Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.4.2014 8 K 306/11 GrE
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ist eine grundbesitzende KG. Gesellschafter der
Klägerin waren zunächst Y als Kommanditist mit einer
Einlage von 1.000.000 DM und die vermögensmäßig
nicht beteiligte X-GmbH als Komplementärin.
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Y verkaufte mit Vertrag vom 9.4.2000 eine
Kommandit- und Hafteinlage in Höhe von 490.000 DM (= 49 % des
Kommanditkapitals) sowie 51 von 100 Gesellschafterstimmen an die
E-GmbH & Co. KG. Die Abtretung der Kommandit- und Hafteinlage wurde
in das Handelsregister (HR) eingetragen.
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Mit Vertrag vom 25.1.2001 übertrug Y
einen weiteren Teil der an der Klägerin bestehenden Kommandit-
und Hafteinlage in Höhe von 10.000 DM (= 1 % des
Kommanditkapitals) - ohne die damit verbundenen
Gesellschafterstimmen - auf die E-GmbH & Co. KG. Auch diese
Abtretung wurde in das HR eingetragen.
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In der Folgezeit wurde die als
Kommanditistin an der Klägerin beteiligte E-GmbH & Co. KG
umfirmiert, und zwar zuletzt im Jahr 2004 in F-GmbH & Co. KG. Die
Kommanditeinlagen des Y und der F-GmbH & Co. KG bei der
Klägerin wurden auf jeweils 1.022.600 EUR erhöht.
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In der Regulierungsvereinbarung vom
30.12.2004 bot Y der F-GmbH & Co. KG und H den Kauf seiner
verbliebenen Kommanditbeteiligung von 50 % an der Klägerin an.
Das Angebot an die F-GmbH & Co. KG bezog sich auf einen
Kommanditanteil in Höhe von 899.600 EUR (= ca. 44 % des
Kommanditkapitals) zu einem Kaufpreis von 4.045.360 EUR und das
Angebot an H auf einen Kommanditanteil von 123.000 EUR (= ca. 6 %
des Kommanditkapitals) zu einem Kaufpreis von 551.640 EUR. Die
Angebote waren unwiderruflich und konnten wirksam nur von beiden
Käufern in der Zeit vom 15.11.2005 bis 5.1.2006 angenommen
werden.
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Die F-GmbH & Co. KG gewährte laut
Regulierungsvereinbarung und dem als Anlage beigefügten
Darlehensvertrag vom 30.12.2004 dem Y ein bis zum 31.12.2005
befristetes Darlehen über 2.000.000 EUR, das innerhalb von
zehn Tagen nach der Zurverfügungstellung der im
Darlehensvertrag bezeichneten Sicherheiten zur Auszahlung gelangen
sollte. Die Laufzeit sollte sich um weitere vier Jahre bis zum
31.12.2009 verlängern, falls die F-GmbH & Co. KG das Angebot
zum Erwerb der Kommanditbeteiligung von 899.600 EUR nicht annehmen
sollte. Das Darlehen war während seiner Laufzeit tilgungsfrei.
Es sollte mit der Annahme des Angebots auf Erwerb der
Kommanditbeteiligung von 899.600 EUR durch die F-GmbH & Co. KG zur
Rückzahlung fällig und durch Verrechnung mit dem
Kaufpreisanspruch des Y aus der Veräußerung des
Kommanditanteils getilgt werden. Zur Sicherung des Darlehens sollte
Y die Kommanditbeteiligung an der Klägerin von 1.022.600 EUR
an die F-GmbH & Co. KG abtreten.
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Im privatschriftlichen
Sicherungsabtretungsvertrag über eine Kommanditbeteiligung vom
30.12.2004 vereinbarten Y als Sicherungsgeber und die F-GmbH & Co.
KG als Sicherungsberechtigte, dass Y die Kommanditbeteiligung an
der Klägerin von 1.022.600 EUR (= 50 % des Kommanditkapitals)
einschließlich 49 Gesellschafterstimmen an die F-GmbH & Co.
KG abtritt. Die Abtretung sollte der Sicherung der sich aus dem
Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche der F-GmbH & Co. KG
gegenüber Y dienen. Die F-GmbH & Co. KG war verpflichtet, bei
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte die berechtigten Interessen
von Y zu wahren. Sie hatte Y auf Anforderung über die
Angelegenheiten der Klägerin und die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte umfassend zu unterrichten. Die F-GmbH & Co.
KG konnte den zur Sicherheit abgetretenen Kommanditanteil
freihändig verkaufen, falls sie Y zuvor schriftlich
aufgefordert hatte, seine fälligen Verbindlichkeiten aus dem
Darlehensvertrag innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nach
Fälligkeit des Darlehens zu erfüllen, und diese Frist
fruchtlos verstrichen war. Darüber hinaus trat die F-GmbH &
Co. KG den ihr zur Sicherheit abgetretenen Kommanditanteil zugleich
wieder an Y ab, wobei diese Rückabtretung des Kommanditanteils
wirksam werden sollte, sobald die Ansprüche der F-GmbH & Co.
KG gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang
erfüllt waren.
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Eine Sicherungsabtretung des
Kommanditanteils von 50 % durch Y an die F-GmbH & Co. KG wurde
weder in das HR eingetragen noch dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) mitgeteilt.
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Am 15.11.2005 nahmen die F-GmbH & Co. KG
und H die ihnen in der Regulierungsvereinbarung vom 30.12.2004
angetragenen Kauf- und Abtretungsangebote jeweils an. Sie wurden
als Kommanditisten der Klägerin mit Einlagen von 1.922.200 EUR
(= 94 % des Kommanditkapitals) bzw. 123.000 EUR (= 6 % des
Kommanditkapitals) in das HR eingetragen. Die Darlehensforderung
der F-GmbH & Co. KG gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem
Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt.
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Nach einer Außenprüfung ging das
FA im Bescheid vom 28.8.2008 über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer davon
aus, dass durch die Sicherungsabtretung des Kommanditanteils an die
F-GmbH & Co. KG der Tatbestand des § 1 Abs. 2a des
Grunderwerbsteuergesetzes in der für 2004 geltenden Fassung
(GrEStG) erfüllt sei. Die F-GmbH & Co. KG sei als
Treuhänderin handels- und zivilrechtlich Gesellschafterin der
Klägerin geworden. Innerhalb von fünf Jahren habe sich
der Gesellschafterbestand der Klägerin zu 100 % geändert.
Feststellungen zum Rückerwerb des Kommanditanteils durch Y
enthielt der Bescheid nicht.
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Der Einspruch, mit dem die Klägerin
sich gegen die Feststellung des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs
wandte und hilfsweise wegen der Rückabtretung des
Kommanditanteils von 50 % durch die F-GmbH & Co. KG an Y eine
Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG begehrte, blieb ohne Erfolg.
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Die Klage wurde als unbegründet
zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in EFG 2015, 1838 = SIS 15 26 88 veröffentlicht. Das Finanzgericht (FG) sah den
steuerbaren Gesellschafterwechsel darin, dass die F-GmbH & Co. KG
(bzw. vor der Umfirmierung als E-GmbH & Co. KG) 100 % der Anteile
am Gesellschaftsvermögen der Klägerin erworben habe, und
zwar am 9.4.2000 49 % der Anteile, am 25.1.2001 1 % der Anteile und
am 30.12.2004 50 % der Anteile. Der Sicherungsabtretungsvertrag vom
30.12.2004 sei kein bloßes Angebot des Y zur Abtretung des
Kommanditanteils gewesen, sondern habe als von der F-GmbH & Co. KG
unterzeichneter Vertrag zum Übergang des Anteils von 50 % auf
die F-GmbH & Co. KG geführt.
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Der in der mündlichen Verhandlung vor
dem FG gestellte Beweisantrag, die damals als Rechtsberater der
Vertragsparteien beteiligten Rechtsanwälte M und N als Zeugen
dazu zu vernehmen, ob die F-GmbH & Co. KG das Abtretungsangebot des
Y angenommen habe und ob die Vertragsparteien seinerzeit von einer
rechtswirksamen Abtretung ausgegangen seien, sei nicht
ordnungsgemäß gewesen. Es fehle insoweit an der
erforderlichen Behauptung einer Beweistatsache. Dies gelte selbst
dann, wenn man den Beweisantrag dahin verstehe, dass nach dem
Vortrag der Klägerin die Vertragsbeteiligten seinerzeit nicht
von einer rechtswirksamen Abtretung ausgegangen seien. Denn auch in
diesem Fall werde kein bestimmter, konkreter tatsächlicher
Sachverhalt angegeben, der in das Wissen der Zeugen gestellt werde.
Vielmehr sei der Antrag darauf gerichtet, dass das Gericht die
Zeugen zur rechtlichen Bewertung der damaligen Vorgänge
vernehme.
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Eine Aufhebung der Feststellung nach §
16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sei gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG
ausgeschlossen. Die Klägerin habe die privatschriftliche
Sicherungsabtretung des Kommanditanteils entgegen § 19 Abs. 1
Satz 2 GrEStG nicht angezeigt.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verstöße gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 und
§ 81 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der
unterlassenen Beweiserhebung sowie gegen § 16 Abs. 5 i.V.m.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Bescheid vom 28.8.2008 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die
Grunderwerbsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
27.12.2010 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die Sicherungsabtretung des
Kommanditanteils von 50 % an der Klägerin vom 30.12.2004 zu
einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der
Klägerin geführt hat und die Verletzung der
Anzeigepflicht die Berücksichtigung des Rückerwerbs und
damit eine Aufhebung der Feststellung des grunderwerbsteuerbaren
Rechtsvorgangs ausschließt. Ein Verfahrensfehler wegen der
unterlassenen Beweiserhebung liegt nicht vor.
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1. Gehört zum Vermögen einer
Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von fünf Jahren der
Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass
mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz
1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks
auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes
Rechtsgeschäft.
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a) Eine unmittelbare Änderung des
Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an
der grundbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam
auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.2.2012 II R 57/09,
BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917 = SIS 12 15 32, Rz 10; vom
16.1.2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 18; vom 25.11.2015 II R 18/14, BFHE 251, 492 = SIS 16 00 87,
Rz 11, m.w.N.). Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach
§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen
Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteil vom 16.5.2013
II R 3/11, BFHE 242, 169, BStBl II 2013, 963 = SIS 13 25 77, Rz 8,
m.w.N.).
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b) Neue Mitglieder einer grundbesitzenden
Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
können natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften sein (BFH-Urteil vom 9.7.2014 II R 49/12,
BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57 = SIS 14 23 84, Rz 13). Ein
Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG,
wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer
bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn
er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des
Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer
Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG stellt für die maßgebliche Änderung
des Gesellschafterbestandes auf einen Fünfjahreszeitraum ab.
Demzufolge sind grunderwerbsteuerrechtlich Änderungen des
Gesellschafterbestandes innerhalb dieses Zeitraums
maßgeblich. Wegen der zeitraumbezogenen Betrachtung kann auch
die Änderung der Beteiligung eines neuen Mitglieds der
Personengesellschaft innerhalb des Fünfjahreszeitraums zur
Verwirklichung des Tatbestands beitragen, selbst wenn sich dadurch
der Gesellschafterbestand als solcher zivilrechtlich nicht
ändert.
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Ein Gesellschafter verliert
grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter
erst mit Ablauf von fünf Jahren; er wird zu diesem Zeitpunkt
in Bezug auf das während des Fünfjahreszeitraums zum
Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück
Altgesellschafter (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz,
Kommentar, 11. Aufl., § 1 Rz 116; Pahlke,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 1 Rz 287;
Schnitter in Wilms/Jochum, Grunderwerbsteuergesetz, § 1 Rz
261.3; Gottwald/ Behrens, Grunderwerbsteuer, 5. Aufl., Rz 238,
Fußnote 322; Meßbacher-Hönsch in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl., § 1 Rz 845c; gleich
lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 18.2.2014, BStBl I 2014, 561, Tz. 2.2.). Insoweit unterscheidet
sich die grunderwerbsteuerrechtliche von der zivilrechtlichen
Betrachtungsweise. Zivilrechtlich ist ein Gesellschafter neu, wenn
er erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an der Personengesellschaft
erwirbt.
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2. Danach führt der
Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zu einer steuerbaren
Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG.
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a) Aufgrund dieses Vertrags hat die F-GmbH &
Co. KG, die am 9.4.2000 bereits 49 % und am 25.1.2001 1 % der
Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin erhalten
hatte, den restlichen Kommanditanteil von Y in Höhe von
1.022.600 EUR (= 50 %) erworben. Sie war damit zu 100 % als
Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Der
Gesellschafterbestand der Klägerin hat sich innerhalb des
maßgeblichen Fünfjahreszeitraums geändert. Die
Kommanditanteile sind sukzessive von Y auf die F-GmbH & Co. KG
übertragen worden.
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b) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zwischen der F-GmbH &
Co. KG und Y als Vertrag und nicht als bloßes Angebot des Y
auf Abschluss eines solchen Vertrags zu werten ist.
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aa) Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls
möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom
10.8.2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300 = SIS 16 25 42, Rz 38, m.w.N.).
Das Revisionsgericht prüft, ob das FG die gesetzlichen
Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze
beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen
Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend
gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2013 IV R 28/10, BFH/NV
2013, 1810 = SIS 13 28 21, Rz 37). Dagegen ist die rechtliche
Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab
der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht
nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang
nachprüfbare Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2013 XI
R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 35,
m.w.N.).
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Die Bindung an die vom FG getroffenen
Feststellungen entfällt, wenn in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsrügen vorgebracht wurden (§ 118 Abs. 2 Halbsatz
2 FGO).
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bb) Die Würdigung des FG, der
Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 beinhalte die Abtretung
des restlichen Kommanditanteils von 50 % an der Klägerin durch
Y an die F-GmbH & Co. KG, ist zutreffend. Dafür sprechen - wie
das FG im Einzelnen ausgeführt hat - der Wortlaut der Urkunde,
die Unterzeichnung der Urkunde durch Y sowie die F-GmbH & Co. KG
und fehlende Regelungen zur Annahme eines (von der Klägerin
behaupteten) Angebots. Zudem enthielt der Vertrag Regelungen zur
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bei der Klägerin durch
die F-GmbH & Co. KG. Auch im zeitgleich zwischen Y und der F-GmbH &
Co. KG abgeschlossenen Darlehensvertrag war vereinbart, dass die
Kommanditbeteiligung des Y an der Klägerin zur Sicherheit
abgetreten werde, wobei die Auszahlung des Darlehens davon
abhängig war, dass die Sicherheit zur Verfügung gestellt
werde.
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cc) Die Ablehnung des in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG gestellten Beweisantrags ist
rechtmäßig. Das FG hat insoweit weder die ihm obliegende
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) noch die
Grundsätze zur Beweiserhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO
verletzt.
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Die Sachaufklärungspflicht nach § 76
Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln
nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des
Einzelfalles hätten aufdrängen müssen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27.7.2016 V B 4/16, BFH/NV
2016, 1740 = SIS 16 23 62). Es darf substantiierte
Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt
betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen
(BFH-Beschluss vom 15.12.2016 VI B 50/16, BFH/NV 2017, 598 = SIS 17 05 93). Demgegenüber muss das FG unsubstantiierten
Beweisanträgen nicht nachgehen. Ein Beweisantrag ist
unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache
durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (BFH-Beschluss
vom 1.3.2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934 = SIS 16 09 96). Zudem
erfordert ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines
Zeugen, der über innere Vorgänge bei einer anderen Person
vernommen werden soll, Angaben dazu, welche Anhaltspunkte für
die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten
Behauptungen sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
12.7.2012 III ZR 104/11, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2013, 217, Rz 26).
Denn innere Vorgänge sind einer direkten Wahrnehmung durch
eine andere Person entzogen, so dass der Zeuge nur
äußere Umstände bekunden kann, die einen
Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang
zulassen.
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Gemessen an diesen Grundsätzen war der
Beweisantrag der Klägerin unzulässig. Denn er benennt
keine konkreten Beweistatsachen. Soweit mit ihm die Vernehmung der
Rechtsanwälte M und N darüber erreicht werden sollte, ob
die F-GmbH & Co. KG das Abtretungsangebot von Y angenommen habe und
ob die Parteien von einer rechtswirksamen Abtretung seinerzeit
ausgegangen seien, zielt er nicht auf den Beweis einer konkreten
Tatsache, sondern auf die rechtliche Bewertung des
Sicherungsabtretungsvertrags vom 30.12.2004 durch die benannten
Zeugen. Mit dem Beweisantrag, der sich auf die Annahme des
Abtretungsangebots durch die F-GmbH & Co. KG bezieht, soll nicht
die tatsächliche Abgabe einer Willenserklärung der F-GmbH
& Co. KG geklärt werden, sondern ob die Unterzeichnung des
Sicherungsabtretungsvertrags durch die F-GmbH & Co. KG als
konkludente Vertragsannahme zu sehen ist. Das ist eine rechtliche
Bewertung, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Hinzu kommt,
dass zu dem Beweisantrag, soweit er sich auf die Einschätzung
der Vertragsbeteiligten zur Wirksamkeit der Abtretung und damit auf
eine innere Tatsache richtet, nicht angegeben wurde, welche
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der behaupteten
Einschätzung bestehen.
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32
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Aus den gleichen Gründen scheidet auch
ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO aus. Das FG
muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte
Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und
die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht
keine Stütze findet. Ein nicht substantiierter Beweisantrag
kann abgelehnt werden.
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3. Die gesonderte Feststellung des steuerbaren
Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG hatte nicht wegen eines
Rückerwerbs i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu
unterbleiben. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist
schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer
ordnungsgemäßen Anzeige des Erwerbsvorgangs fehlt
(§ 16 Abs. 5 GrEStG).
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a) § 16 Abs. 2 und 5 GrEStG gelten
sinngemäß auch bei der gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach §
17 GrEStG (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung; vgl. BFH-Urteil vom 9.7.2014 II R 50/12, BFHE 246,
222, BStBl II 2015, 399 = SIS 14 25 23, Rz 11, 12).
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b) Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1
Abs. 2a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert
festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses
Finanzamts liegendes Grundstück betroffen wird.
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36
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Gegenstand der gesonderten Feststellung nach
§ 17 Abs. 3 GrEStG ist u.a. die verbindliche Entscheidung
über die Steuerpflicht dem Grunde nach (vgl. BFH-Urteil vom
12.5.2016 II R 26/14, BFHE 254, 71, BStBl II 2016, 748 = SIS 16 15 17, Rz 17). Dies erfordert in den Fällen des § 1 Abs. 2a
GrEStG die Feststellung, dass ein steuerbarer Gesellschafterwechsel
i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG vorliegt.
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Die Feststellung des steuerbaren
Erwerbsvorgangs beinhaltet zugleich, dass ein Rückerwerb i.S.
des § 16 GrEStG nicht vorliegt. Insoweit bedarf es keiner
gesonderten (negativen) Feststellung zum Rückerwerb. Der
Steuerpflichtige kann einen auf § 16 GrEStG gestützten
Aufhebungsanspruch mit dem Einspruch gegen die Feststellung des
steuerbaren Erwerbsvorgangs geltend machen. Das Finanzamt ist
verpflichtet, einen ggf. bestehenden Aufhebungsanspruch aus §
16 GrEStG spätestens in der Einspruchsentscheidung zu
berücksichtigen, wenn ein Erwerbsvorgang noch vor der
Entscheidung über den Einspruch gegen den
Feststellungsbescheid rückgängig gemacht wurde (vgl.
BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005,
495 = SIS 05 21 66, Rz 14, zum Verhältnis zwischen
Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach §
16 GrEStG).
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c) Erwirbt der Veräußerer das
Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück,
so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl
für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen
Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb
von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den
vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift
betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den
Rückerwerb des Eigentums an einem veräußerten
Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1
Abs. 2a GrEStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.2012 II R 51/11, BFHE 236,
569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01). Sie ist auf einen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn
Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf
den alten Gesellschafter ganz oder teilweise
zurückübertragen werden und infolgedessen ein
Übergang von mindestens 95 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben ist
(BFH-Urteil in BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01).
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39
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Es kann dahinstehen, ob im Streitfall die
Vereinbarungen im Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zur
bedingten Rückabtretung des Kommanditanteils im Zusammenhang
mit der Annahme der Kaufangebote vom 15.11.2005 und der Verrechnung
der Darlehensforderung der F-GmbH & Co. KG mit dem
Kaufpreisanspruch des Y insgesamt zu einer vollständigen
Aufhebung und Rückabwicklung des ursprünglichen
Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG geführt
haben. Denn die Vorschrift scheidet schon im Hinblick auf § 16
Abs. 5 GrEStG aus.
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40
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d) Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, weil die
Klägerin den Erwerbsvorgang aufgrund der Sicherungsabtretung
vom 30.12.2004 nicht dem FA angezeigt hat.
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aa) Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die
Vorschriften der Abs. 1 bis 4 des § 16 GrEStG nicht, wenn
einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten
Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht
ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19
GrEStG).
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§ 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung
der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt
dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in
dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (vgl.
BFH-Urteile vom 3.3.2015 II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015,
777 = SIS 15 11 54, Rz 23, und vom 25.11.2015 II R 64/08, BFH/NV
2016, 420 = SIS 16 02 67, Rz 20). Insbesondere soll die Vorschrift
den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser
Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder
aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches
Geschäft bekannt wird (BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II
2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 23).
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bb) Unter Berücksichtigung dieses
Normzwecks ist eine Anzeige der Beteiligten i.S. des § 16 Abs.
5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der
in § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefrist dem Finanzamt
in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines
Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann.
Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von
Veräußerer und Erwerber (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)
sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG)
ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die
in § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften
beigefügt werden (BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015,
777 = SIS 15 11 54, Rz 24, m.w.N.).
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cc) Steuerschuldner müssen nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG (i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001,
3794) Anzeige erstatten über unmittelbare und mittelbare
Änderungen des Gesellschafterbestandes einer
Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum
Übergang von 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen
auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen
der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück
gehört (§ 1 Abs. 2a).
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(1) Durch diese Fassung des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3a GrEStG, die auf Erwerbsvorgänge nach dem
31.12.2001 anzuwenden ist (§ 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG), sollte
klargestellt werden, dass mit dem Begriff
„Anteil“ die vermögensmäßige
Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die
Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist
(BRDrucks 399/01, S. 55).
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(2) Für Erwerbsvorgänge bis zum
1.1.2002 bestand die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3a GrEStG a.F. für Änderungen des
Gesellschafterbestandes in Höhe von mindestens 95 % der
Anteile an einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a). Zu §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. hat der BFH entschieden, aus
dem Klammerzusatz „§ 1 Abs. 2a“ ergebe sich
eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte
beziehe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG
erfüllen können (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2007 II R
50/06, BFH/NV 2007, 1535 = SIS 07 24 47, m.w.N.). Dies entspreche
auch der Absicht des Gesetzgebers, der durch diese Vorschrift
„eine Anzeigepflicht für Erwerbsvorgänge im
Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG“ einführen wollte
(Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz
1997, BRDrucks 804/1/96, S. 15). Die Anzeigepflicht flankiere nach
der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die Neufassung des §
1 Abs. 2a GrEStG, durch die die Übertragung von Anteilen an
grundbesitzenden Personengesellschaften der Grunderwerbsteuer
unterworfen werden sollte, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis
einer Übertragung des Grundstücks gleichkomme.
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(3) Entsprechendes gilt auch für die
Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG für
Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2001.
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In der Literatur wird zwar die Eindeutigkeit
der Norm bezweifelt (Hofmann, a.a.O., § 19 Rz 3) und die
Meinung vertreten, es bestehe keine Anzeigepflicht für
Änderungen in der vermögensmäßigen Beteiligung
eines an der Personengesellschaft bereits beteiligten
Gesellschafters, selbst wenn diese Änderung zur Verwirklichung
des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG führe (vgl.
Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 19 Rz 23; Pahlke, a.a.O.,
§ 19 Rz 5; nicht eindeutig: Heine in Wilms/Jochum,
Grunderwerbsteuergesetz, § 19 Rz 25). Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG
schließt mit seinem Wortlaut unmittelbar an § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG an. Daraus wird deutlich erkennbar, dass unter
Änderungen des Gesellschafterbestandes i.S. des § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG solche i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zu
verstehen sind, wobei § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG für die
maßgeblichen Änderungen durch die Verwendung des
Begriffs „dergestalt“ auf den Übergang von
mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter abstellt. Die in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
geregelte Änderung des Gesellschafterbestandes ist aufgrund
des Klammerzusatzes „§ 1 Abs. 2a“ in §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG auch für die Anzeigepflicht
maßgebend. Die Anzeigepflicht erfasst somit die Aufstockung
der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von
fünf Jahren. Es gibt keinen Grund dafür, einzelne
Erwerbsvorgänge, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz
1 GrEStG auslösen, von der Anzeigepflicht auszunehmen.
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dd) Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist
nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen
Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt
haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand
(BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 420 = SIS 16 02 67, Rz 22).
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ee) Demzufolge ist die Anwendung des § 16
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG im Streitfall ausgeschlossen, weil die
Klägerin den Erwerbsvorgang aufgrund des
Sicherungsabtretungsvertrags vom 30.12.2004 der
Grunderwerbsteuerstelle des FA nicht angezeigt hat, obwohl sie dazu
als Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a i.V.m.
§ 13 Nr. 6 GrEStG verpflichtet war.
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Offenbleiben kann deshalb, ob - wie das FG
angenommen hat - eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2
GrEStG bestanden hat.
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