Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) im Hinblick auf
Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit ist, die sie im
Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen
Psychotherapeuten durch die angehenden Therapeuten erbracht
hat.
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Die Klägerin, eine GmbH, ist durch
Bescheid der ... als Ausbildungsstätte für Psychotherapie
staatlich anerkannt und führt als solche die 3-jährige
Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie durch. Sie
bereitet gemäß Schreiben der ... vom ... seit dem
02.07.2009 ordnungsgemäß i.S. von § 4 Nr. 21
Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf
einen Beruf vor.
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3
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Die Ausbildung der angehenden Therapeuten
durch die Klägerin beruht auf entgeltlichen
Ausbildungsverträgen. Sie umfasste in den Jahren 2010 bis 2015
(Streitjahre) u.a. eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung
unter Supervision nach § 4 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
(PsychTh-APrV). Hierzu ist die Klägerin aufgrund eines
Beschlusses des Zulassungsausschusses
Psychotherapeuten/Krankenkassen vom 09.10.2008 als
Ausbildungsambulanz nach § 117 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt.
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Die Klägerin schloss im Einvernehmen
mit gesetzlichen Krankenkassen Verträge mit der
kassenärztlichen Vereinigung, die es ihr ermöglichten,
mit den im Zuge der praktischen Ausbildung der angehenden
Therapeuten durchzuführenden Krankenbehandlungen an der
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der bei den beteiligten
Krankenkassen versicherten Personen teilzunehmen. Die
Vergütung der Klägerin für diese
Behandlungsleistungen beruhte in den Streitjahren auf einer
zwischen der Klägerin sowie weiteren Ausbildungsinstituten
einerseits und gesetzlichen Krankenkassen sowie ihren
Verbänden andererseits geschlossenen Vereinbarung nach §
120 SGB V.
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Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
§ 4 PsychTh-APrV führten angehende Therapeuten die
Behandlung psychisch kranker Menschen unter Aufsicht durch
Mitarbeiter der Klägerin durch. Hierfür zahlte die
Klägerin dem jeweiligen angehenden Therapeuten ein Entgelt in
Höhe von 30 % der von der Klägerin für die
Behandlung erzielten Vergütung.
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Für die Streitjahre gab die
Klägerin keine Gewerbesteuererklärungen ab. Bei
Betriebsprüfungen für die Streitjahre gelangte der
Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin sei im Hinblick
auf die Behandlungsleistungen nicht von der Gewerbesteuer befreit,
weil diese Leistungen nicht unmittelbar der Ausbildung der
angehenden Therapeuten dienten. Den steuerpflichtigen Anteil des
Gewerbeertrags ermittelte der Betriebsprüfer jeweils anhand
des prozentualen Anteils der Umsätze aus den
Behandlungsleistungen am Gesamtumsatz der Klägerin.
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7
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich der Auffassung des
Betriebsprüfers an und erließ für die Streitjahre
entsprechende Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge vom
...
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil
statt.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner
Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
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Die Entscheidung des FG verletze § 3
Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 4 Nr. 21 UStG.
Es sei wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
26.10.1989 - V R 25/84 (BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 = SIS 90 05 34) zu entscheiden. Entscheidend sei dort gewesen, dass die
Leistungen des Übungsfriseursalons nicht an die Schüler,
sondern unmittelbar an die Kunden erbracht worden seien. Insoweit
sei im Streitfall die Sachlage identisch.
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Nichts anderes folge aus dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Brockenhurst
College vom 04.05.2017 - C-699/15 (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550 =
SIS 17 08 37). Der Entscheidung liege im Hinblick darauf, dass
keine Kostendeckung erreicht worden und die Leistung nicht für
jedermann zugänglich gewesen sei, ein Sonderfall zugrunde, der
sich in wesentlichen Punkten vom hiesigen Streitfall
unterscheide.
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Im Übrigen sei darauf hinzuweisen,
dass die Gewerbesteuer nicht harmonisiert sei. Ab dem Streitjahr
2015 fehle es in § 3 Nr. 13 GewStG zudem an der
ausdrücklichen Anknüpfung an § 4 Nr. 21 UStG;
erhalten geblieben sei aber die Voraussetzung, dass die Leistung
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen müsse.
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13
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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14
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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In dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil in
BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 = SIS 90 05 34 unterscheide der
BFH zwischen der Bedienung von Kunden durch Schüler der
Friseurfachschule im Rahmen des Ausbildungsprogramms und
„weiteren Leistungen“ an die Kunden des
Übungsfriseursalons, mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg
gerade gegenüber diesen Kunden bezweckt gewesen sei. Im
Gegensatz dazu führe die Klägerin die Heilbehandlungen in
der Ausbildungsambulanz nach § 117 Abs. 3 SGB V nur zu
Ausbildungszwecken durch.
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Die Klägerin müsse sich auf
Grundlage ihrer Ermächtigung zur vertragsärztlichen
Versorgung darauf beschränken, die für die Ausbildung
erforderlichen psychotherapeutischen Heilbehandlungsleistungen
durch angehende Therapeuten zu erbringen. Anders als im Fall des
Übungsfriseursalons bestehe keine Möglichkeit, weitere
Leistungen außerhalb des Ausbildungszweckes zu erbringen, um
einen höheren Gewinn zu erwirtschaften.
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17
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Die psychotherapeutischen
Behandlungsleistungen dienten auch unmittelbar der Ausbildung, weil
deren Durchführung in den Streitjahren als Teil der
praktischen Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV Voraussetzung
für die Zulassung zur Abschlussprüfung sei.
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Entgegen der Auffassung des FA sei der
Streitfall mit dem Fall des EuGH-Urteils Brockenhurst College
(EU:C:2017:344, HFR 2017, 550 = SIS 17 08 37) hinreichend
vergleichbar. In beiden Fällen gebe es eine theoretische
Ausbildung und daneben eine praktische Ausbildung in der Anwendung
der erworbenen Kenntnisse. Bei den von der Klägerin erbrachten
Behandlungsleistungen lägen die Voraussetzungen für eng
mit der Aus- und Fortbildung verbundene Umsätze vor.
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Zudem hätten die von den Krankenkassen
geleisteten Zahlungen, wie das FG zutreffend ausführe,
unmittelbar den von der Klägerin erbrachten
Ausbildungsleistungen gedient. Dies zeige sich auch daran, dass ein
Anteil von 30 % der Zahlungen an die Auszubildenden weitergeleitet
worden sei. Daher sei es unerheblich, dass die Klägerin mit
den Leistungen einen Gewinn erzielt habe.
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Auch für das Streitjahr 2015 seien die
Voraussetzungen von § 3 Nr. 13 GewStG gegeben. Wie das FG
zutreffend festgestellt habe, dienten die Heilbehandlungen
unmittelbar dem Bildungszweck, weil sie für die Ausbildung
unerlässlich gewesen seien. Dementsprechend stünden die
Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildungsleistung
der Klägerin.
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II. Die Zuständigkeit des erkennenden
Senats für das vorliegende Revisionsverfahren folgt aus Teil
A, V. Senat, Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans des BFH
(GVPl). Danach ist der Senat zuständig für
„Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 2,
soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach
§ 3 GewStG streitig sind“. Nach der in Bezug genommenen
Nr. 2 ist der Senat auch zuständig für
„Körperschaftsteuer (...), soweit ausschließlich
Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG streitig
sind“.
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Die Voraussetzungen der
Senatszuständigkeit nach Teil A, V. Senat, Nr. 3 GVPl sind
hier erfüllt; insbesondere ist die Klägerin als GmbH nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
körperschaftsteuerpflichtig und damit ein
„Steuerpflichtiger i.S. der Nummer 2“. Unerheblich ist
insoweit, dass die Klägerin unstreitig nicht nach § 5
Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Denn der
Modalsatz in Teil A, V. Senat, Nr. 2 GVPl schränkt lediglich
den Umfang der Senatszuständigkeit für Verfahren von
Körperschaftsteuerpflichtigen ein, ohne diese
„Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2“ mit zu
definieren.
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23
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III. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die
Gewerbesteuerbefreiung der Klägerin im Hinblick auf die
gegenüber den Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen
sowohl für die Streitjahre 2010 bis 2014 als auch für das
Streitjahr 2015 unter Verstoß gegen § 3 Nr. 13 GewStG in
der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung bejaht. Im zweiten
Rechtsgang sind Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen
Gewerbeertrags zu treffen.
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1. Für die Streitjahre 2010 bis 2014 hat
das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei im Hinblick auf
die von ihr erbrachten psychotherapeutischen Behandlungsleistungen
von der Gewerbesteuer befreit. Die Behandlungsleistungen dienten
nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, wie es § 3 Nr.
13 GewStG in Gestalt der Neufassung des GewStG vom 15.10.2002 -
GewStG 2002 - (BGBl I 2002, 4167) i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a
UStG für die Steuerbefreiung voraussetzt.
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a) Nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sind
private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende
Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen
nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter den
weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift die unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und
anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
steuerfrei.
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b) Wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend
entschieden hat, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal
„unmittelbar“ in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf
den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in
der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und
Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen
(BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 10/05, BFHE 217, 332 = SIS 07 34 84, unter II.2.c bb; vom 21.03.2007 - V R 28/04, BFHE 217, 59,
BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, unter II.2.a, und vom 03.05.1989
- V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815 = SIS 89 18 29,
unter II.1.a). Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen,
sondern ihn selbst bewirken (BFH-Urteile in BFHE 217, 332 = SIS 07 34 84, unter II.2.c bb; in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, unter II.2.a, und in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815 =
SIS 89 18 29, unter II.1.a).
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27
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Gleichwohl hat das FG die Bedeutung des
Unmittelbarkeitserfordernisses nicht hinreichend beachtet. Dieses
ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in
der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung
dazwischengeschaltet ist. Da § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG auf die
Zweckdienlichkeit der Leistungen abstellt, ist für die
Unmittelbarkeit die Frage maßgebend, welcher wirtschaftliche
Erfolg mit der Leistung herbeigeführt werden soll. Bezweckt
der Unternehmer daher mit einer Leistung, die er gegenüber
einem anderen Empfänger als dem der Schul- und
Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und
Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist
die Leistung nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei.
Deshalb dienen z.B. bei einem Übungsfriseursalon die
Leistungen, mit denen Haarschnitte etc. gegen gesondertes Entgelt
des Kunden an diesen erbracht werden, nicht unmittelbar dem
Schulzweck. Dass diese gegenüber dem Kunden erbrachten
Leistungen zugleich im Rahmen des zu den Auszubildenden bestehenden
Leistungsverhältnisses dem Schulzweck dienen, genügt
nicht, um auch die gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung als
unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen (BFH-Urteil in BFHE
158, 488, BStBl II 1990, 98 = SIS 90 05 34, unter II.3.; vgl. auch
BFH-Urteil vom 15.07.1993 - V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter
II.2.).
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Mit ihrem Einwand, das BFH-Urteil in BFHE 158,
488, BStBl II 1990, 98 = SIS 90 05 34 beziehe sich mit den dort
erwähnten „weiteren Leistungen“ auf andere
als die von den Schülern zu Ausbildungszwecken an die Kunden
erbrachten Leistungen, vermag die Klägerin nicht
durchzudringen. Denn damit wird nur umschrieben, dass das
Ausführen von Frisuren und Haarschnitten durch die
Schüler an den Kunden des Inhabers der Friseurfachschule
Gegenstand zweier eigenständiger Leistungsbeziehungen war, bei
denen es sich zum einen um die steuerfreie Ausbildungsleistung des
Inhabers an die Schüler und zum anderen um die daneben
erbrachte steuerpflichtige Dienstleistung des Inhabers an seine
Kunden handelte. Das o.g. BFH-Urteil betrifft daher
ausschließlich die Leistungsbeziehungen, die sich aus der
Betätigung der Schüler zu Ausbildungszwecken
gegenüber den Kunden ergaben, nicht aber andere Leistungen,
die der Inhaber an seine Kunden außerhalb seines
Ausbildungsbetriebs ausführte.
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c) Im Streitfall dienten die von der
Klägerin erbrachten Behandlungsleistungen nicht unmittelbar
dem Schul- und Bildungszweck.
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30
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aa) Diese Leistungen bewirkten nicht selbst
den Bildungserfolg bei den angehenden Therapeuten, sondern wurden
gegenüber den Krankenkassen erbracht und waren dabei ihrer Art
nach darauf gerichtet, die psychische Erkrankung der Patienten zu
heilen oder zu lindern und damit für die jeweilige
Krankenkasse die Dienstleistungsverpflichtung aus dem
Versicherungsverhältnis zu erfüllen. Mit den
Behandlungsleistungen hat die Klägerin demnach einen
wirtschaftlichen Erfolg gerade gegenüber der jeweiligen
Krankenkasse bezweckt.
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31
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass die
Behandlung psychisch kranker Menschen im Rahmen der praktischen
Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV Voraussetzung für die
Zulassung der angehenden Therapeuten zur staatlichen Prüfung
für Psychologische Psychotherapeuten war (vgl. § 7 Abs. 2
Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 und 4 PsychTh-APrV). Denn ein
unmittelbares Dienen für den Schul- und Bildungszweck kann
jedenfalls gewerbesteuerrechtlich nicht bereits dann bejaht werden,
wenn die Leistung für dessen Erfüllung notwendig oder
unerlässlich ist (BFH-Urteil vom 17.03.1981 - VIII R 149/76,
BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746 = SIS 81 23 20, unter II.2.). Dem
entspricht es, dass der Senat zur Umsatzsteuer entschieden hat,
dass die entgeltliche Überlassung von
Krankengymnastikpraktikanten durch eine Ausbildungseinrichtung an
ein Krankenhaus, das diese in chirurgischen oder
orthopädischen Abteilungen einsetzt, auch dann nicht
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck bei der Ausbildung zum
Krankengymnasten dient, wenn die Tätigkeit der
Krankengymnastikpraktikanten in diesen Abteilungen nach der
Prüfungsordnung für deren Ausbildung zu Krankengymnasten
vorgesehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).
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32
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cc) Zudem kommt es entgegen der Auffassung des
FG nicht darauf an, ob das von den Krankenkassen für die
Behandlungsleistungen gezahlte Entgelt der Ausbildung der
angehenden Therapeuten zugutegekommen ist. Nach dem durch § 3
Nr. 13 GewStG 2002 in Bezug genommenen Wortlaut von § 4 Nr. 21
UStG ist maßgeblich, dass die Leistung selbst unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dient. Eine über das Leistungsentgelt
vermittelte nur mittelbare Dienlichkeit der Leistung für den
Schul- und Bildungszweck genügt dem ebenso wenig wie ein
unmittelbares Dienen des Leistungsentgelts.
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33
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dd) Auch der Zweck der Steuerbefreiung in
§ 4 Nr. 21 UStG, den Zugang zu Bildungsleistungen nicht durch
höhere Kosten zu versperren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 59,
BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), verlangt im hier
vorliegenden gewerbesteuerrechtlichen Zusammenhang nicht ein
anderes. Denn § 3 Nr. 13 GewStG 2002 bezweckt nicht dasselbe
wie § 4 Nr. 21 UStG, an den die Gewerbesteuerbefreiung
lediglich rechtstechnisch anknüpft. Der Zweck des § 3 Nr.
13 GewStG 2002 ist dem unterschiedlichen Steuergegenstand von
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entsprechend nicht auf die
Entlastung bestimmter Leistungen gerichtet, sondern zielt vielmehr
darauf, einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
privater Bildungsträger durch die Gewerbesteuerbelastung zu
begegnen, beschränkt sich dabei aber mit Blick auf die
Erfüllung des übergeordneten Bildungszwecks auf deren
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Betriebsteile
(vgl. BT-Drucks. VI/1844; s.a. BFH-Urteil vom 14.04.1993 - I R
33/92, BFHE 171, 309, BStBl II 1993, 764 = SIS 93 15 27).
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34
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d) Die Behandlungsleistungen gehören auch
nicht als Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 21 Buchst. a
Doppelbuchst. bb UStG steuerfreien Ausbildungsleistungen, noch
bilden sie mit den steuerfreien Ausbildungsleistungen einen
einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre.
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aa) Umsatzsteuerrechtlich und damit im Rahmen
des Verweises in § 3 Nr. 13 GewStG 2002 auch
gewerbesteuerrechtlich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, der
sich der BFH angeschlossen hat, in der Regel jede Lieferung oder
Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu
betrachten, wobei aber eine Leistung auch Nebenleistung zu einer
Hauptleistung sein kann, wenn sie für die Kundschaft keinen
eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die
Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen
in Anspruch zu nehmen, und zudem ein einziger untrennbarer
wirtschaftlicher Vorgang nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten
werden darf (BFH-Urteile vom 05.09.2019 - V R 57/17, BFHE 266, 430,
BStBl II 2020, 356 = SIS 19 18 33, Rz 29 ff., und vom 18.12.2019 -
XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723 = SIS 20 04 90, Rz
35).
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bb) Im Streitfall liegen danach die
Voraussetzungen für eine einheitliche Leistung nicht vor.
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(1) Die gegenüber den Krankenkassen
ausgeführten Behandlungsleistungen waren kein Mittel, um die
gegenüber den angehenden Therapeuten erbrachten
Ausbildungsleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen. Denn während die Ausbildungsleistung nach dem
jeweiligen Ausbildungsvertrag gegenüber dem angehenden
Therapeuten erbracht wurde und u.a. darauf gerichtet war, diesem
die Möglichkeit zum Absolvieren der praktischen Ausbildung
nach § 4 PsychTh-APrV zu verschaffen, übernahm die
Klägerin mit der Behandlungsleistung auf der Grundlage der
Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung sowie der
Vereinbarung nach § 120 SGB V die Erfüllung der
Dienstleistungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse, die
diese aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit dem
Patienten zu erfüllen hat (§ 2 Abs. 2 SGB V; vgl.
allgemein zur Sachleistungsverpflichtung BFH-Urteil vom 20.05.2015
- XI R 2/13, BFHE 250, 546, BStBl II 2018, 605 = SIS 15 23 75, Rz
42; BFH-Vorlagebeschluss vom 06.06.2019 - V R 41/17, BFHE 265, 469,
BStBl II 2020, 164 = SIS 19 15 67, Rz 38 ff.). Damit zielten die
beiden Leistungen nach dem jeweils zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis auf die Verwirklichung eigenständiger
wirtschaftlicher Erfolge bei verschiedenen Leistungsempfängern
und standen daher nicht in einer für Haupt- und Nebenleistung
charakteristischen Mittel-Zweck-Relation.
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38
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(2) Die Ausbildungs- und die
Behandlungsleistung bildeten auch keinen einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang, der umsatzsteuerrechtlich nicht
aufgespalten werden darf (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 158,
488, BStBl II 1990, 98 = SIS 90 05 34, unter II.2.; FG
Münster, Urteil vom 31.08.2015 - 9 K 2097/14 G, EFG 2016, 48 =
SIS 15 27 19, Rz 38).
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39
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Der erkennende Senat berücksichtigt dabei
auch, dass der Leistungsinhalt und die Person des
Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis zu bestimmen sind (BFH-Urteil vom 10.09.2015
- V R 41/14, BFHE 251, 439, BStBl II 2016, 308 = SIS 15 25 59, Rz
18). Daher ist die Frage, ob mehrere Umsätze jeweils eigene
und selbständige Leistungen oder - ausnahmsweise - einen
einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang darstellen, der
nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf, unter
Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisse zu beantworten. Ebenso ist für die
leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde
liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl.
BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BFHE 221, 542, BStBl II
2008, 777 = SIS 08 33 15, unter II.1.b (3); FG Münster, Urteil
in EFG 2016, 48 = SIS 15 27 19, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil DPAS vom
25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, HFR 2018, 840 = SIS 18 12 07,
Rz 36). Demnach begründen die Ausbildungs- und die
Behandlungsleistung, die aufgrund unterschiedlicher
Rechtsverhältnisse gegenüber verschiedenen
Empfängern erbracht wurden und jeweils eigenständige
wirtschaftliche Erfolge bezweckten, keinen untrennbaren
wirtschaftlichen Vorgang, der umsatzsteuerrechtlich nicht
aufgespalten werden darf und daher einheitlich als unter eine
Steuerbefreiung fallend zu behandeln ist.
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40
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cc) Zudem können mehrere Leistungen unter
dem Gesichtspunkt von Haupt- und Nebenleistung nur dann zu einer
einheitlichen Leistung verbunden werden, wenn die Leistungen
gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht
werden; Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es nicht
(BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 62; vom 14.05.2014 - XI R 13/11, BFHE
245, 424, BStBl II 2014, 734 = SIS 14 18 68, Rz 37, und vom
18.03.2015 - XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058 = SIS 15 13 68, Rz 23). Danach sind die gegenüber den Krankenkassen
ausgeführten Behandlungsleistungen keine Nebenleistung zur
gegenüber den angehenden Therapeuten erbrachten
Ausbildungsleistung, da es sich um Leistungen handelt, die an
unterschiedliche Empfänger erbracht wurden.
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41
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e) Im Übrigen war die von den
Krankenkassen jeweils gezahlte Vergütung auch kein - von der
Steuerbefreiung umfasstes - Entgelt von dritter Seite für die
Ausbildungsleistung der Klägerin, weil auch insoweit die
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse maßgeblich sind
(s. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167,
BStBl II 2021, 576 = SIS 21 07 70, Rz 22, m.w.N.).
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42
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f) Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich
schließlich auch nicht - unmittelbar oder im Wege der
richtlinienkonformen Auslegung - aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
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43
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aa) Entgegen der Auffassung des FG kann die
gewerbesteuerrechtliche Steuerbefreiung nicht unmittelbar auf Art.
132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL gestützt werden. Die
MwStSystRL legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest (Art. 1
Abs. 1 MwStSystRL) und findet daher im Gewerbesteuerrecht keine
unmittelbare Anwendung. Zudem verweist § 3 Nr. 13 GewStG 2002
lediglich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und
nicht auch auf das zugrunde liegende Richtlinienrecht (FG
Münster, Urteil in EFG 2016, 48 = SIS 15 27 19, Rz 44).
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44
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bb) Ebenso wenig lässt sich die
Gewerbesteuerbefreiung mit einer richtlinienkonformen Auslegung von
§ 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG
begründen.
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Zwar können nach dem EuGH-Urteil
Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550 = SIS 17 08 37)
Tätigkeiten, mit denen Studenten einer höheren
Bildungseinrichtung für ihre Ausbildung unerlässliche
Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbringen,
u.U. als mit der Unterrichtsleistung „eng
verbunden“ angesehen und folglich auf der Grundlage von
Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit
werden. Jedoch kommt eine richtlinienkonforme Auslegung von §
3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG, wonach ein
„unmittelbares“ Dienen für den Schul- und
Bildungszweck bereits bei damit „eng
verbundenen“ Leistungen anzunehmen ist, nicht in
Betracht.
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Dabei kann der Senat offen lassen, ob die bei
der richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Wortlautgrenze
(BFH-Urteile vom 11.10.2012 - V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II
2014, 279 = SIS 12 30 36, Rz 27, und vom 08.03.2012 - V R 14/11,
BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, Rz 12; Heidner,
UR 2006, 74, 76) einer Auslegung der Voraussetzung des
„unmittelbaren“ Dienens für den Schul- und
Bildungszweck entgegen steht, die auch lediglich damit
„eng verbundene“ Leistungen umfasst (vgl. zur
Umsatzsteuer allgemein Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG,
§ 4 Nr. 21 Rz 13, und Püschner in Hartmann/Metzenmacher,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 Rz 12; sowie verneinend
Alvermann/Esteves Gomes in Wäger, UStG, 1. Aufl., § 4 Nr.
21 Rz 27 f.).
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Denn eine derartige Auslegung widerspricht
jedenfalls im Gewerbesteuerrecht dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers. Dieser hatte ursprünglich in § 3 Nr. 13
GewStG selbst geregelt, dass sich der Verweis auf die
umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung nicht auf die Betriebsteile
erstrecken solle, die nicht unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienen (vgl. BT-Drucks. VI/1844). Die spätere
Streichung dieser ausdrücklichen Einschränkung in §
3 Nr. 13 GewStG sollte daran in der Sache nichts ändern (vgl.
BR-Drucks. 612/93 (Beschluss), S. 42). In diese Richtung weist auch
die Änderung des § 3 Nr. 13 GewStG 2002 durch das Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12.12.2019 (Jahressteuergesetz 2019 - JStG 2019 -, BGBl I 2019,
2451).
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2. Auch für das Streitjahr 2015 hat das
FG zu Unrecht eine Steuerbefreiung der Klägerin im Hinblick
auf die von ihr erbrachten psychotherapeutischen
Behandlungsleistungen angenommen.
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a) Die im Rahmen der praktischen Ausbildung
von Psychologischen Psychotherapeuten erbrachten
Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S. von § 3
Nr. 13 GewStG i.d.F. des JStG 2019 (GewStG n.F.) dem Schul- und
Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.
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Nach § 3 Nr. 13 GewStG n.F., der erstmals
für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist (§ 36 Abs.
2 Satz 2 GewStG n.F.), sind private Schulen und andere
allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter weiteren
Voraussetzungen von der Steuer befreit, soweit unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden. Durch
die Neufassung der Vorschrift, die anstelle des Verweises auf
§ 4 Nr. 21 UStG dessen Wortlaut - mit Ausnahme des Wegfalls
des Bescheinigungserfordernisses - sprachlich leicht verändert
übernimmt, sollte der Umfang der vorherigen Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 gewahrt bleiben (BT-Drucks.
19/13436, S. 133). Für die Frage, ob die von der Klägerin
erbrachten Behandlungsleistungen dem Schul- und Bildungszweck
unmittelbar dienen, gilt daher das unter III.1.c Gesagte hier
entsprechend.
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b) Die Behandlungsleistungen sind im
Streitjahr 2015 auch nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG
i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an
den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014,
BGBl I 2014, 1266 (KroatienAnpG) befreit, der ebenfalls erstmals
für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist (§ 36 Abs.
1 GewStG i.d.F. des KroatienAnpG).
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Bei der Klägerin handelt es sich
insbesondere nicht um eine danach steuerbefreite
Rehabilitationseinrichtung. Nach sozialrechtlichen
Maßstäben, die hier für die Begrifflichkeiten der
Steuerbefreiung maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 09.09.2015 -
X R 2/13, BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286 = SIS 15 23 74, Rz 26;
s.a. BFH-Urteil vom 25.01.2017 - I R 74/14, BFHE 257, 435, BStBl II
2017, 650 = SIS 17 06 70, Rz 9), erbringt die Klägerin mit der
Psychotherapie ärztliche Behandlungsleistungen (§ 27 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 SGB V) und damit keine Rehabilitationsleistungen
(§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; s. zur Abgrenzung Waßer
in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB V, § 40 Rz 30; Noftz in
Hauck/Noftz, SGB, § 40 SGB V Rz 16 ff.). So ist die
Klägerin ausweislich ihrer Anerkennung als Ausbildungsambulanz
nach § 117 Abs. 2 SGB V zur ärztlichen Behandlung
ermächtigt und hat dementsprechend mit den Krankenkassen eine
Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen nach
§ 120 SGB V geschlossen.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - davon abgesehen,
eigene Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen
Gewerbeertrags zu treffen (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 133,
557, BStBl II 1981, 746 = SIS 81 23 20, unter II.2. zur teilweisen
Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 13 GewStG).
Das FA hat den Gewerbeertrag im Anschluss an die Berichte des
Betriebsprüfers anhand eines Umsatzschlüssels
geschätzt. Das FG hat insoweit nach § 96 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung eine eigene
Schätzungsbefugnis. Diese fällt in den Bereich der
tatsächlichen Würdigung, die einer revisionsrechtlichen
Überprüfung entzogen ist, weshalb der Senat die
Schätzung nicht in eigener Zuständigkeit vornehmen kann
(vgl. BFH-Beschluss vom 18.05.1988 - X
B 185/87, BFH/NV 1988, 731).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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