Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.1.2014 5 K 273/13
= SIS 14 20 71 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betrieb im Besteuerungszeitraum 2010 (Streitjahr)
im ländlichen Raum in unmittelbarer Nähe zu einer
Autobahn ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und
Fitnessbereichen. Für die Gäste - unabhängig davon,
ob diese im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder
den Sauna- und Wellnessbereich besuchten - standen am Hotel
Parkmöglichkeiten (140 PKW- sowie 10 LKW-Stellplätze) zur
Verfügung. Die von der Klägerin vorgehaltenen
Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels
für die Hälfte der Hotelgäste aus.
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Die mit einem Kfz angereisten
Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass
hierüber mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen
wurde. Die Klägerin prüfte nicht, ob ein Hotelgast mit
einem Kfz angereist war und ob er einen der hoteleigenen
Parkplätze nutzte. Dementsprechend wurde eine Parkplatznutzung
nicht in Rechnung gestellt.
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Die Klägerin setzte in ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ihre
Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz
1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Die (kalkulatorischen) Kosten
für Frühstück sowie für die Nutzung der
Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf sie dem Regelsteuersatz
von 19 %. Dagegen nahm sie für die Nutzung der hoteleigenen
Parkplätze keine Abgrenzung vor.
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Im Rahmen einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die
Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit
dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte
die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro
Hotelgast.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung des Prüfers
(Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 13.11.2012). Der hiergegen
eingelegte Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt
und hob den Änderungsbescheid vom 13.11.2012 auf. Zur
Begründung führte es aus, das Vorhalten von
Parkplätzen sei im Streitfall als Nebenleistung zur
Beherbergung zu beurteilen und diene dieser unmittelbar, weshalb
auch insoweit der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - über die Inanspruchnahme
eines Parkplatzes zwischen Hotelier und Gast keine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, die
Inanspruchnahme eines Parkplatzes nicht geprüft werde und die
Verfügbarkeit eines Parkplatzes für jeden Hotelgast nicht
gewährleistet sei, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Parkplätze und der
Übernachtungsleistung.
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Das Urteil ist in DStRE 2015, 1383
veröffentlicht.
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Es führt aus,
diese Vorschrift gelte nicht für Leistungen, die
üblicherweise ergänzend zu Beherbergungsleistungen
erbracht würden, ihnen aber nicht unmittelbar dienten. Dazu
gehöre auch die Gestellung von Parkplätzen,
unabhängig davon, ob der Hotelgast die Parkmöglichkeit
auch nutze. Das FG habe zwar zutreffend ausgeführt, dass
insoweit zumindest eine Nebenleistung vorliege. Entgegen der
Auffassung des FG diene sie aber nicht unmittelbar der
Beherbergungsleistung (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie ist - wie das FG - der Ansicht, durch
die Bereitstellung von Parkraum auf dem Hotelgelände werde
ihre Übernachtungsleistung unmittelbar gefördert, so dass
einheitlich der ermäßigte Steuersatz anzusetzen
sei.
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Die Einräumung der
Parkmöglichkeit stelle schon keine eigenständige Leistung
dar, weil die Hotelgäste mit unterschiedlichen
Transportmitteln (z.B. Flugzeug oder Bahn) anreisten und - aufgrund
des in der unmittelbaren Umgebung des Hotels ausreichend
vorhandenen Parkraums - nicht auf die Überlassung von
Stellplätzen angewiesen seien sowie eine Verwaltung und/oder
Zuteilung des Parkraums nicht stattfinde.
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Ferner ergebe sich bereits aus der Natur
der Sache, dass das bloße Verwahren des Kfz während der
Übernachtung nur eine unmittelbar mit der
Übernachtungsleistung zusammenhängende Leistung
darstellen könne. Denn ein mit einem Kfz angereister Hotelgast
müsse dieses irgendwo abstellen können, um die
Übernachtungsleistung überhaupt in Anspruch nehmen zu
können.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Entgegen der Auffassung des FG hat die
Klägerin dadurch, dass sie den Hotelgästen im Rahmen der
Verfügbarkeit Parkmöglichkeiten eingeräumt hat,
keine Leistungen erbracht, die gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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1. Die Umsatzsteuer beträgt
gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (sog.
Regelsteuersatz).
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für „die
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur
kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht
für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen,
auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung
abgegolten sind“.
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b) Die Steuerermäßigung des §
12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist auf reine Vermietungs- bzw.
Beherbergungsleistungen beschränkt und schließt durch
Satz 2 dieser Bestimmung (bloße) Nebenleistungen zur
Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, vom
ermäßigten Steuersatz aus. Damit normiert § 12 Abs.
2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die
nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies ist
unionsrechtskonform (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 24.4.2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 49 ff.). Der Grundsatz, dass eine (unselbständige)
Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von
diesem Aufteilungsgebot verdrängt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 57).
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2. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Einräumung
von Parkmöglichkeiten durch die Klägerin eine
umsatzsteuerrechtliche Nebenleistung zu den von ihr erbrachten
Beherbergungsleistungen darstellt.
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a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen
hat, ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer
Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den
Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel
darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25.2.1999 C-349/96, EU:C:1999:93, UR
1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre
warranty vom 16.7.2015 C-584/13, EU:C:2015:488, UR 2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 54; BFH-Urteile vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241,
459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 61; vom 27.2.2014 V R
14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869 = SIS 14 15 46, Rz 20;
jeweils m.w.N.).
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b) Die - von den Beteiligten nicht
beanstandete Würdigung - des FG, dass diese Voraussetzungen im
Streitfall vorliegen und deshalb die Einräumung von
Parkmöglichkeiten an die Hotelgäste eine Nebenleistung
zur Beherbergungsleistung darstellt, ist möglich (vgl. zur
Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur
Grundstücksvermietung z.B. EuGH-Urteil Henriksen vom 13.7.1989
C-173/88, EU:C:1989:329 = SIS 90 11 32, DB 1990, 514, Rz 15;
BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006,
731 = SIS 06 34 85, unter II.4., Rz 20; BFH-Beschluss vom 28.6.2007
V B 12/06, BFH/NV 2007, 2363 = SIS 08 01 72, unter II.1.b, Rz 10
ff.). Sie ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und
verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze. Sie bindet damit den Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R
39/05, BFH/NV 2008, 1712 = SIS 08 36 15, unter II.3.b, Rz 35; vom
17.12.2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427 = SIS 15 04 04, Rz 33; jeweils m.w.N.).
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3. Entgegen der Auffassung des FG dient die
Einräumung von Parkmöglichkeiten durch die Klägerin
nicht i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unmittelbar der
Vermietung und ist deshalb von der Steuerermäßigung
ausgenommen.
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a) Die entgeltliche Überlassung der
Hotelzimmer ist - wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist
- i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG eine Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen, die die Klägerin zur
kurzfristigen Beherbergung bereithielt.
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b) Die Frage, ob die Überlassung von
Parkplätzen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
unmittelbar der Vermietung dient, wird nicht einheitlich
beantwortet.
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aa) Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt
keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigte
Beherbergungsleistung vor, wenn die Überlassung von
Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen - anders als im
Streitfall - zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart worden
ist (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 5 Spiegelstrich 3 UStAE). Dieser
Auffassung wird in der Literatur überwiegend zugestimmt
(Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Rz 389.14;
Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 780; Weymüller, BeckOK,
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 23; Birkenfeld,
Umsatzsteuer-Handbuch, § 148a Rz 271
„Parkplatz“).
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bb) Ist die Überlassung von Plätzen
zum Abstellen von Fahrzeugen - wie im Streitfall - nicht gesondert
vereinbart, so ist umstritten, ob die Überlassung von
Parkplätzen unter die Steuerermäßigung fällt
(vgl. z.B. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 12
Rz 389.14 und 389.21; Nieskens in Rau/ Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 87) oder i.S. von
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der
Vermietung dient und daher dem Regelsteuersatz unterliegt (vgl.
z.B. von Streit, Der Umsatz-Steuer-Berater 2010, 46, 47; Huschens,
Neue Wirtschafts-Briefe 2010, 100, 102; Widmann in
Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 34). Die
Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen
nicht, wenn u.a. die Überlassung von Plätzen zum
Abstellen von Fahrzeugen in der Rechnung zu einem Sammelposten
für in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht
steuerbegünstigte Leistungen zusammengefasst wird (Abschn.
12.16 Abs. 12 UStAE), geht also davon aus, dass auch die nicht
gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen dem
Regelsteuersatz unterliegt.
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c) Mit Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014,
86 = SIS 13 32 18 hat der BFH bereits entschieden, dass von einem
Hotelier im Zusammenhang mit der Vermietung (Beherbergung)
erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die i.S.
von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der
Vermietung dienen, und deshalb von der Steuerermäßigung
ausgenommen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe
neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Wohn- und
Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
(insbesondere Hotelzimmer) könnten auch ohne
Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis
auch ohne Frühstück angeboten und genutzt. Dass
Frühstücksleistungen üblicherweise ergänzend zu
Beherbergungsleistungen (insbesondere im Hotelgewerbe) erbracht und
ausschließlich in Kombination mit der Übernachtung
angeboten würden, ändere an dieser Beurteilung nichts (Rz
56).
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d) Nichts anderes gilt für die im
Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten.
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aa) Bei der Frage, ob eine Leistung i.S. von
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unmittelbar der
„Vermietung“ dient, ist zu berücksichtigen,
dass die Vermietung sich auf den in Satz 1 dieser Vorschrift
verwendeten Begriff der „Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält“ bezieht. Die
Einräumung von Parkmöglichkeiten dient nicht der
Vermietung in diesem Sinne, sondern der Verwahrung eines vom
Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs.
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bb) Das ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung. Darin wird folgendes ausgeführt:
„Nicht von der Steuerermäßigung umfasst, da sie
nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung,
insbesondere das Frühstück, der Zugang zu
Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die
TV-Nutzung (‘pay per view’), die
Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote,
Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote
usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die
Beherbergung abgegolten sind.“ (vgl. Bericht des
Finanzausschusses, BTDrucks 17/147, S. 9).
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Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass
neben der Vermietung der Wohn- und Schlafräume stehende
Leistungen (z.B. Telefon- und Internetnutzung), selbst dann nicht
dem ermäßigten Steuersatz unterfallen sollen, wenn sie
direkt im Zimmer erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob diese
gesondert abgerechnet werden oder nicht. Dies gilt erst recht
für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, die keinen
konkreten (räumlichen) Bezug zu der Nutzung des Zimmers
aufweisen.
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cc) Der Auffassung des FG und der
Klägerin, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
der Nutzung der von der Klägerin vorgehaltenen Parkplätze
und der von ihr erbrachten Übernachtungsleistung, folgt der
Senat nicht.
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Die dafür vom FG gegebene
Begründung, dies ergebe sich daraus, dass über die
Inanspruchnahme eines Parkplatzes zwischen Klägerin und Gast
keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sei, die
Klägerin nicht geprüft habe, ob der Gast mit einem Kfz
angereist sei und einen hoteleigenen Parkplatz genutzt habe und es
überdies nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem
Hotelgast auch eine Parkmöglichkeit habe zur Verfügung
gestellt werden können, erscheint dem Senat nicht
schlüssig.
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dd) Auch der Hinweis der Klägerin auf die
„Natur der Sache“ rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Zwar muss - wie die Klägerin hierzu ausführt
- ein mit einem Kfz angereister Hotelgast das Fahrzeug
„irgendwo“ abstellen, um die
Übernachtungsleistung überhaupt in Anspruch nehmen zu
können. Es ist aber ohne weiteres möglich und kommt in
der Praxis vor, dass die Übernachtungsleistung im Hotel ohne
Nutzung einer Parkmöglichkeit in Anspruch genommen wird. Das
zeigt sich gerade im Streitfall daran, dass die von der
Klägerin vorgehaltenen Parkmöglichkeiten bei voller
Belegung des Hotels (nur) für die Hälfte der
Hotelgäste ausreichte.
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ee) Soweit sich das FG auf Tz. 9 des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 5.3.2010 (BStBl
I 2010, 259 = SIS 10 02 54) gestützt hat, ergibt sich hieraus
nichts anderes. Nach dieser für die Gerichte nicht bindenden
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI
R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 25, m.w.N.) Verwaltungsanweisung ist es
für die Steuerermäßigung unschädlich, wenn auf
der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts
bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt
werden kann (vgl. auch Abschn. 12.16 Abs. 7 Satz 3 UStAE). Das
Abstellen eines solchermaßen erforderlichen Fahrzeugs auf der
angemieteten Campingfläche lässt sich mit dem Abstellen
eines Fahrzeugs auf dem hoteleigenen Parkplatz nicht vergleichen,
weil das Fahrzeug zum Transport der
Übernachtungsmöglichkeit (Zelt, Wohnwagen) in der Regel
erforderlich ist (anders als beim Hotelzimmer).
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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht
spruchreif. Das FG hat - von seinem Standpunkt aus
konsequenterweise - nicht geprüft, ob die Schätzung durch
das FA rechtmäßig ist. Dies wird es im zweiten
Rechtsgang nachzuholen haben.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat
darauf hin, dass bei der Schätzung auch zu
berücksichtigen ist, dass die hoteleigenen Parkplätze
nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von
Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs
genutzt worden sind.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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6. Der Senat entscheidet durch
Gerichtsbescheid (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1
FGO).
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