Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.9.2014 9 K 2914/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) bestellte am 3.8.2010 bei der A ein
Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 40 kW zum Preis von
30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer, dessen Lieferung
voraussichtlich 14 Wochen nach Geldeingang vorgesehen war. Nachdem
der Kläger die mit Vorkasse vom 6.8.2010 angeforderte Zahlung
in Höhe von 35.700 EUR durch Überweisung am 27.8.2010
geleistet hatte, erhielt er von A unter dem Datum vom 28.8.2010
eine Rechnung über die Lieferung eines
Blockheizkraftwerks.
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Der Kläger beabsichtigte zunächst
den Betrieb der in einem Container montierten Anlage (sog.
Verwaltungsvertragsmodell). Der mit einer Gesellschaft aus dem
geschäftlichen Umfeld der A hierzu geschlossene Verwaltungs-,
Service- sowie Mietvertrag über eine Stellfläche wurde
jedoch am 24.9.2010 storniert.
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Am 6.10.2010 kam durch Gegenzeichnung ein
„Pachtvertrag“ über das Blockheizkraftwerk mit dem
Kläger, der bereits am 30.8.2010 unterzeichnet hatte, zustande
(sog. Verpachtungsmodell). A war danach berechtigt, das
Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom und anderen Energien
gegen eine jährliche Pacht in Höhe von 14.400 EUR
(netto), zahlbar in zwölf monatlichen Raten zu jeweils 1.200
EUR zzgl. Umsatzsteuer, zu nutzen. Der „Pachtvertrag“
hatte eine Laufzeit von zehn Jahren. Dem Kläger wurde die
Option zur „einseitigen Verlängerung“ des
„Pachtvertrags“ um zweimal fünf Jahre
eingeräumt. Die vereinbarte „Pacht“ war „ab
Beginn des zweiten Monats nach Abschluss“ zu zahlen, ohne
dass es auf eine Übergabe des Blockheizkraftwerks angekommen
wäre.
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Am 25.10.2010 gab der Kläger die
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2010 ab und machte den
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks in Höhe
von 5.700 EUR geltend. Gleichzeitig zeigte er gegenüber dem
Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) an, dass er
beabsichtige, das angeschaffte Blockheizkraftwerk an A zu
verpachten.
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Der Kläger erhielt von A am 6.10.2010,
5.11.2010 und 25.11.2010 Zahlungen in Höhe von jeweils 1.428
EUR (1.200 EUR zzgl. 228 EUR Umsatzsteuer), die er in den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember
2010 erklärte. Die entsprechende Umsatzsteuer meldete er beim
FA an und führte sie an das FA ab.
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Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb
des Blockheizkraftwerks kam es nicht. Am 30.11.2010 wurden von der
Staatsanwaltschaft u.a. die Geschäftsräume der A
durchsucht und Personen festgenommen (s. dazu auch Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.2016 XI R 44/14, BFHE 255, 328,
UR 2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz 7). Am 1.12.2010 teilte A auf ihrer
Internetseite mit, dass die Produktion trotz der Durchsuchung
weiterlaufe. In einer weiteren Nachricht am 3.12.2010 wurde
mitgeteilt, dass sämtliche Vertriebsaktivitäten
eingestellt worden seien, insbesondere vorerst keine Bestellungen
mehr angenommen und keine Container mehr ausgeliefert würden.
Am 7.12.2010 wurde im Fernsehen über „das Betrugsmodell
der A“ berichtet.
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Auf einen Antrag vom 30.12.2010 wurde am
1.3.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A
eröffnet (vgl. Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg,
Urteil vom 19.9.2014 9 K 2914/12 = SIS 15 07 32, Rz 13;
BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz
8).
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Das Landgericht (LG)
Nürnberg-Fürth sprach elf Angeklagte, die im Bereich der
A-Firmengruppe tätig waren, in 88 Fällen des gewerbs- und
bandenmäßigen Betrugs für schuldig (Urteil vom
27.2.2014 12 KLs 507 Js 1612/10); dort ist ausgeführt:
„Die Angeklagten verkauften ab Anfang 2010 mit Rapsöl
betriebene Blockheizkraftwerke, die auf Grund eines angeblich
äußerst niedrigen Verbrauchs auf Dauer extrem rentabel
sein sollten. Die Angeklagten, die zuvor überwiegend im
Strukturvertrieb tätig waren und keine Erfahrungen mit der
Herstellung und dem Betrieb von Blockheizkraftwerken hatten, nahmen
billigend in Kauf, dass es nicht möglich sein würde,
Blockheizkraftwerke mit den zugesagten Eigenschaften, insbesondere
dem wissenschaftlich nicht erklärbaren Verbrauch,
herzustellen. Sie nahmen daher billigend in Kauf, dass die
Käufer der Blockheizkraftwerke, die jeweils Vorkasse leisten
mussten, keine adäquate Gegenleistung erhalten.“ Das
Urteil des LG ist rechtskräftig (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 1 StR 590/14, Neue Zeitschrift
für Strafrecht-Rechtsprechungs-Report 2015, 379).
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Das FA stimmte der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2010 (Streitjahr) vom
29.7.2011, in der der Kläger steuerpflichtige Umsätze in
Höhe von 3.600 EUR angab und Vorsteuern in Höhe von 5.700
EUR aus der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk sowie
weitere Vorsteuerbeträge von ... EUR geltend machte, nicht zu.
Es setzte wegen in Rechnungen unrichtig oder unberechtigt
ausgewiesener Steuerbeträge (3 x 228 EUR) die Umsatzsteuer mit
Umsatzsteuerbescheid vom 21.9.2011 auf 684 EUR fest und ließ
den Vorsteuerabzug aus der an A geleisteten Vorauszahlung nicht
zu.
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Der vom Kläger hiergegen eingelegte
Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
6.8.2012).
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Das FG Baden-Württemberg gab der
dagegen erhobenen Klage statt (Urteil vom 19.9.2014 9 K 2914/12 =
SIS 15 07 32).
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat hat mit Beschluss in BFHE 255,
328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98 das Revisionsverfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom
13.3.2014 C-107/13 (EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42,
..., Rz 39, Satz 1) scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung
aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der
Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven
Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden?
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2. Ist das EuGH-Urteil FIRIN
(EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, ..., Leitsatz und Rz
58) dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf
eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten
Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der
geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich
nicht bewirkt wird?
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3. Falls die vorstehende Frage zu bejahen
ist: Ermächtigt Art. 186 [der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL)], der es den Mitgliedstaaten gestattet, die
Einzelheiten der Berichtigung nach Art. 185 MwStSystRL festzulegen,
den Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland dazu, in seinem
nationalen Recht anzuordnen, dass es erst mit der
Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der
Bemessungsgrundlage für die Steuer kommt, und dementsprechend
Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zeit- sowie bedingungsgleich
zu berichtigen sind?“
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Hierauf und auf das gleichfalls den
Vorsteuerabzug und die Berichtigung bei Anzahlungen betreffende
Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des BFH mit Beschluss
ebenso vom 21.9.2016 V R 29/15 (BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31.5.2018
in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16
(EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10) wie folgt
geantwortet:
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„1. Die Art. 65 und 167 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter
Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht auf
Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem
potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht
versagt werden darf, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt
wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen
Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt
angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände
daher sicher erschien. Dem Erwerber darf ein solches Recht jedoch
versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist,
dass er zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die
Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
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2. Die Art. 185 und 186 der Richtlinie
2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie
denen der Ausgangsverfahren nationalen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung
des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines
Gegenstands geleisteten Anzahlung voraussetzt, dass diese Anzahlung
vom Lieferer zurückgezahlt wird.“
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger im Streitjahr als Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt war,
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG weitere
Vorsteuerbeträge von ... EUR sowie nach § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 3 UStG die Vorsteuer in Höhe von 5.700 EUR aus
der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk abzuziehen. Es
hat im Ergebnis ebenso zu Recht erkannt, dass eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs aus der Vorauszahlung für den Erwerb des
Blockheizkraftwerks nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG jedenfalls im
Streitjahr nicht in Betracht kommt. Im Übrigen schuldet der
Kläger - was das FG ebenso zutreffend erkannt hat -
Umsatzsteuer in Höhe von 684 EUR nach § 14c Abs. 2 Satz 2
UStG.
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1. Der Kläger ist als Unternehmer
anzusehen und damit grundsätzlich gemäß § 15
Abs. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2
Abs. 1 Satz 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
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aa) Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz
1 UStG ist bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte
Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben,
und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt
(vgl. BFH-Urteile vom 22.2.2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II
2003, 426 = SIS 01 07 82, Leitsatz 1; vom 8.3.2001 V R 24/98, BFHE
194, 522, BStBl II 2003, 430 = SIS 01 06 76, Leitsatz 1; vom
27.1.2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524 = SIS 11 11 54, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 =
SIS 16 25 98, Rz 31).
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bb) Auch die Anzahlung auf einen Kaufpreis
stellt eine solche Investition dar (vgl. dazu BFH-Urteile vom
17.5.2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434 = SIS 01 13 19, Leitsatz 1; in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524 = SIS 11 11 54,
Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz 32).
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b) Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks
führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie auf
die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch
regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine
Stromnetz abzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BFHE
239, 377, BStBl II 2014, 809 = SIS 13 06 24, Rz 16, m.w.N.;
BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz 33).
Gleiches gilt für die nachhaltige Vermietung (Verpachtung)
eines körperlichen Gegenstands (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
12.12.1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368 = SIS 97 10 37, unter II.1., Rz 31; vom 2.7.2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112,
BStBl II 2009, 167 = SIS 08 39 07, unter II.1., Rz 16; jeweils
m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98,
Rz 33).
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c) Danach ist der Kläger als Unternehmer
i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Er hatte zum
Zeitpunkt der Zahlung an A die durch objektive Anhaltspunkte
belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen
(vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98,
Rz 34).
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aa) Dies gilt sowohl für seine
ursprüngliche Absicht, das Blockheizkraftwerk im Rahmen des
sog. Verwaltungsvertragsmodells selbst zu betreiben und dabei Strom
gegen Entgelt zu liefern, als auch für die nachfolgend
geänderte Absicht, das Blockheizkraftwerk im Rahmen des sog.
Verpachtungsmodells zu verpachten. Beides sollte zu einer
nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit
zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in
BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04, Rz 25).
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bb) Im Hinblick hierauf war der Kläger
bereits aufgrund der ersten Vorbereitungshandlungen für diese
Tätigkeiten als Steuerpflichtiger anzusehen. Davon ist auch
der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden
Entscheidungen ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2015 V R
51/13, BFH/NV 2015, 708 = SIS 15 08 03, Rz 17; BFH-Beschluss in
BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04, Rz 26).
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d) Das FG ist der vom FA noch im
finanzgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht, dass es sich
vorliegend um eine „Kapitalanlage“ gehandelt
habe und der Kläger deshalb nicht Unternehmer i.S. von §
2 Abs. 1 Satz 1 UStG geworden sei, zu Recht nicht gefolgt.
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aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung
ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
könnte nur ausgegangen werden, wenn der Kläger nach den
zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über
das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk für den
Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre,
Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften
herzustellen, und A die Absicht gehabt hätte, eine solcherart
geschuldete Anlage zu liefern, zu keinem Zeitpunkt hätte
erhalten sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9.9.2015 XI R 21/13,
BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 30 ff.).
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bb) Davon ist nach den vorliegenden für
die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden
zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen, wie sie sich aus den vom FG
in Bezug genommenen Verträgen ergeben, im Streitfall nicht
auszugehen.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen
zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als
Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 22, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 32). Dem entspricht die Rechtsprechung des EuGH (vgl.
Urteil Newey vom 20.6.2013 C-653/11, EU:C:2013:409,
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 373, Rz 43).
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Im Streitfall hätte ausweislich der
Auftragsbestätigung vom 6.8.2010 A als Lieferer dem
Kläger als Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an
dem Blockheizkraftwerk verschafft, unabhängig davon, dass
dieser zum Zeitpunkt der Lieferung die Anlage physisch nicht
entgegengenommen hätte. Der nach den zivilrechtlichen
Vereinbarungen beabsichtigten Verschaffung der Verfügungsmacht
steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sowohl nach dem
sog. Verwaltungsvertrags- als auch nach dem sog. Verpachtungsmodell
weder mit Buchhaltung und Abrechnung noch Betrieb und Wartung oder
Stellplatzanmietung unmittelbar befasst gewesen wäre.
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(2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen
abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen
besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
30.3.2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933 = SIS 06 23 06, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 33). Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich
herausstellen kann, „dass einige Vertragsbestimmungen
gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche
Realität der Transaktionen nicht vollständig
widerspiegeln“, was insbesondere der Fall sein kann, wenn
die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche
Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR
2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 33). Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die
fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der
Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des
Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen
Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen
Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel
zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver
Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen
Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638 = SIS 13 25 64, Rz 28; vom 16.6.2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470 = SIS 15 21 31, Rz 36; jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22,
Rz 34).
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Im Streitfall kann nicht von einer
missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden, die es
rechtfertigen würde, die vorliegenden zivilrechtlichen
Vereinbarungen i.S. einer reinen Kapitalüberlassung des
Klägers zu würdigen. Denn die zivilrechtlichen
Vereinbarungen lassen - auch wenn sie Teil eines
betrügerischen Schneeballsystems waren - eine im vorgenannten
Sinne rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität
bare Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen
Steuervorteil zu erlangen, nicht erkennen.
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2. Der Kläger ist danach als
vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1
Satz 1 UStG unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG, die vorliegend nicht im Streit
stehen, berechtigt, Vorsteuern in Höhe von ... EUR zum Abzug
zu bringen.
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3. Dem Kläger steht auch der streitige
Vorsteuerabzug in Höhe von 5.700 EUR aus der Rechnung der A
vom 28.8.2010 zu.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt
voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a
UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 UStG). Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt,
ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
UStG). Für eine Rechnung über ein vor Ausführung der
Leistung vereinnahmtes Entgelt gelten die Vorschriften für
Rechnungen entsprechend (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).
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Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 UStG beruht auf Art. 167 und Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art.
65 MwStSystRL. Gemäß Art. 167 MwStSystRL entsteht das
Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare
Steuer entsteht. Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung
von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist,
ist das gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts der Fall (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2015, 708 = SIS 15 08 03, Rz 12).
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38
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b) Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG für einen Vorsteuerabzug des
gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags auf eine Zahlung vor
Ausführung der Umsätze sind erfüllt.
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39
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aa) Der Kläger hat - wie das FG
unwidersprochen festgestellt hat - die mit Vorkasse vom 6.8.2010
angeforderte Zahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk in
Höhe von 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer, insgesamt
35.700 EUR, durch Überweisung vom 27.8.2010 geleistet.
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bb) Darüber hinaus liegt dem Kläger
- wie das FG gleichfalls festgestellt hat - unter dem Datum vom
28.8.2010 eine Rechnung über die (künftige) Lieferung
eines Blockheizkraftwerks i.S. von § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG
vor, die den Anforderungen an die Rechnungsangaben nach § 14
Abs. 4 UStG genügt.
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c) Zusätzliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung - nichts anderes gilt für
eine Vorauszahlung wie im Streitfall - ist jedoch, dass der
Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht
„unsicher“ ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN,
EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, Rz 39, m.w.N.;
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 41;
ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708 = SIS 15 08 03, Rz 13;
BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98,
Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04, Rz
31).
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aa) Dies findet seinen Grund darin, dass der
Vorsteuerabzug grundsätzlich erst dann entsteht, wenn auch der
Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708 = SIS 15 08 03, Rz 13). Für den
Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor - wie hier - die
Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung
erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der
Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht,
müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands,
d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen
Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder
die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt
sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018,
519 = SIS 18 08 10, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough
Developments vom 21.2.2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289 =
SIS 06 14 59, Rz 48).
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43
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bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der
Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung ist nach der
EuGH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Anzahlung
abzustellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR
2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 42).
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44
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cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich
der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der
betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn
diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt
dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der
zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen
werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher
sicher erschien (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß,
EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 51). Für
Fälle der - wie hier - Vorauszahlung gilt nichts anderes.
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45
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dd) Danach erschien die fragliche
künftige Lieferung des Blockheizkraftwerks im Streitfall zum
maßgeblichen Zeitpunkt als sicher.
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46
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(1) Das Blockheizkraftwerk, das geliefert
werden sollte, war zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine
Vorauszahlung am 27.8.2010 leistete, klar bezeichnet; insbesondere
waren die Merkmale und der Preis klar bestimmt. Alle
maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des
betreffenden Blockheizkraftwerks - wie z.B. Kaufgegenstand,
Kaufpreis, Lieferzeitpunkt und der noch zu bestimmende Stellplatz
als Ort der Lieferung - waren festgelegt.
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47
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(2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, es sei denklogisch nicht möglich, dass anhand einer
Leistungsbeschreibung für ein auf dem Markt nicht
existierendes Blockheizkraftwerk ein Gegenstand hinreichend
bestimmt werden könne. Denn für die Beurteilung, ob die
für die Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs hinsichtlich
der (Voraus- bzw.) Anzahlung und das damit einhergehende Recht auf
Vorsteuerabzug erforderliche Sicherheit der Bewirkung der Lieferung
oder Erbringung der Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf
an, ob der nach Merkmalen und Preis klar bezeichnete Gegenstand zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung dieser (Voraus- bzw.)
Anzahlung bereits existent oder auf dem Markt verfügbar ist.
Eine dahingehende Einschränkung ist weder den nationalen
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften noch den Bestimmungen des
Unionsrechts zu entnehmen.
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48
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(3) Darauf, dass im Streitfall von Anfang an
feststand, dass A weder im Fall des Klägers noch in den
anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern
würde, kommt es nach dem EuGH-Urteil Kollroß
(EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10) nicht an. Der
Vorsteuerabzug aus einer (Voraus- bzw.) Anzahlungsrechnung nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG hängt - anders als
es der Senat noch im Vorlagebeschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72
= SIS 16 25 98 (Rz 49) vertreten hat - nicht davon ab, ob der
Zahlungsempfänger (hier: A) im Zahlungszeitpunkt die Leistung
objektiv erbringen kann und ob er das will. Es reicht vielmehr aus,
wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der
(Voraus- bzw.) Anzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus-
bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder
Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. EuGH-Urteil
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz
50).
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49
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(4) Anhaltspunkte dafür, dass dem
Kläger die zur Verurteilung wegen banden- und
gewerbsmäßigen Betrugs führenden Handlungen, die
von für A handelnden Personen begangen wurden und aufgrund
derer die Lieferung des Blockheizkraftwerks ausblieb, bereits zum
Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung bekannt waren, sind weder
vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
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50
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Auf die nachfolgende Kenntnis des
Klägers, dass A zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen war,
den Kaufvertrag zu erfüllen und das geschuldete
Blockheizkraftwerk zu liefern, kommt es nicht an. Denn sind die
Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld
zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) Anzahlung
erfüllt und entsteht daher - wie im Streitfall - das Recht auf
Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.)
Anzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt
ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene
Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die
Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der
betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu EuGH-Urteil
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz
48).
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51
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d) Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug auch
nicht zu versagen, weil er hätte wissen müssen, dass die
Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
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52
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aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem
Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung zwar versagt
werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er
zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die
Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu EuGH-Urteil
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 48
und 51).
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53
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bb) Allerdings steht nicht anhand objektiver
Umstände fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Vorauszahlung vernünftigerweise hätte wissen müssen,
dass die Bewirkung der Lieferung des Blockheizkraftwerks unsicher
war.
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54
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(1) Zwar hätte sich dem Kläger zum
Zeitpunkt der Vorauszahlung am 27.8.2010 aufdrängen
müssen, dass die in Aussicht gestellte Rentabilität des
Blockheizkraftwerks unrealistisch ist. Er hätte daher - wenn
er sich vor Leistung der Vorauszahlung in einschlägigen
Internetforen kundig gemacht hätte - aber
„nur“ vernünftigerweise wissen müssen,
dass das zu liefernde Blockheizkraftwerk die versprochene Effizienz
nicht wird erreichen und er mithin die erwartete Rendite nicht wird
erzielen können, nicht jedoch, dass die Lieferung des
Gegenstands nicht bewirkt werden würde.
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55
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(2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Steuerpflichtige - wie hier der Kläger - als
Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der
Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen
finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder
vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der
Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl.
dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 50).
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56
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(3) Im Übrigen ergibt sich aus dem
„Pachtvertrag“ und seiner fehlenden
tatsächlichen Durchführung nichts dafür, dass der
Kläger vernünftigerweise hätte wissen müssen,
dass die Bewirkung der Lieferung des Blockheizkraftwerks unsicher
war. Es handelt sich im Verhältnis zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung für das
Blockheizkraftwerk um nachfolgende bzw. künftige
Sachumstände.
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57
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e) Schließlich ist das Recht auf
Vorsteuerabzug im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
in Rede stehende Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG
(Art. 203 MwStSystRL) als von A unberechtigt ausgewiesener
Steuerbetrag und damit nicht „gesetzlich“, wie
in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für einen
Vorsteuerabzug gefordert, geschuldet würde.
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58
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung von
EuGH und BFH erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nicht
auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird,
weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist; vielmehr muss die
ausgewiesene Steuer aufgrund der tatsächlich erbrachten
Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet werden (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Genius Holding vom 13.12.1989 C-342/87, EU:C:1989:635,
NJW 1991, 632; Bonik vom 6.12.2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR
2013, 195 = SIS 13 07 66, Rz 31; Stroy trans vom 31.1.2013
C-642/11, EU:C:2013:54, UR 2013, 275 = SIS 13 07 80, Rz 42; LVK-56
vom 31.1.2013 C-643/11, EU:C:2013:55, UR 2013, 346 = SIS 13 07 81,
Rz 47; FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, Rz 54;
Kreuzmayr vom 21.2.2018 C-628/16, EU:C:2018:84, UR 2018, 282 = SIS 18 06 58, Rz 43, m.w.N.; ebenso BFH-Urteile vom 2.4.1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31; vom 24.2.1994 V R
43/92, BFH/NV 1995, 358, unter II.2.b, Rz 14; vom 10.12.2008 XI R
57/06, BFH/NV 2009, 1156 = SIS 09 19 36, unter II.1., Rz 19; vom
16.9.2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428 = SIS 16 02 71, Rz 54).
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59
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bb) Die in einer Rechnung über ein
planmäßig nicht geliefertes Blockheizkraftwerk gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein gesonderter Steuerausweis i.S.
von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (a.A. FG Münster, Urteil vom
3.4.2014 5 K 383/12 U, EFG 2014, 877 = SIS 14 15 35). Denn ist -
wie hier - eine Unsicherheit über die ausstehende
Leistungserbringung zu verneinen, liegt ein erfüllter
Steuerentstehungstatbestand nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG (Art. 65 MwStSystRL) vor, der gemäß §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG (Art. 167 MwStSystRL) zum
Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall ist die zum
Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden,
der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu
EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 42 f.). Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c
Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es danach nicht an
(vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 =
SIS 16 25 98, Rz 57).
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60
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cc) Aus dem EuGH-Urteil SGI vom 27.6.2018
C-459/17 und C-460/17 (EU:C:2018:501, UR 2018, 684 = SIS 18 12 05)
folgt nichts anderes.
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61
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Soweit der EuGH dort noch zu Art. 17 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - nunmehr Art. 167 f. MwStSystRL - entschieden
hat (Rz 47), dass die Verwaltung, die einem steuerpflichtigen
Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der auf der Rechnung
ausgewiesenen Mehrwertsteuer versagt, nur nachweisen muss, dass die
der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht
bewirkt wurden, betrifft dies einen anderen Fall. In Fällen
der (Voraus- bzw.) Anzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend
von Art. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung
von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht
wird, sondern gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der
Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu
EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 38 f.). Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor
Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung
vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran,
dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre
Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung
oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen
Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß,
EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 47; BUPA Hospitals
und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289 = SIS 06 14 59, Rz 49). Entsteht der Steueranspruch in (Voraus- bzw.)
Anzahlungsfällen mithin unabhängig von der Bewirkung der
Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von
Dienstleistungen, entsteht gemäß Art. 167 MwStSystRL
zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug, ohne dass die Lieferung
bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wurde.
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62
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4. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus
der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk nach § 17
Abs. 2 Nr. 2 UStG kommt im Streitjahr nicht in Betracht.
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63
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a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für
einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz
ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ebenfalls ist der
Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz
ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2
UStG). Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17
Abs. 1 Satz 7 UStG). Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG
sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder
sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder
sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.
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64
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b) Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der
Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen
Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war (Art. 184 MwStSystRL).
Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren,
die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags
berücksichtigt werden, nach Abgabe der
Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei
rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten
(Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL).
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65
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c) Das FG ist zwar davon ausgegangen, eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG
komme erst für den Besteuerungszeitraum 2011 in Betracht, weil
- aus subjektiver Sicht des Klägers - frühestens dann
festgestanden habe, dass keine Lieferung des Blockheizkraftwerks
mehr erfolgen werde. Die subjektive Sicht des Klägers ist
insoweit jedoch nicht maßgeblich.
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66
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aa) In einem Fall, in dem feststeht, dass die
Lieferung der Gegenstände, für die der Erwerber eine
(Voraus- bzw.) Anzahlung geleistet hat, nicht bewirkt werden wird,
ist davon auszugehen, dass sich die Faktoren, die bei der
Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden,
i.S. von Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL nach Abgabe der
Mehrwertsteuererklärung geändert haben. In einem solchen
Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige
die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile
FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, Rz 52;
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz
58).
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67
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bb) Danach kommt es für die Frage der
Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht auf die
subjektive Sicht des (Voraus- bzw.) Anzahlenden an.
Maßgeblich ist, ob feststeht, dass die Lieferung von
Gegenständen, für die der Erwerber eine (Voraus- bzw.)
Anzahlung geleistet hat, nicht bewirkt werden wird. Dies ist
objektiv zu verstehen. Das FG, das darauf abstellt, dass der
Kläger vor dem Zwischenbericht seiner Rechtsanwälte vom
5.8.2011 nicht davon ausgehen musste, keine Lieferung mehr zu
erhalten, ist von anderen Grundsätzen ausgegangen.
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68
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cc) Im Streitfall stand spätestens im
Dezember 2010 objektiv fest, dass die Lieferung des
Blockheizkraftwerks, für das der Kläger eine
Vorauszahlung geleistet hat, nicht bewirkt werden wird. Da in einem
solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei
der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt
werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung - für den
hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung
für August 2010, die der Kläger am 25.10.2010 abgegeben
hat - geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN,
EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, Rz 52; Kollroß,
EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 58), ist die
maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im
Streitjahr (2010) eingetreten. Danach könnte der in Rede
stehende Vorsteuerabzug grundsätzlich in diesem Jahr nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG berichtigt werden.
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69
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d) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG scheitert jedoch an der jedenfalls im
Streitjahr unstreitig ausgebliebenen Rückzahlung der vom
Kläger geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung.
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70
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aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr.
2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den
Urteilen vom 2.9.2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991
= SIS 10 40 53, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8.9.2011 V R 43/10 (BFHE
235, 501, BStBl II 2014, 203 = SIS 12 04 56, Rz 27), vom 15.9.2011
V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365 = SIS 11 39 42,
Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 = SIS 15 08 03 (Rz
16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die
Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter
Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform
dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die
Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der
(Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch
BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66 = SIS 16 26 04,
Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz 55 und
65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung
der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts
ferner BFH-Urteil vom 16.5.2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018,
678 = SIS 18 10 59, Rz 55 ff., m.w.N.). Dieser Rechtsprechung
schließt sich der erkennende Senat an.
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71
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bb) Dem steht das Unionsrecht nicht entgegen.
Denn die Art. 185 und 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass
sie - was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch
für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR
2017, 72 = SIS 16 25 98, Rz 65) - jedenfalls unter Umständen
wie denen des Streitfalls nationalen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung
des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines
Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass
diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung
letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß,
EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 69).
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72
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e) Darüber hinaus ist die Verpflichtung
des Klägers, den in Rede stehenden Vorsteuerabzug im
Streitjahr i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen,
offenkundig unangemessen.
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73
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aa) Der EuGH hat dazu im u.a. den Streitfall
betreffenden EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519
= SIS 18 08 10) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem
Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden
wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung
ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu
verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der
für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht
worden sei (Rz 63). Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in
einem Fall, in dem die (Voraus- bzw.) Anzahlung nicht
zurückgezahlt worden sei, werde der Grundsatz der steuerlichen
Neutralität aber dadurch gewahrt, dass der Erwerber die von
den Mitgliedstaaten vorzusehende Möglichkeit habe, die
für die letztlich nicht erfolgte Lieferung der
Gegenstände geleistete (Voraus- bzw.) Anzahlung von seinem
Lieferer zurückzuerhalten (Rz 64, m.w.N.).
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74
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bb) Ist es für die Erwerber - wie unter
den Umständen des Streitfalls - angesichts der
Zahlungsunfähigkeit der Lieferer
unverhältnismäßig schwierig oder sogar
unmöglich, die Rückzahlung der von ihnen für die
Lieferung der bestellten Gegenstände gutgläubig
geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung zu erwirken, gilt dies jedoch
nicht.
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75
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(1) Zu Fällen, in denen mangels eines
steuerpflichtigen Umsatzes unberechtigt Mehrwertsteuer in Rechnung
gestellt wurde, hat der EuGH entschieden, dass die Grundsätze
der Neutralität und der Effektivität zwar
grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen, nach denen nur der Lieferer einen Anspruch auf
Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten
Beträgen gegen die zuständigen Steuerbehörden hat
und der Erwerber von Gegenständen eine Klage gegen diesen
Lieferer erheben muss, um seinerseits von diesem eine Erstattung zu
erlangen. Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder
übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten
Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf
Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann
(vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 =
SIS 18 08 10, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH
im Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.5.2007 C-35/05,
EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).
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76
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(2) Wären die Erwerber - wie hier der
Kläger - gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen
geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer
vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine
Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden
Erwägungen, die der EuGH auf die Umstände wie denen des
Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine
Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen
dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu EuGH-Urteil
Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz
67).
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77
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(3) Danach ist es offenkundig unangemessen,
den Kläger als Erwerber zu verpflichten, die
Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den
Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen
Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu
EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 68).
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78
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(4) Ein Verstoß gegen das
Gläubigergleichbehandlungsgebot des Insolvenzrechts liegt
hierin - anders als von einer Behörde in einem beim
erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren mit Bezug auf
das BFH-Urteil vom 30.6.2015 VII R 30/14 (BFHE 250, 34, UR 2015,
802 = SIS 15 21 21, Rz 25) vertreten - nicht. Denn die von den
(vermeintlichen) Lieferern - wie hier von A - für die
Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) Anzahlungen an den Fiskus zu
entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.)
Anzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt
werden, nicht gemäß Art. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu
berichtigen sein (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß,
EU:C:2018:372, UR 2018, 519 = SIS 18 08 10, Rz 62). Daraus folgt
ebenso, dass dem Fiskus unter Umständen wie denen des
Streitfalls dadurch, dass die Erwerber ihr Vorsteuerabzugsrecht aus
diesen Anzahlungen ausüben, kein Steuerausfallrisiko entsteht
und die Gläubiger an der an den Fiskus abgeführten Steuer
ohnehin nicht partizipieren können.
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5. Im Übrigen schuldet der Kläger -
was jedenfalls im Ergebnis zwischen den Beteiligten unstreitig ist
- Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 684 EUR. Soweit er von A
am 6.10.2010, 5.11.2010 und 25.11.2010 Zahlungen in Höhe von
jeweils 1.200 EUR zzgl. 228 EUR Umsatzsteuer für die
tatsächlich nicht ausgeführte Verpachtung des nicht
gelieferten Blockheizkraftwerks erhielt, hat der Kläger
Umsatzsteuer in entsprechender Höhe in seinen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember
2010 erklärt. Er schuldet diese Steuer nach § 14c Abs. 2
Satz 2 UStG, da dieser Steuerbetrag im
„Pachtvertrag“ gesondert ausgewiesen ist, die
sonstige Leistung in Gestalt der Verpachtung jedoch nicht
ausgeführt wurde.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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