Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2014 3 K 743/13 F wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) - eine GmbH & Co. KG (nachfolgend auch KG) - wurde
mit notarieller Urkunde vom ...6.2007 unter der Firma Z GmbH & Co.
Vorrats KG gegründet und in das Handelsregister eingetragen.
Persönlich haftende Gesellschafterin war zunächst die
NX-GmbH, alleinige Kommanditistin die N-GmbH. Am ...11.2007 wurden
verschiedene Verträge in notarieller Form abgeschlossen, die
die Gründung der E-GmbH und die Umstrukturierung der
Klägerin zum Gegenstand hatten. Im Rahmen dieser
Umstrukturierung übertrug die N-GmbH ihren gesamten
Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 69 % auf A,
in Höhe von 21 % auf B (Sohn von A) und in Höhe von 10 %
auf C (Ehefrau von B). Zugleich wurden A, B und C im gleichen
Beteiligungsverhältnis alleinige Gesellschafter der E-GmbH.
Außerdem trat die E-GmbH der Klägerin ohne Beteiligung
am Gesellschaftsvermögen mit sofortiger Wirkung als
Komplementärin bei. Die NX-GmbH schied mit sofortiger Wirkung
aus, nicht jedoch bevor die E-GmbH in das Handelsregister
eingetragen worden war; diese Eintragung der E-GmbH erfolgte am
...2.2008. Zudem hielt die Klägerin eine
Gesellschafterversammlung ab. Sie gab sich die Firma S GmbH & Co.
KG. Der Unternehmensgegenstand wurde geändert in „die
Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung, Vermietung und
Verpachtung von Immobilien, Grundstücken, Gewerbe- und
Wohnbauten sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An- und Verkauf
für eigene Rechnung“. Schließlich vereinbarten die
Gesellschafter der Klägerin einen vollständig neu
gefassten Gesellschaftsvertrag (GesV), der als Anlage
beigefügt war. Darin hieß es u.a. wörtlich:
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“§ 6 Geschäftsführung
und Vertretung
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Zur Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie selbst ist von
den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB
befreit.
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§ 7 Wahrnehmung der Rechte an der
Komplementärin (Einheitsgesellschaft)
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(1) Soweit es um die Wahrnehmung der Rechte
aus oder an den der Gesellschaft gehörenden
Geschäftsanteilen an der Komplementärin geht, ist die
Komplementärin von der Geschäftsführung und
Vertretung an sich selbst ausgeschlossen. Anstelle der
persönlich haftenden Gesellschafterin sind die Kommanditisten
zur Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaftsrechte an der Komplementärin nach Maßgabe
der folgenden Absätze befugt.
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(2) Die Kommanditisten üben ihre
Gesellschaftsrechte an der Komplementärin aus, indem sie
über die jeweilige Maßnahme Beschluss fassen. Die
Ausübung des Beschlusses erfolgt durch einen oder mehrere von
der Kommanditistenversammlung beauftragte Kommanditisten im Namen
der Gesellschaft. Zum Zweck der Ausführung der Beschlüsse
der Kommanditistenversammlung wird jedem Kommanditist hiermit
Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt, von der jedoch
nur nach Maßgabe des Beschlusses der
Kommanditistenversammlung Gebrauch gemacht werden darf. Alle
Kommanditisten werden insoweit von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
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(3) Die Kommanditisten fassen ihre
Beschlüsse in der Kommanditistenversammlung. ... . Für
ihre Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Vertretung
durch Dritte, die Beschlussfassung und die Protokollierung der
gefassten Beschlüsse gilt der § 9
‘Gesellschafterversammlung’ dieses
Gesellschaftsvertrages entsprechend.
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...“.
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3
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Mit weiterem Vertrag brachten die
Kommanditisten A, B und C verschiedene Grundstücke in die
Klägerin ein. Daneben übertrug mit selbständigem
Vertrag A einen Teilkommanditanteil in Höhe von 39 % des
Gesamtkommanditkapitals auf B, B einen solchen in Höhe von 19
% auf D (gemeinsame Tochter von B und C, geboren 1995) und C einen
solchen in Höhe von 9 % auf D unentgeltlich im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des
Nießbrauchsrechts. Der Ergänzungspfleger stimmte diesem
Vertrag am ...2.2009 zu, soweit D betroffen war. Schließlich
übertrugen die Kommanditisten A, B und C mit weiterem Vertrag
ihre Geschäftsanteile an der E-GmbH im Wege der Sacheinlage
auf die Klägerin. Die Abtretungen erfolgten mit sofortiger
Wirkung, aber nicht vor Eintragung der E-GmbH in das
Handelsregister. Die drei Geschäftsanteile wurden wieder zu
einem Geschäftsanteil zusammengefasst.
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Nach alledem waren am Kommanditkapital der
Klägerin A mit 30 %, B mit 41 %, C mit 1 % und D mit 28 %
beteiligt.
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Für die Feststellungszeiträume
2008 und 2009 (Streitjahre) stellte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Gewinne
zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gesondert und einheitlich fest. Die zuletzt vor der
Betriebsprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung
ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide wiesen für 2008
gewerbliche Einkünfte in Höhe von insgesamt ... EUR
(Bescheid vom 24.11.2009) und für 2009 solche in Höhe von
insgesamt ... EUR (Bescheid vom 9.12.2010) aus.
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In den Jahren 2011 und 2012 führte das
FA bei der Klägerin u.a. für die Streitjahre eine
Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der
Auffassung, dass die Klägerin ab dem ...2.2008 mit der
Eintragung der E-GmbH in das Handelsregister nicht mehr die
Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes kraft Fiktion nach § 15
Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt habe.
Denn ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin
Alleingesellschafterin der E-GmbH geworden, so dass die in § 7
GesV getroffene Vereinbarung gegriffen habe, wonach auch die
Kommanditisten in dem dort genannten Umfang zur Führung der
Geschäfte der Klägerin befugt gewesen seien. Danach sei
der Betrieb der Klägerin mit Wirkung zum ...2.2008 zwangsweise
aufgegeben worden, so dass die in den Immobilien ruhenden stillen
Reserven der Besteuerung hätten unterworfen werden
müssen. Im Anschluss habe die Klägerin Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Das FA schloss sich dieser
Auffassung an und erließ am 21.8.2012 - jeweils unter
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - entsprechend
geänderte Feststellungsbescheide 2008 und 2009. Gegen diese
Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.9.2012
Einspruch ein. Die angegriffenen Feststellungsbescheide 2008 und
2009 wurden jeweils nochmals mit Bescheiden vom 14.9.2012
geändert. Der Einspruch blieb erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom 8.2.2013).
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg
(Urteil des Finanzgerichts - FG - vom 28.8.2014 3 K 743/13 F). Das
FG änderte die angegriffenen Feststellungsbescheide dahin,
dass für beide Streitjahre jeweils Einkünfte der
Klägerin aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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9
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen, hilfsweise das FG-Urteil, soweit es das
Streitjahr 2008 betrifft, aufzuheben und den
Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 14.9.2012, insoweit unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.2.2013, dahin zu
ändern, dass der Aufgabegewinn auf ... EUR herabgesetzt
wird.
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B. Die zulässige Revision des FA ist
unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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I. Die Revision des FA ist zulässig.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
muss die Revisionsbegründung die Umstände bestimmt
bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen
Anforderungen entspricht die Revision des FA. Insbesondere ist sie
nicht deshalb unzulässig, weil sich das FA - wie die
Klägerin meint - mit seinen Ausführungen
ausschließlich gegen eine für den Bundesfinanzhof (BFH)
bindende Vertragsauslegung und Tatsachenwürdigung (vgl. §
118 Abs. 2 FGO) gewendet und damit keinen revisiblen
Rechtsverstoß dargelegt habe (vgl. BFH-Beschluss vom
30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185 = SIS 02 87 33, zu §
120 FGO a.F.). Denn das FA hat ausführlich begründet,
weshalb die vom FG vertretene Rechtsansicht, wonach das Eingreifen
des § 7 GesV nicht zum Wegfall der gewerblichen Prägung
führe, gegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verstoße. Es
legt in seiner Revisionsbegründung ausreichend dar, dass diese
- nach den Feststellungen des FG eine konfliktfreie Willensbildung
bei der E-GmbH bezweckende - Regelung eine organschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten
begründe, was einer gewerblichen Prägung entgegenstehe.
Die rechtliche Einordnung des (nach Maßgabe des FG) von den
Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils
einschlägigen Norm ist Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem
Umfang nachprüfbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 24.4.2013 XI R
7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 35,
m.w.N.).
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II. Die Revision ist jedoch
unbegründet.
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15
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Klägerin ihren Gewerbebetrieb nicht am ...2.2008 aufgegeben,
sondern auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin die Voraussetzungen
für einen Gewerbebetrieb kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG erfüllt hat.
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1. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. des Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind
(gewerblich geprägte Personengesellschaft). Entfällt eine
dieser tatbestandlichen Voraussetzungen einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft, führt dieser
Rechtsvorgang zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1
EStG (BFH-Urteil vom 14.3.2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II
2007, 924 = SIS 07 15 01, unter II.1.b).
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2. Im Streitfall steht außer Frage, dass
die Klägerin mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und
keine originär gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt hat, ebenso dass
allein Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafterinnen der Klägerin gewesen sind. Unstreitig ist
auch, dass ab dem ...2.2008 nur noch die E-GmbH Komplementärin
war und zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsanteile an der E-GmbH
auf die Klägerin übertragen worden sind. Hierdurch
entstand eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG
Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Der Senat
sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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3. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Klägerin als „Einheits-GmbH & Co. KG“ noch i.S.
des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt war, obwohl
in § 7 GesV vorgesehen war, dass ihrer im Grundsatz allein
geschäftsführungsbefugten Komplementärin die
Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung
der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Klägerin
gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH
entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist der Begriff „Geschäftsführung“ in §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG so zu verstehen, wie er in den §§
114 bis 117, § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und
§§ 709 bis 713 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verwendet wird. Gemeint ist die sich aus Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag ergebende - organschaftliche - im
Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander bestehende
Befugnis zu einer auf Verwirklichung des Gesellschaftszwecks
gerichteten Tätigkeit. Unerheblich ist, wer im
Außenverhältnis zur Vertretung befugt ist (z.B.
BFH-Urteil vom 23.5.1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996,
523 = SIS 96 20 92, unter II.3.a).
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b) Nach den dispositiven Regelungen in §
164, § 161 Abs. 2 und §§ 114 bis 116 HGB führen
die Komplementäre die gewöhnlichen Geschäfte der KG
alleine; die Kommanditisten sind grundsätzlich von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Einem Kommanditisten
kann jedoch im Gesellschaftsvertrag zwar keine organschaftliche
Vertretungsmacht, aber eine organschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Die
Prägewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt
u.a. bereits dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben
der Komplementär-GmbH weitere Kommanditisten - ggf.
beschränkt auf einen bestimmten Bereich -
geschäftsführungsbefugt sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE
180, 396, BStBl II 1996, 523 = SIS 96 20 92, unter II.3.a; vom
11.10.2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538 = SIS 13 02 22, Rz 21).
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Diese Grundsätze gelten auch für
eine GmbH & Co. KG. Daher greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG immer
ein, wenn bei einer GmbH & Co. KG nur die GmbH als alleinige
Komplementärin zur Geschäftsführung befugt ist (vgl.
Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 15 EStG Rz 1445).
Für die Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist
es auch unschädlich, wenn der Kommanditist zugleich
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist
(BFH-Urteil in BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523 = SIS 96 20 92,
unter II.3.c). Denn in einem solchen Fall führt zwar der
Kommanditist als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der KG. Der
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nicht
der organschaftliche Geschäftsführer der KG; dies ist und
bleibt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im
Gesellschaftsvertrag der KG - die GmbH als Komplementärin
(§ 164, § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114 ff.
HGB).
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c) Bei einer „Einheits-GmbH & Co.
KG“ gehören Maßnahmen, welche allein die
Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an ihren
Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen,
nicht zur Geschäftsführung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr.
2 EStG (anderer Ansicht Seidel, BB 2017, 732, 738; kritisch auch
Knobbe, EFG 2015, 121, Anmerkung zum
verfahrensgegenständlichen FG-Urteil). Der gewerblichen
Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ steht daher
nicht entgegen, wenn der im Grundsatz allein
geschäftsführungsbefugten Komplementärin im
Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis
(und Vertretungsbefugnis) betreffend die Ausübung der
Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen
Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und
auf die Kommanditisten übertragen wird. Dies ergibt sich nach
Ansicht des Senats allerdings nicht daraus, dass eine derartige
gesellschaftsvertragliche Regelung zu einer
rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung oder
Geschäftsführungsbefugnis „sui generis“ und
somit zu keiner organschaftlichen
Geschäftsführungsbefugnis führt (so aber z.B.
Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl., § 16 Rz 57;
Carlé/Carlé, GmbHR 2001, 100, 102; Lüke in:
Hesselmann/Tillmann/Müller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21.
Aufl., Rz 2.486; Spiegelberger, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge - ZEV - 2003, 391, 395; Werner, DStR 2006,
706, 710; Middendorf/Hauptmann, Steuern und Bilanzen 2016, 782,
784), sondern aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und
Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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23
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aa) Wie bei jeder GmbH & Co. KG existieren
auch bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ zwei rechtlich
selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten
Rechtssphären (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
16.7.2007 II ZR 109/06, BB 2007, 1914, mit Anmerkung Gehrlein;
anderer Ansicht Schmidt, Juristenzeitung 2008, 425, 435 f.). Bei
der „Einheits-GmbH & Co. KG“ ist allerdings die KG als
Alleingesellschafterin der GmbH für deren Willensbildung
zuständig. Die KG wird in der Gesellschafterversammlung der
Komplementär-GmbH - sofern keine abweichenden Regelungen
existieren - von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von
ihren Geschäftsführern, vertreten (BGH-Urteil in BB 2007,
1914; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - OLG - Hamburg
vom 22.3.2013 11 U 27/12; Beschluss des OLG Celle vom 6.7.2016 9 W
93/16). Dies kann zu Interessenkollisionen bei der Willensbildung
in der Komplementär-GmbH führen. Denn ohne abweichende
Regelungen wären die Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH z.B. dazu berufen, über ihre eigene
Bestellung, Abberufung und Entlastung (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG
- ) zu entscheiden sowie das Weisungsrecht gegenüber sich
selbst auszuüben (§ 37 Abs. 1 GmbHG).
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Der Vermeidung dieses - zumindest faktischen -
Interessenkonflikts diente nach den den Senat insoweit bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) und auch zwischen den
Beteiligten unstreitig die Regelung in § 7 GesV.
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bb) Nach der Entstehungsgeschichte des §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beseitigt eine derartige Regelung im
Gesellschaftsvertrag der KG nicht die Prägewirkung der
Komplementär-GmbH.
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Der Gesetzgeber hat - den bis heute
unverändert fortgeltenden - § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch
das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985 (BGBl I 1985,
2436, BStBl I 1985, 735) eingefügt. Diese Gesetzesfassung
beruht auf dem Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz
zur vordringlichen Regelung von Fragen der Besteuerung von
Personengesellschaften“ (vgl. BTDrucks 10/4498, 10/4513, S.
22, 10/3663, S. 4, 8). Mit der Einfügung der Vorschrift sollte
die sog. Gepräge-Rechtsprechung des BFH, die dieser mit
Beschluss des Großen Senats vom 25.6.1984 GrS 4/82 (BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08) aufgegeben hatte,
wiederhergestellt werden, ohne über diese hinauszugehen (vgl.
BTDrucks 10/4513, S. 22). Der BFH hatte bis zur Aufgabe dieser
Rechtsprechung durch den genannten Beschluss des Großen
Senats die gewerbliche Tätigkeit einer an sich
vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG damit
begründet, dass die Kapitalgesellschaft jedenfalls dann der
Personengesellschaft das Gepräge gebe, wenn die
geschäftsführende Kapitalgesellschaft (GmbH) alleiniger
Komplementär sei (dazu grundlegend BFH-Urteile vom 17.3.1966
IV 233, 234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171 = SIS 66 00 98;
vom 3.8.1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799 = SIS 72 04 62, unter I.). Hierbei sei „das wirtschaftliche Gewicht
einer solchen GmbH in Rechnung zu stellen, die, soweit sie als
persönlich haftende Gesellschafterin und
Geschäftsführerin des Unternehmens der KG in Erscheinung
tritt, die eigentliche Unternehmenstätigkeit entfaltet“
(BFH-Urteil in BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171 = SIS 66 00 98).
Insbesondere auf diese Entscheidung weist die
Regierungsbegründung ausdrücklich hin (BTDrucks 10/3663,
S. 6). Für den BFH war daher maßgeblich, dass die
Kapitalgesellschaft als Vollhafter die eigentliche
Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG ausübt.
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Diese Voraussetzungen sind auch bei einer
„Einheits-GmbH & Co. KG“ gegeben, in deren
Gesellschaftsvertrag - wie in § 7 GesV - den Kommanditisten
die Geschäftsführungsbefugnis nur beschränkt auf den
Bereich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den
von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der
Komplementär-GmbH übertragen wird. Dabei verkennt der
Senat weder, dass die zur Bestimmung der Prägewirkung in
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG umschriebenen Begriffe
gesellschaftsrechtlich interpretiert werden müssen (z.B.
BFH-Beschluss vom 22.9.2016 IV R 35/13, BFHE 255, 239, BStBl II
2017, 116 = SIS 16 23 24), noch dass eine derartige
gesellschaftsvertragliche Regelung ggf. als Einräumung einer
(partiellen) organschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis
begriffen werden kann (zu den einzelnen
Auslegungsmöglichkeiten vgl. z.B. Binz/Sorg, a.a.O., § 8
Rz 24; Lüke in: Hesselmann/Tillmann/Müller-Thuns, a.a.O.,
Rz 2.477 ff.; Seidel, BB 2017, 732, 736 ff.). Denn eine solche
gesellschaftsvertragliche Regelung lässt die Ausübung der
eigentlichen Unternehmenstätigkeit durch die
Komplementärin unberührt. Auch bei einer
„Einheits-GmbH & Co. KG“ existieren zwei rechtlich
selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtskreisen
(dazu oben B.II.3.c aa). Die den Kommanditisten eingeräumten
Befugnisse hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte
aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der
Komplementär-GmbH betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis
der Komplementär-GmbH. Sie berühren nicht unmittelbar die
eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG und
können daher keine „prägende“ oder
„entprägende“ Kraft auf Ebene der KG entfalten.
Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf
Ebene der KG bleibt ausschließlich bei der
Komplementär-GmbH.
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28
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cc) Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG bestätigt dieses Ergebnis.
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29
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sollte - wie
bereits dargestellt - bewusst für die Zukunft die sog.
Gepräge-Rechtsprechung wiederherstellen, beispielsweise um
eine zweifache Ergebnisermittlung zu vermeiden (BTDrucks 10/3663,
S. 6) oder um sinnvolle Gestaltungen zu erhalten (BFH-Urteil vom
20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93, unter I.1.d).
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30
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Die „Einheits-GmbH & Co. KG“ als
besondere Erscheinungsform einer KG steht der sog.
beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sehr nahe. Beide Gestaltungen
finden insbesondere bei Familienunternehmen Anwendung. Bei der
„beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG“ sind die
Kommanditisten im gleichen Verhältnis an der KG und an der
Komplementär-GmbH beteiligt. Hierdurch wird vermieden, dass
Personen die KG beherrschen können, die nicht zugleich
Kommanditisten sind (z.B. Binz/Sorg, a.a.O., § 8 Rz 2;
dieselben, GmbHR 2011, 281, 282). Der bei dieser Interessenlage
gewünschte Einfluss der Kommanditisten auf die
Unternehmenstätigkeit der KG wird dadurch hergestellt, dass
die Kommanditisten zugleich als GmbH-Gesellschafter in der
Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH
stimmberechtigt sind. Gleichwohl stünde auch in einem
derartigen Fall, sollte die Komplementär-GmbH alleiniger
organschaftlicher Geschäftsführer der KG sein, die
gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
außer Frage (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 106, 331,
BStBl II 1972, 799 = SIS 72 04 62, unter I.). Denn die
Kommanditisten sind zwar Gesellschafter der Komplementär-GmbH,
nicht aber organschaftliche Geschäftsführer der KG.
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31
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Nichts anderes kann dann für den Fall der
„Einheits-GmbH & Co. KG“ gelten. Diese Sonderform wird
insbesondere zur Vermeidung des bei einer
„beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG“ gegebenen -
nicht unerheblichen - Gestaltungsaufwands gewählt, der u.a.
erforderlich ist, um die Identität der
Beteiligungsverhältnisse (dem Grunde und der Höhe nach)
an beiden Gesellschaften zu wahren (Spiegelberger, ZEV 2003, 391,
392). Bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ ist eine
entsprechende Verzahnung der Gesellschaftsverträge der KG und
GmbH entbehrlich, weil die Kommanditisten nur noch mittelbar
über ihre KG-Beteiligung an der Komplementär-GmbH
beteiligt sind und mithin nur noch eine Gesellschaftsbeteiligung
existiert (z.B. Binz/ Sorg, a.a.O., § 8 Rz 3; Lüke in:
Hesselmann/Tillmann/Müller-Thuns, a.a.O., Rz 2.463). Im
Gegenzug entsteht jedoch - wie bereits ausgeführt (dazu
B.II.3.c aa) - das Erfordernis, eine konfliktfreie Willensbildung
bei der Komplementär-GmbH zu organisieren. Geschieht dies
dadurch, dass den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der KG die
Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG
gehaltenen Geschäftsanteilen eingeräumt wird, wird im
Ergebnis eine der Beschlusssituation bei einer
„beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG“ vergleichbare
Situation hergestellt. In beiden Fällen fassen die
Kommanditisten die Gesellschafterbeschlüsse bei der
Komplementär-GmbH. Vor diesem Hintergrund kann es nach Sinn
und Zweck für die Beurteilung der
„Prägewirkung“ keinen Unterschied machen, ob die
Kommanditisten unmittelbar an der Komplementär-GmbH oder nur
mittelbar über die KG an dieser beteiligt sind. Bei einer
„Einheits-GmbH & Co. KG“ ist die Ausübung der
Gesellschafterrechte aus dem Geschäftsanteil an der
Komplementär-GmbH schlicht Ausfluss ihrer
Gesellschafterstellung, ohne dass damit darüber hinausgehende
unmittelbare Rechte auf Ebene der KG verbunden sind.
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4. Danach ist die Entscheidung des FG, dass ab
dem ...2.2008 - trotz der Regelung in § 7 GesV - nur die
E-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zur
Geschäftsführung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
befugt war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine
Regelung wie in § 7 GesV, die den Kommanditisten einer
„Einheits-GmbH & Co. KG“ allein aufgrund der
Gesellschafterstellung der KG an ihrer Komplementär-GmbH
Befugnisse zur Vermeidung von Interessenkonflikten einräumt,
begründet keine Geschäftsführungsbefugnis i.S. des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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III. Nach alledem waren - wie vom FG
ausgesprochen - die im Übrigen nicht streitigen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb festzustellen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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