Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 17.6.2014 15 K 3100/09 U = SIS 14 23 60 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die von einem
Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen
(Kraftdroschken) eines Subunternehmers erbrachten
Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen.
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Unternehmensgegenstand der Klägerin
und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war der
Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von
Kurierdiensten. Im Streitjahr (2006) war sie Inhaberin mehrerer
Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Mietwagen
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Über Genehmigungen
zum Verkehr mit Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1
PBefG verfügte die Klägerin nicht.
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Die Klägerin verpflichtete sich
gegenüber der M-KG Transporte für
Rehabilitationspatienten (Patiententransporte) mit Taxen
durchzuführen. Die Fahrten rechnete die Klägerin
gegenüber der M-KG auf der Grundlage des vertraglich
vereinbarten Vergütungssystems ab. Dabei wichen diese
Vergütungsregeln von der gesetzlichen Tarifpflicht (§ 51
Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 der Verordnung (VO)
über die zuständigen Behörden und über die
Ermächtigung zum Erlass von Rechts-VO nach dem PBefG des
Landes Nordrhein-Westfalen - ZuständigkeitsVO PBefG NRW -
i.V.m. § 2 der Vorordnung der Stadt G über die
Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis - Taxitarifordnung - vom
27.10.2005) ab.
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Tatsächlich führte nicht die
Klägerin, sondern die TC-GmbH, die in einem engen
Verhältnis zur Klägerin stand und Inhaberin von
Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Taxen war,
die Patiententransporte mit eigenen Taxen durch. Im
Außenverhältnis zur M-KG trat dabei stets die
Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung
auf.
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Soweit die Beförderungsstrecke nicht
mehr als 50 km betrug und die Patiententransporte mit Taxen
durchgeführt wurden unterwarf die Klägerin die
Umsätze in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006
dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass diese
Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ
einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für
2006.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der
ermäßigte Steuersatz komme nicht in Betracht, weil die
Klägerin die Patiententransporte für die M-KG nicht mit
eigenen, sondern mit Taxen der TC-GmbH habe durchführen
lassen.
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Die Klage war - aus den hier streitigen und
in EFG 2014, 1623 = SIS 14 23 60 veröffentlichten Gründen
- erfolgreich. Die ausgeführten Patiententransporte
unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des
Streitjahrs - 2006 - (UStG). Unerheblich sei, dass die
Klägerin die Beförderungsleistung nicht selbst
durchgeführt habe, sondern sich hierzu der TC-GmbH bedient
habe. Aus der Sicht des Endverbrauchers - in dessen Interesse die
Steuerermäßigung gewährt werde - sei es
unerheblich, ob die Personenbeförderung durch ein Taxi auf
einem Direktauftrag beruhe oder die Beförderungsleistung
eingekauft und weiterveräußert wurde. Dies entspreche
dem europarechtlichen Neutralitätsgebot.
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Mit der hiergegen vom FA eingelegten
Revision rügt es die Verletzung materiellen Rechts.
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Für die Anwendung des § 12 Abs. 2
Nr. 10 Buchst. b UStG komme es darauf an, dass die Fahrt innerhalb
der dort definierten Grenzen mit einem als Taxi zugelassenen
Fahrzeug durchgeführt werde, der Leistende Inhaber der
Taxikonzession sei und das Entgelt nach dem für den
räumlichen Zuständigkeitsbereich festgesetzten Taxentarif
erhoben werde. Die Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin
und der M-KG entspreche nicht dem festgesetzten Taxentarif. Zudem
sei die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 PBefG sowohl personen-
als auch fahrzeugbezogen. Dies habe zur Folge, dass die
Steuerermäßigung nur dann in Betracht komme, wenn der
Leistende auch Inhaber der Taxikonzession sei.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17.6.2014 15 K
3100/09 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
mit Taxen innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst.
b Doppelbuchst. bb UStG durchgeführten Patiententransporte dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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1. Die Klägerin erbringt eine steuerbare
und steuerpflichtige sonstige (Beförderungs-)Leistung an die
M-KG. Wer bei einem Umsatz als Leistender und als
Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich
regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen
Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459,
BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, unter II.1.b, m.w.N.).
Unerheblich ist deshalb, dass die Klägerin die
Beförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen
Subunternehmer durchgeführt hat.
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Nach den Feststellungen des FG hat die
Klägerin die Beförderungsleistungen gegenüber der
M-KG im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht. Daher
finden auf den Streitfall die Rechtsgrundsätze der
Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG keine Anwendung.
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2. Im Streitfall beträgt die Steuer
für die Beförderungsleistungen 7 %.
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
ermäßigt sich der Steuersatz von 16 % auf 7 % u.a.
für die Beförderungen im Kraftdroschkenverkehr
(Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde (Doppelbuchst. aa) oder wenn
die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
(Doppelbuchst. bb).
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b) Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs.
3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - (nunmehr Art. 98 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ). Danach
können die Mitgliedstaaten ermäßigte
Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen der in Anhang H (nunmehr der in Anhang III)
genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden (Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH -
Kommission/Spanien vom 18.1.2001 C-83/99, Slg. 2001, I-445 = SIS 01 05 45, Rz 19). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach
Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Nr. 5
des Anhangs III MwStSystRL) die „Beförderung von
Personen und des mitgeführten Gepäcks“.
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Der im nationalen Recht vorgesehene
ermäßigte Steuersatz für
Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist
unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für
entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen
(EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom
27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437
= SIS 14 08 10, Leitsatz 1, und BFH-Urteil vom 10.7.2012 XI R
39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296 = SIS 12 26 97, Leitsatz
1).
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c) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
setzt die „Beförderung von Personen im Verkehr mit
Taxen“ (Beförderungsart) und eine bestimmte
Beförderungsstrecke voraus.
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Die hier zu beurteilenden Umsätze
bewegten sich - wovon beide Beteiligten ausgehen - hinsichtlich der
Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2
Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Es handelt sich um
Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht
§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden
Fassung vom 8.8.1990 (BGBl I 1990, 1690) das (entgeltliche)
Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an
behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit
denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel
ausführt.
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Die Klägerin beförderte Kunden der
M-KG mit PKW, für die eine behördliche Genehmigung zum
Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt worden war.
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d) Entgegen der Auffassung des FA enthält
die nationale Vorschrift kein personenbezogenes Merkmal. Auch ein
Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung,
die sich aus dem „Verkehr mit Taxen“ ergibt, hat
keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung.
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aa) Entgegen der Auffassung des FA ist es
für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr.
10 UStG unbeachtlich, dass die Klägerin die
Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch
einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses
Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit
Taxen gewesen ist. Diese Auslegung entspricht dem Zweck, die
Steuerbegünstigung im öffentlichen Personennahverkehr im
Interesse der Letztverbraucher zu gewähren (Klenk in
Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 463). Aus der
maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur
entscheidend, dass die entgeltliche
Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen
erbracht wurde.
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Soweit demgegenüber in der erstmals in
Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2010/2011 niedergelegten Verwaltungsauffassung die
Steuerbegünstigung für
Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Taxen davon
abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber
mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine
gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die
Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an. Demnach
können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen
durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die
leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der
Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr
mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst
durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4.8.2009 1 V
1346/09, EFG 2010, 87 = SIS 09 31 64, Rz 15 ff., und FG
Mecklenburg-Vorpommern vom 18.3.2015 1 K 195/11, Rz 33 ff.,
Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
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bb) Ein Verstoß gegen die an den
„Verkehr mit Taxen“ geknüpften
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hat keine Auswirkungen
auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich ist
deshalb, dass die vertraglich vereinbarten Vergütungen
(Beförderungsentgelt) zwischen der Klägerin und der M-KG
von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG
i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. §
2 der Taxitarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige
Behörde eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG
i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. §
5 Satz 2 der Taxitarifordnung genehmigt hat. Die Bindung an die
Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ist - wie
auch die Betriebs- (§ 21 PBefG) und Beförderungspflicht
(§ 22, § 47 Abs. 4 PBefG) - Rechtsfolge aus der
Genehmigung zur Beförderung von Personen mit PKW im Verkehr
mit Taxen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des öffentlichen
Personennahverkehrs durch Taxen als individuelle Dienstleistung und
einziges öffentliches Verkehrsmittel im
„Tür-zu-Tür-Verkehr“, das den Kunden
jederzeit zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen die
Einhaltung der Beförderungsentgelte ist - ausweislich des
§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG - eine mit Geldbuße zu
ahndende Ordnungswidrigkeit. Weitere Rechtsfolgen sieht das Gesetz
bei einem solchen Verstoß hingegen nicht vor. Eine
Erstreckung der an den Unternehmer im Sinne des
Personenbeförderungsrechts zu stellenden
öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die
Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht
geboten. Dem steht das EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard
Pongratz (EU:C:2014:111, Rz 48, BStBl II 2015, 437 = SIS 14 08 10)
nicht entgegen. Soweit der EuGH dort an die sich aus der
Taxigenehmigung ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten
anknüpft, dient dies nur der Abgrenzung zum Mietwagenverkehr
mit Fahrergestellung.
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cc) Entgegen der Auffassung des FA hat das FG
München im Urteil vom 21.3.2012 3 K 3251/08 (juris Rz 18 und
32) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
UStG nicht deshalb versagt, weil Entgelte entgegen der
Taxitarifordnung vereinbart wurden. Vielmehr hat es im Rahmen der
Gesamtwürdigung diejenigen Personenbeförderungen, bei
denen der Unternehmer entgegen der Tarifordnung abgerechnet hat,
als Fahrten im „Verkehr mit Mietwagen“ nach
§ 49 Abs. 3 PBefG (und nicht im „Verkehr mit
Taxen“) betrachtet. Die Steuerermäßigung ist
aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im
Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze
im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen
Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom
10.7.2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 = SIS 12 26 96, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296 = SIS 12 26 97, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) noch
gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85,
238 = SIS 92 25 05, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5.3.1992 V R
97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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