Die Revision des Klägers wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
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I. Streitig ist, ob der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Anerkennung des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als
gemeinnütziger Verein für 2009 und 2010 (Streitjahre) zu
Recht widerrufen hat.
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2
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Der Kläger ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in X. Er wurde 1997 gegründet.
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3
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In der Präambel der Satzung bekennen
sich die Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger setzte sich laut
§ 3 der Satzung folgende Ziele:
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„1. Die Förderung der
Vermittlung und Wahrnehmung von richtigen und sachbezogenen
Informationen über die Islamische Religion.
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2. Die Förderung der deutschen Sprache
und Kultur bei ausländischen Mitbürgern, um eine
Integration und Akkulturation in die deutsche Gesellschaft zu
fördern.
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3. Die Schaffung von Möglichkeiten,
einen Islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen
einzuführen.
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4. Die Bildung von friedlichen Beziehungen
zu Mitbürgern zu fördern.
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(...)“
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4
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In § 4 der Satzung verpflichtet sich
der Kläger, ausschließlich und unmittelbar
religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO) und keine politischen Ziele zu
verfolgen.
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5
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Seine Aktivitäten übt der
Kläger in dem Objekt Y-Str. aus, auf dem sich u.a. die von ihm
unterhaltene Moschee befindet. Das Grundstück hat der
Kläger von der ... für einen Pachtzins in symbolischer
Höhe von 1 EUR/Jahr gepachtet; außerdem hat er
sämtliche Grundabgaben und Renovierungs- sowie
Unterhaltskosten für das Grundstück zu tragen. Diese
beliefen sich, da das auf dem Grundstück befindliche
Gebäude noch aus der Jahrhundertwende stammt, in der
Vergangenheit in einer Größenordnung von mehreren
Hunderttausend EUR.
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6
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Nachdem das FA den Kläger mit
Freistellungsbescheid vom 14.12.2009 als gemeinnützig
anerkannt hatte, wurde ihm bekannt, dass der Kläger in den
Verfassungsschutzberichten des Bundes für 2009 und 2010
namentlich erwähnt und seine Stellung innerhalb des Islamismus
erläutert wird. Hierauf widerrief es am 25.8.2011 die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit und führte eine
Körperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuerveranlagung für
2009 durch. Für 2010 erließ das FA am 10.8.2012 einen
Körperschaftsteuerbescheid über ...; dem Antrag des
Klägers auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit folgte es
nicht.
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7
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Gegen die Körperschaftsteuerbescheide
2009 und 2010 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2009 legte der Kläger Einspruch ein. Er erfülle die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Den Ausführungen der Verfassungsschutzbehörden sei nicht
zu folgen.
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8
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Den Einspruch wies das FA am 21.5.2014 als
unbegründet zurück. Der Kläger habe bei seiner
tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S. des
§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
gefördert und dem Gedanken der Völkerverständigung
zuwider gehandelt. Mit seinem Vorbringen widerlege der Kläger
nicht die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO. Die dagegen
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) nach mündlicher
Verhandlung und Beweisaufnahme mit Urteil als unbegründet ab.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass es
sich beim Kläger um eine extremistische Organisation
handele.
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9
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Der Kläger sei im Anhang der
Verfassungsschutzberichte des Bundes (2009 und 2010) namentlich
unter den Gruppierungen aufgeführt, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass
diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, sodass es sich auch
beim Kläger um eine extremistische Gruppierung handele. Die
wiederholte Benennung in Verfassungsschutzberichten habe der
Kläger hingenommen, obwohl ihm hiergegen der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten offen gestanden hätte.
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10
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Dem Kläger sei es nicht gelungen, die
gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen.
Er habe insbesondere nicht den Nachweis führen können,
dass er sich in den Streitjahren hinreichend vom
verfassungswidrigen Gedankengut der ... distanziert habe.
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11
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Ein überragendes soziales Engagement
des Klägers (Integration, soziale Jugendarbeit, kulturelle und
überkonfessioneller Austausch) könne nicht dazu
führen, dass im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung die
Gemeinnützigkeit zuerkannt werden müsse.
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12
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Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor:
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13
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Das Urteil des FG widerspreche der
Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.4.2012 I R 11/11
(BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33). Danach sei die
gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht
anwendbar, wenn der jeweilige Kläger im Bericht des
Verfassungsschutzes nur in einer Liste der als extremistische
eingeschätzten Gruppierungen im Anhang aufgeführt werde.
Nicht anders verhalte es sich im Streitfall. Es sei in keiner Weise
dargelegt worden, weshalb der Kläger extremistisch sei und
gegen die Völkerverständigung agiere. Die summarische
Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang
genüge nicht den vom BFH aufgestellten Anforderungen.
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14
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Er habe zwar zugelassen, dass im Jahr 2009
ein Prediger in mehreren Ansprachen den Sieg der Muslime über
ihre Feinde ersehnt habe, es bleibe aber im Dunkeln, was dieser
damit gemeint habe. Soweit ein anderer Prediger anlässlich
eines Unterrichts u.a. geäußert habe, man solle Kinder
ab zehn Jahren schlagen, wenn sie nicht beten würden, aber
nicht so stark, dass sie in ein Krankenhaus müssten,
identifizierte er sich in keiner Weise mit diesen
Äußerungen. Dasselbe gelte für dessen Aussage vom
Dezember 2010, wonach es rechtens sei, wenn ein Muslim einen
anderen Muslim töte, falls er Unzucht begehe oder wenn ein
Muslim den Islam als Religion aufgebe. Das Auftreten dieser
Prediger beruhe darauf, dass er, der Kläger, keinen für
ihn finanzierbaren Imam habe beschäftigen können. Der
Verfassungsschutz und die Ausländerbehörde hätten
verhindert, dass ein qualifizierter Imam die religiöse
Betreuung habe übernehmen können.
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15
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Das FA dürfe eine muslimische Gemeinde
nicht anders behandeln als christliche Vereinigungen, das
Religionsprivileg gelte für alle Religionsgemeinschaften. Die
Pius-Bruderschaft als katholische Institution sei
gemeinnützig, obwohl ihr Bischof wegen antisemitischer
Äußerungen verurteilt worden sei. Wenn der Staat deren
Gemeinnützigkeit bejahe, müsse er sich zurückhalten,
wenn es um die Beurteilung von Äußerungen im Bereich des
Islams gehe, die sich nicht gegen Christen oder Juden richteten,
sondern interne Verhaltensregeln für Muslime
beschrieben.
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16
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Von Kirchen, sozialen Verbänden sowie
der Stadt X ernte er, der Kläger, höchste Anerkennung
für seine Aktivitäten, die der
Völkerverständigung und dem gedeihlichen Miteinander der
Menschen dienten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der
Integration von Zuwanderern aus Afrika und arabischen Ländern.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müssten diese Umstände
berücksichtigt werden, um zu einem abgewogenen Urteil
über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit zu
kommen.
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17
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG sowie den Widerrufsbescheid des FA in Gestalt der
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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18
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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19
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Es hält das Urteil des FG für
zutreffend und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen
für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung nach § 51
Abs. 3 Satz 2 AO lägen vor. Im BFH-Urteil in BFHE 237, 22,
BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33 sei der fragliche
Verfassungsschutzbericht, in dem der dortige Kläger im Anhang
der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen
aufgeführt war, nur deshalb nicht berücksichtigt worden,
weil dieser aus dem auf das Streitjahr folgenden Jahr stammte; im
Verfassungsschutzbericht des Streitjahres sei der damalige
Kläger nur im Fließtext erwähnt worden.
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20
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Nach Überzeugung des FG sei es dem
Kläger nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen
und nachzuweisen, dass er sich hinreichend vom verfassungswidrigen
Gedankengut der ... distanziert habe. Der Kläger habe
überdies eingeräumt, dass er den Gegenbeweis nicht mehr
erbringen könne.
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21
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Leistungen für das Gemeinwohl seien
nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine
in Teilen verfassungsfeindliche tatsächliche
Geschäftsführung abzuwägen. Aus dem Wortlaut des
§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO („zudem“) ergebe sich, dass
die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Eine
Körperschaft, die in ihrer Geschäftsführung
steuerbegünstigte Zwecke verfolge, könne somit dann nicht
gemeinnützig sein, wenn sie die Voraussetzung des § 51
Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfülle. Die Anerkennung
extremistischer Körperschaften als gemeinnützig wäre
ein Widerspruch in sich und ein Verstoß gegen den Gedanken
der Einheit der Rechtsordnung.
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22
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Das Urteil verstoße auch nicht gegen
das Gebot der Gleichbehandlung von christlichen und
nicht-christlichen Vereinigungen. Religionsgemeinschaften in Form
von juristischen Personen des privaten Rechts könnten
steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
oder nach § 54 AO verfolgen. § 51 Abs. 3 AO erstrecke
sich sowohl auf gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO als
auch auf kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Durch die Ablehnung
der Gemeinnützigkeit werde der Kläger nicht in seinem
Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt. Diese
gewährleiste keine Teilhabe an bestimmten steuerlichen
Privilegien.
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23
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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24
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Gemeinnützigkeit nicht erfüllte und das FA daher die
Anerkennung als gemeinnütziger Verein widerrufen durfte. Der
Kläger fördert nach seiner Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung zwar die Religion, im Streitfall greift
jedoch die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, die das FG
ohne Rechtsfehler als nicht widerlegt erachtet hat. Leistungen
für das Gemeinwohl sind nicht im Wege einer Gesamtschau gegen
Anhaltspunkte für eine in Teilen verfassungsfeindliche
tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen. Dieses
Ergebnis verstößt weder gegen die Glaubens- oder
Gewissensfreiheit des Klägers noch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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25
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1. Eine Körperschaft verfolgt
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz
1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist als Förderung der
Allgemeinheit u.a. die Förderung der Religion anzuerkennen
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Der Kläger betrieb in den
Streitjahren nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen
Geschäftsführung die Förderung der Religion i.S. von
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und verfolgte damit
grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck.
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26
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2. Die Anerkennung scheitert im Streitfall
jedoch an § 51 Abs. 1 und 3 AO. Danach setzt die
Steuervergünstigung u.a. voraus, dass die Körperschaft
nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4
BVerfSchG fördert und dem Gedanken der
Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei
Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt
sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
des Satz 1 nicht erfüllt sind (§ 51 Abs. 3 Satz 2
AO).
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27
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Entgegen der Auffassung des Klägers
liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen der
widerlegbaren Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO vor.
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28
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a) Der Tatbestand setzt lediglich voraus, dass
die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht
„als extremistische Organisation
aufgeführt“ ist. Nach der Rechtsprechung des I.
Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies
nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als
extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die
Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig
Erwähnung findet (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013,
146 = SIS 12 16 33, Rz 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr.
10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3 AO). Der Senat kann offen
lassen, ob es sich bei dieser Auslegung der Norm, wie im Schrifttum
vereinzelt vertreten wird (von Lersner, DStR 2012, 1685 ff.), um
eine unzulässige Erweiterung der Beweisreglung handelt. Denn
nach den Ausführungen unter II.2.b liegt im Streitfall eine
ausdrückliche Erwähnung in den jeweiligen
Verfassungsschutzberichten vor.
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29
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b) In den Verfassungsschutzberichten des
Bundes und eines Bundeslandes für 2009 und 2010 wurde der
Kläger ausdrücklich als extremistisch bezeichnet, ohne
dass er verwaltungsgerichtlich gegen diese Benennung vorgegangen
ist (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.7.2010 10 CE 10.1201,
Leitsatz in Die öffentliche Verwaltung 2012, 77).
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30
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aa) Für das Streitjahr 2009 ergibt sich
dies, wie das FG zu Recht festgestellt hat, bereits aus der
expliziten Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichts
des Bundes. Dort sind nur die Gruppierungen aufgeführt, bei
denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer
Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass es sich um
eine extremistische Gruppierung handelt. Dazu gehört auch der
Kläger.
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31
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bb) Im Streitjahr 2010 wird der Kläger
sowohl im Text als auch in einer Fußnote ausdrücklich
genannt. Im Unterschied zum Streitjahr 2009 fehlt zwar eine
ausdrückliche Bezeichnung des Klägers im Registeranhang,
daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass über den
Kläger nur als Verdachtsfall berichtet wurde. Denn die
Berichterstattung bezieht sich nur ausnahmsweise auf
Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als
Verdachtsfall kenntlich gemacht werden. Daran fehlt es bei der
Berichterstattung über den Kläger. Abgesehen davon ergibt
sich die ausdrückliche Bezeichnung des Klägers als
extremistische Organisation auch aus dem Verfassungsschutzbericht
eines Bundeslandes.
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32
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c) Soweit der Kläger behauptet, die
Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang eines
Verfassungsschutzberichts genüge nicht den
höchstrichterlichen Anforderungen für das Eingreifen der
widerlegbaren Vermutung, entspricht diese Auffassung nicht den
Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013,
146 = SIS 12 16 33. Nach Rz 21 dieses Urteils liegt bei einer
alphabetischen Aufzählung der als extremistisch
eingeschätzten Gruppierungen eine ausdrückliche
Bezeichnung vor. Diese Bezeichnung ergab sich allerdings für
den seinerzeit vom BFH entschiedenen Fall erst für das Jahr
2009 und konnte daher für das Streitjahr 2008 nicht
berücksichtigt werden.
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33
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3. Die Nennung des Klägers in den
Verfassungsschutzberichten begründet die widerlegbare
gesetzliche Vermutung, dass er extremistische Bestrebungen
fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung
zuwidergehandelt hat. Die gesetzliche Vermutung des § 51 Abs.
3 Satz 2 AO hat eine Umkehr der objektiven Beweislast
(Feststellungslast) zur Folge. Es liegt nun in der Sphäre der
die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft
nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele
fördert und damit gemeinnützig ist (Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 AO Rz 10 a.E.;
vgl. auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht,
3. Aufl., 3.13 sowie Martini in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel,
§ 51 AO Rz 68).
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34
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a) Stellt das Gesetz - wie im Streitfall
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO - für das Vorhandensein einer
Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der gemäß §
155 FGO entsprechend anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 der
Zivilprozessordnung der Beweis des Gegenteils, dass die vom Gesetz
vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig. Hierfür ist
allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend;
erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der
vermuteten Tatsachen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24.8.1990 8 C 65/89, BVerwGE 85, 314 ff., Rz 19, m.w.N.).
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35
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b) Die Feststellung, ob eine Körperschaft
den vollen Beweis dafür erbracht hat, dass sie im Rahmen ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung keine extremistischen
oder sonstigen verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert,
obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG als
Tatsachengericht. Verstößt die
Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die
Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur
möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile
vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 34; vom 19.3.2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II
2009, 902 = SIS 09 25 87; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BFHE 239,
422, BStBl II 2014, 56 = SIS 13 04 87).
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36
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c) Ausgehend von diesen Maßstäben
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG nach
Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu der
Auffassung gelangt ist, die gesetzliche Vermutung sei nicht
widerlegt. Der Kläger habe insbesondere nicht nachgewiesen,
dass er sich in den Streitjahren vom verfassungswidrigen
Gedankengut ... distanziert habe. Hierzu hat das FG zutreffend auf
die - in den Streitjahren fortbestehenden - historischen und
personellen Beziehungen des Klägers zur ... abgestellt. Der
Kläger habe auch nicht entkräften können, dass
Äußerungen von seinen Beauftragten (Prediger, Gastimame)
ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart
hätten. Diese Äußerungen (Todesstrafe wegen Abkehr
vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung
Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht, erstrebter
Sieg des Islam über Ungläubige) stünden in
Übereinstimmung mit dem von der ... vertretenen Wertebild,
nicht aber mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes (GG).
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37
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Zur wiederholten Äußerung von
Vertretern der ..., dass der Kläger bzw. dessen Organe in die
Organisationsstrukturen der ... eingebunden seien, habe der
Kläger lediglich vorgetragen, gegen eine Vereinnahmung durch
die ... könne er sich nicht wehren. Dies hat das FA ohne
Rechtsfehler als nicht hinreichend erachtet, um die
Ausführungen der Verfassungsschutzbehörden zu widerlegen.
Schließlich sei auch nicht der Vorwurf widerlegt worden, der
Kläger habe in den Streitjahren in seinen Räumlichkeiten
den Zugang zu der Muslimbruderschaft nahestehenden Publikationen
eröffnet.
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38
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d) Auf der Grundlage dieser Indizien konnte
das FG zu der Überzeugung gelangen, der Kläger habe in
den Streitjahren noch Verbindungen zur ... gehabt und sei dessen
verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht hinreichend
entgegengetreten, sodass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt
ist. Dieses Ergebnis beruht auf einer logischen,
verstandesmäßig einsichtigen Würdigung des
Sachverhalts, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen
entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden.
Das FG hat sich mit allen Einwänden des Klägers
sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht
durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger dagegen vorbringt,
aus einem Pachtverhältnis könne keine inhaltliche
Abhängigkeit von der ... gefolgert werden, von den Aussagen
der Prediger in der Moschee distanziere er sich teilweise, im
Übrigen seien diese Aussagen zu relativieren und mit
ähnlichen Aussagen in einer christlichen Kirche zu
vergleichen, setzt er damit lediglich seine Würdigung an die
Stelle des FG, ohne Verstöße gegen die
Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze geltend zu machen.
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39
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4. Entgegen der Auffassung des Klägers
sind im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO die Leistungen des
Klägers für das Gemeinwohl nicht im Wege einer
Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche
tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.
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40
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a) § 51 Abs. 1 AO regelt die allgemeinen
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen wegen
Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke). § 51 Abs. 3 Satz 1 AO
erfordert zusätzlich („zudem“), dass die
Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4
BVerfSchG fördert und dem Gedanken der
Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Damit folgt
bereits aus dem Wortlaut der Norm, dass es sich bei § 51 Abs.
3 Satz 1 AO um eine zusätzliche (kumulative) Voraussetzung
für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit handelt. Der
Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass ein Handeln
für das Gemeinwohl durch Förderung eines
gemeinnützigen Zweckes i.S. von § 52 Abs. 2 AO zwar
notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit darstellt. Verwirklicht eine
Körperschaft ihre satzungsmäßig festgelegten
gemeinnützigen Ziele nicht, scheitert die Anerkennung bereits
an der fehlenden Übereinstimmung von Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1
AO).
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41
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Soweit im Schrifttum eine Abwägung
zwischen förderndem und förderungsschädlichem
Verhalten befürwortet wird (vgl. Musil in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52 AO Rz 47; Seer in Tipke/
Kruse, a.a.O., § 52 AO Rz 9; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht,
22. Aufl., § 20 Rz 2), betrifft dies solche Fälle, in
denen eine auf Förderung i.S. des § 52 AO gerichtete
Tätigkeit (beispielsweise Motorsport) zugleich gegen andere,
ebenfalls förderungswürdig anerkannte Zwecke
(Umweltschutz) verstößt, nicht aber den Sonderfall einer
(extremistischen) Organisation, die neben einem
steuerbegünstigten Zweck auch Bestrebungen i.S. des § 4
BVerfSchG fördert oder dem Gedanken der
Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz
2 AO).
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42
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b) Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO
deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79)
und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit
vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE
237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33, Rz 16; vgl. auch
Senatsurteil vom 17.5.2017 V R 52/15, BFHE 258, 124 = SIS 17 12 80,
Rz 22). Fehlt es aber an einer Förderung der Allgemeinheit,
hat dies im Rahmen einer gebundenen Entscheidung (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 29.8.1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985,
106 = SIS 85 03 03, unter II.5.c; Hüttemann, a.a.O., Rz 4.162;
von Holt in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes
Gemeinnützigkeitsrecht, § 59 AO Rz 20; Brill, Der Verlust
der Gemeinnützigkeit, S. 250) den Ausschluss der
Gemeinnützigkeit zur Folge. Die für eine
Ermessensentscheidung typische Abwägung von
gemeinwohlfördernden mit gemeinwohlschädigenden
Auswirkungen des Handelns einer Körperschaft kann daher nicht
erfolgen.
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43
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c) Im Übrigen widerspräche die vom
Kläger vertretene Gesamtwürdigung mit der Folge einer
Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als
gemeinnützig auch der Systematik des Gesetzes. Da die
Förderung des Völkerverständigungsgedankens in
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO und die des demokratischen
Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO als
gemeinnützig angesehen werden, kann nicht zugleich das
Gegenteil (Verstoß gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung) gemeinnützig sein (zutreffend Seer in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 52 AO Rz 10).
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44
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5. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit
verstößt weder gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit
des Klägers noch gegen das Gleichbehandlungsgebot und das
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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45
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a) Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit
verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
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46
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aa) Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der
ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des
Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches
Grundrecht, das auch die Religionsfreiheit der Korporationen
umfasst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
1.12.2009 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39, Rz 137,
m.w.N.). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu
glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu
haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und
einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die
äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu
verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem
Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische
Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser
Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie
andere Äußerungsformen des religiösen und
weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27.6.2017 2 BvR
1333/17, NJW 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).
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47
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bb) Auch wenn der Kläger keine staatliche
Unterstützung erhält und deshalb auf die Finanzierung
durch Spenden angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass er
durch die Ablehnung der Gemeinnützigkeit in seiner inneren
oder äußeren Glaubensfreiheit beeinträchtigt wird.
Dem Kläger bleibt es insbesondere unbenommen, seine
Förderer weiterhin - wenn auch ohne steuerliche
Begünstigung - um Spenden zu bitten. Die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch
weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen
(BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148,
unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30.6.2010 II R 12/09, BFHE 230,
93, BStBl II 2011, 48 = SIS 10 22 51, Rz 47) noch auf Teilhabe an
bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des
Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, BFH/NV 2005,
1741 = SIS 05 40 08, Rz 35).
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b) Soweit der Kläger eine
Ungleichbehandlung gegenüber der Pius-Bruderschaft behauptet,
die als katholische Institution gemeinnützig sei, obwohl einer
ihrer Vertreter wegen antisemitischer Äußerungen
verurteilt wurde, führt dieses Vorbringen zu keiner anderen
Beurteilung. Denn es ist weder vorgetragen noch für den Senat
ersichtlich, dass die Pius-Bruderschaft in einem
Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes als
extremistisch bezeichnet wurde, sodass eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG bereits daran
scheitert, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Es
findet auch keine Ungleichbehandlung zwischen Körperschaften
statt, die gemeinnützige (§ 52 AO) und solchen, die
kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgen. Denn die
Einschränkung der Gemeinnützigkeit für
extremistische Organisationen ist in § 51 Abs. 3 AO geregelt
und gilt daher gleichermaßen für alle
Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke
verfolgen.
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c) Am Ergebnis ändert sich auch dann
nichts, wenn die Ausführungen des Klägers zum Erfordernis
einer Abwägung dahingehend verstanden werden, dass er einen
Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
geltend macht.
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aa) Im Schrifttum ist zwar anerkannt, dass die
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 63 AO unter
Anwendung des rechtsstaatlich fundierten
Verhältnismäßigkeitsprinzips am Ausmaß und
Gewicht der Pflichtverletzung auszurichten sind (Seer in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 63 AO Rz 12; Hüttemann, a.a.O., Rz
4.163; Becker, DStR 2010, 953, unter 2.2.1; Jäschke, DStR
2009, 1669, Rz 2.4; Bott in Schauhoff, Handbuch der
Gemeinnützigkeit, § 10 Rz 80). Dies kann dazu
führen, dass bei kleineren, einmaligen Verstößen
gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften eine Entziehung der
Steuervergünstigung ausscheidet (Hüttemann, a.a.O., Rz
4.163).
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bb) Vorliegend kann der Senat offen lassen, ob
er sich der Auffassung des Schrifttums zur Geltung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips anschließt, denn
es liegt jedenfalls kein leichter, einmaliger, sondern ein
gewichtiger Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften
vor. Dies ergibt sich aus der im Streitfall einschlägigen
Regelung des § 51 Abs. 3 AO für
Steuervergünstigungen, die für eine Gewährung von
Steuervergünstigungen voraussetzt, dass die Körperschaft
bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine
Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert (zutreffend
Jäschke, DStR 2009, 1669, Rz 2.4).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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