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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und
Organträgerin einer GmbH, die mit Kaufvertrag vom 26.10.2004
von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70
gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen
erwarb.
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Kaufgegenstand des Vertrages, den die GmbH
als Forderungskäufer (im Folgenden auch Käufer oder
Forderungserwerber) mit der Bank abgeschlossen hatte, waren
„Grundpfandrechte sowie alle sonstigen Rechte und
Ansprüche aus den in [der] Anlage Portfoliodaten
aufgeführten Darlehensverträgen einschließlich der
Darlehensforderungen, aller gegenwärtigen und/oder
künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie
Zinsen, Kosten und Gebühren, sämtlicher Zusatz- und
Drittsicherheiten (z.B. Kautionen, Vorbehalts- und
Sicherungseigentum, Anwartschaftsrecht, Pfandgegenstände,
Sicherungsabtretungen, Verpfändungen von
Lebensversicherungsansprüchen, Bürgschaften und sonstigen
Mitverpflichtungen, Schuldanerkenntnisse), insbesondere der
dinglichen Sicherheiten, aller Titel und aller sonstigen im
Zusammenhang mit den jeweiligen Darlehensverträgen stehenden
Unterlagen wie Urkunden, Kundenakten, Korrespondenz und evtl.
sonstigen Geschäftsunterlagen (im Folgenden zusammen als die
‘verkauften Gegenstände’
bezeichnet)“.
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Der Vertrag sah eine Rückbeziehung auf
einen Stichtag (29.4.2004) vor, ab dem die „verkauften
Gegenstände“ für Rechnung und Risiko des
Käufers „geführt bzw. gehalten“ wurden.
Zahlungen auf die „verkauften Gegenstände“, die
nach dem Stichtag erfolgten, sollten dem Käufer zustehen. Nach
dem Vertrag war eine Haftung des Verkäufers für die
Einbringlichkeit der Forderungen (Delkredererisiko) und den
wirtschaftlichen Wert der Sicherheiten ausdrücklich
ausgeschlossen.
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Zum Stichtag 29.4.2004 belief sich der
Nennwert der verkauften Forderungen aus den 70
Darlehensverträgen auf ... EUR.
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Aufgrund eines Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3.6.2004 IV B7 - S 7104 -
18/04 (BStBl I 2004, 737 = SIS 04 21 91), das zur Umsetzung des
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
26.6.2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729 = SIS 03 29 36, BStBl II
2004, 688 = SIS 03 29 36) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 4.9.2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667 =
SIS 03 46 57) ergangen ist, trafen die Parteien des
Forderungskaufvertrages eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen
Nennwert der verkauften Forderungen. Die Parteien des Kaufvertrages
gingen insoweit davon aus, dass der „voraussichtlich
realisierbare Teil der Forderungen aufgrund der erheblichen
Zahlungsstörungen deutlich unter dem Nennwert liegt und ...
EUR beträgt“ (entspricht 57,8 %).
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Die Vertragsparteien waren weiter der
Auffassung, dass „der realisierbare Teil der abgetretenen
Forderungen wegen der durchzuführenden Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungsmaßnahmen über einen Zeitraum von
ca. drei Jahren realisiert werden muss“. Im Hinblick hierauf
und aufgrund eines von den Parteien angenommenen Zinssatzes von
5,97 % ergab sich nach Ansicht der Vertragsparteien eine
Kreditgewährung des Käufers an den Verkäufer mit
einem Zinsanteil von ... EUR, der zu einem abgezinsten
wirtschaftlichen Nennwert von ... EUR (entspricht 54,2 %)
führte.
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Der Kaufpreis für die Forderungen
betrug ... EUR (entspricht 51,8 %). Die Parteien waren der
Auffassung, dass der Forderungserwerber an den
Forderungsverkäufer keine umsatzsteuerpflichtige Leistung
erbringt. Für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch
die Finanzverwaltung gingen die Parteien davon aus, dass die
Differenz zwischen dem abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert und
dem Kaufpreis als Gegenleistung anzusehen sei.
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Nach dem Kaufvertrag war keine
nachträgliche Kaufpreisanpassung vorzunehmen, „wenn sich
bei rückblickender Betrachtung herausstellen sollte, dass der
realisierbare Teil der Forderungen höher oder niedriger
ausfallen sollte oder die Realisierung der Forderungen schneller
oder langsamer möglich ist“, als im Vertrag
angenommen.
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Dem Kaufvertrag entsprechend informierte
die Bank durch sog. „good bye letters“ über
Verkauf und Abtretung der Forderungen.
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Die Klägerin gab für den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2004 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung
ab, in der sie - entsprechend dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004,
737 = SIS 04 21 91, aber entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung -
die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem abgezinsten
wirtschaftlichen Nennwert als Vergütung für eine
umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer der Forderung
ansah. Dementsprechend behandelte sie den Abschlag von ... EUR als
Gegenleistung, so dass sich ein Entgelt von ... EUR und eine
Umsatzsteuerschuld von ... EUR ergab.
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Die Klägerin erhob gegen ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung Einspruch. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) wies den Einspruch als
unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin
Klage zum Finanzgericht (FG). Während des FG-Verfahrens erging
der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2004 vom 24.5.2006, den das FA
durch Bescheid vom 9.8.2007 änderte. Beide Bescheide wurden
gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gegenstand des Klageverfahrens.
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Das FG gab der Klage mit seinem in EFG
2008, 887 = SIS 08 23 64 veröffentlichten Urteil statt. Anders
als beim echten Factoring führe die Übertragung
zahlungsgestörter Forderungen nicht zu einer
umsatzsteuerpflichtigen Leistung an den Verkäufer.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts
stützt.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 10.12.2010
V R 18/08 (BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654 = SIS 10 04 92) das
Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1
und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:
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Liegt beim Verkauf (Kauf)
zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von
Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche
Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des
Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis
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nicht nach dem Nennwert der Forderungen
unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die
Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst,
sondern
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nach dem für die jeweilige Forderung
geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im
Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag
nur untergeordnete Bedeutung zukommt?
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2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur
Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie
77/388/EWG:
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a)
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Ist die Übernahme des Ausfallrisikos
durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter
Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen
liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit
oder Garantie steuerfrei?
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b)
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Falls eine steuerfreie Risikoübernahme
vorliegt:
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Ist der Forderungseinzug als Teil einer
einheitlichen Leistung oder als Nebenleistung steuerfrei oder als
eigenständige Leistung steuerpflichtig?
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3. Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine
steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:
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Bestimmt sich das Entgelt für die
steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder
nach den tatsächlichen Einziehungskosten?“
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom
27.10.2011 C-93/10, GFKL (UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 = SIS 11 39 78) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich
gehalten und diese wie folgt beantwortet:
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„Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der ...
Richtlinie 77/388/EWG ... sind dahin auszulegen, dass ein
Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte
Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft,
keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser
Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz
zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den
tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden
Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung
widerspiegelt.“
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Das FA geht davon aus, dass auch unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils GFKL in UR 2011, 933, DStR
2011, 2093 = SIS 11 39 78 eine steuerpflichtige Leistung der
Klägerin vorliege. Die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen
Wert der Forderungen und dem Kaufpreis in Höhe von ... EUR
habe sich nicht auf eine Wertminderung der Forderungen bezogen. Es
habe sich daher insoweit um eine Gegenleistung für eine an den
Forderungsverkäufer erbrachte Leistung gehandelt, da im
Hinblick auf diesen Betrag eine Veräußerung unter dem
von den Parteien angenommenen wirtschaftlichen Wert vorliege. Die
dem Verkäufer erbrachte Dienstleistung bestehe in der
Übernahme des Forderungseinzugs. Für die Annahme einer
Gegenleistung komme es nicht darauf an, dass diese als Gebühr
bezeichnet werde. Die Gegenleistung bestehe darin, dass der
Forderungsverkäufer auf einen Teil des wirtschaftlichen Werts
der Forderungen verzichtet habe, wie sich bei zutreffender
Interpretation des EuGH-Urteils ergebe.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Parteien des Kaufvertrages hätten
eine „Differenz“ zwischen dem (abgezinsten)
wirtschaftlichen Wert und dem Kaufpreis nur im Hinblick auf die
Anforderungen der Finanzverwaltung im Vertrag ausgewiesen. Es habe
keine Verpflichtung bestanden, gegenüber der
Forderungsverkäuferin Dienstleistungen zu erbringen. Trotz des
nichtwirtschaftlichen Charakters des Forderungserwerbs sei sie aus
den Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der
streitigen Forderungen entstanden seien, zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Hierfür spreche, dass sie diese Leistungen nicht
nur für den Forderungserwerb, sondern auch für den
Forderungseinzug bezogen habe. Dem Forderungseinzug wurde im
Ertragsteuerrecht gewerblicher und damit unternehmerischer, nicht
aber vermögensverwaltender Charakter beigemessen. Eine
ansonsten gebotene Vorsteueraufteilung habe im Streitfall nach
§ 43 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV) zu unterbleiben. Im Übrigen werde sie „den in
der Rechnung bislang ausgewiesenen Steuerbetrag von ... EUR unter
Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 14c UStG
entsprechend § 17 Abs. 1 UStG berichtigen“.
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II. Die Revision des FA ist im Ergebnis
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Zwar
hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin mit dem
Ankauf der Forderungen keine steuerpflichtige Leistung an den
Forderungsverkäufer erbracht hat. Die Sache ist jedoch nicht
spruchreif, da das FG keine Feststellungen zur Frage eines
Steuerausweises in einer Rechnung und zum Vorsteuerabzug getroffen
hat.
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1. Wie das FG zu Recht entschieden hat,
erbrachte die Klägerin als Organträgerin der GmbH mit dem
Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen keine
steuerpflichtige Leistung an den Forderungsverkäufer.
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Der EuGH hat im Urteil GFKL in UR 2011, 933,
DStR 2011, 2093 = SIS 11 39 78 die erste Vorlagefrage des
erkennenden Senats, ob beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter
Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und
Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine
wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vorliegt,
wenn sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung
geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im
Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag
nur untergeordnete Bedeutung zukommt, mit der Begründung
verneint, dass im „Ausgangsverfahren ..., anders als in
dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
ergangen ist, der Erwerber der Forderungen vom
Veräußerer keine Gegenleistung [erhält], so dass er
weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der
Sechsten Richtlinie ausübt noch eine Dienstleistung im Sinne
von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt“ (Rdnr. 22),
dass anders „als bei der Factoringgebühr und der
Delkrederegebühr, die der Factor in dem Rechtsstreit, zu dem
das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, erhielt, ...
diese Differenz im Ausgangsrechtsstreit jedoch keine Vergütung
dar[stellt], mit der unmittelbar eine vom Käufer der
veräußerten Forderungen erbrachte Dienstleistung
entgolten werden soll“ (Rdnr. 24) und dass die
„Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen
Forderungen und deren Kaufpreis ... nicht die Gegenleistung
für eine solche Dienstleistung dar [stellt], sondern den
tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen zum
Zeitpunkt ihrer Übertragung wider[spiegelt], der auf die
Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls
der Schuldner zurückzuführen ist“ (Rdnr.
25).
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Der EuGH hat damit in Kenntnis aller den
Streitfall betreffenden Umstände eine entgeltliche Leistung
abgelehnt. Zwar steht das Fehlen einer entgeltlichen Leistung und
einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Leitsatz des
EuGH-Urteils unter dem Vorbehalt, dass „die Differenz
zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den
tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden
Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung
widerspiegelt“. Aus dem - neben dem abgezinsten
wirtschaftlichen Nennwert - vereinbarten Abschlag lässt sich
aber nicht ableiten, dass die Parteien einen Forderungskauf zu
einem unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden
Kaufpreis vereinbaren wollten. Die Vereinbarung eines
wirtschaftlichen Werts und des vom FA als Entgelt angesehenen
Abschlags erfolgte erst und nur aufgrund der Vorgaben der
Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737 = SIS 04 21 91, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), wie der Senat in seinem
Vorlagebeschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654 = SIS 10 04 92, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat. Die
gegenteilige Verwaltungsauffassung ist mit dem EuGH-Urteil GFKL in
UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 = SIS 11 39 78 nicht vereinbar.
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2. Das Urteil des FG war gleichwohl
aufzuheben, da die Sache im Hinblick auf den in Frage stehenden
Steuerausweis in einer Rechnung und den Vorsteuerabzug nicht
spruchreif ist.
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a) Hat die Klägerin für den Erwerb
der Forderungen eine Rechnung mit Steuerausweis erteilt, schuldet
sie die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer nach § 14c des
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Eine Rechnungsberichtigung wäre
entgegen der Auffassung der Klägerin nur zu
berücksichtigen, wenn sie noch im Streitjahr erfolgt
wäre. Eine erst spätere Rechnungsberichtigung wirkt nicht
auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück (BFH-Urteil
vom 1.2.2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 = SIS 01 07 75, Leitsatz 3).
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Hieran hat sich durch das EuGH-Urteil vom
15.7.2010 C-368/09, Pannon Gép (DStR 2010, 1475 = SIS 10 22 16) nichts geändert. Denn dieses Urteil betrifft nur die
Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des
Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Rechnungserteilung zurückwirkt, ist demgegenüber aber
für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne
Bedeutung. Wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in
§ 14c UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die
Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der
Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der
Rechnungserteilung. Jede andere Auslegung wäre mit dem
Normzweck des § 14c UStG, einer Gefährdung des
Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in
Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.2.2011
V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52), nicht
zu vereinbaren.
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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass
der von der GmbH abgeschlossene Vertrag über den Kauf der
Forderungen mangels Leistungsbeschreibung die Anforderungen an eine
Rechnung i.S. von § 14c UStG (vgl. auch insoweit das
Senatsurteil in BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52)
mangels Leistungsbeschreibung nicht erfüllt.
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b) Sollte im Streitfall keine Steuerschuld
nach § 14c UStG vorliegen, ist zu prüfen, ob die
Klägerin im Streitjahr einen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
für den Erwerb der Forderungen und deren Einziehung zu Unrecht
in Anspruch genommen hat.
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aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
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Bei richtlinienkonformer Auslegung
entsprechend Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer
die bezogene Leistung für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1
UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine
wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher
Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom
9.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15, unter II.1.; vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II
2012, 61 = SIS 11 06 14, unter II.1.; vom 27.1.2011 V R 38/09, BFHE
232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, unter II.2., und vom
3.3.2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, unter II.1.).
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39
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Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats,
der bereits in der Vergangenheit für den Vorsteuerabzug auf
die Absicht abgestellt hat, die bezogene Leistung für eine
wirtschaftliche Tätigkeit und damit für gegen Entgelt
erbrachte Leistungen zu verwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
28.11.2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443 = SIS 03 18 66, unter II.1., und vom 6.9.2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710 =
SIS 08 36 14, unter II.1.) und der EuGH-Rechtsprechung, nach der
wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige
(Unternehmer) Leistungen erbringt, die nach Art. 2 Nr. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil
MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 = SIS 03 29 36 Rdnrn.
41 und 46 f.).
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bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin
reicht es zur Begründung der für den Vorsteuerabzug
erforderlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus, dass die
Klägerin beabsichtigte, durch den Forderungseinzug Einnahmen
zu erzielen. Denn wirtschaftliche Tätigkeiten setzen die
Erbringung entgeltlicher Leistungen voraus; diese liegen nur vor,
wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt
als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009,
486 = SIS 08 17 97, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von
EuGH und BFH).
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Der Einzug von Forderungen, die die
Klägerin - als Organträgerin der GmbH - nicht im Rahmen
einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat (s. oben II.1.),
erfolgte ebenso wie der Erwerb nicht im Rahmen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit, da die Klägerin mit dem
Forderungseinzug keine Leistung gegenüber einer anderen Person
erbrachte und dem eingezogenen Forderungsbetrag darüber hinaus
auch kein Entgeltcharakter zukam. Ob insoweit nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen eine gewerbliche
Tätigkeit vorliegt, ist für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung unerheblich. Die Klägerin ist daher weder für
den Forderungserwerb noch für den Forderungseinzug zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
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cc) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 43 Nr. 1 UStDV.
Danach sind „Umsätze von Geldforderungen, denen zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde
liegen“ nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen,
„wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich
zuzurechnen sind“. Die Vorschrift kann einen
Vorsteuerabzug ermöglichen, wenn ein Unternehmer z.B.
Forderungen aus seinen steuerpflichtigen Umsatzgeschäften
steuerfrei verkauft und abtritt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen aber im Streitfall nicht vor, da die
Klägerin weder beim Erwerb (s. oben II.1.) noch bei der
Einziehung (s. oben II.2.b bb) der zahlungsgestörten
Forderungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen
ausgeführt hat.
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