hierfür maßgeblichen Gründe -
wie z.B. betriebswirtschaftliche Überlegungen (Effizienz des
Arbeitseinsatzes) - kommt es nicht an.
|
|
|
30
|
3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch.
|
|
|
31
|
a) Der für die Einbeziehung der
Personalgestellung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt (s. oben II.2.a aa) erfordert nur
einen sich aus einem Rechtsverhältnis ergebenden Zusammenhang.
Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es dabei unerheblich,
dass die Leistung der Klägerin auf den
Dienstleistungsrahmenverträgen beruhte, während sich die
Kommanditisten gesellschaftsvertraglich zur Personalgestellung
verpflichtet hatten. Denn der unmittelbare Zusammenhang zwischen
Leistung und Entgelt kann sich auch aus verschiedenen
Rechtsverhältnissen ergeben, wenn diese im unmittelbaren
Zusammenhang miteinander stehen; im Streitfall dadurch, dass die
Klägerin nach ihrem gesellschaftsvertraglichen
Unternehmensgegenstand Leistungen an ihre Kommanditisten erbringen
soll, sie diese Leistungen auf schuldvertraglicher Grundlage
erbringt und ihr das für diese Leistungen benötigte
Personal durch die Kommanditisten auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage zur Verfügung gestellt wird. Ob diese Gestaltung
rechtsmissbräuchlich (§ 42 der Abgabenordnung) sein
könnte, ist daher unerheblich.
|
|
|
32
|
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin
auf das EuGH-Urteil vom 27.4.1999 C-48/97, Kuwait Petroleum (Slg.
1999, I-2323 = SIS 99 17 22). Dass dort bei einer im Anschluss an
Kraftstofflieferungen erfolgende Gewährung von Geschenken im
Rahmen eines Bonussystems der unmittelbare Zusammenhang zwischen
dem „Geschenk“ und den Zahlungen für den
Kraftstoff fehlte, beruhte darauf, dass die Abnehmer für den
Kraftstoff einen feststehenden Preis zu entrichten hatten, der
unabhängig von der Inanspruchnahme des Geschenks war
(EuGH-Urteil Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323 Rdnr. 31).
Demgegenüber stellt sich die Personalgestellung im Streitfall
als Modifikation der von den Kommanditisten übernommenen
Kostentragungspflicht dar. Denn ohne die Personalgestellung
wäre bei der Klägerin ein entsprechend höherer
Aufwand für Personal entstanden, den die Kommanditisten dann
im Rahmen ihrer allgemeinen Kostenübernahme durch Geldzahlung
hätten tragen müssen.
|
|
|
33
|
c) Gegen den Entgeltcharakter der
Personalgestellung sprechen auch nicht die Grundsätze zu
Gesellschafterleistungen bei sog. Arbeitsgemeinschaften (Abschn. 6
Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - UStR - ) und zum sog.
Spitzenausgleich bei Leistungen zwischen mehreren Gesellschaftern
(vgl. z.B. auch EuGH-Urteil vom 29.4.2004 C-77/01, EDM, Slg. 2004,
I-4295 = SIS 04 23 42 Rdnrn. 87 ff.). Diese betreffen die
Leistungserbringung durch den Gesellschafter, nicht aber den
umgekehrten Fall einer durch die Gesellschaft erbrachten Leistung
und die sich dann - auch im Streitfall - stellende Frage, ob eine
Leistung des Gesellschafters zum Entgelt für die durch die
Gesellschaft erbrachte Leistung gehört. Ob Mehrleistungen
eines Kommanditisten z.B. beim streikbedingten Ausfall des vom
anderen Kommanditisten zu stellenden Personals auch als Entgelt
für die durch die Klägerin erbrachte Leistung anzusehen
sind oder ob im Umfang der Mehrleistung ein durch einen
Spitzenausgleich zu vergütender Leistungsaustausch zwischen
den Kommanditisten der Klägerin vorliegt, hat der Senat im
Übrigen nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu
entscheiden.
|
|
|
34
|
d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin
für ihre abweichende Auffassung auf das BFH-Urteil vom
18.12.1996 XI R 12/96 (BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374 = SIS 97 09 25). Soweit der BFH dort davon ausgegangen ist, dass die
Leistung eines Gesellschafters nur dann als Entgelt für eine
Leistung der Gesellschaft anzusehen ist, wenn zwischen den
Leistungen ein „innerer (synallagmatischer)
Zusammenhang“ besteht, wurde diese Rechtsauffassung
spätestens mit BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486
= SIS 08 17 97 aufgegeben, in dem der BFH klargestellt hat, dass
auch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein lediglich
unmittelbarer Zusammenhang ausreicht, damit Leistungen
„gegenseitig“ ausgetauscht werden (s. oben
II.1.). Ob das BFH-Urteil in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374 =
SIS 97 09 25 bereits bei seinem Ergehen der EuGH-Rechtsprechung
widersprach, auf die sich die Beurteilung im BFH-Urteil in BFHE
219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97 stützt, ist dabei
unerheblich. Da der Senat bei Ergehen seines Urteils in BFHE 219,
455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97 nach der
Geschäftsverteilung des BFH ausschließlich für
Umsatzsteuer zuständig war, bedurfte es hierfür keiner
Zustimmung durch den XI. Senat, der sich inzwischen im Übrigen
dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen hat
(vgl. BFH-Urteile vom 16.4.2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II
2008, 909 = SIS 08 25 75, unter II.1.b; vom 14.5.2008 XI R 70/07,
BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912 = SIS 08 33 08, unter II.1.).
|
|
|
35
|
e) Nicht entscheidungserheblich ist die
Behandlung von sog. Mischentgelten nach Abschn. 6 Abs. 5 UStR, da
gewinnabhängige Zahlungen nur für Leistungen des
Gesellschafters, nicht aber auch für Leistungen der
Gesellschaft an den Gesellschafter vorliegen können.
|
|
|
36
|
f) Schließlich liegen auch die von der
Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor.
Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG kam es
auf die von der Klägerin für erforderlich gehaltene
Beweiserhebung über die Vorstellungen der Vertragsparteien bei
Abschluss der mehrfach geänderten Verträge nicht an.
Verpflichtet sich der Gesellschafter alle Kosten der
Leistungserbringung zu tragen, steht der unmittelbare Zusammenhang
zwischen dieser Leistung und einer Personalgestellung durch den
Gesellschafter, die den zu zahlenden Aufwendungsersatz durch den
Gesellschafter mindert, fest, ohne dass es für die
Würdigung der getroffenen Vereinbarungen einer weiter gehenden
Beweiserhebung bedurfte. Dass die Vertragsparteien mit den
Vereinbarungen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Zusammenhang
zwischen der Leistung der Klägerin und der Personalgestellung
vermeiden wollten, kann dabei zugunsten der Klägerin
unterstellt werden, ist aber als Motivirrtum über die
Rechtsfolgen der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen
unbeachtlich. Unerheblich ist darüber hinaus auch, dass bei
der Klägerin „Verluste“ entstanden sind; da
die Klägerin nur gegenüber ihren Gesellschaftern
tätig wird und diese zum Ersatz der Aufwendungen für die
Leistungen der Klägerin an sie verpflichtet sind, scheidet
eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Gewinn oder Verlust
mangels anderweitiger Tätigkeit der Klägerin aus.
|
|
|
37
|
4. Liegt danach ein tauschähnlicher
Umsatz vor, bemisst sich das Entgelt nach den von den
Kommanditisten für die Leistung der Klägerin
getätigten Aufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 221, 475, BStBl II
2008, 909 = SIS 08 25 75, unter II.3.b). Hierzu gehörte neben
den Zahlungen der beiden Kommanditisten auch der bei ihnen
angefallene Aufwand für die Personalgestellung. Einwendungen
gegen die vom FG getroffenen Feststellungen über die Höhe
dieses Aufwands hat die Klägerin nicht erhoben.
|
|
|
38
|
5. Nach den vorstehenden Grundsätzen
haben auch die Kommanditisten mit der jeweiligen Personalgestellung
eine entgeltliche Leistung an die Klägerin erbracht. Ob die
Klägerin insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist im
Streitjahr nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin
für diese Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis vorliegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
|
|
|
39
|
Weiter braucht der Senat im Hinblick auf die
Bindung an die Klageanträge auch nicht zu entscheiden, ob die
Leistungen der Klägerin im Bereich der Kreditbearbeitung
steuerfrei sein könnten (vgl. zur sog. Kreditfabrik z.B.
Philipowski, UR 2009, 469; Wäger, in Sölch/Ringleb,
§ 4 Nr. 8 Rz 53). Denn dies hätte nach § 15 Abs. 2
Nr. 1 UStG den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge und würde
damit zu einer unzulässigen Verböserung führen.
|