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Betriebsaufgabe nach Betriebsverpachtung

Betriebsaufgabe nach Betriebsverpachtung: 1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. - 2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist. - Urt.; BFH 19.3.2009, IV R 45/06; SIS 09 25 87

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. BFH 19.03.2009, IV R 45/06
    BStBl 2009 II S. 902
    LEXinform 0587626

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.10.2009
    -/- in StuB 17/2009 S. 660
    M.W. in BFH/PR 10/2009 S. 368
    H.J.K. in FR 1/2010 S. 38
Normen
[EStG] § 16 Abs. 3
[FGO] § 118 Abs. 2
[AO 1977] § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 16.05.2006, SIS 07 17 19, Zwangsbetriebsaufgabe, Betriebsverpachtung, Betriebsunterbrechung, Dauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 23.11.2023, SIS 24 02 37, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung, Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, w...
  • FG Düsseldorf 22.6.2022, SIS 22 14 75, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen, Betriebsverpachtung als schädliche gewe...
  • FG Hamburg 26.3.2019, SIS 19 09 22, Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Grundstücks über 60 Jahre: 1. Bei dem Verkauf eines Gro...
  • BFH 17.5.2018, SIS 22 06 77, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerscha...
  • BFH 17.5.2018, SIS 18 14 51, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerscha...
  • BFH 17.5.2018, SIS 18 16 95, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmersch...
  • Hessisches FG 25.4.2018, SIS 19 01 12, Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Betriebsvermögen im Anwendungsbereich des § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1...
  • BFH 14.3.2018, SIS 18 05 12, Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) ...
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 02 97, Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung, Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen: 1....
  • BFH 9.11.2017, SIS 17 24 78, Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb: Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche...
  • BFH 21.12.2016, SIS 17 03 48, Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten, Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirts...
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  • BFH 5.5.2011, SIS 11 23 97, Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Abgrenzung zur Gartenbewirtschaftung für Eige...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 16 61, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG, betriebsgewöhnliche...
  • BFH 6.10.2010, SIS 11 06 82, Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen, am T...
  • OFD Koblenz 30.8.2010, SIS 10 39 21, Land- und Forstwirtschaft, Einkommensteuer 2008: Die OFD Koblenz hat sich sehr ausführlich zur Einkommens...
  • FG Köln 14.7.2010, SIS 10 34 94, Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb: 1. Im Falle einer aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 F...
  • BFH 15.4.2010, SIS 10 27 16, Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart: 1. Ei...
  • FG Hamburg 11.12.2009, SIS 10 09 83, Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide: Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, ...
  • BFH 9.12.2009, SIS 10 11 61, Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beginn der Drei-Tages-Frist des § 122 ...
  • FG des Saarlandes 25.11.2009, SIS 10 07 99, Freiberufliche Einkünfte eines Krankenhaus-Chefarztes durch als erlaubte Nebentätigkeit ausgestaltetes st...
  • BFH 14.10.2009, SIS 10 05 75, Betriebsaufspaltung und Option auf Erwerb aller Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH, Treu und Glauben, ...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (M) war im Streitjahr (1998) mit 97 % an einer GbR beteiligt. Weitere Gesellschafterin war ihre Tochter (T), die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2., mit einem Anteil von 3 %. Die Geschäftstätigkeit der GbR bestand in der Vermietung eines vierstöckigen Geschäftshauses, das im Alleineigentum der M steht. Im Jahr 2000 gründeten M und T eine GmbH & Co. KG, die seither das Geschäftshaus vermietet.

 

Bis Ende 1969 hatten M und ihre Mutter in dem Geschäftshaus ein Einzelhandelsgeschäft (Schuhgeschäft) betrieben. Ab 1970 wurde das gesamte Gebäude an ein anderes Unternehmen vermietet, das dort ebenfalls ein Schuhgeschäft betrieb. Die Mieterin nutzte das Erdgeschoss und das I. Obergeschoss als Ladenräume sowie das II. Obergeschoss und das Dachgeschoss als Lager- und Personalräume.

 

1979 trat M einen Kapitalanteil von 3 % an der vermietenden GbR an T ab, die seitdem Gesellschafterin ist. 1991 starb die Mutter der M und wurde von ihr allein beerbt. Seitdem steht das Grundstück im Alleineigentum von M.

 

Das seit 1970 bestehende Mietverhältnis endete im Januar des Streitjahres. Ab Februar wurden das Erd- und das I. Obergeschoss für die Dauer von 10 Jahren an eine Handelskette vermietet, die dort ein Bekleidungsgeschäft betreibt. Die weiteren Geschosse standen zunächst leer. Im November des Streitjahres stellte M einen Bauantrag, um das II. Obergeschoss in ein Büro und das Dachgeschoss in eine Wohnung umzubauen. Nach Abschluss der Bauarbeiten wurden beide Etagen ab dem Jahr 2000 für 10 Jahre an einen Arzt zum Betrieb einer Praxis vermietet.

 

Die GbR ging von einer Fortführung des „ruhenden“ Betriebs aus und erklärte für das Streitjahr weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, die GbR habe durch die Neuverpachtung und den Bauantrag ihren Betrieb aufgegeben, weil der ursprünglich betriebene Schuheinzelhandel nicht mehr identitätswahrend fortgeführt werden könne. Das FA erließ einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr. Die darin enthaltene Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf M und T endete jeweils mit dem Satz: „Der Beteiligte ist am 31.12.1998 ausgeschieden.“ Der nachfolgende Einspruch blieb erfolglos.

 

Dagegen erhoben die Klägerinnen, handelnd als Gesellschafterinnen der GbR, Klage, mit der sie zugleich beantragten festzustellen, dass die Gesellschaft zum 31.12.1998 nicht aufgelöst worden sei.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die GbR ihren Gewerbebetrieb im Streitjahr aufgegeben habe. Zwar habe sie keine entsprechende Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Die Fortführung des Unternehmens erscheine aber nach einem so langen Zeitraum als ausgeschlossen, nachdem der Gewerbebetrieb ab dem Streitjahr nicht im Ganzen, sondern mit nur zwei Geschossen an ein branchenfremdes Unternehmen vermietet worden sei, während zwei weitere Geschosse nach einem Umbau an einen Arzt langfristig vermietet worden seien. Das FG habe auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Fortführung des bis Ende 1969 in eigener Regie betriebenen Schuhhandelsgeschäftes ernsthaft in Erwägung gezogen werde. Die Feststellung, dass die GbR auch nach dem 31.12.1998 noch bestanden habe, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen, weil sie keine Auswirkung auf die Gewinnfeststellung für das Streitjahr habe. Das Urteil ist in EFG 2007, 122 = SIS 07 17 19 veröffentlicht.

 

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen. Sie rügen eine Verletzung des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen fehlerhafter Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe, des § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen fehlerhafter Feststellung einer fehlenden Fortführungsabsicht und des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen fehlerhafter Abweisung ihres Antrags, die Feststellung des Ausscheidens der Klägerinnen aus der GbR zum 31.12.1998 aufzuheben.

 

Die Klägerinnen beantragen, „unter Kassierung des angefochtenen Urteils“ den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 1998 vom 19.3.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9.10.2003 insoweit aufzuheben,

 

a) als in dem Bescheid ein Aufgabegewinn in Höhe von 1.095.799 DM festgesetzt worden ist,

 

und

 

b) als das Ausscheiden der Klägerinnen aus der GbR zum 31.12.1998 festgestellt worden ist.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet, soweit sich die Klägerinnen gegen die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe und die Feststellung eines Betriebsaufgabegewinns wenden. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Revision ist hingegen nicht begründet, soweit die Klägerinnen die Aufhebung der „Feststellung“, sie seien zum 31.12.1998 aus der GbR ausgeschieden, beantragt haben.

 

1. Die Dauer der Betriebsverpachtung rechtfertigt - entgegen der Auffassung des FG - die Annahme einer zwangsweisen Betriebsaufgabe nicht. Daran ändern auch der Branchenwechsel auf der Pächterseite und die Verkleinerung der an den Einzelhändler verpachteten Betriebsräume sowie die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht, die Eigenbewirtschaftung des verpachteten Betriebs wieder aufzunehmen, nichts.

 

a) Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.11.1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77). Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind - wie der Große Senat des BFH im Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77 weiter entschieden hat - erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 EStG).

 

b) Die Betriebsverpachtungsgrundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird; sie gelten auch dann, wenn zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden (BFH-Urteile vom 11.10.2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 = SIS 08 08 28, unter II.3.a der Gründe; vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.b der Gründe). Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (BFH-Urteile vom 26.2.1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 = SIS 97 15 18, unter 3.b der Gründe; vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 = SIS 88 04 14, unter 1. der Gründe). Ebenso führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.e der Gründe; vom 19.1.1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, 413 = SIS 83 08 16; vom 21.5.1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659; vom 22.10.1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359 = SIS 93 13 26; vom 17.4.1997, VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17, m.w.N.).

 

c) Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (BFH-Urteile vom 6.11.2008 IV R 51/07, BStBl II 2009, 303 = SIS 09 05 67, unter II.1.c aa der Gründe; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 = SIS 08 08 28, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.). Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17, unter II.2.b der Gründe; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.; vom 11.2.1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 = SIS 99 50 15; vom 19.2.2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231 = SIS 04 32 53, unter II.1. der Gründe, zur Umstellung eines Hotelbetriebs mit gleichzeitiger Verkleinerung).

 

Bei einem Einzelhandelsbetrieb bildet regelmäßig das Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihm durch seine Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 697, jeweils m.w.N.). Demgegenüber gehören Inventar und Warenbestand bei einem Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich nicht zu den für die Möglichkeit der Betriebsfortführung wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 303 = SIS 09 05 67, unter II.1.c aa der Gründe, m.w.N.; anders zur Abgrenzung des Aufgabegewinns i.S. des § 16 EStG vom laufenden Gewinn BFH-Urteil vom 29.11.1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602 = SIS 89 13 22, unter 6. der Gründe).

 

d) Eine Betriebsverpachtung wird nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass das mietende/pachtende Unternehmen einer anderen Branche angehört als der Vermieter/Verpächter. Denn entscheidend ist nicht, ob der Mieter bzw. Pächter den bisherigen Betrieb fortführt, sondern ob der Vermieter bzw. Verpächter oder sein Rechtsnachfolger die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.2.c der Gründe). Aus dem Vergleich mit der - nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven zwingenden - Betriebsunterbrechung ohne Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen folgt zugleich, dass auch der mit einer branchenfremden Verpachtung verbundene Verlust an Goodwill des bisherigen Unternehmens keine entscheidende Rolle spielen kann (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.2.c der Gründe; vom 20.12.2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 = SIS 01 72 07).

 

e) Im Falle der Betriebsverpachtung kann der Steuerpflichtige (auch) wählen, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt; die Verpachtung stellt eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, bis dessen Aufgabe erklärt wird (Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77). Handelt es sich jedoch um eine Fortführung des Betriebs in anderer Form (s. zuletzt BFH-Urteil in BStBl II 2009, 303 = SIS 09 05 67, unter II.1.c bb der Gründe), besteht ebenso wenig wie bei einem werbenden oder - worauf die Klägerinnen zu Recht hingewiesen haben - bei einem gewerblich geprägten Betrieb die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung, um „ewiges“ Betriebsvermögen zu vermeiden (vgl. Wendt, FR 1998, 264, unter 2. und 4.b). Es ist daher ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 8.2.2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412 = SIS 07 61 25, unter II.2.d dd der Gründe; BFH-Beschluss vom 12.1.2007 XI B 39/06, BFH/NV 2007, 710 = SIS 07 09 42).

 

aa) Dem entsprechend hat der BFH eine Verpachtungsdauer von 22 Jahren (BFH-Beschluss vom 20.7.2007 X B 131/06, BFH/NV 2007, 2100 = SIS 07 35 46), von 25 Jahren (BFH-Beschluss vom 7.10.1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350 = SIS 98 54 21) und von 30 bis 40 Jahren (BFH-Beschluss vom 24.3.2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287 = SIS 06 25 88) als unschädlich angesehen. Dabei hat er es abgelehnt, eine für alle Fälle gültige Höchstdauer der Verpachtung festzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591 = SIS 06 25 30, unter II.2.c bb der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1287 = SIS 06 25 88).

 

bb) Zwar hat der III. Senat des BFH zu noch 80 Jahre laufenden Erbbaurechten im Urteil in BFH/NV 2004, 1231 = SIS 04 32 53, unter 3. der Gründe a.E. die Auffassung vertreten, dass nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden könne, wenn der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfalle, so weit in die Zukunft verlagert sei, dass er mehrere Generationen umspanne. Soweit daraus eine absolute zeitliche Höchstgrenze abzuleiten ist, hat der Senat Bedenken, dem für Betriebsverpachtungen zu folgen, zumal der Große Senat des BFH im Verpachtungsfall - anders als die frühere, aufgegebene Rechtsprechung - nicht vom Ruhen des Gewerbebetriebs, sondern von dessen Fortführung in anderer Form ausgegangen ist (Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77). Da der Streitfall mit dem vom III. Senat entschiedenen Fall (Urteil in BFH/NV 2004, 1231 = SIS 04 32 53) nicht vergleichbar ist, bedarf es insoweit jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

 

cc) Auch der Gesichtspunkt der Betriebsunterbrechung rechtfertigt in Verpachtungsfällen die Festlegung einer zeitlichen Höchstgrenze nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591 = SIS 06 25 30, unter II.2.b bb (2) der Gründe).

 

f) Wie der Große Senat des BFH im Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77 entschieden hat, muss der Steuerpflichtige den Finanzbehörden gegenüber klar zum Ausdruck bringen, wie er sich nach der Verpachtung des Betriebs den weiteren Fortgang denkt, weil die Situation in tatsächlicher Hinsicht gewöhnlich nicht eindeutig ist. Erklärt er, dass er den Betrieb verpachtet habe, weil er ihn aufgeben wolle, so ist der Vorgang als Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu behandeln. Andernfalls gilt der Betrieb als fortbestehend; er wird dann in anderer Form als bisher genutzt (Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77).

 

aa) Aus Beweisgründen ist dem entsprechend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs die Fortführung des Betriebs in anderer Form wählt, um eine Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8.3.2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640 = SIS 07 27 45, unter II.1.a der Gründe; vom 26.8.2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674 = SIS 05 18 20, unter I.3.a der Gründe). Die Aufgabeerklärung ist allerdings nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1640 = SIS 07 27 45, unter II.1.a der Gründe; vom 15.10.1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 = SIS 88 04 15, unter 4. der Gründe). Maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände bei Einstellung des werbenden Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 216, 412 = SIS 07 61 25, unter II.2.d bb und cc der Gründe).

 

bb) Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, muss er sich grundsätzlich daran festhalten lassen. Eine spätere Betriebsaufgabe kann nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist; dazu bedarf es in der Regel einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 412 = SIS 07 61 25, unter II.2.d dd der Gründe zur „schleichenden“ Betriebseinstellung; vgl. auch Kanzler, FR 2007, 800; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 706). Auf innere Vorbehalte, Motive oder Absichten kommt es nicht an (vgl. Dötsch, FR 2007, 589, 594; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 418, 495; Wendt, FR 2006, 828).

 

cc) Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine darüber hinaus gehende Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde (vgl. Senatsurteile vom 16.12.1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078 = SIS 00 58 10, unter 1.e der Gründe; vom 18.3.1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 = SIS 99 12 12, unter 3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 27.2.1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456 = SIS 85 16 14, unter II.2. der Gründe; Senatsbeschluss vom 20.1.1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 = SIS 98 59 41), beabsichtigt der Senat, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten. Es handelt sich um ein letztlich nur „pro forma“ aufgestelltes subjektives Merkmal (Dötsch, FR 2007, 589, 595), das in der bisherigen Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich war. (vgl. HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 418; Schuster, FR 2007, 584; Wendt, FR 2006, 828). Im Hinblick auf die ausdrückliche Fortführungserklärung der Klägerinnen bedarf es insoweit im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung (s. vorstehend unter II.1.e und II.1.f bb).

 

2. Nach ständiger Rechtsprechung bindet die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359 = SIS 06 11 15; BFH-Beschluss vom 5.7.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 = SIS 06 44 68).

 

3. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grundsätzen darin, dass die wirtschaftliche Identität des Gewerbebetriebs nach der Verpachtung/Vermietung bestehen geblieben ist, nicht jedoch hinsichtlich der Höchstdauer der Vermietung/Verpachtung und der Wiederaufnahmeabsicht.

 

a) Die Vorentscheidung ist nicht zu beanstanden, soweit das FG entschieden hat, dass der Umbau des II. und III. Obergeschosses des Geschäftshauses sowie der Branchenwechsel des Mieters des Einzelhandelsgeschäfts nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe geführt haben. Das FG konnte zu der Auffassung gelangen, dass die Lager- und Personalräume nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelhandelsgeschäfts gehörten, so dass ihre Umgestaltung und anderweitige Vermietung unschädlich war. Ebenso wenig führte der Umstand zum Wegfall der wirtschaftlichen Identität des vermieteten Gewerbebetriebs, dass der neue Mieter ein Bekleidungsgeschäft und nicht mehr ein Schuhgeschäft betrieb.

 

b) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich eine Betriebsaufgabe aber nicht aus der Dauer der Neuverpachtung. Nach den Feststellungen des FG verlängerte sich durch die erneute Vermietung der Räume im Erdgeschoss und im I. Obergeschoss deren Mietdauer auf insgesamt 38 Jahre mit der Option einer Verlängerung um weitere fünf Jahre auf dann insgesamt 43 Jahre. Dieser Zeitablauf ist nicht geeignet, eine zwangsweise Betriebsaufgabe zu begründen. Hinzu kommt, dass sich nur so Unsicherheiten über den Zeitpunkt einer solchen Zwangsaufgabe vermeiden lassen.

 

c) Auch die vom FG vermuteten inneren Vorbehalte der Klägerinnen, in dem Geschäftsgrundstück tatsächlich wieder selbst ein Schuhgeschäft zu betreiben, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unstreitig haben sie erklärt, den Gewerbebetrieb auch nach der erneuten Vermietung fortführen zu wollen. Die Fortführung war nach den Feststellungen des FG objektiv möglich. Bei dieser Sachlage kommt es auf Annahmen über die wirklichen Absichten der Klägerinnen nicht an (gl. A. HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 418), zumal es sich dabei letztlich nur um Spekulationen handeln kann.

 

4. Soweit sich die Klägerinnen gegen die jeweiligen Angaben im angefochtenen Bescheid wenden, sie seien zum 31.12.1998 aus der GbR ausgeschieden, ist die Revision unbegründet. Die Klage war insoweit unzulässig, weil die Klägerinnen nicht beschwert sind. Das FG hat die Klage in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

a) Wird in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid eine Rechtsauffassung geäußert, die sich nicht auf die Veranlagung des laufenden Jahres auswirkt und auch nicht in sonstiger Weise bindend ist, wird der Steuerpflichtige dadurch nicht beschwert. Eine solche Äußerung kann daher weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage angegriffen werden (BFH-Urteil vom 27.1.1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465 = SIS 72 02 69). Ob eine bindende Regelung getroffen wurde, richtet sich nach dem Regelungsinhalt eines Bescheides. Dieser ergibt sich für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Das Feststellungsfinanzamt hat danach Feststellungen über alle Umstände zu treffen, die die Besteuerung der gemeinschaftlichen Einkünfte beeinflussen und die nach Sinn und Zweck des Gewinnfeststellungsverfahrens vorab mit Bindungswirkung für die Veranlagung der Beteiligten festgestellt werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 216, 412 = SIS 07 61 25, unter II.1.a der Gründe; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 180 AO Rz 227).

 

b) Die im angefochtenen Feststellungsbescheid enthaltene Äußerung, die Klägerinnen seien zum 31. Dezember des Streitjahres aus der GbR ausgeschieden, gehört danach nicht zu dessen Regelungsinhalt, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Denn diese Äußerung betrifft eine zivilrechtliche (Vor-) Frage; sie ist nicht Gegenstand einer bindenden Feststellung für die Veranlagung, sondern Begründung für den festgestellten Aufgabegewinn. Auswirkungen auf die Besteuerung der Klägerinnen im Streitjahr hat sie nicht.