Auf die Revisionen des Beklagten und des
Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
9.5.2014 4 K 2584/13 = SIS 14 23 66 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer für 2012 wird unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 15.9.2014 auf ... EUR
festgesetzt und die Klage im Übrigen als unbegründet
abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 4/10 und
der Kläger zu 6/10 zu tragen.
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I. Das zuständige Insolvenzgericht
eröffnete mit Beschluss vom 10.7.2006 auf den Antrag des
gerichtlich bestellten Nachlasspflegers das Insolvenzverfahren
über den Nachlass des am 4.6.2006 verstorbenen A, der bis zu
seinem Tod eine Apotheke betrieb, und bestellte den Kläger,
Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) zum
Insolvenzverwalter.
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Die Hauptverbindlichkeit des Nachlasses,
die aus der Übernahme der Apotheke herrührte, machte
einen Anteil von ... EUR der Insolvenzforderungen aus, die sich auf
insgesamt ca. ... EUR beliefen. Den Verbindlichkeiten standen
Aktiva aus dem Privat- und Unternehmensvermögen in Höhe
von ... EUR bzw. ... EUR gegenüber.
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Der Kläger erteilte für seine
Tätigkeit als Insolvenzverwalter am 14.6.2012 eine Rechnung
mit einem gesonderten Steuerausweis über ... EUR.
Dementsprechend machte der Kläger mit der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2012
vom 2.7.2012 für die Masse einen Vorsteuerbetrag in Höhe
von ... EUR und damit eine sich hieraus ergebende
Vorsteuererstattung in gleicher Höhe geltend.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte,
Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
mit Bescheid vom 5.9.2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
das 2. Kalendervierteljahr 2012 auf ... EUR fest. Das FA
differenzierte hinsichtlich der Vorsteuerbeträge danach, ob
die vom Kläger verwerteten Aktiva aus dem Privatvermögen
oder aus dem Unternehmensvermögen stammten, ging entsprechend
den Prüfungsfeststellungen davon aus, dass 67 % der
verwerteten Aktiva dem Privatvermögen zuzuordnen seien und
versagte insoweit den Vorsteuerabzug.
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Den Einspruch des Klägers wies das FA
mit Einspruchsentscheidung vom 16.7.2013 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2014, 1726 = SIS 14 23 66 veröffentlichten
Urteil teilweise statt.
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Zwar sei die Abwicklung des Unternehmens
des A noch unternehmerisch. Der Kläger, der als Verwalter im
Insolvenzverfahren über den Nachlass des A dessen
hinterlassenes Privat- und Unternehmensvermögen zur Bedienung
der privaten und unternehmerischen Verbindlichkeiten
veräußert habe, könne die Vorsteuer jedoch nur
anteilig abziehen. Bei der erforderlichen Vorsteueraufteilung
für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dienten, sei § 15 Abs. 4
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) analog anzuwenden.
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Die Insolvenzverwaltertätigkeit habe
nur insoweit unternehmerischen Interessen gedient, als
Verbindlichkeiten des vormaligen Unternehmens bedient worden seien.
Die Quote der unternehmerischen Insolvenzforderungen sei ein
feststehender Wert, der einen objektiven Verursachungsbeitrag des
Unternehmens an der Insolvenz widerspiegele. Das FA habe dagegen
eine Zurechnung nach dem Verhältnis der Vermögensanteile
vorgenommen. Diese sei schon nicht präzise, weil eine
eindeutig nachvollziehbare Zuordnung zum Privat- oder
Unternehmensvermögen schwer möglich sei. Die Aufteilung
des FA sei zudem fehlerhaft.
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Entsprechend dem Anteil der dem Unternehmen
zuzuordnenden Verbindlichkeiten (... EUR) am Gesamtbestand der
Insolvenzforderungen (... EUR) von gerundet 60 % sah das FG ... EUR
der ausgewiesenen Vorsteuer in Höhe von ... EUR als abziehbar
an.
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Gegen das Urteil des FG richten sich die
Revisionen des FA und des Klägers.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und bringt im Wesentlichen vor, es komme bei der
Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auf den objektiven
Inhalt einer Eingangsleistung, nicht auf deren Entstehungsgrund an.
Demnach sei entgegen der vom FG vertretenen Rechtsansicht nicht
darauf abzustellen, ob die aus der Verwertung des (privaten)
Vermögens erzielten Erlöse der Tilgung unternehmerischer
Verbindlichkeiten dienten.
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Es verstoße gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze, wenn das FG davon ausgehe, dass die
Eingangsleistung des Insolvenzverwalters in keinem direkten und
unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen Ausgangsumsätzen
stehe und zu den Veräußerungsvorgängen keinerlei
Bezug habe.
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Das Verhältnis der vorhandenen
Vermögenswerte sei insbesondere deshalb ein sachgerechter
Aufteilungsmaßstab, weil es, anders als das FG meine, leicht
ermittelbar sei und im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs definitiv
feststehe. Dagegen sei die Aufteilung der Vorsteuer nach der Quote
der unternehmerisch veranlassten Insolvenzforderungen nicht
praktikabel, weil nicht alle Forderungen angemeldet würden und
deshalb nicht bekannt seien. Zudem käme es bei jeder
Änderung der Höhe einer Insolvenzforderung zu einer
Änderung des Aufteilungsmaßstabs.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA am 15.9.2014 den Umsatzsteuerbescheid für 2012 erlassen
und hierin unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in
unstreitiger Höhe von ... EUR die Umsatzsteuer auf ... EUR
festgesetzt. Entsprechend der Umsatzsteuer-Sonderprüfung sowie
der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2.
Kalendervierteljahr 2012 vom 5.9.2012 hat es auch bei der
Festsetzung der Umsatzsteuer für 2012 von der vom Kläger
ausgewiesenen Vorsteuer in Höhe von ... EUR nur anteilig ...
EUR anerkannt.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die
Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Umsatzsteuer für 2012 unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheids vom 15.9.2014 auf ... EUR festzusetzen sowie
die Revision des FA zurückzuweisen.
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Das Urteil des FG verstoße gegen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 UStG.
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Eine Aufteilung der Vorsteuern aus
Eingangsleistungen der Masse komme bei einer Unternehmerinsolvenz
nicht in Betracht. Das Insolvenzverfahren betreffe nur den
unternehmerischen Bereich, wenn das Unternehmensvermögen nicht
nur untergeordnet beteiligt sei. Die „Miterledigung“
von privaten Verbindlichkeiten sei nur eine Reflexwirkung der
Unternehmerinsolvenz. Entgegen der Ansicht des FG sei im Streitfall
der volle Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu
gewähren. Eine Vorsteueraufteilung i.S. von § 15 Abs. 4
UStG scheide vorliegend aus, da der verstorbene A als Betreiber der
Apotheke zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei.
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Auf die Revision des FA erwidert der
Kläger, dass nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Aufteilung
anhand der Ausgangsumsätze nur erfolgen könne, wenn, was
hier nicht der Fall sei, keine andere wirtschaftliche Zurechnung
möglich sei. Gehe man vorliegend von einer Vorsteueraufteilung
aus, sei es sachgerecht, auf das Verhältnis der
Verbindlichkeiten abzustellen, weil das Insolvenzverfahren nach
§ 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) primär dazu diene,
die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Verwertung
des Vermögens sei nur das Mittel zu diesem Zweck. Im
Streitfall bestehe auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der
steuerpflichtigen Tätigkeit des verstorbenen A und den
Leistungen, die er, der Kläger, als Insolvenzverwalter
erbracht habe.
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II. Beide Revisionen sind zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Das Urteil des
FG ist aufzuheben und der Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom
15.9.2014 im Umfang des Tenors zu ändern und die Klage im
Übrigen abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). In der Sache haben jedoch weder
die Revision des FA noch die des Klägers Erfolg.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in
Rede stehende Vorsteuer nur entsprechend dem Anteil der dem
Unternehmen des verstorbenen A zuzuordnenden Verbindlichkeiten am
Gesamtbestand der Insolvenzforderungen in Höhe von ... EUR
abziehbar ist.
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A. Die Vorentscheidung ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Da dem FG-Urteil ein
nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es
keinen Bestand haben (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 30.5.2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291 = SIS 01 75 69, unter
1., Rz 10; vom 3.11.2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006,
337 = SIS 06 12 75, unter II.1., Rz 16; vom 10.11.2010 XI R 79/07,
BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 = SIS 10 42 41, Rz 23 f.; vom
24.4.2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 25).
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1. Der während des Revisionsverfahrens
ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2012 vom 15.9.2014
hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 2.
Kalendervierteljahr 2012 vom 5.9.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16.7.2013, der Gegenstand des
finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist, i.S. der §§
68 Satz 1, 121 Satz 1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene
Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen
Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird gemäß
der auch im Revisionsverfahren (§ 121 FGO) geltenden
Vorschrift des § 68 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des
Verfahrens. Das gilt auch für den Umsatzsteuer-Jahresbescheid
im Verhältnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 21.2.1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II
1991, 465 = SIS 91 13 82, unter II., Rz 9; vom 4.11.1999 V R 35/98,
BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454 = SIS 00 03 04, unter II.1., Rz 12
ff.; in BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337 = SIS 06 12 75, unter
II.1., Rz 17; in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 = SIS 10 42 41,
Rz 24; in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 26,
jeweils m.w.N.). Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung
ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit des
Umsatzsteuer-Jahresbescheids für 2012 vom 15.9.2014.
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2. Dennoch bedarf es vorliegend keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO, da die Sache spruchreif ist. Der erkennende Senat kann auf
der Grundlage der gleichwohl fortgeltenden finanzgerichtlichen
Feststellungen entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.9.2007
VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37 = SIS 08 04 60, unter II., Rz 13; vom
11.7.2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266 = SIS 13 01 92, Rz 28; vom
5.6.2014 XI R 25/12, BFHE 245, 465, UR 2014, 743 = SIS 14 21 64, Rz
29, jeweils m.w.N.).
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B. Die zulässige Revision des FA hat in
der Sache keinen Erfolg. Wie das FG zutreffend entschieden hat, hat
die vorzunehmende Aufteilung der vom Kläger als Verwalter im
Insolvenzverfahren über den Nachlass des A in Rechnung
gestellten Vorsteuer ausschließlich auf der Grundlage der
angemeldeten Insolvenzforderungen zu erfolgen.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet.
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a) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich
auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der
„Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke
seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung
bestehen.
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Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der
Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1
UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu
verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers
müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG
(Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9.2.2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl
II 2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 19 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - ; vom
15.4.2015 V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 10, m.w.N.).
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b) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm
bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den
Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen,
als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher
eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung
für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist
§ 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 236, 258, BStBl II
2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 25; in BFHE 250, 263, BStBl II 2015,
679 = SIS 15 11 13, Rz 11, jeweils m.w.N.).
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2. Der V. Senat des BFH hat mit seinem Urteil
in BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13 entschieden,
dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der
einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters nur im
Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten
Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als
Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, die betreffende
Vorsteuer anteilig abziehen kann (Rz 12 ff.). Dieser Rechtsprechung
schließt sich der erkennende Senat aus den dort genannten
Gründen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist, an.
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3. Für das hier vorliegende
Nachlassinsolvenzverfahren gilt nichts anderes.
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a) Zwar endet mit dem Tod des Unternehmers
dessen Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG
und somit auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug i.S. von §
15 UStG. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt jedoch in die
umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen
Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 13.1.2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011,
241 = SIS 10 15 77, Rz 24, m.w.N.). Unternehmen und
Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer
alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen
Betrieb zusammenhängen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 378,
BStBl II 2011, 241 = SIS 10 15 77, Rz 26, m.w.N.). Als
Gesamtrechtsnachfolger hat der Erbe deshalb für die Abwicklung
aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge zu sorgen.
Führt der Gesamtrechtsnachfolger die wirtschaftliche
Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern verkauft er im
Rahmen der Liquidation des Unternehmens die Gegenstände des
ererbten Unternehmensvermögens, handelt er insoweit als
Unternehmer (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 378, BStBl II 2011,
241 = SIS 10 15 77, Rz 22).
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b) Wie das FG zutreffend erkannt hat, hat die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keinen Einfluss auf die
Unternehmereigenschaft des Insolvenz- bzw. Gemeinschuldners (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 20.2.1986 V R 16/81, BFHE 146, 287, BStBl II
1986, 579 = SIS 86 13 30, unter 1., Rz 11; vom 15.6.1999 VII R
3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46 = SIS 99 20 76, unter 2.c aa,
Rz 37; vom 28.6.2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703 =
SIS 00 14 09, unter II.1., Rz 9; Bunjes/Korn, UStG, 14. Aufl.,
§ 2 Rz 38; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG
Rz 142; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz,
§ 2 Rz 666; Stöcker in
Küffner/Stöcker/Zugmaier, Umsatzsteuer, § 2 Rz 509,
jeweils m.w.N.).
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c) Danach kann auch das
Nachlassinsolvenzverfahren gleichermaßen der Befriedigung
unternehmerischer wie auch privater Verbindlichkeiten dienen, wenn
der Erblasser, wie hier, bis zu seinem Tod als Unternehmer
tätig war. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche
direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der einheitlichen
Leistung des Klägers, die er als Verwalter im
Insolvenzverfahren über den Nachlass des A erbracht hat, und
vormals von diesem ausgeführten und zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigenden Ausgangsumsätzen liegt mithin vor, soweit der
Kläger das Nachlassvermögen anteilig zur Befriedigung
unternehmerischer Insolvenzforderungen verwendet hat.
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4. Die Vorentscheidung hat die sich aus dem
Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung i.S. von § 15 Abs. 4
Satz 1 UStG ergebenden Aufteilungsgrundsätze zutreffend
berücksichtigt. Die hiergegen vom FA erhobenen Einwendungen
greifen nicht durch.
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a) Entgegen der vom FA vertretenen Ansicht
kommt eine Berücksichtigung einzelner Verwertungshandlungen
des Insolvenzverwalters nicht in Betracht (vgl. dazu BFH-Urteil in
BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 17).
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b) Das FG ist ohne Verstoß gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Verwertung des
Nachlasses nur das Mittel zum Zweck sei, das letztlich dem Ziel der
Verwaltertätigkeit, der Tilgung der Verbindlichkeiten, diene.
Denn das Verfahren der Nachlassinsolvenz bezieht sich auf das
gesamte nachgelassene Vermögen, dessen Verwertung zu einer
gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger des Erblassers
führen soll (§ 1 Satz 1 i.V.m. §§ 315 ff.
InsO). Die Leistung des Klägers als Insolvenzverwalter bestand
daher nicht, wie der Aufteilungsmaßstab des FA nahelegt, im
Ausführen von Verwertungsumsätzen, sondern in der
Abwicklung des gesamten Nachlasses zur gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger. Für den Vorsteuerabzug aus
der vom Insolvenzverwalter erbrachten Leistung kommt es mithin
entgegen der Ansicht des FA nicht auf die Umsätze im
Insolvenzverfahren an.
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c) Die Aufteilung der Vorsteuer nach der Quote
der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den
Privatverbindlichkeiten ist, anders als das FA meint, auch
praktikabel, weil jeweils auf die im Insolvenzverfahren
angemeldeten Insolvenzforderungen, mithin auf feststehende Zahlen,
abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 263, BStBl II 2015,
679 = SIS 15 11 13, Rz 19). Im Übrigen ist im Streitfall nicht
zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über den
Nachlass des A die betreffende Vorsteuer durch eine andersartige
sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
hätte aufteilen können.
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C. Die gleichfalls zulässige Revision des
Klägers hat in der Sache ebenso wenig Erfolg.
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Der Kläger hat als Verwalter im Verfahren
der Insolvenz über den Nachlass des A keinen Anspruch darauf,
dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... EUR
festgesetzt wird.
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1. Auch im Verfahren der Insolvenz über
einen Nachlass, das sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten
des zum Vorsteuerabzug berechtigten vormaligen Unternehmers wie
auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten desselben dient,
ist der Insolvenzverwalter - wie vorstehend unter II.B.2. ff.
ausgeführt - aus seiner Leistung nur im Verhältnis der
unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im
Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht
werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
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2. Der Senat weist darauf hin, dass sich aus
der Entscheidung des EuGH Larentia + Minerva vom 16.7.2015 C-108/14
und C-109/14 (EU:C:2015:496, DStR 2015, 1673 = SIS 15 18 50) nichts
anderes ergibt.
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Diese Rechtssachen betreffen schon anders als
im Streitfall die Besonderheiten der Vorsteueraufteilung bei
Holdinggesellschaften (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 250, 263,
BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 21; vom 16.9.2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252 = SIS 16 00 70, Rz 41). Das hier vorliegende
Nachlassinsolvenzverfahren diente zudem, was zwischen den
Beteiligten unstreitig ist, gleichermaßen der Befriedigung
unternehmerischer wie auch privater Verbindlichkeiten, so dass die
vom Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über den
Nachlass des A erbrachte Leistung sowohl die vormals
wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeit des A
betroffen hat und die Vorsteuer auch im Lichte des EuGH-Urteils
Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, DStR 2015, 1673 = SIS 15 18 50)
entsprechend aufzuteilen ist.
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D. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens sind
verhältnismäßig zu teilen, wenn wie hier ein
Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt.
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