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Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen: Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. (Hinweis aus BStBl 2016 II S. 494 auf BMF-Schreiben vom 2. Juni 2016 - III C 2 - S 7244/07/10002 = SIS 16 11 83) - Urt.; BFH 23.9.2015, V R 4/15; SIS 15 30 17

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Fundstellen
  1. BFH 23.09.2015, V R 4/15
    BStBl 2016 II S. 494
    DStR 2016 S. 122
    BFH/NV 2016 S. 348
    BFHE 251 S. 444

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.6.2016
    J.H. in StuB 3/2016 S. 119
    o.V. in NWB 3/2016 S. 164
    Huschens in MwStR 5/2016 S. 210
    B. Heuermann in StBp 3/2016 S. 87
    Ch. Wäger in BFH/PR 4/2016 S. 117
    M. Brill in DStZ 5/2016 S. 132
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
[RL 2006/112/EG] Art. 98 Abs. 1
[UStG] § 3 Abs. 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
[FGO] § 118
[PBefG] § 21, § 22, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 4, § 51
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 17.06.2014, SIS 14 23 60, Personenbeförderung, Ermäßigter Steuersatz, Tarif, Entgelt
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 11.6.2020, SIS 20 13 74, Ermäßigter Steuersatz bei Personenbeförderung durch Pferdekutschen: Personenbeförderungen auf einer autof...
  • BFH 12.2.2020, SIS 20 06 20, Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei angeblicher Dienstleistung...
  • BMF 14.1.2020, SIS 20 00 06, Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen: Abschn. 12.13 Abs. 5 des Umsatz...
  • BFH 13.11.2019, SIS 19 19 24, Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken: Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, ...
  • BFH 28.8.2019, SIS 19 18 93, Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen: 1. Die Voraussetzungen für die S...
  • LfSt Bayern 27.3.2019, SIS 19 03 69, Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen: Die Übergangsregelung aus der Ver...
  • FG Nürnberg 12.4.2018, SIS 19 01 14, Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel unter Einschaltung von Exp...
  • LfSt Bayern 20.2.2018, SIS 18 00 90, Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen: Stadtbuslinien werden in der Rege...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 20.10.2016, SIS 17 02 03, Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht der leistende Unternehmer ge...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.9.2016, SIS 16 26 87, Umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen bei Mitteilung des Fahrziels von einer dritten Person: Ei...
  • BMF 2.6.2016, SIS 16 11 83, Steuersatz für die Beförderung von (kranken und verletzten) Personen mit Taxen und Mietwagen: Im Hinblick...
Anmerkung RA Dr. Bürkle

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.6.2014 15 K 3100/09 U = SIS 14 23 60 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Streitig ist, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen (Kraftdroschken) eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

 

2

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Im Streitjahr (2006) war sie Inhaberin mehrerer Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Mietwagen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Über Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBefG verfügte die Klägerin nicht.

 

 

3

Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der M-KG Transporte für Rehabilitationspatienten (Patiententransporte) mit Taxen durchzuführen. Die Fahrten rechnete die Klägerin gegenüber der M-KG auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Vergütungssystems ab. Dabei wichen diese Vergütungsregeln von der gesetzlichen Tarifpflicht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 der Verordnung (VO) über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechts-VO nach dem PBefG des Landes Nordrhein-Westfalen - ZuständigkeitsVO PBefG NRW - i.V.m. § 2 der Vorordnung der Stadt G über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis - Taxitarifordnung - vom 27.10.2005) ab.

 

 

4

Tatsächlich führte nicht die Klägerin, sondern die TC-GmbH, die in einem engen Verhältnis zur Klägerin stand und Inhaberin von Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Taxen war, die Patiententransporte mit eigenen Taxen durch. Im Außenverhältnis zur M-KG trat dabei stets die Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.

 

 

5

Soweit die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug und die Patiententransporte mit Taxen durchgeführt wurden unterwarf die Klägerin die Umsätze in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.

 

 

6

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Patiententransporte für die M-KG nicht mit eigenen, sondern mit Taxen der TC-GmbH habe durchführen lassen.

 

 

7

Die Klage war - aus den hier streitigen und in EFG 2014, 1623 = SIS 14 23 60 veröffentlichten Gründen - erfolgreich. Die ausgeführten Patiententransporte unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahrs - 2006 - (UStG). Unerheblich sei, dass die Klägerin die Beförderungsleistung nicht selbst durchgeführt habe, sondern sich hierzu der TC-GmbH bedient habe. Aus der Sicht des Endverbrauchers - in dessen Interesse die Steuerermäßigung gewährt werde - sei es unerheblich, ob die Personenbeförderung durch ein Taxi auf einem Direktauftrag beruhe oder die Beförderungsleistung eingekauft und weiterveräußert wurde. Dies entspreche dem europarechtlichen Neutralitätsgebot.

 

 

8

Mit der hiergegen vom FA eingelegten Revision rügt es die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

9

Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG komme es darauf an, dass die Fahrt innerhalb der dort definierten Grenzen mit einem als Taxi zugelassenen Fahrzeug durchgeführt werde, der Leistende Inhaber der Taxikonzession sei und das Entgelt nach dem für den räumlichen Zuständigkeitsbereich festgesetzten Taxentarif erhoben werde. Die Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und der M-KG entspreche nicht dem festgesetzten Taxentarif. Zudem sei die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 PBefG sowohl personen- als auch fahrzeugbezogen. Dies habe zur Folge, dass die Steuerermäßigung nur dann in Betracht komme, wenn der Leistende auch Inhaber der Taxikonzession sei.

 

 

10

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17.6.2014 15 K 3100/09 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

13

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die mit Taxen innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG durchgeführten Patiententransporte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

 

14

1. Die Klägerin erbringt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Beförderungs-)Leistung an die M-KG. Wer bei einem Umsatz als Leistender und als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, unter II.1.b, m.w.N.). Unerheblich ist deshalb, dass die Klägerin die Beförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchgeführt hat.

 

 

15

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die Beförderungsleistungen gegenüber der M-KG im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht. Daher finden auf den Streitfall die Rechtsgrundsätze der Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG keine Anwendung.

 

 

16

2. Im Streitfall beträgt die Steuer für die Beförderungsleistungen 7 %.

 

 

17

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 16 % auf 7 % u.a. für die Beförderungen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde (Doppelbuchst. aa) oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (Doppelbuchst. bb).

 

 

18

b) Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - (nunmehr Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ). Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H (nunmehr der in Anhang III) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Kommission/Spanien vom 18.1.2001 C-83/99, Slg. 2001, I-445 = SIS 01 05 45, Rz 19). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Nr. 5 des Anhangs III MwStSystRL) die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“.

 

 

19

Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen (EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437 = SIS 14 08 10, Leitsatz 1, und BFH-Urteil vom 10.7.2012 XI R 39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296 = SIS 12 26 97, Leitsatz 1).

 

 

20

c) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt die „Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen“ (Beförderungsart) und eine bestimmte Beförderungsstrecke voraus.

 

 

21

Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich - wovon beide Beteiligten ausgehen - hinsichtlich der Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Es handelt sich um Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 8.8.1990 (BGBl I 1990, 1690) das (entgeltliche) Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

 

 

22

Die Klägerin beförderte Kunden der M-KG mit PKW, für die eine behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt worden war.

 

 

23

d) Entgegen der Auffassung des FA enthält die nationale Vorschrift kein personenbezogenes Merkmal. Auch ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem „Verkehr mit Taxen“ ergibt, hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung.

 

 

24

aa) Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist. Diese Auslegung entspricht dem Zweck, die Steuerbegünstigung im öffentlichen Personennahverkehr im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren (Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 463). Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.

 

 

25

Soweit demgegenüber in der erstmals in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2010/2011 niedergelegten Verwaltungsauffassung die Steuerbegünstigung für Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Taxen davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87 = SIS 09 31 64, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.3.2015 1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).

 

 

26

bb) Ein Verstoß gegen die an den „Verkehr mit Taxen“ geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich ist deshalb, dass die vertraglich vereinbarten Vergütungen (Beförderungsentgelt) zwischen der Klägerin und der M-KG von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 2 der Taxitarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige Behörde eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 5 Satz 2 der Taxitarifordnung genehmigt hat. Die Bindung an die Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ist - wie auch die Betriebs- (§ 21 PBefG) und Beförderungspflicht (§ 22, § 47 Abs. 4 PBefG) - Rechtsfolge aus der Genehmigung zur Beförderung von Personen mit PKW im Verkehr mit Taxen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Taxen als individuelle Dienstleistung und einziges öffentliches Verkehrsmittel im „Tür-zu-Tür-Verkehr“, das den Kunden jederzeit zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Beförderungsentgelte ist - ausweislich des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG - eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Weitere Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei einem solchen Verstoß hingegen nicht vor. Eine Erstreckung der an den Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts zu stellenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht geboten. Dem steht das EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz (EU:C:2014:111, Rz 48, BStBl II 2015, 437 = SIS 14 08 10) nicht entgegen. Soweit der EuGH dort an die sich aus der Taxigenehmigung ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten anknüpft, dient dies nur der Abgrenzung zum Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung.

 

 

27

cc) Entgegen der Auffassung des FA hat das FG München im Urteil vom 21.3.2012 3 K 3251/08 (juris Rz 18 und 32) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht deshalb versagt, weil Entgelte entgegen der Taxitarifordnung vereinbart wurden. Vielmehr hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung diejenigen Personenbeförderungen, bei denen der Unternehmer entgegen der Tarifordnung abgerechnet hat, als Fahrten im „Verkehr mit Mietwagen“ nach § 49 Abs. 3 PBefG (und nicht im „Verkehr mit Taxen“) betrachtet. Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10.7.2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 = SIS 12 26 96, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296 = SIS 12 26 97, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238 = SIS 92 25 05, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5.3.1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).

 

 

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RA Dr. Bürkle

Es ist für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich, dass die GmbH die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaber von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist. Die nationale Vorschrift enthält nämlich kein personenbezogenes Merkmal. Diese Auslegung entspricht dem Zweck, die Steuerbegünstigung im öffentlichen Personennahverkehr im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.

Soweit demgegenüber nach der Verwaltungsauffassung (erstmals Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE 2010/2011) die Steuerbegünstigung für Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Taxen davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.3.2015, 1 K 195/11 = SIS 15 17 31, Revision beim BFH unter Az. XI R 10/15 anhängig).

Auch ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem „Verkehr mit Taxen“ ergibt, hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich ist deshalb, dass die vertraglich vereinbarten Vergütungen (Beförderungsentgelt) zwischen der GmbH und der KG von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 Zuständigkeits-VO PBefG NRW i.V.m. § 2 der Taxitarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige Behörde eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 Zuständigkeits-VO PBefG NRW i.V.m. § 5 Satz 2 der Taxitarifordnung genehmigt hat.

Die Bindung an die Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ist Rechtsfolge aus der Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Pkw im Verkehr mit Taxen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Taxen als individuelle Dienstleistung und einziges öffentliches Verkehrsmittel im „Tür-zu-Tür-Verkehr“, das den Kunden jederzeit zur Verfügung steht.

Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Beförderungsentgelte ist eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Weitere Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei einem solchen Verstoß hingegen nicht vor. Eine Erstreckung der an den Unternehmer i.S.d. Personenbeförderungsrechts zu stellenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht geboten.