Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.2.2017 11 K
134/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.5.2016
aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung der
Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 5.1.2016 für 2012 auf
... EUR und für 2013 auf ... EUR festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, betreibt ein
Autohaus. Beim Verkauf von Kfz bot sie den Käufern an, eine
erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes
Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage war
rückversichert über die X-S.A., Niederlassung
Deutschland, die unter der Marke X-Warranty agierte.
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Sowohl das Garantiezertifikat als auch die
Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin
und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus.
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In den Garantiebedingungen der Garantie
„...“ ist u.a. geregelt:
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“Art. 1 Gegenstand
Der Garantiegeber/Händler gibt Ihnen als
Garantienehmer/Käufer für das in der Garantievereinbarung
bezeichnete Fahrzeug eine Gebrauchtwagen-Garantie, die von der
Versicherungsgesellschaft X, Niederlassung Deutschland versichert
ist. X ist auch mit der Abwicklung im Garantiefall
beauftragt.
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...
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Art. 6 Gesetzliche
Sachmängelansprüche
Diese Garantie soll weder die gesetzlichen Rechte des
Fahrzeugkäufers einschränken, die Herstellergarantie oder
die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungspflichten des
Fahrzeugverkäufers ersetzen, noch andere Bestimmungen, welche
diese Rechte ersetzen, ergänzen oder abändern.
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Art. 7 Abwicklung im Garantiefall
1. Melden Sie bitte einen Schadenfall unverzüglich [...]
jedenfalls aber vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem
Händler oder bei X unter der Telefonnummer [...] und folgen
Sie deren Weisungen. [...] Verletzen Sie diese Obliegenheit grob
fahrlässig, ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung
[...] zu kürzen [...].
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2. Die Reparatur wird durch den
Garantiegeber oder einen anderen KFZ-Meisterbetrieb
durchgeführt, vorrangig durch einen geeigneten
Reparaturbetrieb aus X Service Netzwerk.
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Art. 9 Reparaturumfang
1. Im Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen Kosten
einer Reparatur geleistet. Die garantiebedingten Materialkosten
werden im Höchstfall [...] wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
[...]
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4. Der Höchstbetrag der
garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Garantiefall auf den
Zeitwert (Händler-Einkaufswert) des beschädigten
Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles
begrenzt.“
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Die Klägerin stellte gegenüber
ihren Käufern als Garantienehmern über die Zusatzgarantie
eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 %
Versicherungsteuer aus, die von diesen ihr gegenüber beglichen
wurde.
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In ihren Umsatzsteuererklärungen
behandelte die Klägerin die Entgelte für Garantiezusagen
als steuerfrei.
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Aufgrund einer Betriebsprüfung vertrat
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Ansicht, die Garantiezusage gewähre dem Kunden ein Wahlrecht
zwischen Reparatur durch die Klägerin oder
Reparaturkostenersatz und stelle eine unselbständige
Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Die Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung seien nicht gegeben.
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Die Einsprüche gegen die
entsprechenden Änderungsbescheide über Umsatzsteuer
für die Streitjahre vom 5.1.2016 wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 2.5.2016 als unbegründet
zurück, da die Garantiezusage der Klägerin eine
einheitliche sonstige Leistung eigener Art darstelle, die durch das
Versprechen der Einstandspflicht der Klägerin geprägt
sei.
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Mit Urteil vom 23.2.2017 wies das
Finanzgericht (FG) die anschließende Klage ab.
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Es ging davon aus, dass der Garantienehmer
wählen könne, ob er die Reparatur durch seinen
Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder den
durch den Händler darüber hinaus verschafften
Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine
andere Werkstatt vornehmen lässt
(Reparaturkostenersatzanspruch). Das FG stufte die von der
Klägerin gewährten Garantien als unselbständige
Nebenleistungen zum Gebrauchtwagenkauf ein. Bei einer
Gesamtbetrachtung der Garantiezusage sei festzustellen, dass diese
eine untrennbare wirtschaftliche Leistung darstelle. Diese
einheitliche Leistung sei aus der Sicht des
Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von
Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der
Einstandspflicht des Händlers geprägt.
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Das Urteil des FG ist veröffentlicht
in EFG 2017, 875 = SIS 17 09 74.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer
Revision gegen die Vorentscheidung und macht die Verletzung
materiellen Rechts geltend.
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Es bestehe rein faktisch kein Wahlrecht des
Kunden, sein Kfz durch die Klägerin reparieren zu lassen, da
diese keine Werkstatt betreibe. Die den Entscheidungen des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Mapfre asistencia
und Mapfre warranty vom 16.7.2015 C-584/13 (EU:C:2015:488, UR 2015,
714 = SIS 15 21 29, Rz 52 ff.) und BGZ Leasing vom 17.1.2013
C-224/11 (EU:C:2013:15, HFR 2013, 270 = SIS 13 11 64) zu Grunde
liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden vergleichbar und
das Ergebnis dementsprechend übertragbar.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 2.5.2016
aufzuheben und unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide
für 2012 und 2013 vom 5.1.2016 die Umsatzsteuer für 2012
auf ... EUR und für 2013 auf ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA geht zwar - wie die Klägerin -
hinsichtlich Kfz-Verkauf und Garantiezusage von zwei
selbständigen Leistungen aus. Es verteidigt aber die
angefochtene Vorentscheidung, soweit die Garantiezusage aufgrund
einer darin enthaltenen Sachleistungspflicht nicht als steuerfrei
beurteilt wurde, und hält insbesondere die angeführten
EuGH-Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung
der Umsatzsteuer gemäß dem Revisionsbegehren der
Klägerin (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Umsätze aus den Garantiezusagen der
Klägerin sind umsatzsteuerfrei.
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1. Die entgeltliche Garantiezusage der
Klägerin stellt keine unselbständige Nebenleistung zur
Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung
dar.
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a) Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu
einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den
Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel
darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung,
vgl. EuGH-Urteile CPP vom 25.2.1999 C-349/96, EU:C:1999:93, HFR
1999, 421 = SIS 99 10 25, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre
warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 54;
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE
241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 61; vom 27.2.2014 V
R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869 = SIS 14 15 46, Rz 20;
jeweils m.w.N.; vom 1.3.2016 XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II
2016, 753 = SIS 16 12 46, Rz 20).
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Jeder Versicherungsumsatz weist
naturgemäß eine Verbindung zu dem Gegenstand auf, der
damit versichert wird. Diese Verbindung kann jedoch für sich
genommen nicht zur Klärung der Frage ausreichen, ob
umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche zusammengesetzte Leistung
vorliegt. Wäre für die Umsatzsteuerpflicht jedes
Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf
den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen,
würde nämlich der Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; ehemals: Art. 13 Teil
B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), die Befreiung der
Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. EuGH-Urteile BGZ
Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270 = SIS 13 11 64, Rz 36; Mapfre
asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 51).
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b) Im vorliegenden Fall ist die Garantiezusage
nicht lediglich eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf; vielmehr
hat die rückversicherte Garantieleistung des Verkäufers
neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, so dass es sich um
jeweils selbständige Leistungen handelt (vgl. BFH-Urteile vom
9.10.2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378 = SIS 03 05 88, unter II.2., Rz 32 ff.; vom 16.1.2003 V R 16/02, BFHE 201, 343,
BStBl II 2003, 445 = SIS 03 19 05; vom 30.1.2003 V R 13/02, BFH/NV
2003, 669 = SIS 03 22 65; vom 10.2.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456,
BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 17; Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr.
3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
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2. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz
handelt es sich bei der im Streitfall vorliegenden
selbständigen Garantiezusage nicht um ein
Leistungsbündel, das durch das Versprechen der
Einstandspflicht des Händlers geprägt ist, sondern
lediglich um das Versprechen der Kostenübernahme im
Garantiefall.
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a) Zwar ist das FG davon ausgegangen, dass der
Garantienehmer aufgrund der Garantiezusage wählen könne,
ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen
lässt (Reparaturanspruch) oder ob er den durch den
Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz
in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt
vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch). Dies ist
jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Zum Bereich der tatsächlichen
Würdigung des FG, an die der BFH gemäß § 118
Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist, gehört auch die
Auslegung von Verträgen (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.2005 V R
17/02, BFH/NV 2005, 1394 = SIS 05 32 94; in BFHE 228, 456, BStBl II
2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 33; vom 28.8.2013 XI R 4/11, BFHE
243, 41, BStBl II 2014, 282 = SIS 13 27 53; vom 10.8.2016 XI R
41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz
38).
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Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
bindet den BFH jedoch nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist
und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält und die
Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der §§ 133,
157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zumindest möglich
ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 =
SIS 10 06 47, Rz 33; in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 34; jeweils m.w.N.; vom 29.1.2014 XI R 4/12, BFHE 244,
131, BFH/NV 2014, 992 = SIS 14 10 52, Rz 43; vom 14.5.2014 XI R
13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734 = SIS 14 18 68, Rz 26, 27;
vom 19.8.2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203 = SIS 16 00 42, Rz
38).
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bb) Im vorliegenden Fall ist die
Sachverhaltswürdigung des FG insoweit widersprüchlich und
verstößt gegen Denkgesetze, als es zunächst
feststellt, dass es sich bei der von der Klägerin
gewährten Garantie um eine unselbständige Nebenleistung
zum Gebrauchtwagenkauf handele, im Folgenden jedoch feststellt,
dass es sich bei der Garantiezusage um eine (selbständige)
sonstige Leistung eigener Art handele.
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cc) Unabhängig davon widerspricht die vom
FG vorgenommene Auslegung dem Vertragswortlaut und ist auch nicht
durch weitere Begleitumstände gerechtfertigt.
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(1) Was Leistungsgegenstand der Garantie ist,
ist Art. 9 der Garantiebedingungen
(„Reparaturumfang“) zu entnehmen. Danach wird im
Garantiefall Ersatz für die erforderlichen Kosten einer
Reparatur geleistet und im Weiteren die Höhe der
Kostenerstattung eingeschränkt. Eine Sachleistungspflicht des
Händlers ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr würde bei
Abwicklung über den Händler (vgl. Art. 7 der
Garantiebedingungen) der Zahlungsanspruch des Händlers
aufgrund der Reparatur mit dem Kostenerstattungsanspruch des
Versicherungsnehmers - unter Berücksichtigung etwaiger
Selbstbehalte - aufgerechnet.
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(2) Etwas anderes folgt nicht aus Art. 7 Nr. 2
der Garantiebedingungen. Unter der Überschrift:
„Abwicklung im Garantiefall“ war in Art. 7 Nr. 1
der Garantiebedingungen geregelt, dass nach Meldung des
Schadensfalls den Weisungen des Händlers (der Klägerin)
bzw. des mit der Abwicklung beauftragten Rückversicherers zu
folgen war. In diesem Zusammenhang steht die Regelung in Art. 7 Nr.
2 der Garantiebedingungen, wonach die Reparatur durch den
Garantiegeber oder einen anderen Kfz-Meisterbetrieb
durchgeführt wird, wobei vorrangig ein geeigneter
Reparaturbetrieb aus dem X-Service Netzwerk gewählt werden
sollte.
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(3) Zwar besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs im Ergebnis
für den Kunden ein Wahlrecht zwischen
Mängelbeseitigung/Reparatur durch den Verkäufer und
Inanspruchnahme der Reparaturkostenerstattung.
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Beide Ansprüche ergeben sich jedoch aus
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: Der
Mängelbeseitigungsanspruch ergibt sich aus der Pflicht zur
Sachmängelgewährleistung nach §§ 437, 434 BGB
aufgrund des (selbständigen) Kaufvertrags. Voraussetzung ist,
dass der Mangel bei Übergabe vorlag (auch wenn dies innerhalb
der ersten sechs Monate gemäß § 476 BGB beim hier
vorliegenden Verbrauchsgüterkauf vermutet wird), es sich
insofern nicht um einen Verschleißschaden handelt und dem
Verkäufer grundsätzlich nach §§ 437 Nr. 1, 439
BGB zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung
eingeräumt wurde. Dagegen ergibt sich der Anspruch auf
Reparaturkostenerstattung (eingeschränkt durch einen etwaigen
Selbstbehalt) aus dem Garantievertrag immer, wenn der Mangel in der
Garantiezeit auftritt. Ohne vorherige Aufforderung zur
Nacherfüllung (nach Anzeige des Schadens und ggf. Einholung
eines Kostenvoranschlags) kann eine Werkstatt - nach den Weisungen
des Garantiegebers - mit der Reparatur beauftragt werden.
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b) Da Inhalt der Garantie somit
ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den
Garantiegeber ist, kommt es auf die Bestimmung eines prägenden
Leistungsbestandteils im vorliegenden Fall mangels
Leistungsbündels nicht an. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall auch wesentlich von dem Fall, der der Entscheidung
des Senats in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47 zu
Grunde lag. Denn danach hatte der Garantienehmer im Garantiefall
ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den
Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der
Versicherung (BFH-Urteil in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 =
SIS 10 06 47, Rz 30).
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3. Die Steuerfreiheit der mit der
Garantiezusage gewährten Leistung der Klägerin ergibt
sich zumindest nach § 4 Nr. 10 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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a) Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind
die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) steuerfrei; das gilt
auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der
Versicherungsteuer unterliegt.
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Unter dem Versicherungsverhältnis im
Sinne des VersStG ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise
entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen
Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu
verstehen. Wesentliches Merkmal für ein
Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist
das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt
übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 19.6.2013 II R 26/11,
BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060 = SIS 13 21 69, Rz 12; vom
11.12.2013 II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352 = SIS 14 04 74, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 7.12.2016 II R 1/15, BFHE 256, 534,
BStBl II 2017, 360 = SIS 17 04 27, Rz 12; BFH-Beschluss vom
30.3.2015 II B 79/14, BFH/NV 2015, 1013 = SIS 15 13 66, Rz 4).
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b) Grundlage der in § 4 Nr. 10 Buchst. a
UStG normierten Befreiung ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.
Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und
Rückversicherungsumsätze einschließlich der
dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern
und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.
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Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL definiert
den Begriff „Versicherungsumsätze“ nicht.
Jedoch besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass
der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige
Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des
abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu
erbringen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20.11.2003 C-8/01,
EU:C:2003:621, UR 2004, 82 = SIS 04 01 42, Rz 39;
Kommission/Griechenland vom 7.12.2006 C-13/06, EU:C:2006:765, HFR
2007, 178 = SIS 07 02 96, Rz 10; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR
2013, 270 = SIS 13 11 64, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre
warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 28, 42;
BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz
53).
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c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach
sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine
Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der
Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der
Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus
(EuGH-Urteile Skandia vom 8.3.2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR
2001, 157 = SIS 01 06 69, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR
2004, 82 = SIS 04 01 42, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom
22.10.2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 = SIS 09 37 69, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270 = SIS 13 11 64,
Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR
2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl
II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 54). Die Leistung, zu deren
Erbringung im Versicherungsfall der Versicherer sich verpflichtet,
braucht nicht in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern kann auch
in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder
Sachleistungen bestehen (EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, HFR 1999,
421 = SIS 99 10 25, Rz 18; Kommission/Griechenland, EU:C:2006:765,
HFR 2007, 178 = SIS 07 02 96, Rz 11; Leipold in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 4 Nr. 10 Rz 10; Burgmaier in
Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 24;
Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4
Nr. 10 Rz 38, 47 ff.).
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d) Mit der Garantiezusage, durch die die
Klägerin im Garantiefall eine Geldleistung versprochen hat,
liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses
im Sinne des VersStG i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG
vor.
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aa) Versicherter und gleichzeitig
Versicherungsnehmer ist der Käufer des Fahrzeugs.
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bb) Versicherer ist hier der
Gebrauchtwagenverkäufer, die Klägerin, mit der der
Versicherte eine direkte Vertragsbeziehung hat. Denn anders als
nach dem Sachverhalt in der Entscheidung Mapfre asistencia und
Mapfre warranty (EU:C:2015:488, UR 2015, 714 = SIS 15 21 29, Rz 39)
und den durch BFH-Urteile in BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378 =
SIS 03 05 88, in BFH/NV 2003, 669 = SIS 03 22 65 und in BFHE 228,
456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47 entschiedenen Fällen,
wurde durch die vorliegende Garantiezusage nach den Feststellungen
des FG dem Garantienehmer kein direkter Anspruch gegenüber dem
(Rück-)Versicherer, X, eingeräumt.
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42
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Dies gilt unabhängig davon, dass die
Klägerin bei einem Versicherer rückversichert war. Denn
der Umsatz zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden beurteilt
sich nach dem Rechtsgeschäft, das zwischen diesen
abgeschlossen worden ist, und nicht danach, ob der Unternehmer
für seine Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft - wie
hier - eine Rückversicherung abgeschlossen hat (BFH-Urteil in
BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 53).
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cc) Das übernommene fremde Risiko bzw.
Wagnis besteht in den dem Käufer im Fall eines von der
Garantie erfassten Defekts entstehenden Reparaturkosten. Dieses
Risiko hat die Klägerin insoweit übernommen, als sie
aufgrund der Garantie zu Kostenersatz verpflichtet ist.
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dd) Dem steht nicht entgegen, dass die
Klägerin als Gebrauchtwagenhändlerin kein der
Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen
ist.
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Versicherer im Sinne der Versicherungsteuer
sind zwar in erster Linie die der Versicherungsaufsicht
unterliegenden Versicherungsunternehmen. Für die
Steuerfreiheit ist aber unerheblich, ob der Versicherer die nach
nationalem Recht erforderliche Zulassung besitzt (EuGH-Urteil CPP,
EU:C:1999:93, HFR 1999, 421 = SIS 99 10 25, Rz 33; BFH-Urteil vom
29.11.2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513 = SIS 07 07 47, unter
II.1., Rz 10; Klenk in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 29).
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e) Dieses Ergebnis entspricht auch dem
Normzweck. Durch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG soll
eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und
Umsatzsteuer vermieden werden (EuGH-Urteil CPP, EU:C:1999:93, HFR
1999, 421 = SIS 99 10 25, Rz 23; BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 669 =
SIS 03 22 65, unter II.2., Rz 24; vom 13.7.2006 V R 24/02, BFHE
213, 430, BStBl II 2006, 935 = SIS 06 35 35, unter II.2.c bb, Rz
35).
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Die von der Klägerin erhaltenen Entgelte
umfassen die Versicherungsprämie und damit auch die darin
enthaltene Versicherungsteuer. Damit sind die Kunden
(Versicherungsnehmer) mit der Versicherungsteuer belastet. Es
würde deshalb dem Sinn des § 4 Nr. 10 UStG widersprechen,
wenn die Verschaffung des Versicherungsschutzes zusätzlich
umsatzsteuerpflichtig wäre. Dies gilt umso mehr, als die
Reparaturleistungen im Versicherungsfall, die von der Klägerin
bezahlt werden, ihrerseits umsatzsteuerpflichtig sind (BFH-Urteil
in BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378 = SIS 03 05 88, unter II.2.,
Rz 37).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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